Umsatzsteuer-News. Inhaltsverzeichnis. Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 10 / Oktober 2016

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 10 / Oktober 2016 Umsatzsteuer-News Inhaltsverzeichnis Vom Europäischen Gerichtshof... 2 Zur Korrektur von Rechnungen %-Grenze für den Vorsteuerabzug nur bei fast ausschließlich privater Nutzung... 3 Aus der Rechtsprechung... 3 Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei nur teilweiser Weiterführung durch den Erwerber... 3 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden... 4 Aus der Finanzverwaltung... 5 Muster der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 veröffentlicht... 5 Aus dem Ausland... 6 Frankreich: Elektronische Rechnungstellung... 6 Litauen: Reports im Wege eines Standardfiles seit 1. Oktober 2016 verbindlich... 6 Ihre Ansprechpartner... 7 Bestellung und Abbestellung

2 Vom Europäischen Gerichtshof Zur Korrektur von Rechnungen Mit zwei wichtigen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rolle der Rechnung bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf eine neue Grundlage gestellt. Ihr kommt in aller Kürze nach Auffassung des EuGH offenbar vorwiegend Nachweischarakter zu. Als formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wird sie so rechtlich in die Nähe zum Beispiel des Nachweises für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung gerückt. So wirkt auch ihre Korrektur grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Rechnungserhalts zurück nach Bekunden des EuGH nicht zuletzt deswegen, weil auch die sonst entstehenden Zinsen die Neutralität der Mehrwertsteuer beeinträchtigen können. Darüber hinaus scheint der EuGH dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit einräumen zu wollen, eine Rechnungskorrektur durch zusätzliche Dokumente zu bewirken. Es bleiben aber auch Fragen offen: Zum Beispiel soll eine rückwirkende Rechnungskorrektur nur bis zu einer behördlichen Entscheidung möglich sein. So ist unklar, ob jedwede Entscheidung der Finanzbehörde bereits eine rückwirkende Korrektur unmöglich macht oder erst ein Einspruchsbescheid. Ist also beispielsweise ein Änderungsbescheid (im Vergütungsverfahren ein Vergütungsbescheid) und nicht erst der Einspruchsbescheid eine Entscheidung in diesem Sinne, wäre eine rückwirkende Korrektur in den meisten Fällen nicht möglich, stattdessen müsste die Vorsteuer wohl wie bisher für den Zeitraum der Korrektur geltend gemacht werden (z. B. im Vergütungsverfahren ein entsprechender neuer Vergütungsantrag mit der korrigierten Rechnung gestellt werden). Offen bleibt einstweilen auch, ob auch ursprünglich nicht für die Rechnungskorrektur vorgesehene Dokumente wie etwa Auftragsbestätigungen des leistenden Unternehmers zur Ergänzung einer Rechnung herangezogen werden können, wenn sich zum Beispiel der Leistungsgegenstand deutlicher aus dieser Auftragsbestätigung als aus der Rechnung ergibt. Auch ob der der EuGH analog zu den Nachweisen für Steuerbefreiungen die Möglichkeit eines Irgendwie -Nachweises der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zulassen möchte, wird nicht ganz klar. Details können Sie der Ausgabe 4 unseres Newsflashs Umsatzsteuer aktuell vom September 2016 entnehmen. Fundstellen: EuGH C-516/14 Barlis 06 und C-518/14 Senatex, beide vom 15. September 2016, abrufbar unter curia.europa.eu 2

3 10 %-Grenze für den Vorsteuerabzug nur bei fast ausschließlich privater Nutzung Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beschaffte Anlagevermögen, das sie ganz überwiegend zu nichtwirtschaftlichen (hoheitlichen) und zu einem geringen Teil auch zu unternehmerischen Zwecken nutzte. Das Finanzamt verweigerte den anteiligen Vorsteuerabzug, weil die unternehmerische Nutzung weniger als 10 % der Gesamtnutzung betrug. Damit zeigte sich der EuGH nicht einverstanden. Denn die Ermächtigung des Rates, auf der die betreffende Regelung beruht, lässt den Vorsteuerabzug nur für den Fall nicht zu, dass ein Gegenstand zu mehr als 90 % unternehmensfremd genutzt wird. Unter den Begriff unternehmensfremd fasst der EuGH im Wesentlichen aber nur eine private, nicht aber eine im engeren Sinne nichtwirtschaftliche Nutzung. Details können Sie der Ausgabe 4 unseres Newsflashs Umsatzsteuer aktuell vom September 2016 entnehmen. Fundstelle: C-400/15 Landkreis Potsdam-Mittelmark, Urteil vom 15. September 2016, abrufbar unter curia.europa.eu Aus der Rechtsprechung Geschäftsveräußerung im Ganzen auch bei nur teilweiser Weiterführung durch den Erwerber Die Klägerin errichtete ein einstöckiges Geschäftshaus. Das Erdgeschoss vermietete sie an ihren (dort offenbar unternehmerisch tätigen) Ehemann. Die Räume im Obergeschoss des Gebäudes sowie Werkstatt und Lagerraum im Erdgeschoss hingegen wurden an dritte Unternehmer vermietet. Sie verzichtete für sämtliche Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung und nahm aus den Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug vor. Nach wenigen Jahren veräußerte die Klägerin das Geschäftshaus an die E-GmbH, ohne jedoch auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung zu verzichten. Der Ehemann führte seine Tätigkeit im Erdgeschoss nicht fort, stattdessen übte die E-GmbH fortan dort ihre eigene Tätigkeit aus. Die Erwerberin übernahm aber die Mietverhältnisse, die die Klägerin mit den dritten Unternehmern eingegangen war. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nahm die Klägerin nicht vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) war der Auffassung, dass dies teilweise zu Recht erfolgt war. Nur in Hinblick auf die zuerst vom Ehemann, dann von der E-GmbH selbst genutzten Räume lag eine Änderung der Verhältnisse vor, weil zunächst steuerpflichtig vermietete Räume steuerfrei veräußert worden waren. Im Übrigen lag nach Meinung des Gerichts eine Geschäftsveräußerung im Ganzen und somit keine Änderung der Verhältnisse vor. Die an die dritten Unternehmer vermieteten Räume waren nach Auffassung des Gerichts ein selbstständiger Unternehmensteil, dessen Veräußerung gemeinschaftsrechtlich als Übertragung eines Teilvermögens nicht der Umsatzsteuer unterfiel. Die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer seien unmaßgeblich. Es komme nicht darauf an, ob bereits bei ihm eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag. Ob das Grundstück vom Veräußerer vor Übertragung zivilrechtlich (z. B. durch Bildung von Teiloder Wohnungseigentum) geteilt worden sei oder nicht, spiele daher für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung insoweit keine Rolle. Die Formulierung des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach eine Geschäftsveräußerung unter anderem vorliege, wenn ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb übereignet werde, sei richtlinienkonform auszulegen (wobei allerdings die Frage erlaubt ist, ob das Gericht hier nicht den Wortlaut der Vorschrift als Grenze der Auslegung überstrapaziert). 3

4 Eine Geschäftsveräußerung in Bezug auf die an die Dritten verpachteten Räume scheide auch nicht deshalb aus, weil die Erwerberin nicht die gesamte Verpachtungstätigkeit der Klägerin fortgeführt habe. Die Prüfung der Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung beschränke sich auf das jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankomme. Fundstelle: BFH XI R 1/15, Urteil vom 6. Juli 2016, abrufbar unter Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden In Ausgabe 7 der Umsatzsteuer-News vom Juli 2016 haben wir Sie über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) informiert, in der dieses Gericht sich zu Fragen der Vorsteueraufteilung äußerte. Nun liegt die Folgeentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor. Die Klägerin hatte ein Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt. Einige der Einheiten und Garagenplätze wurden bereits vor der endgültigen Fertigstellung vermietet; hierzu berechnete die Klägerin den Anteil der abziehbaren Vorsteuer auf die Abriss- und Bauaufwendungen anhand des Verhältnisses der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen (Umsatzschlüssel). Bei Fertigstellung wurden einzelne Gebäudeteile entgegen den ursprünglichen Absichten letztlich umsatzsteuerfrei vermietet. Die Klägerin berichtigte daraufhin wie in den Vorjahren den Vorsteuerabzug auf Basis des Umsatzschlüssels ( 15a UStG). In derselben Steuererklärung gab sie auch Vorsteuerbeträge auf die Anwendungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes an. Das Finanzamt akzeptierte den für das Jahr der Fertigstellung verwendeten Umsatzschlüssel nicht und zog für die in diesem Jahr angefallene Vorsteuer und für die Vorsteuerberichtigung einen für die Klägerin nachteiligen Flächenschlüssel heran. Der BFH hatte eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Im ersten Schritt hatte er darüber zu befinden, ob die einzelnen Eingangsleistungen zunächst direkt bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen, indem sie bestimmten Gebäudeteilen zugeordnet werden oder ob alle Vorsteuerbeträge insgesamt nach der Verwendung des Gebäudes (insbesondere) für steuerfreie und steuerpflichtige Ausgangsumsätze aufzuteilen waren. Im nächsten Schritt war je nach Ergebnis für die verbleibenden, also nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen oder aber für die gesamte Vorsteuer zu entscheiden, welche Aufteilungsmethode zur Anwendung gelangen sollte. Beim ersten Schritt unterscheidet der BFH zwischen dem Zweck der Aufwendungen. Er führt aus, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug im Gegensatz zu den Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung nicht darauf abgestellt werden könne, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Vielmehr komme es dabei auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Denn im Fall der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes erweise sich eine Zuordnung der Gegenstände oder Dienstleistungen zu den Umsätzen, für die sie verwendet werden, in der Praxis als zu komplex und somit schwer durchführbar. Eine Vielzahl von Eingangsleistungen falle für sämtliche Gebäudeteile an, aber die ausführenden Bauunternehmer gliederten ihre Leistungen regelmäßig nicht auf die einzelnen Gebäudeteile auf. Das gelte erst recht für die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes. Die Zuordnung der für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen hingegen sei in der Praxis allgemein leicht durchführbar. Was den nächsten Schritt anging die Vorsteueraufteilung für die Eingangsleistungen, die nicht im ersten Schritt direkt bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet hatten 4

5 werden können, fand der BFH, dass der objektbezogene Flächenschlüssel bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes in der Regel eine präzisere Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug ermögliche als der objektbezogene Umsatzschlüssel er sei sachgerecht. Das sei aber zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar seien, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweise. Führe die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Anwendung des Flächenschlüssels zu keinem präziseren Ergebnis, gelte der Umsatzschlüssel. Der BFH macht im Weiteren noch Ausführungen dazu, wann ein objektbezogener (also gebäudebezogener) und wann ein auf alle Umsätze des Unternehmens bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden sei. In Hinblick auf den genannten ersten Schritt, die Vorabzuordnung der Eingangsleistungen zu bestimmten Gebäudeteilen, sieht sich der BFH im Ergebnis in seiner bisherigen Rechtsprechung vom EuGH bestätigt. Daran sind Zweifel erlaubt. Der EuGH hatte nämlich unter anderem entschieden: Für Fälle, in denen eine Vorabzuordnung der Eingangsleistungen in der Praxis zu schwer durchführbar sei, könne eine nationale Regelung dem Steuerpflichtigen gestatten, von einer Vorabzuordnung abzusehen und alle betreffenden Vorsteuern der Aufteilung nach einem bestimmten Schlüssel zu unterwerfen. Einfacher ausgedrückt wäre demnach eine genaue Zuordnung immer möglich und sogar nötig, wenn sie nicht zu schwer durchführbar ist; nur im anderen Falle kann sich der Steuerpflichtige für eine Aufteilung der betreffenden Vorsteuer entscheiden. Diese Aussage unterscheidet sich jedoch deutlich von der kategorischen Auffassung des BFH, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug [ ] nicht darauf abgestellt werden [kann], welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Fundstelle: BFH XI R 31/09, Urteil vom 10. August 2016, abrufbar unter EuGH C-332/14 Rey Grundstücksgemeinschaft, Urteil vom 9. Juni 2016, abrufbar unter curia.europa.eu Aus der Finanzverwaltung Muster der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 veröffentlicht Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neben dem Muster der Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 fast zeitgleich das Muster für die Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres 2017 veröffentlicht. Gegenüber den Vordrucken früherer Jahre ergeben sich einige Änderungen. So ist bereits für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 die Neuerung hervorzuheben, dass nun auch Umsätze im Rahmen einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ( 1 Abs. 1a UStG) in einem eigenen Feld zu erklären sind. Noch bedeutsamer ist die im Vordruck für 2017 umgesetzte Änderung: Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, hat der Unternehmer im Vordruckmuster USt 2 A ab dem Besteuerungszeitraum 2017 in Zeile 22 (Kennzahl 123) eine 1 einzutragen. Gleiches soll gelten, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind dem BMF zufolge in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, die mit der Überschrift Ergänzende Angaben zur Steuererklärung zu kennzeichnen ist. Wenn der Steuererklärung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beigefügt werden, soll der entsprechenden Ausfüllanleitung zufolge aber keine Eintragung erforderlich sein. Die Systeme sollten entsprechend geändert werden, 5

6 und zwar besonders in Hinblick auf den Hinweis, dass der Steuerpflichtige weitere Angaben macht oder sich der Verwaltungsmeinung entgegenstellt. Hier sollten Vorkehrungen getroffen werden, um dieses Feld stets zutreffend auszufüllen und so allen vermeidbaren Querelen möglicherweise auch steuerstrafrechtlicher Art von vornherein zu begegnen. Fundstellen: BMF-Schreiben vom 30. September 2016 (Umsatzsteuerjahreserklärung 2016) und vom 4. Oktober 2016 (Umsatzsteuerjahreserklärung 2017), abrufbar unter Aus dem Ausland Frankreich: Elektronische Rechnungstellung In Frankreich werden derzeit Pläne erwogen, Unternehmer künftig zu verpflichten, von anderen Unternehmern ausgestellte elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Ebenso soll vorgesehen sein, dass Rechnungen an öffentliche Einrichtungen nur noch über ein elektronisches Portal namens Chorus Pro versandt werden. Beide Verpflichtungen sollen schrittweise eingeführt werden den Anfang machen die großen Unternehmern bereits 2017, mit der Einbeziehung kleiner Unternehmer im Jahr 2020 werden die Einführungsmaßnahmen schließen. Litauen: Reports im Wege eines Standardfiles seit 1. Oktober 2016 verbindlich Bereits seit dem 1. Oktober 2016 sind alle in Litauen umsatzsteuerlich erfassten (einschließlich der im Ausland ansässigen) Steuerpflichtigen verpflichtet, den litauischen Steuerbehörden monatlich Daten zu Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten in Form eines Standardfiles zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme gilt für gewisse von der Litauischen Zentralbank überwachte Teilnehmer am Finanzmarkt. Steuerpflichtige, deren Nettoumsätze im Jahr 2015 den Betrag von 8 Millionen Euro überstiegen haben, werden ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet sein, ihr Standard Audit File Tax (SAF-T) in Übereinstimmung mit den weiteren Vorschriften der litauischen Behörde zur Verfügung zu stellen. 6

7 Ihre Ansprechpartner Frank Gehring Düsseldorf Martin Diemer Stuttgart Mónica Azcárate Frankfurt Franz Kirch Köln Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Oktober 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. 7

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