Umsatzsteuer-News. Inhaltsverzeichnis. Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 07 / Juli 2017

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 07 / Juli 2017 Umsatzsteuer-News Inhaltsverzeichnis Vom Europäischen Gerichtshof... 2 Von den Sorgfaltspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge... 2 Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen: keine Vorstufenbefreiung... 3 Aus der Rechtsprechung... 4 Rechnungskorrektur durch Ergänzung der Rechnung mit weiteren Informationen.. 4 Aus dem Ausland... 6 Australien: Leistungen an Verbraucher, Sendungen von geringem Wert... 6 Ungarn: Ausweitung Zusammenfassender Meldungen für Inlandsleistungen verschoben... 6 Ihre Ansprechpartner... 7 Bestellung und Abbestellung

2 Vom Europäischen Gerichtshof Von den Sorgfaltspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge Der Kläger, ein portugiesischer Automobilhändler, verkaufte ein Neufahrzeug an einen angolanischen Staatsangehörigen. Der Erwerber bekundete, dieses Fahrzeug zu seinem persönlichen Gebrauch in Spanien verwenden zu wollen, wo er einen Wohnsitz habe. Dazu wolle er den Wagen nach Spanien versenden, wo der Wagen technisch überprüft und zugelassen werde. Er legte dem Kläger seine spanische Ausländeridentifikationsnummer samt behördlich erteiltem Dokument und eine Kopie seines angolanischen Reisepasses vor. Die vom Erwerber beim Verkauf angegebene Anschrift stimmte allerdings nicht mit der in der behördlichen Bescheinigung aufgeführten Anschrift überein. Daraufhin stellte der Kläger die Lieferung steuerfrei. Nach erfolgter Lieferung und technischer Überprüfung in Spanien übersandte der Erwerber dem Kläger auf dessen Bitte eine Bescheinigung über die technische Überprüfung sowie eine Bescheinigung der Zulassung in Spanien. Die letztere Bescheinigung, in der eine nochmals andere Anschrift des Erwerbers angegeben war, bezog sich auf eine zeitlich begrenzte, wenngleich verlängerbare touristische Zulassung. Sie kann nur Personen erteilt werden, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Spanien liegt. Später stellte sich heraus, dass der Erwerber im Streitjahr nicht in Spanien (sondern anscheinend in Portugal) wohnhaft war und dass er in Spanien niemals eine Steuererklärung eingereicht hatte. Daher wurde die Steuer vom Kläger nacherhoben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied: Nationale Vorschriften können die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge nicht davon abhängig machen, dass der Erwerber dieses Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedsstaat niedergelassen oder wohnhaft ist. Die Steuerbefreiung könne auch nicht lediglich aufgrund der vorübergehenden Zulassung verweigert werden, denn dies bedeute nicht automatisch, dass der Endverbrauch des Fahrzeugs nicht im Bestimmungsmitgliedsstaat erfolgt. Was die Besteuerung des Erwerbs als Voraussetzung der Steuerbefreiung anging, erinnerte der EuGH zwar daran, dass der Verkäufer den Beweis für die Voraussetzungen der Befreiung auf eine innergemeinschaftliche Lieferung erbringen müsse. Hierbei verweist der EuGH auf die potenzielle Betrugsanfälligkeit der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Privatpersonen. Allerdings war dieser Umstand für das Gericht nicht Grund genug, die Steuerbefreiung auch von der Besteuerung des Erwerbs abhängig zu machen. Denn könne der Verkäufer Unterlagen vorlegen, die den Transport des neuen Fahrzeugs durch den Erwerber in einen anderen Mitgliedsstaat sowie die, wenn auch nur vorübergehende, Zulassung des Fahrzeugs und dessen Verwendung in diesem Mitgliedsstaat nachweisen sollen, könne er für die Steuerbefreiung nicht zum Nachweis verpflichtet sein, dass dieses Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedsstaat einer endgültigen Verwendung zugeführt worden und die touristische Zulassung, gegebenenfalls nach Zahlung der Mehrwertsteuer in diesem letzteren Mitgliedsstaat, ausgelaufen (offenbar: durch eine endgültige Zulassung ersetzt) ist. Abgesehen davon, dass der Nachweis der Verbringung zum Ort der endgültigen Verwendung wesentlich von den Angaben des Erwerbers abhänge, würde sonst die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgehebelt, wonach der Nachweis der Besteuerung durch den Erwerber nicht Sache des Verkäufers ist. Das berührt indessen nicht die Verpflichtung des Verkäufers, möglichst auszuschließen, dass er mit seinem Umsatz in einen Steuerbetrug verwickelt wird. Er dürfe sich bei einem innergemeinschaftlichen Umsatz neuer Fahrzeuge nicht nur auf die vom Erwerber geäußerte Absicht verlassen, den einmal in einen anderen Mitgliedsstaat beförderten Gegenstand dort auch endgültig zu verbrauchen. Diese Absicht müsse durch objektive (also nachprüfbare) Elemente gestützt werden. Dabei sei unter anderem auch der Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten. Sollte der Kläger die Unterlagen den 2

3 Behörden zur Prüfung der Steuerbefreiung vorgelegt haben und haben diese die Unterlagen bereits einmal geprüft und akzeptiert, sei es ihnen verwehrt, den Lieferanten zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer zu verpflichten, und zwar auch im Falle eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte. Nach den Ausführungen des Generalanwalts auf den der EuGH verweist müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge die Absichten des Erwerbers zum Zeitpunkt des Erwerbs durch objektive Gesichtspunkte gestützt werden. Der EuGH übernimmt zudem die Formulierung des Generalanwalts, wonach solche Lieferungen eine umfassende Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände erfordern. Nach Meinung des Gerichts konnte unter Berücksichtigung der vom Erwerber zum Zeitpunkt des Verkaufs gemachten Angaben vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass dieser Erwerber in Spanien wohnhaft war und dass er die notwendigen Schritte unternommen hatte, um das Fahrzeug, wenn auch im Rahmen einer speziellen Zulassungsregelung, dort zu verwenden. Dennoch gibt es dem Vorlagegericht die Prüfung auf, ob der Lieferer angesichts des höheren Risikos bei der Lieferung an Privatleute die erforderliche Sorgfalt walten ließ. Zudem hält der EuGH es für möglich, dass der Lieferer nicht allen Verdachtsmomenten nachging: Das Vorlagegericht hat auch zu prüfen, ob der Kläger angesichts der Angaben, über die er verfügte oder verfügen konnte, wissen konnte, dass die vorübergehende Zulassung nur für nicht Ansässige bestimmt war und dass der Erwerber mehrere Anschriften in Spanien angegeben hatte, was Zweifel hinsichtlich seines tatsächlichen Wohnsitzes aufkommen lassen konnte. Angesichts des Nachdrucks, den der EuGH auf die besondere Betrugsanfälligkeit der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Privatpersonen legt, kann indessen das Urteil auch so verstanden werden, dass die hier beschriebenen Anforderungen an die Steuerbefreiung in gewöhnlichen Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen zwischen zwei Unternehmern nicht ohne Weiteres gelten. Fundstelle: EuGH C-26/16 Santogal, Urteil vom 14. Juni 2017, abrufbar unter curia.europa.eu Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen: keine Vorstufenbefreiung Ein Unternehmer A verpflichtete sich anderen Unternehmern gegenüber zum Transitfrachttransport vom Hafen Riga (Lettland) nach Weißrussland. Dabei trat A gegenüber den Versendern der Ware als Frachtführer auf. Mit der tatsächlichen Ausführung beauftragte A den Kläger des Ausgangsverfahrens. Der Transport wurde mit Fahrzeugen durchgeführt, die A gehörten und an den Kläger vermietet wurden. Der Kläger übernahm bei der Erbringung der Transportleistungen die Lenkung, die Reparaturen und die Betankung der Fahrzeuge sowie die Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, die Überwachung der Fracht, ihre Übergabe an den Empfänger und die notwendigen Be- und Entladearbeiten. Der Kläger berechnete A gegenüber seine Leistungen ohne Mehrwertsteuer, weil er der Auffassung war, dass es sich um Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Transit handle. Die Steuerverwaltung erhob die Steuer bei ihm nach. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied gegen den Kläger: Eine Steuerbefreiung könne es für ihn nicht geben, weil er die betreffenden Dienstleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet hatte, sondern an deren Vertragspartner A. Mehrwertsteuerbefreiungen seien eng auszulegen. Ein unmittelbarer Zusammenhang setze nicht nur voraus, dass die betreffenden Dienstleistungen ihrem Gegenstand nach zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Einfuhr beitragen, sondern auch, dass diese Dienstleistungen unmittelbar an je nachdem den 3

4 Ausführer, den Einführer oder den Empfänger der Gegenstände, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erbracht werden. Eine Befreiung von Leistungen, die zum Beispiel ein Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer oder dem Spediteur erbringt, dürfte nach diesem Urteil des EuGH zumindest nicht nach der Vorschrift des 4 Nr. 3 UStG zulässig sein. Bislang sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass für genau bestimmte Sachverhalte offenbar die Möglichkeit der Steuerbefreiung von Unterauftragnehmern nach dieser Vorschrift vor. Es ist damit zu rechnen, dass diese Vorschrift nicht richtlinienkonform ist und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach der Änderung, die das Bundesministerium der Finanzen Ende 2016 in Hinblick auf Transporte in den Freihafen vorgesehen hat, erneut eingeschränkt wird. Fundstelle: EuGH C-288/16 L.Č., Urteil vom 29. Juni 2017, abrufbar unter curia.europa.eu; BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2016, abrufbar unter Aus der Rechtsprechung Rechnungskorrektur durch Ergänzung der Rechnung mit weiteren Informationen Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Senatex und der Folgerechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist anerkannt: Rechnungen können unter gewissen weiteren Voraussetzungen rückwirkend korrigiert werden. Etwas weniger bekannt ist dagegen das am selben Tag ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache Barlis 06. Demnach kann eine Rechnung anstelle einer Korrektur mit weiteren Informationen ergänzt werden. Einen solchen Fall hat der BFH jetzt unter ausdrücklicher Berufung auf Barlis 06 entschieden. Nach derzeitigem Stand wird der BFH sich bereits in absehbarer Zeit aber mit einem Urteil des Finanzgerichts (FG) München zu befassen haben, das in der Sache noch viel weiter geht. Im Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, war der Kläger mit anderen Personen als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit der K-KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung versteuerte der Kläger als Einzelunternehmer. Die von der KG erstellten Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Klägers und nahmen im Übrigen auf die zwischen der KG und den Erfindern abgeschlossenen Verträge Bezug. Da die KG mit dem Regelsteuersatz abgerechnet hatte, der Kläger aber von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgegangen war, nahm das Finanzamt eine Steuerhinterziehung durch den Kläger an und änderte die Steuerfestsetzungen. Das erstinstanzliche FG war dagegen der Auffassung, dass nicht der Kläger, sondern eine aus den Erfindern bestehende Bruchteilsgemeinschaft Leistungen an die KG erbracht hatte. Der Kläger habe daher keine Leistungen zu versteuern gehabt, sei aber Steuerschuldner wegen unberechtigten Steuerausweises. Der BFH gab dem Kläger recht, dass er keine Steuer schuldete. Allerdings unterschied sich seine Rechtsauffassung grundlegend sowohl von derjenigen des Finanzamts als auch von der des FG. Seiner Meinung nach stand nämlich die Bezugnahme auf den Vertrag einem unberechtigten Steuerausweis entgegen. Könne der tatsächliche Inhalt einer Rechnung durch Bezugnahmen geklärt und die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises ausgeschlossen werden, so entfalle die missbilligte Gefährdung des Steueraufkommens. Unionsrechtlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung nach dem Urteil 4

5 des EuGH in der Rechtssache Barlis 06 nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen hat. Die Pflicht zur Berücksichtigung aller vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen treffe auch das erstinstanzliche FG. Eine eventuell in Betracht kommende Prüfung, ob eine Gutschriftserteilung an einen Nichtunternehmer überhaupt zu einer Steuerschuld wegen unberechtigten Steuerausweises führen kann, überließ der BFH dem FG. In einem neuen Urteil hat das FG München einen Sachverhalt beurteilt, in dem ein Außenprüfer feststellte, dass eine Anzahl Eingangsrechnungen keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthielten. Soweit eine Korrektur dieser Rechnungen erfolgte, gewährte das Finanzamt zwar den Vorsteuerabzug jedoch nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Vor Gericht berief sich das Finanzamt zusätzlich auf den Umstand, dass auch die berichtigten Rechnungen noch mangelhaft waren: Sie wiesen nämlich durchweg keine Angabe des Lieferzeitpunkts und in einigen Fällen auch keine hinreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand auf. Inzwischen aber existierte der Lieferant nicht mehr, eine Korrektur der betreffenden Rechnungen konnte auf herkömmlichem Wege nicht mehr erfolgen. Die Klägerin übersandte dem FG noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung eine Anzahl von Unterlagen, um nachzuweisen, dass sie die Eingangsleistungen tatsächlich bezogen hatte. Auf Basis dieser Unterlagen gab das Gericht der Klägerin recht, weil damit die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu seiner Zufriedenheit nachgewiesen waren. Das galt sogar, obwohl die Unterlagen teilweise bereits vernichtet worden waren und nicht mehr für alle Rechnungen vorgelegt werden konnten, was dem Gericht zufolge der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen konnte. Auch das Finanzamt hatte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, keine Zweifel daran zu hegen, dass die Klägerin die Eingangsleistungen tatsächlich bezogen hatte. Dass in der Rechnung nicht auf die zusätzlichen Unterlagen verwiesen wurde, hielt das Gericht für unschädlich. Aus diesem Urteil des FG München dessen Revision am BFH anhängig ist kann nicht geschlossen werden, dass eine Rechnung als solche überflüssig sei. Auch weiterhin ist der Erhalt einer Rechnung, die bestimmte Mindestangaben enthält, eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Das Nachreichen von Dokumenten ist aber zumindest dann, wenn man einen Vergleich der Rechnung mit dem vorgeschriebenen Nachweis der Steuerbefreiungen zum Beispiel für innergemeinschaftliche Lieferungen anstellt wohl Ultima Ratio. Es sollte also möglichst nur Fällen vorbehalten bleiben, in denen der Rechnungsaussteller die Rechnung nicht mehr korrigieren kann oder will. Die ebenfalls interessante Frage, ob das Finanzamt sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr auf die noch vorliegenden Rechnungsmängel berufen könnte, weil diese weder während der Prüfung noch im Rechtsbehelfsverfahren beanstandet wurden, konnte das FG München dahinstehen lassen. Ein Vertrauenstatbestand bei einmal unter Vorlage der relevanten Dokumente gewährtem Vorsteuerabzug könnte sich jedoch mit der Rechtsprechung des EuGH begründen lassen, wenngleich die betreffenden Urteile sich 5

6 vorwiegend mit nachträglichen Zweifeln an einer bereits gewährten Steuerbefreiung befassen. Fundstellen: BFH V R 27/16, Urteil vom 16. März 2017, abrufbar unter FG München 3 K 2565/16, Urteil vom 29. März 2017, beim BFH anhängig unter Az. V R 18/17; EuGH C-516/14 Barlis 06, C-518/14 Senatex, Urteile vom 15. September 2016, beide abrufbar unter curia.europa.eu Aus dem Ausland Australien: Leistungen an Verbraucher, Sendungen von geringem Wert Mit dem 1. Juli 2017 hat Australien eine Registrierungspflicht (auch) für nicht in Australien ansässige Unternehmer eingeführt, die Leistungen an australische Verbraucher erbringen, die nicht in der Lieferung von Gegenständen oder Liegenschaften bestehen. Unter einem australischen Verbraucher in diesem Sinne soll eine in Australien ansässige, aber nicht für die Goods and Services Tax registrierte Person zu verstehen sein. Hierbei soll eine Registrierungsschwelle von australischen Dollar (circa Euro) zu beachten sein. Eine Möglichkeit, sich auf elektronischem Wege in einem vereinfachten Verfahren steuerlich erfassen zu lassen, steht bereit, eine Registrierung muss aber offenbar nicht zwingend auf diesem Wege erfolgen. Werden solche Leistungen über eine elektronische Handelsplattform erbracht, so wird diese Plattform registrierungspflichtig. Die Verpflichtung zur Registrierung unter anderem für im Ausland ansässige Unternehmer, die geringwertige Gegenstände mit einem Wert von höchstens australischen Dollar (circa 680 Euro) aus dem Ausland an australische Verbraucher liefern, wurde sehr kurzfristig auf den 1. Juli 2018 verschoben. Ungarn: Ausweitung Zusammenfassender Meldungen für Inlandsleistungen verschoben In Ungarn besteht bereits gegenwärtig eine Verpflichtung zu Zusammenfassenden Meldungen für Rechnungen mit einem Steuerbetrag von 1 Million Forint oder höher. Für den 1. Juli 2017 sollte die Schwelle auf den Betrag von Forint oder höher herabgesetzt werden. Nun wurde diese Maßnahme auf den 1. Juli 2018 verschoben. Damit bleibt es bis zum 30. Juni 2018 bei der bisherigen Schwelle. Dies berührt freilich nicht den Umstand, dass seit dem 1. Januar 2017 auf Rechnungen mit einem Steuerbetrag von Forint oder mehr die Steuernummer des Kunden anzugeben ist. 6

7 Ihre Ansprechpartner Frank Gehring Düsseldorf Martin Diemer Stuttgart Mónica Azcárate Frankfurt Franz Kirch Köln Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Juli 2017 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. 7

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