Umsatzsteuer-News. Inhaltsverzeichnis. Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 08 / August 2016

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 08 / August 2016 Umsatzsteuer-News Inhaltsverzeichnis Aus der Europäischen Union... 2 EU-Kommission: Konsultation über ermäßigte Steuersätze für elektronisch erbrachte Veröffentlichungen... 2 Aus der Gesetzgebung... 2 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens... 2 Aus der Rechtsprechung... 4 Wirtschaftliche Aktivität unter einer Rechnungsadresse: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH... 4 Umsatzsteuerliche Behandlung von Sale-and-lease-back-Geschäften bei der Bilanzgestaltung... 5 Aus der Finanzverwaltung... 6 Zur umsatzsteuerlichen Organschaft... 6 Aus dem Ausland... 7 Indien: Zweite Kammer stimmt Einführung einer Goods and Services Tax zu... 7 Österreich: Nachtrag zur Regelung für missglückte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte... 8 Russland: Besteuerung von digitalen Dienstleistungen ab Ihre Ansprechpartner... 9 Bestellung und Abbestellung

2 Aus der Europäischen Union EU-Kommission: Konsultation über ermäßigte Steuersätze für elektronisch erbrachte Veröffentlichungen Die EU-Mitgliedsstaaten können bestimmte auf physischen Trägern zur Verfügung gestellte Publikationen ermäßigt besteuern. Demgegenüber unterliegen elektronisch (per Download) zur Verfügung gestellte Veröffentlichungen dem Regelsteuersatz. Die Kommission beabsichtigt, die elektronischen Publikationen den physischen Publikationen gleichzustellen und dazu noch im laufenden Jahr 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag einzubringen. Daher hat sie eine öffentliche Konsultation zur Frage der ermäßigten Steuersätze für elektronisch erbrachte Publikationen angesetzt, um so die Ansichten von Wirtschaft, Öffentlichkeit und repräsentativen Organisationen zu sammeln. Die Konsultation, die sich (lediglich) auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften bezieht, läuft noch bis zum 19. September Abgesehen von der Frage der Steuersätze möchte die Kommission in dem zur Verfügung gestellten Onlinefragebogen etwas zur Definition und Abgrenzung der elektronisch erbrachten Publikationen sowie zu den erwarteten Folgewirkungen ermäßigter Steuersätze für elektronisch erbrachte Publikationen erfahren. Die Konsultationsseite (in deutscher Sprache) mit Link zum Onlinefragebogen (nur in englischer Sprache) kann hier aufgerufen werden: _vat_de.htm Aus der Gesetzgebung Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde am 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und rechtlichen Modernisierung, die wie die Gesetzesbegründung es vorsieht zum dauerhaften Erhalt eines Besteuerungsverfahrens, das weiterhin zeitgemäß ist und effizient seine Aufgaben erfüllt, erforderlich sind. Mit der Reform soll die elektronische Kommunikation innerhalb und mit der Finanzverwaltung ausgebaut werden. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sieht die Änderung einer Reihe von Steuergesetzen und einigen anderen Gesetzen vor. Auch für den Umsatzsteuerpraktiker liegt der Schwerpunkt des Gesetzes auf Änderungen der Abgabenordnung (AO): Im Umsatzsteuergesetz selbst wird im Wesentlichen die ergänzende Anwendung der meisten Vorschriften für Steuererklärungen auf die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung festgeschrieben. Soweit im Weiteren nicht anders angegeben, treten die beschriebenen Regelungen am 1. Januar 2017 in Kraft, zugleich tritt die Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) außer Kraft. Bitte beachten Sie: Das bedeutet keineswegs, dass alle Änderungen bereits zu diesem Zeitpunkt anzuwenden sind. Denn das Gesetz führt umfangreiche Regelungen in das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) ein, wonach zahlreiche Neuregelungen erst für spätere Zeiträume Anwendung finden. 2

3 Selbst davon abgesehen können sich Steuerpflichtige und Finanzverwaltung nicht sofort aller im Gesetz vorgesehener technischer und anderer Möglichkeiten bedienen, weil sie in einigen Fällen noch erst zu entwickeln und gegebenenfalls durch untergesetzliche Maßnahmen wie zum Beispiel Rechtsverordnungen und BMF-Schreiben umzusetzen sind. Der Zeitplan für Folgemaßnahmen reicht bis in das Jahr Daher sollten Steuerpflichtige die weitere Entwicklung sorgfältig verfolgen. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Abgabe der Steuererklärung durch elektronische Übermittlung künftig zum Normalfall wird. Die Neuregelung schafft außerdem die Voraussetzungen, um die Steuer mit einigen Ausnahmen automationsgestützt festzusetzen und die Steuerbescheide im Regelfall elektronisch bekannt zu geben. Die Änderungen im Bereich der Steuererklärungen und ihrer elektronischen Übermittlung sowie im Bereich der Steuerfestsetzung werden von einer Reihe neuer Vorschriften unter anderem zur Korrektur von Steuerbescheiden begleitet, da die bisherigen Vorschriften der AO diesen Sachverhalten nicht genügen. Schließlich wird die Mitwirkung Dritter an der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen im Detail geregelt. Die Steuererklärungsfristen werden neu geregelt. Künftig sollen unter anderem die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellten Umsatzsteuerjahreserklärungen vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden können. Fristverlängerungen sind in diesen Fällen nur noch ausnahmsweise möglich. Besondere Regelungen gelten für bestimmte Land- und Forstwirte und im Falle, dass die gewerbliche oder berufliche Betätigung während oder mit dem Besteuerungszeitraum endete. Für nicht von Steuerberatern o. Ä. erstellte Steuererklärungen ist die Frist nunmehr der 31. Juli des Folgejahres. Diese Regelungen sind aber erst auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Eine Neuregelung der Säumniszuschläge erfolgt ebenfalls, wird aber grundsätzlich erst ab 2019 anzuwenden sein. Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel Anträge auf verbindliche Auskunft. Über einen Antrag auf verbindliche Auskunft soll für Anträge, die ab 2017 bei der Finanzbehörde eingehen, innerhalb von sechs Monaten entschieden werden. Ist dies nicht möglich, hat die Finanzverwaltung das zu begründen. Ferner wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Regelungen dazu zu treffen, wann eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist. In solchen Fällen soll nur eine Gebühr zu erheben sein, für die alle Beteiligten als Gesamtschuldner gelten. Die Ermächtigung zur einheitlichen Erteilung verbindlicher Auskünfte und die Vorschrift zur Gebührenberechnung in solchen Fällen sind bereits am 23. Juli in Kraft getreten. Zwar steht eine Umsetzung der Ermächtigung bisher aus, dennoch soll die Gebührenregelung bereits für alle Anträge auf verbindliche Auskunft gelten, die nach dem 22. Juli 2016 eingereicht werden. Fundstelle: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 22. Juli 2016 (BGBl. I 2016, S. 1679) 3

4 Aus der Rechtsprechung Wirtschaftliche Aktivität unter einer Rechnungsadresse: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH Nach Meinung des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechnungsadresse unzureichend, wenn sich dort keinerlei wirtschaftliche Aktivitäten abspielen. In einem solchen Fall soll mangels ordnungsgemäßer Rechnung kein Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren möglich sein sondern lediglich in einem nachgelagerten Billigkeitsverfahren, sofern der Unternehmer (neben weiteren Voraussetzungen) alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht ausgeführt, dass ein Postfach als Rechnungsadresse nicht ausreiche. Die erwähnte Rechtsprechung zur Rechnungsadresse hatte weithin zu Verunsicherung geführt, wobei die Finanzverwaltung sich nicht eindeutig zur Frage äußerte, ob sie der Auffassung des Gerichts zu Postfachadressen zu folgen gedenke oder nicht (siehe Ausgabe 2 der Umsatzsteuer-News vom Februar 2016). Mit dem Urteil PPUH Stehcemp vom Oktober 2015 scheint der Europäische Gerichtshof (EuGH) der dargestellten Entwicklung in der Rechtsprechung nicht zu folgen, da er gegen den Vorsteuerabzug eines Unternehmers, dessen Lieferant als Sitz die Adresse einer unbenutzbaren Bauruine angegeben hatte, keine grundsätzlichen Bedenken äußerte (siehe Ausgabe 11 der Umsatzsteuer-News vom November 2015). Daher haben der V. Senat ebenso wie der XI. Senat je ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Die Fragen an den EuGH befassen sich mit der Rechnungsanschrift sowie mit den Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes für den Vorsteuerabzug, insbesondere ob der Gutglaubensschutz im Billigkeitsverfahren gewährt werden muss und unter welchen Voraussetzungen das zu erfolgen habe. Die beiden Vorabentscheidungsersuchen lassen hoffen sie könnten zu einer Besserstellung des Vorsteuerabzugs gutgläubiger Unternehmer beitragen und günstigstenfalls die Rechtsunsicherheit bei Postfachadressen beenden. Allerdings ist wohl nicht zu erwarten, dass der EuGH in Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Verfahren in den einzelnen Mitgliedsstaaten ins Detail gehen wird. Unternehmer, die in der dargestellten Frage wirtschaftlicher Aktivitäten unter einer Rechnungsanschrift besonders im Falle von Postfachadressen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen, sollten in Erwägung ziehen, die betreffenden Veranlagungen offenzuhalten und insbesondere laufende Rechtsbehelfsverfahren ruhen zu lassen. Ein solches Vorgehen könnte im Einzelfall auch dann angezeigt sein, wenn das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen möchte, weil der Unternehmer angeblich wegen unterlassener Aufklärungsmaßnahmen von der Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen. Der V. Senat fragt nämlich ausdrücklich, ob der Vorsteuerabzug schon dann zu gewähren sei, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige die Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte oder ob der Vertrauensschutzgrundsatz in diesem Fall voraussetze, dass der Steuerpflichtige alles getan habe, was von ihm in zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen. Es bleibt zu hoffen, dass die Verfahren weitere Klarheit vor allem in der Frage des Umfangs eventuell notwendiger Sorgfaltspflichten bringen. Fundstellen: BFH XI R 20/14 und V R 25/15, Beschlüsse vom 6. April 2016 (Aktenzeichen am EuGH: C-374/16 bzw. C-375/16), abrufbar unter EuGH C- 277/14 PPUH Stehcemp, Urteil vom 22. Oktober 2015, abrufbar unter curia.europa.eu 4

5 Umsatzsteuerliche Behandlung von Sale-andlease-back-Geschäften bei der Bilanzgestaltung Je nach der vertraglichen Ausgestaltung und der tatsächlichen Umsetzung kann ein Saleand-lease-back-Geschäft nach Auffassung der Finanzverwaltung als Lieferung des Leasingnehmers an den Leasinggeber aufgefasst werden, der im nächsten Schritt den ihm verkauften Gegenstand dem Leasingnehmer zur Nutzung überlässt oder aber als Gewährung von Sicherheiten im Rahmen eines Finanzumsatzes des Leasinggebers an den Leasingnehmer. In einem nunmehr veröffentlichten Urteil zeigt der Bundesfinanzhof (BFH), dass dies nicht die einzig möglichen rechtlichen Beurteilungen sind. Er führt aus, dass im Einzelfall nämlich auch eine steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers vorliegen kann, die in seiner Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt. Ein Unternehmer (Leasingnehmer) hatte elektronische Informationssysteme erstellt und war nicht berechtigt, das für diese Systeme selbst entwickelte Know-how, die Software und die Patente bilanziell auszuweisen. Daher verkaufte er sie an einen anderen Unternehmer (Leasinggeber). Dieser verleaste die Wirtschaftsgeber an den Leasingnehmer zurück. Das ermöglichte es nach den Ausführungen im Urteil dem Leasingnehmer, einen Gegenwert in Gestalt des Kaufpreises oder der Forderung an die Klägerin als Aktivposten anzusetzen. Der Leasingnehmer gewährte dafür dem Leasinggeber ein Darlehen und verpflichtete sich, ihm monatliche Leasingraten zu zahlen. Der Leasinggeber stellte für seine Leasingleistung eine Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer auswies und auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Bereits nach Zahlung der ersten Leasingrate stellte der Leasingnehmer allerdings die Zahlungen ein. Der Leasinggeber ging zum einen davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe, was ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt habe. Außerdem wollte er nur die Leasingrate versteuern, die er tatsächlich vereinnahmt hatte. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug des Leasinggebers jedoch nicht zu; seiner Meinung nach hatte der Leasinggeber dem Leasingnehmer einen umsatzsteuerfreien Kredit gewährt. Weil der Leasinggeber auf seinen Rechnungen Steuer ausgewiesen hatte, ging das Finanzamt schließlich von einem unrichtigen Steuerausweis und infolgedessen von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus. Der BFH gewährte dem Leasinggeber den Vorsteuerabzug, weil er nach Meinung des Gerichts eine steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt hatte. Der Leistungsempfänger müsse einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führe. Vorteile in diesem Sinne seien auch Steuer- und Finanzierungsvorteile. Selbst Umsätze, die ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, könnten Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Hier bestand die sonstige Leistung des Leasinggebers darin, an einer bilanziellen Gestaltung des Leasinggebers mitgewirkt zu haben. Das Sale-and-lease-back-Geschäft habe ihm ermöglicht, durch Ansatz eines Aktivpostens in der beschriebenen Weise mehr Eigenkapital auszuweisen, höhere Gewinne auszuschütten und bessere Bonität in Anspruch zu nehmen. Der Leasinggeber habe hingegen keinen steuerfreien Kredit gewährt: Wie der BFH ausführt, sei der Erwerb des Leasingguts durch den Leasinggeber überwiegend durch einen Kredit des Leasingnehmers finanziert worden. Daraus folgte nach Auffassung des BFH zudem, dass die Steuer in den Ausgangsrechnungen des Leasinggebers nicht zu Unrecht ausgewiesen war. Durch Bezugnahme auf den Leasingvertrag habe der Leasinggeber die Leistung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend bezeichnet. Aufgrund dieser Bezugnahme lag nach Auffassung des BFH auch kein unberechtigter Steuerausweis durch eine unrichtige Leistungsbezeichnung vor. Das Gericht konnte aber nicht durchentscheiden: Unklar war seiner Meinung nach, ob die Klägerin ihre Leistung im Streitjahr erbracht hatte oder Teilleistungen vorlagen. Dazu und zur Frage der (abgesehen von der vereinnahmten ersten Rate) Uneinbringlichkeit des Entgelts hat das erstinstanzliche Finanzgericht noch Stellung zu nehmen. 5

6 Fundstelle: BFH V R 12/15, Urteil vom 6. April 2016, abrufbar unter Aus der Finanzverwaltung Zur umsatzsteuerlichen Organschaft Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main hat sich in einer Verfügung zu Fragen der umsatzsteuerlichen Organschaft geäußert. In ihrer Verfügung handelt sie Verfahrensfragen ab und geht auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein. Damit liegt erstmals eine offizielle Verwaltungsauffassung zu den jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der umsatzsteuerlichen Organschaft vor. Unter den Verfahrensregelungen ist die Feststellung hervorzuheben, dass hinsichtlich des Vorliegens einer Organschaft zwischen den Finanzämtern des Organträgers und der Organgesellschaft nur einheitlich entschieden werden könne. Dabei sei die Beurteilung durch das Finanzamt des Organträgers maßgeblich. Falls eine bestehende Organschaft nicht erkannt oder eine Organschaft angenommen wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, seien die steuerlichen Folgerungen grundsätzlich auch für die Vergangenheit zu ziehen. Es bestünden jedoch keine Bedenken, wenn eine Rückabwicklung aus Vereinfachungsgründen im Einvernehmen mit den Beteiligten nicht durchgeführt werde, sofern dem keine materiellrechtlichen Gründe entgegenstünden bzw. die Steuererhebung nicht gefährdet sei und keine Rechtsbehelfsverfahren wegen Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft anhängig seien. Falls eine Organschaft angenommen wurde, die tatsächlich nicht bestand, ließe sich wohl vertreten, dass sich die angeführten materiellen Gründe weder auf erst noch zu erstellende Vorsteuerrechnungen noch auf die Zinslasten beziehen, da sonst die Nichtbeanstandungsregelung zumeist ins Leere laufen würde. Abgesehen vom Aufwand für die Rückabwicklung könnten dann unter den weiteren Voraussetzungen die dabei nicht selten anfallenden Zinslasten bei der Abwicklung vermieden werden. Was die jüngste Rechtsprechung des BFH betrifft, teilt die OFD mit, dass die einzelnen in der Verfügung genannten Entscheidungen vorläufig grundsätzlich nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden seien. Jedoch könnten sich Steuerpflichtige in Fällen einer GmbH & Co. KG als Organgesellschaft auf die Rechtsprechung beider Umsatzsteuersenate des BFH berufen falls also Gesellschafter dieser GmbH & Co. KG neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Diese Berufung könne dabei nur einheitlich für den Organträger und die GmbH & Co. KG erfolgen. Vertrauensschutz nach 176 AO wird der Verfügung zufolge nicht gewährt: Das lässt sich wohl so auslegen, dass eine Berufung auf die betreffenden Urteile sich nicht auf die Zukunft beschränken lässt, sondern nur für alle offenen Jahre erfolgen können soll. Die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der GmbH & Co. KG in das Unternehmen des Organträgers muss der Verfügung zufolge auch noch im Zeitpunkt der Berufung auf die Rechtsprechung gegeben sein, was den Spielraum für eine rückwirkende Anwendung einschränkt. Bitte beachten Sie: Die Verwaltungsanweisungen der OFD Frankfurt am Main richten sich grundsätzlich nur an die ihr unterstellten Finanzämter. Lediglich die Regelung, wonach die Beurteilung des Finanzamts des Organträgers maßgeblich ist, wurde ausdrücklich zwischen den Umsatzsteuer-Referatsleitern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt und dürfte daher wohl auch von anderen Finanzbehörden angewendet werden. In Hinblick auf die anderen Regelungen ist eine Anwendung durch andere Finanzbehörden zumindest unklar. 6

7 Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das zweite der vom XI. Senat dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens Larentia + Minerva und Marenave vorgelegten Verfahren nunmehr mit Urteil entschieden wurde. Von diesem Urteil hatte die Fachwelt sich weiteren Aufschluss vor allem über Fragen der umsatzsteuerlichen Organschaft versprochen. Wie sich jedoch herausstellte, ist das Urteil im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem bereits im März 2016 veröffentlichten Urteil im anderen Verfahren. Bereits in diesem Urteil hatte der XI. Senat eine vom V. Senat abweichende Sichtweise zur Frage vertreten, unter welchen Voraussetzungen eine GmbH & Co. KG als Organgesellschaft infrage kommt. Es bleibt aber hervorzuheben, dass Äußerungen des XI. Senats in diesem Urteil unter Umständen so verstanden werden können, dass er mit erst kürzlich veröffentlichten Aussagen des V. Senats zu einer möglichen Deckelung des Vorsteuerabzugs für Holdings (siehe Ausgabe 7 der Umsatzsteuer-News vom Juli 2016) nicht einverstanden ist. Fundstellen: OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 24. Mai 2016; BFH XI R 17/11, Urteil vom 1. Juni 2016, abrufbar unter EuGH C-108/14 und C- 109/14 Larentia + Minerva und Marenave, Urteil vom 16. Juli 2015, abrufbar unter curia.europa.eu Aus dem Ausland Indien: Zweite Kammer stimmt Einführung einer Goods and Services Tax zu Die zweite Kammer des indischen Parlaments (Rajya Sabha) hat der Verfassungsänderung zugestimmt, mit der die Voraussetzungen für die Einführung einer Goods and Services Tax (GST) auf Bundesebene geschaffen werden. Das macht es wahrscheinlicher, dass die GST wie von der Regierung beabsichtigt tatsächlich zum 1. April 2017 eingeführt wird. Nun stehen dem Vernehmen nach noch die Zustimmung der Abgeordnetenkammer (Lok Sabha) und die Ratifizierung der Verfassungsänderung durch mindestens die Hälfte der Bundesstaaten aus, gefolgt von der Zustimmung des Staatspräsidenten. Die neue Steuer soll eine Vielzahl auf Bundes- und auf Bundesstaatenebene erhobener Abgaben ersetzen. Derzeit ist vorgesehen, dass sich die neue Steuer bei Leistungen innerhalb eines Bundesstaats aus einer Bundessteuer und einer Bundesstaatensteuer zusammensetzt, die beide auf Rechnungen auszuweisen sind. Auf Leistungen zwischen zwei Bundesstaaten sowie auf Einfuhren nach Indien soll eine integrierte Steuer erhoben werden, die grundsätzlich der Summe der Bundesstaaten- und der Bundessteuer entspricht, aber insgesamt an den Bund abgeführt wird. Es sind ein Vorsteuerabzug sowie auf bestimmte Leistungen Steuerbefreiungen vorgesehen. In Indien tätige Unternehmer sollten die weitere Entwicklung genau verfolgen, um auf die Einführung der Steuer optimal vorbereitet zu sein. Neben Anpassungen etwa bei Buchhaltung und Rechnungslegung könnte eine Überprüfung der Lieferstrukturen erforderlich werden, zum Beispiel wenn wegen des bisherigen Steuersystems Warenlager in mehreren oder allen indischen Bundesstaaten unterhalten werden. 7

8 Österreich: Nachtrag zur Regelung für missglückte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte In Ausgabe 4 der Umsatzsteuer-News vom April 2016 haben wir Sie über eine Vereinfachungsregelung des österreichischen Fiskus im Falle gewisser missglückter Dreiecksgeschäfte (z. B. wegen Mängeln der Rechnung des Mittelmanns an den Erwerber) informiert. In solchen Fällen bedarf es einer Bestätigung der korrekten Besteuerung durch die Finanzverwaltung des Bestimmungsmitgliedsstaats. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat nun klargestellt, dass für diesen Zweck eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung dieses Mitgliedsstaats über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung ausreiche. Russland: Besteuerung von digitalen Dienstleistungen ab 2017 Der Leistungsort für digitale Dienstleistungen wird nach dem Willen des russischen Gesetzgebers ab 2017 auch bei Leistungen an Verbraucher am Ort des Abnehmers liegen. Digitale Dienstleistungen in diesem Sinne können verschiedenartige Dienstleistungen sein: Unter anderem umfasst der Begriff Nutzungslizenzen für Software und Datenbanken, die Gewährung des Zugangs zu Onlinespielen, den Verkauf elektronischer Inhalte wie etwa Filme, E-Books und Bilder, Webhosting-Dienstleistungen, die Übertragung von Fernseh- und Radiosendungen, Onlinewerbung, Datenspeicherung usw. Daher können ausländische Unternehmer und ausländische Verkaufsagenten, die solche Leistungen erbringen, in Russland steuerpflichtig werden, und zwar offenbar auch dann, wenn sie nur indirekt über Verkaufsagenten an Verbraucher erbracht werden. Ein Vorsteuerabzugsrecht scheint in diesen Fällen nicht gewährt zu werden. Ob Verbraucher in Russland ansässig sind, kann anhand bestimmter Kriterien bestimmt werden offenbar müssen in der Praxis alle diese Kriterien überprüft werden, um in zulässiger Weise zum Schluss gelangen zu dürfen, dass eine Leistung nicht in Russland steuerbar ist. In Russland steuerpflichtig gewordene Unternehmer können sich aber in einem besonderen Verfahren registrieren lassen. Im Einzelfall kann bei der Übertragung von Rechten und Lizenzen eine Steuerbefreiung infrage kommen. 8

9 Ihre Ansprechpartner Frank Gehring Düsseldorf Martin Diemer Stuttgart Mónica Azcárate Frankfurt Franz Kirch Köln Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. August 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. 9

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