Umsatzsteuer-News. Inhaltsverzeichnis. Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 09 / September 2016

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 09 / September 2016 Umsatzsteuer-News Inhaltsverzeichnis Aus der Rechtsprechung... 2 Bereitstellen einer Kontaktbörse im Internet als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung... 2 Zur Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zum Lieferzeitpunkt... 3 Aus der Finanzverwaltung... 4 Zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Leistungen an die öffentliche Hand und bei Bauleistungen... 4 Aus dem Ausland... 5 Ägypten: Mehrwertsteuer mit sofortiger Wirkung eingeführt... 5 Belarus: Besteuerung ausländischer elektronischer Dienstleistungen ab 2017?... 6 Norwegen: Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer in der Steuererklärung und Übermittlung von SAF-T... 6 Indien: Weg zur Einführung der bundesweiten Mehrwertsteuer ist frei... 7 Japan: Erhöhung des Steuersatzes der Consumption Tax wird aufgeschoben... 7 Ihre Ansprechpartner... 8 Bestellung und Abbestellung

2 Aus der Rechtsprechung Bereitstellen einer Kontaktbörse im Internet als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung Der Begriff auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfasst Dienstleistungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre. In seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) Ausführungen dazu gemacht, wie die Voraussetzung der minimalen menschlichen Beteiligung zu verstehen ist. Im Streitfall ging es um die umsatzsteuerliche Beurteilung des Betriebs einer Kontaktbörse im Internet. Die in den USA ansässige Klägerin betrieb Kontaktbörsen (Communitys) im Internet. Wie der BFH ausführt, berechtigte die entgeltliche Mitgliedschaft ihre Kunden (User) zum Zugriff auf persönliche Informationen anderer Mitglieder und ermöglichte eine Kontaktaufnahme im Sinne einer Partnervermittlung. Dazu waren auf den Webseiten Profile der Mitglieder hinterlegt, die nach bestimmten Kriterien elektronisch gefiltert werden konnten. Darüber hinaus enthielten die Webseiten Nachrichtenmagazine. Ferner bestand für die Nutzer die Möglichkeit, sogenannte Chat-Räume zu besuchen. Die Klägerin unterhielt Beschwerde-Hotlines sowie eine Abteilung, die die Mitgliederaktivitäten kontrollierte und Verletzungen der Privatsphäre oder sonstigem Missbrauch vorbeugte oder abhalf. Dabei wurden die Mitgliederprofile auf ihre Geeignetheit bzw. die Verletzung der Rechte anderer Mitglieder überprüft und unpassende oder missbräuchliche Profile deaktiviert. Die Klägerin, die ihr Unternehmen von den USA aus betrieb, war der Auffassung, dass sie mit ihren Leistungen nicht in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sei, weil der Leistungsort aus deutscher Sicht an ihrem eigenen Ansässigkeitsort in den USA liege. Der BFH war anderer Auffassung: Seiner Ansicht nach handelte es sich um auf elektronischen Wege erbrachte sonstige Leistungen, die im Streitfall bereits damals am Ansässigkeitsort der Leistungsempfänger, also der User, zu besteuern waren. Die Auffassung der Klägerin, wonach ihre Leistungen eine mehr als nur minimale menschliche Beteiligung erforderten, weil die Überprüfung der Profile durch ihre besonders geschulten Mitarbeiter ein bedeutendes Element ihrer Leistung sei, teilte der BFH nicht. Maßgeblich sei insoweit, ob die menschliche Beteiligung den eigentlichen Leistungsvorgang betrifft. Deshalb stellten weder die (ursprüngliche) Inbetriebnahme des elektronischen Systems noch dessen Wartung eine wesentliche menschliche Beteiligung dar. Nichts anderes soll nach Meinung des BFH für die Prüfung der Mitgliederprofile 2

3 durch Mitarbeiter der Klägerin gelten, die nur der Vorbereitung und der Sicherung der Hauptleistung (Gewährung des Zugangs zur Online-Community) diente. Erst recht war eine menschliche Beteiligung der Mitglieder also der Leistungsempfänger, die nach anderen Mitgliedern suchten, unmaßgeblich, weil diese Aktivitäten kein Teil der von der Klägerin erbrachten Leistung war. Die ergänzend neben dem Zugang zur Verfügung gestellten Chat-Räume und Nachrichtenmagazine seien in diesem Zusammenhang notwendigerweise Nebenleistung. Eine Sammlung und Bereitstellung von Mitgliederprofilen sei eine Datenbank, so das Gericht. Das Argument, dass die in den von der Klägerin bereitgestellten Datenbanken enthaltenen Informationen anders als bei (anderen) Internet-Suchmaschinen nicht automatisiert durch Programme (z. B. Webcrawler) beschafft wurden, ließ der BFH nicht gelten. Schließlich waren die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen ohne Informationstechnologie nicht möglich ; nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, dass dieselbe Leistung auch ohne Internetnutzung (z. B. im Rahmen einer Partnervermittlung) denkbar wäre, sondern darauf, wie die Ausführung der Leistung tatsächlich geschieht. Fundstelle: BFH XI R 29/14, Urteil vom 1. Juni 2016, abrufbar unter Zur Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zum Lieferzeitpunkt Im Streitfall hatte ein Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführte, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) seines Kunden bei Vertragsschluss geprüft, nicht aber (erneut) bei der Lieferung, die etwa anderthalb Wochen später erfolgte. Wie sich herausstellte, war die zunächst für gültig befundene USt-ID des Kunden noch vor der Lieferung ungültig geworden. Das Finanzgericht (FG )Berlin-Brandenburg lehnt zwar nicht kategorisch die Auffassung ab, dass die Prüfung der Nummer zum Lieferzeitpunkt erfolgen müsse, mochte aber Unternehmern nicht zumuten, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben insbesondere zur USt-ID bei Lieferung erneut und gegebenenfalls laufend in ganz kurzen Abständen zu überprüfen. Darum sei die Klägerin im Streitfall nicht verpflichtet gewesen, diese Angaben in der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und der Bewirkung der Lieferung zu überprüfen. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts aber dann anders, wenn der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben habe. Diesen müsse er dann nachgehen. Im Streitfall hatten sich solche Anhaltspunkte aber nicht gefunden, insbesondere hatte der Kunde seine USt-ID noch am Tag der Lieferung erneut verwendet. Das Gericht führt aus: Wenn der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt, muss der Lieferer sich erneut um die Daten des Abnehmers kümmern. Selbst wenn es ausschließlich auf eine Gültigkeit zum Lieferzeitpunkt ankommen sollte, hätte das Gericht seinen Angaben zufolge einen Gutglaubensschutz und damit im Ergebnis eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung bejaht. Das Gericht verweist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine fehlende USt-ID unter gewissen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung unschädlich sein könne. Bitte beachten Sie: Das FG Berlin- Brandenburg stellt sich mit alldem gegen die Verwaltungsmeinung. Das Urteil ist bereits rechtskräftig, die Frage wird auf absehbare Zeit wohl nicht dem BFH vorgelegt werden. Schon darum sind Unternehmer auch weiterhin gut beraten, die USt-ID zum Lieferzeitpunkt zu überprüfen. Allerdings setzt sich das Gericht nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Ware ein Pkw an einen sogenannten Missing Trader verkauft worden sein könnte, obwohl es die 3

4 Möglichkeit zur Sprache bringt. In einem solchen Fall wäre jedoch die Steuerbefreiung noch aus anderen, schwerwiegenderen Gründen in Gefahr. Denn aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung unter anderem das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Umsatz an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat. Fundstellen: FG Berlin-Brandenburg 7 K 7283/13, Urteil vom 4. November 2015; zur Verwaltungsmeinung vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 18 Satz 1 UStAE, abrufbar unter zur Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung vgl. zum Beispiel EuGH C 131/13, C 163/13 und C 164/13 Italmoda u. a., Urteil vom 18. Dezember 2014, abrufbar unter curia.europa.eu Aus der Finanzverwaltung Zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Leistungen an die öffentliche Hand und bei Bauleistungen Das Steueränderungsgesetz 2015 traf mit Wirkung vom 6. November 2015 klarstellende Regelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Weitere Änderungen befassten sich mit der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, wenn Leistungen für den nicht unternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben zu diesen gesetzgeberischen Maßnahmen Stellung genommen. Im selben Schreiben äußert es sich zu den Voraussetzungen von grundstücksbezogenen sonstigen Leistungen. Abgesehen von einigen Übergangsregelungen dazu unten sind die Änderungen auf alle nach dem 5. November 2015 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Was zunächst den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts betrifft, so stellt das BMF klar, dass das Reverse- Charge-Verfahren grundsätzlich unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob eine Eingangsleistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich eines Unternehmers bzw. einer gleichgestellten Person bezogen wird. Davon ausgenommen sind kraft gesetzlicher Regelung aber insbesondere bestimmte, im Gesetz näher bezeichnete Umsätze, die ausschließlich für den nicht unternehmerischen (also z. B. hoheitlichen) Bereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. In diesem Sinne nimmt das BMF an verschiedenen Stellen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Änderungen vor. Im Schreiben ist eine Übergangsregelung für näher bezeichnete, nach dem 5. November 2015 erbrachte Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen, ferner eine Übergangsregelung für vor dem 6. November 2015 erhaltene Anzahlungen. Die Definition der Bauleistungen umfasst, wie das BMF klarstellt, unter den weiteren Voraussetzungen auch Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Das BMF nimmt das zum Anlass, den Anwendungsbereich der grundstücksbezogenen Leistungen genauer zu fassen, der kraft Verweises teilweise auch für die Bauleistungen von Bedeutung ist. Demnach gelten als Grundstücke im umsatzsteuerlichen Sinne auch Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder so die Neuerung 4

5 erheblich zu verändern. Bestimmte Fälle sollen nach dem Willen des BMF in diesem Sinne immer unerheblich sein: Etwas verkürzt wiedergegeben betrifft dies Sachen usw., wenn sie einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln und Schrauben in einer Weise befestigt sind, dass die Spurenbeseitigung (z. B. von Dübellöchern) mit geringem Aufwand möglich ist. Eine Bauleistung liegt nach Angaben des BMF ferner ausdrücklich auch dann vor, wenn Freiland-Photovoltaikanlagen mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden werden. Das BMF streicht jedoch aus dem Katalog der Leistungen, die unter den weiteren Voraussetzungen als Bauleistungen gelten können, den bisher verwendeten Begriff der Einrichtungsgegenstände und verzichtet auf die beispielhafte Angabe von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen. Hier wird man einzeln prüfen müssen, ob diese Gegenstände der neuen Definition entsprechen oder nicht. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 10. August 2016, abrufbar unter Aus dem Ausland Ägypten: Mehrwertsteuer mit sofortiger Wirkung eingeführt Das ägyptische Umsatzsteuergesetz wurde im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Es ist nicht ab einem bestimmten Stichtag, sondern sofort ab dem 8. September anzuwenden. Eine Übergangsfrist von drei Monaten ist vorgesehen, in denen die Unternehmer ihre umsatzsteuerlichen Pflichten ermitteln und abstimmen können. Der Finanzminister hat binnen dreißig Tagen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; bis dahin sollen die bisherigen Regelungen zur Goods and Services Tax (GST) weitere Geltung haben, soweit sie nicht dem neuen Gesetz widersprechen. Vertragliche Bestimmungen sollen an die neue Rechtslage anzupassen sein. Manche Einzelheiten des neuen Gesetzes sind jedoch noch unklar, eine nähere Erläuterung durch die Finanzbehörden wird noch erwartet. Der Steuersatz beträgt 13 Prozent; im Jahr 2017 oder 2018 soll er auf 14 Prozent angehoben werden. Insbesondere (aber nicht ausschließlich) Unternehmer, die bereits für die bisherige GST registriert waren und deren Jahresumsatz die neue Registrierungsschwelle von Ägyptische Pfund übersteigt, gelten ohne Weiteres als umsatzsteuerlich registriert. Sie behalten ihre Steuernummer und haben das neue Gesetz sofort anzuwenden, können jedoch unter gewissen weiteren Bedingungen die ihnen in Rechnung gestellte GST als Vorsteuer abziehen. Bislang nicht für Zwecke der GST erfasste Unternehmer, die verpflichtet sind, sich umsatzsteuerlich erfassen zu lassen, müssen offenbar innerhalb von 30 Tagen eine Registrierung beantragen; besteht keine Registrierungspflicht, ist eine Registrierung in bestimmten Fällen offenbar freiwillig möglich. Nicht in Ägypten ansässige, in Ägypten nicht registrierte Personen, die steuerbare Leistungen in Ägypten an dort nicht registrierte Personen erbringen und in Ägypten keine Betriebsstätte haben, müssen einen verantwortlichen Fiskalvertreter benennen. Handeln sie mit in Ägypten ansässigen Personen, so sind diese ansässigen Personen zur Prüfung verpflichtet, ob ein Fiskalvertreter benannt ist, um nicht für die Steuer zu haften. 5

6 Belarus: Besteuerung ausländischer elektronischer Dienstleistungen ab 2017? Einem im August veröffentlichen Gesetzentwurf zufolge sollen Anbieter elektronischer Dienstleistungen von 2018, unter Umständen sogar schon von 2017 an in Belarus zur steuerlichen Erfassung und zur Entrichtung einer Steuer von 20 Prozent verpflichtet sein, wenn der Leistungsort in Belarus liegt und die Leistungen an Verbraucher erbracht werden. Wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer elektronische Dienstleistungen über einen (ausländischen oder belarussischen) Agenten erbringt, der unmittelbar in die Entgeltzahlung des Verbrauchers eingebunden ist, so soll dieser Agent zur Zahlung der Steuer verpflichtet sein. Als elektronische Dienstleistung gilt zum Beispiel das Einräumen einer Lizenz zum Gebrauch von Software und Datenbanken sowie von elektronischen Inhalten wie etwa E-Books und Filmen über das Internet, Werbeleistungen im Internet, Datenspeicherung oder auch Hosting-Services. Keine elektronische Dienstleistung in diesem Sinne ist die Einräumung des Zugangs zum Internet. Verbraucher gelten als in Belarus ansässig, wenn sie eine der folgenden hier verkürzt dargestellten vier Voraussetzungen erfüllen: 1) wenn sie ihren Wohnsitz in Belarus haben; 2) wenn sie die Dienstleistungen über ihr Konto bei einer Bank begleichen, die in Belarus ansässig ist, oder wenn sie die Zahlung durch einen in Belarus ansässigen Zahlungsdienstleister tätigen; 3) wenn die IP-Adresse in Belarus registriert ist; oder 4) wenn die Vorwahl des Telefonanschlusses, über den der Kauf einer elektronischen Dienstleistung getätigt wird, auf Belarus verweist. EU-Unternehmer (jedoch offenbar nur diese) sollen unter gewissen Voraussetzungen die EU-Regeln für die Bestimmung des Ansässigkeitsorts anwenden dürfen. Norwegen: Anmeldung der Einfuhrumsatzsteuer in der Steuererklärung und Übermittlung von SAF-T Zum 1. Januar 2016 ging die Zuständigkeit für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer von den Zoll- auf die Steuerbehörden über. Vom 1. Januar 2017 an wird die Steuer nicht mehr bei der Einfuhr, sondern in der Umsatzsteuererklärung anzumelden sein unbeschadet des Umstands, dass die Zollformalitäten auch weiterhin durchzuführen sind. Da die Einfuhrumsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen in derselben Erklärung als Vorsteuer wieder abgezogen werden kann, ist die Änderung für den Cashflow vorteilhaft. Die Unternehmer sollten jedoch berücksichtigen, dass die Verantwortung für die korrekte Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden auf sie selbst übergeht. Das umfasst z. B. die korrekte Anwendung von Steuerbefreiungen und Steuersätzen und die korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Um das neue Verfahren abbilden zu können, wird das amtliche Formular der Steuererklärung geändert und durch einen neuen Vordruck ersetzt, der abgesehen von der Einfuhrumsatzsteuer noch weitere bislang nicht geforderte Angaben vorsieht. Ebenfalls ab 1. Januar 2017 müssen Unternehmer, die in Norwegen buchführungspflichtig sind, auf Anfrage der Finanzbehörden ihre Buchhaltungsunterlagen im standardisierten SAF-T-Format übermitteln. Zunächst soll das nur die Hauptbücher sowie die Debitoren- und Kreditorenbücher betreffen. Um allen diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollten die Abläufe in den Buchhaltungsprogrammen daher rechtzeitig überarbeitet werden. 6

7 Indien: Weg zur Einführung der bundesweiten Mehrwertsteuer ist frei Nachdem auch der Staatspräsident der Gesetzgebung zur Einführung einer bundesweiten Goods and Services Tax (GST) zugestimmt hat, ist nun rechtlich der Weg für diese Steuer frei. Ob der Start in der Praxis wie vorgesehen zum 1. April 2017 erfolgen kann, steht jedoch noch nicht fest der indische Finanzminister soll sich dem Vernehmen nach sinngemäß dahingehend geäußert haben, dass diese Frist eine Herausforderung sei. Ein möglicher Ausweichtermin könnte der 1. Oktober 2017 sein. Detailfragen der neuen Steuer wie zum Beispiel die Steuersätze müssen nun noch in Arbeitsgruppen beraten und die Folgegesetzgebung muss auf den Weg gebracht werden. Japan: Erhöhung des Steuersatzes der Consumption Tax wird aufgeschoben Die für den 1. April 2017 vorgesehene Erhöhung der Consumption Tax auf 10 Prozent soll einem bereits im Juni erfolgten Kabinettsbeschluss zufolge auf den 1. Oktober 2019 aufgeschoben werden. Dieser Aufschub soll im Laufe des Herbstes 2016 auch formell verabschiedet werden. 7

8 Ihre Ansprechpartner Frank Gehring Düsseldorf Martin Diemer Stuttgart Mónica Azcárate Frankfurt Franz Kirch Köln Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. September 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. 8

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