Umsatzsteuer-News. Inhaltsverzeichnis. Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 03 / März 2017

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 03 / März 2017 Umsatzsteuer-News Inhaltsverzeichnis Vom Europäischen Gerichtshof... 2 Besteuerung der Pauschalabgabe auf Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung... 2 Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an nicht freigeschaltete Umsatzsteuer-Identifikationsnummern... 3 Aus der Finanzverwaltung... 4 Klarstellungen zu grundstücksbezogenen und anderen sonstigen Leistungen... 4 Aus dem Ausland... 5 Bahrain, Saudi-Arabien: Einführung einer Mehrwertsteuer Finnland: Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Intrastat-Meldungen.. 5 Italien: Wiedereinführung einer Eingangsmeldung für innergemeinschaftliche Erwerbe... 5 Serbien: Reform des Leistungsorts für Dienstleistungen... 5 Ihre Ansprechpartner... 7 Bestellung und Abbestellung

2 Vom Europäischen Gerichtshof Besteuerung der Pauschalabgabe auf Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung Die Klägerin ist eine polnische Künstlervereinigung. Sie ersuchte den Finanzminister der Republik Polen um eine Stellungnahme dazu, ob die Abgaben auf unbespielte Datenträger und Geräte zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, die von den Herstellern und Importeuren solcher Geräte und Datenträger gemäß dem polnischen Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte entrichtet werden, der Umsatzsteuer unterliegen. Der Finanzminister war der Auffassung, dass dies der Fall sei. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch war anderer Meinung: Den Abgaben liege keine Dienstleistung gegen Entgelt zugrunde. Eine Leistung gegen Entgelt erfordere, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dabei stellten die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung dar, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde. Nach Meinung des Gerichts fehle es aber an einem solchen Rechtsverhältnis mit den Rechteinhabern oder den Verwertungsgesellschaften. Denn die Pflicht, die Abgaben zu entrichten, bestehe aufgrund des nationalen Rechts, das auch die Höhe der Abgaben festlegt. Diese Abgaben würden zudem nicht gegen eine Dienstleistung als unmittelbarer Gegenwert entrichtet. Denn die genannten Abgaben dienten dazu, den gerechten Ausgleich zugunsten der Inhaber von Vervielfältigungsrechten zu finanzieren. Dieser gerechte Ausgleich stelle aber nicht den unmittelbaren Gegenwert irgendeiner Dienstleistung dar, vielmehr stehe er in Zusammenhang mit dem Schaden, der sich für die Rechtsinhaber aus der ohne ihre Genehmigung erfolgenden Vervielfältigung ihrer geschützten Werke ergibt. Eine ähnliche Vorschrift in Deutschland ist offenbar 54 UrhG, aus dem sich die sogenannte Pauschalabgabe (Urheberrechtsabgabe) für Hersteller von Geräten und Speichermedien ergibt, die zur Vervielfältigung genutzt werden können. Die Regelung des 3 Abs. 9 Satz 3 UStG ordnet ausdrücklich an, dass in Hinblick auf die genannte Vorschrift die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen ausführen. Eine Ermächtigung, diese Abgabe als Dienstleistung zu behandeln, ist in der Richtlinie soweit ersichtlich aber nicht vorgesehen. Die Entscheidung des EuGH könnte somit bedeuten, dass diese Vorschrift mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und folglich Abgaben ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind in einem solchen Fall könnten diese Abgaben, wie übrigens auch der EuGH anklingen lässt, dann als Schadenersatz zu beurteilen sein. Ob sich das so verhält, muss sich nun zeigen: Gegebenenfalls wird der Gesetzgeber gefordert sein. Dem 54 UrhG vergleichbare Abgaben legen 54a ff. UrhG zum Beispiel für Händler und Importeure der betreffenden Geräte und Speichermedien sowie für Betreiber von Ablichtungsgeräten fest. An der genannten Stelle im UrhG wird auch die sogenannte 2

3 Büchereiabgabe des 27 UrhG angeführt, die eine Abgabe für den Verleih von Büchern und anderen Medien anordnet: Auch hier muss sich zeigen, ob tatsächlich steuerbare Dienstleistungen vorliegen. Fundstelle: C-37/16 SAWP, Urteil vom 18. Januar 2017, abrufbar unter curia.europa.eu Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an nicht freigeschaltete Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Die Klägerin war eine portugiesische Zweigniederlassung einer niederländischen Gesellschaft, die Reifen unter anderem an Einzelhändler in Spanien vertrieb. Im spanischen Markt tätigte sie ihre Verkäufe teilweise über einen Vertriebspartner. Dieser Vertriebspartner war zwar in Spanien als Mehrwertsteuerpflichtiger unter einer Identifikationsnummer registriert, die auf allen Rechnungen für die in Rede stehenden Verkäufe sowie in allen damit zusammenhängenden Zusammenfassenden Meldungen angegeben wurde. Er unterlag dort aber noch nicht dem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb und war auch noch nicht im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) erfasst. Erst später erkannte die spanische Steuerverwaltung ihn als innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer an und registrierte ihn (nicht vollständig rückwirkend) im MIAS. Die Klägerin erklärte die genannten Verkäufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Das Finanzamt bemängelte, dass der Vertriebspartner im genannten Zeitraum nicht als innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer erfasst war. Die Klägerin hatte davon Kenntnis gehabt, aber damit gerechnet, dass die spanische Steuerverwaltung dem Vertriebspartner rückwirkend den Status eines innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers zuerkennen würde. Unstreitig hatte die Klägerin im vorliegenden Fall weder eine Steuerhinterziehung noch eine Steuerumgehung begangen. Der EuGH bekräftigte erneut seine Rechtsprechung zur Rolle der Umsatzsteuer-Identifikations-nummer als (nur) formelle Voraussetzung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Weder in der maßgeblichen Vorschrift der Mehrwertsteuerrichtlinie noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde unter den abschließend aufgezählten materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Verpflichtung des Erwerbers erwähnt, über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu verfügen. Das gelte erst recht für dessen Verpflichtung, als innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer registriert und im MIAS erfasst zu sein. Es handle sich dabei nur um formelle Erfordernisse, die den Anspruch des Verkäufers auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht infrage stellen können, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Folglich dürfe die Verwaltung eines Mitgliedsstaats die Mehrwertsteuerbefreiung grundsätzlich nicht allein deshalb versagen, weil der Erwerber weder im MIAS registriert noch von einem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb erfasst ist. Nach Meinung des EuGH war auch kein Grund ersichtlich, die Steuerbefreiung zu versagen, denn keine der beiden in seiner Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, die eine Versagung rechtfertigt hätten, lag vor. Die Klägerin hatte zum einen weder eine Steuerhinterziehung noch eine Steuerumgehung begangen; das galt nach Meinung des EuGH auch, obgleich die Klägerin wusste, dass der Vertriebspartner zum Zeitpunkt der Umsätze nicht für innergemeinschaftliche Transaktionen erfasst war, und davon ausging, dass der Vertriebspartner zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend als innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer registriert werden würde. Zum anderen hatte der Verstoß gegen eine formelle Anforderung nicht den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Fundstelle: EuGH C-21/16 Euro Tyre, Urteil vom 9. Februar 2017, abrufbar unter curia.europa.eu 3

4 Aus der Finanzverwaltung Klarstellungen zu grundstücksbezogenen und anderen sonstigen Leistungen Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) mit einigen Klarstellungen in der Frage ergänzt, wann eine Leistung als grundstücksbezogene Leistung anzusehen ist. Schon bislang zählte der UStAE zu den sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, zum Beispiel die Leistungen der Architekten, Bauingenieure oder Vermessungsingenieure. Das BMF verdeutlicht hier, dass die Leistungen der Architekten oder Bauingenieure nicht schlechthin grundstücksbezogen seien: Voraussetzung sei jeweils, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, das heißt, dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht. Gleichfalls zu den grundstücksbezogenen Leistungen zählt nach Meinung des BMF die Überlassung von Personal, insbesondere bei der Einschaltung von Subunternehmern, wenn gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang mit einem Grundstück geschuldet wird. Das BMF ergänzt bei dieser Gelegenheit im UStAE die Erläuterung der sogenannten Katalogleistungen nach 3a Abs. 4 UStG um eine Definition der Personalgestellung. Eine weitere Klarstellung gilt der Verwaltung von Grundstücken und Grundstücksteilen. Darunter sollen der Ergänzung im UStAE zufolge nun auch zum Beispiel die Mietzinsverwaltung, die Buchhaltung und die Verwaltung der laufenden Ausgaben zählen. Ausdrücklich ausgenommen ist die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken, selbst wenn das Portfolio Grundstücke enthält. Das BMF gleicht den UStAE in diesem Punkte etwas mehr der entsprechenden Vorschrift der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, DVO (EU) 281/2011, an. Vom Begriff der Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, sollen auch Leistungen umfasst sein, die nicht vollständig vor Ort erbracht werden (z. B. Fälle der Fernwartung), sofern der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistung vor Ort erbracht wird. Das BMF äußert sich auch zu einem besonderen Fall des Orts der sonstigen Leistungen bei Messen, Ausstellungen und Kongressen. Seine Abgrenzung zwischen grundstücksbezogener Leistung und Veranstaltungsleistung bezieht das BMF nun auch auf den Fall der Überlassung von Flächen in einem Hotel (Konferenz-, Seminar- oder Tagungsräume) einschließlich der Konferenztechnik. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Leider hat das BMF die Gelegenheit nicht genutzt, die bestehenden Differenzen zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung noch weitgehender einzuebnen. So bleiben Zweifelsfragen wie etwa das Zusammenspiel der Regelung über die Beratungsleistungen der Notare in Abschnitt 3a.3 Abs. 7 Satz 2 UStAE mit derjenigen über die Beratungsleistungen zu den Vertragsbedingungen eines Grundstücksvertrags (Abschnitt 3a.3 Abs. 10 Nr. 7 UStAE) auch weiterhin bestehen. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 10. Februar 2017, abrufbar unter Art. 31a Abs. 2 lit. o, Art. 3 lit. g DVO (EU) 282/2011, abrufbar unter eur-lex.europa.eu 4

5 Aus dem Ausland Bahrain, Saudi-Arabien: Einführung einer Mehrwertsteuer 2018 Im Zuge der Einführung einer Umsatzsteuer in den Mitgliedsstaaten des Golf-Kooperationsrats (Gulf Cooperation Council, GCC) ist nach der Unterzeichnung der betreffenden Abkommen in Saudi-Arabien die Einführung der Steuer zum 1. Januar 2018, in Bahrain im Laufe des Jahres 2018 vorgesehen. Der Steuersatz wird in beiden Königreichen 5 Prozent betragen, gewisse Leistungen werden dem Nullsatz unterliegen oder steuerbefreit sein. Hinzu kommen Verbrauchssteuern auf Tabak, bestimmte Getränke und möglicherweise auf andere Produkte, die in Saudi-Arabien bereits zum 1. April 2017 und in Bahrain Mitte 2017 eingeführt werden sollen. Finnland: Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Intrastat-Meldungen Nachdem bereits Umsatzsteuererklärungen und Zusammenfassende Meldungen elektronisch einzureichen sind, ist ab dem 30. April 2017 nun auch die elektronische Übermittlung der Intrastat-Meldungen verbindlich. Die Schwelle beträgt Euro für Eingänge und Euro für Ausgänge. Italien: Wiedereinführung einer Eingangsmeldung für innergemeinschaftliche Erwerbe Das italienische Parlament hat kürzlich die Verpflichtung für Steuerzahler wieder eingeführt, steuerliche und statistische Meldungen (nach dem Vordruck Modello Intra-2 ) im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen und den Bezug innergemeinschaftlicher Dienstleistungen abzugeben. Nach derzeitigem Stand sind die neuen Regeln bis zum 31. Dezember 2017 zu erfüllen die erste Meldung (für den Monat Januar) war bereits am 27. Februar 2017 fällig. Die Verpflichtung trifft Steuerzahler, die verpflichtet sind, monatliche Intrastat-Meldungen abzugeben, oder die im Januar 2017 oder im vierten Quartal 2016 eine Schwelle von Euro für innergemeinschaftliche Erwerbe überschritten haben. Serbien: Reform des Leistungsorts für Dienstleistungen Ab dem 1. April 2017 wird in Serbien der allgemeine Leistungsort für Dienstleistungen geändert, die ausländische Steuerpflichtige an serbische Steuerpflichtige (B2B) erbringen. Für solche Leistungen ist der Leistungsort dann grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für die neue Leistungsortsregelung gilt eine besondere Definition des Begriffs des Steuerpflichtigen: Steuerpflichtiger ist unter anderem jede Person, die nachhaltig wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, zu welchem Zweck auch immer. Bei Leistungen an Nichtsteuerpflichtige (B2C) bleibt es dabei, dass der Leistungsort grundsätzlich dort 5

6 ist, wo der leistende Unternehmer ansässig ist. Es gibt jedoch weiterhin eine Reihe von Ausnahmen vom allgemeinen Leistungsort, beispielsweise für grundstücksbezogene Leistungen und die Beförderung von Passagieren. Bereits seit dem 1. Januar 2017 sind auch Unternehmer in Serbien registrierungspflichtig, die elektronische Dienstleistungen an in Serbien ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringen. Grundsätzlich unterliegen solche Leistungen zwar dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn sie B2B erbracht werden. Ist jedoch ein Unternehmer in Serbien registriert, weil er elektronische Dienstleistungen B2C erbracht hat, hat er auch Steuer auf Dienstleistungen abzuführen, die er an andere Unternehmer erbringt. 6

7 Ihre Ansprechpartner Frank Gehring Düsseldorf Martin Diemer Stuttgart Mónica Azcárate Frankfurt Franz Kirch Köln Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. März 2017 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. 7

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