Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 12 / Dezember Umsatzsteuer-News

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Ausgabe 12 / Dezember 2016 Umsatzsteuer-News Inhaltsverzeichnis Vom Europäischen Gerichtshof... 2 Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern... 2 Aus der Rechtsprechung... 3 Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahngebühren... 3 Aus dem Ausland... 4 Indien: Von Ausländern erbrachte elektronische Dienstleistungen... 4 Italien: Einführung von Mehrwertsteuergruppen ab 2018?... 5 Österreich: Weiterer Nachtrag zur Regelung für missglückte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte... 5 Polen: Meldepflicht insbesondere für Unternehmer, die gefährliche Güter transportieren... 5 Ihre Ansprechpartner... 6 Bestellung und Abbestellung

2 Vom Europäischen Gerichtshof Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betrieb einen Rennstall, in dem sie eigene und fremde Pferde für Rennzwecke hielt und ausbildete. Außerdem waren in ihrem Stall Pferde für Agrotourismus und die Ausbildung junger Pferde untergebracht, sowie Zuchtstuten und fohlen für künftige Rennen oder zum künftigen Verkauf. Sie bezog Einnahmen aus Preisgeldern aus Pferderennen, und zwar sowohl für die eigenen Pferde als auch als Traineranteil für fremde Pferde. Zudem erhielt sie Zahlungen von Pferdeeignern für das Renntraining ihrer Pferde, aber auch für deren Unterbringung und Fütterung. Sie machte in ihrer Steuererklärung die Vorsteuer aus einer Vielzahl unterschiedlicher Aufwendungen geltend, die nicht nur die Rennen, sondern unter anderem auch das Futter für die Tiere, die Futtergewinnung, die gesundheitliche Fürsorge für die Pferde, den Betrieb des Stalls und die Ausrüstung der Reiter sowie Beratungsleistungen betrafen. Diese Eingangsleistungen bezogen sich sowohl auf ihre eigenen als auch die fremden Pferde. Auf die Leistungen, sie sie selbst erbrachte, wandte die Klägerin einen ermäßigten Steuersatz für die Dienstleistung Betrieb eines Rennstalls an, die sie für andere Pferdeeigner erbrachte. Das Finanzamt erkannte weder den vollen Vorsteuerabzug an, weil die Rennen keine steuerpflichtigen Umsätze seien, noch war es mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einverstanden. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge setzt die Einstufung einer Dienstleistung als Umsatz gegen Entgelt nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Ist die Zahlung ungewiss, könne das den erwähnten unmittelbaren Zusammenhang aufheben. Zwar erbringe der Veranstalter eines Pferderennens den Eigentümern der Pferde mit der Zulassung ihrer Pferde zum Rennen eine Dienstleistung, für die sie Anmeldegebühren und Startgelder zu entrichten haben. Eine andere Frage sei allerdings, ob die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens seinerseits eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt. Der EuGH kam zu der Lösung, dass keine Gegenleistung vorlag. Im Ergebnis wurde also die Überlassung des Pferdes an den Veranstalter nicht gegen Entgelt erbracht und war somit kein steuerbarer Umsatz. Das schloss aber nach Meinung des EuGH den Vorsteuerabzug aus den genannten Eingangsleistungen nicht aus. Seien die Pferde der Rennstallbesitzerin tatsächlich für den Verkauf bestimmt oder sei ihre Teilnahme an Pferderennen objektiv ein Mittel zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit, so wiesen die Aufwendungen für die Vorbereitung und die Teilnahme dieser Pferde an den Pferderennen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit auf, die im Betrieb eines solchen Rennstalls besteht. Zum einen hänge nämlich der Verkaufspreis eines Rennpferdes unzweifelhaft von seiner Rennvorbereitung und Erfahrung oder dem Ruf ab, den es sich durch die Teilnahme an Rennen gegebenenfalls erworben hat. Zum anderen könnten die Erfolge seiner Pferde in Rennen dem Rennstallbetreiber eine stärkere Publizität oder Aufmerksamkeit verschaffen, die den Preis seiner Dienstleistungen für das Training der Pferde Dritter beeinflussen könnten. Zuletzt hatte das vorlegende Gericht die Frage gestellt, ob die komplexe einheitliche Dienstleistung der Klägerin, die mehrere Elemente umfasste, einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen konnte. Wie der EuGH feststellte, räumt die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, auf die Überlassung von Sportanlagen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. 2

3 Freilich könnten zwar Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung der für die Ausübung des Pferdesports nötigen Anlagen unter die Steuerbegünstigung fallen, nicht aber Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Anlagen zum passiven Aufenthalt der Pferde im Stall, zu ihrer Fütterung und zu ihrer Versorgung oder Ruhebereiche und Lager. Im Ergebnis stellte der EuGH fest, dass der ermäßigte Steuersatz vorbehaltlich einer Prüfung des vorlegenden Gerichts nicht anzuwenden war. Die Grundsätze des Urteils lassen sich auf Wettbewerbe in anderen Sportarten, auf Schönheitswettbewerbe und dergleichen ausdehnen. Auf Wettbewerbe, in denen Architekturbüros oder Künstler Entwürfe von Bauten, Denkmälern und dergleichen einreichen, lässt es sich dagegen wohl nicht anwenden. Zwar wird auch hier vielfach schon der Umstand, dass ein Entwurf in die engere Auswahl gekommen ist, zu stärkerer Publizität für den jeweiligen Urheber führen. Solche Fälle sind im Unterschied zu Wettbewerben wie Pferderennen (ebenso wie weniger öffentlichkeitswirksame öffentliche Ausschreibungen, etwa zum Straßenbau) aber darauf gerichtet, dass der Empfänger das eingereichte Angebot annimmt bzw. auf die Einladung eingeht, dass ein Angebot erstellt wird. Bemerkenswert ist wohl auch der Umstand, dass der EuGH hier der Versuchung widerstanden hat, wie mehrfach in früherer Rechtsprechung verschiedene Komponenten einer einheitlichen Leistung in Hinblick auf den Steuersatz unterschiedlich zu besteuern. Fundstelle: EuGH C-432/15 Baštová, Urteil vom 10. November 2016, abrufbar unter curia.europa.eu Aus der Rechtsprechung Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahngebühren Die Klägerin befasste sich in den Streitjahren mit der systematischen Abmahnung und Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen anlässlich der von ihr ermittelten Urheberrechtsverletzungen im Internet in privaten Onlinetauschbörsen. Dem lag eine Mandats-, Vergütungs- und Haftungsvereinbarung zwischen der D-GmbH und einer Anwaltssozietät sowie eine Vergütungsvereinbarung zugrunde. Schädigern gegenüber wurde die D-GmbH als Mandant und Rechteinhaber bezeichnet. Sie hatte mit den Inhabern von Urheberrechten verschiedener Ton- und Bildwerke Vereinbarungen geschlossen, nach denen der Rechteinhaber ihr das ausschließliche Recht einräumte, die betreffenden Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen zu verwerten und sowohl kostenfrei als auch kostenpflichtig anzubieten. Rechtswidrig in Tauschbörsen eingestellte Aufnahmen verfolgte sie zivil- und strafrechtlich im eigenen Namen. Die Klägerin, die die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen hatte, beteiligte die Rechteinhaber in Höhe eines 3

4 bestimmten Prozentsatzes an den für die Verwertung geleisteten Schadensersatz- oder Lizenzzahlungen der Schädiger. Diese Zahlungen behandelte die Klägerin als nicht steuerbare Umsätze in Gestalt von echten Schadensersatzleistungen. Hilfsweise vertrat sie die Auffassung, dass sie Ausgangsleistungen erbringe, die nach 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Hierunter falle auch die bloße Wahrnehmung von Verwertungsrechten. Das Gericht wertete die Leistungen der Klägerin zwar als steuerpflichtig, jedoch zu einem Steuersatz von 7 Prozent. Dabei entschied sich das Gericht im Ergebnis dafür, einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu folgen. Die Schadensersatzzahlungen der Schädiger an die Klägerin seien als Entgelt von dritter Seite für die Leistung der Klägerin an die Rechteinhaber anzusehen. Zwar habe es sich bei den erlangten Zahlungen zivilrechtlich um Schadensersatzleistungen gehandelt und die Schädiger hätten ihren Schadensersatzanspruch an die Klägerin als originäre Gläubigerin abzuführen gehabt. Nach Meinung des Gerichts trat diese Rechtsgrundlage jedoch in den Hintergrund, da die Rechteinhaber der auf Tauschbörsen beschränkten Rechteübertragung auf die Klägerin nur zugestimmt hatten, um der Klägerin die Geltendmachung der Ansprüche ohne weiteres Zutun der Inhaber überhaupt zu ermöglichen. Ansonsten hätte die Klägerin ihre gegenüber den Rechteinhabern angebotenen und ausgeführten Leistungen unentgeltlich erbracht, was dem wirtschaftlichen Hintergrund widersprochen hätte. Auf die Leistungen der Klägerin sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden gewesen, der nach 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG bei Leistungen zur Anwendung komme, die in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten bestehen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Die Vorschrift beschränke sich nicht auf die erlaubnispflichtige kollektive Wahrnehmung durch die sogenannten Verwertungsgesellschaften (z. B. die GEMA), sondern begünstige die Wahrnehmung des urheberrechtlichen Schutzrechts auf jede Art und Weise. Auch die Klägerin habe die Wahrnehmung von Urheberrechten übernommen, indem sie aus dem Urheberrecht resultierende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe. Dass dies im wirtschaftlichen Interesse der Rechteinhaber geschah, war nach Meinung des Gerichts unschädlich, denn der Begriff der Wahrnehmung im hier dargestellten Sinne setze das gerade voraus. Das Gericht ließ die Revision am Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu, weil es bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen gehabt habe. Fundstelle: FG Hessen 6 K 1911/14, Urteil vom 28. September 2016 Aus dem Ausland Indien: Von Ausländern erbrachte elektronische Dienstleistungen Die indische Bundesregierung hat seine Leistungsortsregelungen für die Services Tax in Bezug auf elektronische Dienstleistungen geändert und die Definition der elektronischen Dienstleistung (die Kategorie online information and database retrieval, OIDR) deutlich weiter gefasst. Die Änderung umfasst sowohl elektronische Dienstleistungen an andere Unternehmer (B2B) als auch an Privatpersonen (B2C) für Fälle, in denen der Dienstleister nicht in Indien ansässig ist. Während B2B-Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren unterfallen, besteht in B2C-Fällen eine Registrierungspflicht samt Verpflichtung, Steuer abzuführen. Auch Unternehmer, die die Leistungen Dritter in ihrem Webauftritt etc. vermitteln, können in diesem Sinne steuerpflichtig werden. Die Neuregelung gilt bereits seit dem 1. Dezember

5 Italien: Einführung von Mehrwertsteuergruppen ab 2018? Der Entwurf des Haushaltsgesetzes (legge di bilancio) 2017 sieht vor, dass die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie vorgesehene Option, Mehrwertsteuergruppen (d. h. umsatzsteuerliche Organschaften) zuzulassen, mit dem 1. Januar 2018 ausgeübt werden soll. Die in Artikel 11 der Richtlinie vorgeschriebene Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses steht aber noch aus. Die Mehrwertsteuergruppe soll als Wahlrecht für Steuerpflichtige ausgestaltet werden. Einmal ausgeübt, soll es aber für alle in Italien ansässigen Rechtssubjekte gelten, die ihre Voraussetzungen erfüllen. Wird ein Antrag zwischen dem 1. Januar und dem 30. September gestellt, soll er für das jeweils nächste Wirtschaftsjahr gelten. Wird er später im Jahr gestellt, so gilt er erst für das übernächste Wirtschaftsjahr. Der Antrag soll für drei Jahre bindend sein; danach wird die Mehrwertsteuergruppe, wenn sie nicht widerrufen wird, jeweils um ein Jahr verlängert. Österreich: Weiterer Nachtrag zur Regelung für missglückte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Bereits im April 2016 hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Vereinfachungsregelung für missglückte Lieferungen unter der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte bei Nutzung einer österreichischen USt-ID-Nummer durch den Mittelmann veröffentlicht (wegen Mängeln der Rechnung des Mittelmanns an den Erwerber oder der Zusammenfassenden Meldung). Zunächst wurde festgelegt, dass es in solchen Fällen einer Bestätigung der korrekten Besteuerung durch die Finanzverwaltung des Bestimmungsmitgliedsstaats bedürfe (vgl. Ausgabe 4 der Umsatzsteuer-News vom April 2016). Etwas später stellte das österreichische BMF klar, dass für diesen Zweck eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung dieses Mitgliedsstaats über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung ausreiche (vgl. Ausgabe 8 der Umsatzsteuer-News vom August 2016). Nunmehr hat das BMF für die meisten EU- Mitgliedsstaaten (als Empfängerländer) auch auf diese abstrakte Bestätigung verzichtet. Nicht genannt werden Dänemark, Malta und Tschechien. Im Falle Irlands wird verlangt, dass die Zusammenfassende Meldung innerhalb von fünf Tagen korrigiert wird; im Falle Lettlands, dass die Zusammenfassende Meldung korrekt und auf der Rechnung zumindest der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger angeführt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung bzw. die Zusammenfassende Meldung berichtigt wurde. Ferner darf kein substanziierter Betrugsverdacht im Raume stehen. Polen: Meldepflicht insbesondere für Unternehmer, die gefährliche Güter transportieren In Polen soll für bestimmte Gefahrengüter, die nach, aus, durch oder innerhalb von Polen verkehren, eine Meldepflicht eingeführt werden, die gegebenenfalls mit einer GPS-Überwachung einhergehen soll. Eine Missachtung dieser Pflicht soll Strafzahlungen von bis zu Euro nach sich ziehen, die vom Lkw-Fahrer erhoben werden. Ursprünglich sollte diese Maßnahme zum 1. Januar 2017 eingeführt werden, allerdings ist der Gesetzgebungsprozess noch in Gang und nicht allzu weit fortgeschritten, sodass das Einführungsdatum aus gegenwärtiger Sicht weiterhin Änderungen erfahren könnte. 5

6 Ihre Ansprechpartner Frank Gehring Düsseldorf Martin Diemer Stuttgart Mónica Azcárate Frankfurt Franz Kirch Köln Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an: Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Dezember 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. 6

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