An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, den 19.

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1 An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, den 19. Juni 2015 Wohnungsbauförderung Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien Senkung der Zinskonditionen zum Finanzierung von Heizungsanlagen Kombinierbarkeit mit Bundesprogrammen Sehr geehrte Damen und Herren, Eigentümer von Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, müssen seit dem 01. Januar 2010 im Rahmen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes des Landes Baden- Württemberg (EWärmeG) beim Austausch ihrer Heizungsanlage mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Um den betroffenen Hauseigentümern die Umstellung zu erleichtern, bieten seither das Umweltministerium Baden-Württemberg und die L-Bank im Rahmen des Programms Wohnen mit Zukunft zinsverbilligte Darlehen an. Dank Ihrer Unterstützung konnten seither über Hauseigentümer in den Genuss dieses attraktiven Angebotes kommen. Dafür herzlichen Dank. Mit Inkrafttreten der Novellierung des EWärmeG zum wird der vorgeschriebene Einsatz von Erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs von anteilig 10 auf 15 Prozent angehoben. Wir freuen uns, dass wir flankierend dazu für alle Neuzusagen ab dem den max. Endkreditnehmersollzins auf 0,75 % p.a. senken können.

2 Seite 2 von 2 Die Beantragung und Abwicklung des Programmes ist einfach und schlank. Details können Sie dem beigefügten Merkblatt (Version 08/2015) entnehmen. Finanzierung von Heizungsanlagen Kombinierbarkeit mit Bundesprogrammen Zum 1. April 2015 wurde die BAFA-Förderung für Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien neu geregelt. Dies betrifft auch die Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen. Bislang konnte ein BAFA-Zuschuss nicht mit der Programmvariante Einzelmaßnahmen der Energieeffizienzfinanzierung Sanieren der L-Bank und dem KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Kredit kombiniert werden. Nach der Neuregelung gilt dieser Ausschluss auch für die Programmvariante Effizienzhaus der L-Bank und KfW. Das Programm Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien kann dagegen unverändert mit einem BAFA-Zuschuss und anderen Zuschüssen (z. B. von den Kommunen) kombiniert werden. Einzelheiten hierzu können Sie der Anlage Finanzierung von Heizungsanlagen - Kombinationsmöglichkeiten entnehmen. Wir freuen uns, mit den Änderungen die Attraktivität unseres Förderprogramms und die förderpolitisch besondere Bedeutung zu unterstreichen. Mit unserer Programmverbesserung begleiten wir die Novellierung des EWärmeG und hoffen mit Ihrer Unterstützung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz in Baden-Württemberg zu leisten. Fragen beantworten Ihnen gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Energiespar- Hotline 0711/ ). Mit freundlichen Grüßen Yvonne Zimmermann Walter Weik Anlagen Merkblatt (Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien / Vers. 08/2015) Finanzierung von Heizungsanlagen - Kombinationsmöglichkeiten

3 Form-Solutions Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien Merkblatt (Stand: ) Privatpersonen, die in ihr Wohnhaus eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien einbauen, erhalten ein zinsvergünstigtes Darlehen der L-Bank. Auch Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis fossiler Brennstoffe werden gefördert. Die Förderung kann sowohl für Neubauten als auch für den Austausch oder die Ergänzung der Heizung in bestehenden Gebäuden genutzt werden. Die KfW stellt der L-Bank für das Programm "Wohnen mit Zukunft" zinsgünstige Refinanzierungsmittel zur Verfügung. 1. Was wird gefördert? Biomasseanlagen Gefördert wird der Einbau von den unter 1.1 aufgeführten heiztechnischen Anlagen in privaten Wohngebäuden mit bis zu drei Wohneinheiten. Eine der Wohneinheiten muss der Antragsteller 1 selbst nutzen. Das Wohngebäude muss in Baden-Württemberg liegen. Es kann sich um einen Neubau oder um ein bestehendes Haus handeln. Das Alter des Gebäudes oder der Heizung spielen für die Förderung keine Rolle. Automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpelletkessel, Holzhackschnitzelkessel und Anlagen auf Basis von Biokraftstoffen und Biogas. Manuell beschickte Scheitholzvergaser-Kessel als Zentralheizung mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Wirkungsgrad mindestens 89 %) Form-Solutions Artikel Nr LB /15 Seite 1 von Der Einbau der Heizung kann im Rahmen eines größeren Bauvorhabens oder als Einzelmaßnahme vorgenommen werden: Neubau eines Hauses mit Einbau einer Heizung Sanierung eines Hauses mit Austausch der Heizung Austausch der Heizung durch eine neue konventionelle Heizung mit ergänzenden Wärmeerzeugern auf Basis erneuerbarer Energien Austausch der Heizung mit kompletter Umstellung auf erneuerbare Energien Ergänzung einer konventionellen Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe mit einer Anlage auf Basis erneuerbarer Energien Beim Einbau der Heizung ist ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen. Die Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Eine Energieberatung sowie energetische Fachplanung und Baubegleitung wird empfohlen. Förderfähig sind die unter bis aufgeführten Anlagen einzeln oder in Kombination. Bei den genannten Anlagen ist auch der zusätzliche Einbau eines Gas- oder Ölbrennwertkessels (zum Beispiel als Spitzenlastkessel) förderfähig. Förderfähige Anlagen Solarthermische Anlagen Anlagen zur Warmwassererwärmung und/oder Raumheizung mit einer Kollektorfläche von mindestens 5 m² bei Flachkollektoren und 3 m² bei Vakuumröhrenkollektoren. Nach dem nach EN geprüfte Kollektoren sind nur förderfähig, wenn sie das europäische Zertifizierungszeichen "Solar Keymark" tragen Wärmepumpen Förderfähig sind folgende effiziente Wärmepumpen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung: Sole-Wasser-Wärmepumpen Wasser-Wasser-Wärmepumpen Luft-Wasser-Wärmepumpen Je nach Bauart der Wärmepumpe müssen mindestens folgende Jahresarbeitszahlen (JAZ nach der VDI 4650 (2009)) nachgewiesen werden: 3,80 bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen 3,50 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen 1,30 bei gasbetriebenen Wärmepumpen Nicht förderfähig sind Luft-Luft-Wärmepumpen Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Wärmegeführte KWK-Einzelanlagen zur Wärmeversorgung (zum Beispiel Mini-Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle) Es werden auch Anlagen gefördert, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Förderfähig ist auch der für das System gegebenenfalls erforderliche Spitzenlastkessel (Gas- oder Ölbrennwertkessel). Nicht gefördert werden bei allen oben genannten Anlagen: Eigenbauanlagen Prototypen (Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden oder worden sind) Gebrauchte Anlagen Anlagen mit wesentlichen, gebraucht erworbenen Anlagenteilen 1 In diesem Merkblatt verwendete Bezeichnungen wie Antragsteller und Darlehensnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.

4 Form-Solutions 1.2 Förderfähige Kosten 3.5 Sollzinssätze Finanziert werden die Kosten für die technische Anlage (samt notwendigem Speicher) und für die unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen. Dies sind zum Beispiel: Ausbau und Entsorgung eines alten Öltanks Ausbau und Entsorgung des alten Heizkessels Baumaßnahmen am Heiz- und Kesselraum Einrichtung eines Vorratsbehälters für Biomasse Einbau eines neuen Schornsteins Installations- und Elektroarbeiten Einbau einer Fußbodenheizung Ausbau und Installation neuer Heizkörper Einbau von Hocheffizienzzirkulationspumpen Austausch der Regelungseinrichtung zum Beispiel Thermostatventile Einbau einer Lüftungsanlage, wenn diese integraler Bestandteil der geförderten Heizung ist Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird, ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs) für das Gesamtgebäude förderfähig. 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden natürliche Personen, die die Investition vornehmen und in einer der Wohneinheiten selbst wohnen. In der Regel sind dies die Hauseigentümer. Der Antragsteller muss seinen Erstwohnsitz in dem geförderten Objekt anmelden. Überlässt der Darlehensnehmer die geförderte Immobilie unentgeltlich an Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), wird dies wie eine Eigennutzung gefördert. Antragsberechtigt sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn jeder Wohnungseigentümer seine Immobilie selbst nutzt. Wie wird gefördert? Art der Finanzierung Die geförderten Personen erhalten über ihr Finanzierungsinstitut ein langfristiges, zinsvergünstigtes Darlehen der L-Bank Festlegung des Zinssatzes Die Darlehen werden zu den am Tag der Zusage der L-Bank geltenden Programmzinssätzen zugesagt. Sofern zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der L-Bank ein günstigerer Sollzinssatz galt, erfolgt die Zusage zu diesem günstigeren Sollzinssatz Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen werden für 10 Jahre festgeschrieben. Rechtzeitig vor Ablauf der Sollzinsbindung unterbreitet die L-Bank dem Finanzierungsinstitut ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus Bereitstellungsprovision Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird 1 Jahr nach Kreditzusage der L-Bank eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig Konditionenübersicht Die aktuellen Sollzinssätze können der jeweils gültigen Konditionenübersicht entnommen werden. Diese kann im Internet unter heruntergeladen werden Zinstermine Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Zins- und Tilgungsbeträgen). Während der Sollzinsbindungsfrist ist grundsätzlich eine vorzeitige Tilgung der Darlehen ausgeschlossen, soweit nicht ausnahmsweise ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung gegen Zahlung einer Entschädigung besteht. Hiervon unberührt ist das Rückzahlungsrecht gemäß 489 BGB. Nach Ablauf der Sollzinsbindungsfrist kann das Darlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, ohne zusätzliche Kosten für den Enddarlehensnehmer /15 Seite 2 von Umfang der Finanzierung Das Darlehen kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen. Der minimale Bruttodarlehensbetrag beträgt in der Regel Euro. Der maximale Bruttodarlehensbetrag liegt bei Euro pro Wohngebäude. Laufzeitvarianten 10 Jahre mit einem tilgungsfreien Jahr 20 Jahre mit einem tilgungsfreien Jahr Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt Sicherheiten Die Darlehen werden banküblich, in der Regel durch Grundschulden, besichert. Das Finanzierungsinstitut vereinbart die Sicherheiten mit den Darlehensnehmern. Wie wird das Darlehen beantragt? Antragsverfahren Der Antragsteller stellt den Antrag bei dem Institut, das sein Vorhaben finanziert (Finanzierungsinstitut). Das Finanzierungsinstitut leitet den Antrag, gegebenenfalls über sein Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Das Finanzierungsinstitut erhält von der L-Bank das Förderdarlehen und schließt auf dieser Grundlage den Darlehensvertrag mit dem Antragsteller.

5 Form-Solutions 4.2 Antragsunterlagen 4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht Für die über Finanzierungsinstitute gestellten Anträge gilt der Antragsvordruck der KfW in der Version der L-Bank. Dieser liegt den Finanzierungsinstituten vor. 4.3 Zeitpunkt der Antragstellung Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei einem Finanzierungsinstitut gestellt werden. Als Antragstellung gilt ein von einem Finanzierungsinstitut dokumentiertes Finanzierungsgespräch mit dem Antragsteller. Der vom Antragsteller unterschriebene Antragsvordruck soll spätestens bis Ende des dritten Kalendermonats nach Vorhabensbeginn bei der L-Bank eingereicht werden. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Beim Erwerb einer Immobilie gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabensbeginn. Die L-Bank erkennt als Antragstellung auch dokumentierte Finanzierungsgespräche bei Finanzdienstleistern oder -vermittlern an, die nicht selbst die Finanzierung übernehmen. Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. 4.4 Abruf Der Bruttodarlehensbetrag soll grundsätzlich in einer Summe abgerufen werden, höchstens jedoch in zwei Teilbeträgen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Zusage durch die L-Bank. 4.5 Verwendungsnachweis Das Finanzierungsinstitut prüft die zweckgemäße Mittelverwendung. Nachweise für die Einhaltung der technischen Fördervoraussetzungen muss nur der Endkreditnehmer auf Anforderung der L-Bank erbringen können. Dazu muss er geeignete Unterlagen für 10 Jahre nach Kreditzusage durch die L-Bank bei sich aufbewahren. Der Nachweis für den hydraulischen Abgleich ist auf dem Bestätigungsformular des VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e.v. ( broschueren) zu erbringen. Ein Verzicht auf die Zusage der L-Bank ist über das Finanzierungsinstitut möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (das heißt identisches Investitionsobjekt beziehungsweise identische Maßnahme) gestellt werden. Nach dieser Sperrfrist ist eine erneute Antragstellung bei der L-Bank möglich. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn. 5. Kombination mit anderen Förderprogrammen Die Kombination eines Darlehens aus dem Programm "Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien" mit anderen Programmen von Bund und Land ist möglich. Für die Kosten der Heizungsanlage können zusätzlich Zuschüsse des Bundes (BAFA-Förderung) beantragt werden: Zuschüsse des BAFA nach den "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (Basis- und Bonusförderung im Marktanreizprogramm) Zuschüsse des BAFA für Mini-KWK-Anlagen Kosten für den Neubau oder für die energetische Sanierung eines Hauses können mit folgenden zinsverbilligten Darlehen der L-Bank finanziert werden: Energieeffizienzfinanzierung - Bauen Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren Wohnen mit Kind Landeswohnraumförderungsprogramm - Eigentumsfinanzierung BW Auch eine Kombination mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm ist möglich. Zuschüsse mindern die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.2. Wenn Sie zum Beispiel einen BAFA- Zuschuss für die Erneuerbare-Energien-Anlage erhalten, müssen Sie diesen Betrag in voller Höhe von den förderfähigen Kosten abziehen, die die Bemessungsgrundlage für das L-Bank-Darlehen bilden. Die Summe aus Förderdarlehen und Zuschüssen darf die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigen /15 Seite 3 von 3 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz Stuttgart Telefon-Hotline energiesparen@l-bank.de Internet: Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr Börsenplatz 1, Stuttgart

6 Förderung von Heizungsanlagen Kombinationsmöglichkeiten Kann das Förderdarlehen mit einem Zuschuss des BAFA kombiniert werden? Generell gilt, dass die Summe aus Förderdarlehen und Zuschüssen die Aufwendungen des Vorhabens nicht übersteigen darf. Einzelmaßnahme: Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien (z.b. Wärmepumpe) Wohnen mit Zukunft Marktanreizprogramm Einzelmaßnahme: Heizungserneuerung auf Basis fossiler Energieträger (z.b. Gas-/Öl-Brennwertkessel) Energieeffizienzfinanzierung Sanieren Einzelmaßnahmen keine Förderung Einzelmaßnahme: Heizungsanlage auf Basis fossiler Energieträger in Kombination mit erneuerbaren Energien (z.b. Gas-/Öl-Brennwertkessel, kombiniert mit solarthermischer Anlage) Energieeffizienzfinanzierung Sanieren Einzelmaßnahmen Wohnen mit Zukunft Marktanreizprogramm¹ Marktanreizprogramm Sanierung zum KfW- Effizienzhaus Energieeffizienzfinanzierung Sanieren Effizienzhaus Wohnen mit Zukunft² Marktanreizprogramm² Marktanreizprogramm² ¹ Ein vom BAFA gewährter Kesselaustauschbonus ist für die Förderung der L-Bank unschädlich. ² Bei einem Einsatz von Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien ist eine Förderung möglich. Hotline Energiesparen: Tel.:

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