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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / (Zu 15/6601) Ergänzende Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag der Abg. Tobias Wald u. a. CDU Drucksache 15/6601 Betreuungskonzepte in Kindertagesstätten in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie eine qualitativ hochwertige Betreuung in den Kindertagesstätten in Baden- Württemberg sichergestellt ist; 2. welche Fort- und Weiterbildungen eine qualitativ hochwertige Betreuung in den Kindertagesstätten in Baden-Württemberg sicherstellen und inwiefern die Erzieherinnen und Erzieher in Baden-Württemberg regelmäßig Fort- und Weiterbildungen absolvieren; 3. welche Formen von Betreuungskonzepten es in Kindertagesstätten in Baden- Württemberg gibt und aus welchen Gründen diese erstellt werden; 4. inwiefern es in den Kindertagesstätten in Baden-Württemberg verpflichtende Betreuungskonzepte gibt und inwiefern gegebenenfalls eingefordert werden kann, dass das jeweilige Betreuungskonzept auch umgesetzt wird; 5. wie sie die Aufstellung und Umsetzung von Betreuungskonzepten in Kinder - tagesstätten in Baden-Württemberg bewertet; 6. ob ihr Fälle bekannt sind, bei denen Eltern der Betreuungsplatz für ihre unter dreijährigen Kinder in einer Kindertagesstätte in Baden-Württemberg aufgrund von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aufstellung und Umsetzung von Betreuungskonzepten gekündigt wurde und wie dies gegebenenfalls verhindert werden kann; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. wer bei Streitfällen zwischen Eltern und der Leitung von Kindertagesstätten in Baden-Württemberg hinsichtlich der Aufstellung und Umsetzung von Betreuungskonzepten in den Kindertagesstätten eine Moderatorenrolle einnehmen kann; 8. inwiefern ihr bekannt ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich die Personalstandards in den Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern unterscheiden; 9. ob und gegebenenfalls inwiefern sich die kommunalen Bezuschussungen der Kindertagesstätten und die Beiträge, die Eltern für die Betreuung ihrer Kleinkinder bezahlen, nach ihrer Kenntnis in den einzelnen Bundesländern unterscheiden; 10. wie sie die Forderung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) nach einem bundesweit einheitlichen Qualitätsrahmen für die Betreuung in Kindertagesstätten bewertet Wald, Gurr-Hirsch, Wacker, Müller, Traub, Röhm, Dr. Stolz CDU Begründung Nachdem seit 1. August 2013 ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz besteht, rückt derzeit zunehmend die Qualität der Betreuung in den Kindertagesstätten in den Mittelpunkt. Dabei stehen die unterschiedlichen Anbieter von Kindertagesstätten bzw. die einzelnen Kommunen im Wettbewerb. Wie eine qualitativ gute Betreuung in den Kindertagesstätten sichergestellt wird, welche Rolle hierbei Betreuungskonzepte spielen, wie deren Aufstellung und Umsetzung garantiert werden kann und welche Einflussmöglichkeiten dabei die Eltern haben, soll mit diesem Antrag erfragt werden. Ergänzende Stellungnahme Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 Nr /567 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport nach Durchführung einer Länderumfrage zu Ziffer 9 des Antrags ergänzend wie folgt Stellung: Die Stellungnahme bezieht sich entsprechend der Fragestellung auf Kindertages - einrichtungen für unter dreijährige Kinder. Zunächst ist festzustellen, dass die finanzielle Förderung der laufenden Ausgaben für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt ist. Daher sind konkrete Vergleiche, die sich in einer Förderquote (prozentualer Anteil des Zuschusses an den Betriebsausgaben oder Personalausgaben der Kindertageseinrichtung) oder einem Zuschuss je betreutem Kind ausdrücken kaum oder nicht möglich. Außerdem ist die Förderzuständigkeit unterschiedlich zwischen Gemeinde, örtlichem Träger der öffentlichen Jugend - hilfe und Land verteilt. Wegen des geringen Aussagewertes eines Ländervergleichs ist der nachfolgende Vergleich auf die größeren Flächenländer begrenzt (Nordrhein-Westfalen ist mangels Rückmeldung nicht enthalten); der Vergleich bezieht sich auf Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Die Stadtstaaten sind schon deshalb kaum vergleichbar, weil sie als Land und Kommune zugleich agieren. 2

3 Das hiesige Kindertagesbetreuungsgesetz enthält keine gesetzliche Verpflichtung für eine kommunale Investitionsförderung freier Träger von Kindertageseinrichtungen. Das neue (einmalige) Investitionsprogramm des Landes im Umfang von 50 Mio. Euro für investive Maßnahmen in der Kleinkindbetreuung in 2015 bedarf noch des Gesetzesbeschlusses sowie der Festlegung der Einzelheiten in einer Verwaltungsvorschrift. Nachfolgend werden die Regelungen für eine kommunale Investitionsförderung in den fünf Vergleichsländern und ggf. eine Bezuschussung des Landes dargestellt. Ein aussagefähiger Vergleich der Elternbeiträge ist schon deshalb ausgeschlossen, weil eine konkrete Höhe in Baden-Württemberg wie auch in den meisten anderen Bundesländern nicht gesetzlich festgelegt ist. Daher wird nachfolgend lediglich die gesetzliche Regelung zu den Elternbeiträgen in den fünf Vergleichsländern kurz dargestellt. Mit den o. g. Einschränkungen brachte der Vergleich mit den fünf genannten Bundesländern bezüglich der kommunalen Bezuschussung die nachstehenden Ergebnisse (wegen der Gemengelage der unterschiedlichen Förderzuständigkeiten wird zur Verdeutlichung der Gesamtsituation auch die jeweilige Landesförderung kurz dargestellt). Situation in Baden-Württemberg: Freie und privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) haben einen landesgesetzlichen Anspruch auf eine Mindestförderung durch die Standortgemeinde. Träger von Einrichtungen oder Gruppen der Kleinkindbetreuung (Krippen), die in die Bedarfsplanung auf - genommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 Prozent der Betriebsausgaben ( 8 Absatz 3 KiTaG). Träger von Kindergärten und altersgemischten Gruppen, die in die Bedarfs planung aufgenommen sind, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindes - tens 63 Prozent der Betriebsausgaben ( 8 Absatz 2 Satz 1 KiTaG). Für Träger von Kindergärten und altersgemischten Gruppen ist eine erhöhte Förderung speziell derjenigen Personalausgaben gesetzlich geregelt, die auf einer verpflichtenden Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels beruhen, der zur Erreichung der Zielsetzungen des Orientierungsplans für Erziehung und Bildung dient ( 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 KiTaG). Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten für jeden belegten Platz von der Standortgemeinde einen Zuschuss mindestens in Höhe des sich je Kind ent - sprechend der Betreuungszeit nach 29 b und 29 c des Finanzausgleichsgesetzes im Vorjahr ergebenden Betrags ( 8 Absatz 4 KiTaG). Weitere Ausführungen sind im Bezugsschreiben des Kultusministeriums vom 7. April 2015 enthalten. Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung mit 68 Prozent der Betriebsausgaben durch Zuweisungen an die Gemeinden ( 29 c FAG). Bayern: Die Förderung der freien Träger durch die Kommunen in Bayern erfolgt als Festbetrag je betreutem Kind, der sich aus staatlicher Förderung an die Gemeinden und einem gleich hohen Eigenanteil der Gemeinden (ohne den vom Staat gewährten sog. Qualitätsbonus) zusammensetzt. Da die Förderung in Baden-Württemberg als Anteilsförderung von mindestens 68 Prozent aus den Betriebsausgaben der Einrichtung erfolgt, ist ein direkter Vergleich nicht möglich. Die baden-württembergische Förderung bietet den Trägern höhere Planungssicherheit, da sie einen konstanten Förderumfang gewährleistet, der grundsätzlich unabhängig vom Grad der Gruppenbelegung ist. Die Landesförderung bei einem (mehr als 9 Stunden täglich) in einer bayerischen Kindertageseinrichtung betreuten unter dreijährigen Kind ist mit Euro (ohne weitere Gewichtungsfaktoren für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind und für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe) deutlich geringer als die baden-württembergische Landesförderung von Euro (bei einer Betreu- 3

4 ungszeit von mehr als 44 Stunden wöchentlich); bei diesen Zahlen handelt es sich jeweils um vorläufige Zuschussbeträge. Investitionsförderung: Es gibt keine gesetzliche Regelung zur kommunalen Inves - titionsförderung von Kindertageseinrichtungen. Das Land gewährt Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen (ohne Altersbegrenzung), soweit die Kommunen die Investitionskos - ten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen. Hessen: In Hessen gibt es keine gesetzliche Regelung zu Umfang oder Höhe einer finan - ziellen Beteiligung der Kommunen an den Betriebsausgaben der Kindertageseinrichtungen freier Träger. Geregelt ist lediglich, dass die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern sollen. Öffentliche, freigemeinnützige und sonstige geeignete Träger erhalten (unmittelbar) vom Land jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung. Ein Vergleich der Landesförderungen ergibt, dass ein in Hessen mehr als 35 Wochenstunden (das ist die höchste Zeitstufe) betreutes Kind mit Euro (ohne zusätzliche Pauschalen) gefördert wird, während Baden-Württemberg in den vergleichbaren Zeitstufen (34 bis 39, 39 bis 44 und mehr als 44 Wochenstunden im Jahr 2015 den Gemeinden eine (vorläufige) Landesförderung von Euro, Euro und Euro gewährt wird. Investitionsförderung: Es gibt keine gesetzliche Regelung zur kommunalen Inves - titionsförderung von Kindertageseinrichtungen. Das Land fördert investiv Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben im Umfang von bis Euro, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen dienen (sog. Kleine Bauförderung ). Die Förderung können örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eigene Vorhaben oder zur Weiterleitung an öffentliche, freigemeinnützige oder sonstige geeignete Träger erhalten. Niedersachsen: In Niedersachsen gibt es keine gesetzliche Regelung über eine finanzielle Betei - ligung der Kommunen an den Betriebsausgaben der Kindertageseinrichtungen freier Träger. Für Krippen und kleine Kindertagesstätten, in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, gewährt das Land eine Finanzhilfe in Höhe von 52 Prozent zu den Personalausgaben (ohne Sachausgaben). Die Beteiligung des Landes gemessen an den Betriebsausgaben (Personal- und Sachausgaben) dürfte deutlich unter 50 Prozent liegen und ist damit erheblich geringer als die Landesförderung der Gemeinden in Baden-Württemberg. Investitionsförderung: Es gibt keine gesetzliche Regelung zur kommunalen Inves - titionsförderung von Kindertageseinrichtungen. Das Land gewährt zu den notwendigen Ausgaben der Träger von Tageseinrichtungen für Neu-, Erweiterungsund Umbauten sowie für die Ausstattung Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts. Förderfähig sind investive Baumaßnahmen und die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen mit Euro pro Platz in Tageseinrichtungen und Euro pro Platz in der Tagespflege. Voraussetzung ist, dass Ausgaben für einen Krippenplatz in Höhe von mindestens Euro und für einen Tagespflegeplatz in Höhe von mindestens Euro entstehen. Rheinland-Pfalz: Die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes nicht gedeckten Personalkosten werden durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamts ausgeglichen. Die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemeinden sollen sich im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen; die Zuwendung des Trägers des Jugendamts vermindert sich entsprechend. Die gesetzliche Eigenleistung des Trägers bei Krippen liegt bei 5 Prozent der Personalkosten. Die Landesförderung bei Krippen beträgt 45 Prozent der Personalkosten. Somit tragen die 4

5 Kommunen (insbesondere der Träger des Jugendamts) 50 Prozent der Personalkosten der Kinderkrippen von freien Trägern abzüglich der Elternbeiträge. Die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte (Aufwendungen, die nicht Personalkosten sind) sind vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. Der kommunale Zuschuss an die freien Träger ist damit deutlich geringer als in Baden-Württemberg mit 68 Prozent der Betriebsausgaben. Ein konkreter Vergleich der kommunalen Bezuschussung der Kinderkrippen ist allerdings nicht möglich. Zu der Landesförderung von 45 Prozent der Personalkosten aller Träger von Kinderkrippen kommt als Bestandteil der Konnexitätsleistung des Landes gegenüber den Kommunen ein sog. Betreuungsbonus (zusätzliche jährliche Förderung bei Erreichen von bestimmten Betreuungsquoten im Gemeindegebiet hinzu; er beträgt Euro je Kind und Jahr bei mehr als 10 Prozent und bei mehr als 40 Prozent Euro je Kind/Jahr, das darüber hinaus in Kindertagesstätten betreut wird. Die Landesförderung ist trotz der Betreuungsboni erheblich geringer als die Landesförderung der Gemeinden in Baden-Württemberg. Investitionsförderung: Der (freie und öffentliche) Träger ist für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte verantwortlich. Der Träger des Jugendamts hat sich entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwen - digen Kosten angemessen zu beteiligen. Bei Kindertagesstätten freier Träger sollen die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zur Deckung der Kosten beitragen. Förderung von U3-Plätzen aus Bundes- und Landesmitteln: Euro Platzpauschale bei Baumaßnamen, Euro Platzpauschale ohne Baumaßnahme, sowie Euro Gruppenpauschale bei Neubauten, (aber nur bis zu maximal 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten). Das Land gewährt derzeit für den Kindergartenbereich keine Investitionskostenzuschüsse. Sachsen: Freie Träger, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, haben gegenüber der Standortgemeinde einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Be - triebskos ten, soweit diese nicht durch Elternbeiträge und Eigenanteil des Trägers gedeckt sind. Der Eigenanteil des Trägers bemisst sich nach dessen Leis tungs - fähigkeit. Da die Höhe der kommunalen Bezuschussung in Sachsen gesetzlich nicht konkret festgelegt ist, ist sie nicht mit der hiesigen vergleichbar. Die sächsischen Kommunen dürften aber höher belastet sein als die baden-württembergischen, da die Förderung des Landes deutlich geringer ist. Der sächsischen (altersunabhängigen) Landesförderung an die Kommunen für ein neun Stunden pro Tag betreutes Kind (ohne Eingliederungshilfe) von Euro (3.750 Euro für ein Kind mit Eingliederungshilfe) stehen Euro in BW für ein mehr als 44 Wochenstunden betreutes Kleinkind gegenüber. Investitionsförderung: Die Baukosten der in den Bedarfsplan aufgenommenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger; der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat angemessene Zuschüsse zu leisten. Bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sollen die Gemeinden die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen. In 2015/2016 gewährt das Land voraussichtlich jeweils 10 Mio. Euro, die (aufgrund der Bundesinvestitionsmittel für U3) vorrangig für Ü3-Plätze eingesetzt werden sollen. 5

6 Vergleich der Elternbeiträge für Kleinkinder Situation in BW: Das Gesetz gibt keine konkrete Höhe oder prozentualen Anteil der Elternbeiträge vor. 6 KiTaG und 19 KAG lauten (nahezu wortgleich): Die Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belas - tung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. Nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2013/ 2014 und 2014/2015 wird angestrebt, landesweit rd. 20 Prozent der Betriebsausgaben durch die Elternbeiträge zu decken. Weitere Ausführungen sind im Bezugsschreiben des Kultusministeriums vom 7. April 2015 enthalten. Bayern: Bayern hat keine landesrechtliche Regelung über die Höhe der Elternbeiträge. Die Elternbeiträge müssen entsprechend der Buchungszeiten gestaffelt sein (der Buchungszeitfaktor ist u. a. Grundlage für die Berechnung des jährlichen staat - lichen Förderbetrags pro Kind an die Gemeinde). Hessen: Die gesetzliche Regelung lautet (altersunabhängig): Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Sie können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Fami - lienangehörigen gestaffelt werden. Diese Regelung ist der baden-württembergischen vergleichbar. Niedersachsen: Das Gesetz gibt keine konkrete Höhe vor. Die Elternbeiträge sind so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Elternbeiträge sollen gestaffelt werden. Sie sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden. Dies ist eine Soll-Regelung im Unterschied zur baden-württembergischen Kann-Regelung. Rheinland-Pfalz: Die Elternbeiträge werden durch das Jugendamt nach Anhörung Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege; Staffelung nach Kinderzahl und Einkommen festgelegt. Es besteht Beitragsfreiheit für einen Platz im Kindergarten ab dem vollendeten 2. Lebensjahr (der Krippenbesuch ist nur dann beitragsfrei, wenn Zweijährige wegen fehlender Plätze in den Kindergärten auf eine Kinderkrippe ausweichen müssen). In Baden-Württemberg legt der Träger der Kindertageseinrichtung die Elternbeiträge fest. Sachsen: Es gibt keine landesrechtliche Regelung über die konkrete Höhe der der Elternbeiträge. Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeindeeinheitlich festgesetzt und vom jeweiligen Kita-Träger erhoben. Ab - senkungen sind vorzusehen für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. 6

7 Der Elternbeitrag (ohne Absenkungsbeträge) soll mindestens 20 und darf höchs - tens 23 Prozent der gemeinde- und jahresdurchschnittlichen Betriebskosten für einen Einrichtungsplatz U3 (Krippe oder altersgemischte Gruppe) betragen. Der landesdurchschnittliche und jahresdurchschnittliche Elternbeitrag für Einrichtungsplätze U3 betrug im Jahr ,98 Euro/Monat. Eingeschränkt vergleichbar ist der jeweilige Kostendeckungsgrad der Elternbei - träge, der in Sachsen als gesetzliche Soll-Mindestmarke bzw. Höchstgrenze 20 bis 23 Prozent (Ü3 20 bis 30 Prozent) beträgt, während in Baden-Württemberg von den Kommunen und den Kirchen nach deren Empfehlungen für beide Altersgruppen 20 Prozent angestrebt werden. In Vertretung Dr. Schmidt Ministerialdirektor 7

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