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1 +++ start of file +++ Quelle mit Stand vom : /Auslaenderrecht/16.html Häufig gestellte Fragen zum Thema: Ausländerrecht Welche Aufenthaltstitel gibt es in Deutschland? Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt fünf verschiedene Aufenthaltstitel vor: die: Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum. Die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU und das Visum werden jeweils befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind unbefristet. Der wesentliche Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ein Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat beinhaltet. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies im AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt. Was muss ich beachten, wenn meine Aufenthaltserlaubnis abläuft? Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.b. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach bereits abgelaufener Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind dann ausreisepflichtig und dürften keiner Beschäftigung mehr nachgehen. Was ist eine Aufenthaltserlaubnis? Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ( AufenthG), Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( 18, 18a, 20, 21 AufenthG), Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ( 22-26, 104a, 104b AufenthG), Aufenthalt aus familiären Gründen ( AufenthG). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem 1 von :51

2 Integrationskurs nachgekommen ist. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis der Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat oder nachweist, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Was ist eine Niederlassungserlaubnis? Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in 9 AufenthG festgelegt. Sonderregelungen existieren, beispielsweise für Hochqualifizierte, für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung der obersten Landesbehörden nach 23 Abs. 2 AufenthG und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten ( 26 AufenthG). Was ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU? Dieser Aufenthaltstitel ( 9a AufenthG) wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union eingeführt. Mit der Einführung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist die Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 in deutsches Recht umgesetzt worden. Es handelt sich dabei um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.b. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen. Wie sieht das Arbeitserlaubnisverfahren aus? Das früher geltende doppelte Genehmigungsverfahren (Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung) ist 2005 mit dem Zuwanderungsgesetz entfallen. Betroffene müssen nicht mehr zur Ausländerbehörde und zur Arbeitsverwaltung gehen. Stattdessen wird ihnen die Ausländerbehörde die Arbeitsgenehmigung zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilen, sofern die Arbeitsverwaltung zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt in einem internen Verfahren. Dieses vereinfachte Verfahren wird häufig mit dem Stichwort "one stop government" bezeichnet. Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis automatisch auch arbeiten? Nein, eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese Berechtigung in der Aufenthaltserlaubnis (in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels oder in Form eines Klebeetiketts) 2 von :51

3 ausdrücklich festgehalten ist. Der Umfang einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen bzw. auf einem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis dokumentiert, sofern lediglich eine mit Auflagen versehene Erwerbstätigkeit erlaubt wird. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels oder in Form eines Klebeetiketts) sind hingegen generell zur Ausübung einer auflagenfreien Erwerbstätigkeit berechtigt (die Eintragung "Erwerbstätigkeit gestattet" ist dort bereits eingedruckt). Wer kann als Ausländer zum Arbeiten nach Deutschland einreisen? Für Nicht- und Geringqualifizierte besteht weiterhin ein Anwerbestopp. Für gut qualifizierte Ausländer, z.b. mit einem ausländischen Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss besteht die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland. Für die Blaue Karte EU gelten Sonderregelungen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Der Bewerber muss daher zuerst eine Arbeitsstelle finden. Der Arbeitgeber muss dies der Bundesagentur für Arbeit melden. Die Arbeitsagentur stimmt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann und die Arbeitsbedingungen denen von Deutschen entsprechen. Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.b. Wissenschaftler und Spezialisten. Die Beschäftigungsverordnung regelt weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis, beispielsweise für Berufssportler. Welche Voraussetzungen gelten für die Blaue Karte EU? Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Erforderlich ist lediglich zweierlei: Der Antragsteller muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen. Wurde das Studium im Ausland abgeschlossen, muss der Abschluss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Es muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens Euro vorliegen. In sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsuntergrenze bei nur Euro, z. B. für Ärzte und Ingenieure. In diesen Fällen erfolgt eine Vergleichbarkeitsprüfung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Gehalt durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Blaue Karte EU wird zunächst für vier Jahre erteilt bzw. bei kürzerer Laufzeit des Arbeitsvertrags für dessen Laufzeit plus drei Monate. Nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung kann Inhabern der Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Verfügt der Inhaber der Blauen Karte EU bereits frühzeitig über gute deutsche Sprachkenntnisse, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung erteilt. Familienangehörige von Inhabern der Blauen Karte EU müssen vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und dürfen nach der Einreise sofort unbeschränkt erwerbstätig werden. Aufenthaltszeiten mit der Blauen Karte EU in anderen Staaten können für das europarechtlich geregelte Daueraufenthaltsrecht-EU kumuliert werden, wenn der Aufenthalt im Erststaat mindestens 18 Monate 3 von :51

4 beträgt. Gibt es weitere Regelungen für Hochqualifizierte und wie sehen die Bedingungen für meinen Aufenthalt aus? Als hoch qualifiziert gelten nach 19 AufenthG auch Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen und Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Position. Für Hochqualifizierte ist von Anfang an die Gewährung eines Daueraufenthalts vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wer kann als Selbständiger nach Deutschland kommen? Zuziehende Ausländer können sich nach 21 AufenthG auch als Selbständige in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis, eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und eine gesicherte Finanzierung. Diese Voraussetzungen werden von der Ausländerbehörde geprüft, die dazu Stellungnahmen fachkundiger Körperschaften einholen kann. Nähere Informationen vermitteln die deutschen Auslandsvertretungen. Benötige ich für jede Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und wo kann ich diese beantragen? In der Beschäftigungsverordnung sind Tätigkeiten geregelt, bei denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung bedarf. In bestimmten Fällen ist auch für die Blaue Karte EU eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Benötigen Sie für Ihre Art der Beschäftigung eine Zustimmung, müssen Sie diese nicht selbst beantragen: wenn Sie ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde bzw. einer Auslandsvertretung beantragen, werden diese die Bundesagentur für Arbeit beteiligen. Kann ich auch ohne besondere Qualifikationen nach Deutschland zum Arbeiten kommen? In der Beschäftigungsverordnung ist geregelt, für welche speziellen Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ausnahmsweise erlaubt werden kann. Wie sehen die Regelungen für Studenten aus? Während des Studiums können ausländische Studenten bis zu 120 ganze oder 240 halbe Tage arbeiten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unbegrenzt studentische Nebentätigkeiten auszuüben. Nach Abschluss des Studiums besteht außerdem die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate verlängern zu lassen, um einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden. Der Arbeitsplatz muss dem Studienabschluss angemessen sein. Während der Arbeitsplatzsuche ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt. 4 von :51

5 Auf Grund der Richtlinie 2004/114/ EG vom 13. Dezember 2004 (Studentenrichtlinie) haben Studenten aus Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union studieren, unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Teile ihres Studiums in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu absolvieren. Welche Möglichkeiten zur Mobilität gibt es für Forscher? Die Globalisierung verlangt eine größere Mobilität von Forschern. Zur Vereinfachung der Verfahren zur Einreise und Aufnahme der Forschertätigkeit hat die Europäische Union im Oktober 2005 eine Richtlinie über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung erlassen. Die wichtigsten Regelungen dieses Zulassungsverfahrens sind in 20 des Aufenthaltsgesetzes und in den 38a bis 38f der Aufenthaltsverordnung zu finden. Forschungseinrichtungen, die Forscher in dem besonderen Verfahren einstellen möchten, müssen zuvor durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen sowie weitergehende Informationen zum Anerkennungsverfahren von Forschungseinrichtungen und zum Einreiseverfahren der Forscher. Ist für mich als Unionsbürger das Aufenthaltsgesetz überhaupt anwendbar? Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ist das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht anwendbar. Für diesen Personenkreis wurde das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) erlassen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU verweist allerdings in folgenden Fällen auf das Aufenthaltsgesetz: (i) falls das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz, (ii) falls festgestellt wird, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht länger besteht oder (iii) falls Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden. Wann kann ich statt der Duldung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen? Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen Ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern ( 25 Abs. 4 AufenthG). Wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Gleiches gilt, wenn Sie einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss haben und seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausüben, oder wenn Sie seit drei Jahren als Fachkraft eine Beschäftigung ausüben, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt und Ihren Lebensunterhalt sichert ( 18a AufenthG). Wenn Sie unter 21 Jahre alt sind, seit mindestens sechs Jahren in Deutschland ununterbrochen geduldet oder gestattet aufhältig sind und mindestens sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht oder erfolgreich abgeschlossen haben, kann Ihnen bei Vorliegen einer positiven Integrationsprognose eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sie müssen darüber hinaus entweder in Deutschland geboren worden oder vor Ihrem 14. Geburtstag in Deutschland eingereist sein. Weitere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass Ihre Abschiebung nicht aufgrund eigener Falschangaben oder 5 von :51

6 Täuschungshandlungen verhindert wird ( 25a AufenthG). Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung erhalten, können auch Ihre Eltern und minderjährigen Geschwister ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn ihre Abschiebung nicht aufgrund von Täuschungshandlungen verhindert wird und der Lebensunterhalt der Familie vollständig gesichert ist. Wann muss ich den Antrag stellen? Sie können jederzeit einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Es ist aber ausreichend, wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der Duldung stellen. Im Fall einer Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ( 25a AufenthG) muss der Antrag nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Kann ich mit einer Duldung arbeiten? Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung grundsätzlich zustimmen. Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erwerbstätigkeit ist, dass das Vorrangprinzip eingehalten wird (es steht kein Deutscher oder anderer bevorrechtigter Ausländer für den Arbeitsplatz zur Verfügung), und dass Sie sich seit mindestens einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Einer Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf es nicht, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstreben, oder wenn Sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Eine Beschäftigung ist nicht erlaubt, wenn Personen sich nach Deutschland begeben haben, um Geld- und Sachleistungen für Asylbewerber zu erlangen, oder wenn die Personen es selbst zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Wenn ich schon länger in Deutschland geduldet bin, kann ich dann auch arbeiten? Soweit Sie sich bereits seit mindestens vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, kann Ihnen die Ausübung jeder Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. In diesem Fall wird nicht mehr geprüft, ob für Ihre Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder andere bevorrechtigte Ausländer zur Verfügung stehen. Gibt es für absolute Ausnahmen eine Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, obwohl die allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht vorliegen? Das Zuwanderungsgesetz hat für die Bundesländer eine Möglichkeit eingeführt, so genannte Härtefallkommissionen zu schaffen. ( 23a AufenthG). Diese Härtefallkommissionen können in besonderen Einzelfällen Personen anhören und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis empfehlen, auch wenn die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass ein 6 von :51

7 Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, er also alle in Betracht kommenden Möglichkeiten, ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, erfolglos ausgeschöpft hat und daher kein Rechtsgrund für ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet mehr gegeben ist. Des Weiteren müssen besondere, herausragende humanitäre Gründe vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber auch in diesen Fällen generell ausgeschlossen, wenn Straftaten von erheblichem Gewicht begangen wurden. Außerdem kann die Aufenthaltsgewährung davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist oder dass eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Woher weiß ich, ob es eine Härtefallkommission in meinem Bundesland gibt und wie das Verfahren abläuft? Die Einrichtung von Härtefallkommissionen und die Verfahrensgestaltung liegen allein im Ermessen der Bundesländer. Jedes einzelne Bundesland entscheidet darüber, ob es eine Härtefallkommission einrichten will und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft. Derzeit bestehen in allen Bundesländern Härtefallkommissionen. Die Härtefallregelung begründet jedoch keine subjektiven Rechte, d.h. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihr Fall vor einer Härtefallkommission behandelt und entschieden wird. Ein positives Härtefallersuchen einer Härtefallkommission hat nur empfehlenden Charakter, die abschließende Entscheidung wird von der zuständigen Landesbehörde getroffen. Familiennachzug Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem Ausländer ist nach 29 AufenthG allgemein, dass der bereits hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, der Lebensunterhalt des Familienangehörigen inklusive Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Darüber hinaus müssen je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Der Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländern ist in der Regel davon abhängig, dass beide Ehegatten ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben und sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass vom Mindestalter und/oder dem Sprachnachweis abzusehen ist. Zu den Einzelheiten des Sprachnachweises finden Sie weitere Informationen unter dem Internetangebot des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Kann ich mein Kind nach Deutschland holen? Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern oder zu einem allein personensorgeberechtigten Elternteil, die eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Erlaubnis zu Daueraufenthalt - EU oder Niederlassungserlaubnis besitzen, grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nachziehen. Im Falle, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern der Nachzug zu nur einem Elternteil erfolgen soll, ist ein Nachzug möglich, wenn der im Herkunftsland verbleibende Elternteil dem Nachzug zustimmt oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern oder einem Elternteil nachziehen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht, oder es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann. 7 von :51

8 Diese zwei Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn die Eltern oder der Elternteil als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, die Eltern oder der Elternteil eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte oder eine Blaue Karte EU besitzen oder die Eltern bzw. das Elternteil zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen. In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Kann mein Kind auch kommen, obwohl es schon über 16 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für einen Nachzug bis zum 18. Lebensjahr nicht vorliegen? Ihr Kind hat einen Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen nach dem (alten) Ausländergesetz vorliegen und Sie vor dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltsgenehmigung besessen haben und Ihr Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren ist. Können meine Familienangehörigen in Deutschland arbeiten? Nachziehenden Familienangehörigen wird mit der Erteilung des Aufenthaltstitels sofort jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Muss ich immer meinen Pass oder Passersatz mit mir führen? Nein, aber Sie müssen auf Verlangen den Ausländer- und Polizeibehörden Ihren Pass bzw. Passersatz und Ihren Aufenthaltstitel vorlegen. Dabei müssen Sie auf Folgendes achten: Sie müssen so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Passes oder Passersatzes bei den Behörden in Deutschland und im Ausland die erforderlichen Anträge stellen, dass Ihnen ein neuer Pass oder Passersatz innerhalb der Gültigkeitsdauer ausgestellt werden kann. Sie müssen unverzüglich einen neuen Pass beantragen, wenn der bisherige ungültig oder abhanden gekommen ist. Sie müssen unverzüglich einen neuen Pass oder eine Änderung beantragen, sobald Angaben in dem Pass unzutreffend sind. Wenn Sie keinen Pass besitzen, diesen auch nicht zumutbar erhalten können oder Ihren Pass vorübergehend einer deutschen Behörde überlassen haben, müssen Sie umgehend einen Ausweisersatz beantragen. Wenn Sie einen Pass oder Passersatz wieder finden, den Sie verloren hatten, müssen Sie die Ausländerbehörde oder die deutsche Auslandsvertretung hierüber informieren. Dies gilt auch, wenn Sie den Verlust nicht gemeldet hatten. An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantwortet Bürgeranfragen unter folgender 8 von :51

9 Telefonnummer: 0911/ Der Bürgerservice ist außerdem per erreichbar: Die Anschrift lautet: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstr. 210, Nürnberg. Grundsätzlich sind gemäß der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder für die Anwendung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig. Alle aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen hat daher die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landes nach der geltenden Rechtslage zu treffen. Sie ist dabei nur an die Weisungen der ihr übergeordneten Landesbehörden gebunden. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung empfiehlt es sich, bei Fragen zu einem konkreten Einzelfall die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass es dort am Anfang einen großen Umstellungsbedarf gibt und nicht jede Frage immer zeitnah beantwortet werden kann. Bei Visumfragen sollten Sie sich an die zuständige Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt wenden. Weitere Informationen zum Zuwanderungsgesetz finden Sie auch auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. deutschland.de Ist für mich als Unionsbürger das Aufenthaltsgesetz überhaupt anwendbar? Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ist das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht anwendbar. Für diesen Personenkreis wurde das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) erlassen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU verweist allerdings in folgenden Fällen auf das Aufenthaltsgesetz: (i) falls das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz, (ii) falls festgestellt wird, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht länger besteht oder (iii) falls Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden. +++ end of file von :51

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