Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 20. Wahlperiode Drucksache20/ Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg (Schuldbuchgesetz) Das Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) vom 29. März 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 650-a), zuletzt geändert am 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), ist die Grundlage für die Führung des Schuldbuches der FHH. Landesschatzanweisungen der FHH werden, wie beim Bund und den anderen Ländern, als unverbriefte Wertrechte begeben und in das Schuldbuch eingetragen. Das Schuldbuch dient somit der Begründung und Dokumentation von Schuldbuchforderungen. Die Eintragung in das Schuldbuch ersetzt die Beurkundung und erfolgt als Sammelschuldbuchforderung auf den Namen der Clearstream Banking AG als Wertpapiersammelbank gemäß 1 Absatz 3 Depotgesetz in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519). Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger (Anleger), ohne selbst Eigentümerin zu sein. Die Gläubiger sind Miteigentümer nach Bruchteilen. Das bestehende Schuldbuchgesetz verweist in den 1 bis 3 auf die jeweils geltenden Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes von 1910/1939 sowie das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni Diese vorkonstitutionellen Gesetze existieren in dieser Form nicht mehr. Das Umstellungsgesetz von 20. Juni 1948, zuletzt geändert am 20. Dezember 1982 (BGBl. I. S. 1857), wurde zur Umsetzung der Währungsreform erlassen und hat keine Bedeutung mehr. Der Bund hat sein Schuldenwesen novelliert: Durch das Gesetz zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsgesetz) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) wurden das bis dahin geltende Reichsschuldbuchgesetz von 1910/1939 und die Reichschuldenordnung von 1924 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben bzw. durch neue Regelungen zum Bundesschuldbuch ersetzt. Damit wurde u.a. der Tatsache Rechnung getragen, dass die Wertpapiere des Bundes in der Regel nur noch als Schuldbuchforderungen und nicht mehr in Form von Urkunden begeben wurden. Im Jahr 2006 wurde das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesen des Bundes (Bun- 1

2 Drucksache 20/7203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode desschuldenwesenmodernisierungsgesetz) vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) durch das Bundesschuldenwesengesetz ersetzt. Eine Fortgeltung der vorkonstitutionellen Gesetze in den Ländern auf Grund von dynamischen Verweisungen in Ländergesetzen auf die Bundesregeln ließen sowohl das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz in 15 als auch das Bundesschuldenwesengesetz in 9 weiterhin zu, letzteres begrenzte die Fortgeltung bis zum 31. Dezember Mit Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) wurde die Übergangsregelung für bestehende Verweise in Ländergesetzen gemäß 9 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Das Schuldbuchrecht der Freien und Hansestadt Hamburg bedarf deshalb einer Anpassung an die aktuell gültigen Bundesregeln. Gleichzeitig soll eine bessere Lesbarkeit durch teilweisen Verzicht auf Verweise auf Bundesregeln erreicht werden. Petitum Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle 1. von den Ausführungen in dieser Drucksache Kenntnis nehmen und 2. das Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg beschließen. Anlage: Entwurf eines Gesetzes über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg (Schuldbuchgesetz) Entwurf Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg (Schuldbuchgesetz) Vom Anlage 1 Schuldbuch (1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Sondervermögen besteht ein Schuldbuch. Das Schuldbuch wird von der für die Finanzen zuständigen Behörde geführt. Es kann in elektronischer Form geführt werden. (2) Das Schuldbuch begründet und dokumentiert die dort eingetragenen Schulden. Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung ins Schuldbuch begründet. Durch die Eintragung gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet. 2 Sammelschuldbuchforderungen (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Schuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung). (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelver- 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7203 waltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) sind entsprechend anzuwenden. (3) Ansprüche auf Erstellung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor. (4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen. (5) Besteht die Emission der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines ihrer Sondervermögen teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand. (6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen. (7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit. (8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines ihrer Sondervermögen, können sie im Schuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet die für die Finanzen zuständige Behörde. 3 Einzelschuldbuchforderungen (1) Auf Antrag einzelner natürlicher oder juristischer Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, kann ihr Anteil an einer Sammelschuldbuchforderung während der Laufzeit durch Eintragung in das Schuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt werden, sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. 2 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung auch dadurch begründet werden, dass 1. für den Gläubiger, welcher der Freien und Hansestadt Hamburg oder einem ihrer Sondervermögen den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, 2. für den Gläubiger, welcher der das Schuldbuch führenden Stelle Wertpapiere der Freien und Hansestadt Hamburg zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren; das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung. (3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in das Schuldbuch eingetragen werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg oder eines ihrer Sondervermögen Schuldner ist. (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers oder einer durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines vollstreckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Person erfolgen. (5) Die das Schuldbuch führende Stelle erteilt nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen des Schuldbuches. (6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatzes 4 in einen Sammelbestandteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden. 3

4 Drucksache 20/7203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 4 Öffentlicher Glaube des Schuldbuchs (1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Schuldbuch. (2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von 3 Absatz 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, erwirbt dieser sie auch soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, wenn und soweit sie im Schuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht einer dritten Person belastet war. (3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der das Schuldbuch führenden Stelle eingegangen sind. 5 Schlussvorschriften (1) Das Schuldbuchgesetz vom 29. März 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 650-a) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Schuldbuch behalten ihre Gültigkeit. Begründung I. Allgemeines Die Freie und Hansestadt Hamburg führt zur Begründung und Dokumentation von Kreditverbindlichkeiten ein Schuldbuch. In dieses Schuldbuch werden die zur Kreditaufnahme emittierten Landesschatzanweisungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) als Sammelschuldbuchforderungen auf den Namen der Clearstream Banking AG (Wertpapiersammelbank) eingetragen. Die Eintragung hat die Rechtsfolge, dass konstitutiv ein Wertrecht der Gläubiger entsteht. Eine Eintragung von auf den Namen einzelner natürlicher oder juristischer Personen lautenden Einzelschuldbuchforderungen in das Schuldbuch ist grundsätzlich möglich, sofern dies nicht in den Emissionsbedingungen ausgeschlossen wird. In der Praxis spielen Einzelschuldbuchforderungen bisher keine Rolle. Das Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. März 1957 (HmbBL I 650-a), zuletzt geändert am 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) verweist in den 1 bis 3 auf die jeweils geltenden Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes von 1910/1939 und die Reichsschuldbuchverordnung von 1924 sowie das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) von Durch das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) hat der Bund die Reichsschuldverordnung und das Reichsschuldbuchgesetz aufgehoben. Eine Fortgeltung dieser vorkonstitutionellen Gesetze in den Ländern auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen ließ das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz weiterhin zu. Das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz wurde im Zuge einer weiteren Modernisierung des Schuldenwesens im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesen des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz) vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) durch das Bundesschuldenwesengesetz (Artikel 1 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz) ersetzt. Die in 9 Bundesschuldenwesengesetz enthaltene Übergangsregelung für Verweisungen in Ländergesetzen wurde mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesschulden- 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7203 wesengesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) aufgehoben. Damit sind die im aktuell noch geltenden Schuldbuchgesetz der FHH bestehenden Verweisungen inhaltsleer geworden. Das Gesetz über das Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. März 1957 ist durch ein neues Schuldbuchgesetz zu ersetzen. Dabei wird die bisherige Systematik des dynamischen Verweises auf geltendes Bundesrecht nicht fortgesetzt, sondern die betreffenden Regelungen werden in das Landesgesetz übernommen. Dies dient der Klarheit und besseren Lesbarkeit. Es wird zugelassen, das Schuldbuch in elektronischer Form zu führen. Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg werden in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Schuldbuch 1 regelt Sinn und Zweck der Einrichtung sowie den Zweck des Schuldbuchs. Die bisher vorgesehene Untergliederung in Abteilungen wird aufgehoben. Eintragungen sind bisher ausschließlich in Abteilung A erfolgt. Es besteht keine Notwendigkeit für weitere Abteilungen. 1 Absatz 1 bestimmt, dass ein Schuldbuch für die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Sondervermögen geführt wird. Festgelegt wird, dass die für die Finanzen zuständige Behörde für die Führung des Schuldbuchs zuständig ist und dass der Nachweis der Verbindlichkeiten auch in elektronischer Form erfolgen kann. Damit wird der aktuellen Praxis im Schuldenwesen Rechnung getragen. Der Geltungsbereich umfasst auch die Sondervermögen. Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Vermögens der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung. Für den Fall, dass Sondervermögen durch Einzelnormen (z.b. Errichtungsgesetz) mit einer eigenen Kreditermächtigung ausgestattet sind, so werden Schuldbuchforderungen gegenüber den Sondervermögen im Schuldbuch der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst, da diese Rechtsträgerin der Sondervermögen ist. 1 Absatz 2 erläutert die Funktion des Schuldbuchs. Es dient der Begründung und Dokumentation von Schuldbuchforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Sondervermögen. Schuldbuchforderungen sind Darlehensforderungen, die da sie nicht durch Anleihestücke verbrieft sind im Schuldbuch beurkundet sind. Sie stellen Wertrechte der Gläubiger (Anleger) dar. 1 Absatz 2 Satz 1 ordnet den Schuld begründenden Charakter der Eintragung von Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen an. Wird eine Forderung in das Schuldbuch eingetragen, so wird gemäß 1 Absatz 2 Satz 2 die Beachtung jeglicher Formvorschriften, namentlich 793 BGB, fingiert. Zu 2 Sammelschuldbuchforderungen: 2 entspricht inhaltlich 6 Bundesschuldenwesengesetz. Schuldverschreibungen aller Laufzeitbereiche und Ausstattungsmerkmale können auf diese Weise emittiert werden. 2 Absatz 1 sieht vor, dass die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre Sondervermögen Schuldtitel in Form einer Sammelschuldbuchforderung begeben können, deren Schaffung notwendig die Eintragung einer Wertpapiersammelbank im Sinne von 1 Absatz 3 des Depotgesetzes (Clearstream Banking AG Frankfurt) in das Schuldbuch voraussetzt. 2 Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass eine Sammelschuldbuchforderung einem Sammelbestand an Schuldverschreibungen bei der Wertpapiersammelbank im Sinne des Depotgesetzes rechtlich gleich steht. Mit dieser gesetzlichen Fiktion wird erreicht, dass über die an sich nur nach Zessionsrecht übertragbare Schuldbuchforderung wie über Schuldverschreibungen nach sachenrechtlichen Grundsätzen verfügt werden kann. Zudem wird hervorgehoben, dass jede Emission als einheitliche Schuldbuchforderung gegen den Emittenten begründet wird, die auf Grund des Erwerbs durch die einzelnen Gläubiger (Anleger) Miteigentum nach Bruchteilen entstehen lässt. Die Wertpapiersammelbank ist nur ermächtigter Treuhänder, aber nicht (treuhänderischer) Eigentümer. Zu Absatz 3 2 Absatz 3 schließt aus, dass Sammelschuldbuchforderungen (anteilig) gelöscht und hierfür Schuldverschreibungen erstellt werden können, sofern die Emissionsbedingungen nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsehen. Zu Absatz 4 und 5 2 Absätze 4 und 5 sehen das Recht vor, einen einheitlichen Sammelbestand auch dann herstellen zu können, wenn eine einheitliche Emission in unterschiedlichen Formen teils als verbriefte Einzelschuld- 5

6 Drucksache 20/7203 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode verschreibung teils als Sammelschuldbuchforderung umläuft. Zu Absatz 6 2 Absatz 6 stellt sicher, dass der Schuldner (Emittent) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Schuldbuchforderung nur die Einwendungen vorbringen kann, die originär die Entstehung der Forderung betreffen oder dem Schuldner unmittelbar gegen die Person des Gläubigers zustehen. Das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Emittenten wird wie bei der Schuldverschreibung auf die ins Schuldbuch eingetragene Schuld nach Maßgabe der dort niedergelegten Konditionen beschränkt. Zu Absatz 7 Auf Grund von 2 Absatz 7 Satz 1 wird die Einziehungsberechtigung der Wertpapiersammelbank gesichert, also ihre Funktion, die fälligen Zinsen und das Kapital verlangen zu können und an die einzelnen Berechtigten zu übermitteln. In 2 Absatz 7 Satz 2 wird die Schuld befreiende Wirkung der Zahlung an die Wertpapiersammelbank ausgesprochen und so verhindert, dass Berechtigte (Anleger oder Rechte an der Forderung innehabende Personen) vom Schuldner wiederholt die Zahlung fälliger Zinsen und fälligen Kapitals verlangen können. Zu Absatz 8 2 Absatz 8 schafft eine Ermächtigungsgrundlage zur Löschung von Eigenbeständen, um überhöhte Salden des Schuldenstands zu vermeiden. Zu 3 Einzelschuldbuchforderungen 3 übernimmt inhaltlich die Formulierungen des 7 Bundesschuldenwesengesetz, wobei jedoch im Gegensatz zum Bund Absatz 1 Satz 1 keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung vorsieht. Auch in dem Fall, dass die Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung nicht ausschließen, besteht damit kein Anspruch auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung. Die Eintragung ist in das Ermessen der das Schuldbuch führenden Stelle gestellt. Bei der Ermessensausübung sind insbesondere kapitalmarktpolitische Überlegungen, aber auch technische oder rechtliche Anforderungen an die verwaltungsmäßige Abwicklung zu berücksichtigen. 3 Absatz 1 bezeichnet die Berechtigten, die die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung beantragen können. Die Einzelschuldbuchforderung kann durch Abspaltung eines Teils des Sammelbestands zugunsten eines namentlich Berechtigten (fakultative Einzelschuldbuchforderung) und dessen Eintragung begründet werden. Mit 3 Absatz 2 wird dem Entstehungstatbestand einer Einzelschuldbuchforderung Rechnung getragen. 3 Absatz 2 Nr. 1 betrifft den Fall eines Direkterwerbs von Emissionen der Freien und Hansestadt Hamburg. 3 Absatz 2 Nr. 2 betrifft den Fall, bei dem der Berechtigte noch über verbriefte Wertpapiere verfügt, diese bei der das Schuldbuch führenden Stelle einliefert und dafür eine Einzelschuldbuchforderung erhält. Zu Absatz 3 Durch 3 Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, eine Einzelschuldbuchforderung einzutragen, die dem Anspruchsinhaber eines gesetzlich zuerkannten Leistungsanspruchs zugeteilt wird. Die Eintragung erfolgt hier zur Erfüllung des gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs. Diese Art der Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung ist zweckmäßig, wenn mit dem Leistungsanspruch auf Grund des jeweiligen Gesetzes ein besonderer Zweck verfolgt wird und eine Wertpapierbegebung wegen zu geringem Volumen oder eingeschränkter Handelbarkeit nicht oder zunächst nicht wirtschaftlich ist. Zu den Absätzen 4 bis 6 Die Absätze 4 bis 6 dienen der Sicherung der Inhaber der Einzelschuldbuchkonten und derjenigen, die Rechte gegen einen Inhaber geltend machen können. Zu 4 Öffentlicher Glaube 4 ist inhaltlich 8 Bundesschuldenwesengesetz nachgebildet. Das Schuldbuch ist ein öffentlich-rechtliches Eintragungsregister und kann daher ähnlich wie das Grundbuch einen öffentlichen Glauben über den Bestand oder Nichtbestand von einzelnen Rechten an Einzelschuldbuchforderungen begründen. 4 Absatz 1 regelt die Frage der Wirksamkeit von Verfügungen beziehungsweise sonst eintretenden Rechtsänderungen bei Einzelschuldbuchforderungen, ohne dass eine Verbuchung erfolgt ist. Verfügungen und sonstige Rechtsänderungen sind, wie aus Absatz 1 im Umkehrschluss hervorgeht, grundsätzlich und insofern abweichend vom Grundbuchrecht auch ohne die Eintragung im Schuldbuch wirksam; lediglich zum Schutz des Emittenten wird angeordnet, dass dieser weiterhin von der Richtigkeit des Schuld- 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/7203 buchs ausgehen kann. Hierdurch wird das ansonsten auf die Einzelschuldbuchforderung anwendbare Zessionsrecht modifiziert, indem an die Stelle der Abtretungsanzeige gemäß 409 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Eintragung im Schuldbuch tritt. 4 Absatz 2 erlaubt auf Grund des öffentlichen Glaubens des Schuldbuchs, abweichend von allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zur Forderungszession, den gutgläubigen Erwerb einer eingetragenen Forderung. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass das Recht, das in einem öffentlichen Register eingetragen ist, auch besteht. Lediglich die Kenntnis des Erwerbers vom Nichtbestehen der Forderung oder dessen Unkenntnis in Folge grober Fahrlässigkeit vereiteln den gutgläubigen Rechtserwerb. Zu Absatz 3 Soweit der gutgläubige Erwerb der Forderung möglich ist, muss auch der gutgläubige Erwerb eines Pfand- oder Nießbrauchrechts möglich sein. Dies normiert 4 Absatz 3. Zu Absatz 4 Zur Vermeidung von Unklarheiten bei sich widersprechenden oder überholenden Verfügungen bindet 4 Absatz 4 die Reihenfolge der Eintragungen an deren Eingang bei der das Schuldbuch führenden Stelle. Die gesamte Bestimmung konnte auf Einzelschuldbuchforderungen ( 4) beschränkt werden, da Sammelschuldbuchforderungen nach sachenrechtlichen Grundsätzen und damit außerhalb des Schuldbuchrechts beziehungsweise des Rechts der Forderungszession übertragen werden. Für die eingetragene Wertpapiersammelbank enthält 2 Absatz 7 bereits eine eigene Inkassolegitimation. Der gutgläubige Erwerb von Anteilen an einer Sammelschuldbuchforderung erfolgt demnach ebenfalls nach sachenrechtlichen Bestimmungen. Zu 5 Schlussvorschriften 5 Absatz 1 sieht die Aufhebung des Vorgängergesetzes vor. 5 Absatz 2 bestimmt, dass alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldbuchgesetzes bestehenden Eintragungen im Schuldbuch vollumfänglich ihre Gültigkeit behalten. Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, Hamburg, Tel. (0 40)

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