AMA-Gütesiegel-Richtlinie

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1 Teil des AMA-Gütesiegelprogramms Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel erdäpfel AMA-Gütesiegel-Richtlinie Obst Gemüse Speiseerdäpfel (AMA-Produktionsbestimmungen) Version Jänner/2012 Copyright Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a

2 Vorwort Vorwort Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die landwirtschaftliche Produktion von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel. Die Bestimmungen bilden einen Teil des integrierten Qualitätsmanagementsystems AMA-Gütesiegelprogramm Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel. Die AMA-Prod Produktionsbestimmungen Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel verfolgen folgende Ziele le: Die Eigenkontrollmaßnahmen für Landwirtschaft und Gartenbau zu forcieren und weiter zu entwickeln. Die hohe Qualität durch definierte Bedingungen in der Basisproduktion Landwirtschaft sicherzustellen. Größtmögliche Sicherheit durch konsequente Vorgangsweise in der Pflanzenschutzmittelanwendung und Rückstandsanalytik sowie bei der Betriebshygiene. Gesicherte und transparente Herkunft. Stärkung und Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch unabhängige Kontrollen. Diese Produktionsbestimmungen entsprechen dem internationalen Standard GLOBALG.A.P. (Anerkennung im Benchmarkingverfahren, siehe Die vorliegenden AMA-Produktionsbestimmungen legen Anforderungen für die am Programm teilnehmenden Landwirte fest, welche durch Vor-Ort-Kontrollen von akkreditierten Kontrollstellen sowie regelmäßigen Rückstandsuntersuchungen abgesichert werden. Die Anforderungen gehen teilweise über die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften hinaus und geben u.a. Hilfestellung für die korrekte Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Die vorliegenden Bestimmungen wurden von der AMA Marketing gemeinsam mit Vertretern von landwirtschaftlichen Erzeugern, Packstellen sowie dem Lebensmitteleinzelhandel entwickelt und im zuständigen Fachgremium beschlossen. Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel und das AMA-Gütesiegelprogramm Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel sind offen für in- und ausländische Teilnehmer, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Bei den in diesen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung. Martin Greßl Leiter Qualitätsmanagement Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 2 von 44

3 Ansprechpersonen Ansprechpersonen Sollten Sie Interesse an der Teilnahme am AMA-Gütesiegelprogramm oder Fragen zu den Anforderungen der Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung haben, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. AMA Marketing GesmbH, A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a Genia Hauer Tel.: 01/ Fax: 01/ bei Fragen zur Kontrollkoordination und zu generellen Anforderungen Stefan Kunze Tel.: 01/ Fax: 01/ bei Fragen zur Richtlinie, korrekten Umsetzung und deren Kontrolle sowie diesbezüglichen Schulungen Birgit Federler Tel.: 01/ Fax: 01/ bei allgemeinen Fragen zur Teilnahme, vertraglichen Einbindung und ggf. Änderungen zum bestehenden Vertrag (Sekretariat) Unter marketing.at in der Rubrik Qualität und Sicherheit finden Sie all unsere Qualitätsrichtlinien, Umsetzungshilfen bzw. Merkblätter sowie Informationen zum Lizenzvertrag und zur Zeichenverwendung. Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 3 von 44

4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VORWORT... 2 ANSPRECHPERSONEN... 3 INHALTSVERZEICHNIS... 4 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... 5 DEFINITIONEN... 6 A. GENERELLE ANFORDERUNGEN RUNGEN GELTUNGSBEREICH TEILNAHMEBEDINGUNGEN KENNZEICHNUNG UND AUSLOBUNG HERKUNFT DOKUMENTATION NACHVOLLZIEHBARKEIT KONTROLLEN SONSTIGES B. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN RUNGEN TEIL: LANDWIRTSCHAFT TEIL: ERNTE UND TRANSPORT TEIL: PRODUKTBEHANDLUNG ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR SPEISEERDÄPFEL C. FREIWILLIGES MODUL ALLGEMEINES MODUL GENTECHNIKFREI ERZEUGT ODER OHNE GENTECHNIK D. EMPFEHLUNGEN UND WEITERGEHENDE INFORMATIONEN LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU ALLGEMEIN HYGIENEEMPFEHLUNG ABFALLSTOFFE, UMWELT, ENERGIENUTZUNG SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ ANHANG 1: FACHGREMIUM ANHANG 2: AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 4 von 44

5 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AMAG.A.P... AMA Gute Agrar Praxis AMA Marketing... Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH. (Systembetreiber/Lizenzgeber) AT... Länderkennung für Österreich gemäß EN BGBl... Bundesgesetzbl blatt BMLFUW... Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft EK... Eigenkontrolle GGN... GLOBALG.A.P. Nummer GLOBALG.A.P.... GLOBAL Good Agricultural Practice idgf... in der gültigen Fassung IP... Integrierte Produktion LFBIS... Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem N... Stickstoff (Nitrogenium) Nmin... Stickstoff (Nitrogenium) mineralisch ÖPUL... Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft QM... Qualitätsmanagement VO (EG)... Verordnung der Europäischen Gemeinschaft VOK... Vor-Ort-Kontrolle zgd... zuletzt geändert durch Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 5 von 44

6 Definitionen Definitionen (1) Die GLOBALG.A.P. Nummer (kurz GGN) wird von GLOBALG.A.P. zur eindeutigen Identifikation des Erzeugers vergeben. Die GGN kann auf dem Produkt nur im Zusammenhang mit AMAG.A.P. bzw. GLOBALG.A.P. sowie einem gültigen Zertifikat angegeben werden. (2) Der Erzeuger ist eine Person (Einzelperson) oder eine Gesellschaft, die für die Produktion der Produkte, je nach Produktbereich, rechtlich verantwortlich ist, und welche die rechtliche Verantwortung für die verkauften Produkte dieses landwirtschaftlichen Betriebs trägt. In dieser Richtlinie werden teilweise auch die Begriffe Landwirt, Gärtner oder Betriebsführer dafür verwendet. (3) Dienstnehmer sind die jeweiligen Angestellten (Mitarbeiter) am landwirtschaftlichen Betrieb. (4) Unter Zertifizierung versteht man alle Aktivitäten, welche zum Ausstellen eines Zertifikates gemäß der EN oder des ISO/IEC Guide 65 zur Produktzertifizierung führen. Die AMAG.A.P. Zertifizierung umfasst kontrollierte Produktionsprozesse landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Diese deckt Obst und Gemüse ab, das als Lebensmittel bestimmt ist, nicht jedoch aus Wildwuchs geerntete bzw. ausschließlich für medizinische oder aromatische Zwecke verwendete Pflanzen. (5) Ein Erzeuger, der für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel zertifiziert werden will, muss 100 % der anwendbaren kritischen Musskriterien und 95 % der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien erfüllen. Empfehlungen (bei GLOBALGAP sogenanntes should ) werden auch kontrolliert, haben jedoch keine Auswirkung auf die Beurteilung. HK: Hauptkriterium (bei GLOBALGAP sogenanntes major must ) von denen 100% erfüllt werden müssen. NK: Nebenkriterium (bei GLOBALGAP sogenanntes minor must ) von denen 95% erfüllt werden müssen. GGN Erzeuger Dienstnehmer Zertifizierung Erfüllungskriterien Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 6 von 44

7 A. Generelle Anforderungen A. Generelle Anforderungen 1. Geltungsbereich 1.1 Die AMA-Produktionsbestimmungen für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel geben die für den Landwirt und Gärtner wesentlichen Kriterien wieder und sind als Teil eines betriebsübergreifenden (integrierten) Qualitätssicherungssystems anzusehen (siehe Abbildung 1). Die Kriterien basieren auf dem Anforderungskatalog der Integrierten Produktion im Rahmen des österreichischen Umweltprogrammes ÖPUL sowie dem internationalen Standard GLOBALG.A.P. (=AMAG.A.P. = anerkannter GLOBALG.A.P. Standard). Nachgelagerte Stufen (z.b. Packstellen) bzw. Qualitätsprogramme, die auf diesen landwirtschaftlichen Bestimmungen aufbauen (z.b. AMA-Gütesiegel), regeln in weiterer Folge die Kriterien in den anderen Vermarktungsstufen. Der Geltungsbereich umfasst neben Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel auch Champignons. Teil einer integrierten Qualitätssicherung Saat- und Pflanzgut Landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb Landw. Produktionsbestimmungen Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel (Kapitel B.4) Landw. Produktionsbestimmungen Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel Geltungsbereich Packstelle AMA-Gütesiegel-Richtlinie Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel Zentrallager/ Verteilerzentrum AMA-Gütesiegel-Richtlinie Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel Abbildung 1: Integrierte Qualitätssicherung und Geltungsbereich 1.2 Die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und Eigenkontrolle liegt in der Verantwortung des Betriebsführers. Verantwortlichkeit Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 7 von 44

8 A. Generelle Anforderungen 1.3 Für die Teilnahme an den AMA-Produktionsbestimmungen Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel gelten für die Stufe der landwirtschaftlichen Erzeugung neben den generellen Anforderungen auch die speziellen Anforderungen des Kapitels B. Zusätzlich zu den verbindlichen Kriterien der Kapitel A und B kann das in Kapitel C angebotene freiwillige Modul Gentechnikfrei erzeugt oder ohne Gentechnik gewählt werden. generelle und spezielle Anforderungen 2. Teilnahmebedingungen gen 2.1 Um Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel im Rahmen dieses AMA- Gütesiegelprogramms vermarkten zu können, sind folgende Verträge erforderlich: Abschluss eines Erzeugervertrages zwischen Landwirt und AMA Marketing (inkl. Übermittlung des ausgefüllten Betriebserhebungsbogens), Abschluss eines Kontrollvertrages zwischen Landwirt und einer von der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle. 2.2 Für die erste sowie weitere Lieferungen im Rahmen des AMA- Gütesiegelprogramms sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die schriftliche Verständigung und der Erhalt des von der AMA Marketing unterfertigten Erzeugervertrages. Positiver Abschluss einer Erstkontrolle (AMAG.A.P. Zertifkat). Die Produkte müssen die entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser Produktionsbestimmungen aufweisen. Ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument ist zu verwenden (Details siehe Pkt. 13, B Spezielle Anforderungen, 1. Teil). Teilnahme durch Verträge Lieferberechtigung 3. Kennzeichnung und Auslobung 3.1 Betriebe, die Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA- Gütesiegel kennzeichnen oder vermarkten wollen, müssen das Recht zur Führung des AMA-Gütesiegels in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA Marketing erworben haben. Landwirtschaftliche Betriebe, die einen gültigen Erzeugervertrag, jedoch keinen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing abgeschlossen haben, sind zur Führung des AMA-Gütesiegels nicht berechtigt. 3.2 GLOBALG.A.P. und AMAG.A.P. als Wort, Marke oder Logo darf niemals auf dem Endprodukt, auf der Verkaufsverpackung oder am Verkaufsort aufscheinen. Auch auf Briefpapier oder sonstiger Geschäftskorrespondenz sind diese Angaben nicht zulässig. Auf dem Lieferschein, vorausgesetzt alle angeführten Produkte sind Zeichenverwendung AMAG.A.P. Kennzeichnung Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 8 von 44

9 A. Generelle Anforderungen zertifiziert, sollten diese Wortlaute bzw. Logos durchaus angeführt werden. Sind zudem auch nichtzertifizierte Produkte am Lieferschein, so muss der Wortlaut bzw. das Logo dem jeweiligen zertifizierten Produkt zugeordnet werden. 3.3 Angaben, die die Qualität oder Eigenschaften der nach den AMA- Produktionsbestimmungen Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel erzeugten Produkte betreffen, sind nur unter Ausschluss jeglicher Irreführungseignung 1 zulässig, wenn alle Be- und Verarbeitungsstufen sowie der Handel in einem nachvollziehbaren Qualitäts- und Kontrollsystem eingebunden sind und den jeweiligen spezifischen Anforderungen entsprechen. Vermeidung von Irreführung 4. Herkunft 4.1 Werden die Produkte im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel vermarktet, müssen sich alle folgenden Stufen in der im AMA-Gütesiegel angeführten Region befinden: Saat- und Pflanzgut Anbau und Ernte Sortierung und Abpackung Region (Land) Region (Land) Region (Land) Herkunftsdefinition Hinweis: Da die Herstellung des Saat- und Pflanzgutes von gewissen Sorten weltweit nur mehr von einigen wenigen Konzernen durchgeführt wird, kann von dieser Vorgabe abgewichen werden. 1 Beachten Sie unter anderem Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür sowie 5 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz)! Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 9 von 44

10 A. Generelle Anforderungen 5. Dokumentation 5.1 Die Einhaltung und Nachvollziehbarkeit der AMA-Produktionsbestimmungen werden durch Dokumentationen und Kontrollen gewährleistet. Neben den allgemeinen Betriebsdaten vom Betriebserhebungsbogen bzw. Erzeugervertrag sind die jeweiligen Vorgaben zur Dokumentation dem Kapitel Spezielle Anforderungen zu entnehmen. 5.2 Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren. Sollten in den Rechtsvorschriften oder in den speziellen Anforderungen dieser AMA-Produktionsbestimmungen längere Fristen vorgegeben werden, sind diese einzuhalten. 5.3 Die geforderten Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen, sondern können auch in elektronischer Form geführt werden. Sie sind jedoch zeitaktuell zu führen und haben auf Verlangen des Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein. Vorgaben im Kapitel Spezielle Anforderungen dreijährige Aufbewahrungsfrist elektronische Dokumentation 6. Nachvollziehbarkeit 6.1 Die Dokumente müssen so ausgefüllt sein, dass jederzeit eine lückenlose Nachvollziehbarkeit und eindeutige Zuordenbarkeit der Produkte gewährleistet ist. Identifizierbarkeit und Nachvollziehbarkeit Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 10 von 44

11 A. Generelle Anforderungen 7. Kontrollen 7.1 Kontrollsystematik Für das AMA-Gütesiegelprogramm Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel und für diese AMA-Produktionsbestimmungen gilt eine dreistufige Kontrolle, welche in der folgenden Kontrollpyramide dargestellt ist: Dreistufige Kontrolle von AMA Marketing beauftragt Überkontrollen Kontrolle der Kontrolle, Systemevaluierung vom landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Lizenznehmer beauftragt externe Kontrollen Kontrollen durch unabhängige von der AMA Marketing zugelassene Kontrollstellen/Labors Eigenkontrollen Kontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind Abbildung 2: Kontrollpyramide 7.2 Eigenkontrollen Der Landwirt hat als Vertragspartner zu gewährleisten, dass er die eigenen Kontrollaufgaben sorgfältig wahrnimmt, die am Betrieb tätigen Personen ordnungsgemäß einschult (mittels Aufzeichnungen glaubhaft darzulegen) und somit eine richtlinienkonforme Umsetzung der AMA-Produktionsbestimmungen sicherstellt Der Landwirt hat im Rahmen einer zu dokumentierenden Eigenkontrolle die Einhaltung der speziellen Anforderungen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen. Für die Dokumentation wird dem Teilnehmer eine Eigenkontrollcheckliste, die sogenannte Selbsteinschätzungsliste, jährlich zur Verfügung gestellt. Verantwortung Eigenkontrollen Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 11 von 44

12 A. Generelle Anforderungen 7.3 Externe Kontrollen Jeder Landwirt hat vor Vertragsabschluss mit einer von der AMA Marketing zugelassenen Kontrollstelle (akkreditiert nach EN ISO/IEC bzw. EN ISO/IEC 17065, scope AMAG.A.P. und GLOBALG.A.P.) einen Kontrollvertrag über die jährlich durchzuführende externe Betriebskontrolle abzuschließen. Diese Kontrollstelle überprüft die Einhaltung der AMA-Produktionsbestimmungen im Bereich der im Erzeugervertrag angeführten Produktionszweige anhand einer vorgegebenen Checkliste. Die Vor-Ort-Kontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang abdecken. Dazu sind vom Landwirt alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der AMA-Produktionsbestimmungen überprüfen zu können Eine Erstkontrolle ist bei erstmaliger Beantragung einer AMAG.A.P. Zertifizierung, der Erweiterung des Zertifikats um ein oder mehrere Produkte bzw. bei einem Kontrollstellenwechsel erforderlich. Die Erstkontrolle wird so wie die jährliche Vor-Ort- Kontrolle durchgeführt und kann als solche für das laufende Kalenderjahr anerkannt werden. Bei der Erstkontrolle müssen vollständige Aufzeichnungen mindestens drei Monate rückwirkend vorhanden sein. Alle registrierten Standorte, Produkte, Ernteaktivitäten sowie die Produkthandhabung müssen vollständig überprüft werden, bevor ein Zertifikat ausgestellt werden kann Einmal jährlich wird mit dem Registrierungsantrag die aktuelle Situation des Betriebes erhoben. Sollten sich danach wesentliche Änderungen am Betrieb ergeben, ist dies der Kontrollstelle und der AMA Marketing umgehend formlos mitzuteilen Zukünftig wird der Betrieb mindestens einmal jährlich von Kontrolloren der zugelassenen Kontrollstellen im Rahmen des AMA- Produktionsprogrammes aufgesucht. Es wird geprüft, ob etwaige Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden und weiterhin die Vorschriften der AMA-Produktionsbestimmungen erfüllt werden. Die von der Kontrollstelle festgestellten Mängel müssen unverzüglich bzw. gegebenenfalls innerhalb der im Informationsschreiben genannten Fristen abgestellt werden. Externe Betriebskontrolle Erstkontrolle jährliche Registrierung Folgekontrollen Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 12 von 44

13 A. Generelle Anforderungen Bei jeder externen Betriebskontrolle wird vom Kontrollorgan ein Prüfbericht erstellt, wobei der kontrollierte Betrieb eine Durchschrift oder Kopie erhält. Der Prüfbericht muss neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Landwirt zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls eine Frist für deren Umsetzung enthalten. In diesem Zusammenhang können auch kostenpflichtige Nachkontrollen festgelegt werden Korrekturmaßnahmen sind, wenn vorgegeben, innerhalb der Frist, ansonsten immer umgehend umzusetzen. Prüfbericht Kontrollergebnis Auf der Grundlage des Prüfberichts erhält der Landwirt bei Abweichungen ein Schreiben zum Kontrollergebnis mit einer Sanktionseinstufung. Darin werden alle Maßnahmen angeführt, die zukünftig einzuhalten sind, um eine Bewirtschaftung gemäß den Anforderungen der AMA-Produktionsbestimmungen sicherzustellen. Korrekturmaßnahmen Wenn die Anforderungen des AMA-Produktionsprogrammes erfüllt sind, erhält der Landwirt für seine angemeldeten Produkte ein Zertifikat, auf dem die Gültigkeitsdauer sowie der Bereich (Kultur, Produkthandhabungsschritte) ausgewiesen sind. Bei einer Aussetzung oder Entzug des Zertifikates, ist eine Lieferung im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogrammes nicht mehr zulässig. Zertifikat Der Erzeuger kann seine Produkte von mehreren akkreditierten Stellen nach verschiedenen Optionen (z. B. AMAG.A.P. und GLOBALG.A.P.-Gruppenzertifizierung) zertifizieren lassen. Innerhalb einer Kultur ist jedoch nur eine Zertifzierungsoption zulässig. Wenn ein Erzeuger mehrere Produktrichtungen und/oder Produktgruppen zertifizieren lassen möchte bzw. mehreren Erzeugergruppen angehört, kann er dafür unterschiedliche Zertifizierungsstellen beauftragen. Zertifikat nach zwei Optionen Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 13 von 44

14 A. Generelle Anforderungen 7.4 Überkontrollen Jeder Landwirt hat ferner der AMA Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Überkontrollstelle die Möglichkeit einer uneingeschränkten Kontrolle zu gestatten. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Dokumenten etc. ist zu gestatten Im Rahmen der von der AMA Marketing beauftragten Überkontrollen können auch Proben gezogen werden. Überkontrolle Probenziehung 8. Sonstiges 8.1 Grundvoraussetzung für die Produktion ist die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Die AMA-Produktionsbestimmungen bauen auf den Rechtsvorschriften auf, besonders wichtige rechtliche Bestimmungen sind in den AMA-Produktionsbestimmungen festgehalten. Sollten neue Rechtsvorschriften strenger sein als die Vorgaben dieser AMA-Produktionsbestimmungen, sind die neuen Rechtsvorschriften jedenfalls einzuhalten. Werden Abweichungen festgestellt, kann die AMA Marketing Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen gemäß Erzeugervertrag verhängen. 8.2 Im Falle eines von der AMA Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den spezifischen Richtlinien ident sind, aber andere Maßnahmen gewährleisten, dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen Richtlinien dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen der Konsumenten gerecht wird. 8.3 Änderungen der AMA-Produktionsbestimmungen können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium gemäß Anhang 1 vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremiums, die den Inhalt der AMA-Produktionsbestimmungen betreffen, gelten als Teil der AMA-Produktions-bestimmungen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (laut Beschluss) vom Teilnehmer einzuhalten bzw. umzusetzen. Diese Beschlüsse werden periodisch in die AMA- Produktionsbestimmungen eingearbeitet. Nach der offiziellen Genehmigung wird den Teilnehmern eine neue Version zur Kenntnis gebracht. Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen Anerkannte Qualitätsprogramme Änderungen der AMA-Produktionsbestimmungen Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 14 von 44

15 B. Spezielle Anforderungen B. Spezielle Anforderungen Als Mindestanforderung gelten die Maßnahmen zur Integrierten Pro- duktion im Rahmen des Förderungsprogramms des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft (BMLFUW), kurz ÖPUL in der jeweils geltenden Fassung. Für teilnehmende Biobetriebe ist die Mindestanforderung durch den Bio-Betriebsmittelkatalog der INFOXGEN geregelt. Es müssen sämtliche Flächen einer angemeldeten Kultur des Betriebes gemäß den landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen bewirtschaftet werden. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen für die landwirtschaftliche Erzeugung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel: Grundlage der Richtlinien weitere Prüfinhalte 1. Teil: LANDWIRTSCHAFT ANFORDERUNGEN 1. Standorte Zur Kennzeichnung der Felder, Glashäuser und der für die Produkthandhabung genutzten Hofgebäude muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein sichtbares System vorhanden sein (z.b. Nummerierung). Im Vorfeld einer Erstkontrolle ist eine Gefahrenanalyse für alle angemeldeten Standorte erforderlich, um festzustellen, ob alle Standorte entsprechend geeignet sind. Die Gefahrenanalyse muss jährlich überprüft werden und muss geänderte Gefahren und die Nutzung neuer Flächen berücksichtigen. Bodentyp, Erosion, Grundwasserqualität, Höhe des Grundwasserspiegels, frühere Nutzung des Standortes, Schädlinge, Krankheiten, Einfluss auf und von angrenzenden Flächen müssen auf dem Aufzeichnungsblatt ausgewertet und darauf aufbauend die weitere Vorgehensweise belegt werden (Bestätigung, dass der in Frage kommende Standort für die Produktion geeignet ist). 2. Auslagerung eines Arbeitsschrittes Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.b. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln), die in den Anforderungsbereich dieser Produktionsbestimmungen fallen, dann ist der für diese Arbeit Beauftragte über die Anforderungen zu informieren. Der Landwirt hat auf die Einhaltung der Produktionsbestimmungen im Zuge der durchgeführten Arbeiten zu achten. ERLÄUTERUNGEN Nachweis Bei der Kontrolle müssen eine aktuell geführte Schlagkartei und ein Flächen-/Gebäudeplan aufliegen. Die einzelnen Flächen/Gebäude müssen eindeutig identifiziert werden können. Aufzeichnungsblatt Aufzeichnungsblatt Gefahrenanalyse Neue Standorte Dokument Auslagerung von Arbeitsschritten Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 15 von 44

16 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN ERLÄUTERUNGEN Die laut dem Dokument Auslagerung von Produktions- und Arbeitsschritten formulierten Anforderungen an Subunternehmer sind einzuhalten. Wenn die Aufzeichnungen über die Düngemittelanwendung (organisch, anorganisch) und/oder Pflanzenschutz aufweisen, dass die technisch verantwortliche Person ein externer Berater ist, muss nachgewiesen werden, dass diese Person kompetent ist. Hierzu dienen offizielle Qualifikationen oder Schulungen, es sei denn, die Person ist von einer kompetenten Stelle für diese Tätigkeit angestellt (z.b. Pflanzenschutzmittelfirma, Düngemittelhersteller). 3. Substrate geschützter Anbau Wenn die Substrate auf chemischem Wege für eine Wiederverwendung sterilisiert werden, müssen genaue Aufzeichnungen über Ort der Behandlung, Datum, Art der eingesetzten Chemikalie, Methode der Sterilisation, die durchführende Person und die Wartezeit bis zum Aussäen/Pflanzen gemacht werden. 4. Pflanzgut Pflanzgut-Begleitdokumente (z.b. Lieferscheine) sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei zugekauftem Pflanzgut muss dokumentiert werden, dass es hinsichtlich seiner Gesundheit amtlich untersucht wurde. Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener Vermehrung ständig überprüft und aufgezeichnet werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand müssen Korrekturmaßnahmen eingeleitet und dokumentiert werden. Zusätzlich ist die Saatgutbehandlung zu dokumentieren (z.b. bei Selbstbeizung). Aufzeichnungen/Unterlagen zu Aussaat- und Pflanzmethoden, -mengen und -terminen müssen zeitaktuell geführt werden und verfügbar sein. Aufzeichnungsblatt Nachweis, Aufzeichnungsblatt Saatgutanhänger bzw. Lieferschein/Rechnung Pflanzenpass (EU) bzw. Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses (Drittländer) Kontrolle der Aufzeichnungen hinsichtlich Gesundheitszustand und Mangelsymptomen sowie dazugehörige Korrekturmaßnahmen. Aufzeichnungsblatt Kontrollsystem Privatund Eigenvermehrung Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 16 von 44

17 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN 5. Düngung und Bewässerung 5.1 Organischer Dünger Organische Dünger müssen korrekt gelagert werden (Vorgaben des Aktionsprogrammes Nitratschutz müssen befolgt werden). Für zugekaufte Komposte muss ein Untersuchungszeugnis vorliegen. Der Nährstoffgehalt von organischen Düngern ist bei der Kalkulation des Mineraldüngereinsatzes zu berücksichtigen. Bei organischem Dünger (Wirtschaftsdünger und Kompost) ist es notwendig, über Aufzeichnungen bzw. Dokumente zu belegen, dass folgende mögliche Gefahren bedacht wurden: Übertragung von Krankheiten, Verunreinigung durch Unkrautsamen, Kompostierungsmethode, etc. Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, Frischmist) als Kopfdüngung ist bei Obst und Gemüse vom Anbau bis zur Ernte (bei mehrjährigen Kulturen bis zur letzten Ernte des jeweiligen Jahres) nicht zulässig. 5.2 Düngung/Aufzeichnungen Alle Düngungsmaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung) müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden. In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum, Art und Menge des Düngers auch Ausbringungsmethoden und ausbringende Person (sofern nicht Betriebsführer) aufgeführt werden. Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb gelagerten Mineraldünger geführt werden, welche im Falle von Veränderungen alle drei Monate zu aktualisieren ist. 5.3 Düngerlagerung Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet und getrennt von anderen Materialien (Pflanzenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukte) gelagert werden. Wenn Düngemittel, die zusammen mit Pflanzenschutzmitteln ausgebracht werden (wie z.b. Mikronährstoffe oder Blattdünger) in einem abgedichteten Container verpackt sind, können sie zusammen mit Pflanzenschutzmitteln gelagert werden. ERLÄUTERUNGEN Nachweis Aufzeichnung der Wirtschaftsdüngerausbringung (Zeitpunkt, etc.) Richtlinien für die sachgerechte Düngung (Nährstoffgehalte von Wirtschaftsdüngern aus der Tierhaltung) Aufzeichnungsblatt Gefahrenanalyse Organische Düngemittel Keine Ausbringung im Produktionszeitraum, damit das spätere Erntegut nicht mit Wirtschaftsdünger in Kontakt kommt. Aufzeichnungsblatt Überprüfung der Schlagkartei und Bestandesliste Aufzeichnungsblatt Bestandesliste Düngemittel Besichtigung Überprüfung, ob die formalen und baulichen Voraussetzungen vorhanden sind. Bezüglich einer nicht überdachten Düngelagerungsstelle können auf Basis einer Gefahrenanalyse (Düngerart, Witterungsbedingungen, zeitweiser Lagerung) Kunststoffabdeckungen verwendet werden. Keine direkte Lagerung auf dem Erdboden; Calciumoxide und -sulfate (z.b. Kalkdünger) können vor dem Streuen auf dem Feld gelagert werden. Die Gefahr einer Umwelt- und Gewässerbelastung durch nicht sachgemäße Lagerung der Dünger muss ausgeschlossen werden. Eventuelle Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen. Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 17 von 44

18 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN 5.4 Düngerausbringung Die Geräte zur Ausbringung müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten. 5.5 Bewässerungswasser serungswasser Unbehandeltes Abwasser darf nicht zur Bewässerung eingesetzt werden. Eine jährliche Gefahrenanalyse des Bewässerungswassers muss in Hinblick auf mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen durchgeführt werden. Bestandteil der Gefahrenanalyse sollte die Bewässerungsmethode und die Kultur, die Häufigkeit von Analysen, die Herkunft des Wassers, die Ursachen und Anfälligkeiten für Verunreinigungen und Drainagewasser der Wasserquellen und der Umwelt sein. Die Wasseranalyse wird mit der in der Gefahrenanalyse zugrunde gelegten Häufigkeit durchgeführt. Die Gefahrenanalyse berücksichtigt die (besonderen) Charakteristika der Kultur, mit besonderem Augenmerk auf mikrobiologische Belastungen. ERLÄUTERUNGEN Besichtigung, Nachweis Wartungsunterlagen (Datum und Art der Wartung), Rechnungen für Ersatzteile Aufzeichnungsblatt Aufzeichnungsblatt Gefahrenanalyse Wasser Die Empfehlungen für Bewässerungswasser der Gefahrenanalyse sind zu berücksichtigen. Wurden weitere Abweichungen durch die Gefahrenanalyse aufgezeigt, sind Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren. 5.6 Weitere Mikrobiologische Gefahren Eine Gefahrenanalyse über die Qualität des Wassers, welches für die Pflanzenschutzanwendungen verwendet wird, muss durchgeführt werden. Bestandteil der Gefahrenanalyse ist die Herkunft des Wassers, die Art des Pflanzenschutzmittels (z.b. Herbizid), Zeitpunkt der Anwendung (Entwicklungsstadium der Kultur) und der Ort der Anwendung (essbarer Teil der Pflanze, andere Teile der Pflanze, Fläche zwischen den Pflanzen). Aufzeichnungsblatt Aufzeichnungsblatt Gefahrenanalyse Wasser Es müssen angemessene Maßnahmen durchgeführt werden, um mögliche Kontaminationen auf den Anbauflächen zu reduzieren. Berücksichtigt werden muss dabei angrenzende Nutztierhaltung, hohe Dichte von Wildtieren auf dem Feld, Schadnager, Haustiere (eigene, Spaziergänger mit Hunden etc.). Wenn notwendig, sollten Pufferzonen, physische Barrieren und/oder Zäune eingesetzt werden. Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 18 von 44

19 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN 6. Pflanzenschutz 6.1 Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen Am landwirtschaftlichen Betrieb muss die aktuelle IP-Mittelliste der erlaubten Pflanzenschutzmittel aufliegen. Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden. In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum (aktuelles Datum ggf. letzter Tag der Anwendung, falls diese länger als einen Tag dauert), Name und Menge des Pflanzenschutzmittels, Art und/oder Sorte des behandelten Produktes, die Ausbringungsmethode, ausbringende Person (sofern nicht Betriebsführer), Name der für die Pflanzenschutzempfehlung technisch verantwortliche Person und die einzuhaltenden Wartezeiten angeführt werden. Ist das Wiederbetreten der Kulturen nach Pflanzenschutzmittelanwendungen gemäß Etikettanweisung des Pflanzenschutzmittels festgelegt, so muss es ein dokumentiertes Verfahren (Aufzeichnungen mit Überwachung der Zugangsintervalle der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel) geben, welche dieses regelt und überwacht. Wenn keine Etikettanweisung vorliegt, muss zumindest das Mittel auf den Pflanzen getrocknet sein, bevor die behandelte Fläche wieder betreten werden darf. ERLÄUTERUNGEN Aufzeichnungsblatt IP-Mittelliste unter Überprüfung der Schlagkartei und Bestandesliste Zur Überprüfung der Wartezeit muss das Erntedatum in der Dokumentation vorhanden sein. Die korrekte Berechnung und das richtige Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist laut Gebrauchsanleitung bzw. laut Merkblatt Maschinen Düngerstreuer, Feldspritze durchzuführen, wobei spezielle Anforderungen der IP-Mittelliste berücksichtigt werden müssen. Es muss eine Bestandesliste der am Betrieb gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt werden (die Menge bezieht sich auf die Anzahl Gebinde und Flaschen), welche im Falle von Veränderungen alle drei Monate zu aktualisieren ist. Aufzeichnungsblatt Bestandesliste Pflanzenschutzmittel Rechnungen/Lieferscheine der verwendeten zugelassenen Pflanzenschutzmittel müssen aufbewahrt werden und zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügbar sein. 6.2 Anrüsten, persönliche Schutzausrüstung Beim Umgang mit unverdünnten chemischen Mitteln müssen eine Schutzbrille, entsprechende Kleidung (dicht gegen feste und flüssige Partikel), Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske getragen werden. Die in den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (Punkt 8) angeführte persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen. Besichtigung Überprüfung des Vorhandenseins der (benutzten) Schutzausrüstung Unabhängig von der Einstufung eines chemischen Pflanzenschutzmittels muss mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit bei der Ausbringung stets ein geeigneter Atemschutz (Kabinentraktor ebenso ausreichend) getragen werden. Der Gebrauchsanleitung des chemischen Pflanzenschutzmittels ist die erforderliche Schutzausrüstung (Atem- und Augenschutz) und Messeinrichtung (gekennzeichnete Messbecher, Schaufel, etc.) zu entnehmen und dementsprechend einzuhalten. Messeinrichtungen (gekennzeichnete Messbecher, Schaufel, etc.) müssen jährlich überprüft werden. Dies betrifft den Zustand von Behältern und die Kalibrierung der Waagen. Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 19 von 44

20 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN 6.3 Lagerung chemischer PflanzenschutzmiP flanzenschutzmittel tel Alle derzeit gelagerten oder in der Bestandsliste verzeichneten Pflanzenschutzmittel müssen laut aktueller IP-Mittelliste erlaubt sein. Pflanzenschutzmittel, die nicht zur Anwendung bei Kulturen innerhalb der Fruchtfolge gedacht sind, müssen deutlich gekennzeichnet und separat im gekennzeichneten Pflanzenschutzmittellager aufbewahrt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur in der Originalverpackung aufbewahrt werden. Sie dürfen nie umgefüllt werden, da sonst Verwechslungs- und Vergiftungsgefahr besteht. Alle Pflanzenschutzmittel müssen unter Verschluss gehalten werden, am besten in einem robusten und stabilen abschließbaren Raum oder Schrank (Giftschrank). Beide müssen mit einem Warnhinweis versehen werden. ERLÄUTERUNGEN Besichtigung Überprüfung der gelagerten Pflanzenschutzmittel Überprüfung, ob die formalen und baulichen Voraussetzungen erfüllt sind Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen müssen Pflanzenschutzmittel frostfrei, feuerfest (Mindestanforderung F 30, das heißt Feuerhemmend bis zu 30 Minuten), kühl, trocken, gut durchlüftet und beleuchtet und getrennt von anderen Materialien (Schutzkleidung, Nahrungs- oder Futtermittel) gelagert werden. Die Regale im Pflanzenschutzmittelschrank müssen aus nicht absorbierbarem Material sein (z.b. Metall). Bei der Lagerung in Regalen müssen Pflanzenschutzmittel in fester Form (Pulver) von solchen in flüssiger Form getrennt gelagert werden, so dass eine gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen ist (in Regalen nebeneinander oder jene in fester Form oberhalb jener in flüssiger Form). Der Aufbewahrungsort von Pflanzenschutzmitteln muss auch bei versehentlichem Verschütten noch sicher sein, das heißt der Boden des Schrankes oder des Raumes muss als flüssigkeitsdichte Wanne gestaltet sein. Im Falle eines versehentlichen Verschüttens muss es einen gekennzeichneten Behälter mit aufsaugendem Material, Besen und Kehrschaufel für den Notfall geben. An jedem Aufbewahrungsort müssen ein Notfallplan, eine Liste von entsprechenden Telefonnummern (Hausarzt, Spital, etc.) und ein Hinweis auf das nächste Telefon vorhanden sein. 6.4 Pflanzenschutzgeräteüberprüfung Um die Funktionssicherheit zu gewährleisten, müssen die Geräte zur Ausbringung der Pflanzenschutzmittel eine gültige Prüfplakette einer dafür autorisierten Prüfeinrichtung aufweisen. Die letzte Überprüfung darf maximal drei Jahre zurückliegen. Zusätzlich ist es einmal jährlich notwendig, Wartungsarbeiten und das Auslitern der Feldspritze zu dokumentieren. Nachweis gemäß ÖPUL Gültige Prüfplakette, die alle drei Jahre erneuert werden muss. Aufzeichnungsblatt Geräte zur Ausbringung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 20 von 44

21 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN 6.5 Entsorgung chemischer Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittelbehälter sind vollständig zu leeren. Anschließend gründlich spülen (integriertes Drucksystem auf der Feldspritze oder dreimal mit Wasser) und die Spülflüssigkeit der Spritzflüssigkeit zuführen. Die dabei auftretenden Restmengen sowie das Wasser aus der Spülung des Vorratsbehälters sind stark verdünnt auf behandelte Flächen auszubringen, so dass Lebensmittelsicherheit und Umwelt nicht beeinträchtigt werden. Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen nicht wiederverwendet und müssen bis zur Entsorgung überdacht und sicher gelagert werden. Restmengen (alte unbenutzte Pflanzenschutzmittel) müssen als Sondermüll abgegeben oder wieder an die Verkaufsstelle zurückgegeben werden. Leere, gereinigte Behälter sind über ein Wertstoffsammelsystem zu entsorgen. 6.6 Rückstandsuntersuchung Zur Überprüfung der im Rahmen der Integrierten Produktion (gemäß ÖPUL) zugelassenen Pflanzenschutzmittel laut zugehöriger Mittelliste idgf und zugelassener Keimhemmungsmittel bei Speiseerdäpfel sowie zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit der Produkte, erfolgt ein Rückstandsmonitoring auf Basis einer Risikoanalyse. Die Probenahme kann einerseits am landwirtschaftlichen Betrieb und andererseits beim anschließenden Großhandel erfolgen, wobei sie dann dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbar sein muss. 6.7 Rückstandshöchstgehalte Der Erzeuger oder sein Abnehmer besitzt eine Liste, aus der die aktuell gültigen Rückstandshöchstgehalte im Land, in denen das Produkt verkauft werden soll, hervorgehen. Anmerkung: In der EU gelten die Höchstgehalte der Verordnung (EU) 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln. Sind die Rückstandshöchstgehalte des Marktes, auf dem der Erzeuger sein Produkt absetzen möchte, strenger als im Land der Herstellung, so muss der Erzeuger oder sein Abnehmer nachweisen, dass während der Produktionszyklen die strengeren Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt wurden (z.b. notwendige Veränderungen bei der Anwendung der Pflanzenschutzmittel und/oder entsprechende Beachtung von Ergebnissen der Rückstandsuntersuchungen). Es muss ein klar dokumentiertes Verfahren für einzuleitende Schritte und Maßnahmen vorliegen, welche unter anderem die Benachrichtigung der Kunden, Produktrückverfolgung, usw. enthalten. Dieses Verfahren greift dann, wenn bei der Rückstandsanalyse eines Pflanzenschutzmittels die Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte (des Landes der Herstellung oder des beabsichtigten Ziellandes) festgestellt wird. ERLÄUTERUNGEN Besichtigung Lagerstätte für leere Behälter muss entsprechen (sicherer, dauerhaft gekennzeichnet Ort). Aufzeichnungsblatt Entsorgung Pflanzenschutzmittel Probenziehung Ziehung von Boden-, Blatt- und/oder Fruchtbzw. Knollen-Proben zur Rückstandsuntersuchung der Proben in einem nach ISO akkreditierten Labor. Unter: esticides/public/index.cfm sind die Höchstgehalte zusammengefasst. Maßnahmenplan Vorgehensweise bei Höchstwertüberschreitung Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 21 von 44

22 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN 7. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO s) Der Anbau von GVO-Sorten und/oder -Produkten ist im Rahmen des AMA- Produktionsprogrammes nicht zugelassen. Der Erzeuger verfügt über das Wissen der rechtlichen Grundlagen zur Auslobung der Gentechnikfreiheit wie zum Beispiel gentechnik frei erzeugt etc. in Österreich. ERLÄUTERUNGEN Rechtliche Grundlagen VO (EG) Nr. 1829/2003 und VO (EG) Nr. 1830/2003 Österreichisches Lebensmittelbuch, IV. Auflage: Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung 8. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Alle Dienstnehmer am Betrieb, die mit der Ausbringung von chemischen Pflanzenschutzmitteln betraut sind sowie mit anderen gefährlichen Stoffen oder Maschinen umgehen, müssen eine entsprechende Ausbildung vorweisen können und/oder eine Sicherheitsunterweisung erhalten. Ein Teilnahmenachweis ist erforderlich und vom Betrieb aufzuheben. Bei Produkten (z.b. Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln), welche die Gesundheit der Dienstnehmer gefährden könnten, müssen Informationen über Sicherheitshinweise (z.b. Sicherheitsdatenblatt, Webseiten) vorhanden sein. Vollständige Schutzausrüstungen (auch für eventuelle Lohnunternehmer und Besucher), welche die Beachtung der Gebrauchsanweisungen ermöglichen, müssen vorrätig und in gutem Zustand sein, z.b. Gummistiefel, wasserdichte Kleidung, Schutzanzüge, Gummihandschuhe, Schutzmasken, usw. Dies schließt angemessenen Atem-, Ohren- und Augenschutz, soweit erforderlich, ein. Die Schutzkleidung muss gemäß eines Reinigungsplanes regelmäßig nach dem Gebrauch gereinigt werden. Die Reinigung der Schutzkleidung und -ausrüstung umfasst eine separate Wäsche von privater Kleidung. Waschbare, wiederverwendbare Handschuhe sind vor dem Ausziehen abzuspülen. Zu lagern sind sie an einem separaten, sauberen Ort. Beschädigte Schutzkleidung und abgelaufene Atemschutzfilter sind auszutauschen. Einmalschutzkleidung muss nach einmaligen Gebrauch entsorgt werden. Auf dem Betrieb müssen für alle Dienstnehmer verständliche, aktuell geführte Unfall- und Notfallpläne (Erste Hilfe-Maßnahmen, wichtige Rufnummern bei einem Unfall, Maßnahmen zur Brandbekämpfung, etc.) und Informationen für eventuell erforderliche Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Sicherheitsdatenblatt) vorhanden sein. Darüber hinaus muss ein Erste-Hilfe-Kasten (Standard: KFZ- Verbandskasten nach ÖNORM V 5101, sofern Dienstnehmer vorhanden sind gilt die ÖNORM Z 1020 Typ 1 bzw. Z 1020 Typ 2) am Arbeitsplatz vorhanden sein. Im Bereich des Pflanzenschutzmittellagers bzw. am Anrüstplatz muss in der Nähe (max. zehn Meter entfernt) ein Erste-Hilfe-Kasten und die Möglichkeit zum Auswaschen der Augen (Augenspülflasche oder Wasserhahn mit fließendem Wasser) vorhanden sein. Nachweis Aufzeichnungsblatt Bestätigung Grundunterweisungen (z.b. Hygiene bzw. Sicherheitsunterweisung Pflanzenschutz) Suchindex unter Aufzeichnungsblatt Reinigungsplan Schutzkleidung Nachweis Dokumentation der Verantwortlichkeit Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 22 von 44

23 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN ERLÄUTERUNGEN Auf dem Betrieb muss es einen Verantwortlichen (durch Aufzeichnungen belegbar) für die Einhaltung und Umsetzung bezüglich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Wohlbefinden der Dienstnehmer (laut der bestehenden Gesetzgebung) geben. Es müssen Nachweise vorhanden sein, die belegen, dass Betriebsbesucher und Dienstleister über Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen und -anforderungen in Kenntnis gesetzt werden, z.b. durch Aushang. Die Verhaltensregeln für Betriebsbesucher sind an einem gut sichtbaren Ort anzubringen, wo sie von allen Besuchern und Dienstleistern gelesen werden können. Es muss im Hinblick auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen eine Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen jährlich (und zusätzlich bei Änderungen in der Organisation) durchgeführt und dokumentiert werden. Die Gesundheits-, Arbeitsgrundsätze und -verfahren müssen mindestens die erkannten Punkte der Gefahrenanalyse einschließen. Dies kann u.a. Unfallund Notfallverfahren einschließen, die sich auf die erkannten Gefahren in der Arbeitssituation beziehen. Die Grundsätze müssen überprüft und aktualisiert werden, wenn sich die Gefahrenbeurteilung ändert. Unter den Dienstnehmern muss es einen geschulten Ersthelfer (letzte Schulung nicht älter als fünf Jahre und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Erste-Hilfe-Maßnahmen; Bestätigung durch eine autorisierte Institution, z.b. Rotes Kreuz) geben, der bei allen Hofarbeiten (Anbau, Ernte, Transport, Produktbehandlung etc.) anwesend ist. Aufzeichnungsblatt Gefahrenanalyse für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Zu berücksichtigen sind zusätzlich die Evaluierungsunterlagen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern unter Alle Gefahrenbereiche am Betrieb müssen ständig mit eindeutigen Warnhinweisen gekennzeichnet sein. Warnschilder müssen in den vorherrschenden Sprachen der Dienstnehmer oder in Form von Piktogrammen verständlich dargestellt werden. 9. Abfall und Schadstoffe Alle durch betriebliche Abläufe möglicherweise erzeugten Abfallstoffe und Ursachen von Umweltverschmutzungen müssen erkannt und dokumentiert werden. Aufzeichnungsblatt Aufzeichnungsblatt Abfallstoffe und Umweltverschmutzung Es dürfen keine möglichen Brutstätten von Schädlingen in Abfalllagerbereichen in der unmittelbaren Nähe der Produktions- oder Lagergebäude vorhanden sein. Anfallender Abfall in kleinen Mengen wird in gekennzeichneten Bereichen akzeptiert, ebenso wie Abfälle vom aktuellen Arbeitstag. Sonstiger Abfall muss beseitigt werden, inklusive Kraftstofflacken. Abfallmaterial muss in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, welche regelmäßig in Anlehnung an den Reinigungsplan gesäubert und desinfiziert werden, so dass der Betrieb und sämtliche Räumlichkeiten sauber und frei von Abfällen sind. Ausschließlich täglich aussortierte Produkte und Abfallstoffe sind akzeptabel. Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 23 von 44

24 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN ERLÄUTERUNGEN 10. Soziale Belange Die Unterkünfte für die Dienstnehmer am Betrieb müssen bewohnbar sein (Dach, Fenster, Türen, etc. intakt) und über fließendes Wasser, Toiletten, Abflüsse und Elektrizität verfügen. Es muss des weiteren einen Sozialraum mit Handwaschgelegenheit, Trinkwasseranschluss und zur Lagerung von Speisen sowie deren Verzehr für alle Dienstnehmer zur Verfügung stehen. 11. Selbsteinschätzung AMA-Produktionsprogramm Jeder Erzeuger muss einmal jährlich eine Selbsteinschätzung (Eigenkontrolle) des Betriebes durchführen. Dabei sind sämtliche Kriterien in einer zur Verfügung gestellten Checkliste zu prüfen und zu bewerten, sowie eventuelle Korrekturmaßnahmen selbstständig durchzuführen. Bei selbsterkannten Abweichungen bzw. bei Nichterfüllung eines Hauptkriteriums (in dem Formular ersichtlich als HK) soll im Interesse des Erzeugers dies selbständig an die AMA Marketing, die Zertifizierungsstelle und die entsprechenden Abnehmer gemeldet werden. Diese Selbstmeldung wird bei einer Sanktionierung des Betriebes mildernd berücksichtigt. Nachweis Formular Selbsteinschätzung AMA- Produktionsprogramm Die Eigenkontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang abdecken. Dabei sind Kommentare für alle Hauptkriterien, alle nicht zutreffenden und alle mit Nein beantworteten Kriterien notwendig. Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Zertifizierungsstelle freiwillig den Ausschluss eines oder mehrerer Produkte (Kulturen) vom Zertifikat zu beantragen, wenn die Anforderungen des AMA-Produktionsprogramms zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingehalten werden können. Voraussetzung ist, dass keine aufrechte Sanktion vorliegt. Die Neuausstellung des Zertifikats bleibt davon unbeeinflusst. Der Ausschluss von Produkten entbindet den Erzeuger nicht von der Bezahlung etwaiger offener Rechnungen. 12. Produktanforderungen, Qualitätssicherung Das mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnete Obst, Gemüse sowie die Speiseerdäpfel müssen dem österreichischen Vermarktungsnormengesetz VNG idgf, den Vermarktungsnormen der EU über frisches Obst und Gemüse idgf und der nationalen Qualitätsklassenverordnung für Speiseerdäpfel entsprechen. Für die Vermarktung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel können nur Produkte, die zumindest der Klasse I entsprechen, herangezogen werden. Es muss ein dokumentiertes Verfahren (Formular) zur möglichen Rücknahme/Rückholung der Produkte mit folgenden Aspekten vorhanden sein: Besichtigung Die Kontrolle beginnt bei den selbstvermarktenden Landwirten mit Verwendungsrecht für das AMA-Gütesiegel (=Lizenznehmer). Maßnahmenplan Warenrücknahme Mögliche Vorfälle, die eine Rücknahme/Rückholung der Produkte auslösen. Personen, die verantwortlich entscheiden, ob eine Rücknahme/Rückholung der Produkte durchgeführt wird. Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 24 von 44

25 B. Spezielle Anforderungen ANFORDERUNGEN EN Abläufe zur Information von Abnehmern, der AMA Marketing sowie den zuständigen Kontrollstellen (wenn keine Sanktionierung von der Zertifizierungsstelle ausgesprochen wurde und der Erzeuger das Produkt freiwillig zurückgerufen hat). Methoden, um den Lagerbestand abzugleichen (Warenwirtschaftssystem). Dieses Verfahren muss jährlich bezüglich seiner Eignung überprüft werden, um sicherzustellen, dass es wirksam sind. Das kann im Rahmen eines internen Probelaufs geschehen, dieser Test muss aufgezeichnet werden. Mögliche Gefahren zur Lebensmittelsicherheit müssen in allen Phasen der Erzeugung identifiziert und beurteilt werden. Die Identifikation von Lebensmittelsicherheitsgefährdungen muss sicherstellen, dass jeglicher Input von sicheren und abgesicherten Quellen stammt. Informationen zu allen Dienstnehmern und Dienstleistern müssen verfügbar sein. Verfahren zu Korrekturmaßnahmen müssen für den Fall von vorsätzlichen Bedrohungen verfügbar sein. Wenn ein Betrieb auch Produkte abpackt, ist ein Prüfvorgang notwendig, der sicherstellt, dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den definierten Qualitätsstandards verpackt werden. Dies betrifft im Bereich der Lagerung auch die Steuerung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit. Prüfmittel (z.b. Waagen, Thermometer) müssen regelmäßig überprüft werden, um zu sehen, ob es gemäß einer Gefahrenanalyse (Mess- und Prüfmittelüberwachung) notwendig ist, sie zu kalibrieren. Bei der Warenübernahme muss es für die Abnehmer möglich sein, eventuelle Korrekturen schriftlich festzuhalten. Dazu muss es ein sogenanntes Beschwerdeformular geben. Dieses muss sicherstellen, dass alle Verbesserungen und Korrekturen angemessen aufgenommen und bearbeitet werden, sofern gesetzte Maßnahmen ersichtlich sind. ERLÄUTERUNGEN Maßnahmenplan Dokumentation zum jährlichen Test Warenrücknahme Aufzeichnungsblatt Aufzeichnungsblatt Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit Aufzeichnungsblatt Prüfmittelüberwachung Aufzeichnungsblatt Beschwerdeformular 13. Rückverfolgbarkeit Um eine nachweisliche Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen alle Kisten, welche zum Vermarktungsbetrieb geliefert werden, mit einem Kistenzettel gekennzeichnet werden. Bei einer direkten Lieferung der Kisten vom Feld zum Großhändler ist ein Begleitdokument ausreichend. Nach der Anlieferung sind diese Kisten sofort nach der Warenübergabe im Großhandel zu kennzeichnen. Das Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende Mindestinhalte aufweisen: LFBIS-Nr. des Erzeugers Obstart, Gemüseart, Speiseerdäpfelsorte Gelieferte Menge Qualitätsklasse (sofern bekannt) Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: z.b. AMA Lieferdatum Version Jänner/12 Status: Freigabe Seite 25 von 44

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