AMAG.A.P. OBST, GEMÜ SE, SPEISEE RDÄ PFEL AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE (AMA-Produktionsbestimmungen) regionale Herkunft. Gentechnikfrei erzeugt

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1 Teil des AMA-Gütesiegel-Programms OBST, GEMÜ SE, SPEISEE RDÄ PFEL AMAG.A.P. AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE (AMA-Produktionsbestimmungen) OBST, GEMÜSE, SPEISEERDÄPFEL VERSION mit den freiwilligen Modulen regionale Herkunft Gentechnikfrei erzeugt seltene Sorten

2 A IMPRESSUM Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. 01/ , Fax 01/ by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, Version 2017 Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH Kopie und Verteilung nur in unveränderter Form erlaubt! Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 2 von 72

3 VORWORT GESCHÄTZTE LANDWIRTIN, GESCHÄTZTER LANDWIRT! Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für die gute landwirtschaftliche Praxis im Bereich Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel. Die Bestimmungen sind Teil des AMA-Gütesiegel-Programms Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel, eines stufenübergreifenden Qualitätsmanagementsystems für Lebensmittel. Mit der Teilnahme am AMA-Gütesiegel-Programm entscheiden Sie sich für eine unabhängig kontrollierte Produktion von Lebensmitteln mit überdurchschnittlicher Qualität und nachvollziehbarer Herkunft. Diese Leistung wird den Konsumenten mit dem AMA-Gütesiegel direkt auf dem Lebensmittel als Orientierung für seine Kaufentscheidung kommuniziert. DIE AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE OBST, GEMÜSE, SPEISEERDÄPFEL VERFOLGT FOLGENDE ZIELE: Die Eigenkontrollen in der Produktion forcieren und weiterentwickeln. Hohe Qualität durch definierte Bedingungen für die Landwirtschaft. Gesicherte und transparente Herkunft. Stärkung und Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch unabhängige Kontrollen. Die Richtlinie wurde gemeinsam mit Vertretern der Landwirtschaft sowie der Wirtschaft entwickelt und im zuständigen Fachgremium beschlossen. Die Teilnahme an der landwirtschaftlichen Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel und am AMA-Gütesiegel-Programm Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel ist unter Erfüllung der Vorgaben für alle (in- und ausländischen) Produzenten möglich. Die vorliegenden Anforderungen gehen weiter als die Rechtsvorschriften und geben Hilfestellung für die korrekte Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Bei den in diesen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Diese Richtlinienversion Version 2017 ersetzt die Version Version Jänner 2012 und ist ab dem 1. Jänner 2017 gültig. Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung. Mit freundlichen Grüßen Martin Greßl Leiter Qualitätsmanagement KONTAKT Tel.: +43 (0)1/ I Fax-DW: 6605 I qm-programme@ama.gv.at I Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 3 von 72

4 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis... 4 Abkürzungsverzeichnis... 6 Definitionen... 7 Strategische Ausrichtung A ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN Geltungsbereich Verantwortlichkeit und kontinuierlicher Verbesserungsprozess Teilnahmebedingung Kontrollsystematik Dokumentation B SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN Landwirtschaft Standorte und Boden Auslagerung eines Arbeitsschrittes Substrate - geschützter Anbau Pflanzgut und Fruchtfolgen Gentechnisch veränderte Organismen (GVP s) Düngung Bewässerung Pflanzenschutz Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Abfall und Schadstoffe Effiziente Energienutzung Soziale Belange Schulung und Weiterbildung Selbsteinschätzung AMA-Produktionsprogramm Produktanforderungen, Qualitätssicherung Rücknahme/Rückholung Rückverfolgbarkeit Dokumentation der Mengen Paralleleigentum Betriebe mit Handhabung nicht selbst erzeugter Produkte Ernte und Transport Grundlagen Hygiene Hygiene Ernte (u.a. Verpacken am Feld) Produkthandhabung Hygiene-Produkthandhabung Waschwasser für Ernteprodukte Nacherntebehandlung Betriebsfremde Personen Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 4 von 72

5 INHALTSVERZEICHNIS 4. Zusätzliche Kriterien für Speiseerdäpfel Allgemein Standorte Fruchtfolge (Ausnahme Früherdäpfel) Düngung und Bewässerung Sorten und Pflanzgut Produkthandhabung Konsumentenrelevante Informationen C EMPFEHLUNGEN Allgemeine Empfehlungen und weitergehende Informationen Hygieneempfehlung Abfallstoffe, Umwelt, Energienutzung Vermeidung von Lebensmittelbetrug D FREIWILLIGE MODULE Allgemeines Modul Regionale Herkunft Modul Gentechnikfrei erzeugt oder ohne Gentechnik Modul Seltene Sorten E ANHANG Fachgremium der Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen Übersicht Maßnahmen gute Pflanzenschutzpraxis Tabellen Fruchtfolge und Werte für die Düngung Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 5 von 72

6 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AGES AMA-Marketing AT BGBl BMG BMLFUW EK EN EU GGN GLOBALG.A.P. GVO HACCP idgf IP ISO LEH LFBIS LFI LMSVG N ÖKL ÖLMB ÖPUL QM VO (EG) VO (EU) VOK zgd Agentur für Ernährungssicherheit Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (Systembetreiber/Lizenzgeber) Länderkennung für Österreich gemäß EN Bundesgesetzblatt Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Eigenkontrolle Europäische Norm Europäische Union GLOBALG.A.P. Nummer GLOBAL Good Agricultural Practice Gentechnisch veränderter Organismus Hazard Analysis and Critical Control Points in der geltenden Fassung Integrierte Produktion International Organization of Standardization Lebensmitteleinzelhandel Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem Ländliches Fortbildungsinstitut Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Stickstoff (Nitrogenium) Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft Qualitätsmanagement Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Verordnung der Europäischen Union Vorortkontrolle zuletzt geändert durch Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 6 von 72

7 DEFINITIONEN Dienstnehmer Eigenkontrollen Erfüllungskriterien Erzeuger Unabhängige Kontrollen Geschützter Anbau GGN Kombiaudit Dienstnehmer sind die jeweiligen Angestellten (Mitarbeiter) am landwirtschaftlichen Betrieb. Kontrollen, die vom Landwirt selbst an kritischen Punkten im Betrieb durchzuführen und zu dokumentieren sind (z.b. Schädlingsbekämpfung). Diese können auch im Auftrag des Landwirts von anderen Unternehmen durchgeführt werden. Ein Erzeuger, der für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel zertifiziert werden will, muss 100 % der anwendbaren kritischen Musskriterien (Hauptkriterium) und 95 % der anwendbaren nichtkritischen Musskriterien (Nebenkriterium) erfüllen. Empfehlungen (bei GLOBALG.A.P. sogenanntes should ) werden auch kontrolliert, haben jedoch keine Auswirkung auf die Beurteilung. HK: Hauptkriterium (bei GLOBALG.A.P. sogenanntes major must ) von denen 100 % erfüllt werden müssen. NK: Nebenkriterium (bei GLOBALG.A.P. sogenanntes minor must ) von denen 95 % erfüllt werden muss. Der Erzeuger ist eine Person (Einzelperson) oder eine Gesellschaft, die für die Produktion der Produkte, je nach Produktbereich, rechtlich verantwortlich ist, und welche die rechtliche Verantwortung für die verkauften Produkte dieses landwirtschaftlichen Betriebs trägt. In dieser Richtlinie werden teilweise auch die Begriffe Landwirt oder Betriebsführer dafür verwendet. Unabhängige Kontrollen sind Kontrollen, die nicht vom Landwirt selbst, sondern von einer durch die AMA-Marketing zugelassenen neutralen, unabhängigen und akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt werden. Als Flächen im geschützten Anbau gelten befestigte Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel. Die GLOBALG.A.P. Nummer (kurz GGN) wird von GLO- BALG.A.P. zur eindeutigen Identifikation des Erzeugers vergeben. Die GGN kann auf dem Produkt nur mit einem gültigen Zertifikat angegeben werden. Bei einem Kombiaudit handelt es sich um ein Audit, bei dem zwei oder mehrere Qualitätsstandards innerhalb eines Audits überprüft werden. Landwirtschaftlicher Betrieb Als landwirtschaftlicher Betrieb (in der Folge kurz Betrieb) gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Die für Bewirtschaftung Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 7 von 72

8 DEFINITIONEN Lebensmitteleinzelhandel Lebensmittelgroßhandel Lizenznehmer Paralleleigentum Systembetreiber Überkontrollen Zertifizierung notwendige Infrastruktur und Flächen (z.b. Feldstücke) müssen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs sein. Alle Lebensmittelunternehmen, die unter die Lebensmittel- Einzelhandelsverordnung idgf fallen. Alle Lebensmittelunternehmen, die Waren an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender oder sonstige Institutionen (z.b. Kantinen) verkaufen, ohne dass es sich um private Haushalte handelt. Auch Verteilerzentren, die ausschließlich eigene Verkaufsgeschäfte beliefern, fallen unter diese Definition. Lizenznehmer sind all jene, die mit der AMA-Marketing einen Vertrag für die Vermarktung von AMA-Gütesiegel-Produkten abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht (Lizenz) zur Verwendung der geschützten Wort-Bild-Marke AMA-Gütesiegel. Paralleleigentum liegt vor, wenn Einzelerzeuger nicht zertifizierte Produkte derselben Art, die sie selbst in einem zertifizierten Produktionsverfahren anbauen, zukaufen. Die AMA-Marketing agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für Marktbeteiligte im Zusammenhang mit Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel anbietet. Weiters verleiht die AMA-Marketing als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels. Überkontrollen dienen vor allem zur Überwachung der unabhängigen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle) und werden von der AMA-Marketing selbst oder in ihrem Auftrag durch zugelassene Kontrollstellen durchgeführt. Unter Zertifizierung versteht man alle Aktivitäten, welche zum Ausstellen eines Zertifikates gemäß EN ISO/IEC zur Produktzertifizierung führen. Die AMAG.A.P. Zertifizierung umfasst kontrollierte Produktionsprozesse landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Diese deckt Obst und Gemüse ab, das als Lebensmittel bestimmt ist, nicht jedoch aus Wildwuchs geerntete bzw. ausschließlich für medizinische oder aromatische Zwecke verwendete Pflanzen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 8 von 72

9 DEFINITIONEN Zeichenerklärung Die gekennzeichneten Punkte sind vom Landwirt unbedingt zu berücksichtigen. Achtung/Vorsicht: Dieser Punkt hat eine besondere Bedeutung in der AMA- Gütesiegel-Richtlinie. Der Landwirt hat die dort genannten Maßgaben strikt zu beachten. Im Rahmen der führt der Landwirt Aufzeichnungen. Dazu erscheint ein Hinweis zum Vermerk bzw. zur Dokumentation. Dieser Punkt enthält wissenswerte Zusatzinformationen. Web Der Text bezieht sich immer auf eine Website. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 9 von 72

10 STRATEGISCHE AUSRICHTUNG QUALITÄT UND HERKUNFT Die landwirtschaftliche Produktion hat einen großen Einfluss auf die Güte und auf das Image eines Lebensmittels. Die hohen Qualitätsanforderungen der Konsumenten an Natürlichkeit, Pflanzen-/Tierschutz und Herkunft sind bestmöglich zu erfüllen. In der Ausrichtung des Produktionszweiges bzw. in der Weiterentwicklung der Richtlinie gilt es, diese Anforderungen zu berücksichtigen. NACHHALTIGKEIT UND WEITERENTWICKLUNG Die Konsumenten erwarten, dass Lebensmittel nachhaltig produziert werden. Der Begriff Nachhaltigkeit umfasst dabei soziale, ökonomische und ökologische Aspekte. Folgende Grundsätze werden mit den Richtlinien des AMA-Gütesiegels verfolgt: Einbindung aller Herstellungs- und Vermarktungsstufen in die Entscheidungs- und Weiterentwicklungsprozesse. Regionale, standortangepasste und ressourceneffiziente Lösungen. Sicherung der langfristigen ökonomischen Nachhaltigkeit durch partnerschaftliche Zusammenarbeit in Form von strategischen Allianzen bzw. vertraglichen Vereinbarungen. Vernetzung von Qualitätssicherungsdaten für ein hohes Niveau beim Konsumentenschutz und dadurch rascheres Handeln im Krisenfall. Weiterentwicklung der Richtlinie auf Basis regelmäßiger Evaluierung von Kontrollergebnissen, wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie Änderungen im Konsumverhalten. WEITERBILDUNG UND VERANTWORTUNG Weiterbildung und Teilnahme an fachspezifischen Schulungen sind Grundvoraussetzung für eine verantwortungsbewusste Produktion (Gute Agrarpraxis) und geben Anstoß für Innovation und Weiterentwicklung. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie, die vollständige und korrekte Dokumentation sowie die regelmäßigen Eigenkontrollmaßnahmen (z.b. Kontrollgänge im Bestand) liegt beim Landwirt. Die AMA-Gütesiegel-Kriterien orientieren sich an den Vorgaben der Guten Agrarpraxis. Der Landwirt hat sicherzustellen, dass neben den AMA-Gütesiegel-Anforderungen auch die gesetzlich geltenden Bestimmungen erfüllt werden. TRANSPARENZ UND NACHVOLLZIEHBARKEIT Um das Vertrauen der Konsumenten in die landwirtschaftliche Produktion und deren Erzeugnisse zu stärken, sind Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Eine aktive Information und Kommunikation mit den Konsumenten hat auch durch die AMA-Marketing stattzufinden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 10 von 72

11 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A A ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN 1. GELTUNGSBEREICH Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssytem für die Produktion von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel und gibt Anforderungen für die teilnehmenden Betriebe vor. Die landwirtschaftliche Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel umfasst folgende Bereiche: Saat- und Pflanzengut Landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb Diese Richtlinie ist Teil eines integrierten Qualitätssicherungssystems. Damit wird eine durchgehende Qualitätssicherung und -kontrolle in jeder Stufe der Produktionskette gewährleistet. Stufe Programm 1 2 Saat- und Pflanzgut Landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb Landw. Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel Landw. Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel GELTUNGSBEREICH 3 Packstelle Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel 4 Zentrallager/ Verteilerzentrum Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel 5 Verkaufsgeschäfte In Planung Geltungsbereich dieser Richtlinie und des integrierten Qualitätssicherungssystems Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 11 von 72

12 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A 2. VERANTWORTLICHKEIT UND KONTINUIERLICHER VERBESSERUNGSPROZESS Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geltenden Bestimmungen sowie der AMA-Gütesiegel-Anforderungen liegt beim Landwirt. Das betrifft insbesondere die verantwortungsbewusste Gute Agrarpraxis und die regelmäßigen Eigenkontrollmaßnahmen einschließlich der vollständigen und korrekten Dokumentation. Wichtige Steuerungspunkte der landwirtschaftlichen Produktion sind regelmäßig zu überprüfen, zu bewerten und gegebenenfalls sind Korrekturen oder Verbesserungen einzuleiten. Wird das aufgezeigte Verbesserungspotential - bei unabhängigen Kontrollen oder Eigenkontrollen - immer aktiv genutzt, stärkt dies die Produktqualität, die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes und letztendlich die Kundenzufriedenheit. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess der landwirtschaftlichen Produktion Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 12 von 72

13 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A 3. TEILNAHMEBEDINGUNG Voraussetzung für die Teilnahme ist der Abschluss eines Erzeugervertrages zwischen dem Landwirt und der AMA-Marketing sowie eines Kontrollvertrages zwischen Landwirt und einer Kontrollstelle. Die Teilnahme am AMA-Gütesiegel-Programm ist freiwillig. Für einen Vertragsabschluss sind folgende Vorgaben zu erfüllen: Unterlagen und Dokumente für den Vertragsabschluss Für eine erste Lieferung im Rahmen des AMA-Gütesiegel-Programms sind folgende Vorgaben zu erfüllen: Erhalt des von der AMA-Marketing unterfertigten Erzeugervertrages. Positiver Abschluss einer Erstkontrolle (AMAG.A.P.-Zertifikat). Die Produkte müssen die entsprechende Kennzeichnung gemäß diesen Produktionsbestimmungen aufweisen. Ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument ist zu verwenden. Neben den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Anhang) ist diese Richtlinie einzuhalten Der Ablauf der Vertragserstellung Der Landwirt fordert die benötigten Unterlagen direkt bei der AMA-Marketing an. Der leere Erzeuger-/Kontrollvertrag und der Registrierungsantrag werden an den Landwirt geschickt. Dieser füllt die Dokumente aus, wählt eine der von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstellen und übermittelt den Erzeuger- /Kontrollvertrag mit dem ausgefüllten Registrierungsantrag im Original an die von ihm ausgewählte Kontrollstelle. Die Kontrollstelle übermittelt den unterzeichneten Erzeuger-/Kontrollvertrag sowie den Registrierungsantrag an die AMA-Marketing. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 13 von 72

14 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A Die AMA-Marketing unterzeichnet den Vertrag und übermittelt ihn an den Landwirt. Die Erstkontrolle wird von der gewählten Kontrollstelle zum frühest möglichen Zeitpunkt durchgeführt Herkunft Wird ein Produkt im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogramms Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel erzeugt, müssen alle Stufen in der im AMA-Gütesiegel angeführten Region erfolgen: Saat- und Pflanzgut: Anbau und Ernte: Sortierung und Abpackung: Region (Land) Region (Land) Region (Land) Wird beispielsweise das rot-weiß-rote AMA-Gütesiegel mit der Regionsbezeichnung Austria auf Obst, Gemüse und Speiseerdäpfeln verwendet, muss das Produkt in Österreich gepflanzt, angebaut und geerntet sowie sortiert und abgepackt worden sein. Da die Herstellung des Saat- und Pflanzgutes von gewissen Sorten weltweit nur noch von einigen wenigen Konzernen durchgeführt wird, kann von dieser Vorgabe abgewichen werden Lieferberechtigung und Zeichenverwendung Die erste Lieferung im Rahmen des AMA-Gütesiegel-Programms darf erst nach Erhalt des AMAG.A.P. Zertifikates erfolgen. Nach positivem Abschluss der Erstkontrolle und nach Erhalt des AMAG.A.P. Zertifikates ist es dem Landwirt beim Verkauf von Obst, Gemüse und Speiserdäpfeln gestattet, in das AMA- Gütesiegel-Programm zu liefern. Am Begleitdokument sind diese Produkte z.b. als AMA zu deklarieren. Wenn Verarbeiter oder Vermarkter, insbesondere auch Direktvermarkter, Obst, Gemüse und Speiserdäpfel mit dem AMA-Gütesiegel kennzeichnen wollen, ist zusätzlich zum Erzeugervertrag ein Lizenzvertrag mit der AMA-Marketing abzuschließen. GLOBALG.A.P. und AMAG.A.P. als Wort, Marke oder Logo darf niemals auf dem Endprodukt, auf der Verpackung oder am Verkaufsort erscheinen. Auch auf Briefpapier, Werbematerial, Transportfahrzeugen oder sonstiger Geschäftskorrespondenz sind diese Angaben nicht zulässig. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 14 von 72

15 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A Auf dem Lieferschein müssen diese Wortlaute bzw. Logos angeführt werden, vorausgesetzt alle angeführten Produkte sind zertifiziert. Sind zudem auch nicht zertifizierte Produkte am Lieferschein, so muss der Wortlaut bzw. das Logo dem jeweiligen zertifizierten Produkt zugeordnet werden. Angaben, welche die Qualität oder Eigenschaften der nach dieser AMA-Richtlinie erzeugten Produkte betreffen, sind nur unter Ausschluss jeglicher Irreführungseignung zulässig. Dazu müssen alle Be- und Verarbeitungsstufen sowie der Handel in einem nachvollziehbaren Qualitäts- und Kontrollsystem eingebunden sein und den jeweiligen Anforderungen entsprechen Änderung der Richtlinie Änderungen der Richtlinie können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremiums, die den Inhalt der Richtlinie betreffen, gelten als Teil der AMA-Richtlinie. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Beschluss vom Teilnehmer einzuhalten bzw. umzusetzen. Änderungen werden den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt sowie auf der Website der AMA-Marketing bekannt gegeben. Diese Beschlüsse werden periodisch in die Richtlinie eigearbeitet und nach der offiziellen Genehmigung jeweils mit neuer Version veröffentlicht. Web Befristete Übergangsregelungen Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen gewähren, die von einzelnen Anforderungen der Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel abweichen. Auch in diesen Fällen muss dem Sinn und Zweck der Richtlinie in allen wesentlichen Belangen entsprochen werden Sonstiges Andere Qualitätsprogramme können von der AMA-Marketing anerkannt werden. Das ist auch dann möglich, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit den spezifischen Anforderungen dieser Richtlinie ident sind. Es muss aber gewährleistet sein, dass das Endprodukt mindestens den in den spezifischen Richtlinien dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen der Konsumenten gerecht wird. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 15 von 72

16 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A 4. KONTROLLSYSTEMATIK Die Kontrolle im AMA-Gütesiegel-Programm ist dreistufig aufgebaut: Überkontrolle Systemevaluierung Unabhängige Kontrolle Kontrollen durch unabhängige von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollstellen/Labors Eigenkontrolle Kontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen sind Kontrollpyramide 4.1. Eigenkontrolle Die am Betrieb tätigen Personen sind ordnungsgemäß einzuschulen, damit die richtlinienkonforme Umsetzung sichergestellt ist. Die Einhaltung dieser Richtlinie ist vom Landwirt regelmäßig selbst zu überprüfen. Eine jährliche Eigenkontrolle durch den Landwirt ist durchzuführen. Im Rahmen der führt der Landwirt Aufzeichnungen. Dazu erscheint ein Hinweis zum Vermerk bzw. zur Dokumentation. Die Dokumentation der durchgeführten Eigenkontrolle kann handschriftlich oder elektronisch in den von der AMA-Marketing zur Verfügung gestellten Dokumenten erfolgen (Empfehlung: Selbsteinschätzungsliste der AMA-Marketing, Details siehe Abschnitt B, Punkt Selbsteinschätzung AMA-Produktionsprogramm). Web > Zusammenarbeit > Landwirte Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 16 von 72

17 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A 4.2. Unabhängige Kontrolle Jeder Landwirt hat vor Vertragsabschluss mit einer von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstelle (akkreditiert nach EN ISO/IEC 17065, mit Akkreditierungsumfang AMAG.A.P. und GLOBALG.A.P.) einen Kontrollvertrag über die jährlich durchzuführende unabhängige Betriebskontrolle abzuschließen. Diese Kontrollstelle überprüft die Einhaltung der AMA-Produktionsbestimmungen im Bereich der im Erzeugervertrag angeführten Produktionszweige anhand einer vorgegebenen Checkliste. Die Vor-Ort-Kontrolle muss alle Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang abdecken. Dazu sind vom Landwirt alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der AMA-Produktionsbestimmungen überprüfen zu können. Während der üblichen Betriebszeiten ist jedem im Auftrag der AMA-Marketing tätigen Kontrollorgan die Möglichkeit zu geben, alle Bereiche der Produktion sowie Aufzeichnungen und Dokumentation einzusehen Jährliche Registrierung Einmal jährlich wird mit dem Registrierungsantrag die aktuelle Situation des Betriebes erhoben. Sollten sich danach wesentliche Änderungen am Betrieb ergeben, ist dies der Kontrollstelle und der AMA-Marketing umgehend formlos mitzuteilen Erstkontrolle Eine Erstkontrolle ist bei erstmaliger Beantragung einer AMAG.A.P. Zertifizierung sowie bei Erweiterung des Zertifikats um ein oder mehrere Produkte erforderlich. Die Erstkontrolle wird so wie die jährliche Vor-Ort- Kontrolle durchgeführt und kann als solche für das laufende Kalenderjahr anerkannt werden. Bei der Erstkontrolle müssen vollständige Aufzeichnungen mindestens drei Monate vor dem Datum der externen Kontrolle oder beginnend mit dem Zeitpunkt der Registrierung vorhanden sein - je nachdem welcher dieser Zeiträume länger ist. Alle registrierten Standorte, Produkte, Ernteaktivitäten sowie die Produkthandhabung müssen vollständig überprüft werden, bevor ein Zertifikat ausgestellt werden kann Routinekontrolle Jeder Betrieb wird mindestens einmal jährlich durch eine von ihm beauftragte und von der AMA-Marketing zugelassene Kontrollstelle überprüft. Die Kontrolle erfasst alle für die Produktion relevanten Bestimmungen, der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Einhaltung der hinsichtlich der im Erzeugervertrag angeführten Produktionszweige. Dem Kontrollorgan ist die Möglichkeit zu geben, die gesamte Produktion sowie alle Aufzeichnungen und Dokumentation einzusehen. Vom Kontrollorgan wird ein Prüfbericht über die Kontrolle erstellt. Der Landwirt erhält eine Durchschrift oder Kopie des Berichts. Dieser kann dem Landwirt auch elektronisch übermittelt werden Korrekturmaßnahmen Im Fall von Verbesserungspotenzial, werden neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mitgeteilt. Die Abweichungen sind nach Möglichkeit umgehend, jedenfalls aber innerhalb der vorgegebenen Frist zu korrigieren. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 17 von 72

18 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A Kontrolle der korrekten Lagerung der Pflanzenschutzmittel Nachkontrolle Im Zuge einer eventuell erforderlichen Nachkontrolle prüft das Kontrollorgan vor allem die Umsetzung jener Maßnahmen, die zur Korrektur der vorangegangenen Abweichungen dienen Überkontrolle Jeder Betrieb hat ferner der AMA-Marketing oder einer von ihr beauftragten Überkontrollstelle die Möglichkeit einer uneingeschränkten Überkontrolle zu gestatten. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktionsstätten und Lagern muss ermöglicht werden. Eine spezielle Form der Überkontrolle sind die witness- und office-audits von Kontrollstellen. Dabei werden entweder Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit begleitet oder es findet eine Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro der Kontrollstelle statt Zertifikat Sind die Anforderungen des AMA-Produktionsprogrammes erfüllt, erhält der Landwirt für seine angemeldeten Produkte ein Zertifikat, auf dem die Gültigkeitsdauer sowie der Bereich (Kultur, Produkthandhabungsschritte) ausgewiesen sind. Bei einer Aussetzung oder einem Entzug des Zertifikates, ist eine Lieferung im Rahmen des AMA-Gütesiegelprogrammes nicht mehr zulässig. Der Erzeuger kann seine Produkte von mehreren akkreditierten Stellen nach verschiedenen Optionen (z.b. AMAG.A.P.-Einzelzertifizierung und GLOBALG.A.P.-Gruppenzertifizierung) zertifizieren lassen. Innerhalb einer Kultur ist jedoch nur eine Zertifizierungsoption zulässig. Wenn ein Erzeuger mehrere Produktionsrichtungen oder Produktgruppen zertifizieren lassen möchte oder mehreren Erzeugergruppen angehört, kann er dafür unterschiedliche Zertifizierungsstellen beauftragen. Wird ein Produkt vor der Ernte verkauft, kann für dieses der Abschnitt Ernte vom Gültigkeitsbereich des Zertifikats ausgenommen werden. Zertifikat ohne Produkthandhabung Hier wird der landwirtschaftliche Prozess inklusive der Ernte kontrolliert und die Konformität mit dem Zertifikat bestätigt. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 18 von 72

19 ALLGEMEINE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN A Zertifikat mit Produkthandhabung Ist die Produkthandhabung im Anschluss des landwirtschaftlichen Prozesses (inklusive der Ernte) am Betrieb einbezogen, so muss diese mitzertifiziert und die Konformität der jeweiligen Schritte mit dem Zertifikat bestätigt werden. Die Handhabung von Erzeugnissen umfasst alle Arten von Produkthandhabung nach der Ernte, wie Lagerung, Nacherntebehandlung, Sortieren, Waschen, ebenso das Schneiden im Sinne von Putzen (nicht essbare Teile entfernen) bei Gemüse. Arbeitsschritte außerhalb des AMAG.A.P. Zertifizierungsumfanges Stärkere Eingriffe beim Schneiden im Sinne von Zuschneiden, Stückeln und Teilen (z.b. bei Sellerie für Suppengemüse) sind Aufgaben, die nur im Rahmen des auf der nachfolgenden Ebene angesiedelten Lizenzvertrages (Vermarktungsbetrieb) mit AMA-Gütesiegel- Zeichennutzungsrecht durchgeführt werden dürfen. 5. DOKUMENTATION Sämtliche Dokumente, welche die Einhaltung dieser Richtlinie nachweisen, sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Sofern Rechtsvorschriften oder eine spezielle Bestimmung dieser einen längeren Zeitraum vorgeben, ist dieser einzuhalten. Die Dokumente müssen so ausgefüllt und aufbewahrt werden, dass die lückenlose Nachvollziehbarkeit und eindeutige Zuordenbarkeit jederzeit gewährleistet ist. Die erforderliche Dokumentation muss nicht ausschließlich in Papierform vorliegen, sie kann auch in elektronischer Form geführt werden. Bei elektronisch geführter Dokumentation ist der Erzeuger für die Sicherung der Daten verantwortlich. Dies betrifft grundsätzlich die Aufbewahrung der relevanten Unterlagen. Fehlen einzelne Dokumente bzw. Daten, ist dies im jeweiligen Kontrollpunkt zu bewerten. Es müssen sämtliche Flächen einer angemeldeten Kultur des Betriebes gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie bewirtschaftet werden. Dazu sind jährlich schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ident bewirtschaftete Schläge können auf einem Schlagblatt zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen müssen exakt die in dieser Richtlinie geforderten Angaben, bezogen auf den jeweiligen Termin, enthalten und zeitnah geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls Folgendes abdecken: Betrieb, Jahr, Feldstücknummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Kulturart, Vorkultur Anbau- und Erntetermin/Erntezeitraum/Erntemenge Alle weiteren notwendigen Aufzeichnungen sind in den folgenden Kapiteln jeweils im Detail beschrieben. Die Dokumentation muss zeitaktuell geführt werden und auf Verlangen des Kontrollorgans vorgewiesen oder bei elektronischer Dokumentation abgerufen werden können. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 19 von 72

20 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B B SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN 1. LANDWIRTSCHAFT Meldet ein Landwirt eine Kultur an, so haben sämtliche Flächen auf denen diese Kultur angebaut wird und dazugehörige Produktionsstandorte und -einrichtungen (z.b. Sortier- und Abpackungseinrichtungen) dieser Richtlinie zu entsprechen. Für teilnehmende Biobetriebe ist die Mindestanforderung durch den Bio- Betriebsmittelkatalog der INFOXGEN geregelt. Alle weiteren Regelungen für die landwirtschaftliche Erzeugung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfeln sind im Folgenden beschrieben: 1.1. Standorte und Boden Zur Kennzeichnung der Felder, Glashäuser, der für die Produkthandhabung genutzten Hofgebäude und Wasserentnahmestellen (z.b. für Bewässerung, Waschwasser) muss am landwirtschaftlichen Betrieb ein sichtbares System vorhanden sein (z.b. Nummerierung, die sich auch in der Dokumentation wiederfindet). Bei der Kontrolle müssen eine aktuell geführte Schlagkartei und ein Flächen-/ Gebäudeplan aufliegen. Die einzelnen Flächen / Gebäude müssen eindeutig identifiziert werden können. Im Vorfeld einer Erstkontrolle ist eine Gefahrenanalyse für alle angemeldeten Standorte erforderlich, um festzustellen, ob alle Standorte entsprechend geeignet sind. Die Gefahrenanalyse muss jährlich überprüft werden, bei Hinzukommen geänderter Gefahren oder der Nutzung neuer Flächen hat umgehend eine Anpassung der Gefahrenanalyse zu erfolgen. Mögliche physikalische, chemische (einschließlich Allergene) und biologische Gefahren sind zu bewerten: Bodentyp, Erosion, Grundwasserqualität, Höhe des Grundwasserspiegels, frühere Nutzung des Standortes, Schädlinge, Krankheiten, Tierhaltung der Umgebung, Kompostierungsanlagen, potentielle Nutz- und Wildtiereindringungsmöglichkeiten, Einfluss auf und von Flächen (auch Überschwemmungen, Erosion etc.) müssen auf dem Aufzeichnungsblatt ausgewertet und darauf aufbauend die weitere Vorgehensweise belegt werden (Bestätigung, dass der in Frage kommende Standort für die Produktion geeignet ist). Dieser Plan muss den betrieblichen Aktivitäten angepasst sein und es müssen Nachweise für seine Umsetzung und Wirksamkeit vorliegen. Web Eine Bodenkarte mit Bodentypen ist unter abrufbar. Gefahrenanalyse Neue Standorte Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 20 von 72

21 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Alle Maßnahmen der Bodenbearbeitung sind so zu gestalten, dass durch die Erhaltung der Bodensubstanz, die Verbesserung der Bodenstruktur und die Förderung des Bodenlebens eine nachhaltige Sicherung des Bodens gewährleistet ist Auslagerung eines Arbeitsschrittes Übernimmt ein Dritter Tätigkeiten (z.b. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln), die in den Anforderungsbereich dieser Produktionsbestimmungen fallen, dann ist der für diese Arbeit Beauftragte über die Anforderungen zu informieren. Der Landwirt hat auf die Einhaltung der Produktionsbestimmungen im Zuge der durchgeführten Arbeiten zu achten. Die laut Formular Auslagerung von Produktionsschritten formulierten Anforderungen an Subunternehmer sind einzuhalten. Formular Auslagerung von Produktionsschritten Wenn die Aufzeichnungen über die Düngemittelanwendung (organisch, anorganisch) und Pflanzenschutzanwendung zeigen, dass die technisch verantwortliche Person ein externer Berater ist, muss nachgewiesen werden, dass diese Person kompetent ist, es sei denn, die Person ist von einer kompetenten Stelle für diese Tätigkeit angestellt (z.b. Pflanzenschutzmittelfirma, Düngemittelhersteller). Hierzu dienen offizielle Qualifikationen oder Schulungen Geschützter Anbau Umgang mit Substraten und Boden Werden Substrate (z.b. Steinwolle, Kokosmatten) auf chemischem Wege für eine Wiederverwendung sterilisiert, müssen genaue Aufzeichnungen über Ort der Behandlung, Datum, Art der eingesetzten Chemikalie, Methode der Sterilisation, die durchführende Person und die Wartezeit bis zum Aussäen/Pflanzen gemacht werden. Bei Substraten, welche im geschützten Anbau verwendet werden, muss die natürliche Herkunft bis zu ihrem Ursprung rückverfolgbar sein (durch Aufzeichnungen, Dokumente). Sie dürfen nicht von ausgewiesenen Naturschutzgebieten stammen. Eine chemische Bodenbehandlung ist nur erlaubt, wenn der Bedarf durch ein Gutachten einer autorisierten Einrichtung nachgewiesen wurde. Das Original des Untersuchungsergebnisses ist in den betrieblichen Aufzeichnungen abzulegen. Dabei müssen auf jeden Fall die Wartezeiten eingehalten werden Pflanzgut und Fruchtfolgen Pflanzgut-Begleitdokumente (z.b. Lieferscheine) sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei zugekauftem Pflanzgut muss dokumentiert werden, dass es hinsichtlich seiner Gesundheit amtlich untersucht wurde. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 21 von 72

22 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Beim Betrieb aufzuliegende Dokumente: Saatgutanhänger bzw. Lieferschein/ Rechnung Pflanzenpass (EU) bzw. Kopie des Pflanzengesundheitzeugnisses (Drittländer) mit Sortenname, Chargennummer, Lieferant, verwendete Pflanzenschutzmittel auf Verlangen und wenn möglich die Qualität Wenn Erzeuger registrierte Sorten oder Unterlagen verwenden, sind auf Verlangen schriftliche Dokumente vorzuzeigen, die nachweisen, dass das verwendete Vermehrungsmaterial in Übereinstimmung mit den geltenden regionalen Urheberrechten erworben wurde. Web Die PLUTO Datenbank von UPOV ( und das Werkzeug auf der Webseite der CPVO (cpvo.europa.eu) listen alle Sorten weltweit mit allen sorten- und länderbezogenen Details der Registrierung und Rechte bzgl. des geistigen Eigentums auf. Die Gesundheit des Pflanzgutes muss bei eigener Vermehrung ständig überprüft und aufgezeichnet werden. Bei mangelndem Gesundheitszustand müssen Korrekturmaßnahmen eingeleitet und dokumentiert werden. Zusätzlich ist die Saatgutbehandlung zu dokumentieren (z.b. bei Selbstbeizung). Aufzeichnungen/Unterlagen zu Aussaat- und Pflanzmethoden, -mengen und -terminen müssen zeitaktuell geführt werden und verfügbar sein. Kontrolle der Aufzeichnungen hinsichtlich Gesundheitszustand und Mangelsymptomen sowie dazugehörige Korrekturmaßnahmen. Aufzeichnungsblatt Kontrollsystem Privat- und Eigentumvermehrung Eine ausgewogene Fruchtfolge ist Voraussetzung für gesunde Böden und Pflanzen sowie für die Vermeidung von Fruchtfolgekrankheiten und Schadorganismen. Die jeweiligen Fruchtfolgen müssen den Kriterien laut Tabelle 1 im Anhang 4 entsprechen und dokumentiert werden Gentechnisch veränderte Organismen (GVP s) Der Anbau von GVO-Sorten und/oder -Produkten (z.b. Saatgut, Setzlinge, Jungpflanzen) ist im Rahmen des AMA-Produktionsprogrammes nicht zugelassen. Der Erzeuger muss über das Wissen um die rechtlichen Grundlagen zur Auslobung der Gentechnikfreiheit wie zum Beispiel gentechnikfrei erzeugt etc. in Österreich verfügen. Rechtliche Grundlagen: VO (EG) Nr. 1829/2003 und VO (EG) Nr. 1830/2003 Österreichisches Lebensmittelbuch, IV. Auflage: Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreien Produktion von Lebensmitteln und deren Kennzeichnungen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 22 von 72

23 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B 1.6. Düngung Für die Stickstoffdüngung sind die vorgegebenen Werte je nach Kultur gemäß den Tabellen 2, 5 und 6 im Anhang 4 einzuhalten. Die Stickstoffdüngung bei Gemüse muss nach dem N min -Sollwertsystem vorgenommen werden. Der N min -Sollwert bildet die Basis für die N-Düngung. Dabei sind die Werte nach Tabelle 2 im Anhang 4 zu berücksichtigen. Empfohlen wird, nach der Ernte eine zweite N min - Untersuchung durchzuführen. Die Phosphor-Mineraldüngung hat nach den jeweiligen Richtlinien der Sachgerechten Düngung zur erfolgen (siehe Tabelle 4 im Anhang 4). Bei mehrjährigen Kulturen kann das im Durchschnitt der Fruchtfolge geschehen (sog. Schaukeldüngung). Die Gehaltsstufen laut Empfehlung für Bodenuntersuchungen sind dabei zu berücksichtigen. Für die Düngung (N, P 2 O 5, K 2 O) bei Gemüse im geschützten Anbau sind die vorgegebenen Werte gemäß den Tabellen 3 im Anhang 4 einzuhalten. Für die anorganischen Düngemittel müssen Nachweise (Etiketten, Rechnungen oder anerkannte Standardwerte) der Hauptnährstoffe (N, P, K) vorliegen. Die Verwendung von Klärschlamm sowie von daraus stammenden Produkten ist verboten Intervalle Bodenuntersuchungen Die Grundbodenuntersuchung darf nicht älter als sechs Jahre sein und muss eine Überprüfung hinsichtlich des ph-wertes sowie des Phosphor- und Kalium-Gehaltes umfassen. Die N min -Untersuchungen bei Gemüse sind jährlich vor Anbau der Kultur (jedenfalls aber vor der ersten Düngung) durchzuführen. Eine weitere N min -Untersuchung am Kulturende wird empfohlen. Die Bodenuntersuchungen sind in folgendem Umfang durchzuführen: Freiland: Anzahl Feldstücke pro Betrieb 1 bis bis 10 2 ab 11 3 Mindestanzahl an Feldstücken Geschützter Anbau: Anzahl Gewächshäuser pro Betrieb Mindestanzahl an Gewächshäusern 1 bis bis 10 2 ab 11 3 Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 23 von 72

24 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Organischer Dünger Organische Dünger müssen korrekt gelagert werden (Vorgaben des Aktionsprogrammes Nitratschutz müssen befolgt werden). Für zugekaufte Komposte muss ein Untersuchungszeugnis vorliegen. Der Nährstoffgehalt von organischen Düngern ist bei der Kalkulation des Mineraldüngereinsatzes zu berücksichtigen (Richtlinien für sachgerechte Düngung). Aufzeichnung der Wirtschaftsdüngerausbringung (Zeitpunkt etc.) Bei organischem Dünger (Wirtschaftsdünger und Kompost) ist es notwendig, über Aufzeichnungen bzw. Dokumente zu belegen, dass folgende mögliche Gefahren in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und Umwelt bedacht wurden: Übertragung von Krankheiten (Mensch, Pflanze), Verunreinigung durch Unkrautsamen, Kompostierungsmethode etc. Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Ausbringung und Platzierung der organischen Düngemittel (z.b. direkter Kontakt mit verzehrbaren Pflanzenteilen, Fläche zwischen den Pflanzen usw.) zu berücksichtigen. Dies betrifft auch Substrate von Biogasanlagen. Gefahrenanalyse Organische Düngemittel Die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, Frischmist) als Kopfdüngung ist bei Obst und Gemüse vom Anbau bis zur Ernte (bei mehrjährigen Kulturen bis zur letzten Ernte des jeweiligen Jahres) nicht zulässig. Keine Ausbringung von Wirtschaftsdüngern im Produktionszeitraum, damit das spätere Erntegut nicht mit diesen in Kontakt kommt Düngung/Aufzeichnungen Alle Düngungsmaßnahmen (Boden- wie Blattdüngung) müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden. In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum, Art und Menge des Düngers auch Ausbringungsmethoden und ausbringende Person (sofern nicht Betriebsführer) aufgeführt werden. Es muss eine Bestandsliste der am Betrieb gelagerten Mineraldünger geführt werden. Die Lagerbestände sind innerhalb eines Monats nach Lagerbewegung einzutragen. Bestandsliste Düngemittel Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 24 von 72

25 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Düngerlagerung Die Gefahr einer Umwelt- und Gewässerbelastung durch nicht sachgemäße Lagerung der Dünger muss ausgeschlossen werden. Eventuelle Gefahrenbereiche sind zu kennzeichnen. Mineraldünger müssen trocken, gut durchlüftet und getrennt von anderen Materialien (Pflanzenschutzmittel, Pflanzgut und Frischprodukt) gelagert werden. Wenn Düngemittel, die zusammen mit Pflanzenschutzmitteln ausgebracht werden (wie Mikronährstoffe oder Blattdünger) in einem abgedichteten Container verpackt sind, können sie zusammen mit Pflanzenschutzmitteln gelagert werden. Bei einer nicht überdachten Düngelagerungsstelle können auf Basis einer Gefahrenanalyse (Düngerart, Witterungsbedingungen, zeitweise Lagerung) Kunststoffabdeckungen verwendet werden. Eine direkte Lagerung auf dem Erdboden ist nicht zulässig. Calciumoxide und -sulfate (z.b. Kalkdünger) können vor dem Streuen auf dem Feld gelagert werden Düngerausbringung Die Geräte zur Ausbringung müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten. Aufzeichnungsblatt Geräte zur Ausbringung von Mineraldünger Eventuelle Rechnungen für Ersatzteile sind hierfür aufzuheben Bewässerung Bewässerungswasser Behördliche Grundlagen Eine Bewässerungsbewilligung muss laut Wasserrechtsgesetz vorhanden sein. Wenn Lizenzen oder Genehmigungen besondere Anforderungen wie stündliche, tägliche, monatliche oder jährliche Mengen des Gebrauchs für die Wasserentnahme enthalten, müssen Aufzeichnungen vorhanden sein, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Umweltbelange Eine Gefahrenanalyse der potenziellen Einflüsse auf die Umwelt muss im Hinblick auf die Wasserentnahmestellen, Verteilersysteme, Bewässerungswasser sowie das Wasser und Abwasser beim Waschprozess durchgeführt und dokumentiert werden. Berücksichtigt werden sollten, sofern möglich, auch die Einflüsse außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Erkenntnisse aus der Gefahrenanalyse sind umzusetzen und jährlich auf den aktuellsten Stand zu bringen. Konzept zur Wassernutzung Es muss ein schriftliches Wassernutzungskonzept aufliegen, welches das Ziel verfolgt, den Gebrauch von Wasser auf dem Betrieb zu optimieren. Dies kann sowohl ein individueller als auch ein regionaler Plan sein, sofern bei letzterem der Betrieb einbezogen oder in diesem Konzept berücksichtigt ist. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 25 von 72

26 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Das Konzept muss eines oder mehrere der folgenden Kriterien beinhalten: Übersichtslageplan (Karten, Fotos, Skizzen) der Entnahmestellen und Beregnungsflächen Bewässerungssysteme Schulung für das verantwortliche Personal Konzept zum Verbesserungsmanagement (kurz- und mittelfristig) Gefahrenanalyse Eine jährliche Gefahrenanalyse des Wassers, welches vor der Ernte mit den Kulturen in Kontakt kommt (z.b. Bewässerung, Pflanzenschutz), muss im Hinblick auf mikrobiologische, chemische und physikalische Verunreinigungen durchgeführt werden. Bestandteil der Gefahrenanalyse sollten folgende Parameter sein: die Herkunft des Wassers Ergebnisse früherer Untersuchungen Zeitpunkt der Wasserverwendung Kultur und Entwicklungsstadium Kontakt des Wassers mit dem essbaren Teil der Kultur Bewässerungsmethode Bei eventuellen Änderungen im Ablauf müssen diese berücksichtigt werden. Gefahrenanalyse Wasser Wassernutzungskonzept Bewässerungskonzept Aufzeichnungen Bewässerungsbedarf Ergebnis Gießwasseruntersuchung Merkblatt Wasser Die Wasseranalyse ist in Bezug auf chemische und physikalische Gefahren mit der in der Gefahrenanalyse zugrunde gelegten Häufigkeit durchzuführen. Die (besonderen) Charakteristika der Kultur werden in der Gefahrenanalyse berücksichtigt. Die Wasseranalyse in Bezug auf mikrobiologische Gefahren ist mit der in der Gefahrenanalyse zugrunde gelegten Häufigkeit durchzuführen. Die in der Gefahrenanalyse berücksichtigten Parameter müssen die Grundlage für die Auswahl und Häufigkeit der Analysen bilden. Hilfestellung soll der Entscheidungsbaum, abgebildet in der Gefahrenanalyse Wasser und im Merkblatt Wasser, geben. Die Beprobung und Analyse muss repräsentativ für den Standort sein. Wenn eine Wasserquelle für mehrere Landwirte bereitsteht, reicht eine Analyse aus. Die Analyse muss in einem dafür akkreditierten Labor durchgeführt werden (eine ähnliche nationale Zulassung ist auch ausreichend). Die mikrobiologischen Richtwerte sind in der Gefahrenanalyse angeführt. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 26 von 72

27 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Im Falle einer Überschreitung von vorgegebenen mikrobiologischen Richtwerten sowie dahingehende Erkenntnisse aus der Gefahrenanalyse, müssen geeignete Maßnahmen gesetzt werden, um einer Produktkontamination entgegenzuwirken. Ist es nicht möglich eine Produktkontamination vollständig auszuschließen, sind entsprechende Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen zur Gefahrenminimierung durchzuführen (z.b. Vermeidung von Produktkontakt, Wartezeit bis zur Ernte, Wasserbehandlung wie Filtrieren etc.). Wurden weitere Abweichungen (chemischer und physikalischer Art) durch die Gefahrenanalyse aufgezeigt, sind Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren. Wassernutzung Berechnungen zum Bewässerungsbedarf müssen auf Datenaufzeichnungen gestützt verfügbar sein, z.b. Regenmesser, bei Substraten Entwässerungsrinnen, Verdunstungsmesser, Tensiometer (% Feuchtigkeit im Boden) und Bodenkarten. Die Daten können auf regionaler Ebene erfasst werden. Wenn Daten direkt am landwirtschaftlichen Betrieb gemessen werden, müssen die Geräte dafür zweckmäßig und in einwandfreiem Zustand sein. Alle Bewässerungsmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden (Datum und Menge). Zusätzlich muss die jährliche Gesamtmenge ermittelt werden. Dies können auch die Betriebsstunden des Bewässerungssystems auf einer Durchflussbasis sein. Unbehandeltes Abwasser darf nicht zur Bewässerung eingesetzt werden. Bei Gemüse und Erdbeeren muss mindestens alle drei Jahre eine Gießwasseruntersuchung von allen verwendeten Wasserentnahmestellen in Bezug auf Nitrat durch eine geeignete Methode (das visuelle Ablesen von Messstreifen ist nicht ausreichend) oder eine autorisierte Stelle durchgeführt werden. Der im Gießwasser enthaltene Stickstoff muss bei den schlagbezogenen Düngeberechnungen berücksichtigt werden und ist in den Aufzeichnungen zu dokumentieren Weitere mikrobiologische Gefahren Es müssen angemessene Maßnahmen durchgeführt werden, um mögliche Kontaminationen auf den Anbauflächen zu reduzieren. Berücksichtigt werden muss dabei angrenzende Nutztierhaltung, hohe Dichte von Wildtieren auf dem Feld, Schadnager, Haustiere (eigene, Spaziergänger mit Hunden etc.). Wenn notwendig, sollten Pufferzonen, physische Barrieren oder Zäune eingesetzt werden. Gefahrenanalyse Bereich Vorernte Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 27 von 72

28 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B 1.8. Pflanzenschutz Wussten Sie schon? Pflanzenschutz ist der Schutz der Kulturpflanzen vor Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern. Mit diesem Schutz lassen sich gute Erträge mit einer hohen Produktqualität gewährleisten. Wirksamer Pflanzenschutz beginnt lange vor dessen Einsatz. Bei der guten Pflanzenschutzpraxis gilt es vor allem, einem möglichen Befall durch geeignete Maßnahmen vorausschauend zu begegnen. Die untenstehende Abbildung zeigt dies auf anschauliche Weise. Grundlage für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (gute Pflanzenschutzpraxis) Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 28 von 72

29 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln darf nur nach Feststellung der Notwendigkeit auf Grund von regelmäßigen Kontrollgängen, nach Informationen der Pflanzenschutzberatungsdienste oder der Berücksichtigung von Schadschwellen (ermittelt z.b. durch Pheromonfallen, Farbtafeln, Leimringe) erfolgen. Grundlage für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bildet das Verzeichnis der in Österreich für die jeweilige Kultur zugelassenen/genehmigten Pflanzenschutzmittel auf der Internetseite der AGES. In diesem Pflanzenschutzmittelregister sind alle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit geprüften und zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter einer fortlaufenden Nummer eingetragen. Am landwirtschaftlichen Betrieb muss der Zugang zum Pflanzenschutzmittelregister vorhanden sein. Web Die gute Pflanzenschutzpraxis stellt eine wissenschaftlich gesicherte und anwendertaugliche Basisstrategie im Pflanzenschutz dar und dient der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Die Eckpunkte sind: Vorbeugende Maßnahmen Verhütung der Ausbreitung von Schadorganismen Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen Zur guten Pflanzenschutzpraxis gehört weiters, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Schutz der Umwelt berücksichtigt werden Der integrierte Pflanzenschutz ist eine Kombination aus natürlichen Maßnahmen und sparsamem Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel bei dem Kulturpflanzen vor Krankheiten und Schädlingen geschützt werden. Im Sinne der guten Pflanzenschutzpraxis muss der Erzeuger mindestens zwei umgesetzte Maßnahmen pro registrierter Kultur nachweisen, welche die Anpassung der Bewirtschaftungspraxis einschließen, um das Auftreten und die Intensität von Schädlingsbefall reduzieren zu können und dadurch die Notwendigkeit von Gegenmaßnahmen zu verringern (Vorbeugen). muss der Erzeuger nachweisen: a) mindestens zwei umgesetzte Maßnahmen pro registrierter Kultur, welche erfassen, wann und in welchem Ausmaß Schädlinge und ihre natürlichen Feinde vorhanden sind (Überwachung) und b) dass er diese Information nutzt, um zu planen, welche Schädlingsbekämpfungsmethoden erforderlich sind (Begründung). muss der Erzeuger nachweisen, dass für den Fall, dass Schädlingsbefall den ökonomischen Wert einer Kultur nachteilig beeinflusst, eine Behandlung mit spezifischen Schädlingsbekämpfungsmethoden stattfindet. Wenn möglich müssen nichtchemische Verfahren in Betracht gezogen werden. Nicht anwendbar für den Fall, wo der Erzeuger nicht intervenieren musste (Behandlung). Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 29 von 72

30 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Ein Maßnahmenkatalog dazu befindet sich im Kapitel E, Anhang 3. Im Sinne der guten Pflanzenschutzpraxis: Zwei Maßnahmen Vorbeugen Zwei Maßnahmen Überwachung und Begründung Eine Maßnahme Behandlung mit spezifischen Methoden Der Nützlingseinsatz (Teil des biologischen Pflanzenschutzes) ist dem chemischen Pflanzenschutz (z.b. Insektizide) vorzuziehen. Insektizide sind nur dann einzusetzen, wenn der Schaddruck zu groß und der biologische Pflanzenschutz nicht mehr ausreichend ist. Nützlingsschonende Mittel sind dann vorzuziehen. Im Unterglasanbau bei Fruchtgemüse ist der Nützlingseinsatz verpflichtend anzuwenden. Schulungen und Weiterbildungen in diesem Bereich sind notwendig. Gallmücke Wussten Sie schon? Neben dem direkten Einsatz von Nützlingen helfen auch natürliche Gegenspieler im Feld, die Kulturen frei von Schädlingen zu halten. Diese Nützlinge können entweder Räuber oder Parasiten sein. Wichtige Voraussetzung ist, die natürlichen Gegenspieler zu erkennen. Gute Unterstützung bieten einmal wöchentlich die LK- Gemüsenews. Gemüsenews der österreichischen Landwirtschaftskammer Pflanzenschutzmittel/Aufzeichnungen Alle Pflanzenschutzmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden. In den Aufzeichnungen müssen neben Ort, Ausbringungsdatum (aktuelles Datum ggf. letzter Tag der Anwendung, falls diese länger als einen Tag dauert), Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 30 von 72

31 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Name und Menge des Pflanzenschutzmittels sowie deren Registernummer, Art oder Sorte des behandelten Produktes, die Ausbringungsmethode, die Begründung der Maßnahme sowie Kontrollgänge, ausbringende Person (sofern nicht Betriebsführer), Name der für die Pflanzenschutzempfehlung technisch verantwortlichen Person und die einzuhaltenden Wartezeiten angeführt werden. Falls selbsterstellte Anwendungen, Pflanzenstärkungsmittel, Bodenverbesserer oder jegliche andere Substanzen eingesetzt werden, müssen hierzu Aufzeichnungen vorhanden sein. Die Aufzeichnungen müssen den Namen der Substanz (z.b. Kultur, von denen sie stammt), sofern vorhanden den Handelsnamen, das behandelte Produkt, den Ort, das Datum und die Aufwandmenge enthalten. Sofern die Substanzen für die Nutzung keiner Registrierung unterliegen, muss der Erzeuger sicherstellen, dass der Einsatz die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet. Ist das Wiederbetreten nach Pflanzenschutzmittelanwendungen gemäß Etikettenanweisung des Pflanzenschutzmittels festgelegt, so muss es ein dokumentiertes Verfahren (Aufzeichnungen mit Überwachung der Zugangsintervalle der ausgebrachten Pflanzenschutzmittel) geben, welches dieses regelt und überwacht. Das Wohl von Risikopersonen soll dabei besonders beachtet werden. Wenn keine Etikettenanweisung vorliegt, muss zumindest das Mittel auf den Pflanzen getrocknet sein, bevor die behandelte Fläche wieder betreten werden darf. Die korrekte Berechnung und das richtige Anrüsten der Pflanzenschutzmittel ist laut Gebrauchsanleitung bzw. laut Merkblatt Maschinen Düngerstreuer, Feldspritze durchzuführen. Regionale Wetterbedingungen (z.b. Windstärke und -richtung, sonnig/bewölkt/niederschlag), welche eine Auswirkung auf die Pflanzenschutzausbringung haben könnten oder eine Abdrift auf Nachbarfelder bedingen, müssen bei allen Anwendungen in der Schlagkartei aufgezeichnet werden. Dies kann durch eine weitere Spalte für Wetterbeobachtungen in Form eines kurzen Textes oder eines anderen implementierten Systems erfolgen. Der Erzeuger muss aktive Maßnahmen setzen, um bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln Abdrift auf benachbarte Flächen zu verhindern. Die Maßnahmen könnten z.b. Beachtung der Windstärke und -richtung, Wartung und Instandhaltung der Feldspritze, Fahrgeschwindigkeit, Spritzdruck, Anordnung der Düsen, Auswahl geeigneter Düsen etc. sein. Es muss eine Bestandsliste der am Betrieb gelagerten Pflanzenschutzmittel geführt werden (die Menge bezieht sich auf die Anzahl Gebinde und Flaschen). Die Lagerbestände sind innerhalb eines Monats nach Lagerbewegung einzutragen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 31 von 72

32 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Bestandsliste Pflanzenschutzmittel Rechnungen/Lieferscheine der verwendeten zugelassenen Pflanzenschutzmittel müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügbar sein Anrüsten, persönliche Schutzausrüstung Beim Umgang mit unverdünnten chemischen Mitteln müssen eine Schutzbrille, entsprechende Kleidung (dicht gegen feste und flüssige Partikel), Schutzhandschuhe und eine Atemschutzmaske getragen werden. Die in den aktuellen Sicherheitsdatenblättern angeführte persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen. Unabhängig von der Einstufung eines chemischen Pflanzenschutzmittels muss mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit bei der Ausbringung stets ein geeigneter Atemschutz (bei Ausbringung mit Kabinentraktor nicht notwendig) getragen werden. Der Gebrauchsanleitung des chemischen Pflanzenschutzmittels ist die erforderliche Schutzausrüstung (Atem- und Augenschutz) und Messeinrichtung (gekennzeichnete Messbecher, Schaufel etc.) zu entnehmen und dementsprechend einzuhalten. Messeinrichtungen (gekennzeichnete Messbecher, Schaufel etc.) müssen jährlich überprüft werden. Dies betrifft den Zustand von Behältern und die Kalibrierung der Waagen Lagerung chemischer Pflanzenschutzmittel Alle derzeit gelagerten oder in der Bestandsliste verzeichneten Pflanzenschutzmittel müssen laut österreichischer Zulassung für die Kultur (siehe AGES Verzeichnis der in Österreich zugelassenen/genehmigten Pflanzenschutzmittel, sog. Pflanzenschutzmittelregister) erlaubt sein. Web Pflanzenschutzmittel, die nicht zur Anwendung bei Kulturen innerhalb der Fruchtfolge gedacht sind, müssen deutlich gekennzeichnet und separat im gekennzeichneten Pflanzenschutzmittellager aufbewahrt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nur in der Originalverpackung aufbewahrt werden. Sie dürfen nie umgefüllt werden, da sonst Verwechslungs- und Vergiftungsgefahr besteht. Alle Pflanzenschutzmittel müssen unter Verschluss gehalten werden, am besten in einem robusten, stabilen und abschließbaren Raum oder Schrank (Giftschrank). Beide müssen mit einem Warnhinweis versehen werden. Die Lagerkapazität muss so ausgerichtet sein, dass der höchstmögliche Pflanzenschutzmittelbestand sicher gelagert werden kann. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen müssen Pflanzenschutzmittel frostfrei, feuerfest (Mindestanforderung F 30, das heißt feuerhemmend bis zu 30 Minuten), kühl, trocken, gut durchlüftet und beleuchtet und getrennt von anderen Materialien (z.b. Düngemittel, Schutzkleidung, Nahrungs- oder Futtermittel) gelagert werden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 32 von 72

33 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Die Regale im Pflanzenschutzmittelschrank müssen aus nicht absorbierbarem Material sein (z.b. Metall). Bei der Lagerung in Regalen müssen Pflanzenschutzmittel in fester Form (Pulver) von solchen in flüssiger Form getrennt gelagert werden, so dass eine gegenseitige Beeinflussung ausgeschlossen ist (in Regalen nebeneinander oder jene in fester Form oberhalb jener in flüssiger Form). Der Aufbewahrungsort von Pflanzenschutzmitteln muss auch bei versehentlichem Verschütten noch sicher sein, das heißt der Boden des Schrankes oder des Raumes muss als flüssigkeitsdichte Wanne gestaltet sein. Für den Fall eines versehentlichen Verschüttens muss es einen gekennzeichneten Behälter mit aufsaugendem Material, Besen und Kehrschaufel für den Notfall geben. An jedem Aufbewahrungsort müssen ein Notfallplan, eine Liste von entsprechenden Telefonnummern (Hausarzt, Spital etc.) und ein Hinweis auf das nächste Telefon vorhanden sein Pflanzenschutzgeräteüberprüfung Um die Funktionssicherheit zu gewährleisten, müssen die Geräte zur Ausbringung der Pflanzenschutzmittel eine gültige Prüfplakette einer dafür autorisierten Prüfeinrichtung laut den gesetzlichen Vorgaben aufweisen. Aufzeichnungsblatt Geräte zur Ausbringung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln Entsorgung chemische Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittelbehälter sind vollständig zu leeren. Anschließend gründlich spülen (integriertes Drucksystem auf der Feldspritze oder dreimal mit Wasser) und die Spülflüssigkeit der Spritzflüssigkeit zuführen. Die dabei auftretenden Restmengen sowie das Wasser aus der Spülung des Vorratsbehälters sind stark verdünnt auf behandelte Flächen auszubringen, so dass Lebensmittelsicherheit und Umwelt nicht beeinträchtigt werden. Leere Pflanzenschutzmittelbehälter dürfen nicht wiederverwendet und müssen bis zur Entsorgung überdacht und sicher gelagert werden (verschließbarer, dauerhaft gekennzeichneter Ort). Restmengen (alte unbenutzte Pflanzenschutzmittel) müssen als Sondermüll abgegeben oder wieder an die Verkaufsstelle zurückgegeben werden. Leere, gereinigte Behälter sind über ein Wertstoffsammelsystem zu entsorgen. Aufzeichnungsblatt Entsorgung Pflanzenschutzmittel Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 33 von 72

34 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Rückstandsuntersuchung Zur Überprüfung der österreichischen Zulassung der Pflanzenschutzmittel und zugelassener Keimhemmungsmittel bei Speiseerdäpfeln sowie zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit der Produkte, erfolgt ein Rückstandsmonitoring auf Basis einer Risikoanalyse. Die Probenahme kann sowohl am landwirtschaftlichen Betrieb als auch beim anschließenden Großhandel erfolgen, wobei sie dann dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordenbar sein muss. Ziehung von Blatt- oder Frucht- bzw. Knollen-Proben zur Rückstandsuntersuchung in einem nach ISO akkreditierten Labor Rückstandshöchstgehalte Der Erzeuger oder sein Abnehmer muss über eine Liste verfügen, aus der die aktuell gültigen Rückstandshöchstgehalte in den Ländern, in denen das Produkt verkauft werden soll, hervorgehen. Anmerkung: In der EU gelten die Höchstgehalte der Verordnung (EU) 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln. AMA-Gütesiegel Rückstandsmonitoring Web Unter: sind die Höchstgehalte einsehbar. Sind die Rückstandshöchstgehalte des Marktes, auf dem der Erzeuger sein Produkt absetzen möchte, strenger als im Land der Herstellung, so muss der Erzeuger oder sein Abnehmer nachweisen, dass während der Produktionszyklen die strengeren Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt wurden (z.b. notwendige Veränderungen bei der Anwendung der Pflanzenschutzmittel oder entsprechende Beachtung von Ergebnissen der Rückstandsuntersuchungen). Es muss ein klar dokumentiertes Verfahren für einzuleitende Schritte und Maßnahmen vorliegen, welche unter anderem die Benachrichtigung der Kunden, Produktrückverfolgung usw. enthalten. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 34 von 72

35 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Dieses Verfahren greift dann, wenn bei der Rückstandsanalyse die Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte (des Landes der Herstellung oder des beabsichtigten Ziellandes) eines Pflanzenschutzmittels festgestellt wird. Maßnahmenplan Vorgehensweise bei Höchstüberschreitungen 1.9. Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Die betriebliche Infrastruktur, Einrichtungen und Ausrüstungen müssen so gebaut und gewartet werden, dass Gesundheits- und Sicherheitsgefahren für die Dienstnehmer minimiert werden, soweit dies praktisch und technisch möglich ist. Alle Dienstnehmer (einschließlich Familienmitglieder und Dienstleister) am Betrieb, die mit der Ausbringung von chemischen Pflanzenschutzmitteln betraut sind sowie mit anderen gefährlichen Stoffen oder Maschinen umgehen, müssen eine entsprechende Ausbildung vorweisen können oder eine Sicherheitsunterweisung erhalten. Ein Teilnahmenachweis ist erforderlich und vom Betrieb aufzuheben. Die geschulten Personen können ihre Kompetenz und Aufgaben demonstrieren (wenn möglich anhand von Beobachtungen am Tag der Kontrolle). Bei Produkten (z.b. Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln), welche die Gesundheit der Dienstnehmer gefährden könnten, müssen Informationen über Sicherheitshinweise (z.b. Sicherheitsdatenblatt, Webseiten) vorhanden sein. Web Suchindex unter Vollständige Schutzausrüstungen (auch für eventuelle Lohnunternehmer und Besucher), welche die Anwendung laut Gebrauchsanweisung ermöglichen, müssen vorrätig und in gutem Zustand sein, z.b. Gummistiefel, wasserdichte Kleidung, Schutzanzüge, Gummihandschuhe, Schutzmasken, usw. Dies schließt angemessenen Atem-, Ohren- und Augenschutz, soweit erforderlich, ein. Aufzeichnungsblatt Bestätigung Grundunterweisungen (z.b. Hygiene bzw. Sicherheitsunterweisung Pflanzenschutz) Die Schutzkleidung muss regelmäßig nach dem Gebrauch gereinigt werden. Die Reinigung der Schutzkleidung und -ausrüstung umfasst eine separate Wäsche von privater Kleidung. Waschbare, wiederverwendbare Handschuhe sind vor dem Ausziehen abzuspülen. Sie sind an einem separaten, sauberen und gut belüfteten Ort zu lagern. Beschädigte Schutzkleidung und abgelaufene Atemschutzfilter sind auszutauschen. Einmalschutzkleidung muss nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 35 von 72

36 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Auf dem Betrieb müssen für alle Dienstnehmer verständliche, aktuell geführte Unfall- und Notfallpläne (Erste Hilfe- Maßnahmen, wichtige Rufnummern bei einem Unfall, Maßnahmen zur Brandbekämpfung etc.) und Informationen für eventuell erforderliche Sicherheitsmaßnahmen (z.b. Sicherheitsdatenblatt) vorhanden sein. Darüber hinaus muss ein Erste-Hilfe-Kasten (Standard: KFZ-Verbandskasten nach ÖNORM V 5101, sofern Dienstnehmer vorhanden sind gilt die ÖNORM Z 1020 Typ 1 bzw. Z 1020 Typ 2) am Arbeitsplatz vorhanden sein. Im Bereich des Pflanzenschutzmittellagers bzw. am Anrüstplatz muss in der Nähe (max. 10 Meter entfernt) ein Erste-Hilfe- Kasten und die Möglichkeit zum Auswaschen der Augen (Augenspülflasche und Wasserhahn mit fließendem Wasser) vorhanden sein. Erste-Hilfe-Kasten und Aushänge Auf dem Betrieb muss es einen Verantwortlichen (durch Aufzeichnungen belegbar) für die Einhaltung und Umsetzung bezüglich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Wohlbefinden der Dienstnehmer (laut der bestehenden Gesetzgebung) geben. Betreffend Sicherheit, Gesundheit und sozialen Belangen müssen regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen durchgeführt werden, damit sich der Betriebsführer ein Bild über die Zufriedenheit der Dienstnehmer machen kann, eventuelle Verbesserungsvorschläge entgegennimmt und für die Zukunft umsetzt. Die Diskussionen müssen offen geführt werden (d.h ohne Angst vor Einschüchterung oder Benachteiligung), mindestens einmal pro Jahr stattfinden und dokumentiert werden. Es müssen Nachweise vorhanden sein, die belegen, dass Betriebsbesucher und Dienstleister über Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen und -anforderungen in Kenntnis gesetzt werden, z.b. durch Aushang. Die Verhaltensregeln für Betriebsbesucher sind an einem gut sichtbaren Ort anzubringen, wo sie von allen Besuchern und Dienstleistern gelesen werden können. Im Hinblick auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen muss jährlich und zusätzlich bei Änderungen in der Organisation eine Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt und dokumentiert werden. Gefahrenanalyse Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen Web Zu berücksichtigen sind zusätzlich die Evaluierungsunterlagen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern unter Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 36 von 72

37 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Die Gesundheits-, Arbeitsgrundsätze und -verfahren müssen mindestens die erkannten Punkte der Gefahrenanalyse einschließen. Dies kann u.a. Unfall- und Notfallverfahren einschließen, die sich auf die erkannten Gefahren in der Arbeitssituation beziehen. Die Grundsätze müssen überprüft und aktualisiert werden, wenn sich die Gefahrenbeurteilung ändert. Auf Basis der Gefahrenanalyse erhalten alle Dienstnehmer, welche mit chemischen Pflanzenschutzmitteln in Kontakt kommen, einmal jährlich die Möglichkeit, einen ärztlichen Gesundheitscheck wahrzunehmen, der den nationalen und länderspezifischen Anforderungen entspricht. Die Nutzung der Ergebnisse geschieht im Einklang mit den Bestimmungen zum Datenschutz. Unter den Dienstnehmern muss es einen geschulten Ersthelfer (letzte Schulung nicht älter als fünf Jahre und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Erste- Hilfe-Maßnahmen; Bestätigung durch eine autorisierte Institution z.b. Rotes Kreuz) geben, der bei allen Hofarbeiten (Anbau, Ernte, Transport, Produkthandhabung etc.) anwesend ist. Am Betrieb verwendete Fahrzeuge müssen in einem für die Dienstnehmer sicheren Zustand sein. Wenn sie zur Beförderung von Dienstnehmern auf öffentlichen Straßen verwendet werden, müssen sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Beim Transport von Pflanzenschutzmitteln sind die Auflagen für Gefahrguttransporte einzuhalten. Gefahrgut-Box für gesetzeskonformen Transport ÖKL Merkblatt Gefahrguttransporte in der Landwirtschaft Alle Gefahrenbereiche am Betrieb müssen ständig mit eindeutigen Warnhinweisen gekennzeichnet sein. Warnschilder müssen in den vorherrschenden Sprachen der Dienstnehmer oder in Form von Piktogrammen verständlich dargestellt werden. Betriebstankstellen und Kraftstofflager müssen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Ein Symbolschild Rauchen verboten in unmittelbarer Nähe und angemessene Notfall-Sicherheitsvorkehrungen müssen vorhanden sein Abfall und Schadstoffe Alle durch betriebliche Abläufe möglicherweise erzeugten Abfallstoffe und Ursachen von Umweltverschmutzungen müssen erkannt und dokumentiert werden. Ein Maßnahmenplan zur Vermeidung und Verminderung von Abfall und Umweltverschmutzungen muss am Betrieb vorhanden sein und in der Praxis umgesetzt werden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 37 von 72

38 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Es dürfen keine möglichen Brutstätten von Schädlingen in Abfalllagerbereichen in unmittelbarer Nähe der Produktions- oder Lagergebäude vorhanden sein. Anfallender Abfall in kleinen Mengen wird in gekennzeichneten Bereichen akzeptiert, ebenso wie Abfälle vom aktuellen Arbeitstag. Sonstiger Abfall muss beseitigt werden, inklusive Kraftstofflacken. Abfallbehälter im Außenbereich Produkte, die eine mikrobielle Gefahr darstellen, müssen korrekt entsorgt werden und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Aussortierte Produkte und Abfallmaterial müssen in gekennzeichneten Räumen aufbewahrt werden, welche regelmäßig dem Reinigungsplan entsprechend gesäubert und desinfiziert werden, so dass der Betrieb und sämtliche Räumlichkeiten sauber und frei von Abfällen sind. Ausschließlich täglich aussortierte Produkte und Abfallstoffe sind akzeptabel. Auzeichnungsblatt Abfallstoffe und Umweltverschmutzung Effiziente Energienutzung Es muss Aufzeichnungen zum Energieverbrauch geben, die dem Landwirt aufzeigen, wo und wie Energie auf dem Betrieb verbraucht wird. Zum Beispiel sollen Ausrüstungsgegenstände des landwirtschaftlichen Betriebes mit optimalen Energieverbrauchswerten ausgewählt und gewartet werden Soziale Belange Die Unterkünfte für die Dienstnehmer am Betrieb müssen bewohnbar sein (Dach, Fenster, Türen etc. intakt) und über Trinkwasser, Toiletten, Abflüsse und Elektrizität verfügen. Weiters muss ein Sozialraum mit Handwaschgelegenheit sowie dazugehörige Ausstattung (Flüssigseife, Einweghandtücher etc.), Trinkwasseranschluss, Möglichkeiten zur Lagerung von Speisen sowie deren Verzehr für alle Dienstnehmer zur Verfügung stehen Schulung und Weiterbildung Handwaschgelegenheit Vom Betriebsführer oder einer dauerhaft in die Bewirtschaftung eingebundenen und auf dem Betrieb tätigen Person müssen alle 18 Monate entsprechende Lehrgänge besucht werden. Die Inhalte der Lehrgänge sollen den jeweiligen Geltungsbereich der Richtlinie abdecken. Dies betrifft einerseits die landwirtschaftliche Produktion (Düngung, Pflanzenschutz, Nützlingseinsatz etc.) und andererseits, sofern notwendig, die Produkthandhabung (Lagerung, Hygiene etc.). Ein Lehrgang kann einmalig durch eine Fachexkursion ersetzt werden. Der Besuch von Fachmessen wird nicht als Schulung anerkannt. Die Mindestdauer der Lehrgänge beträgt 2 Unterrichtseinheiten (UE). Eine schriftliche Bestätigung über den Besuch des Lehrganges ist am Betrieb aufzubewahren. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 38 von 72

39 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Diese Bestätigung des Veranstaltungsbesuches muss folgende Merkmale aufweisen: Veranstalter Datum Ort Inhalte Anzahl der anrechenbaren UE Unterschrift des Veranstalters zur Bestätigung der Teilnahme Selbsteinschätzung AMA-Produktionsprogramm Jeder Erzeuger muss in eigener Verantwortung einmal jährlich eine Selbsteinschätzung (Eigenkontrolle) des Betriebes durchführen (sie darf auch durch eine andere Person durchgeführt werden). Dabei sind sämtliche Kriterien in einer zur Verfügung gestellten Checkliste zu prüfen und zu bewerten, sowie eventuelle Korrekturmaßnahmen selbständig durchzuführen. Formular Selbsteinschätzung Bei selbsterkannten Abweichungen bzw. bei Nichterfüllung eines Hauptkriteriums (in dem Formular ersichtlich als HK) soll dies im Interesse des Erzeugers selbständig an die AMA- Marketing, die Zertifizierungsstelle und die entsprechenden Abnehmer gemeldet werden. Diese Selbstmeldung wird bei einer Sanktionierung des Betriebes mildernd berücksichtigt. Die Eigenkontrolle muss alle registrierten Standorte, Produkte und Verfahren im Zertifizierungsumfang abdecken und im Vorfeld der externen Kontrolle durchgeführt werden. Dabei sind Kommentare für alle nicht erfüllten und nicht anwendbaren Kriterien notwendig. Es besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Zertifizierungsstelle freiwillig den Ausschluss eines oder mehrerer Produkte (Kulturen) vom Zertifikat zu beantragen, wenn die Anforderungen des AMA-Produktionsprogramms zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingehalten werden können. Voraussetzung ist, dass keine aufrechte Sanktion vorliegt. Die Neuausstellung des Zertifikats bleibt davon unbeeinflusst. Der Ausschluss von Produkten entbindet den Erzeuger nicht von der Bezahlung etwaiger offener Rechnungen, welche die Zertifizierung betreffen. Wenn das Produkt vor der Ernte auf dem Feld verkauft wird und der Käufer, der auch für die Produkthandhabung verantwortlich ist, erntet, kann das Kapitel 2. Ernte und Transport vom Zertifikat des Erzeugers ausgeschlossen werden. Diese Ausnahme wird gemacht, wenn der Erzeuger bereits vor dem Zeitpunkt der Ernte nicht mehr Eigentümer des Produkts ist und keine Kontrolle über den Ernteprozess hat, z.b. keine Kenntnis oder keinen Einfluss auf den exakten Erntetermin. Davon zu unterscheiden ist die Übergabe dieser Tätigkeiten an einen Lohnunternehmer. Der Erzeuger muss den Ausschluss pro Produkt bei der Registrierung mit einer detaillierten Begründung beantragen. Das GLOBALG.A.P. Sekretariat wird über den Ausschluss von Fall zu Fall entscheiden, bevor die Registrierung anerkannt werden kann. Wenn die Ernte für den Erzeuger ausgeschlossen wurde, so ist die Produkthandhabung für diesen Erzeuger ebenfalls auszuschließen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 39 von 72

40 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Formular Selbsteinschätzung AMA-Produktionsprogramm Die "AMAG.A.P. Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit" ist eine Verpflichtung, welche jährlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Formular Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit Produktanforderungen, Qualitätssicherung Das mit dem AMA-Gütesiegel gekennzeichnete Obst, Gemüse sowie die Speiseerdäpfel müssen dem österreichischen Vermarktungsnormengesetz VNG idgf, den Vermarktungsnormen der EU über frisches Obst und Gemüse idgf und der nationalen Vermarktungsnorm für Speiseerdäpfel entsprechen. Für die Vermarktung von Obst, Gemüse und Speiseerdäpfeln mit dem AMA-Gütesiegel können nur Produkte, die zumindest der Klasse I entsprechen, herangezogen werden. Diese Kontrolle beginnt bei den selbstvermarktenden Landwirten mit Verwendungsrecht für das AMA-Gütesiegel (=Lizenznehmer). Mögliche Gefahren zur Lebensmittelsicherheit müssen in allen Phasen der Erzeugung identifiziert und beurteilt werden. Die Identifikation von Lebensmittelsicherheitsgefährdungen muss sicherstellen, dass jeglicher Input von sicheren und abgesicherten Quellen stammt. Informationen zu allen Dienstnehmern und Dienstleistern müssen verfügbar sein. Verfahren zu Korrekturmaßnahmen müssen für den Fall von vorsätzlichen Bedrohungen verfügbar sein. Wenn ein Betrieb auch Produkte abpackt, ist ein Prüfvorgang notwendig der sicherstellt, dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den definierten Qualitätsstandards verpackt werden. Dies betrifft im Bereich der Lagerung auch die Steuerung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit. Prüfmittel (z.b. Waagen, Thermometer) müssen regelmäßig überprüft werden, um festzustellen, ob es gemäß einer Gefahrenanalyse (Mess- und Prüfmittelüberwachung) notwendig ist, sie zu kalibrieren. Für jegliche Art von Beschwerden (interne und externe Sachverhalte) muss es am Betrieb ein sogenanntes Verbesserungs-/Beschwerdeformular geben. Dieses muss sicherstellen, dass alle Verbesserungen und Korrekturen angemessen aufgenommen und bearbeitet werden. Zum Beispiel muss es bei der Warenübernahme für die Abnehmer möglich sein, eventuelle Korrekturen schriftlich festzuhalten. Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit Maßnahmenplan Prüfmittel Verbesserungs-/Beschwerdeformular Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 40 von 72

41 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Rücknahme/Rückholung Es muss ein dokumentiertes Verfahren (Formular) zur möglichen Rücknahme/Rückholung der Produkte mit folgenden Aspekten vorhanden sein: Mögliche Vorfälle, die eine Rücknahme/Rückholung der Produkte auslösen. Personen, die verantwortlich entscheiden, ob eine Rücknahme/Rückholung der Produkte durchgeführt wird. Abläufe zur Information von Abnehmern, der AMA-Marketing sowie den zuständigen Kontrollstellen (wenn keine Sanktionierung von der Zertifizierungsstelle ausgesprochen wurde und der Erzeuger das Produkt freiwillig zurückgerufen hat). Methoden, um den Lagerbestand abzugleichen (Warenwirtschaftssystem) Rückverfolgbarkeit Dieses Verfahren muss jährlich bezüglich seiner Eignung überprüft werden, um sicherzustellen, dass es wirksam ist. Das kann im Rahmen eines internen Probelaufs geschehen, dieser Test muss aufgezeichnet werden. Maßnahmenplan Warenrücknahme inklusive jährlicher Tests Um eine nachweisbare Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen alle Kisten, welche zum Vermarktungsbetrieb geliefert werden, mit einem Kistenzettel gekennzeichnet werden. Bei einer direkten Lieferung der Kisten vom Feld zum Großhändler ist ein Begleitdokument ausreichend. Nach der Anlieferung sind diese Kisten sofort nach der Warenübergabe im Großhandel zu kennzeichnen. Das Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende Mindestinhalte aufweisen: LFBIS-Nummer und/oder GGN des Erzeugers Obstart, Gemüseart, Speiseerdäpfelsorte Gelieferte Menge Qualitätsklasse (sofern bekannt) Hinweis auf AMA-Produktionsprogramm: z.b. AMA Lieferdatum Dokumentation der Mengen Im Sinne der Konsumentenerwartung muss beim AMA-Gütesiegel eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels erfolgen. Die Basis dazu bildet die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe beginnend auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Um dies zu gewährleisten ist es schon auf der Ebene der Landwirtschaft notwendig ein Mengengerüst der zertifizierten Produkte zu dokumentieren. Dies soll mit den folgenden Anforderungen in diesem Kapitel sichergestellt werden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 41 von 72

42 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Alle Verkaufsdetails der zertifizierten Mengen müssen für alle registrierten Produkte aufgezeichnet sein, mit besonderer Aufmerksamkeit auf die verkauften Mengen und bereitgestellten Informationen (z.b. Lieferscheine). Die Dokumente müssen die Ausgewogenheit zwischen Wareneingang (Erntemengen) und -ausgängen zeigen. Mengen (Gewichtsangaben) von geernteten, ausgehenden und gelagerten Produkten müssen aufgezeichnet werden. Das Verhältnis von Wareneingang (Ernte) und Warenausgang muss plausibel sein. Die Häufigkeit der Überprüfung der Massenbilanz muss klar definiert und an die Größe des Betriebes angepasst sein. Sie muss jedoch mindestens einmal pro Jahr für jedes Produkt durchgeführt werden. Die Dokumente zum Nachweis der Massenbilanzierung sind eindeutig zu kennzeichnen. Es müssen alle Sortierungsfaktoren oder Verluste bei der Eingangs- (Ernte)/ Ausgangskalkulation für einen gegebenen Produktionsprozess während der Handhabung berechnet und überwacht werden. Aufzeichnungsblatt Mengenbilanz Paralleleigentum Betriebe mit Handhabung nicht selbst erzeugter Produkte Das gesamte Kapitel ist nur gültig für Betriebe, welche neben den zertifizierten eigenen Produkten auch Produkte anderer Betriebe handhaben (Zukauf, Subunternehmer etc.). Es muss ein durchgängiges System vorhanden sein, welches das Vermischen von zertifizierten und nicht zertifizierten Produkten vermeidet. Es ist eine chargenbezogene Lagerung durchzuführen, die Lagerhallen und Kisten sind korrekt zu kennzeichnen (z.b. Kistenkennzeichnung mit Name und LFBIS-Nummer, Erntedatum, Art und Sorte). Es müssen Aufzeichnungen (Anlieferungsdatum, Lieferant, Art und Sorte, Menge) über die Lagerbelegung vorhanden sein, die während der gesamten Lagerungsperiode aktuell geführt werden und das Auffinden jeder einzelnen Partie ermöglichen. Vollständige Kistenkennzeichnung Jede weitere mögliche Produkthandhabung muss so gestaltet sein, dass auch hier eine Vermischung nicht möglich ist. Die Dienstnehmer in diesem Bereich müssen ausreichend geschult sein, so dass zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte nicht vermischt werden. Es dürfen nur zertifizierte Produkte im Rahmen des AMA-Gütesiegel-Programmes geliefert werden. Eine abschließende Überprüfung (Warenausgangskontrolle) muss dokumentiert sein, um zu zeigen, dass zertifizierte und nicht zertifizierte Produkte korrekt ausgeliefert worden sind. Diese Überprüfung schließt Kennzeichnung und Herkunft mit ein. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 42 von 72

43 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN LANDWIRTSCHAFT B Es muss ein dokumentiertes Verfahren zur Identifizierung von zertifizierten und nicht zertifizierten Mengen unterschiedlicher Herkunft (d.h. von anderen Erzeugern oder Händlern) für alle Produkte eingeführt und aufrechterhalten werden. Aufzeichnungen müssen enthalten: Beschreibung, Qualität der Produkte Status der jeweiligen Zertifizierung Menge der zugekauften Produkte Listen und Informationen zu Lieferanten Kopie der Zertifikate, sofern vorhanden System zur Rückverfolgbarkeit der zugekauften Produkte Bestellungen/Rechnungen vom Lieferanten Alle Bestimmungen der im Kapitel Dokumentation der Mengen beschriebenen Vorgaben gelten ebenso für nicht selbst erzeugte Produkte. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 43 von 72

44 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ERNTE UND TRANSPORT B 2. ERNTE UND TRANSPORT 2.1. Grundlagen Hygiene Basierend auf den Rechtsvorschriften müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten gemäß der vorgegebenen Hygienegefahrenanalyse aufrechterhalten und ständig verbessert werden. Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit Alle Dienstnehmer, einschließlich Eigentümer und Betriebsführer, die mit frischen Produkten umgehen, müssen durch qualifizierte Personen eine Unterweisung der grundsätzlichen und spezifischen Hygiene (in schriftlicher und mündlicher Form) erhalten und die erlernten Hygieneanforderungen in der Praxis umsetzen. Die Unterweisungen sind jährlich durchzuführen und bei neuen betrieblichen Voraussetzungen zu wiederholen. Ein Teilnahmenachweis ist erforderlich und vom Betrieb aufzuheben. Geschulte Mitarbeiter bei der Ernte Aufzeichnungsblatt Bestätigung Grundunterweisung (Hygiene) Rauchen, Essen, Kaugummi kauen und Trinken (ausgenommen Trinkwasser) sind beschränkt auf ausgewiesene Bereiche und nicht erlaubt in Bereichen, in denen Produkte gehandhabt oder gelagert werden. Die zur Verfügung gestellten Aushänge zur Hygiene müssen gut sichtbar angebracht werden. Aushänge zur Hygiene Es muss gewährleistet sein, dass alle Dienstnehmer Zugang zu hygienischen Toiletten und Waschanlagen haben. Diese dürfen sich nicht direkt zu den Bereichen öffnen, in denen Produkte gehandhabt werden, es sei denn, die Tür schließt automatisch. In der Nähe der Toiletten müssen Einrichtungen zum Händewaschen und -desinfizieren, unparfümierte Seifen sowie hygienische Möglichkeiten zum Trocknen der Hände (so nah wie möglich und ohne Möglichkeit der Kreuzkontamination), z.b. Einweghandtücher, verfügbar sein. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 44 von 72

45 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ERNTE UND TRANSPORT B Die Toiletten müssen für Erntearbeiter innerhalb von 500 Metern bzw. sieben Minuten verfügbar sein. Für den Fall, dass ein Dienstnehmer alleine vor Ort arbeitet, darf die Toilette auch weiter als 500 Meter entfernt sein. Allerdings muss dem Dienstnehmer dann ein geeignetes Transportmittel zur Verfügung stehen. Nicht anwendbar ausschließlich für den Fall, dass Dienstnehmer während der Ernte nicht mit den Ernteprodukten in Berührung kommen (z.b. maschinelle Ernte). Mobile WC-Anlagen Mitarbeiter müssen ihre Hände waschen: vor dem Beginn der Arbeit, nach jedem Toilettenbesuch, nach Gebrauch eines Papier-/Stofftaschentuches, nach Handhabung verunreinigten Materials, nach dem Rauchen, Essen oder Trinken, nach Pausen und vor der Rückkehr zur Arbeit und jeglichen anderen Zeiten, wenn die Hände eine Quelle für Verunreinigungen geworden sein könnten. Hinweise zum Händewaschen müssen sichtbar sein und die eindeutige Anweisung enthalten, dass die Hände vor der Handhabung von Produkten gewaschen werden müssen Hygiene Ernte (u.a. Verpacken am Feld) Der Betriebsführer oder eine andere benannte Person hat eine Gefahrenanalyse in Bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Erntetätigkeit und innerbetriebliche Transportprozesse durchzuführen, welche jährlich auf den aktuellsten Stand gebracht werden muss. Auf diese Hygienegefahrenanalyse aufbauend ist vom Verantwortlichen eine dokumentierte Verfahrensanweisung für den Betrieb zu erstellen und umzusetzen, wobei folgende Inhalte berücksichtigt werden müssen: Reinigung (Reinigungs- und Desinfektionsplan zur Vorbeugung von Verunreinigungen der Produkte) und Wartung von wiederverwendbaren Erntebehältern, manuellen Erntegeräten (Scheren, Messer etc.) und Erntemaschinen. Geschütze Lagerung von Verpackungsmaterialien, so dass eine Kontaminierung durch Nagetiere, Wildvögel, Schädlinge etc. sowie physikalische und chemische Gefahren im Sinne der Lebensmittelsicherheit vermieden werden. Pack- und Lagerhallen sowie Lagerplätze am Feld mit bereits verpackter Ware müssen sauber gehalten werden und einen ausreichenden Schutz vor Schädlingen bieten. Alle am Feld verpackten Produkte müssen vor Verunreinigungen geschützt werden. Wird das Verpacken auf dem Feld durchgeführt, dürfen abgepackte Produkte nicht über Nacht am Feld lagern, sondern nur in den dafür vorgesehenen Lagerhallen. Teile von Verpackungsmaterialien und andere, nicht vom Produkt stammende Abfälle, müssen vom Feld entfernt werden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 45 von 72

46 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ERNTE UND TRANSPORT B Sämtliche Transportbehelfe (Anhänger etc.), die bei Erntearbeiten zum Einsatz kommen, müssen gewartet und nach Bedarf gereinigt verwendet werden. Behälter für Frischprodukte dürfen ausschließlich für Frischprodukte genutzt werden. Eis oder Wasser, welches am Erntestandort benutzt wird, muss aus Trinkwasser hergestellt werden bzw. Trinkwasserqualität haben und unter Beachtung hygienischer Aspekte gehandhabt werden, um eine Verunreinigung der Produkte zu vermeiden. Reinigungs- und Schmiermittel müssen in gekennzeichneten Räumen, getrennt von Räumen in denen Produkthandhabung stattfindet, aufbewahrt werden, um chemische Verunreinigungen zu vermeiden. Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 46 von 72

47 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN PRODUKTHANDHABUNG B 3. PRODUKTHANDHABUNG Die folgenden Punkte betreffen landwirtschaftliche Betriebe, welche die Produkte im Anschluss an die Ernte weiterbearbeiten (Nacherntebehandlung, Sortieren, Waschen, Abpacken, Lagern, etc.) Hygiene-Produkthandhabung Der Betriebsführer oder eine andere benannte Person hat eine Gefahrenanalyse in Bezug auf sämtliche Hygieneaspekte der Produkthandhabung durchzuführen, welche jährlich auf den aktuellsten Stand gebracht werden muss. Auf diese Hygienegefahrenanalyse aufbauend, ist eine dokumentierte Verfahrensanweisung für den Betrieb zu erstellen und umzusetzen. Sämtliche für die Produkthandhabung, -verarbeitung und -lagerung relevanten Hallen und Räumlichkeiten sowie die betreffenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden. Der bauliche Zustand muss den Zugang von Nagetieren und Vögeln verhindern und eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglichen. Einrichtungen (Fußböden, Wände, etc.) und Ausstattungen (Maschinen, Paletten, etc.), welche in den Bereich Produkthandhabung fallen, müssen gesäubert und instandgehalten werden, um Verunreinigungen der Produkte zu vermeiden. Alle Dienstnehmer müssen eine Oberbekleidung (z.b. Kittel, Schürzen, Ärmel, Handschuhe) tragen, welche sauber und gemäß der Hygienegefahrenanalyse für diesen Zweck geeignet ist. Dies ist abhängig vom Produkt und Arbeitsvorgang. Reinigungs- und Schmiermittel, welche mit den Produkten in Kontakt kommen, müssen für den Gebrauch in der Lebensmittelindustrie geeignet sein. In den Bereichen der Produkthandhabung müssen bruchsichere Lampen oder Lampen mit einem schützenden Aufsatz verwendet werden. Es muss schriftliche Anweisungen geben, wie die Mitarbeiter mit zerbrochenem Glas bzw. Hartplastik, welches eine physikalische Gefahr darstellen kann, umzugehen haben (gilt für den kompletten Bereich der Produkthandhabung, in Bereichen der Lagerung und Vorbereitung sowie im Glashaus). Der Zugang von Haustieren ist in diesem Bereich verboten. Die Kontamination (z.b. Verpackungsmaterial) oder Verunreinigung (z.b. durch Schädlinge, Schadnager, Vögel oder sonstige Tiere) von Obst, Gemüse und Speiserdäpfeln ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Es ist eine fortlaufende Schadnager- und Schädlingsbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren (Fangzahlen bzw. Köderverbrauch). Zusätzlich ist ein Plan der Köderstellen anzufertigen. Eine visuelle Beurteilung zeigt, ob das Verfahren zur Überwachung und Reduzierung von Schädlingen wirksam ist. Konsequente Schadnager-Bekämpfung Gefahrenanalyse Lebensmittelsicherheit Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 47 von 72

48 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN PRODUKTHANDHABUNG B 3.2. Waschwasser für Ernteprodukte Das für die Reinigung der Produkte verwendete Wasser muss von einer öffentlichen Trinkwasserversorgung stammen oder den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idgf) entsprechen. Bei Eigenversorgung ist eine jährliche Untersuchung des Wassers auf bakteriologische Unbedenklichkeit notwendig Nacherntebehandlung Eine Nacherntebehandlung, sofern gesetzlich zugelassen, ist erlaubt, wenn alle Pflanzenschutzmaßnahmen dokumentiert sind. In den Aufzeichnungen müssen Ort, Charge, Kulturart, Ausbringungsdatum, Grund der Ausbringung (z.b. Keimhemmung), Handelsname, Art und Menge des Behandlungsmittels, Ausbringungstechnik Name des ausbringenden Mitarbeiters (sofern nicht Betriebsführer) angeführt werden. Sofern Wasser dazu benötigt wird, muss es den Kriterien für Ernteprodukte entsprechen (siehe vorherigen Pkt. 3.2). Sofern neben dem Sachkundenachweis für Pflanzenschutzmitteleinsatz für die Nacherntebehandlung eine zusätzliche Ausbildung notwendig ist, muss der Erzeuger diese vorweisen können. Aufzeichnungsblatt Nacherntebehandlung 3.4. Betriebsfremde Personen Alle Besucher müssen über die relevanten Hygieneanforderungen am Betrieb informiert werden, z.b. durch Aushang. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 48 von 72

49 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR SPEISEERDÄPFEL B 4. ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR SPEISEERDÄPFEL Der Grundstein für qualitativ hochwertige Speiseerdäpfel wird beim Landwirt gelegt. Er kann u.a. durch geeignete Sortenwahl, Düngung und schonende Behandlung bei der Ernte großen Einfluss auf die Qualität nehmen. Für die Produktion von Speiseerdäpfeln für das AMA-Gütesiegel sind deshalb qualitätsverbessernde Maßnahmen notwendig. Mit besonderer Sorgfalt ist dabei die N-Düngung zu bemessen, da dies die Qualität unmittelbar beeinflusst. Als Ergänzung zu den in dieser Richtlinie beschriebenen Maßnahmen müssen dafür folgende Kriterien eingehalten werden: 4.1. Allgemein Sämtliche Speise- und Speisefrüherdäpfelflächen des Betriebes müssen gemäß den AMA- Produktionsbestimmungen bewirtschaftet werden Standorte Das ganzjährige Offenhalten des Bodens ist verboten Fruchtfolge (Ausnahme Früherdäpfel) Es ist eine mindestens 4-jährige Fruchtfolge einzuhalten. Eine 3-jährige Fruchtfolge ist nur in Verbindung mit dem Anbau einer nematodenresistenten Sorte (mindestens gegen Pathotyp Ro 1) oder bei Verwendung von 100%ig nematodenuntersuchtem Pflanzgut möglich. Engere Fruchtfolgen sind auch mit ausgleichenden Maßnahmen nicht zugelassen. Schlagkartei Eintragung zur Fruchtfolge 4.4. Düngung und Bewässerung N-Düngung nach Leguminosenanbau Nach einem ein- oder mehrjährigen Anbau von Leguminosen (auch als Gemenge), müssen zur Bemessung der N-Düngung die Richtlinien zur sachgerechten Düngung (SGD) des BML- FUW idgf berücksichtigt werden. Web In der Tabelle Bewertung der Ernterückstände und Vorfruchtwirkung sind für die verschiedenen Anbauformen von Leguminosen die Stickstoffmengen angegeben. Der Mittelwert davon ist bei der Berechnung der Stickstoffdüngung zu berücksichtigen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 49 von 72

50 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR SPEISEERDÄPFEL B N-Düngung Verteilung Die Richtlinien für die sachgerechte Düngung (SGD) des BMLFUW in der aktuellen Auflage sind einzuhalten. N-Gaben über 100 kg in schnell wirkender Form sind zu teilen (SGD, 6. Auflage, Seite 25). Auf ebenen, mittelschweren und schweren Böden (Tongehalt des Bodens über 15 %) kann der Stickstoff in einer Gabe verabreicht werden (SGD, 6. Auflage, Seite 25). Nach dem Stadium Knollenansatz (kurz vor dem Schließen der Stauden in den Reihen) DC 40 darf keine N-Gabe mehr erfolgen N-Düngung Stallmist Aufgrund der unkalkulierbaren Stickstoffnachlieferung und Wirkung des Stallmistes, ist eine direkte Ausbringung zum Anbau nicht zulässig. Stallmist darf nur im Herbst mit einer maximalen Menge von 300 dt/ha ausgebracht werden. Dabei ist die Einhaltung der Cross Compliance (kein Ausbringen auf wassergesättigten, überschwemmten, von einer geschlossenen Schneedecke überzogenen Böden und gefrorenen Böden mit einer Hangneigung über 20 %) zu berücksichtigen Beregnung Eine einzelne Bewässerungsmaßnahme darf 35 Millimeter nicht überschreiten. Die nächste Beregnung darf frühestens sieben Tage danach durchgeführt werden. Alle Bewässerungsmaßnahmen müssen in der Schlagkartei verzeichnet werden Sorten und Pflanzgut Sorten Die angebaute Sorte muss in der österreichischen Sortenliste idgf (siehe angeführt sein. Sorten, welche nicht in der österreichischen Sortenliste angeführt sind, müssen zumindest in einem anderen Mitgliedsland der EU zugelassen sein. Web Die Sorte ist mit dem AMA-Gütesiegel-Abnehmer für die jeweilige Saison abzustimmen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Verwendungszweck (Kochtyp), Eignung (Speiseerdäpfel), Reifezeit (früh, mittel, spät), Beschädigungsempfindlichkeit, Lagereigenschaften (bei späten Sorten), Nematodenresistenz Pflanzgut Es muss jährlich zumindest 15% zertifiziertes Pflanzgut verwendet werden. Es muss sortenreines Pflanzgut verwendet werden. Nach der Ernte muss eine sortenreine Lagerung in den Kisten gewährleistet sein. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 50 von 72

51 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR SPEISEERDÄPFEL B Mögliche Probenahme: Besteht der Verdacht, dass die angegebene Sorte nicht mit der in den Kisten übereinstimmt bzw. eine Sortenvermischung vorliegt, muss eine Probe für eine Sortenreinheitsuntersuchung gezogen und im Labor analysiert werden Produkthandhabung Rückverfolgbarkeit/ Kennzeichnung der Kisten Die für das AMA-Gütesiegel produzierten Speiseerdäpfel sind getrennt von der übrigen Ware (z.b. Pflanz-, Stärkeerdäpfel) und richtig gekennzeichnet zu lagern. Um eine nachweisbare Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, müssen alle Kisten mit einem Kistenzettel bei der Ernte direkt am Feld gekennzeichnet werden. Bei einer direkten Lieferung der Kisten vom Feld zum Großhändler ist ein Begleitdokument ausreichend. Nach der Anlieferung sind diese Kisten sofort nach der Warenübergabe im Großhandel zu kennzeichnen. Kistenzettel oder Begleitdokument sind mit folgenden Inhalten zu kennzeichnen: Name und LFBIS-Nummer des Erzeugers, Schlagnummer oder -name, Sorte und Kochtyp, Erntedatum, evtl. Keimhemmungsdatum und AMA-Gütesiegel-Abnehmer. Es wird ausdrücklich empfohlen, den Kistenzettel im Format A6 zu verwenden und diesen auf der breiteren Seitenfläche der Kiste oben links anzubringen. Auf dem weiteren Weg zum Großhandel darf keine Umkennzeichnung dieser Kisten vorgenommen werden. Bis zur Übergabe an den Großhändler ist diese Verantwortung vom Landwirt zu übernehmen Keimhemmung Um überflüssige Applikationen zu vermeiden, ist eine eventuelle Anwendung von chemischen Keimhemmungsmitteln am landwirtschaftlichen Betrieb vor der Lieferung an den Abnehmer (z.b. Verpackungsbetrieb, Vermarkter, Großhändler) auf dem Kistenzettel zu vermerken, so dass dieser über eine schon getätigte Maßnahme informiert ist. Zusätzlich ist die Maßnahme in den Aufzeichnungsblättern zu vermerken. Aufzeichungsblatt Nacherntebehandlung Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 51 von 72

52 SPEZIELLE PRODUKTIONSBESTIMMUNGEN KONSUMENTENRELEVANTE INFORMATIONEN B 5. KONSUMENTENRELEVANTE INFORMATIONEN Jede nähere Angabe zur Herkunft und Produktionsweise, die im Kapitel D Freiwillige Module dieser Richtlinie geregelt ist, hat diesen Vorgaben zu entsprechen. Die Landwirte haben ihre Teilnahme an dem (den) entsprechenden freiwilligen Modul(en) der AMA-Marketing bekannt zu geben, Eigenkontrollen durchzuführen und diese spezifischen Produktionsweisen auf den Warenbegleitdokumenten auszuweisen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 52 von 72

53 EMPFEHLUNGEN C C EMPFEHLUNGEN 1. ALLGEMEINE EMPFEHLUNGEN UND WEITERGEHENDE INFORMATIONEN Diese Empfehlungen sind auch Bestandteil der Vor-Ort-Kontrolle (Empfehlungen aus der Original GLOBALG.A.P. Checkliste), haben jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Bewertung des Betriebes. Die Wiederverwendung von Nährlösungen (Substratkulturen) ist in der betrieblichen Dokumentation festzuhalten. Zugekauftes Saatgut sollte nach bestimmten Kriterien (Gesundheitszustand, Mangelsymptome etc.) durch ein dokumentiertes Kontrollsystem bewertet werden. Durch Begleitdokumente (Tabellen etc.) sollten die Gehalte an eventuellen Schwermetallen der gekauften Mineraldünger (N, P, K, Mg etc.) belegt werden können. Wenn Wasserspeicher vorhanden sind, haben sie folgende Kriterien zu erfüllen: a) behördlich genehmigt, wo erforderlich b) in einem guten Zustand c) angemessen eingezäunt/gesichert, um Unfällen vorzubeugen Der Erzeuger sollte aktive Maßnahmen setzen um zu verhindern, dass Pflanzenschutzmittel von benachbarten Feldern übertragen werden. Zum Beispiel durch Vereinbarungen oder Absprachen mit Erzeugern von benachbarten Feldern, um die unerwünschte Übertragung von Pflanzenschutzmitteln zu verhindern oder durch die Pflanzung von vegetativen Puffern an den Grenzen der Felder. 2. HYGIENEEMPFEHLUNG Für die Dienstnehmer sollen Umkleideräume zum Wechseln der Kleidung vorhanden sein und von diesen genutzt werden. Ebenso sollten dort Aufbewahrungsmöglichkeiten (z.b. Spind) zum Schutz der persönlichen Gegenstände der Dienstnehmer bereitgestellt werden. Innerbetriebliche Transportmittel sollten gewartet werden, um Produktverunreinigungen zu vermeiden. Rauchemissionen bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit. Gabelstapler und andere angetriebene Transportfahrzeuge sollten elektrisch oder mit Gas betrieben werden. Das Waschwasser für die Ernteprodukte sollte in einem nach ISO akkreditierten Labor analysiert werden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 53 von 72

54 EMPFEHLUNGEN C 3. ABFALLSTOFFE, UMWELT, ENERGIENUTZUNG Wasser, welches durch Waschen jeglicher landwirtschaftlicher Maschinen, Kistenwaschanlagen, Sprühanlagen etc. anfällt, sollte so gesammelt und entsorgt werden, dass keine negative Beeinflussung der Umwelt erfolgt. Dabei sollte auch sichergestellt werden, dass Dienstnehmer, Besucher und umliegende Gemeinden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, mit dem Abwasser nicht in Kontakt kommen. Um die betriebliche Energieeffizienz zu verbessern, sollte ein schriftlicher Plan geführt werden. Die Basis dazu bilden die Aufzeichnungen zum Energieverbrauch. Im Plan zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, um den Gebrauch nicht erneuerbarer Energien auf ein mögliches Minimum zu reduzieren und erneuerbare Energien zu verwenden. Das Sammeln von Wasser wird empfohlen, wenn es wirtschaftlich und praktisch durchführbar ist, z.b. bei Dachflächen, Glashäusern etc. Das Sammeln aus Wasserläufen innerhalb des betrieblichen Umkreises bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Verwendung dieses Wassers muss immer unter Berücksichtigung aller Aspekte der Lebensmittelsicherheit geschehen. Das Kompostieren von organischen Abfällen und die Verwendung dieser zur Bodenverbesserung wird empfohlen, wenn es praktisch durchführbar ist. Die Kompostierungsmethode muss sicherstellen, dass keine Gefahr der Übertragung von Schädlingen, Krankheiten oder Beikräutern besteht. 4. VERMEIDUNG VON LEBENSMITTELBETRUG Es sollte eine Gefahrenanalyse im Hinblick auf die Identifizierung möglicher Anfälligkeiten für Lebensmittelbetrug (z.b. gefälschte Pflanzenschutzmittel oder Vermehrungsmaterialien, nicht für Lebensmittel geeignete Verpackungsmaterialien) durchgeführt, bewertet und dokumentiert werden. Auf diese Gefahrenanalyse aufbauend ist ein Plan für die Vermeidung von Lebensmittelbetrug zu erstellen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 54 von 72

55 FREIWILLIGE MODULE D D FREIWILLIGE MODULE 1. ALLGEMEINES Die folgenden freiwilligen Module sollen den Konsumenten besondere regionale Kreisläufe, spezifische Qualitäten oder andere Informationen, die einen Mehrwert von Lebensmitteln definieren, nahebringen. Sie tragen dazu bei, strategische Partnerschaften in der Vermarktung zu stärken. Über die Basisanforderungen der Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel hinaus können mit den freiwilligen Modulen weitere Kriterien und Parameter für qualitätsrelevante Produktionsweisen gewählt werden. Die freiwilligen Module sind kontrollpflichtig und können entweder im Rahmen der AMA-Gütesiegel-Kontrolle oder separat überprüft werden Teilnahmebedingungen Die Teilnahme an freiwilligen Modulen ist der AMA-Marketing zu melden, sofern nähere Angaben auf den Begleitdokumenten gemacht werden. Eine Kennzeichnung der Lieferscheine darf erst nach bestandener Kontrolle und schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Einhaltung der freiwilligen zusätzlichen Anforderungen in den Modulen ist nach erfolgter Risikobewertung der Betriebe in regelmäßigen Abständen bzw. aufgrund rechtlicher Vorgaben zu kontrollieren Deklaration und Kennzeichnung Die dem jeweiligen Modul entsprechende Produktionsweise oder regionale Herkunftsangabe soll durch konsumentenrelevante Angaben kommuniziert werden. Wird eine den freiwilligen Modulen entsprechende Deklaration vorgenommen, hat der Teilnehmer die Anforderungen des Moduls zu erfüllen. Eine Deklaration der näheren Angaben (z.b. zur Produktionsweise, Qualität oder Herkunft) am Begleitdokument muss durch den Landwirt erfolgen. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 55 von 72

56 FREIWILLIGE MODULE D 2. MODUL REGIONALE HERKUNFT Ziel des Moduls ist die Stärkung der regionalen Kreislaufwirtschaft. Landwirtschaftliche Erzeugnisse regionaler Herkunft festigen die Identität und Verbundenheit mit einer Region. Bei einer Angabe, die von den Konsumenten als regionale Herkunft verstanden wird (z. B. Steirischer Apfel oder Marchfelder Spargel ), müssen Anbau und Ernte in der Region stattfinden. Ist die Region kleiner als ein Bundesland, müssen Abpackung und Etikettierung in jenem Bundesland stattfinden, zu dem die Region gehört. Fiktive Beispiele für Herkunftsangaben: Steirischer Apfel Anbau und Ernte: Abpackung und Etikettierung Variante 1 Steiermark Steiermark Variante 2 Steiermark Österreich Marchfelder Spargel Anbau und Ernte: Abpackung und Etikettierung Variante 1 Marchfeld Marchfeld Variante 2 Marchfeld Niederösterreich Wenn der für Abpackung und Etikettierung verantwortliche Betrieb (Lizenznehmer) Obst, Gemüse und Speiseerdäpfeln mit einer regionalen Herkunftsangabe anbietet, kann dieser vom Landwirt Angaben auf dem Lieferschein oder in den Begleitdokumenten verlangen. Der Landwirt ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Sortenbezeichnungen, wie z.b. die Klosterneuburger Marille, sind von regionalen Herkunftsangaben zu unterscheiden. In diesem Fall ist der Begriff Klosterneuburger in erster Linie eine Sortenbezeichnung und keine Regionsangabe im engeren Sinn. 3. MODUL GENTECHNIKFREI ERZEUGT ODER OHNE GENTECHNIK Ziel dieses Moduls ist die Absicherung der gentechnikfreien Produktion in der gesamten Lebensmittelherstellung. Die Vielfalt von Saatgut und der GVO-freie Anbau sollen erhalten bleiben, um die langfristige Verfügbarkeit von GVO-freiem Saat- und Pflanzgut sicherzustellen. Bei der gentechnikfreien Produktion sind die Richtlinie Gentechnikfreie Produktion von Lebensmitteln, die Kennzeichnung gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex) und die einschlägigen Kontrollvorgaben einzuhalten. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 56 von 72

57 FREIWILLIGE MODULE D 4. MODUL SELTENE SORTEN Ziel ist es, durch die Verbreitung seltener und gefährdeter Sorten von Kulturpflanzen, die im Handel nicht oder nicht mehr angeboten werden, die Erhaltung zu fördern. Eine Liste des Saatgutes wird im ARCHE NOAH Samenarchiv bereitgestellt. Paradeiserraritäten Web Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 57 von 72

58 ANHANG E E ANHANG 1. FACHGREMIUM DER RICHTLINIE OBST, GEMÜSE UND SPEISEERDÄPFEL 1.1. Zuständigkeiten Das Fachgremium gemäß der Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe dieser Richtlinie, für die fachspezifische Auslegung des Sanktionskataloges und die Behandlung von Beschwerden gegen verhängte Sanktionen. Weiters ist das Fachgremium für die Festlegung einer allfälligen Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen verantwortlich Fachgremiumssitzung Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich Teilnehmer Das Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche zusammen: a) drei Lizenznehmer des Lebensmitteleinzelhandels b) drei Lizenznehmer der jeweiligen Vermarktungsbetriebe, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen Produktionsbereich erstreckt c) drei Vertreter des jeweiligen landwirtschaftlichen Produktionsbereichs, die zugleich Teilnehmer am jeweiligen AMA-Produktionsprogramm sein müssen, wobei sich ihr Stimmrecht ausschließlich auf den von ihnen vertretenen Produktionsbereich erstreckt sowie dem d) Leiter des Qualitätsmanagements der AMA-Marketing Verfahren Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnungspunkte obliegt der AMA-Marketing. Jeder nominierte Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die Entsendung von Ersatzteilnehmern. Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten bedienen; sie haben kein Stimmrecht Beschlussfassung Beschlüsse erfolgen unter Zustimmung der einfachen Mehrheit sowie zusätzlich zumindest je eines Vertreters der unter Punkt 1.3 genannten vier Bereiche. Bei Beschwerden gegen Sanktionen sowie bei der Festlegung einer Begrenzung von neuen Erzeugerverträgen kommt dem Vertreter gem. Punkt 1.3 d) kein Stimmrecht zu. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 58 von 72

59 ANHANG E 1.6. Einspruchsfrist Der Lizenznehmer/Landwirt kann sich nach erfolgter Verhängung von Sanktionen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten schriftlichen Einspruch an die AMA-Marketing mit dem Ersuchen, das Fachgremium zu befassen, einbringt Außerordentliche Sitzung Die AMA-Marketing wird die gemäß Punkt 1.3 und 1.4 nominierten Vertreter vom Einspruch informieren und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn a) ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt b) eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint, c) eine Änderung der Richtlinie notwendig wurde. Sonst erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren Keine aufschiebende Wirkung Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung, aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung Übergeordnetes Lenkungsgremium Ein vom Fachgremium gemäß Punkt 1.7 gefasster Beschluss kann vom Vertreter gemäß Punkt 1.3 d) beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement der AMA-Marketing angefochten werden. Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 59 von 72

60 ANHANG E 2. AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen ausgewählt, die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd= zuletzt geändert durch) angeführt werden. Die Aufzählung erhält keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und dient zur Information der Teilnehmer. LEBENSMITTELSICHERHEIT/-HYGIENE UND VERBRAUCHERSCHUTZ Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zgd BGBl. I Nr. 144/2015 EU-Verordnungen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie zur Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 178/2002, VO (EG) Nr. 852/2004, zgd VO (EG) Nr. 219/2009 Vermarktungsnormengesetz VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zgd BGBl I Nr. 163/2015 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 431/2010 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 244/2014 Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zgd BGBl. II Nr. 208/2015 Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte-Verordnung - SchäHöV, BGBl. II Nr. 441/2002, zgd BGBl. II Nr. 175/2012 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, zgd VO (EU) 2016/567 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, zgd VO (EG) Nr. 298/2008 Verordnung (EG) 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln, zgd VO (EG) Nr. 1137/2008 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zgd BGBl I Nr. 109/2015 Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zgd BGBl. II Nr. 393/2008 Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999, zgd BGBl. II Nr. 289/2005 DÜNGEMITTEL Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zgd BGBl. I Nr. 163/2015 Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004, zgd BGBl. II Nr. 181/2014 PFLANZENSCHUTZ Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999, zgd BGBl. I Nr. 87/2005 Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zgd BGBl. I Nr. 2/2016 Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, zgd BGBl. II Nr. 189/2016 Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 60 von 72

61 ANHANG E PFLANZENSCHUTZMITTEL Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zgd BGBl. I Nr. 163/2015 PFLANZGUT SAATGUT Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zgd BGBl. I Nr. 163/2015 Pflanzgutverordnung 1997, BGBl. II Nr. 425/1997, zgd BGBl. II Nr. 37/2006 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zgd BGBl. I Nr. 163/2015 Saatgutverordnung 2006, BGBl. II Nr. 417/2006, zgd BGBl. II Nr. 174/2016 UMWELTRECHT Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zgd BGBl. I Nr. 103/2013 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zgd BGBl. I Nr. 163/2015 Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter die Richtlinien und Merkblätter der AMA-Marketing unter abrufbar. WEITERFÜHRENDE LITERATUR ZUR GUTEN AGRARPRAXIS Richtlinien für die sachgerechte Düngung, 6. Auflage, BMLFUW, 2006 Richtlinien für die sachgerechte Düngung im Obstbau, BMLFUW, 2009, zgd Addendum 2015 Richtlinien für die sachgerechte Düngung im Garten- und Feldgemüsebau, 3. Auflage, BMLFUW, 2008 Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 61 von 72

62 ANHANG E 3. ÜBERSICHT MAßNAHMEN GUTE PFLANZENSCHUTZPRAXIS Nachfolgend eine Übersicht der Maßnahmen zur Erfüllung der guten Pflanzenschutzpraxis (vorbeugende Maßnahmen, nichtchemische Methoden etc.) VORBEUGUNG Verwendung resistenter/krankheitstoleranter Sorten und von Standardsaatgutund pflanzgut/zertifiziertem Saat- und Pflanzgut Standortgerechte Sortenwahl Vermeiden von staunassen Standorten Vorbeugung durch die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen (z.b. durch regelmäßiges Reinigen der Maschinen und Geräte) Vorbeugung durch die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen am Feld (z.b. schnellstmögliche und gründliche Beseitigung von Ernterückständen) Sicherung der Raumhygiene (schnellstmögliche und gründliche Beseitigung von Ernterückständen, Materialien etc.; Desinfektion) Untersuchung auf bodenbürtige Krankheitserreger (Nematoden, Verticillium u.a.) vor Neuanpflanzung Wechsel der Anbauflächen/Anbaupausen durch geregelte Fruchtfolgen Zwischenfruchtanbau und Anbau von Untersaaten Anwendung von Maßnahmen zur Minimierung von Erosion (z. B. Querpflügen, Mulchen, Zwischensaat) Anwendung bodenschonender Maßnahmen durch entsprechende bodenschonende Bearbeitungstechniken und -geräte Einsatz von Kulturschutznetzen oder Vlies Verjüngen mehrjähriger starker Bestände Einsatz von Mulchmaterialien Optimierung der Bewässerung (z.b. Tropfbewässerung) Bedarfsgerechte Bewässerung (z.b. Messung der Bodenfeuchte, klimatische Wasserbilanz) Nutzung von Beratung und Weiterbildung ÜBERWACHUNG UND BEGRÜNDUNG Überwachung (Erkennung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern) Aufzeichnungen zur Überwachung Prognose und Überwachung von Schadorganismen (z.b. Leimringe, Leimtafeln, Gelbschalen, Pheromonfallen, Schorfwarngeräte) Nutzung von Warnsystemen (z.b. LK-Gemüsenews) Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 62 von 72

63 ANHANG E BEHANDLUNG MIT SPEZIFISCHEN METHODEN Chemische Pflanzenschutzmittel nach dem Schadschwellenprinzip anwenden Schonung und direkte Förderung von Nützlingen (z.b. Hecken, Sitzstangen, Steinhaufen, Nistkästen) Einsatz von Nützlingen Verwirrungsmethode Einsatz optimierter Pflanzenschutztechnik Wechsel der Pflanzenschutzwirkstoffe zur Vermeidung von Resistenzen Mechanische oder thermische Unkrautbekämpfung Einsatz natürlicher Pflanzenschutzmittel Vermeidung von Resistenzen durch Produktauswahl bei Pflanzenschutzmitteln Optimierte Pflanzenschutztechnik (Druck, Fahrgeschwindigkeit, Düsenwahl etc.) Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 63 von 72

64 ANHANG E 4. TABELLEN FRUCHTFOLGE UND WERTE FÜR DIE DÜNGUNG Tabelle1: Fruchtfolgen für Feldgemüse und Erdbeeren Pflanzenfamilie Liliengewächse (ausgenommen Spargel) Kreuzblütler Korbblütler Kürbisgewächse (einschließlich Ölkürbis) Doldenblütler Schmetterlingsblütler Nachtschattengewächse Erdbeeren Andere Fruchtfolgeabstände während 4 Jahren maximal 1-mal als Hauptkultur während 4 Jahren maximal 2-mal als Hauptkultur, bei mehrjährigen Kulturen mindestens 1 Jahr Anbaupause während 4 Jahren maximal 2-mal als Hauptkultur, bei mehrjährigen Kulturen mindestens 1 Jahr Anbaupause während 4 Jahren maximal 2-mal als Hauptkultur während 3 Jahren maximal 1-mal als Hauptkultur, bei mehrjährigen Kulturen mindestens 2 Jahre Anbaupause während 3 Jahren maximal 2-mal als Hauptkultur, bei mehrjährigen Kulturen mindestens 1 Jahr Anbaupause während 3 Jahren maximal 1-mal als Hauptkultur Die Kulturdauer darf maximal 3 Jahre betragen. Eine Kulturpause von 2 Jahren ist einzuhalten. Ausgenommen Strohkultur. keine Vorgabe Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 64 von 72

65 ANHANG E Tabelle 2: Feldgemüse maximaler N-Bedarf, N-Sollwerte Ertragslage niedrig Ertragslage mittel Ertragslage hoch GEMÜSE Kultur Ertrag bis N Soll- wert Ertrag bis N Soll- wert Ertrag bis N Soll- wert t / ha kg / ha kg / ha t / ha kg / ha kg / ha t / ha kg / ha kg / ha Artischocke Brokkoli Buschbohne gedroschen Buschbohne geflückt Chicoree Chinakohl Dill Eissalat Eissalat Vlies Endivie Erbsen Grünkohl Grünsoja , Gurken (Einlegegurke) Gurken (Salat-) Freiland Karfiol Karotten Bund Karotten Lager Industrie Kerbel Knoblauch Frühjahr Knoblauch Herbst Knollenfenchel Kochsalat Kohlrabi Vlies Kohlrabi Kohlrabi Industrie Wirsing Kraut (Früh, Vlies) Kraut (Lager,Frischmarkt) Kraut (Industrie) Kren Ölkürbis ,4-0, Speisekürbis Majoran Mangold Melone Paprika Freiland Pastinak Petersilie Porree Radicchio Radieschen Rettich schwarz Rettich weiss Rhabarber Rote Rüben Salate (ohne Eissalat) Salate Vlies (ohne Einssalat) Schnittlauch Schwarzwurzeln Sellerie Knollen Sellerie Stangen Bleich Spargel Spinat Blatt Spinat Passier Sprossenkohl Stangenbohne frisch Stangenbohne (trocken) ,8-2, Tomate Freiland Vogerlsalat ,5-8, Zucchini Zuckerhut Zuckermais Zwiebel trocken Zwiebel Winter Zwiebel Bund Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 65 von 72

66 ANHANG E Tabelle 3: Geschützter Anbau Rahmenwerte für die Düngung Bedarf kg N/ha N min -Sollwert Grunddüngung Kopfdüngung Woche nach Bepflanzung (Empfehlung) Kohlrabi Melanzani , 140 8, 12 Paprika , 120 8, 12 Paradeiser , 160 8, 12 Radieschen Rettich Salate Düngewerte für Phosphor und Kalium der Gehaltsstufe C P 2 O 5 K 2 O Kohlrabi Melanzani Paprika Paradeiser Radieschen Rettich Salate Gehaltsklasse A: 50% Zuschlag zum oben angegebenen Wert Gehaltsklasse B: 25% Zuschlag zum oben angegebenen Wert Gehaltsklasse C: siehe oben Gehaltsklasse D: 50% Abschlag zum oben angegebenen Wert Gehaltsklasse E: keine mineralische Düngung Höhere Mengen an Stickstoff, Phosphor und Kalium sind möglich, wenn anhand dieser Tabelle ein höherer Nährstoffbedarf argumentiert werden kann. Nährstoffbedarf in g/kg Ertrag Nährstoffbedarf (g pro kg Ertrag) N P 2 O 5 K 2 O Gurken 1,7 0,6 2,9 Paprika 2,1 0,7 3,6 Paradeiser 1,9 0,6 3,2 Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 66 von 72

67 ANHANG E Tabelle 4: Phosphordüngung nach den Richtlinien der sachgerechten Düngung Kultur Artischocke Brokkoli Buschbohne gepflückt Buschbohne gedroschen Chicoree Chinakohl Dill Eichblattsalat Eichblattsalat Vlies Eichblattsalat (geschützter Anbau) Einlegegurke (Tröpfchenbewässerung) Einlegegurke (>600 mm NS) Eissalat Eissalat Vlies Endivie Erbsen Grünkohl Grünsoja Gurken (Salat-) (Freiland) Karfiol Karotten Bund Karotten (Lager) Karotten (Industrie) Knoblauch Frühjahr Knoblauch Herbst Knollenfenchel Kochsalat Wirsing (Herbst) Wirsing (Vlies, Sommer) Kohlrabi Vlies Kohlrabi Kohlrabi Industrie Kohlrabi (geschützter Anbau) Kopfsalat Kopfsalat (Vlies, 1. Satz) Kopfsalat (geschützter Anbau) Kraut (Früh, Vlies) Kraut (Sommer) Kraut (Herbst) Kraut (Lager) Kraut (Industrie, früh) Kraut (Industrie, spät) Kren Ölkürbis Speisekürbis Lollo Lollo Vlies P 2 O 5 kg/ha Kultur P 2 O 5 kg/ha 40 Lollo (geschützter Anbau) Mangold Melone Melanzani, Aubergine, Freiland Melanzani (geschützter Anbau) Paprika Pastinak Petersilie Porree (Herbst, Winter) Porree (früh, Folie) Porree (Hybrid) Radicchio Radieschen Radieschen (Sommer) Radieschen (geschützter Anbau) Rettich schwarz Rettich weiss Rettich (geschützter Anbau) Rhabarber Rote Rüben (Industrie) Rote Rüben (Frischmarkt) Rucola Schnittlauch Schwarzwurzeln Sellerie Knollen Sellerie Stangen Bleich Spargel Spinat (Blatt) Spinat (Passier) Spinat (Überwinterung) Sprossenkohl Stangenbohne (frisch) Stangenbohne (trocken) Tomate Tomate (geschützter Anbau) Vogerlsalat Zucchini Zuckerhut Zuckermais Zwiebel (Sommer) Zwiebel (Winter) Zwiebel (Bund, Winter, Frühjahr) Zwiebel (Bund, Sommer) Speise- und Speiseindustrieerdäpfel Heurige Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 67 von 72

68 ANHANG E Tabelle 5: Obst maximaler N und P 2 O 5 Bedarf Obstart Ertrag (t/ha) N kg/ha P 2 O 5 kg/ha Apfel, Birne > Zwetschke > Kirsche > Pfirsich > Marille > Johannisbeere > Stachelbeere > Erdbeere > Himbeere > Brombeere > Heidelbeere > Holunder > Tabelle 6: Erdäpfel maximaler N-Bedarf Kultur niedrige Ertragslage Ertrag max. bis N mittlere Ertragslage Ertrag max. bis N Ertragslage hoch 1 Ertrag max. bis N Ertragslage hoch 2 Ertrag max. bis N t/ha kg/ha t/ha kg/ha t/ha kg/ha t/ha kg/ha Speise- und Speiseindustrieerdäpfel < > Heurige < > > Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 68 von 72

69 E NOTIZEN Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 69 von 72

70 E NOTIZEN Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 70 von 72

71 E NOTIZEN Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel Seite 71 von 72

72

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