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1 des Landes Brandenburg Postfach Potsdam Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Referate 14, 31, 37, 43 im Hause Henning-von-Tresckow-Straße Potsdam Bearb.: Frau Konzack Gesch.Z.: III/ Hausruf: Fax: Internet: Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof nachrichtlich: Städte- und Gemeindebund Brandenburg Landkreistag Brandenburg Deutscher Gewerkschaftsbund Landesbezirk Berlin-Brandenburg dbb beamtenbund und tarifunion landesbund brandenburg - nur per - Potsdam, 13. Februar 2014 Hinweise zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Anlagen Der Landtag Brandenburg hat am 22. Januar 2014 das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes beschlossen. Nachdem das Gesetz nunmehr am 12. Februar 2014 verkündet worden ist, erhalten Sie beigefügt den amtlichen Gesetzestext (GVBl. I Nr. 9) sowie eine entsprechende Synopse, aus der die Änderungen im Einzelnen ersichtlich sind. Folgende wesentliche Änderungen sind zu beachten: Die genannte -Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Dok.-Nr.: 2013/151602

2 Seite 2 1. Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (2 BvF 1/92) Wegen einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein gab es in der Vergangenheit Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Regelungen zum Einigungsstellenverfahren. Nunmehr hat der Gesetzgeber hier Rechtsklarheit geschaffen und die Vorschriften zum Einigungsstellenverfahren und zum Letztentscheidungsrecht wie folgt modifiziert: - Die Einigungsstelle beschließt in personellen und organisatorischen Angelegenheiten sowie in ausgewählten innerdienstlichen Angelegenheiten nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der obersten Dienstbehörde ( 72 Abs. 4 und 5 PersVG). - In den übrigen Fällen, in denen die Einigungsstelle nach wie vor eine bindende Entscheidung trifft, wird die erforderliche demokratische Legitimation weiterhin durch ein im Einzelfall bestehendes Evokationsrecht der obersten Dienstbehörde gewährleistet, soweit die besonderen Voraussetzungen hierfür gegeben sind ( 73 Abs. 1 PersVG). Die Frist für die Entscheidung der obersten Dienstbehörde in diesen Fällen wird von 20 Tagen auf 20 Arbeitstage ausgedehnt. 2. Umsetzung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 15. Oktober 2009 (VfGBbg 9/08) In der o. g. Entscheidung hatte das Landesverfassungsgericht festgestellt, dass einzelne Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes zu den Lehrerräten mit Artikel 50 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar bzw. nichtig sind. In Umsetzung dieser Rechtsprechung ist die Regelung zur Anhörung des Lehrerrats nunmehr ausdrücklich um die Angelegenheiten des sonstigen pädagogischen Personals erweitert worden ( 91 Abs. 4 PersVG). Darüber hinaus erfolgt im Hinblick auf die Freistellungsregelungen und Schutzvorschriften des Fünften Abschnittes des Landespersonalvertretungsgesetzes eine Gleichstellung von Lehrerrats- und Personalratsmitgliedern an allen Schulen, in denen die Schulleitung zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten befugt ist ( 91 Abs. 6 PersVG).

3 Seite 3 3. Mitbestimmung bei Umsetzungen mit Dienstortwechsel Umsetzungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind, unterliegen nunmehr der Mitbestimmung des Personalrates, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört ( 63 Abs. 1 Nr. 10a PersVG). Dienstort ist die politische Gemeinde, in deren Gebiet sich der Dienststellenteil befindet, dem der Dienstposten bzw. Arbeitsplatz des Beschäftigten organisatorisch zugeordnet ist. Die Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes scheidet daher aus, wenn sich die Umsetzung innerhalb des Gemeindegebietes vollzieht. Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Umsetzung auch dann, wenn die Wohnung des Beschäftigten auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet, vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Bundesumzugskostengesetz). Maßgebend ist hierbei die Beziehung der Wohnung des Beschäftigten zum neuen Dienstort und nicht etwa die räumliche Beziehung der Dienstorte zueinander. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle, die nicht mit einem entsprechenden Dienstortwechsel verbunden sind, unterliegen wie bisher der Mitwirkung des Personalrates ( 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG). Kurzzeitige Umsetzungen von bis zu sechs Monaten bleiben auch künftig beteiligungsfrei. Die Frist für die Entscheidung der Einigungsstelle in den Fällen einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung wird von 30 auf 15 Arbeitstage verkürzt ( 72 Abs. 3 PersVG). Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalrat zeitnah eine Entscheidung herbeigeführt wird, um die Arbeitsfähigkeit der Dienststelle zu gewährleisten. Der Beschluss der Einigungsstelle hat in personellen Fragen wie der Umsetzung nur empfehlenden Charakter; das Letztentscheidungsrecht liegt bei der obersten Dienstbehörde. 4. Anpassungen im Zusammenhang mit der Schulbehördenreform Mit der vorgesehenen Errichtung des Landesschulamtes zum 1. Oktober 2014 treten folgende Änderungen in Kraft: - Für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal werden die vier Regionalstellen des Landesschulamtes zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmt ( 91 Abs. 1 PersVG). - Beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird ein eigener Hauptpersonalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gebildet ( 53 Abs. 6 PersVG) sowie eine gesonderte Einigungsstelle ( 71 Abs. 10 PersVG).

4 Seite 4 - Für die Lehramtskandidaten wird nur noch ein Personalrat gebildet, der beim Landesschulamt angesiedelt ist ( 87 bis 89 PersVG). Darüber hinaus werden Übergangsregelungen getroffen, welche eine geordnete Durchführung der im Zuge der Schulbehördenreform erforderlichen Personalratswahlen sicherstellen sollen ( 99 bis 100a PersVG). Diese sehen zur Vermeidung von mehrfachen Wahlen innerhalb kurzer Zeit u. a. eine Verlängerung der Amtszeiten der bestehenden Personalvertretungen vor. 5. Weitere Änderungen In 60 Abs. 1 PersVG wird klargestellt, dass zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach 23 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gehören. Erfolgt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise zeitgleich mit dem Personalrat, besteht selbstverständlich keine Vorlagepflicht. Gleiches gilt wenn eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder ein Widerspruchsverfahren nach 23 LGG nicht vorgesehen sind. Um das Mitbestimmungsverfahren bei der Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ( 63 Abs. 1 Nr. 22 PersVG ) auf die tatsächlich für die berufliche Entwicklung bedeutsamen Bildungsveranstaltungen zu konzentrieren und vom Massengeschäft zu entlasten, erfolgt die Beteiligung des Personalrates nunmehr erst bei einer Dauer von insgesamt mehr als zwei Wochen (bisher mehr als eine Woche). Durch das Einfügen des Wortes insgesamt wird zudem klargestellt, dass auch modulare Bildungsveranstaltungen erfasst sind. 6. Inkrafttreten Das Gesetz wurde am 12. Februar 2014 verkündet (GVBl. I Nr. 9) und tritt somit in wesentlichen Teilen (Änderungen in den 37, 60, 63, 68, 72, 73, 99 bis 100a PersVG) am 13. Februar 2014 in Kraft. Die ausschließlich den Schulbereich betreffenden Regelungen (Änderungen in den 13, 53, 71, 87, 88, 89 und 91 PersVG) treten mit Ausnahme der Übergangsregelungen in den 99 bis 100a erst zum Zeitpunkt der geplanten Errichtung des Landesschulamtes zum 1. Oktober 2014 in Kraft.

5 Seite 5 Ich bitte Sie, dieses Rundschreiben in geeigneter Weise auch den Ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie den Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts bekannt zu geben. Im Auftrag Dr. Förster Dieses Dokument wurde am 13. Februar 2014 durch Herrn Dr. Michael Förster in Vertretung von Herrn Rudolf Keseberg elektronisch schlussgezeichnet.

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