Ministerium des Innern
|
|
- Sebastian Meinhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 des Landes Brandenburg Postfach Potsdam Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Referate 14, 31, 37, 43 im Hause Henning-von-Tresckow-Straße Potsdam Bearb.: Frau Konzack Gesch.Z.: III/ Hausruf: Fax: Internet: Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt Bahn und S-Bahn: Potsdam Hauptbahnhof nachrichtlich: Städte- und Gemeindebund Brandenburg Landkreistag Brandenburg Deutscher Gewerkschaftsbund Landesbezirk Berlin-Brandenburg dbb beamtenbund und tarifunion landesbund brandenburg - nur per - Potsdam, 13. Februar 2014 Hinweise zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Anlagen Der Landtag Brandenburg hat am 22. Januar 2014 das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes beschlossen. Nachdem das Gesetz nunmehr am 12. Februar 2014 verkündet worden ist, erhalten Sie beigefügt den amtlichen Gesetzestext (GVBl. I Nr. 9) sowie eine entsprechende Synopse, aus der die Änderungen im Einzelnen ersichtlich sind. Folgende wesentliche Änderungen sind zu beachten: Die genannte -Adresse dient nur für den Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Dok.-Nr.: 2013/151602
2 Seite 2 1. Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (2 BvF 1/92) Wegen einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein gab es in der Vergangenheit Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Regelungen zum Einigungsstellenverfahren. Nunmehr hat der Gesetzgeber hier Rechtsklarheit geschaffen und die Vorschriften zum Einigungsstellenverfahren und zum Letztentscheidungsrecht wie folgt modifiziert: - Die Einigungsstelle beschließt in personellen und organisatorischen Angelegenheiten sowie in ausgewählten innerdienstlichen Angelegenheiten nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der obersten Dienstbehörde ( 72 Abs. 4 und 5 PersVG). - In den übrigen Fällen, in denen die Einigungsstelle nach wie vor eine bindende Entscheidung trifft, wird die erforderliche demokratische Legitimation weiterhin durch ein im Einzelfall bestehendes Evokationsrecht der obersten Dienstbehörde gewährleistet, soweit die besonderen Voraussetzungen hierfür gegeben sind ( 73 Abs. 1 PersVG). Die Frist für die Entscheidung der obersten Dienstbehörde in diesen Fällen wird von 20 Tagen auf 20 Arbeitstage ausgedehnt. 2. Umsetzung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Brandenburg vom 15. Oktober 2009 (VfGBbg 9/08) In der o. g. Entscheidung hatte das Landesverfassungsgericht festgestellt, dass einzelne Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes zu den Lehrerräten mit Artikel 50 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar bzw. nichtig sind. In Umsetzung dieser Rechtsprechung ist die Regelung zur Anhörung des Lehrerrats nunmehr ausdrücklich um die Angelegenheiten des sonstigen pädagogischen Personals erweitert worden ( 91 Abs. 4 PersVG). Darüber hinaus erfolgt im Hinblick auf die Freistellungsregelungen und Schutzvorschriften des Fünften Abschnittes des Landespersonalvertretungsgesetzes eine Gleichstellung von Lehrerrats- und Personalratsmitgliedern an allen Schulen, in denen die Schulleitung zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten befugt ist ( 91 Abs. 6 PersVG).
3 Seite 3 3. Mitbestimmung bei Umsetzungen mit Dienstortwechsel Umsetzungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind, unterliegen nunmehr der Mitbestimmung des Personalrates, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört ( 63 Abs. 1 Nr. 10a PersVG). Dienstort ist die politische Gemeinde, in deren Gebiet sich der Dienststellenteil befindet, dem der Dienstposten bzw. Arbeitsplatz des Beschäftigten organisatorisch zugeordnet ist. Die Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes scheidet daher aus, wenn sich die Umsetzung innerhalb des Gemeindegebietes vollzieht. Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Umsetzung auch dann, wenn die Wohnung des Beschäftigten auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet, vgl. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Bundesumzugskostengesetz). Maßgebend ist hierbei die Beziehung der Wohnung des Beschäftigten zum neuen Dienstort und nicht etwa die räumliche Beziehung der Dienstorte zueinander. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle, die nicht mit einem entsprechenden Dienstortwechsel verbunden sind, unterliegen wie bisher der Mitwirkung des Personalrates ( 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG). Kurzzeitige Umsetzungen von bis zu sechs Monaten bleiben auch künftig beteiligungsfrei. Die Frist für die Entscheidung der Einigungsstelle in den Fällen einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung wird von 30 auf 15 Arbeitstage verkürzt ( 72 Abs. 3 PersVG). Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer Nichteinigung zwischen Dienststelle und Personalrat zeitnah eine Entscheidung herbeigeführt wird, um die Arbeitsfähigkeit der Dienststelle zu gewährleisten. Der Beschluss der Einigungsstelle hat in personellen Fragen wie der Umsetzung nur empfehlenden Charakter; das Letztentscheidungsrecht liegt bei der obersten Dienstbehörde. 4. Anpassungen im Zusammenhang mit der Schulbehördenreform Mit der vorgesehenen Errichtung des Landesschulamtes zum 1. Oktober 2014 treten folgende Änderungen in Kraft: - Für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal werden die vier Regionalstellen des Landesschulamtes zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmt ( 91 Abs. 1 PersVG). - Beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird ein eigener Hauptpersonalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gebildet ( 53 Abs. 6 PersVG) sowie eine gesonderte Einigungsstelle ( 71 Abs. 10 PersVG).
4 Seite 4 - Für die Lehramtskandidaten wird nur noch ein Personalrat gebildet, der beim Landesschulamt angesiedelt ist ( 87 bis 89 PersVG). Darüber hinaus werden Übergangsregelungen getroffen, welche eine geordnete Durchführung der im Zuge der Schulbehördenreform erforderlichen Personalratswahlen sicherstellen sollen ( 99 bis 100a PersVG). Diese sehen zur Vermeidung von mehrfachen Wahlen innerhalb kurzer Zeit u. a. eine Verlängerung der Amtszeiten der bestehenden Personalvertretungen vor. 5. Weitere Änderungen In 60 Abs. 1 PersVG wird klargestellt, dass zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach 23 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gehören. Erfolgt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise zeitgleich mit dem Personalrat, besteht selbstverständlich keine Vorlagepflicht. Gleiches gilt wenn eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten oder ein Widerspruchsverfahren nach 23 LGG nicht vorgesehen sind. Um das Mitbestimmungsverfahren bei der Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ( 63 Abs. 1 Nr. 22 PersVG ) auf die tatsächlich für die berufliche Entwicklung bedeutsamen Bildungsveranstaltungen zu konzentrieren und vom Massengeschäft zu entlasten, erfolgt die Beteiligung des Personalrates nunmehr erst bei einer Dauer von insgesamt mehr als zwei Wochen (bisher mehr als eine Woche). Durch das Einfügen des Wortes insgesamt wird zudem klargestellt, dass auch modulare Bildungsveranstaltungen erfasst sind. 6. Inkrafttreten Das Gesetz wurde am 12. Februar 2014 verkündet (GVBl. I Nr. 9) und tritt somit in wesentlichen Teilen (Änderungen in den 37, 60, 63, 68, 72, 73, 99 bis 100a PersVG) am 13. Februar 2014 in Kraft. Die ausschließlich den Schulbereich betreffenden Regelungen (Änderungen in den 13, 53, 71, 87, 88, 89 und 91 PersVG) treten mit Ausnahme der Übergangsregelungen in den 99 bis 100a erst zum Zeitpunkt der geplanten Errichtung des Landesschulamtes zum 1. Oktober 2014 in Kraft.
5 Seite 5 Ich bitte Sie, dieses Rundschreiben in geeigneter Weise auch den Ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie den Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts bekannt zu geben. Im Auftrag Dr. Förster Dieses Dokument wurde am 13. Februar 2014 durch Herrn Dr. Michael Förster in Vertretung von Herrn Rudolf Keseberg elektronisch schlussgezeichnet.
Drucksache 5/7889. Landtag Brandenburg. Gesetzentwurf der Landesregierung. 5. Wahlperiode. Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/7889 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des
MehrMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Nur per E-Mail Oberste Landesbehörden Landtagsverwaltung Landesrechnungshof Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis... 13
Vorwort.............................. 5 Abk rzungs- und Literaturverzeichnis............ 13 Gesetzestext und Kommentierung zum Personalvertretungsgesetz f r das Land Brandenburg...........................
MehrStärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Mehri) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz
i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug... 584 j) Strafgesetzbuch Auszug..... 586 k) Deutsches Richtergesetz Auszug... 590 l) Kündigungsschutzgesetz Auszug...... 594 m) Kooperationsgesetz der Bundeswehr......
MehrHinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 poststelle@add.rlp.de www.add.rlp.de
MehrInhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XIII XXVII Einführung... 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz LPVG) Erstes Kapitel
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 6 Abkürzungsverzeichnis... 7 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz
MehrLandesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. 1. Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 15/4466 - Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften Der Gesetzentwurf wird wie folgt
MehrPersonalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern Amtliche
MehrMinisterium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Personalreferate der Ressorts der Landesregierung Landtag Brandenburg - Abteilung Verwaltung - Landesrechnungshof Landesbeauftragte für den Datenschutz
MehrGesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) Landesrecht Schleswig-Holstein Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz
MehrAmtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S.
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz
MehrTitel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Landesrecht Baden-Württemberg Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz
MehrHinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab
Hinweise des Thüringer Innenministeriums zu Änderungen im Thüringer Personalvertretungsrecht ab 31.12.2011 Am 31.12.2011 sind verschiedene Änderungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG)
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Herr Carsten Preuß Vorsitzender des Ausschusses KTL der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen Johnepark 34 15806 Zossen nur per Email: carsten.preuss@t-online.de
MehrHessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 6 Literaturverzeichnis
MehrHessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
HPVG - Inhaltsübersicht Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) KOMMENTAR von Dr. Bernhard Burkholz, Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 7 Literaturverzeichnis
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Vorbemerkungen... 7 Bearbeiterverzeichnis Abk rzungsverzeichnis Literaturverzeichnis...
Vorwort.............................. 5 Vorbemerkungen........................ 7 Bearbeiterverzeichnis..................... 17 Abk rzungsverzeichnis..................... 18 Literaturverzeichnis......................
MehrPersonalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008)
Personalvertretungsrecht (Stand Oktober 2008) Rechtsquellen (für Hessen) Art. 37 der Verfassung des Landes Hessen das Hessische Personalvertretungsgesetz. Geltungsbereich Das HPVG gilt für die Verwaltungen
MehrGemeinsame Sichtweise zur Beteiligung der Personalräte in einer reorganisierten Personalverwaltung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein
Gemeinsame Sichtweise zur Beteiligung der Personalräte in einer reorganisierten Personalverwaltung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein - Staatskanzlei
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 P 3.13 VG 9 K 84/12 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. September 2013 durch den
MehrGl.-Nr.: Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H S Bekanntmachung des Innenministers vom 25. Juli IV 120 m
Vereinbarung nach 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG) vom 12. Juli 1995 betr.: Richtlinien für die Nutzung privater Datenverarbeitungsanlagen (DVA) zu dienstlichen Zwecken außerhalb der Diensträume Gl.-Nr.:
MehrMinisterium des Innern
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Personalreferate der Ressorts der Landesregierung und der Staatskanzlei Landtagsverwaltung Landesrechnungshof, Präsidialabteilung Referate 14 und 43
MehrI. Einführung 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V VII XV I. Einführung 1 II. Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen mit Erläuterungen 5 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich - Dienststellen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2168 17. Wahlperiode 11.01.2012 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG-Schl.-H.)
MehrHerzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes
Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit
MehrMI.Brandenburg.de. Ministerium des Innern. Die Landkreise und kreisfreien Städte im Landes Brandenburg
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Die Landkreise und kreisfreien Städte im Landes Brandenburg Die der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterliegenden Zweckverbände gemäß Verteiler
MehrNiedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) KOMMENTAR von Prof. Dr. Frank Bieter, Braunschwelg (em.) und Erich Müiler-Fritzsche, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig Inhaltsübersicht
MehrBPersVG. Kommentar für die Praxis. Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs
Lothar Altvater Eberhard Bacher Georg Hörter Giovanni Sabottig Wolfgang Schneider unter Mitarbeit von Gerhard Vohs BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Kommentar
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 36.13 OVG 62 PV 25.12 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3707 12.12.2018 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
MehrMerkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements
Merkblatt zu Beschäftigtenbefragungen im Rahmen des Mobilitätsmanagements 1 Worauf richten sich diese Hinweise? Ein systematisches betriebliches bzw. behördliches Mobilitätsmanagement wird in der Regel
MehrWahl der Personalräte im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. Juni 2016
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Elektronische Post: Oberfinanzdirektion NRW Bezirksregierung Detmold - Verwaltung Haus Büren`scher Fonds (einschl. des nachgeordneten Rentamtes Büren)
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. F. Basics des Personalvertretungsrechts und des Rechts der Unternehmensmitbestimmung
MehrNeugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )
Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen
MehrDie Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen. an der eigenverantwortlichen Schule
Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen an der eigenverantwortlichen Schule 1 Übersicht Rechtsgrundlagen Verantwortlichkeiten Rahmen der Pflichtbeteiligungen Beteiligungen, Rechte Verfahren der
MehrPersonalvertretungsrecht Brandenburg (mit CD-ROM)
Personalvertretungsrecht Brandenburg (mit CD-ROM) Rechtssicherheit für Personalräte und Personalverantwortliche von Helmuth Wolf 1. Auflage Walhalla Fachverlag 2009 Verlag C.H. Beck im nternet: www.beck.de
MehrAn die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern
Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Wissenschaftlicher Dienst Schleswig-Holsteinischer Landtag Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des sausschusses Frau Anke Erdmann, MdL - im
MehrLandespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
Basiskommentar Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften Bearbeitet von Lothar Altvater, Christian Coulin, Wolf Klimpe-Auerbach, Ewald
MehrSatzung der Saarländischen Verwaltungsschule
SAARLÄNDISCHE VERWALTUNGSSCHULE Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung der Saarländischen Verwaltungsschule vom 23. November 1981 (Amtsbl. 1982 S. 402), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November
MehrSiebenter Teil: Besonderheiten des Personalvertretungsrechts. 38 Grundlagen
Siebenter Teil: Besonderheiten des Personalvertretungsrechts 38 Grundlagen I. Rechtsquellen Das Personalvertretungsrecht regelt die Betriebsverfassung im Bereich des öffentlichen Dienstes. Das Betriebsrätegesetz
MehrAllgemeine Verfahrensvorschriften
1 Personalratswahlen in Rheinland-Pfalz Allgemeine Verfahrensvorschriften Die folgende Zusammenstellung der allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Wahl der Personalräte nach dem rheinland-pfälzischen
MehrEntwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Entwurf G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Mitteilung. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Präsidenten des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4640 15. 09. 2005 Mitteilung des Präsidenten des Landtags Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts; hier: Anhörung zu dem Gesetzentwurf
MehrMinisterium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte des Landes Brandenburg Wasser- und Abwasserzweckverband Emster Potsdamer Landstraße
Mehr2. Beteiligungsverfahren (2. Phase)
86 Ablauf einer Privatisierung Zusammenfassung Damit der Personalrat die Interessen der Belegschaft ordnungsgemåß vertreten kann, ist er vom Arbeitgeber rechtzeitig, umfassend und unter Vorlage der erforderlichen
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt (LV)
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1147 17.03.2017 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt (LV) Der Landtag wolle beschließen: Gesetz
MehrDer Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW. Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, Bochum
Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, 44787 Bochum 1 63 LPVG Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle
Mehr- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 1996 (VG 60 A 6.95) -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVL 2/96 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 3 Abs. 1 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes Berlin vom 26. Juli 1974 (GVBl S. 1669) in der Fassung vom
MehrStiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch
Mehr- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 29. September
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVL 8/00 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 63 Abs. 1 Nr. 17 i.v.m. 61 Abs. 1 und 8 i.v.m. 72 Abs. 3 und 4 Satz 2 LPers- VG Brandenburg mit dem Grundgesetz
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/675. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres, Sport und Hannover, den 26.11.2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes Berichterstatterin: Abg. Sigrid Leuschner
MehrOrdnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel
Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband
MehrMinisterium der Finanzen
des Landes Brandenburg Postfach 900255 14438 Potsdam Oberste Landesbehörden des Landes Brandenburg Steinstraße 104-106 14480 Potsdam Bearb.: Herr Hamacher Gesch-Z.: 45.5 2704-11.1 Hausruf: (0331) 866-6455
MehrMitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü
Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt
MehrLeitfaden zum Personalvertretungsrecht
Leitfaden zum Personalvertretungsrecht - BPersVG - von Heide Schreiner Referentin beim Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen JOSEF MOLL VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Abkürzung«-
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrPersonalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung
PersVG M-V vom 24.02.1993 1 08.10.2007 Mitbestimmungsverfahren Mitwirkungsverfahren stärkste Form der Beteiligung schwächere Beteiligungsform 62 i.v.m. 68 Abs. 1 69 70 62 i.v.m. 68 Abs. 2 2 08.10.2007
MehrLandtag Brandenburg E-AHF Wahlperiode Ausschuss für Haushalt und Finanzen 26. März Einladung - Neudruck
Landtag Brandenburg E-AHF 6154 6. Wahlperiode Ausschuss für Haushalt und Finanzen 26. März 2019 Einladung - Neudruck Mitglieder des Ausschusses für Haushalt und Finanzen Mitglieder des Ausschusses für
MehrMinisterium des Innern
Ministerium des Innern Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 14411 Potsdam An die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter und Landkreise des
MehrB 7 // INFODIENST // Bildungsfreistellungsgesetz. vom 8. Juni 1993, zuletzt geändert durch am 30. Juli 2013
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Bildungsfreistellungsgesetz vom 8. Juni 1993, zuletzt geändert durch am 30. Juli 2013 B 7 www.gew-rlp.de Landesverordnung zur Durchführung
Mehrder Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein
Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein über die Richtlinien zur Förderung der Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
MehrGesamt-Inhaltsübersicht
Gesamt-Inhaltsübersicht 3 Gesamt-Inhaltsübersicht 1. Geleitwort 2. Vorwort 3. Inhaltsübersicht 4. Abkürzungsverzeichnis Teil A Texte (Wörz) A 1 vor A 1a A 1a Chronologische Übersicht über die Entwicklung
MehrWichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009
Wichtige Änderungen Personalvertretungsrecht Berlin 2008 / 2009 Wolfgang Bräuer, 2008 Wahlrecht Stufenvertretungen - Struktur Land Berlin - PR Direkte Wahlen der Beschäftigten jeder Dienststelle > zum
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1236 02.07.2012 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung
MehrAußerkrafttreten von Vorschriften des Kultusministeriums
13. Wahlperiode 13. 07. 2005 Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Außerkrafttreten von Vorschriften des Kultusministeriums Antrag Der
MehrPersonalvertretungsrecht
Beck`sche ommentare zum Arbeitsrecht 14 Personalvertretungsrecht ommentar von Rolf Dietz, Prof. Dr. Martina Benecke, Hans-Jürgen Dörner, Edith Gräfl, Prof. Dr. Matthias Jacobs, Prof. Dr. Dagmar aiser,
Mehr16. Wahlperiode Drucksache 16/
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10133 14.12.2011 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 19.09.2011 Umfang der Anrechnungsstunden im Schulbereich Ich frage
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 506 04.05.73 Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel
MehrBundespersonalvertretungsgesetz
Lothar Altvater, Eberhard Bacher Georg Hörter, Manfred Peiseler Giovanni Sabottig, Gerhard Vohs Bundespersonalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften für Gerichte,
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 05.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis
MehrLandtag Brandenburg E-AI 5/53 5. Wahlperiode Ausschuss für Inneres 15. Mai 2014
Landtag Brandenburg E-AI 5/53 5. Wahlperiode Ausschuss für Inneres 15. Mai 2014 Einladung Mitglieder des Ausschusses für Inneres Minister des Innern Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3583 12.11.2018 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Gesetzes zur Polizeistrukturreform Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 7/3246
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 30. Jahrgang Potsdam, den 30. April 2019 Nummer 14 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Europa-Universität
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2535 Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
MehrVorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014
Die Senatorin für Finanzen Bremen, 27. November 2014 Herr Schneider, 30 1, Tel: 2183 Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014 Entwurf einer Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung
MehrStiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V)
Landesstiftungsgesetz MV StiftG M-V 4.505 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des
MehrPersonalratswahlen im Land Brandenburg
Personalratswahlen im Land Brandenburg Hinweise auf Aufgaben vorstände und zu beachtende Fristen Die Einleitung und Durchführung en unterliegt der Zuständigkeit vorstände. Auf folgende Aufgaben, Fristen
MehrNiedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3373. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes Berichterstatterin: Abg. Angelika Jahns
MehrNiedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrKirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD ZuOG-EKD)
Zuordnungsgesetz der EKD ZuOG-EKD 6.4 Kirchengesetz zur Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Kirche (Zuordnungsgesetz der EKD ZuOG-EKD) Vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 340) Lfd.
MehrGesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung
MehrThüringer Personalvertretungsgesetz
Michael Felser Klaus Schwill Lore Seidel Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 2. Auflage * Bund-Verlag Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung
MehrThüringer Personalvertretungsgesetz
Klaus Schwill Lore Seidel Michael Felser Thüringer Personalvertretungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften 3. Auflage Bund-Verlag v. Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Vorbemerkung
Mehr1. 64 LPVG NW Allgemeine Aufgaben des Personalrats
1. 64 LPVG NW Allgemeine Aufgaben des Personalrats Repräsentativorgan aller Beschäftigten der Dienststelle. Vertretung der Interessen aller Beschäftigten gegenüber dem Dienststellenleiter. Überwachung
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 3. Mai 2013 Nummer 34 Verordnung über Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht an Schulen (Religions-
MehrGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande
MehrZuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai
Zuständigkeiten 4 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes,
Mehr