Bewerbung und Schwangerschaft - Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahlburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bewerbung und Schwangerschaft - Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahlburg"

Transkript

1 Bewerbung und Schwangerschaft - Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahlburg Von Rechtsanwalt Klaus Stürmer, München Die Judikatur von EuGH und BAG bei der Frage nach der Schwangerschaft im Zusammenhang mit einem Einstellungsgespräch ist Gegenstand der nachstehenden Erörterungen. Der Verfasser zeigt die Konsequenzen für die Praxis auf, nachdem er eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung gegeben hat. Stürmer: Bewerbung und Schwangerschaft - Die Entscheidung des EuGH in der NZA 2001 Heft I. Einleitung: Im Februar 2000 hat der EuGH eine Entscheidung 1 zum Thema Einstellung und Schwangerschaft gefällt, die der bisher von deutschen Arbeitsgerichten in diesem Feld verfolgten Linie eine Absage erteilt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war als Krankenschwester angestellt. Sie bewarb sich im Juni 1995 auf zwei innerbetrieblich ausgeschriebene unbefristete Stellen. Bei der Einreichung ihrer Bewerbung war sie schwanger. Die Schwangerschaft war bereits im April, also vor ihrer Bewerbung, festgestellt worden. Die Klägerin teilte diesen Sachverhalt ihrem Arbeitgeber nach Abgabe ihrer Bewerbung im Juli mit. Ihre Bewerbung wurde in der Folge mit der Begründung abgelehnt, dass es gemäß den bestehenden Regelungen des Mutterschutzgesetzes dem Arbeitgeber ausdrücklich verboten ist, werdende Mütter in Bereichen, in denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind, zu beschäftigen. Die Weigerung, die Klägerin auf unbestimmte Zeit einzustellen, wurde also damit begründet, dass die Klägerin auf Grund ihrer Schwangerschaft die für die angestrebte Stelle vorgesehenen Tätigkeiten nicht von Anfang an ausüben konnte. Die Klägerin, Frau Mahlburg, stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Verweigerung ihrer Einstellung eine Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes darstelle. Entscheidend für den EuGH war allerdings nicht die Frage, ob eine rechtswidrige Diskriminierung vorlag. Denn mit seiner Ablehnung befolgte der Arbeitgeber eine Norm, die dem Schutz der Betroffenen als werdende Mutter dient. Entscheidend war somit, ob die Befolgung eines Schutzgesetzes dann, wenn sie zur Nichteinstellung führt, mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des BAG verstößt ein solches Verhalten des Arbeitgebers nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen i.s. von 611a BGB. Vom EuGH war diese Konstellation noch nicht untersucht worden. Fraglich war, ob die ständige Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von 611a BGB mit Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG 2 vereinbar ist. Das Verhältnis zwischen den Regelungen des 611a BGB und der deutschen Rechtsprechung hierzu einerseits sowie Entscheidungen des EuGH andererseits hat seit der Verabschiedung des arbeitsrechtlichen EG - Anpassungsgesetzes 3 am , mit dem unter anderem 611a in das BGB eingefügt wurde, eine fast 20-jährige problematische Geschichte hinter sich. Zu nennen sind nur - unter anderem - die Entscheidung des EuGH im Fall von Colson und Kamann 4 bezüglich der Haftungsbeschränkung bei Verstößen gegen 611a I BGB; die Entscheidung im Fall Dekker 5 bezüglich der Weigerung eines Arbeitgebers, eine schwangere Frau einzustellen, sowie die Entscheidung Draehmpaehl 6 zum Schadensersatz wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot. Im Folgenden wird zunächst dieses Spannungsverhältnis als auch die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung skizziert. Abschließend wird die Entscheidung im Fall Mahlburg dargestellt. II. Das Spannungsverhältnis zwischen nationalem und europäischem Recht 1. Die Richtlinie 76/207/EWG und 611a BGB in der Entscheidung von Colson und Kamann Die Vereinbarkeit von 611a II 1 BGB 1980 mit der Richtlinie 76/207/EWG war von Beginn an streitig. Die Regelung in 611a II 1 BGB aus dem Jahre 1980 sah vor, dass ein Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nur den Vertrauensschaden des bzw. der Betroffenen zu ersetzen hatte. Dieser umfasste die Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der erwünschten Einstellung, d.h. in erster Linie die Bewerbungskosten. Von Anfang an bestand die Überlegung, ob nicht auch weitergehende Schadensersatzansprüche bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot möglich wären. Fraglich war insbesondere, ob solche weitergehenden Ansprüche aus der Richtlinie 76/207/EWG

2 resultieren könnten. Zwar sind gem. Art. 249 II EG 7 Richtlinien für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Mit welchen Mitteln dieses Ziel erreicht wird, ist Sache der innerstaatlichen Entscheidung. In der Entscheidung von Colson und Kamann stellte der EuGH jedoch fest, dass die Richtlinie 76/207/EWG zwar keine bestimmte Sanktion für Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot erfordert, allerdings die Geeignetheit der (innerstaatlich vorgesehenen) Sanktion voraussetzt, um sowohl einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu entfalten. Die Entschädigung muss daher in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen und darf nicht nur rein symbolisch sein 8. Konsequenterweise hat der EuGH in der Rechtssache von Colson und Kamann darauf hingewiesen, dass nationale Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung der Richtlinie 76/207/EWG erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Textes der Richtlinie auszulegen haben, um das Ziel der Richtlinie zu erreichen. Für das deutsche Recht war damit die bisherige Interpretation, bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot nur den Vertrauensschaden zu ersetzen, nicht mehr haltbar. Europarechtlich wurde mit dieser Entscheidung zum ersten Mal die Verpflichtung der nationalen Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung begründet (hierzu auch Schmidt [o.fußn. 6] S. 99 m.w. Nachw.). 2. Zweites Gleichberechtigungsgesetz und die Entscheidung Dekker Im Fall Dekker ging es um die grundsätzliche Weigerung eines Arbeitgebers, eine schwangere Frau einzustellen. Die Betroffene hatte sich um eine Tätigkeit als Erzieherin in einer vom Arbeitgeber betriebenen Bildungsstätte beworben und der zuständigen Auswahlkommission mitgeteilt, dass sie seit drei Monaten schwanger war. Gleichwohl empfahl die Kommission sie als die für die Tätigkeit am besten geeignete Bewerberin. Kurz darauf teilte der Arbeitgeber ihr jedoch mit, sie werde nicht eingestellt, da sie schon bei Einreichung ihrer Bewerbung schwanger gewesen sei. Im Falle einer Einstellung würde dies bedeuten, dass der zuständige Versicherungsträger dem Arbeitgeber nicht die während dem Mutterschaftsurlaub zu gewährenden Leistungen erstatten würde. Der Arbeitgeber wäre damit finanziell nicht in der Lage, während der Verhinderung der Betroffenen einen Vertreter bzw. eine Vertreterin einzustellen. Stürmer: Bewerbung und Schwangerschaft - Die Entscheidung des EuGH in der NZA 2001 Heft Diese Argumentation konnte den EuGH 9 jedoch nicht überzeugen. Er stellte fest, dass die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nur Frauen gegenüber in Betracht kommt und daher eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt. Eine solche Diskriminierung kann nicht mit den finanziellen Nachteilen gerechtfertigt werden, die der Arbeitgeber im Fall der Einstellung einer schwangeren Frau während des Mutterschaftsurlaubs erleidet 10. Auch der Hinweis des Arbeitgebers, er habe sich nicht schuldhaft verhalten und es gebe Rechtfertigungsgründe für sein Handeln, vermochten den EuGH nicht zu überzeugen. Bezüglich der Schadensersatzansprüche hat der Gerichtshof in diesem Verfahren festgestellt, dass die Richtlinie 76/207/EWG in ihrem Art. 2 II bis IV zwar Ausnahmen von dem in Art. 2 I aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung vorsieht. Die Regelung macht deswegen aber keineswegs die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung davon abhängig, dass ein Verschulden nachgewiesen wird oder kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Daher genügt dem EuGH zufolge jeder Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen, um die volle Haftung des Urhebers auszulösen. Die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtfertigungsgründe können dabei nicht berücksichtigt werden 11. Der deutsche Gesetzgeber fand erst 1994 mit dem zweiten Gleichberechtigungsgesetz 12 die Kraft, die auf Grund der Entscheidung Dekker notwendigen Anpassungen umzusetzen. Der neu gefasste 611a II 1 BGB in der Fassung von 1994 legte eine Entschädigungsgrenze in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten fest. 3. Die Entscheidungen Draehmpaehl und Webb Diese Entschädigungsgrenze in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten hielt der Entscheidung im Fall Draehmpaehl 13 nicht stand. In diesem Fall klagte ein Mann, der sich auf eine Stellenanzeige für eine Sekretärin beworben hatte, auf Schadensersatz wegen Nichteinstellung. Das zuständige Arbeitsgericht legte das Verfahren dem EuGH vor, da es Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der deutschen Vorschriften zur Schadensersatzhöhe und zum Erfordernis des Verschuldens hatte. Der EuGH antwortete, dass die Mitgliedstaaten bei Rechtsnormen, mit denen das Ziel der Richtlinie erreicht werden soll, darauf achten müssen, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht so geahndet werden wie vergleichbare Verstöße gegen das nationale Recht. Eine innerstaatliche gesetzliche Regelung wie

3 611a II 1 BGB in der Fassung von 1994, die beim Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Einstellung im Gegensatz zu sonstigen innerstaatlichen zivil- und arbeitsrechtlichen Regelungen eine Höchstgrenze vorsieht, erfüllt diese Bedingung nicht 14. Hiervon sah der EuGH lediglich dann eine Ausnahme vor, wenn ein Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht zum Zuge gekommen wäre. Nur für solche Fälle ist aus Sicht des Gerichtshofs eine Höchstgrenze akzeptabel 15. Ergänzend stellte der EuGH klar, dass es für die Frage, ob die Weigerung eines Arbeitgebers, eine schwangere Frau einzustellen, als Diskriminierung einzustufen ist, auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankommt. Diese Ansicht hat der Gerichtshof auch in seiner Entscheidung in der Rechtssache Webb 16 bestätigt. Dabei ging es um die Frage, ob eine Arbeitnehmerin, die auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde, um zunächst eine Vertretung für eine im Mutterschaftsurlaub befindliche Kollegin zu übernehmen, deshalb entlassen werden kann, weil sie kurz nach ihrer Einstellung selbst schwanger wird. Der EuGH hat diese Frage verneint. Er ging dabei explizit von der Voraussetzung aus, dass es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag handelt 17. Nach Ansicht des EuGH lässt sich eine Kündigung eines solchen Vertrags wegen Schwangerschaft auch deshalb nicht rechtfertigen, weil eine Schwangerschaft die Arbeitnehmerin nur zeitweilig an der Verrichtung ihrer Arbeit hindert 18. Offen geblieben war lediglich, ob dies auch dann gilt, wenn die Weigerung des Arbeitgebers auf Normen beruht, die dem Schutz der Schwangeren dienen sollen 19. III. Die Entwicklung der Deutschen Rechtsprechung bezüglich der Frage nach der Schwangerschaft Unstreitig gilt, dass sowohl beim Vorstellungsgespräch als auch bei der Verwendung von Personalfragebögen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Bewerbers nur solche Fragen zulässig sind, an denen der Arbeitgeber ein objektiv gerechtfertigtes Interesse hat 20. Diese grundsätzliche Aussage war jedoch stets dann schwierig zu bewerten, wenn es um das Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ging 21. Im Jahre 1961 hatte das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber dieses Fragerecht noch grundsätzlich zugebilligt 22. Die Entscheidung stützte sich damals nicht nur auf wirtschaftliche Erwägungen, sondern auch darauf, dass durch Beschäftigungsverbote und Schutzzeiten in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegriffen würde und somit der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran habe, zu erfahren, ob die Bewerberin schwanger ist. Diese Auffassung wurde nach der Einführung von 611a BGB modifiziert. Von Seiten des BAG wurde die Frage zumindest dann als zulässig erachtet, wenn sich nur Frauen um den Arbeitsplatz bewarben 23. Das BAG hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass sich die Rechtslage seit der Verkündung seines Urteils vom September 1961 durch die Einführung des 611a BGB verändert hatte. Es hat in dieser Entscheidung jedoch ebenfalls ausgeführt, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts dann zulässig ist, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Ergänzend stellte das BAG fest, dass dann, wenn sich nur weibliche Arbeitnehmer um einen freien Arbeitsplatz bewerben, die Frage nach der Schwangerschaft gegenüber den anderen Bewerberinnen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung bedeutet, weil sich die Frage an alle Bewerberinnen richtet und auch jede von ihnen schwanger sein kann 24. Stürmer: Bewerbung und Schwangerschaft - Die Entscheidung des EuGH in der NZA 2001 Heft Nach der Entscheidung im Falle Dekker, in der der EuGH feststellte, dass die Versagung einer Einstellung ausschließlich wegen des Bestehens einer Schwangerschaft naturgemäß nur Frauen betreffen kann, demnach geschlechterspezifisch sei und somit eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, modifizierte das BAG seine Rechtsprechung erneut. Das BAG konstatierte, dass die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts enthalte und damit gegen das Diskriminierungsverbot von 611a BGB verstoßen würde. Dies sei unabhängig davon, ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewerben 25. Mit dieser Entscheidung hat sich das BAG der Rechtsprechung des EuGH im Falle Dekker angeschlossen und seine eigene vorhergehende Rechtsprechung aufgegeben. Die früher vom BAG favorisierte sogenannte gespaltene Lösung, die danach differenziert hatte, ob sich Frauen und Männer oder nur Frauen um den Arbeitsplatz bewarben, war damit hinfällig. Nunmehr galt, dass die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin in der Regel eine unzulässige Benachteiligung auf Grund des Geschlechts enthalte und damit gegen das Diskriminierungsverbot von 611a BGB verstößt, gleichgültig, ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewerben 26. Von Seiten des BAG wurde in dieser Entscheidung aber auch festgestellt, dass der Arbeitgeber sehr wohl bei wahrheitswidriger Beantwortung

4 der Frage nach der Schwangerschaft ein Anfechtungsrecht nach 142, 123 BGB habe, wenn die angestrebte Tätigkeit überhaupt nicht aufgenommen werden könnte, da dies eine Nichtgeeignetheit i.s. von Art. 2 II der Richtlinie 76/207/EWG darstellt. Eine solche Nichtgeeignetheit konnte nach Ansicht des BAG auch in solchen Fällen vorliegen, in denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz einer Beschäftigung der Bewerberin entgegenstehen oder in denen von vornherein eine Tätigkeit wegen sogleich eintretender Mutterschutzfristen oder ähnlichem nicht möglich ist 27. Diese Linie hat das BAG auch in einer späteren Entscheidung 28 weiterverfolgt, indem es etwa feststellt, die Frage nach der Schwangerschaft sei zumindest immer dann gerechtfertigt, wenn dies der Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung dient. Das BAG befand das Fragerecht nach der Schwangerschaft in dieser Entscheidung als objektiv und sachlich begründet, unter anderem da hier die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zu beachten seien. Allerdings wurde bereits aus der Rechtsprechung des EuGH im Falle Webb geschlossen, dass die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft bei unbefristeten Einstellungen nicht zulässig wäre, weil das Fehlen des vorübergehenden Leistungshindernisses Schwangerschaft keine unverzichtbare Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ist 29. Damit blieb zu klären, inwieweit vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber erlassene Schutzvorschriften im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 76/207/EWG Berücksichtigung finden können. Dieses Spannungsverhältnis hat der EuGH in seinem nunmehr vorliegenden Urteil entschieden. IV. Die Entscheidung vom Februar 2000 und ihre Auswirkungen 1. Die Entscheidung im Fall Mahlburg In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nur Frauen gegenüber in Betracht kommt und daher eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellt. Allerdings wurde diese ungleiche Behandlung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar auf die Schwangerschaft der Klägerin gestützt, sondern rührt aus der Befolgung eines mit diesem Zustand zusammenhängenden Schutzgesetzes her 30. Gem. Art. 2 III der Richtlinie 76/207/ EWG stehen Vorschriften zum Schutz der Frau der Richtlinie nicht entgegen. Der EuGH stellte hierzu fest, dass der vom Gemeinschaftsrecht gewährleistete Schutz für die Frau während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nicht von der Frage abhängen kann, ob die Anwesenheit der Betroffenen in dem ihrer Mutterschaft entsprechenden Zeitraum für das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens, in dem sie beschäftigt ist, unerlässlich ist. Die gegenteilige Auslegung nimmt nach Ansicht des Gerichtshofs den Bestimmungen der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit. Der Schutz während Schwangerschaft und Entbindung wirkt nach der Auffassung des EuGH nur für eine gegenüber der Gesamtdauer des Vertrages beschränkten Zeit. Die Ausübung der Rechte, die Frauen nach Maßgabe des Art. 2 III der Richtlinie gewährt werden, darf auch nicht zu Nachteilen beim Zugang zur Beschäftigung und bei den Arbeitsbedingungen führen. Der Gerichtshof differenziert hier zwischen der - zeitlich begrenzten - Schutzwirkung des Beschäftigungsverbots und dem - auf unbefristete Zeit angelegten - Arbeitsvertrag. Insgesamt kommt der EuGH zu dem Schluss, dass es Art. 2 I und III der Richtlinie 76/207/EWG verbietet, eine Schwangere deshalb nicht auf eine unbefristete Stelle einzustellen, weil sie für die Dauer der Schwangerschaft wegen einer gesetzlichen Schutzbestimmung nicht von Anfang an auf dem genannten Arbeitsplatz beschäftigt werden darf Schlussfolgerungen und Auswirkungen für die Praxis Der EuGH hat in der Entscheidung Mahlburg seine Linie aus der Rechtssache Webb konsequent fortgesetzt. Die Vermutung, dass die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft aus Sicht des Gerichtshofs nur bei Abschluss befristeter Arbeitsverträge, nicht aber bei einer unbefristeten Einstellung zulässig ist 32, hat der EuGH nunmehr bestätigt. Nach diesem Urteil ist festzuhalten, dass ein Arbeitgeber die Einstellung einer Frau, die die erforderliche Qualifikation für eine ausgeschriebene unbefristete Stelle besitzt, nicht allein deshalb ablehnen kann, weil sie schwanger ist und die im Rahmen der Stelle anfallenden Tätigkeiten aus diesem Grunde nicht von Anfang an ausüben kann. Schutzgebote bzw. Beschäftigungsverbote für werdende Mütter dienen nach den Ausführungen des EuGH dem Schutz der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Sie dürfen nicht zu Nachteilen beim Zugang zu einer Beschäftigung führen, weil dies die Wirksamkeit der Richtlinie 76/207/EWG einschränken kann.

5 Stürmer: Bewerbung und Schwangerschaft - Die Entscheidung des EuGH in der NZA 2001 Heft Unter dem Strich ergibt sich für die betroffenen Arbeitgeber, dass nur noch in Fällen, in denen es um eine befristete Beschäftigung geht, nach dem eventuellen Bestehen einer Schwangerschaft gefragt werden kann 33. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Fall Mahlburg wurde vorgetragen, dass diese Situation gerade für kleine Betriebe im Hinblick auf die finanziellen Lasten des Mutterschutzes problematisch ist 34. Aus Sicht des EuGH rechtfertigt diese Erwägung jedoch nicht die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft. Insgesamt hat der Gerichtshof mit der vorliegenden Entscheidung einen weiteren Schritt gegen die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses getan. Mit Schulte-Westenberg ist aber festzustellen, dass in der Praxis gerade kleine und mittlere Arbeitgeber häufig überlegen werden, ob sie eine weibliche Bewerberin im Hinblick auf eine eventuell eintretende Schwangerschaft einstellen, wenn gleichwertig qualifizierte männliche Bewerber vorhanden sind 35. In der abschließenden Betrachtung überwiegen daher die Bedenken, ob nicht gerade die weiter fortschreitende Ausprägung des Schutzgedankens zu einer verdeckten Diskriminierung beitragen wird, und so im Gegensatz zur Intention des Gerichtshofs in der Praxis eher kontraproduktiv wirkt. 1 Urt. v Rs. C-207/98 (Mahlburg/Land Mecklenburg-Vorpommern), NZA 2000, 255 = NJW 2000, 1019 = EuZW 2000, 209 = AP BGB 611a Nr. 18. Sach- und Rechtsstand, soweit nicht anders angegeben: November Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, v (ABlEG Nr. L 39, S. 40; im Folgenden: Richtlinie 76/207/EWG). 3 BGBl I 1980, 1308ff. 4 EuGH ( ), NJW 1984, EuGH ( ), NJW 1991, 628 = EuZW 1991, EuGH ( ), NZA 1997, 645 = NJW 1997, 1839 = EuZW 1997, 340; ausf. dazu Schmidt, Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, in: Haverkate/Weiss/Huster/Schmidt (Hrsg.), Casebook zum Arbeits- und Sozialrecht der EU, 1999, S. 95ff.; vgl. auch Worzalla, NJW 1997, 1809 und Adomeit, NJW 1997, Entspricht Art. 189 II EGV (alt). 8 Vgl. EuGH, NJW 1984, 1021 Rdnrn. 23 und NJW 1991, Vgl. EuGH, NJW 1991, 628 (Rdnrn. 12, 14). 11 Vgl. EuGH, NJW 1991, 628 (Rdnrn , 26). 12 BGBl I 1994, EuGH, NZA 1997, 645; vgl. dazu vertiefend Schmidt (o. Fußn. 6), S. 95ff. sowie Hummer/Simma/Vedder, Europarecht in Fällen - Die Rechtsprechung des EuGH, des EUG und deutscher und österreichischer Gerichte, 1999, S. 464ff. 14 NZA 1995, 645 Rdnrn. 29, NZA 1997, 645 Rdnrn EuGH ( ), NZA 1994, Webb.

6 17 Vgl. EuGH, NZA 1994, 783 Rdnr Webb. 18 NZA 1994, 783 Rdnr Webb. Zur Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Krankheit und der Schwangerschaft s. Rdnrn. 25, 26 der gleichen Entscheidung. Vgl. zu dieser Thematik auch Stahlberg, Europäisches SozialR, 1997, Rdnr Auf das Recht der Mitgliedsstaaten, Vorschriften zum Schutz der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft beizubehalten oder einzuführen und die daraus resultierenden Besonderheiten hat der EuGH in der Rechtssache Webb ausdrücklich hingewiesen. 20 Vgl. insoweit BAG, NZA 1985, Hierzu u.a. Schulte-Westenberg, NJW 1994, Vgl. BAG. NJW 1962, 74ff. 23 Vgl. BAG ( ), NJW 1987, Vgl. BAG, NJW 1987, 397 (398). 25 Vgl. BAG ( ), NJW 1993, Vgl. BAG, NJW 1993, 1154 (1155). 27 Vgl. BAG, NJW 1993, 1154 (1156). 28 BAG ( ), NJW 1994, 148; zust. Schulte-Westenberg, NJW 1994, Vgl. Müller-Glöge in: MünchKomm, 3. Aufl. (1997), Bd. IV, 611a Rdnr. 30; Rs. C 32/93, Rdnrn. 25ff. 30 NZA 2000, 255 Rdnr. 20, 21 - Mahlburg. 31 Der EuGH formuliert hier wie folgt: Art. 2 I, III der Richtlinie 76/207/EWG des Rates v zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verbietet es, eine Schwangere deshalb nicht auf eine unbefristete Stelle einzustellen, weil sie für die Dauer der Schwangerschaft wegen eines aus ihrem Zustand folgenden gesetzlichen Beschäftigungsverbots auf dieser Stelle von Anfang an nicht beschäftigt werden darf. 32 Vgl. Müller-Glöge (o. Fußn. 29), 611a Rdnr Vgl. die Ausführungen des EuGH, NZA 2000, 255 Rdnr. 23: Zu prüfen ist demnach, ob es dem Arbeitgeber nach der Richtlinie erlaubt ist, den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags deshalb abzulehnen, weil die Arbeitnehmerin in das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter auf den zu besetzenden Arbeitsplatz von Anfang an nicht beschäftigt werden darf. 34 NZA 2000, 255 Rdnr Mahlburg. 35 Vgl. Schulte-Westenberg, NJW 1994, 1573 (1575).

7

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden. 1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf

Mehr

Adipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein

Adipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 183/14 Luxemburg, den 18. Dezember 2014 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-354/13 Fag og Arbejde (FOA), handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Entstehung des Arbeitsverhältnisses Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015

Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015 Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr