Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht Teil 2

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1 Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht Teil 2 SGB III Zum wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung neu geregelt. Danach sind Pflegepersonen versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mind. "Pflegegrad 2" in einem zeitlichen Umfang von mind. zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. zwei Tage in der Woche pflegen. Zudem muss die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen sein oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (insb. Arbeitslosengeld) gehabt haben. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt. Mit dieser Neuregelung entfallen die bis Ende 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit. Eine Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass die bisher versicherten Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die ab dem bestehende Versicherungspflicht überführt werden. Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze Zum entfällt der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind. Damit soll ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung gilt befristet bis Ende Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer in kleinen Unternehmen Zum entfällt bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern durch die Bundesagentur für Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen. [BMAS PM vom ] 1

2 Insolvenz- und Kurzarbeitergeld Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird 2017 von bisher 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017, die am in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,09 Prozent gilt für das Kalenderjahr Keine Anzeigepflicht für Saison-Kurzarbeitergeld mehr Die Anzeigepflicht für das Saison-Kurzarbeitergeld ist entfallen. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG), durch das die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld ( 101 Abs. 7 SGB III) ersatzlos gestrichen wurde. Unternehmen müssen für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen einreichen und die Aufzeichnungen, die die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, aufbewahren. Saison-Kurzarbeitergeld kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am und endet am Die Leistung soll die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel sichern. Bislang mussten die Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalles bei der Agentur für Arbeit stellen. Beruhte der Arbeitsausfall auf der Witterung, war dies nicht notwendig. Nunmehr entfällt die Anzeigepflicht vollständig. [BMAS PM vom ] 2

3 Renten-, Sozial- und Krankenversicherung Der allgemeine Rentenbeitragssatz beträgt ab dem weiterhin 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Daneben sind die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. +++ Neuerungen im Rentenversicherungsrecht Rentenversicherungsbeitrag allg. Rentenversicherung: 18,7 Prozent. Rentenversicherungsbeitrag knappschaftl. Rentenversicherung: 24,8 Prozent Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. +++ Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab dem von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt. +++ Neue Sozialversicherungsrechengrößen und weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht im Überblick Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: Euro/Monat bzw Euro/Jahr im Westen und Euro/Monat bzw Euro/Jahr im Osten. Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: Euro/Monat bzw Euro pro Jahr/Westen und Euro/Monat bzw Euro/Jahr im Osten. Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: Euro/Monat bzw Euro/Jahr im Westen und Euro/Monat bzw Euro/Jahr im Osten. Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich Euro/Monat bzw Euro/Jahr. Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich Euro/Monat bzw Euro/Jahr. Bezugsgröße in der Sozialversicherung: Euro/Monat bzw Euro/Jahr im Westen und Euro/Monat bzw Euro/Jahr im Osten. Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: Euro. Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung: 84,15 Euro monatlich. Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: monatlich 241 Euro (West) bzw. 216 Euro (Ost). Gleitzonenfaktor 2017: In der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) gilt 2017 der Gleitzonenfaktor 0,7509. Sachbezugswerte 2017: Der Wert für Verpflegung steigt von 236 Euro auf 241 Euro (Frühstück: 51 Euro, Mittag- und Abendessen: jeweils 95 Euro). Der Wert für Mieten und Unterkunft bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. [BMAS PM vom ] 3

4 Betriebliche Altersvorsorge Ab dem sind Anbieter von Riester- und Basisrentenverträgen verpflichtet, ihre Kunden vor Abschluss des Vertrags mit einem neuen Produktinformationsblatt zu informieren. Das Blatt dient der Erhöhung der Transparenz gegenüber dem Verbraucher und enthält wichtige Informationen zu wesentlichen Merkmalen der Produkte, insbesondere zu deren Chancen und Risiken sowie zu deren Kosten. Kosten, die im Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind, muss der Kunde nicht übernehmen. Kostenänderungen sind vom Anbieter anzuzeigen. +++ Betriebsrentenstärkungsgesetz Noch im Stadium des Gesetzentwurfs befindet sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Das Bundeskabinett zielt mit diesem Vorhaben auf eine grundlegende Reform des Betriebsrentenrechts. Der Gesetzgeber möchte mit der Reform einen größeren Verbreitungsgrad der Betriebsrente erreichen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen ansprechen. Die geplanten Änderungen im BetrAVG im Überblick: Reine Beitragszusage: Die Sozialpartner sollen künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog. reine Beitragszusagen einführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlasten können. Für solche reinen Beitragszusagen gibt es keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr. Überwachung durch die BaFin: Um Arbeitnehmer trotzdem hinreichend abzusichern, soll die neue Betriebsrente von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht werden. Übernahmemöglichkeit in nichttarifgebundenen Betrieben: Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte sollen vereinbaren können, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Automatische Entgeltumwandlung: Geplant ist zudem die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung ("Opting-Out"- bzw. "Optionsmodelle"). Die geplanten Änderungen im Sozialrecht im Überblick: Anrechnungsfreiheit: In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge sollen freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 anrechnungsfrei bleiben. Beitragsfreiheit in der Verrentungsphase: Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten sollen künftig - wie zertifizierte Riester-Verträge - in der Verrentungsphase beitragsfrei bleiben. Anhebung der Grundzulage: Außerdem soll die Grundzulage bei der Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert werden. Die geplanten steuerlichen Änderungen im Überblick: Neues Steuer-Fördermodell: Für Geringverdiener soll ein neues Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Der Förderbetrag soll 30 % betragen und an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden. Begünstigt werden sollen Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von max /Monat. Für Beiträge von mind. 240 bis 480 im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis max. 144 /Jahr. Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen soll zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht werden. Dieser soll 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG) betragen. Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit soll beibehalten werden. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr sollen auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet werden. 4

5 Flexibilisierung des steuerfreien Dotierungsrahmens: Der steuerfreie Dotierungsrahmen soll bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit i.h.v. bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert werden. Zudem ist geplant, das steuerliche Verwaltungsverfahren durch verschiedene Maßnahmen zu vereinfachen. Änderungen bei der Riester-Rente Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente vor. Die jährliche Grundzulage soll von 154 auf 165 angehoben werden. Es soll zudem Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten geben. Das Zulageverfahren soll verbessert werden, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Mehr zum Thema: Für den auf den Webseiten des BMAS veröffentlichten Gesetzentwurf im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF- Datei - 74 Seiten). [BMAS PM vom ] 5

6 Mutterschutzgesetz Ebenfalls noch im Entwurfsstadium befindet sich die Reform des Mutterschutzrechts. Ziel der geplanten Neuregelung ist es, Schwangere, Mütter und ihre Kinder besser zu schützen und das aus dem Jahr 1952 stammende Mutterschutzgesetz (MuSchG) an die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die Kernpunkte der geplanten Neuregelung im Überblick: Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern: Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes soll von acht auf zwölf Wochen verlängert werden können. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Hinzu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern. Kündigungsschutz bei Fehlgeburten: Der Sonderkündigungsschutz des MuSchG soll künftig auch für Frauen gelten, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben. Erweiterter Anwendungsbereich des MuSchG: Künftig soll das MuSchG nicht mehr nur für Frauen gelten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern auch für Schülerinnen und Studentinnen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Weiter soll das MuSchG auch für arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung gelten. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch auf Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder Entwicklungshelferinnen Anwendung finden. Bessere Arbeitsbedingungen für werdende Mütter: Die Arbeitsbedingungen sollen mit größtmöglicher Sorgfalt für die Gesundheit der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes angepasst werden. Dadurch soll die Frau ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen können. Das soll Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung verhindern. Bessere Regelungsstruktur: Durch den Gesetzentwurf sollen die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden. So soll etwa die bisher geltende Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert werden. [Bundesregierung online] Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt vom

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