Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes für Pflegepersonen
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- Theodor Fried
- vor 6 Jahren
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1 Nr.: 01/2017 Datum: 2. Januar 2017 Was sich in diesem Jahr ändert Ob in der Pflege, beim Mindestlohn, bei Hartz IV oder bei den Steuern: Im neuen Jahr gibt es in vielen Bereichen Neuerungen. Wesentliches haben wir hier im Überblick zusammengefasst. Arbeit und Soziales Gesetzlicher Mindestlohn Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Änderungen ergeben sich dadurch unter anderem für Minijobber. Durch die Anhebung stehen ihnen jeden Monat etwa zwei Stunden weniger zur Verfügung bis die 450 Euro erreicht sind. Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII: - für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro (RBS 1) - für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 368 Euro (RBS 2) - für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 327 Euro (RBS 3) - für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 311 Euro (RBS 4) - für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro (RBS 5) - für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 Euro (RBS 6) Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes für Pflegepersonen Zum 1. Januar 2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer weitreichenden Versicherungspflicht neu geregelt. Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens " 2" in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung, in erster Linie also Arbeitslosengeld, hatte. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt.
2 2 Mit der Neuregelung entfallen die bis Ende des Jahres 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit. Eine Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass die bisher versicherten Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die ab 1. Januar 2017 bestehende Versicherungspflicht überführt werden. Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze Zum 1. Januar 2017 entfällt der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind. Damit soll ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember Änderung der Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrenten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden künftig nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Eine Altersrente muss danach nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen Unternehmen Zum 1. Januar 2017 entfällt bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Bundesagentur für Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen. Änderungen aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II (Rechtsvereinfachung) sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Für Leistungsberechtigte, die eine einmalige Einnahme, mit der der Lebensunterhalt bestritten werden sollte, bereits vorzeitig verbraucht haben und deshalb ergänzender Leistungen bedürfen, wird ein Anspruch auf ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingeführt. Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik von den Agenturen für Arbeit. Insolvenzgeld Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2017 von bisher 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,09 Prozent gilt für das Kalenderjahr Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.
3 3 Sozialversicherungsrechengrößen Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusgemäß angepasst: West Ost Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung Bezugsgröße in der Sozialversicherung * * vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Sachbezugswerte 2017 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2016 um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 236 Euro auf 241 Euro (Frühstück auf 51 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 95 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2017 bleibt stabil und liegt weiterhin bei 1,1 Prozent. Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2017 beträgt weiterhin 84,15 Euro monatlich. Gleitzonenfaktor 2017 Ab dem 1. Januar 2017 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7509.
4 4 Gesundheit und Pflege e ersetzen Pflegestufen Im Rahmen der Pflegereform kommt es ab Januar 2017 zu weiteren Veränderungen. Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es künftig fünf e, die meisten erhalten durch die Umstellung monatlich mehr Geld. Im stationären Bereich wird ein einrichtungseinheitlicher Eigenbetrag eingeführt. Um die Pflegereform zu finanzieren, werden die Beiträge erhöht. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent. Leistungen der Pflegeversicherung ab PSG II Leistungen Pflegesachleistung SGB XI Pflegegeld 37 SGB XI Entlastungsbetrag 45 b Abs. 1 SGB XI Pflegeberatung 37 Abs. 3 SGB XI Verhinderungspflege 39 Abs. 1,2,3 SGB XI Kurzzeitpflege 42 SGB XI Tages-/ Nachtpflege 41 SGB XI Vollstationäre Pflege 43 SGB XI Pflegehilfsmittel (technische) 40 SGB XI Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch bestimmte) SGB XI Pro Monat Pro Monat Pro Monat Pro Besuch 23 (1x halbjährlich) 23 (1x halbjährlich) 23 (1x halbjährlich) 33 (1x vierteljährlich) 33 (1x vierteljährlich) Pro Jahr Pro Jahr Pro Monat Pro Monat Pro Monat Pro Monat Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen 40 4, 5 SGB XI Je Maßnahme Volkssolidarität Landesverband Sachsen-Anhalt e.v.
5 5 Rente und Steuern Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67 Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. Ab 1. Januar 2017 sind auch Bezieher einer vorzeitigen Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie neben dem Bezug einer solchen Vollrente weiterhin arbeiten. Bezieher einer Vollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind ab Januar 2017 zwar weiterhin versicherungsfrei, wenn sie parallel zum Rentenbezug weiter arbeiten; sie können aber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Für diesen Fall müssen sie auch Rentenversicherungsbeiträge zahlen, erwerben hierdurch aber zusätzliche Rentenanwartschaften. Höherer Steueranteil für Neurentner Wer 2017 in Rente geht, muss 74 Prozent seiner Rente versteuern. Bisher lag der steuerpflichtige Anteil bei 72 Prozent. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nur noch 26 Prozent der Bezüge sind im kommenden Jahr steuerfrei. Steuerfreies Einkommen Ab 1. Januar 2017 steigt der Grundfreibetrag um 168 Euro auf Euro. Bis zu dieser jährlichen Einkommenshöhe muss ein Single keine Steuern zahlen. Das Doppelte, also Euro, steht Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Absetzbare Vorsorgeaufwendungen Im Jahr 2017 können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von 82 auf 84 Prozent. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Umzugspauschale: Ab Februar höhere Beträge absetzbar Wer berufsbedingt umziehen muss, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Im Februar 2017 erhöhen sich die Beiträge für die Umzugspauschale für Paare und Singles. Aber auch Beträge für weitere Familienmitglieder wie z.b. Kinder können umfangreicher als bisher in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
6 6 Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzuschlag, Unterhalt Kindergeld Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Monat und Kind. Folglich erhalten Erziehungsberechtige ab 2017 für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro im Monat, für das dritte Kind 198 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 223 Euro. In der Regel wird das Kindergeld bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt, in etlichen Fällen sogar noch bis zu seinem 25. Geburtstag. Kinderfreibetrag erhöht sich um 108 Euro Ab 2017 steigt der Kinderfreibetrag von Euro auf Euro für verheiratete Eltern bzw. eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Hinzu kommen Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das ergibt insgesamt einen Freibetrag von Euro pro Kind für Kinderzuschlag Wer wenig verdient, bekommt einen Kinderzuschlag. Er wird Anfang 2017 um 10 Euro auf je 170 je Monat erhöht. Unterhalt für Trennungskinder Trennungskinder in Deutschland haben zum kommenden Jahreswechsel Anspruch auf mehr Unterhalt. In der neuen, bundesweit angewendeten "Düsseldorfer Tabelle" werden die Mindestbedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern am 1. Januar 2017 erhöht. Der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen steigt hingegen nicht. Sonstiges Reformationstag Anlässlich des Reformationsjubiläums ist Dienstag, der 31. Oktober 2017 in ganz Deutschland einmalig Feiertag. Denn an diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers 95 Thesen an der Schlosskirche in Wittenberg zum 500. Mal. Neue Regelungen für Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr Im Rahmen einer Novelle der Straßenverkehrsordnung ändert sich einiges für Autofahrer und Radfahrer. Radfahrer dürfen sich u.a. nicht mehr an Fußgängerampeln orientieren, Eltern können ihre Kinder nun mit dem Fahrrad auf dem Fußweg begleiten und die Gebühren für HU und Führerschein steigen. Roaming-Gebühren werden abgeschafft Beim Telefonieren im EU-Ausland fallen ab dem 15. Juni 2017 die Auslandsaufschläge weg. Diese Gebühren dürfen dann innerhalb der EU nicht mehr zusätzlich zum gebuchten Tarif erhoben werden. Auch Datennutzung darf dann nicht mehr kosten als in Deutschland. Doch es gibt Ausnahmen.
7 7 Inkassofirmen dürfen früher eintreiben Säumige Rundfunkbeitragszahler können ab 2017 schon deutlich früher Post von Inkassofirmen bekommen als bisher. Grund dafür ist eine Änderung der Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten. Bislang musste vor der Beauftragung eines Inkassounternehmens zunächst ein Vollstreckungsversuch durch Behörden - also etwa einen Gerichtsvollzieher - unternommen werden. Durch die Änderungen können Inkassounternehmen nun schon vor dem Gerichtsvollzieher aktiv werden. DVB-T wird abgeschaltet In der Nacht zum 29. März 2017 wird das Signal von DVB-T auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Wer dafür nicht vorgesorgt und sich etwa eine zusätzliche Settop-Box besorgt hat, wird dann über das digitale Antennen-Fernsehen keinen Empfang mehr haben. Für den Empfang von Privatsendern muss zukünftig gezahlt werden. Neuer 50-Euro-Schein kommt in Umlauf EU-Bürger müssen sich an einen neuen 50-Euro-Schein gewöhnen. Die zweite Generation der Euro-Banknoten seit Einführung des gemeinsamen europäischen Bargelds im Jahr 2002 bekommt erneut Zuwachs. Der neue Fünfziger soll ab dem Frühjahr 2017 in Umlauf gebracht werden.
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