Muster-Hygieneplan für Kindereinrichtungen Erstellt vom Stadtgesundheitsamt Frankfurt, Abt. Medizinische Dienste und Hygiene (53.23) Stand Juli 2007

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1 Muster-Hygieneplan für Kindereinrichtungen Erstellt vom Stadtgesundheitsamt Frankfurt, Abt. Medizinische Dienste und Hygiene (53.23) Stand Juli 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, Gemäß 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Kindereinrichtungen ab 2001 verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit dem Hygieneplan wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren. Die Ausarbeitung soll unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erfolgen: Infektionsgefahren analysieren Risiken bewerten Risikominimierung ermöglichen Überwachungsverfahren festlegen den Hygieneplan selbst turnusmäßig überprüfen Dokumentations- und Schulungserfordernisse festlegen Es erscheint sinnvoll, die Blickrichtung des Hygieneplanes nicht eng auf die Vermeidung von Infektionsgefahren zu beschränken, sondern bestimmte Aspekte des Arbeitsschutzes, der Lufthygiene und der allgemeinen Hygiene mit zu berücksichtigen. Als Hilfestellung für die Frankfurter Kindereinrichtungen wurde vom Stadtgesundheitsamt ein Muster-Hygieneplan erstellt, auf dessen Grundlage die Einrichtungen "ihren" aktuellen Hygieneplan entwickeln können. Gleichzeitig bieten wir jedem Interessierten diesen Musterhygieneplan im Internetauftritt der Stadt Frankfurt zur weiteren Verwendung an. Gegenüber der vorherigen Version unseres Musterhygieneplans bieten wir Ihnen diesen Muster-Hygieneplan in tabellarischer Form an, da diese Form einen schnelleren Zugang zu den Inhalten vermittelt. Allerdings muss dieser Vorteil durch eine etwas schwierigere Formatierung beim Anpassen der Inhalte an Ihre Notwendigkeiten erkauft werden. Soweit verschiedene im Muster-Hygieneplan enthaltene Bereiche in einer Kindereinrichtung nicht vorhanden sind oder in Ihrem Fall andere Festlegungen erfordern, können Sie die betreffenden Abschnitte streichen oder beliebig editieren. Falls es die besonderen Bedingungen an einer Kindereinrichtung erfordern, ist der Hygieneplan entsprechend zu erweitern. Es sollten Zeitabschnitte festgelegt werden, nach denen die Effizienz und die Aktualität des Hygieneplans durch die Verantwortlichen überprüft und ggf. aktualisiert werden sollen. Der im Muster-Hygieneplan genannte Begriff regelmäßig ist nach eigenem Ermessen und Bedarf durch die zuständigen Verantwortlichen der Einrichtung selbst festzulegen. Für Rücksprachen und Hilfestellungen steht das Stadtgesundheitsamt, Abt. Medizinische Dienste und Hygiene, Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung (Tel ).

2 1 Hygiene in Aufenthaltsräumen für Kinder 1.1 Lufthygiene Mehrmals täglich z. B. alle Stunde ist in den Aufenthaltsräumen eine ausreichende Querlüftung/ Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. 1.2 Kleiderablage Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Kinder und Erzieher keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von Läusen besteht. Gemäß der ehemaligen Richtlinie für Kindertagesstätten soll der Abstand zwischen den Kleiderhaken mind. 0,20 m betragen. In Krippen sind Kleiderkörbe oder Beutel bereitzustellen. In der Garderobe sind zusätzlich geeignete Schuhablagen zur Verfügung zu stellen. 2 Reinigung 2.1 Bettwäsche Wird in der Kindereinrichtung ein regelmäßiger Mittagsschlaf angeboten, sollte die Bettwäsche, um eine Übertragung von Krankheitskeimen, Läusen etc. zu vermeiden, personengebunden verwendet werden. Zur Aufbewahrung ist die Bereitstellung eines Bettenregals mit abgetrennten Fächern empfehlenswert. 2.2 Tische/ Fußböden Tische, Fußböden oder sonstige öfters benutzte Gegenstände sind täglich nass zu reinigen. Ist der Fußboden in den Gruppen-/Spielräumen aus textilem Belag, ist eine ausreichende Grundreinigung z.b. monatlich zu gewährleisten. In den Kuschelecken sind Decken, Stofftiere in regelmäßigen Abständen zu waschen. 2.3 Schutzmaßnahmen Soweit städtisches Reinigungspersonal vorhanden ist, sind folgende Arbeitsschutzmittel bereitzustellen: für Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gummistiefel, Gummischürzen das stadteigene Hautschutz-/pflegemittel für Umgang mit Reinigungsmitteln z.b. nach Pausen/Arbeitsende Personal 2.4 Unfallgefahren Bei der Fußbodenreinigung ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen. 2

3 3 Hygiene in Sanitärbereiche 3.1 Sanitärausstattung und Reinigung Für die Handtücher und Waschlappen müssen Doppelhaken im Abstand von 0,15 m bis 0,20 m vorhanden sein, um Berührungen und damit die Übertragung von Mikroorganismen zwischen den Textilien zu vermeiden. Die Doppelhaken, Handtücher und Waschlappen sollten mit einem personengebundenen Motiv versehen werden. Es sind personengebundene Handtücher oder Einmalhandtücher zu verwenden. Ebenso ist aus hygienischen Gründen Stückseife nicht mehr zu verwenden, anstatt dessen sind Seifenspender ggf. mit integriertem Auffangbecken bereitzustellen. 3.2 Wartung und Pflege 3.3 Be- und Entlüftungen In den Waschräumen darf kein Gemeinschaftskamm zur Anwendung gelangen (Läuse, Nissen- Übertragung). Windeleimer sind regelmäßig zu entleeren. Werden die Eimer ohne Müllbeuteleinsatz verwendet, ist nach Entleerung eine desinfizierende Reinigung sicherzustellen. Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen muss regelmäßig erfolgen. 4 Zahnprophylaxe Um eine gute Zahnpflege sicherstellen zu können, sind in den Sanitäranlagen Regale mit Halterungen bzw. Lochbretter für Zahnputzutensilien und/oder in den Gruppenräumen Setzkästen oder Tabletts bereitzustellen sowie über den Waschbecken jeweils Spiegel (möglichst kippbar- Kinder sollen sich beim Zähneputzen beobachten können) in kindgerechter Höhe anzubringen. Es sollten 3 4 Waschbecken pro Gruppe vorhanden sein, um einen störungsfreien Ablauf der täglichen Hygiene sicherzustellen. Um Verwechslungen auszuschließen, sind die Becher und Zahnbürsten mit einem personengebundenen Motiv (identisch mit Motiv für Handtuch/ Waschlappen) zu versehen. Das Motiv bzw. die Markierung sollte dauerhaft erkennbar sein z. B. unter zur Hilfenahme von Isolierbändern oder wasserfesten Stiften. Um einen Kontakt der Zahnbürsten der Kinder zu vermeiden, sollten die Zahnputzhalterungen / Lochbretter einen ausreichenden Abstand zu einander haben. 3

4 5 Trinkwasserhygiene 5.1 Legionellenprophylaxe 5.2 Vermeidung von Stagnationsproblemen Zur Legionellenprophylaxe sind Duschen, die nicht täglich genutzt werden, täglich durch ca. 5- minütigen Ablaufen lassen mit Warmwasser (maximale Erwärmungsstufe einstellen) zu spülen. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen. Nach längerer Nichtbenutzung (Stagnation) soll das Trinkwasser vor dem menschlichen Genuss ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden. Am Wochenanfang und nach Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Minuten, besser jedoch bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz (Wasser wird nicht mehr kälter) ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen. Über die Notwendigkeit regelmäßiger bakteriologischer oder chemischer Untersuchungen auf Legionellen informiert Sie das Gesundheitsamt. 4

5 6. Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfer 6.1 Versorgung von Bagatellwunden 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen 6.3 Überprüfung des 1.Hilfe- Inventars Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser ( Trinkwasser ) zu säubern. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren. Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren. Geeignetes Erste- Hilfe Material enthalten gemäß Unfallverhütungsvorschrift "GUV Erste Hilfe 0.3": Großer Verbandkasten nach DIN " Verbandkasten E" Kleiner Verbandkasten nach DIN " Verbandkasten C" Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in einem fest verschließbaren Behältnis auszustatten. Verbrauchte Materialien (z.b. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzten, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste- Hilfe Kasten sind durchzuführen. Insbesondere ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen. 6.4 Notrufnummern * Polizei Tel.: 110 * Feuerwehr Tel.: 112 * Kinderarzt Tel.:... * Notarzt Tel.:... * Giftinformationszentren u. a. Beratungsstelle bei Vergiftungen: Medizinische Klinik und Poliklinik der Universität Mainz, Langenbeckstr. 1, Mainz Tel.: 06131/ oder

6 7. Küche 7.1 Allgemeine Anforderungen 7.2 Hygienische Händedesinfektion Durch das Kochen und Hauswirtschaften gemeinsam mit Kindern sollen die Kinder in den Umgang mit Lebensmitteln zu Hause eingeführt werden. Da dies aus pädagogischen Gründen wertvoll ist, soll es durch die nachstehenden Regelungen nur so wenig wie möglich behindert werden. Ein allgemeines Gebot der Händedesinfektion für Kinder besteht daher nicht. Nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie z.b. rohes Fleisch, Geflügel, Eiern sollten sowohl aus hygienischen als auch aus erzieherischen Gründen auch die Kinder ihre Hände desinfiziert werden. Eine getrennte Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung ist sicherzustellen (z.b. Trennwand im Spind als sog. Schwarz- Weiß-Trennung). Personen, die an einer Infektionserkrankung im Sinne des 42 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. Das Küchenpersonal ist gemäß 43 IfSG einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt, der entsprechende Nachweis darf bei der Einstellung nicht älter als 3 Monate sein. Das Küchenpersonal ist darüber hinaus einmal jährlich lebensmittelhygienisch (gem. LMHV) zu schulen. Eine hygienische Händedesinfektion für die in der Küche Beschäftigten ist in folgenden Fällen erforderlich: bei Arbeitsbeginn nach Husten oder Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuches nach Pausen nach jedem Toilettenbesuch nach Schmutzarbeiten nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren z.b. rohes Fleisch, Geflügel, Eiern usw. Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Desinfektionsmittel eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn das betreffende Präparat in einer Liste enthalten ist, in die nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüfte Desinfektionsmittel aufgenommen werden. Bei Händedesinfektionsmitteln auch im Küchenbereich handelt es sich um die Liste des VAH (Verbund für Angewandte Hygiene). Hierzu kann Sie das Stadtgesundheitsamt näher beraten. Das Angebot von Händedesinfektionsmitteln über Wandspender hat sich bewährt. Seifen- und Desinfektionsmittelspender sind täglich abzuwischen und wöchentlich auf deren Füllstand hin zu überprüfen. Vor einer Neubefüllung der Spender sind diese zu reinigen. Aus hygienerechtlichen Gründen sollte man nur die Originalgebinde verwenden. 6

7 noch zur Küche 7.3 Flächenreinigung und - desinfektion Die Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen. Für spezielle Tätigkeiten (z.b. Bodenreinigung) ist Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Schutzkleidung ist täglich sowie bei Bedarf zu wechseln und einem desinfizierenden Waschverfahren zu unterziehen. Eine Flächendesinfektion ist erforderlich bei: Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmittel verarbeitet werden Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor Verwendung mittels geeigneter Dosierhilfe (Messbecher) zuzubereiten. Das Desinfektionsmittel wird auf die betreffende Fläche aufgebracht und mit einem Tuch oder Schwamm mit mechanischem Druck verteilt (Scheuer- Wisch- Desinfektion). Die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels ist einzuhalten Fläche mit Trinkwasser Abzuspülen. Vor der erneuten Benutzung der Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind diese nach Beendigung der Desinfektion (Strikte Einhaltung der Einwirkzeit!) mit klarem Wasser abzuspülen. Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Desinfektionsmittel eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn eine DVG - Listung vorliegt (siehe Bezugsadressen). Hierzu kann Sie auch das Stadtgesundheitsamt beraten. 7.4 Lebensmittelhygiene Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall mit Schädlingen / Mehlwürmern vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgemäß zu verpacken (z. B. Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchsdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen. Folgende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen: Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren tägliche Temperaturkontrollen in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf in Kühlschränken nicht über 7 C liegen In Gefrierfächern muss die Temperatur mindestens - 18 C betragen wöchentliche Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten Aufbewahrung von Rückstellproben bei selbst zubereiteten Speisen für 96 Std. (4 Tage) getrennt nach Komponenten (mind. 100 gr. pro Komponente) in Gefriereinrichtungen 7

8 7.5 Tierische Schädlinge und Küchenabfälle Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall ist zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik durch eine Fachfirma zu veranlassen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Lebensmittel nicht mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel in Kontakt kommen. Lebensmittelabfälle müssen in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Abfalllager müssen so beschaffen sein und geführt werden, dass sie sauber und frei von tierischen Schädlingen gehalten werden können. Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengittern auszustatten. 8 Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen zum Meldung Nach 34 IFSG bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal, Betreute und verantwortliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Schutz vor der Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen. Dieser komplexe Paragraph ist samt amtlicher Begründung diesem Musterhygieneplan beigefügt, ebenso die 33, 35 und 36 (ohne amtliche Begründung). Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Stadtgesundheitsamt Frankfurt, Abt. Infektiologie, Tel , an die Abt. Jugendärztlicher Dienst/ Sonderschulärztlicher Dienst, Tel oder an die Abt. Medizinische Dienste und Hygiene Tel.: Sonderfragen Bei raumlufthygienisch bedeutsamen Fragen wie Schimmelbefall von Wänden, Böden und Decken oder Emission von Raumluftschadstoffen (z.b. Losungsmittel von Farben und Klebern) ist zunächst die Ursache zu ermitteln, da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. So ist beispielsweise bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall durch den Eigentümer oder sonstigen Inhaber eine fachtechnische Prüfung der Ursache der Nässebildung kurzfristig einzuleiten, damit neben der Entfernung des Schimmels auch der ggf. ursächliche bauliche Mangel beseitigt wird. Bei größeren Problemen sollte eine Besichtigung durch das Wohnungsamt bzw. Stadtgesundheitsamt eingeleitet werden. Bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an Duschwänden und Fugen im Sanitärbereich ist der Befall fachgerecht zu beseitigen. Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmittel, Mineralfasern o. ä. sollte in jedem Fall das Gesundheitsamt eingeschaltet werden. 8

9 10 Literatur und Bezugsadressen (Siehe auch Linkliste) Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom , BGBl. I Nr. 33 S ff. Verordnung (EG) Nr. 852/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über Lebensmittelhygiene, Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 vom Richtlinie: Tageseinrichtungen für Kinder in Hessen von 1994; Landesjugendamt 11 Revision Dieser Hygieneplan soll am [bitte Monat/Jahr eingeben] überprüft und ggf. angepasst werden. Linkliste VAH - Liste (Verbund für Angewandte Hygiene e.v.) Desinfektionsmittel - Kommission c/o Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn, Sigmund-Freud-Str. 25, Bonn Fon: Fax: info@vah-online.de Internet: http// Bezugsadresse mhp-verlag GmbH Marktplatz Wiesbaden Unfallkasse Hessen Opernplatz 14, Frankfurt a.m. Robert-Koch-Institut Norduferstr. 20, DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft) Infektionsschutzgesetz Trinkwasserverordnung DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs) Berlin Frankfurter Straße 89, Gießen Josef-Wirmer Straße 1-3 D Bonn Internet: http// http// 0641/ oder erverordnung/ 49 (0)

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