Hygieneplan der Stephanusschule gemäß 36 Infektionsschutzgesetz

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1 Hygieneplan der Stephanusschule gemäß 36 Infektionsschutzgesetz Einleitung Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten und zur Verhütung von Infektionskrankheiten zu sichern. Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt dabei auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen. Gemäß 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen ab 2001 verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit dem Hygieneplan wird der Zweck verfolgt, Infektionsrisiken in unserer Einrichtung zu minimieren. Die Ausarbeitung erfolgte unter Berücksichtigung folgender Schritte: Infektionsgefahren analysieren Risiken bewerten Risikominimierung ermöglichen Überwachungsverfahren festlegen den Hygieneplan selbst turnusmäßig evaluieren Dokumentations- und Schulungserfordernisse festlegen Hygienemanagement und Verantwortlichkeit 1

2 Der Schulleiter/träger trägt die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr. Er kann zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten oder ein Hygieneteam benennen. Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderen: Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen Durchführung von Hygienebelehrungen (Folgebelehrung gemäß 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (alle 2 Jahre) Personalhygieneschulung (1x jährlich) Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und den Eltern Der im Hygieneplan enthaltene Begriff regelmäßig ist nach eigenem Ermessen und Bedarf durch die zuständigen Verantwortlichen der Einrichtung selbst festgelegt. Falls es besondere Bedingungen an der Stephanus- Schule erfordern, ist der Hygieneplan entsprechend zu erweitern. Es werden Zeitabschnitte festgelegt, nach denen die Effizienz und die Aktualität des Hygieneplans durch die Schule überprüft und ggf. aktualisiert werden. Es erscheint sinnvoll, die Blickrichtung des Hygieneplanes nicht eng auf die Vermeidung von Infektionsgefahren zu beschränken, sondern bestimmte Aspekte des Unfallschutzes, der Lufthygiene und der allgemeinen Hygiene mit zu berücksichtigen. Als Hilfestellung für die Schule wurde vom Gesundheitsamt Euskirchen ein Muster- Hygieneplan erstellt, auf dessen Grundlage unsere Schule diesen aktuellen Hygieneplan entwickeln konnte. Die Gliederung vermittelt eine Übersicht über die berücksichtigten Themenbereiche, die nachfolgende ausformulierte Fassung enthält nähere Informationen dazu. Auf die Schulreinigung wurde nicht näher eingegangen, da diese in Umfang und Häufigkeit durch den Schulträger in Form eines Schulreinigungsplanes definitiv festgelegt ist. Eine kontinuierliche planmäßige bauliche Instandhaltung und Renovierung ist notwendige Voraussetzung für jede effektive Reinigung und Desinfektion. Gerade in Schulen hat die Innenraumlufthygiene einen besonderen Stellenwert. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass in den Pausen regelmäßig eine intensive Lüftung der Räume erfolgt. Schimmelpilz muss umgehend ursächlich abgeklärt und saniert werden. Gliederung des Hygieneplans 1. Hygiene in Unterrichtsräumen 2

3 1.1 Lufthygiene 1.2 Bodenreinigung und Abfallentsorgung 1.3 Kleiderablage 2. Schulreinigung 2.1 Schulreinigung durch Fremdfirmen 2.2 Unfallgefahren 3. Hygiene im Sanitärbereich und im Außenbereich 3.1 Sanitärausstattung 3.2 Wartung und Pflege 3.3 Be- und Entlüftungen 3.4 Hygiene im Außenbereich 4. Turnhalle 5. Trinkwasserhygiene 5.1 Legionellenprophylaxe 5.2 Vermeidung von Stagnationsproblemen 6. Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers 6.1 Versorgung von Bagatellwunden 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen 6.3 Überprüfung des 1.Hilfe-Inventars 6.4 Notrufnummern 7. Küche 7.1 Allgemeine Anforderungen 7.2 Händehygiene 7.3 Händedesinfektion 7.4 Flächenreinigung und desinfektion 7.5 Lebensmittelhygiene 7.6 Tierische Schädlinge 7.7 Bevorratung von Hygienematerial 7.8 Einhaltung der Lebensmittelrelevanten Gesetze: LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung) und BGV (Bedarfsgegenständeverordnung) + VO(EG)852/2004 und VO(EG)853/ Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz 8.1 Gesundheitliche Anforderungen 8.2 Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht 8.3 Belehrung 8.4. Vorgehen bei Meldepflichtigen Erkrankungen 1. Hygiene in Unterrichtsräumen 1.1 Lufthygiene 3

4 Nach jeder Schulstunde (45 Minuten) ist in den Klassenräumen eine ausreichende Lüftung durch Querlüftung/Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. 1.2 Bodenreinigung und Abfallentsorgung Soweit im pädagogischen Konzept vorgesehen, sind die Fußböden von den Schülern zum Schulende grob zu reinigen. 1.3 Kleiderablage Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Schüler keinen direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Gefahr der Übertragung von Läusen besteht. Bei Raummangel sind die Gegebenheiten der Schule zu beachten. 2. Schulreinigung 2.1 Schulreinigung durch Fremdfirmen Der Reinigungsplan des stadteigenen Personals ist auf das Fremdreinigungsprogramm abzustimmen und diesem Hygieneplan beizufügen. Die im Leistungsverzeichnis enthaltene Reinigungsprogramme/-intervalle für die beauftragten Putzfirmen sind durch den Schulhausverwalter täglich (wenn möglich) zu kontrollieren. 2.2 Unfallgefahren Bei Nassreinigungen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahr mit sich bringen. Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorgesehen. 3. Hygiene im Sanitärbereich und im Außenbereich 3.1 Sanitärausstattung 4

5 Die Sanitärbereiche sind mit Einmalhandtüchern oder Handtuchrollenspender sowie mit Spendervorrichtung für Flüssigseife auszustatten. Gemeinschafts-Stückseife und Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig. Eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für Papierabfälle ist bereitzustellen. In den Mädchentoiletten sollte ein Spender für Tüten für Monatsbinden und verschließbare Abfallbehälter vorhanden sein. Es ist darauf zu achten, dass es sich um stabile Vorrichtungen mit einer leicht zu reinigenden Oberfläche handelt. 3.2 Wartung und Pflege Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe Reparatur von Defekten und sorgfältige Pflege muss sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten. 3.3 Be- und Entlüftungen Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen müssen regelmäßig erfolgen. 3.4 Hygiene im Außenbereich Aus dem Spiel- und Fallsand sind Verunreinigungen, wie Laub und Tierkot regelmäßig mittels Harke bzw. Kotschaufel zu entfernen. Der Spielsand sollte, falls möglich, nach Dienstende abgedeckt werden. Der Spielsand ist bedarfsabhängig auszuwechseln oder zu reinigen. 4. Turnhalle Auf die einleitenden Bemerkungen zur Schulreinigung (Seite 1) wird verwiesen. Für die sanitären Einrichtungen der Turnhalle gilt Abschnitt 3 entsprechend. Für die Kleiderablage gilt Punkt 1.3 gleichermaßen. 5. Trinkwasserhygiene 5.1 Legionellenprophylaxe 5

6 Kalkablagerungen an den Perlatoren sind in erforderlichen Zeitabständen zu entfernen. Nach längerer Nichtbenutzung (Stagnation) soll das Trinkwasser vor dem menschlichen Genuss ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden. 5.2 Vermeidung von Stagnationsproblemen Am Wochenanfang und nach Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen. 6. Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers 6.1 Versorgung von Bagatellwunden Bei Bagatellwunden ist die Wunde vor dem Verband mit Leitungswasser (Trinkwasser) zu säubern. Der Ersthelfer hat dabei Einmalhandschuhe zu tragen und sich vor sowie nach der Hilfeleistung die Hände zu desinfizieren. 6.2 Behandlung kontaminierter Flächen Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren. 6.3 Überprüfung des 1. Hilfe-Inventars Geeignete Erste- Hilfen Material enthalten gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "GUV Erste Hilfe 0.3": Großer Verbandkasten nach DIN " Verbandkasten E" Kleiner Verbandkasten nach DIN " Verbandkasten C" Zusätzlich ist der Verbandskasten mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in einem fest verschließbaren Behältnis auszustatten. Verbrauchte Materialien (z.b. Einmalhandschuhe oder Pflaster) sind umgehend zu ersetzten, regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe-Kästen sind durchzuführen, die Ablaufdaten zu überprüfen und verfallene Materialien zu ersetzen. Besonders ist das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels zu überprüfen und dieses erforderlichenfalls zu ersetzen. Parallel zur Erstversorgung ist vom Ersthelfer zu entscheiden, ob sofortige ärztliche Hilfe zur weiteren Versorgung des Verletzten hinzuzuziehen ist. 6.4 Notrufnummern * Polizei Tel.: 110 * Feuerwehr Tel.: 112 * Krankenhaus Mechernich Tel.:02443/170 * Krankenhaus Euskirchen Tel.: 02251/90-0 * Giftinformationszentren u.a. Beratungsstelle bei Vergiftungen Vergiftungen Tel Uni Bonn/ Berlin 7. Küche 7.1 Allgemeine Anforderungen Im Folgenden werden sowohl die Lehrküche als auch die Versorgungsküche für die Schulverpflegung gleichwertig behandelt. 6

7 Personen, die an einer Infektionserkrankung im Sinne des 42 Infektionsschutz-Gesetzes (IfSG) oder an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden. Das Küchenpersonal ist gemäß 43 IfSG (seit 2011 nur noch alle 2 Jahre) über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Das Küchenpersonal ist darüber hinaus einmal jährlich lebensmittelhygienisch zu schulen. (unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorgaben) Eine getrennte Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung ist sicherzustellen - wenn Räumlichkeiten vorhanden -. ( getrennte Spinde oder Spinde mit Trennwand, sog. Schwarz- Weiß- Trennung ). Hier sind die Raummöglichkeiten der Stephanusschule zu berücksichtigen, es wird jedoch darauf hingearbeitet diesen kritischen Punkt zu beheben. Die Küchenbekleidung (Schürzen) ist täglich zu wechseln. Die Haare sind ab einer bestimmten Länge zusammen zubinden oder durch eine Kopfbedeckung abzudecken. In der Versorgungsküche werden Küchenschuhe getragen, die nach dem Gebrauch gereinigt in die Schränke mit Lüftungsöffnungen zurückgestellt werden. Die Kühl und Gefrierhäuser werden 2 x jährlich Grundgereinigt. (durch Fremdfirma) Die Kühlschränke werden turnusmäßig 1 x monatlich und bedarfsabhängig gereinigt. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten im Küchenbereich sind Termine mit der Küchenleitung abzusprechen. 7.2 Händehygiene Hände sind durch den vielfältigen Kontakt mit der Umgebung und anderen Menschen Hauptüberträger von Krankheitserregern. Händewaschen und Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen. Voraussetzung sind ausreichend Handwaschplätze, ausgestattet mit fließend warmem Wasser plus Reinigungs, - und Desinfektionsmittel und Einweghandtücher. 7.3 Händedesinfektion Eine Händedesinfektion für die in der Küche Beschäftigten ist in folgenden Fällen erforderlich: bei Arbeitsbeginn nach Pausen nach jedem Toilettenbesuch nach Schmutzarbeiten, nach Reinigungsarbeiten nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren z.b. rohes Fleisch, Geflügel nach Husten oder Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuches Durchführung: Alle Innen- und Außenflächen einschließlich Handgelenke, Fingerzwischenräumen, Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen müssen mit einbezogen und die 30 Sekunden Einwirkzeit eingehalten werden. Die benötigte Desinfektionsmittelmenge beträgt pro Händedesinfektion etwa 3-5 ml. 7

8 Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Präparate eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn das betreffende Präparat in einer Liste enthalten ist, in die nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geprüfte Desinfektionsmittel aufgenommen werden. Bei Händedesinfektionsmitteln auch im Küchenbereich handelt es sich um die Liste der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie). Das Angebot von Händedesinfektionsmitteln über Wandspender hat sich bewährt. Seifen- und Desinfektionsmittelspender sind wöchentlich auf deren Füllstand hin zu überprüfen. Vor Neubefüllung der Spender sind diese zu reinigen. Aus hygienerechtlichen Gründen sollte man jedoch für Desinfektionsmittel nur Orginalgebinde verwenden 7.4. Flächenreinigung und desinfektion Eine gründliche und regelmäßige Reinigung, insbesondere der Hände sowie häufig benutzter Flächen und Gegenstände, ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus. Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung besteht. Desinfektionsmittel sind vor dem Zugriff von Schülern bzw. unberechtigten Personen sicher aufzubewahren. Die Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen. Für spezielle Tätigkeiten (z.b. Bodenreinigung) ist Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Die Schutzkleidung ist täglich sowie bei Bedarf zu wechseln und einem desinfizierenden Waschverfahren zu unterziehen. Eine Flächendesinfektion ist erforderlich bei: Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie rohes Fleisch, Geflügel nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmitteln verarbeitet werden Durchführung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert. Das Desinfektionsmittel wird auf die betreffende Fläche aufgebracht und mit einem Tuch oder Schwamm mit mechanischem Druck verteilt (Scheuer-Wisch-Desinfektion). Die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels ist vor erneuter Benutzung der Fläche abzuwarten. Flächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, sind danach mit klarem Wasser abzuspülen. Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Desinfektionsmittel eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn eine DVG -Listung vorliegt 7.5 Lebensmittelhygiene Um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall mit Schädlingen vorzubeugen, sind Lebensmittel sachgemäß zu verpacken ( z. B. Umverpackungen, Eimer) und die Verpackungen mit dem Anbruchsdatum/ Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu versehen. Folgende betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen: 8

9 Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren tägliche Temperaturkontrollen in Kühleinrichtungen. Die Temperatur darf in den Kühlschränken nicht über 7 C liegen, in Gefrierfächern muss die Temperatur mindestens - 18 C betragen wöchentliche Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten Aufbewahrung von Rückstellproben bei selbst zubereiteten Speisen mind. 7 Tage getrennt nach Komponenten (mind. 100 g pro Komponente) in Gefriereinrichtungen 7.6 Tierische Schädlinge Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren, bei Befall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik durch eine Fachfirma zu veranlassen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Lebensmittel nicht mit dem Schädlingsbekämpfungsmittel in Kontakt kommen. Es wird eine Schädlingsüberprüfung dreimal jährlich während den Ferien durch den Hausmeister durchgeführt. Lebensmittelabfälle müssen in verschließbaren Behältern gelagert werden. Die Behälter sind nach jeder Leerung zu reinigen. Abfalllager müssen so beschaffen sein und geführt werden, dass sie sauber und frei von tierischen Schädlingen gehalten werden können. Küchenfenster können nicht ins Freie geöffnet werden und sind mit Insektengittern auszustatten. 7.7 Bevorratung von Hygienematerial Bestimmte Situationen (zum Beispiel Erbrechen bei viralen Infektionen) machen es notwendig, dass Hygienematerial ad hoc verfügbar ist. Es wird daher empfohlen, an verschiedenen Orten (zum Beispiel auf jeder Schuletage) ein kleines Depot mit mindestens den folgenden Artikeln einzurichten: 1 Rolle Haushaltspapier 5 Einmal-Wischtücher (zum Beispiel aus Fließ) 5 kleine Müllbeutel (zum Beispiel 30 Liter) 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel 1 Flasche mit einem viruziden Flächendesinfektionsmittel 1 Eimer mit Skala 5 Paar-Einmal-Schutzhandschuhe (groß) Es soll eine Regelung dafür getroffen werden, dass dieses Material jederzeit dem Lehrpersonal zugänglich ist, regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft und ggf. ergänzt wird und dass die Handhabung den Durchführenden bekannt ist Einhaltung der Lebensmittelrelevanten Gesetze: Pflichtschulungen für Mitarbeiter Alle Mitarbeiter, die in Berührung mit Lebensmitteln kommen (u. a. Küchen-, Reinigungsund Servicepersonal), müssen in regelmäßigen Abständen in den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz geschult werden. Es wird zwischen zwei Schulungen unterschieden. um einen die Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und zum anderen die Belehrung gem. 43 9

10 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Beide sind Pflicht. Für die Durchführung der Schulungen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) Allgemeine Hygieneanforderungen Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. 8. Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz 8.1 Gesundheitliche Anforderungen Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich ( 42 IfSG) Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, dürfen, wenn sie an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung oder Virushepatitis A oder E (infektiösen Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig sind, an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können, die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, nicht tätig sein oder beschäftigt werden Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal Personen, die an einer im 34 (1) des Infektionsschutzgesetzes genannten ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Krätzmilben oder Läusebefall leiden, Personen, die die in 34 (2) genannten Erreger ausscheiden bzw. zu in 34 (3) genannten Kontaktpersonen, dürfen solange in den Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts-oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist Kinder, Jugendliche Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder und Jugendliche) gilt Punkt mit der Maßgabe, dass sie dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räumen nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. 8.2 Mitwirkungs bzw. Mitteilungspflicht 10

11 Bei den im 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können. Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert werden können. Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten (bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem in den Absätzen 1 bis 3 ( 34) geregelten Krankheitsfällen betroffen sind. Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen durchzuführen Belehrung Personal im Küchen- und Lebensmittelbereich ( 43 IfSG) Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn sie eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die Belehrung für die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittel- Bereich nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren IfSG (seit 2011 nur noch) alle 2 Jahre zu wiederholen, den Nachweis über die Belehrung zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen Lehr-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind nach 35 vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflicht zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren ist Kinder, Jugendliche, Eltern Ebenfalls zu belehren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten ist nach 34 (5) IfSG jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird oder deren Sorgeberechtigte durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung. Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und sollte durch Unterschrift bestätigt werden. Zusätzlich ist ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen. Bei Schulwechsel müssen auch Schüler(bzw. deren Erziehungsberechtigte), die an der alten Schule schon belehrt wurden, eine neue Belehrung erhalten. 8.4 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen Wer muss melden? Grundsätzlich ist nach 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz ( 6) genannten Krankheiten zu melden. 11

12 Ist das jedoch primär nicht erfolgt bzw. treten die im 34 Abs.1 bis 3 IfSG zusätzlich genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen ein, so muss der Leiter der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Meldeweg Beschäftigte Schule Betreute bzw. Sorgeberechtigte Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen Schulleitung Gesundheitsamt Meldeinhalt: Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht Anzahl der Erkrankten (bei Häufungen) Anschrift Erkrankungstag Kontaktpersonen (Schule, Elternhaus, Geschwister) Ggf. Art des Untersuchungsmaterials, Nachweismethode, Untersuchungsbefund Name, Anschrift, Telefonnummer des Arztes bzw. der Einrichtung Maßnahme in der Einrichtung einleiten: Isolierung Betroffener Verständigung von Angehörigen Sicherstellung möglicher Infektionsquellen Information der Betreuten / Sorgeberechtigten, Maßnahmeneinleitung Tritt eine meldepflichte Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten / Sorgeberechtigten darüber anonym informiert werden, um für die Betreuten oder gefährdete Familienangehörigen notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die Information kann in Form von: 12

13 Gut sichtbar angebrachten Aushängen im Eingangsbereich oder sonstigen Räumlichkeiten der Einrichtung, Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendige Schutzmaßnahmen, Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen erfolgen. Alle Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu koordinieren Besuchsverbot und Wiederzulassung Im Infektionsschutzgesetz 34 ist verankert, bei welchen Infektionen für die Kinder und Jugendliche ein Besuchsverbot für Einrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Schule ist nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Praxis hat sich ein entsprechendes schriftliches Attest des behandelnden Arztes oder des zuständigen Gesundheitsamtes bewährt. 13

14 erstellt am: letzte Aktualisierung am Aufgabenbereiche HACCP-und Hygienevorschriften Hygieneschulung nach EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene Vor-und Nachbereitung Durchführung der Hygienebelehrungen 42 IfSG (Folgebelehrung) Personengruppen Küchenpersonal Versorgungsleistung Versorgungsleistung Küchenpersonal Kollegium Schüler/innen benannte Personen B.Belß Ch. Weimbs M. Queins C. Faßbender Schüler/Innen wechselnd M1 M2 M3 Herr Dick Fa. Ecolab Einweisung in Hygienemaßnahmen an der Stephanusschule Zuständige Hygienekraft/ Endreinigung Versorgungsküche Mensa Lehrküche Zuständige Hygienekraft Endreinigung/Lehrküche Schädlingsbekämpfung Kollegium Fa. Casa Care Fa. Logitec Fachunterricht Fa. Logitec Hausmeister B.Belß B.Belß Schülerfirma E.Gessenich T.Schwarz C.Faßbender Herr Konrad 14

15 Regelmäßige Aktualisierung des internen Regelwerkes Kontrolle/Ergänzung des Hygienematerials (s. Kap. 7.7) Lehrkräfte: Kontrolle des hygienisch einwandfreien Küchenzustandes Kontrolle der auf Schüler/innen übertragenen Aufgaben bzw. Durchführung der dort genannten Aufgaben 15

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