SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 2 A 863/11 11 K 1100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - Umzugskosten hier: Berufung wegen

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tolkmitt aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. April 2013 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober K 1100/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine weitere Umzugskostenvergütung in Form einer Mietentschädigung nach 8 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070). 2 Der Kläger war Kriminaldirektor (A 15) im Dienst des Beklagten. Seine Dienststelle war die Polizeidirektion...; seit dem 6. Juli 2005 war er an das... abgeordnet. Am 6. Juli 2007 schloss der Kläger einen "Makler-Alleinauftrag" mit...immobilien (...) in B... über den Verkauf seiner Doppelhaushälfte in B... (VwAS 24). Im Personalgespräch vom 11. Juli 2007 wurde festgehalten (Aktennotiz vom 16. Juli VwAS 39), dass der Kläger vom 1. September 2007 bis voraussichtlich 31. März 2008 an das Staatsministerium des Inneren abgeordnet werden solle; im Anschluss solle er an die Polizeidirektion Oberes Elbtal- Osterzgebirge versetzt werden. Mit Bescheid vom 14. August 2007 wurde der Kläger von der Polizeidirektion... an das... versetzt und ihm die Übernahme der Umzugskosten nach 3 SächsUKG zugesagt. Am 16. und 17. August 2007 zog der Kläger von seinem Wohnort in B... nach D... um. Dienstantritt in D... war der 27. August 2007.

3 3 3 Am 10. September 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Umzugskostenvergütung. Vom selben Tag befindet sich in den Verwaltungsakten ein Ausdruck der Internetseite..., in dem die Verkaufsabsicht für das Anwesen des Klägers in B... angezeigt wird (Anbieter:...Immobilien). Unter dem 23. Oktober 2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die "Doppelhaushälfte. ab zum Verkauf zur Verfügung [stand]. Eine Vermietung wurde in Abstimmung mit...immobilien verworfen. Vor einer Vermietung müsse die Doppelhaushälfte gründlich renoviert und Instand gesetzt werden, wofür gegenwärtig keine finanziellen Mittel vorhanden sind". 4 Mit Schreiben vom 1. November 2011 bestätigte...immobilien dem Kläger: Im Rahmen unseres Erstgesprächs mit Ihnen zogen wir auch die Vermietung des Objektes in Erwägung. Allerdings sehen wir aus folgenden Gründen im Verkauf des Hauses eindeutige Vorteile für Sie - besonders im Hinblick auf Ihre gegenwärtige finanzielle Situation. Eine Vermietung kann nur nach einer grundlegenden Renovierung und Teilsanierung erfolgen, die einen enormen finanziellen Aufwand auslösen würde. Dazu sind Sie nach eigenen Angaben zurzeit nicht in der Lage. Bei einer Vermietung würde der zu erzielende Mietertrag Ihre Finanzierungsbelastung und den notwendigen Erhaltungsaufwand nicht decken. Das Haus steht im Hochwassergebiet. Bei erneutem Hochwasser müssten Sie wieder sanieren und einen durch Versicherungsleistungen nicht gedeckten Schaden tragen. 5 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Umzugskostenvergütung in Höhe von 3.930,26. Eine Mietentschädigung für die bisherige Wohnung in B... wurde nicht gewährt. Der Kläger sei verpflichtet, seine bisherige Wohnung möglichst bereits zum Zeitpunkt des Umzuges zu vermieten oder zu verkaufen. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass er die Vermietung des Eigenheimes aus finanziellen Gründen nicht in Auftrag gegeben habe und das Eigenheim durch die Firma...Immobilien ausschließlich zum Verkauf angeboten werde. Durch den Verzicht auf die Möglichkeit, das Eigenheim auch zur Vermietung zur Verfügung zu stellen, und die Beauftragung der Firma...Immobilien im Rahmen eines Allein-Auftrags sei die Voraussetzung der

4 4 vorwährenden Nutzung aller Möglichkeiten der Vermietung oder des Verkaufs des Eigentums nicht mehr gegeben und Mietentschädigung daher nicht zu gewähren. Außerdem wurden dem Kläger Auslagen für zwei Reisen zum Suchen und Besichtigungen von Wohnungen in D... nicht erstattet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 21. Dezember 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2008 zurück. 6 Mit seiner am 30. Juni 2008 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Leistung einer Mietentschädigung sowie eine Reisekostenvergütung für zwei Tage für das Suchen einer Wohnung in D... Er habe sich ganz bewusst damit auseinandergesetzt, wie er am Besten die finanzielle Doppelbelastung aus dem Umzug vermindern oder gänzlich verhindern könnte. Aus diesem Grund habe er einen Makler beauftragt. Da er die erforderlichen Mittel für eine Sanierung des Objekts nicht zur Verfügung gehabt habe und weil es nach seinem Kenntnisstand in W... und dem Umfeld von W... ein Überangebot an Mietwohnraum gegeben habe, habe er sich veranlasst gesehen, das Haus zum Verkauf anzubieten. Gleichzeitig habe sich der Makler nach Mietinteressenten umhören sollen. Außerdem habe er auch abgewogen, dass im Falle einer Vermietung zu einem vom Makler genannten möglichen Mietpreis vom monatlich 700,00 die laufenden monatlichen Belastungen am Grundstück in Höhe von mehr als 800,00 nicht hätten abgedeckt werden können. Eine Vermietung würde den von ihm letztlich beabsichtigten Verkauf verhindern. Er habe daher einen Anspruch auf Mietentschädigung nach 8 Abs. 3 SächsUKG für die Dauer eines Jahres. Der angesetzte Mietwert von monatlich 700,00 beruhe auf einer Information der mit dem Verkauf beauftragten Firma. Mit Schreiben vom 23. September 2010 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend vor: Dabei entspricht es nicht den Tatsachen, dass der Kläger von vornherein ausschließlich den Verkauf des Hauses in Betracht gezogen hat. Vielmehr hat er sich sowohl um den Verkauf als auch um die Vermietung bemüht. Allerdings musste der Kläger nach vier Besichtigungen seines Eigenheimes durch potenzielle Mieter feststellen, dass eine Vermietung unmöglich ist, weil das Haus zum Zwecke der Vermietung grundlegend hätte renoviert und teilsaniert werden müssen, was in einer geringen zeitlichen Dauer nicht möglich gewesen wäre und darüber hinaus zu erheblichen und unzumutbaren Kosten geführt hätte.

5 5 7 Mit Urteil vom 6. Oktober K 1100/08 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Mietentschädigung nach 8 SächsUKG. Ihm sei es nicht gelungen, sein Bemühen der Vermietung seines Eigenheims in B... darzutun. Zwar habe er nachweislich einen Makler beauftragt; dies habe sich jedoch allein auf den Verkauf des Hauses bezogen. Nach den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen sei der Makler lediglich mit dem Verkauf, nicht hingegen - wie erforderlich - mit der Vermietung beauftragt worden. Dies lasse sich der vorgelegten Internetanzeige des Maklers und seinem Maklervertrag entnehmen. Soweit der Kläger erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung schriftlich und dann auch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten habe vortragen lassen, auch vier Mietinteressenten hätten das Haus begutachtet, sei dies zur Überzeugung des Gerichts unglaubhaft, denn es stehe im Widerspruch zu sämtlichem früheren Vortrag des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, er habe zunächst selbst oder durch seinen Makler anfänglich auch die Vermietung seines Hauses betrieben, so könnte ihm hier gleichwohl keine Mietentschädigung zugesprochen werden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei das Haus wegen eines erforderlichen Renovierungsaufwandes von etwa ,00 nicht vermietbar gewesen. Für ein Haus, das nicht vermietungsfähig sei, könne aber keine Mietentschädigung verlangt werden. Zusätzlich habe der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Reisekostenentschädigung. 8 Den vom Kläger eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 23. November A 845/10 - auf Grundlage von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die begehrte Mietentschädigung entsprochen; hingegen wurde der Antrag hinsichtlich der geltend gemachten Reisekostenerstattung abgelehnt. 9 In seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass er sich bemüht habe, das Haus einer Vermietung zuzuführen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so stehe ihm die geltend gemachte Mietentschädigung zu, weil diese bezüglich eines Eigenheims nicht von Vermietungsbemühungen abhängig gewesen sei. Der Kläger sei Eigentümer einer in der "Provinz" befindlichen und damit schwer vermietbaren und schwer verkäuflichen Immobilie gewesen. Wenn einem Beamten nach 8 Abs. 3 SächsUKG bereits bei der Kündigung einer Mietwohnung eine verlängerte Entschädigungsdauer zu-

6 6 zusprechen sei, so müsse dies erst recht für den Fall einer Vermietung oder eines Verkaufs einer im Eigentum befindlichen Immobilie gelten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei dargelegt und unter Beweis gestellt worden, dass er sich zunächst um die Vermietung des Eigenheims bemüht habe, bis festgestellt worden sei, dass eine Vermietung des Eigenheims nicht möglich gewesen sei. Aus seiner Sicht habe keine andere Möglichkeit bestanden, als das Eigenheim zu verkaufen. Das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur gesetzmäßigen Prozessleitung nicht erfüllt, weil es die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet, nicht rechtzeitig Hinweise erteilt und keine Auskünfte eingeholt habe. Den vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Gewährung eines Schriftsatzrechtes zu der Frage der Vermietung des Objekts habe es unzulässigerweise zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe Fragen an den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellt, die von diesem wegen Abwesenheit des Klägers nicht hätte beantwortet werden können. Sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet gewesen. Durch diesen Verfahrensfehler sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Namen der angeführten Wohnungsinteressenten seien ihm nicht erinnerlich. 10 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober K 1100/08 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2008 zu verpflichten, eine Mietentschädigung in Höhe von 8.400,00 nebst Rechthängigkeitszinsen zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 12 Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und die angefochtenen Bescheide. Im Übrigen könne der Behauptung des Klägers, er habe aufgrund des zeitlichen Vorgehens des Beklagten bei seiner Versetzung eine Eilbedürftigkeit bestanden, nicht gefolgt werden. Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er bei der angeblich schwierigen Wohnungsmarktlage nur einen Makler-Allein-Auftrag erteilt habe und so keine weiteren Makler habe beauftragen können, um deren erweiterten Kundenstamm

7 7 zu nutzen und so schneller einen Mieter oder Käufer zu finden, um die Doppelbelastung so kurz wie möglich zu halten. Der Kläger habe wiederum keinen Nachweis um seine Vermietungsbemühungen erbracht und lediglich behauptet, dass diese stattgefunden hätten. In der Klagebegründung vom 11. September 2008 werde noch ausgeführt, dass "keinesfalls die Aussicht auf Abschluss eines Mietvertrages bestand"; hingegen trage der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2012 vor, dass "sicherlich die Möglichkeit bestanden hätte", einen Mieter für das Haus zu finden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie auf die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Mietentschädigung nach 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SächsUKG. 15 Nach 8 Abs. 1 Satz 1 SächsUKG umfasst die einem Beamten zu gewährende Umzugskostenvergütung ( 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsUKG) auch die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Nach 8 Abs. 3 SächsUKG steht die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. An die Stelle der Miete tritt in diesen Fällen der ortsübliche Mietwert der Wohnung. 16 Sinn und Zweck des 8 SächsUKG ist es, dass der Beamte nur die Kosten für die Wohnung zahlen soll, die er nutzt, und er von der Miete für die Wohnung, die er nicht nutzt, entlastet wird (Schlemmer, SächsUKG, 8 Rn. 55). Das drückt sich besonders in 8 Abs. 4 SächsUKG aus, wonach Miete nach 8 Abs. 1 bis 3 SächsUKG nicht für eine Zeit erstattet wird, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. Wenn aber eine (Miet-)Wohnung nach

8 8 Auszug des Inhabers nicht freisteht, sondern etwa für Schönheitsreparaturen freigehalten werden muss, wird die alte Wohnung weiter vom Beamten genutzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September B 2/92 - juris Rn. 4; OVG NW, Urt. v. 18. November A 1957/80 juris LS). Entsprechendes gilt, wenn ein im Eigentum des Beamten stehendes Haus zunächst saniert werden muss, um vermietet oder vielleicht auch verkauft werden zu können (vgl. VG München, Urt. v. 14. Februar M 9 K juris Rn. 26). Die fehlende Bezugsreife der Wohnung/des Hauses liegt in der Sphäre des Beamten. 17 Da nach den eigenen Angaben des Klägers eine Vermietung seines Hauses aufgrund des baulichen Zustands nicht erfolgen konnte, ist ein Anspruch auf Mietentschädigung ausgeschlossen. 18 Hinzu kommt, dass - wie das Verwaltungsgericht ausführt - ein ortsüblicher Mietwert nicht festgestellt werden kann. Für ein Haus, das aufgrund seiner Sanierungsbedürftigkeit nicht vermietet werden kann, ist keine Miete zu erzielen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen.

9 9 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Tolkmitt

10 10 Beschluss Der Streitwert wird für das Verfahren beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht auf 8.600,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Tolkmitt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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