ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der. Dr. Sabine Schneider Personalmanagement Dr. Sabine Schneider Coaching & psychologische Beratung

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Dr. Sabine Schneider Personalmanagement Dr. Sabine Schneider Coaching & psychologische Beratung I. Allgemeines/Geltungsbereich 1. Die Dr. Sabine Schneider Personalmanagement, ebenso wie das Unternehmen Dr. Sabine Schneider Coaching & psychologische Beratung, beide im Folgenden kurz Schneider Personalmanagement erbringt ihre Personalbratungsleistungen für den Auftraggeber ausschließlich zu nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB ). Im Falle, dass einzelne Teile dieser AGB durch Gesetzesbestimmungen unwirksam werden, werden diese im Sinne der zu ersetzenden Bestimmung geändert, sodass die geänderte Bestimmung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. 2. Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Schneider. II. Vertragsgegenstand 1. Art und Umfang der Leistungen von Schneider Personalmanagement ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot an den Auftraggeber. Schneider Personalmanagement führt ihre Tätigkeiten (Personalsuche, Coachings, Management Audits, Assessements etc.) nach den im (mündlichen oder schriftlichen) Angebot festgelegten Kriterien durch. Diese Kriterien betreffen unter anderem den Aufgabenbereich des künftigen Mitarbeiters (Begriffe, dessen persönliches und fachliches Anforderungsprofil sowie sonstige, für die Personalsuche relevante Kriterien), ebenso wie die Begleitung und psychologische Beratung von Einzelpersonen aus dem Firmenkontext und Privatpersonen. 2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Qualität der Beratungsleistungen und insbesondere Personalsuche erheblich von der Bekanntgabe möglichst genauer (persönlicher und fachlicher) Anforderungsprofile und sonstiger relevanter Bewerberkriterien durch den Auftraggeber sowie generell von einer engen Zusammenarbeit zwischen Schneider Personalmanagement und dem Auftraggeber im Rahmen des Recruitingprozesses abhängt. Aufgrund dieser Bedeutung wechselseitiger Information wird Schneider Personalmanagement dem Auftraggeber laufend über die Entwicklung der Personalsuche berichten. 1

2 III. Vertragsabschluss Der Vertrag zwischen Schneider Personalmanagement und dem Auftraggeber kommt entweder schriftlich durch Unterzeichnung des Schneider-Angebotes/der Auftragsbestätigung oder durch mündliche Auftragserteilung und entsprechende Annahme durch Schneider Personalmanagement zustande. Die Annahme erfolgt dadurch, dass Schneider mit Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen beginnt. IV. Honorar a. Coachings 1. Das Honorar richtet sich nach Art und Umfang der von Schneider Personalmanagement auftragsgemäß zu erbringenden Leistungen und wird im Falle schriftlichen Vertragsabschlusses in der Auftragsbestätigung festgehalten. 2. Das Honorar ist wie folgt zur Zahlung fällig: - Barzahlung direkt im Anschluss an das durchgeführte Coaching - Bei mehrstündigen Coachingblöcken direkt nach Erhalt der Rechnung. b. Personalberatung, Audits, Trainings, Workshops 1. Das Honorar richtet sich nach Art und Umfang der von Schneider Personalmanagement auftragsgemäß zu erbringenden Leistungen und wird im Falle schriftlichen Vertragsabschlusses in der Auftragsbestätigung festgehalten. 2. Das Honorar deckt den Arbeitsaufwand von Schneider Personalmanagement für die Suche und Auswahl sowie Präsentation der geeigneten Kandidaten ab. Das Honorar ist wie folgt zur Zahlung fällig: - 1/3 bei Annahme des Angebots - 1/3 nach Präsentation geeigneter Kandidaten / 1/3 nach Präsentation des Beratungskonzeptes - 1/3 nach Vertragsunterzeichnung / 1/3 nach Durchführung des Auftragsgegenstandes 2

3 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, beträgt das Honorar für Personalsuche 3 Bruttogehälter bei Inseratsuche. Bei Executive Search beträgt das Honorar 25 % des Jahresbruttogehalts (somit insbesondere inklusive variabler Anteile und etwaiger Sachbezüge) des vermittelten Bewerbers zuzüglich etwaiger Inseratgebühren und Spesen (km-geld = 0,60/km). Das Honorar wird zuzüglich 20 % USt verrechnet und ist vom Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von Schneider Personalmanagement in Wien. 3. Der Anspruch auf das Honorar entsteht auch, wenn der betreffende Kandidat vom Auftraggeber genannt wurde oder diesem bereits bekannt war, sowie für den Fall, dass sich der Auftraggeber und der jeweilige Kandidat vor Beginn des Vertragsverhältnisses vom Vertrag lösen. 4. Wird ein Kandidat vom Auftraggeber zunächst abgelehnt oder entscheidet sich ein Kandidat zunächst gegen den Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber, kommt dann aber innerhalb von 24 Monaten nach der Schneider Personalmanagement Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Kandidat zustande, so wird das Honorar mit diesem Vertragsabschluss fällig. 5. Wird die Auftragsausführung durch den Auftraggeber verhindert (zb wegen Kündigung, Besetzung der betreffenden Position durch den Auftraggeber selbst, Abstandnahme von der Personalbesetzung etc.) so hat Schneider Personalmanagement bei Inseratsuche Anspruch auf 1 Bruttogehalt bzw. bei Executive Search Anspruch auf eine Abschlagszahlung in der Höhe von 15 % des vereinbarten Mindest-Jahresbruttogehalts. 6. Sämtliche Honorarbedingungen gelten auch für den Fall, dass ein Vertrag zwischen einem Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen geschlossen wird. 7. Alle Nebenkosten der Kandidaten (Reisekosten, Diäten etc.) werden dem Auftraggeber im Falle vorheriger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. 8. Die Kosten für auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschaltene Inserate und sonstige Kosten/Spesen für vom Auftraggeber gewünschten Sonderleistungen sind nicht vom Honorar umfasst. Insertionskosten und Honorare für Sonderleistungen sind unabhängig vom Verlauf des Recruitingprozesses binnen 7 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. 3

4 9. Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von 10 % o.a. verrechnet. Zudem behält sich Schneider Personalmanagement im Verzugsfall das Recht vor, allfällig gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. V. Inserat-Schaltung/Gleichbehandlungsgesetz 1. Dem Auftraggeber ist die Bestimmung des 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bekannt, wonach in Stellenanzeigen das jeweils gesetzlich/kollektivvertraglich festgelegte Mindestentgelt anzugeben und auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen ist. 2. Insbesondere vor diesem Hintergrund garantiert und haftet der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, die er Schneider Personalmanagement zwecks Erfüllung des Auftrags übermittelt. Soweit entgeltbezogene Angaben durch den Auftraggeber ohne weitere Hinweise unterbleiben, darf Schneider Personalmanagement davon ausgehen, dass 9 Abs. 2 GlBG nicht anwendbar ist. Schneider Personalmanagement trifft diesbezüglich keine Verpflichtung zu einer näheren inhaltlichen Prüfung. 3. Sollte Schneider Personalmanagement bzw. deren Partner/Mitarbeiter durch Dritte oder eine Verwaltungsbehörde wegen (der Beteiligung an) einer Rechtsverletzung durch insofern unzureichende Angaben oder sonstige auf mangelhaften Informationen des Auftraggebers beruhende Insertionsfehler in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber Schneider Personalmanagement vollkommen schad- und klaglos zu halten. 4

5 VI. Anzeigepflicht 1. Der Auftraggeber hat Schneider Personalmanagement unverzüglich bekannt zu geben, sobald er sich für einen Kandidaten entschieden hat. 2. Weiters hat der Auftraggeber den Abschluss eines Vertrages mit einem von Schneider Personalmanagement namhaft gemachten Kandidaten (siehe Punkt IV. 2.) anzuzeigen und Schneider Personalmanagement nach Vertragsunterzeichnung eine Kopie desselben zu übermitteln. VII. Garantie 1. Für die Personalvermittlung gewährt Schneider Personalmanagement eine Garantie für die Suche, Auswahl und Vermittlung gemäß dem individuellen Angebot. Kommt es zu einer Auflösung des Dienstvertrages, innerhalb der im speziellen Angebot gemachten Garantiefristen und unter den im Angebot gemachten Konditionen, dann kommt die Garantie mit den angegebenen Garantiemerkmalen zur Geltung. 2. Diese Garantie umfasst eine kostenlose (allerdings unter Berechnung der anfallenden Auslagen) einmalige Nachsuche eines weiteren Kandidaten für die identische Position. Dies auf Basis der für die ursprüngliche Kandidantensuche relevanten Stellenbeschreibung sowie des Anforderungsprofils. VIII. Gewährleistung 1. Schneider Personalmanagement garantiert sach- und fachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und auswahl. Sie steht nicht dafür ein, dass ein von ihr nach sach- und fachgerechtem Vorgehen ausgewählter und dem Auftraggeber präsentierter Kandidat alle vom Auftraggeber in den Kandidaten gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielen kann. 2. Die Leistungserbringung durch Schneider Personalmanagement erfolgt nach den Grundsätzen und Richtlinien für Arbeitskräftevermittler. Schneider Personalmanagement haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Trotz umfassender Analyse von Kandidaten, und unter Anwendung von umfangreichen Sanktionsverfahren bleibt die Letztentscheidung über den Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Kandidaten beim Auftraggeber. 5

6 IX. Vertraulichkeit Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Namen der Kandidaten sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an dritte Personen oder Unternehmen weiterzugeben oder sie auch nur namhaft zu machen. Dasselbe gilt für alle Themen welche in bilateralen, vertraulichen, Coachings besprochen werden. Die einzige Ausnahme für Coachings bilden klar definierte Dreiecks-Coachings. Dies bedeutet, dass eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, welches in diesem Fall die Kosten übernimmt und dem Coachee (die zu coachende Person) vorliegt. Der Coachee erklärt sich in diesem Fall eindeutig damit einverstanden, dass zuvor besprochene Coachinginhalte an das Unternehmen rückgemeldet werden dürfen. X. Storno a. Coachingtermine Storno bis 11 Tage vor dem Termin kostenfrei Storno ab Terminvereinbarung (jeweils bei bereits fix vereinbarten Terminen) bis 10 Tage vor dem Termin, 25 % der Coaching-Einheit. Storno zwischen 9 und 4 Tagen vor dem Termin, 50 % der Coaching-Einheit. Storno kürzer als 4 Tage vor dem Termin, 100 % der Coaching-Einheit. b. Audits, Trainings, Workshops Storno ab Terminvereinbarung (jeweils bei bereits fix vereinbarten Terminen) bis 2 Wochen vor dem Termin, 25 % des vereinbarten Tagessatzes. Storno zwischen 2 Wochen und 4 Tagen vor dem Termin, 50 % des vereinbarten Tagessatzes. Storno kürzer als 4 Tage vor dem Termin, 100 % des vereinbarten Tagessatzes. XI. Gerichtsstand/Anwendbares Recht Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ergebende Streitigkeiten ist Wien. 6

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