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1 Mandanten Newsletter Ausgabe 18 Taylor Wessing Mai 2006 Ausgabe 18/06 (Mai 2006) Newsletter Employment 18/06 Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber Taylor Wessing Practice Department Employment

2 enewsletter 02 Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber Lange Zeit war die Rechtslage unklar, jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil entschieden: Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber! Am 11. April 2006 hat das BAG (Az.: 9 AZR 500/05) festgestellt, dass die auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen dem Arbeitgeber zustehen. Bereits zuvor hatte das Landesarbeitsgericht Hamm ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegen aufgehoben, dass dem Arbeitnehmer gestattet, auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen für private Zwecke zu verwenden. Wir haben hierüber bereits in unserem Newsletter 52/05 berichtet. Nunmehr hat das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm bestätigt. Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der seit 1975 zunächst als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt war und seit 1997 als Verkaufsleiter im Ausland eingesetzt wurde. Seine Position brachte es mit sich, dass er zahlreiche dienstliche Flugreisen unternehmen musste. Diese wurden von der Beklagten zentral nach den Orts- und Zeitvorgaben des Klägers gebucht, der seit 1993 Inhaber eine Miles & More Karte war. Der Kläger hatte durch Dienstreisen Bonuspunkte gesammelt, was nach seinen Angaben einem Wert von Euro entsprach. Ende Januar 2003 erteilte der Arbeitgeber die Anweisung, dass alle Besitzer von Miles-and-More-Karten der Geschäftsleitung monatlich Auskunft über ihre Bonusmeilen erteilen müssten und dienstlich erworbene Meilen künftig nur noch für geschäftliche Zwecke genutzt werden dürften. Der Angestellte wehrte sich mit dem Argument, die Lufthansa AG wolle die Vorteile gerade nicht dem Auftraggeber der Flugreise zukommen lassen, sondern ausschließlich dem viel fliegenden Fluggast. Deshalb stünden die Meilen auch in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis. Das sahen die Richter des höchsten Arbeitsgerichts anders: Nach Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei der Beauftragte (hier der Arbeitnehmer) verpflichtet, seinem Auftraggeber also dem Arbeitgeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung (seinem Arbeitsverhältnis) erlangt. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus diesem Geschäft. Der Arbeitgeber, so das BAG, dürfe deshalb seinen Mitarbeitern untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen. Er könne deshalb auch verlangen, diese im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zur Bezahlung von weiteren Dienstflügen einzusetzen. Die Herausgabepflicht gelte für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. Was bedeutet diese Entscheidung nunmehr für die Praxis? Das BAG hat klargestellt, dass nicht nur Bonusmeilen, sondern alle Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis erwirbt, dem Arbeitgeber zustehen. Dieser kann hierüber frei verfügen. Dabei gilt das Urteil nicht nur für Bonusmeilen, sondern für sämtliche Vorteile, also beispielsweise auch für Punktesysteme an Tankstellen, von Kaufhausketten etc. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Urteil nicht zur Folge hat, dass alle Arbeitnehmer automatisch verpflichtet sind, sämtliche Rabatte oder Sachprämien an den Arbeitgeber herauszugeben. Vielmehr bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Anweisung von Seiten des Arbeitgebers. Entschließt sich also die Geschäftsleitung, zukünftig auch die Bonusmeilen der Mitarbeiter für dienstliche Zwecke zu nutzen, so muss sie dies den Mitarbeitern ausdrücklich mitteilen. Eine solche Anweisung muss allerdings nicht schriftlich erfolgen; eine mündliche Anweisung genügt. Gleichzeitig kann die Geschäftsleitung von ihren Mitarbeitern verlangen, ihnen Auskunft über den Stand ihres Punktekontos zu erteilen. Das Urteil führt auch nicht dazu, dass der Arbeitgeber rückwirkend Ersatz für die bereits privat verwendeten Meilen verlangen kann. Eine solche Anweisung muss allerdings nicht schriftlich erfolgen; eine mündliche Anweisung genügt. Gleichzeitig kann die Geschäftsleitung von ihren Mitarbeitern verlangen, ihnen Auskunft über den Stand ihres Punktekontos zu erteilen. Das Urteil führt auch nicht dazu, dass der Arbeitgeber rückwirkend Ersatz für die bereits privat verwendeten Meilen verlangen kann. Hat der Arbeitgeber jedoch eine Anweisung erteilt, rechtfertigt auch der drohende Verfall von Bonusmeilen oder anderen Vorteilen eine Privatnutzung nicht. Denn

3 enewsletter 03 es obliegt allein der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er dienstlich erworbenen Meilen nutzen oder lieber verfallen lassen will. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer sein Meilenguthaben bis kurz vor dem Verfall hortet, um es dann privat zu nutzen. Die Entscheidung der Geschäftsleitung, die private Nutzung von Kundenbindungsprogrammen zu untersagen kann muss jedoch nicht - in Absprache mit dem Betriebsrat erfolgen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht hierbei nicht. Dem Arbeitgeber steht es aber frei, im Rahmen einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung die Privatnutzung zu untersagen. Entscheidet sich die Geschäftsleitung, eine private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, kann dies nur mit Beteiligung des Betriebsrats geschehen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine private Nutzung zulässig sein soll, unterliegt der Mitbestimmungspflicht des 87 Abs. Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz. Melanie Sandmann Rechtsanwältin Taylor Wessing Frankfurt

4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, Berlin T F DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai

5 enewsletter 05 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage D Frankfurt a. M. Tel +49 (0) Fax +49 (0) frankfurt@taylorwessing.com Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Shanghai 15th Floor United Plaza Unit 1509 No Nanjing West Road Shanghai People s Republic of China Tel +86 (0) Fax +86 (0) shanghai@taylorwessing.com

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