Newsletter Employment 34/05
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1 Mandanten Newsletter Ausgabe 34 Taylor Wessing August 2005 Ausgabe (August 2005) Seite 02 mangels Bestimmtheit Newsletter Employment 34/05 mangels Bestimmtheit Taylor Wessing Practice Department Employment
2 enewsletter 02 mangels Bestimmtheit Vertragsstrafenvereinbarungen sind in Arbeitsverträgen weit verbreitet und müssen sowohl hinsichtlich des Verwirkungstatbestandes als auch im Hinblick auf die Höhe der Strafsumme eindeutig und klar formuliert sein, so dass der Vertragspartner unschwer erkennen kann, welches Verhalten in welcher Weise sanktioniert ist. Das BAG hat in einem neuen Urteil (vom , Az. 8 AZR 425/04) über die Wirksamkeit folgender Vertragsstrafenklausel entschieden: Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt /-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. Bezüglich derartiger Klauseln war bisher lediglich vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden, dass eine Vertragsstrafe von einem Brutto- Monatsgehalt wegen des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen unangemessen hoch sei (vgl. BAG vom , 8 AZR 196/03 AP BGB 309 Nr. 3). Darüber hinausgehend hat das BAG die vorliegende Vertragsstrafenabrede nun allerdings auch für den Fall der fristlosen Arbeitgeberkündigung mangels Bestimmtheit für unwirksam erklärt. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst ist nach den Ausführungen des BAG nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Die Vertragsstrafenklausel müsse nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Arbeitnehmer in seinem Verhalten darauf einstellen könne. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller vertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die Benennung eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens ohne nähere Konkretisierung enthält deshalb nicht die nötige Warnfunktion und entspricht wegen des Strafcharakters der Vertragsstrafe auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Darüber hinaus stellt das BAG fest, dass die genannte Vertragsstrafenregelung hinsichtlich des Verwirkungsgrundes zu weit gefasst sei und damit auch als solche inhaltlich als unangemessen angesehen werden müsse. Da die Vertragsstrafenregelung einseitig nur an Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers anknüpfe, müsse die Verwirkung der Vertragsstrafe nach Treu und Glauben den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werden. Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Arbeitgebers losgelöster Geldforderungen eingesetzt werde, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers. Bei einem schuldhaften vertragswidrigen Verhalten, das den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung veranlasst, wird der Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in erster Linie durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt. Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers durch die Vertragsstrafe kann nur durch die Verletzung
3 enewsletter 03 weiterer schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so z.b. durch bestimmte Eigentumsoder Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Für eine Vertragsstrafe, die durch jegliches schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst, verwirkt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers. Nach Auffassung des BAG ist die oben genannte Vertragsstrafenregelung gemäß 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit die Vertragsstrafe für den Fall verwirkt ist, dass der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung des Arbeitgebers durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten veranlasst. Von dieser Unwirksamkeit ist nach Auffassung des BAG die Vertragsstrafenregelung nicht erfasst, soweit sie an den Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses oder die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unter Vertragsbruch anknüpft. Nach Auffassung des BAG wird insoweit nicht die gesamte Vertragsstrafenregelung unwirksam. eine Vertragsstrafe vereinbaren, sondern müssen eine solche auf bestimmte Fälle beschränken. Hier gibt das BAG konkret als Beispiel Eigentums- und Vermögensverletzungen vor. Damit könnte zukünftig in Vertragsstrafeklauseln ein Katalog bestimmter Vertragspflichtverletzungen festgelegt werden, bei denen eine Vertragsstrafe ausgelöst wird. Zu denken wäre dabei neben Eigentums- und Vermögensverletzungen beispielsweise an Wettbewerbsverstöße und den Verrat von Betriebsgeheimnissen. Bleibt die Vertragsstrafenabrede zu unbestimmt, besteht die Gefahr, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist und der Arbeitgeber in keiner Konstellation die Vertragsstrafe durchsetzen kann. Dr. Kilian Friemel Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Taylor Wessing München Im Ergebnis können Arbeitgeber nun für den Fall der fristlosen Arbeitgeberkündigung aufgrund schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers nicht mehr pauschal
4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? der Redaktion: Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Rechtsanwälte, Jägerstraße 51, Berlin Tel. +49 (30) Fax +49 (30) DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THE- MEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EIN- ZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWS- LETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai
5 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Hamburg Neuer Wall 44 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage Shanghai D Frankfurt a. M. 15th Floor United Plaza Unit 1509 No Nanjing West Road Tel +49 (0) Shanghai Fax +49 (0) People s Republic of China frankfurt@taylorwessing.com Tel +86 (0) Fax +86 (0) shanghai@taylorwessing.com
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