Dr.$Reto$Mantz$
|
|
- Karin Lang
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr.$Reto$Mantz$
2 Programm 5. NRW-IT-Rechtstag:... kostenfreies WLAN im Tagungsraum - m3connect - Köln nahe Hotel Mondial Algonquin Nationalpark, CA New York State Supreme Court
3 PM Land NRW v
4 ! HRS: Nutzer verlangen WLAN, z.b. in Hotels 74% der Geschäftsreisenden, 62% der übrigen Gäste, 80% der unter 30-Jährigen 2*-Hotels müssen seit WLAN in der Lobby anbieten! Bitkom-Studie 6/2015: Nur ca. 40% nutzen WLAN Komplizierte Einwahl hält Nutzer ab. Rechtliche Hürden bremsen Verbreitung Geringe WLAN-Nutzung bremst digitale Entwicklung.! Eco-Studie 11/2014: Offene Hotspots / Einwohner:! Südkorea: 37,35! UK: 28,67! Deutschland: 1,87
5 ! Einführung! TK-Regulierung bei WLANs! Vertragsrecht! Haftungssituation! Ausblick
6 ! WLAN = Wireless Local Area Network = Funk! Standard IEEE 802.1a-n! Frequenzen werden durch hoheitlichen Akt vergeben hier: Allgemeinzuteilung (insb. bei 2,4 GHz und 5 GHz) => Nutzung ohne Genehmigung Folge: Innovation, große Verfügbarkeit, günstige Standard-Chips / Geräte => WLAN ubiquitär! WLAN- Modelle insb. entgeltlich <-> unentgeltlich Privat / Geschäftlich <-> Kommunal
7 ! Funk ist reguliert! TKG sieht gewisse Vorgaben vor, z.b. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz ( 88 ff., 91 ff. TKG) Meldepflicht ( 6 TKG) => Aufsicht durch BNetzA Kundenschutz ( 43a ff. TKG) Öffentliche Sicherheit ( 108 ff. TKG) Überwachung / Auskunft ( 110 ff. TKG) Vorratsdatenspeicherung (in Planung)
8 ! (P) Persönlicher Anwendungsbereich der einzelnen TKG-Normen (TK-)Diensteanbieter! TK-Dienst = i.d.r. gg. Entgelt erbrachter Dienst durch Übertragung von Signalen ( 3 Nr. 24 TKG)! Diensteanbieter = jeder, der... geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder [daran] mitwirkt ( 3 Nr. 6 TKG) => insb. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, öfftl. Sicherheit Anbieter von öffentlich zugänglichen TK-Diensten! Öffentlich = alles, außer closed group => insb. Kundenschutz und öfftl. Sicherheit Gewerblicher Anbieter von öffl. TK-Diensten => Meldepflicht ( 6 TKG)
9 Pflicht, sich bei der BNetzA zu melden, Änderungen mitzuteilen etc. Anwendungsbereich: Gewerbliches Erbringen von öfftl. TK- Diensten => insb. Meldepflicht ( 6 TKG)! Gewerblich = jede Tätigkeit, die min. mit Absicht der Kostendeckung angeboten wird.! (P) Erbringen! Bisher h.a.: Erbringen (= synonym =) Angebot! Neu: BNetzA Mitteilung 149/2015! Erbringen = ein eigener, i.d.r. auf bestimmte Dauer angelegter Anschluss wird zur selbstständigen Verwendung überlassen " => Meldepflicht (+)! Anders: Mitwirken = ein eigener TK-Anschluss wird genutzt und ggf. Dritten zur Verfügung gestellt, z.b. WLAN-Hotspot " => Meldepflicht (-) (näher zur BNetzA-Mitteilung und ihren Folgen: Sassenberg/Mantz, MMR 2015, 428)
10 ! 88 ff. TKG einfachgesetzliche Ausprägung von Art. 10 GG Schutz der Kommunikation (Inhalt & äußere Umstände) => auch Verkehrsdaten Erforderlichkeitsgrundsatz: Es ist untersagt, sich oder anderen über das erforderliche Maß hinaus Kenntnis zu verschaffen ( 88 III TKG). Bei Verstoß:! Strafbarkeit nach 206 StGB (nur bei Weitergabe an Dritte) oder 44, 43 Abs. 2 BDSG (nur bei nat. Pers.)! Betroffene haben Anspruch auf Unterlassen, Schadensersatz, Schmerzensgeld ( 823 BGB, 44 TKG)
11 ! 91 ff. TKG = Spezialregelungen ggü. subsidiärem BDSG, TMG wohl nicht anwendbar Ziel: Schutz personenbezogener Daten Grundsätze! Verbot mit Erlaubnisvorbehalt => jede Verwendung (Erhebung, Speicherung, Nutzung) erfordert Rechtfertigung! Zweckbindung! Erforderlichkeit! Gebot der Datensparsamkeit! Unterschiedliche Regeln zu Bestands-/Verkehrsund Standortdaten
12 ! Technische Schutzmaßnahmen ( 109 TKG) Diensteanbieter müssen Maßnahmen zum Schutz von Fernmeldegeheimnis und Daten treffen. => Sicherheitsüberlegungen! Zugangs-/Zugriffskontrolle, Verschlüsselung etc.! So nicht:
13 ! Anbieter von öfftl. TK-Diensten müssen Sicherheitskonzept erstellen... Anlagenbeschreibung Benennung von Verantwortlichen Analyse der Gefahren Dokumentation der Maßnahmen gegen Gefahren!... und Sicherheitsbeauftragten benennen! Data Breach Notification ( 109 Abs. 5 TKG, ähnlich 42a BDSG, neu gefasst durch IT-SiG)
14 ! WLAN-Vertrag? Geschuldete Leistung: Zugang zum WLAN/Internet = Access Providing BGH 2005/2010: Access Providing = Dienstvertrag Vertragstypus bei WLAN?! Dienstvertrag ( 611 BGB) / Auftrag ( 662 BGB) / Gefälligkeitsverhältnis! Folgen! AGB-Recht Z.B. Einschränkungen der verfügbaren Dienste / Netzneutralität? Nur WWW (so zum Begriff Surfen OLG Düsseldorf I-20 U 243/13)?! Informationspflichten (insb. 43a ff. TKG)! Widerrufsrechte
15 ! Sub-Agenda Mögliche Rechtsverletzungen Haftung von Intermediären / Entwicklung Prüfungs- und Überwachungspflichten / Privilegierung, 8 TMG Geplante Änderung des TMG
16 ! WLAN in der Innenstadt in Gladbeck! SMS-Registrierung, 49cent / 24h Die Registrierung sei aus rechtlichen Gründen nötig, unterstrich André Dreiskämper, der zuständige Projektmanager bei Gelsennet, bereits im Frühjahr gegenüber der WAZ. Denn aktuell sei der Inhaber des Anschlusses für alles verantwortlich, was ein Kunde mit seinem Smartphone oder Tablet im Netz unternehme. (Der Westen v ,
17 ! WLAN = Vermittlung = Transport von Daten => alle denkbaren (digitalen) Rechtsverletzungen über das Internet möglich auch bei WLAN UrheberR: Filesharing, Posts in Foren/auf Facebook etc. MarkenR: Angebot auf ebay etc. WettbewerbsR: Spam-Mails, unl. Behauptungen, rechtsw. Werbung APR: Beleidigungen etc. Strafrecht...
18 ! Täter / Teilnehmer <-> Störer 823 BGB, 97 Abs. 2 UrhG etc.: Anspruch nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit! Rechtsfolge: u.a. Schadensersatz 1004 BGB, 97 Abs. 1 UrhG etc.: Störerhaftung! Rechtsfolge: Unterlassen! Störer = wer adäquat-kausal an Rechtsverletzung mitwirkt (kein Verschulden), und! seine Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat => Einzelfallprüfung: Was ist möglich / was ist zumutbar?! (Relativ) neu: Verkehrspflichtenhaftung nach BGH: Im Wettbewerbsrecht keine Störerhaftung mehr, sondern Haftung auf Basis der Verletzung von Verkehrspflichten! Ähnlich 823 BGB, aber Anforderungen ähnlich wie bei Prüfungs- und Überwachungspflichten nach Störerhaftung. => In der Praxis praktisch kein Unterschied
19 Entwicklung (Auszug):! 1998/1999: Fall CompuServe (AG + LG München) (Vorwurf: Verbreitung porn. Schriften, 184 StGB für durch Gf. der CompuServe GmbH?)! 2001: Störerhaftung der DeNIC? (BGH ambiente.de)! 2004: Internetversteigerung I Rolex (BGH)! (2010: Sommer unseres Lebens (BGH) privates WLAN)
20 ! Störerhaftung Adäquat-kausale Mitwirkung an Rechtsverletzung und Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten = Unterlassen des Ergreifens von Maßnahmen! Beispiele Host Provider, 10 TMG! ebay: Wortfilter, schnelle Löschung, VeRI etc.! (BGH Internetversteigerung I ff.)! YouTube: Content-ID! Blog-Hoster: Ping-Pong-Spiel (BGH Google Blogspot ) Usenet (Cache Provider, 9 TMG / Access Provider, 8 TMG)! Zugriffssperre (OLG Hamburg Alphaload - Werbung mit Rechtsverletzung)! Beim Einstellen Überprüfung des Inhalts (OLG Hamburg Spring nicht I Werbung mit Rechtsverletzung)
21 ! Bei Internet Access Providern bzw. WLAN (bisher diskutiert) Access Provider! DNS-Sperre! IP-Sperre! URL-Sperre! Filter (DPI) Nur WLAN! Portsperre! Verschlüsselung! Registrierung ( / Benutzerkonten)! Belehrung
22 ! Art E-Commerce-RL 2000/31/EG, 5 TDG a.f., später 7 ff. TMG: Privilegierung Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL, 7 TMG: Keine allg. Überwachungspflicht für übermittelte Informationen! Für Access Provider: 8 Abs. 1 TMG Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie! 1. die Übermittlung nicht veranlasst,! 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und! 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.! Anwendung auf WLAN: (+)
23 ! Unproblematisch: zivilr. Schadensersatz und Strafrecht! (P) BGH (st. Rspr.): 7 ff. TMG finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung! (P) Verstößt BGH-Auffassung gegen E-Commerce-RL? Literatur hat Nichtvorlage lange kritisiert Jetzt:! EuGH Scarlet Extended 2011 (GRUR 2012, 265 zu Filterpflichten) - unklar! EuGH UPC vs. Constantin 2014 (GRUR 2014, 468)! Rn. 61: [EU-]Grundrechte [sind] dahin auszulegen..., dass sie einer gerichtlichen [Sperr-]Anordnung nicht entgegenstehen...! Erforderlich ist Abwägung der betroffenen Rechte plus strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung (Rn. 46 ff.)! Reichweite und Folgen der Entscheidung in der Literatur noch nicht abschließend geklärt (bald: BGH - 3dl.am)
24 ! BGH: Aber trotzdem: Haftung als Störer erst ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (Google Blogspot, Stiftparfüm etc.) Folge: Anspruch erst bei Unterlassen nach Information, Aber: Z.B. ebay muss neu eingestellte Angebote auf Stichwörter wegen kerngleicher Rechtsverletzung prüfen! Neu beim BGH: Grundsätze der Privilegierung werden bei Bewertung der Prüfungs- und Überwachungspflichten berücksichtigung => faktische Privilegierung über einen Umweg?! Subsidiarität der Störerhaftung? (-)
25 ! BGH und EuGH: Pflicht kann nur auferlegt werden, wenn diese möglich und zumutbar ist! Abwägung der verschiedenen Interessen im konkreten Einzelfall Betroffener:! Rechte des geistigen Eigentums (Art. 14 GG, 17 GRC)! Persönlichkeitsrechte (Art. 2 I, 1 I GG, 2 GRC)... Provider:! Unternehmerische Freiheit des Providers (Art. 12 GG, 16 GRC) Nutzer:! Informationsfreiheit der Nutzer (Art. 5 GG, 11 GRC)! Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG, 7 GRC, 8 EMRK)! Mögliche Kriterien (aus der Rechtsprechung): Funktion und Aufgabenstellung des Dienstes! bei legalen Angeboten darf wirtschaftliches Modell nicht gefährdet werden (BGH) Risiko und Anzahl möglicher Rechtsverletzungen Eigenverantwortung des Verletzten Wirtschaftliche Nutzenziehung des Diensteanbieters aus Rechtsverletzungen Geeignetheit und Effektivität einer Maßnahme Aufwand für Einrichtung und Betrieb einer Maßnahme
26 ! Was ist technisch möglich? Und mit welchem Aufwand? ebay: Wortfilter, VeRI etc. - keine manuelle Kontrolle Blog-Hoster: Ping-Pong-Spiel (BGH Google Blogspot ) DeNIC: Keine Prüfung, aber Pflicht bei offenkundiger Rechtsverletzung (BGH ambiente.de)
27 ! Konkrete Anwendung: Pflichten für Access Provider OLG Hamburg 3dl.am OLG Köln Goldesel (nach UPC./. Constantin)! 8 TMG ist bei der Bewertung der Pflichten zu berücksichtigen (näher s. Brinkel/Osthaus, CR 2014, 642; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19)
28 ! Übertragung: Rechtsprechung zu WLAN? Immer wieder Privatpersonen...! LG Hamburg 2006 (+), WLAN ungesichert! BGH Sommer unseres Lebens 2010 (+) (P) Kennwort => Verschlüsselung erforderlich??! zuletzt: BGH Morpheus / BearShare (-) Familienmitgl.! Kern jew.: sekundäre Darlegungslast (Schadensersatzhaftung) / Störerhaftung für Abmahnkosten -> 8 TMG findet keine Erwähnung Und bewusst offene WLANs (Auswahl ohne 8 TMG)?! LG Frankfurt 2010 (Hotel) (-) Verschlüsselung + Belehrung! LG Frankfurt 2013 (Ferienwohnung) (-) Verschlüsselung + Belehrung! AG München 2012 (Vermieter) (-) Belehrung! AG Koblenz 2014 (Hotel) (-) Verschlüsselung + Belehrung -> 8 TMG findet keine Erwähnung
29 ! Übertragung: Rechtsprechung zu WLAN? LG München I 2014 (Freifunk), Vorlage zum EuGH, Haftung eher (-), 8 TMG findet Anwendung AG Hamburg, und (Hotel + Ferienwohnung) AG Berlin-Charlottenburg 2014 (Freifunk) 8 TMG (+) => Haftung (-) LG Berlin 2015 (Freifunk): offen gelassen
30 ! Anwendung der o.g. Kriterien auf WLANs Legitimes Geschäftsmodell: Zugang zum Internet und WLAN sind sozialpolitisch (und wirtschaftlich) gewünschte Dienstleistungen mit hohem Rang (so EuGH und EU- Kommission)! Aktuelles Beispiel: Flüchtlingsunterkünfte ( Digital Divide ) Filter und Sperren unzumutbar (OLG HH und OLG Köln) Verschlüsselung widerspricht Modell offen, gefährdet wirtschaftliches Modell (Bitkom-Studie, KDG-Befragung) Speicherung von Verkehrsdaten (P) TK-Datenschutz nur, wenn erforderlich, sonst Verstoß gegen TK-Datenschutz (BGH: Recht zur Speicherung von IP-Adressen für 7 Tage gem. 100 TKG) Identifizierung/Registrierung keine gesetzliche Grundlage (LG München); Widerspruch zu 13 Abs. 6 TMG (anonyme Nutzung); nach Angaben des BMWi (FAQ) nicht erwünscht, da ggf. problematisch Belehrung - Placebo
31 ! Rückblick 2012 ff.: Regelung der Haftung verlangt (DigiGes e.v. / DIE LINKE / Grüne) abgelehnt - 8 TMG-E des DigiGes e.v.:... (3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). (4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.! Koalitionsvertrag: WLAN-Haftung soll geregelt werden
32 ! Ziel: Förderung der Verbreitung von öfftl. WLANs durch Schaffung von Rechtssicherheit (Stand: 6/2015, geändert gegenüber Entwurf 3/2015 nach heftiger Kritik, u.a. der Verbände eco, bitkom, vzbv, Einzelhandel, Dehoga Eingaben)! 2 S. 1 TMG-E: Definition drahtloses lokales Funknetz! 8 Abs. 3 TMG: Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
33 ! 8 Abs. 4 TMG Diensteanbieter... können... nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter! 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und! 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen. (näher dazu: Mantz/Sassenberg, CR 2015, 298; Sesing, MMR 2015, 423)
34 ! TMG-Entwurf könnte in 9/2015 in BT eingebracht werden. EU-Kommission kann nach TRIS-Notifizierung verzögern! Neue Rechtsfragen durch TMG-Entwurf, neue Urteile Ggf. EuGH-Vorlage? Neue Unsicherheiten! Vorratsdatenspeicherung?! BGH 3dl.am! EU-Single Market-Verordnung (Entwurf)?? Konkrete Regelungen zu WLANs und WLAN-Sharing (auch kommunal und privat)! WLAN soll gefördert werden, Bundesnetzagentur und große TK-Unternehmen sollen nicht behindern können Entwurf (derzeit) begraben
35 Buch$und$Blog$zum$Buch$ Nachweise Europe loves Wi-Fi, FIFA Wifi password,
Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots
Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots Universität*Freiburg,*29.7.2014* Dr.*Reto*Mantz* www.offenenetze.de* @offenenetze* CCBBY*(DE)*hIp://creaNvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode* New York State
Mehroder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$
oder: hands-on Freifunk-TKG-Starterpaket Dr.$Reto$Mantz$ www.offenenetze.de$ @offenenetze$ ! Meldepflicht! Öffentliche Sicherheit! Störerhaftung! Ausblick Wer gewerblich öffentliche TK-Netze betreibt oder
MehrUpdate Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012
Update Recht 2012 Entwicklung des Rechts offener Netze Wireless Community Weekend 2012 Dipl.- Inf. Dr. jur. Reto Mantz CC- BY (DE) hkp://creanvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode Übersicht Einleitung
MehrTMG- RefE. Welche Folgen hä3e die geplante Gesetzesänderung für Freifunk? Reto Mantz h3p://www.offenenetze.
TMG- RefE Welche Folgen hä3e die geplante Gesetzesänderung für Freifunk? 16.5.2015 Reto Mantz Twi3er: @offenenetze h3p://www.offenenetze.de CC- BY (DE) h3p://creaqvecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
MehrNeue Pflicht zu technischorganisatorischen. Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG
Neue Pflicht zu technischorganisatorischen Vorkehrungen durch 13 Abs. 7 TMG RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund IT-Sicherheitsgesetz Am 25.07.2015 in Kraft
MehrYouTube oder SueTube?
YouTube oder SueTube? Web 2.0: Haftung der Provider für von Nutzern eingestellte illegale Inhalte Dr. Hermann Lindhorst, CMS Hasche Sigle Hamburg, 15. Mai 2007 Übersicht I. Was ist Web 2.0? Technische
MehrDie Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes
Die Haftung von WLAN-Betreibern nach dem neuen Entwurf des Telemediengesetzes Dipl.-Jur. Florian Klein, LL.M., Wiss. Mit. der Forschungsstelle Recht im Institut für Informations-, Telekommunikations- und
MehrDie Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz
Veronika Heid Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz Zur Reichweite des 97 UrhG Nomos 2013 Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 Kapitell: Technische Grundlagen 15 A. Datenaustausch im Internet 15
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0496 05.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber Freies WLAN in Berlin Drucksachen 17/0255 und 17/0424 Abgeordnetenhaus von Berlin
MehrOffenes WLAN offene Haftung
Offenes WLAN offene Haftung IT- Sicherheitstag NRW 2016 01.12.2016 Bonn Andreas Göbel Rechtsanwalt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Honorarprofessor der FH Südwestfalen
MehrZu dem vorliegenden Referentenentwurf nehmen wir wie folgt Stellung:
Digitale Gesellschaft e. V. Singerstraße 109 10179 Berlin +49 30 97894230 info@digitalegesellschaft.de www.digitalegesellschaft.de @digiges Berlin, den 9. März 2017 Stellungnahme des Digitale Gesellschaft
MehrDie Reform des Computerstrafrechts
Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Universität Münster Rechtsassessor Kai Welp Die Reform des Computerstrafrechts Bonn, 6.12.2006 202a StGB und 202a StGB-E 202a StGB (geltende Fassung von
MehrVorwort 5 Literaturverzeichnis 19 Abkürzungsverzeichnis 21. Kapitel 1 Grundlagen
Vorwort 5 Literaturverzeichnis 19 Abkürzungsverzeichnis 21 Kapitel 1 Grundlagen A. Einführung 25 1 B. Technischer Hintergrund 27 2 I. Netzwerke 28 3 1. Grundlagen 28 4 2. Lokale Netzwerke 30 5 II. Übertragung
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Telemedienrecht
Vorlesung Telekommunikationsrecht Telemedienrecht Wiederholung Zu welchen Zwecken können Sicherheitsbehörden die Telekommunikation überwachen? Worin liegt die Besonderheit strategischer Beschränkungen
MehrZur Haftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers
1 Zur Haftung eines WLAN-Hotspot-Betreibers 1. Einleitung Das Haftungssystem der Internet Service Provider (ISP) in Deutschland ist durch eine umfangreiche Rechtsprechung und den Einfluss der europäischen
MehrAss. jur. Jan K. Koecher, Forschungsstelle Recht im DFN. 41. DFN-Betriebstagung Forum Rechtsfragen
41. DFN-Betriebstagung 12. 13.10.2004 Forum Rechtsfragen 1 Themen Neuerungen durch das neue TKG Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung für fremde Inhalte im Internet Ass. jur. Noogie C. Kaufmann Verhalten bei
MehrWLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter
WLAN-Gesetz. und alles ist rechtlich gut? Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht Externer Datenschutzbeauftragter www.recht-freundlich.de 1 Aktueller Status: Alle wollen wenn
MehrDie Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH
Die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch Privater gegen Access-Provider RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Ausgangslage vor 2008 Verluste der Musik- und Filmindustrie
MehrHandreichung Rechtssicherheit bei kommunalen WLANs
Handreichung Rechtssicherheit bei kommunalen WLANs Dr. jur. Reto Mantz, Dipl.-Inf. Die Thematik öffentlicher WLANs ist in den letzten Jahren immer mehr in den öffentlichen Fokus gerückt. Im Februar/März
MehrDie Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz
Frederic Ufer Die Haftung der Internet Provider nach dem Telemediengesetz Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 LI Gliederung Kapitel 1 Einleitung 1 I. Das Internet als gesellschaftliches Phänomen 1 II. Überblick
MehrMitmach-Web eine rechtsfreie Zone?
Zulässigkeit und rechtliche Grenzen des Web 2.0 HRO Ansprechpartner Mitmach-Web eine rechtsfreie Zone? Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt Dr. Ulrich Fülbier Holme Roberts & Owen Germany LLP Dr.
MehrDer EuGH und das Internet
Der EuGH und das Internet Derzeit liegt dem EuGH aus Deutschland ein relevantes Verfahren im Bereich des IT-Rechts vor, das nunmehr entscheidungsreif ist. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt am EUGH
MehrUnwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße
Unwissenheit schützt vor Haftung nicht? Update zur Verantwortlichkeit für Marken- und UWG-Verstöße Dr. Ulrike Grübler Rechtsanwältin/Partnerin Großer Grasbrook 9 20457 Hamburg Tel: +49 (0) 40 46063 60000
MehrRechtsfragen offener Netze
Rechtsfragen offener Netze Dr. Reto Mantz CC-BY-NC-SA, http://creativecommons.org/licenses/by-ncsa/2.0/de/ Übersicht Offene Netze Vertragliche Grundlagen Haftung der Betreiber offener Netze Vorratsdatenspeicherung
MehrGRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016
GRUR Jahrestagung München, 12. bis 14. Oktober 2016 Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co. die lauterkeitsrechtliche Haftung von Internetdienstleistern Prof. Dr. Wolfgang Büscher Bewertungsportal
MehrVorlesung Datenschutzrecht. Bereichsspezifisches Datenschutzrecht I Telekommunikationsrecht
Vorlesung Datenschutzrecht Bereichsspezifisches Datenschutzrecht I Telekommunikationsrecht Wiederholungsfall L betreibt ein Luxuskaufhaus. Nachdem es mehrfach zu Diebstählen wertvoller Schmuckstücke aus
MehrDigitale Plattformen Medien und urheberrechtliche Einführung
Initiative Urheberrecht 2016 Digitale Plattformen Medien und urheberrechtliche Einführung Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M. (Harvard) Humboldt Universität zu Berlin Agenda I. Grundlagen Europarecht II. Status
MehrHaftung für (fremde) Inhalte im Internet
Haftung für (fremde) Inhalte im Internet Dr. Sibylle Gierschmann, LL.M. Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Bild einfügen (Cover Small) Kompakt-Workshop: Rechtsfragen im Internet München, 28. März
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar
MehrV orw ort... Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI. Einführung B. Gang der Darstellung Teil: Grundlagen...
V orw ort... V Inhaltsverzeichnis...VII Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Einführung... 1 A. Gegenstand und Zielsetzung der Arbeit... 3 B. Gang der Darstellung... 4 1. Teil: Grundlagen...
MehrSaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf
SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, 11.11.2009 Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf 1 1 2 3 Datenschutzrecht Wann greift es ein? Auftragsdatenverarbeitung
MehrAnmerkung zu LG München, Urt. v HKP 1398/11 Hotspots - Erschienen in Computer und Recht (CR) 2012, S
Anmerkung zu LG München, Urt. v. 12.1.2012 17 HKP 1398/11 Hotspots - Erschienen in Computer und Recht (CR) 2012, S. 605 - Das LG München I musste im Rahmen eines Wettbewerberstreits zur Frage der Identifizierungspflicht
MehrTatbestands- und Verbotsirrtümer bei - Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten
Tatbestands- und Verbotsirrtümer bei E-Mail- Kontrollen - Uneinheitliche Rechtsprechung zur Stellung des Arbeitgebers als Erbringer von TK-Diensten Beitrag für das 2. DialogCamp München, 22.02.2013 von
MehrNeue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider
Neue Urteile zu Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider Die Entscheidungen: LG Hamburg vom 07.07.04 (LG Köln vom 29.07.04) 1 Tatbestände Antrag der Tonträgerindustrie gegen Access- Provider auf Auskunftserteilung
MehrZur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen
Zur (Störer)Haftung bei Urheberechtsverletzungen im Internet am Beispiel der Tauschbörsen Rechtsanwalt Loy Ullmann, Haupt Rechtsanwälte Berlin, www.rechtsanwalt-haupt.com Loy Ullmann 2008. All rights reserved.
MehrFreifunk - TK-Anbieter - Starterpaket
Freifunk - TK-Anbieter - Starterpaket History Version Datum / Bearbeiter Beschreibung 0.1beta 30.5.2014, RM Erstversion 0.2beta 23.6.2014, RM Hinweis/Korrektur bei Meldepflicht, Reihenfolge geändert, Nummerierung
MehrWLAN und Recht. Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots. Dr. jur. Thomas Sassenberg, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
WLAN und Recht Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots Von Dr. jur. Thomas Sassenberg, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz Richter, LG Frankfurt
Mehrinternetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
internetrecht Wintersemester 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Haftung Haftung für das Verhalten Dritter Überblick über Haftung
MehrSCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS
SCHAFFUNG VON RECHTSSICHER- HEIT BEI WLAN HOTSPOTS Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) 9. März 2017 Impressum Verbraucherzentrale
MehrSeminar: Rechtsfragen des Cyberspace. Tibor Schütt und Michael Burkard betreut von Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Seminar: Rechtsfragen des Cyberspace Rechtsfragen der Speicherung der Daten der Besucher einer Homepage Rechtsfragen der Speicherung der Daten der Besucher einer Homepage Tibor Schütt und Michael Burkard
MehrDie Auswirkungen sozialer Mo2ve auf die Rechts und Ha<ungssitua2on am Beispiel offener Netze
Die Auswirkungen sozialer Mo2ve auf die Rechts und Ha
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat III C Puttkamerstraße 16-18 10958 Berlin Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund
MehrMeine Bibliothek geht online!? Susanne Drauz, Ass.iur. Magdeburg
Meine Bibliothek geht online!? Susanne Drauz, Ass.iur. Magdeburg 07.12.2011 Rechtsfragen (und Antworten) für Bibliotheken im Umgang mit Web 2.0 Allgemeine gesetzliche Grundlagen zu Internet-Diensten Schutzregelungen
MehrÜbermittlung und Speicherung von Daten aus technischen Gründen und zu Zwecken von Statistik und Marktforschung
Impressum Robert Moros procon Consulting Kreuzstrasse 1 76709 Kronau +49 72 53 9 68 42 02 office [at] proconconsulting.biz https://www.proconconsulting.biz Datenschutzerklärung Allgemein Die Erhebung und
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit II
Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit II Wiederholungsfall Das Bundeskriminalamt stellt auf seiner Website unter anderem Informationen über die terroristische Vereinigung
MehrBewertung von Individuen durch User was geht, was geht nicht?
Bewertung von Individuen durch User was geht, was geht nicht? Bundesverband Digitale Wirtschaft Fachgruppe E-Content E-Services 29. Oktober 2007 Dr. Philipp Plog Field Fisher Waterhouse, Hamburg Überblick
MehrBekämpfung von Spam - Rechtliche Rahmenbedingungen - Sicherheit oder Unsicherheit?
Bekämpfung von Spam - Rechtliche Rahmenbedingungen - Sicherheit oder Unsicherheit? Frankfurt, 28. April 2008 Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf Ivo Ivanov Rechtsanwalt eco-verband 1 Agenda
Mehr(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Externen (Name
MehrIch lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T
Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters
MehrVortrag EuGH am 09.12.2015
Anwaltskanzlei Alexander Hufschmid Planegger Straße 18 82110 Germering Germering, den 08.12.2015 Vortrag EuGH am 09.12.2015 1. Einleitung Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Unternehmer als
MehrPersönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers
Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum
MehrVerpflichtungserklärung Fernmeldegeheimnis i.s.d. 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
Verpflichtungserklärung Fernmeldegeheimnis i.s.d. 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Mustermann GmbH Musterstr. 123 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, unser Unternehmen ist geschäftsmäßiger
MehrProvider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014. Rechtswissenschaftliches Institut
Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 XI. Provider-Haftung 1. Provider 2. Haftung 3. Access Provider 4. Haftungsprivilegierungen
MehrEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Bundesrat Drucksache 276/17 (Beschluss) 12.05.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017
MehrThemenübersicht. Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken: Ein Praxisbeispiel. Passau, 8./9. November 2007.
Konferenz Web 2.0 - ein Geschäftsmodell für f r die öffentliche Hand Passau, 8./9. November 2007 Fachanwalt für f r IT-Recht Justiziar Themenübersicht Grundlagen: Haftung im Internet Risiko Web 2.0 Haftungsrisiken:
MehrStellungnahme für den hessischen Landtag Freie WLAN-Hotspots in Hessen
STELLUNGNAHME An: Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung des Hessischen Landtags Kontakt: Dr. Thomas Sassenberg M: +49 152 31083281 E: thomas@sassenberg.info Von: Dr. jur. Reto Mantz,
MehrAktuelle Rechtsprechung
Aktuelle Rechtsprechung Zur Sperrungsverpflichtung von Access- Providern Dipl. Jur. Eva Schröder Wissenschaftliche Mitarbeiterin am ITM Forschungsstelle Recht im DFN 1 Zivilgerichtliche Entscheidungen
MehrIuK-Betreiber im Hochschulbereich
IuK-Betreiber im Hochschulbereich als Adressaten des 110 Abs. 1 TKG und der TKÜV? Ass. jur. Jan K. Köcher 1 Verpflichtung aus 110 TKG Rechtsgrundlagen Rechtlicher Hintergrund Voraussetzungen für eine Verpflichtung
MehrDatenschutz, Massenüberwachung und Vorratsdatenspeicherung
Datenschutz, Massenüberwachung und Vorratsdatenspeicherung Aleksander Paravac watz@nerd2nerd.org Grüne Jugend Würzburg Seminar Übersicht 1 Motivation 2 Datenschutz 3 Massenüberwachung 4 Vorratsdatenspeicherung
MehrDSL-Anschlüsse gefahrlos teilen
- DSL-Anschlüsse gefahrlos teilen Freie Internetzugänge Wolfgang Hallmann Vorstellung Wolfgang Hallmann Freiherr-von-Wallbrunn-Str. 42 Mitglied des Freifunk-Mainz e.v Ehrenamtliche Aktivitäten: Florian
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.
Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Provider-Haftung 1. Grundlagen 2. Access Provider 3. Content Provider 4. Hosting Provider 5. Weitere
MehrDas neue it-sicherheitsgesetz - segen oder fluch? Jens Marschall Deutsche Telekom AG, Group Security Governance
Das neue it-sicherheitsgesetz - segen oder fluch? Jens Marschall Deutsche Telekom AG, Group Security Governance überblick die Themen 1. Eckdaten 2. Zielsetzungen 3. Kritische Sektoren 4. Pflichten für
MehrVorlesung Datenschutzrecht. Datenschutzkontrolle
Vorlesung Datenschutzrecht Datenschutzkontrolle Wiederholungsfall Die X AG betreibt ein Webportal, das sich an Schülerinnen und Schüler richtet. Unter anderem können die Nutzerinnen und Nutzer des Portals
Mehrbintec HotSpot Jetzt Rechtsicherheit für HotSpot-Betreiber
bintec HotSpot Jetzt Rechtsicherheit für HotSpot-Betreiber bintec HotSpot Solution Surfen erwünscht! Die bintec HotSpot Solution ermöglicht den Betrieb eines gesicherten Internetzugangs für Gäste per WLAN
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
Mehr41. DFN Betriebstagung Forum Recht
41. DFN Betriebstagung Forum Recht Haftung für fremde Inhalte im Internet 1 1.Teil: Einführung und Begriffe Multimedia-Normen II. Providertypen III. Zuordnung nach Angebot bzw. Leistung 2 1.Teil: Einführung
MehrUnabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt
MehrDigitales Persönlichkeitsrecht
Prof. Dr. Louisa Specht Lehrstuhl für Internationales und Europäisches Informations- und Datenrecht Digitales Persönlichkeitsrecht Vortrag auf dem Workshop Digitaler Neustart Düsseldorf, 06.12.2017 Übersicht
MehrUrheberrecht, Datenschutz, Haftung: Wer befreit die Bibliotheken aus der Unsicherheit?
Urheberrecht, Datenschutz, Haftung: Wer befreit die Bibliotheken aus der Unsicherheit? Art.20 Abs.3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
MehrVollmacht Die große Unbekannte
Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,
MehrÜberblick zu den gesetzlichen Grundlagen. Datenschutz. / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG
Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen Datenschutz Schutz der Daten = Schutz der Menschen Datenschutz / \ allgemeine Regeln bereichsspezifische Regeln BDSG Gesundheit/Soziales Landesdatenschutzgesetze
MehrWebdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen
Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrDatenschutz in der Schule
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 28.04.11 http://www.datenschutz-kirche.de 2 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Einbindung in den Unterricht 28.04.11 http://www.datenschutz-kirche.de
MehrInternet-Nutzung für Auszubildende
Internet-Nutzung für Auszubildende Dr. Wilfried Grieger wgriege@gwdg.de http://www.gwdg.de/~wgriege Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbh Göttingen Am Fassberg, 37077 Göttingen Rechtliche
MehrRechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen
Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 3 Urheberrechte/Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken. Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht /
MehrCheckliste Rechtssichere Unternehmenswebsite
Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite Rechtsanwalt Sören Siebert, erecht24 http://www.e-recht24.de Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite 1. Impressum Ein Impressum sollte in der Regel folgende
MehrPublic WLAN Rechtliche Situation. Technischer Vertrieb Hans-Peter Frank KDRS/RZRS
Public WLAN Rechtliche Situation Technischer Vertrieb Hans-Peter Frank KDRS/RZRS 11.10.2016 1 Das neue WLAN-Gesetz am 27.07.2016 ist die Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten, um Störerhaftung
MehrRechtliche Aspekte sozialer Netzwerke
Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Ass. jur. Johannes Franck und Dipl.-Jur. Verena Steigert Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle
MehrGesetzgebung zum Internetrecht
Aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Internetrecht Verena Steigert, Dipl. Jur. Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle
MehrKabel Deutschland WLAN-Hotspot
Kabel Deutschland WLAN-Hotspot Ein innovativer Service kostenlos für Hotspot-Nutzer GastroSpot 32/100 Salespräsentation 01.06.2013 Kabel Deutschland Bereich Internet & Telekommunikation (KIP) Warum einen
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung Was kommt jetzt auf die Unternehmen zu?
Arnd Böken EU-Datenschutz-Grundverordnung Was kommt jetzt auf die Unternehmen zu? Workshop, SAS Institute GmbH, 9. Februar 2017 EU-Datenschutz Grundverordnung 1. Übersicht über EU DSGVO 2. Accountability
MehrGesetze und Rechtsprechung
9. Tagung der DFN Nutzergruppe Hochschulverwaltung Gesetze und Rechtsprechung Hannes Obex Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht
MehrVorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I
Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Wiederholungsfall Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass in bestimmten ländlichen Regionen ein funktionsfähiger Festnetzzugang
MehrAGB Newsletter. (Stand: )
AGB Newsletter Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme der Angebote des BBE-Newsletters, der BBE Europa-Nachrichten, des SONDER-INFOLETTERs, des INFOLETTERs. (Stand: 16.12.2016) 1. Geltungsbereich
MehrLG Berlin zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen
LG Berlin zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen In einem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 31.01.2013 1 setzt sich das Landgericht Berlin ausführlich mit den Voraussetzungen der Bestimmbarkeit für
MehrEinführung Datenschutz in der Pflege
Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes
MehrJuristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai Dr. Jürgen Hartung
Juristische Fragestellungen im Kontext von IoT - Gesellschaft für Informatik, Köln 11. Mai 2016 Dr. Jürgen Hartung Das IoT bringt uns Juristen vor allem Fragen 2 Wer hört denn im IoT noch so mit? Der Datenschutz
MehrMit einem Fuß im Knast?!
Ihre Referenten Stefan Sander, LL.M. (Informationsrecht), B.Sc. Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht Software-Systemingenieur Heiko Schöning, LL.M. (Informationsrecht) Rechtsanwalt Agenda Datenschutz
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame
MehrWeb 2.0 im Unternehmen
im Unternehmen Heidi Schuster Referentin für Datenschutz und IT- Sicherheit Max-Planck-Gesellschaft 1 M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T Was ist? Tim O'Reilly, 30.09.2005: "What Is? - Design
MehrSchaubilder Fragen - Antworten (A) aufgrund der GPL
Schaubilder Fragen - Antworten (A) Schaubild 1 - Verbraucher als Letztnehmer aufgrund der GPL - Unternehmer als Letztnehmer 1. Frage: Weshalb Unterscheidung zwischen Lizenznehmern jeweils als Letztnehmer
MehrDatenschutz im Web
Datenschutz im Web - 20.07.2016 Überblick -Dschungel Begrifflichkeiten Grundsätze im BDSG Einwilligung Analyse und Tracking Social Media Verstöße und Rechtsfolgen Gesetze Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
MehrInhouse-Verkabelung - Stand der Überlegungen i.r.d. TKG-Novelle
Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation Inhouse-Verkabelung - Stand der Überlegungen i.r.d. TKG-Novelle Dr. Andreas Schuseil www.bmwi.de Gliederung 1. Status Quo 2. EU-Vorgaben
MehrPer Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VIB5 Frau Sabine Maass Scharnhorststraße Berlin
BREKO Reuterstraße 159 53113 Bonn Per Email: tmg@bmwi.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat VIB5 Frau Sabine Maass Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin bonn.berlin BREKO Bundesverband
MehrLandessportbund Berlin e. V. Datenschutz. Cornelia Köhncke, Justitiarin
Landessportbund Berlin e. V. Datenschutz Cornelia Köhncke, Justitiarin Übersicht Rechtsgrundlagen Datenschutz Datenschutz in der Praxis Aktuelles Grundlagen BVerfG: Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 Berührt
MehrFREY Rechtsanwälte Partnerschaft Agrippinawerft 22, Köln Tel Fax
FREY Rechtsanwälte Partnerschaft Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 221 420748 00 Fax +49 221 420748 29 Email: info@frey.eu www.frey.eu kölner forum medienrecht e.v. Jahresauftaktveranstaltung 2016
MehrZulässiger Umgang mit SPAM-Mails
Zulässiger Umgang mit SPAM-Mails Dipl. jur. Lennart Sydow Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin, 21. März 2017 Forschungsstelle
MehrRechtliche Aspekte beim Kampf gegen Botnetze. Frank Ackermann Senior Legal Counsel, eco
Rechtliche Aspekte beim Kampf gegen Botnetze Frank Ackermann Senior Legal Counsel, eco Arbeitskreis Sicherheit 1 Agenda Rechtliche Maßnahmen gegen Botnetz-Betreiber und Botnet- Spammer Datenschutz beim
MehrVorlesung Datenschutzrecht. Einführung, völker- und unionsrechtliche Grundlagen
Vorlesung Datenschutzrecht Einführung, völker- und unionsrechtliche Grundlagen Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt E-Mail: matthias.baecker@kit.edu Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte
MehrInternet in Ferienwohnungen - Haftungsfragen bei der WLAN-Nutzung
Internet in Ferienwohnungen - Haftungsfragen bei der WLAN-Nutzung Jan A. Strunk Rechtsanwalt Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Tourismus-Verein Wiedingharde e.v. 22.08.2014
Mehr