Rechtliche Besonderheiten pflanzlicher Arzneimittel
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- Vincent Solberg
- vor 8 Jahren
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1 Fortbildungstage für PTA, Isny 17./ Rechtliche Besonderheiten pflanzlicher Arzneimittel Pflanzliche Arzneimittel zur Linderung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten Dr. Ursula Lang 1
2 Volksmedizin ( Hausmittel ) Seit Jahrhunderten werden Heilpflanzen als Arzneien eingesetzt, beispielsweise zum Inhalieren, als wässriger oder alkoholischer Pflanzenauszug, als Sirup oder Salbe. Aber: Qualität? Verunreinigungen? Verwechslungen? Verdorbene Drogen? 2
3 Apotheke (Rezeptur und Defektur) Apotheker und PTA verantworten Herstellung, Prüfung, und gesetzeskonformes Inverkehrbringen Standardisierte Qualität durch Arzneibuchmonographien 3
4 Qualität Ausgangsstoffe,Verpackungsmaterial Identität Gehalt (Inhaltsstoffe) Verunreinigungen Vorgabe Prüfvorschriften sind standardisiert über Arzneibücher (DAB, Pharm.Eur.) DAC 4
5 Fertigarzneimittel Herstellen abgabefertiger Arzneimittelpackungen (=Fertigarzneimittel) Zulassungsinhaber verantwortet Wirkung, Unbedenklichkeit und Qualität 5
6 Bedingung für Herstellung Apotheken: Apothekenbetriebserlaubnis nach ApG, ApBetrO Verantwortlich: Apothekenleiter (Apotheker) Erlaubniserteilung: Länder 6
7 Bedingungen für Herstellung Pharmazeutische Unternehmen: Herstellungserlaubnis nach AMG, AMWHV Verantwortlich: Sachkundige Person nach AMG (Apotheker mit Zusatzqualifikation) Erlaubniserteilung: Länder 7
8 Bedingungen für Herstellung Pharmazeutische Unternehmen: GMP-konforme Herstellung nach EU-GMP-Leitfaden AMWHV, GMP-Zertifikat EU-GMP-Leitfaden mit Anhängen Anhang 7 Herstellen von pflanzlichen Arzneimitteln 8
9 9
10 Annex 7: GACP bei Arzneipflanzen Good Agricultural and Collection Practice for medicinal plants (GACP) GMP beginnt bereits beim Erzeugen der Arzneipflanzen Anbau und Ernte Verhindern von Kontaminationen (Pestizide, Schwermetalle, Aflatoxine, PA) 10
11 Was sind Phytopharmaka? Wozu werden sie eingesetzt: Zweckbestimmung Arzneimittel dienen zur Linderung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten Arzneimittelbegriff ist definiert im AMG Pflanzliche Arzneimittel sind komplexe Vielstoffgemische und haben nicht nur einen oder mehrere chemisch definierte Wirkstoffe. 11
12 Zulassung und Registrierung in der BRD Pflanzliche Arzneimittel: besondere Therapierichtungen Zu den besonderen Therapierichtungen im Arzneimittelgesetz (AMG) gehören die -phytotherapeutische -homöopathische und die -anthroposophische Therapierichtung 12
13 Abgrenzung pflanzlicher Arzneimittel Isolierte Wirkstoffe aus Pflanzen Homöopathika aus Pflanzen Anthroposophische Arzneimittel aus Pflanzen sind keine pflanzlichen Arzneimittel! 13
14 Abgrenzung gegen pflanzliche Produkte Lebensmittel oder zusatzstoffe aus Pflanzen Diätetika aus Pflanzen Nahrungsergänzungsmittel aus Pflanzen sind keine pflanzlichen Arzneimittel! Die Zweckbestimmung gibt den gesetzlichen Rahmen für das Inverkehrbringen vor 14
15 Legaler Status pflanzlicher Arzneimittel Arzneimittel müssen zugelassen werden. Die Verkehrsfähigkeit der Phytopharmaka beruht auf verschiedenen Zulassungsarten. Es gibt pflanzliche Arzneimittel, die vor 1978 auf dem Markt waren medizinisch allgemein anerkannt sind traditionell genutzt werden für neue Indikationen zugelassen wurden 15
16 Zulassung und Registrierung in der BRD AMG 1976: Zulassungspflicht für Arzneimittel ab 1978 mussten Arzneimittel zugelassen werden. Arzneimittel, die vor 1978 bereits auf dem Markt waren, nachträglich zugelassen werden. Bei Antragstellung auf Nachzulassung galten diese Altarzneimittel zunächst als fiktiv zugelassen (für max.12 Jahre) 16
17 Zulassung und Registrierung in der BRD Innerhalb dieser 12-Jahresfrist konnten die Hersteller einen Antrag stellen auf Verlängerung der Zulassung gemäß 105 AMG Einreichen von Belegen zu Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität Nachzulassung 17
18 Zulassung und Registrierung in der BRD Die Qualität jedes (pflanzlichen) Alt-Arzneimittels musste individuell nachgewiesen werden. Zum Beleg von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit konnten sich die Unternehmer auf Aufbereitungsmonographien der Aufbereitungskommissionen der Zulassungsbehörde berufen. 18
19 Zulassung und Registrierung in der BRD Kommission E (bis 1994): 252 Positivmonographien 129 Negativmonographien 19
20 Zulassung und Registrierung in der BRD Die 5.AMG-Novelle brachte eine Erleichterung für die Nachzulassung nach 105 AMG für traditionelle und risikoarme Arzneimittel (pflanzliche und nicht-pflanzliche Altarzneimittel). Gemäß 109a AMG war der Nachweis der Wirkung nun durch Bezug auf eine Traditionsliste erbringen. 20
21 Zulassung und Registrierung in der BRD Die Berufung auf die Traditionsliste nach 109 AMG war nur möglich für anerkannte Arzneimittel und Indikationsgebiete, z.b. zur Stärkung oder Kräftigung, oder zur Vorbeugung usw. Übergangsregelung befristet bis
22 Zulassung und Registrierung in der BRD Traditionelle Arzneimittel im Sinne von 109a AMG umfassten auch Arzneimittel, die nicht zu den besonderen Therapierichtungen zählten. Sie grenzen sich von anderen Arzneimitteln ab, indem sie im Hinblick auf die Wirksamkeit ausschließlich Bezug auf die traditionelle Anwendung nehmen. 22
23 Zulassung und Registrierung in der BRD Um zu verhindern, dass die Zulassung für pflanzliche Arzneimittel, die nach 109 AMG in Verbindung mit 105 AMG nachzugelassen wurden, am erlosch, konnten die Hersteller vor dem einen Antrag auf Registrierung eines traditionellen pflanzlichen Arzneimittels gemäß 39a-d AMG stellen. Erleichterung für Phytopharmaka!! 23
24 Zulassung und Registrierung in der BRD Traditionelle Phytopharmaka: Registrierung gemäß 39a-d AMG Wirksamkeitsnachweis erfolgt durch Beleg der traditionellen Nutzung über 30 Jahre Neuregistrierung, keine Nachzulassung! Nicht-traditionelle Phytopharmaka: Zulassung gemäß 21/22 AMG Wirksamkeitsnachweis erfolgt über präklinische und klinische Studien 24
25 Zulassung und Registrierung in der BRD Ein umfangreiches Zulassungsdossier ist bei beiden Zulassungsverfahren erforderlich Der Nachweis der Qualität und der Unbedenklichkeit (Toxikologie, Genotoxikologie) muss bei beiden Zulassungsverfahren erbracht werden. Lediglich der Wirksamkeitsnachweis unterscheidet sich (Tradition / Klinische Versuche) Wirkung/Nebenwirkung Nutzen/Risiko. 25
26 Standardzulassungen in der BRD Von der Pflicht zur Einzelzulassung sind gemäß 36 AMG einige Arzneimittel ausgenommen : Standardzulassung auch Apotheken können Fertigarzneimittel herstellen! 26
27 Standardzulassungen in der BRD AMG 36 von der Pflicht zur Zulassung freizustellen, soweit eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist, weil die Anforderungen an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sind. 27
28 Standardzulassungen in der BRD Von der Pflicht zur Einzelzulassung sind gemäß 36 AMG einige Arzneimittel ausgenommen, wenn sie hergestellt werden gemäß Standardzulassungsverordung (StandZV) Standardmonographien Die nach StandZV hergestellten Arzneimittel sind zugelassene Fertigarzneimittel! 28
29 Standardzulassungen Herstellen abgabefertiger Arzneimittelpackungen (=Fertigarzneimittel) Wirkung, Unbedenklichkeit und Qualität Zulassung / Standardzulassung 29
30 Standardzulassungen in der BRD Das Nutzen einer Standardzulassung muss dem BfArM jeweils gemeldet werden Gebrauchsinformation mit abgegeben Chargendokumentation, Verfalldatum usw. Abweichungen von den Standardmonographien (z.b. anderes Primärpackmittel) erfordern Änderungsmeldungen beim BfArM 30
31 Phytopharmaka in Europa EMA = European Medicines Agency Europäische Zulassungsbehörde soll in Europa eine einheitliche rechtliche Grundlage schaffen für Zulassung und Verkehrsfähigkeit von pflanzlichen Arzneimitten innerhalb der EU HMPC: Herbal Medicinal Products Commitee Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel 31
32 Phytopharmaka in Europa HMPC meetings bei der EMA HMPC meeting report on Community herbal monographs, guidelines and other activities Abt.4 des BfArM ist zuständig für Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimittel Mitarbeit in HMPC-Ausschüssen 32
33 Phytopharmaka in Europa Gemeinschaftliche HMPC Monographien Erarbeitung und regelmäßige Überarbeitung durch Expertengruppen Traditionell Use mind. 30 jährige Tradition, davon 15 Jahre in EU Well established Use mind.10 Jahre allgemein medizinisch verwendet, mind. 1 klinische Studie 33
34 Phytopharmaka in Europa Für einige pflanzliche Arzneimittel bescheinigt die entspr. HMPC Monographie sowohl traditional use als auch well established use Abhängig von Gewinnung, Zusammensetzung Indikation Dosierung Darreichungsform 34
35 Phytopharmaka in Europa HMPC Monographie mit positivem Assessment Report sollen von den jeweiligen nationalen Zulassungsbehörden bei Antrag auf Zulassung (well established) bzw. Antrag auf traditionelle Registrierung (traditional use) berücksichtigt werden Erleichterung Zulassung pflanzlicher Arzneimittel innerhalb Europas aber: nicht rechtsverbindlich, unterschiedliche Auffassungen der Zulassungsbehörden 35
36 Phytopharmaka in Europa List of herbal substances, preparations and combinations thereof for use in traditional herbal medicinal products: Community list Traditionell verwendete pflanzliche Zubereitungen und Monodrogen, die durch die Europäische Kommission über Community List Entries veröffentlicht werden z.b. Anisfrüchte, Fenchelfrüchte, Leinsamen 36
37 Phytopharmaka in Europa Veröffentlichung über Community List Entries durch die Europäische Kommission Der Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweis gilt damit als erbracht. Zu belegen ist weiterhin die Qualität. Erleichterung der Zulassung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel innerhalb Europas?? 37
38 Zulassung gemäß 21/22 AMG Bei Beanspruchung einer Indikation, Dosierung oder Darreichungsform außerhalb von HMPC- Monographien erfordert dies eine Zulassung oder gar eine stand-alone application, bei der nicht Bezug genommen werden kann auf bibliographische Daten. Veregen, Medigene, Grünteeextrakt (Camellia sinensis) zur topischen Behandlung von äußeren Genitalwarzen 38
39 Zulassung gemäß 21/22 AMG präklinische und und klinische Studien zum Beleg der Unbedenklichkeit und Wirksamkeit erforderlich 39
40 Austauschbarkeit Phytopharmaka Aut idem - oder ein Gleiches im deutschen Apothekenalltag Markus Veit: Gleiche Quelle. Gleiche Wirkung? DAZ, Nr. 33, 2014,
41 Austauschbarkeit Phytopharmaka? Extrakttypen nach Pharm.Eur. Standardisiert - Wirkstoff ist ein Extrakt mit wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffen definierter Gehalt an Inhaltsstoff(en) Quantifiziert -Wirkstoff ist ein Extrakt mit festgelegten Gehaltsspannen pharmazeutisch relevanter Inhaltsstoffe Andere -z.b. Gesamtextrakt mit Angabe Drogen-Extrakt-Verhältnis (Herstell.verfahren!) 41
42 Austauschbarkeit Phytopharmaka? Beeinflussung der Zusammensetzung von Extrakten und Fertigarzneimitteln durch verschiedene Faktoren -Pflanzen( erbliche Variabilität, Umwelt, Erntezeitpunkt) - Anbau oder Wildsammlung - Herstellungsverfahren (Auszugsmittel, Hilfsstoffe) Variabilität! Bioäquivalenz? Phytoäquivalenz 42
43 Austauschbarkeit Phytopharmaka? Unterschiedliche Zulassung (Verkehrsfähigkeit) Beispiel: Baldrianpräparate (flüssig, fest) traditional use oder well established use Auszugsmittel für Extraktion -Wasser -Alkohol 43
44 Fazit Rechtliche Besonderheiten pflanzlicher Arzneimittel Tees und pflanzliche Zubereitungen haben zwar häufig eine lange Tradition und gelten mitunter sogar nur als harmlose Hausmittel. Trotzdem müssen sie einem hohen Anspruch an Wirkung, Unbedenklichkeit und Qualität genügen, wenn sie als zugelassenen Arzneimittel zu Heilzwecken abgegeben werden. 44
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