Orientierungsatz: Betriebsbedingte Kündigung; schwerbehinderten Menschen gleichgestellt; Vorverfahren

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: SGB IX 85 KSchG 1 II, SGB IX 89 SGB IX SGB IX 85 KSchG 1 II, SGB IX 89 SGB IX SGB IX 85 KSchG 1 II, 15 Orientierungsatz: Betriebsbedingte Kündigung; schwerbehinderten Menschen gleichgestellt; Vorverfahren Schlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Zustimmung, Schwerbehinderung, Gleichstellung, Vorverfahren, Zustimmung, Schwerbehinderung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Der 59-jährige Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er war seit dem 21. August 1973 bei der Beigeladenen als Meister in der Kunststoffspritzerei beschäftigt. 3 Unter dem 17. November 2010 beantragte die Beigeladene beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region... - Integrationsamt - in... die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Die Kündigung erfolge betriebsbedingt; aufgrund nachhaltiger negativer Jahresergebnisse in der Vergangenheit sowie einer deutlich negativen Prognose für die Zukunft sei eine Sanierung des Unternehmens zwingend erforderlich. Diese erfolge dadurch, dass die Betriebsteile Fertigung (bestehend

2 aus Arbeitsvorbereitung, Montage, Kunststoffspritzerei, Werkzeugbau, Betriebstechnik), Logistik (Lager/Versand) sowie Kundenservice zum 31. August 2011 geschlossen würden. Die entsprechenden Produkte müssten aus wirtschaftlichen Gründen fremdbezogen werden. Der Kläger sei in der Kunststoffspritzerei beschäftigt und daher von der Stilllegung dieser Abteilung betroffen. Ein alternativer Arbeitsplatz sei nicht vorhanden. 4 In seiner Stellungnahme an das Integrationsamt ließ der Kläger vortragen, seit dem Verkauf des Betriebes im Jahre 2006 und dem Wechsel der Geschäftsführung und Produktionsleitung habe er den Eindruck, im Weg zu stehen. Er habe nichts mehr recht machen können und sei ständig kritisiert worden. Die Aussagen des Produktionsleiters seien derart massiv gewesen, dass er am 24. Oktober 2008 einen schweren Nervenzusammenbruch erlitten habe und danach lange krank gewesen sei. Vom 20. April 2009 bis 15. August 2009 habe eine Wiedereingliederungsmaßnahme stattgefunden, während dieser habe er allein in einem Raum (Werkzeuglager) arbeiten müssen. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht mehr Meister in der Kunststoffabteilung sei, da es diese Stelle nicht mehr gäbe. Ab 10. August 2009 sei er im Dreischichtbetrieb eingeteilt worden, infolge dessen habe sich sein gesundheitlicher Zustand zusehends verschlechtert. Der Kläger habe Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, mit dem Ziel wieder als Meister in der Kunststoffspritzerei beschäftigt zu werden. Nachdem eine gütliche Einigung gescheitert sei, habe die Beigeladene erklärt, dass der Kläger ab 1. Mai 2009 wieder Meister sei, aber nur auf dem Papier. Tatsächlich verrichte der Kläger seither Tätigkeiten als Schichtleiter und Schlosser. Es habe keine Bemühungen des Betriebes gegeben, die bevorstehende Kündigung abzuwenden, obwohl die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bestehe. 5 Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2010 führte der Betriebsrat aus, von Seiten des Arbeitgebers seien keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung der Kündigung bzw. zum Erhalt des Arbeitsplatzes getroffen worden. Das wirtschaftliche Gutachten sage aus, dass die Stammbelegschaft erhalten und der Kläger deswegen eingesetzt werden könne. Der Betriebsrat sei der Meinung, dass der Kläger nach Weiterbildung und Einarbeitung im verbleibenden Unternehmen weiterbeschäftigt werden könne. Der Einsatz im verbleibenden Betriebsteil bedürfe einer gründlichen Überprüfung im Zuge des Interessenausgleichs/Sozialplans. 6 Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 stimmte das Integrationsamt der ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene unter der Voraussetzung zu, dass diese mit einer Frist nicht vor der endgültigen Teilbetriebsschließung, d. h. nicht vor dem 31. August 2011, erfolgt. Der Kläger und der Betriebsrat seien angehört worden. Die Entscheidung des Integrationsamtes sei eine Ermessensentscheidung, Einschränkungen ergäben sich nur in den Fällen des 89 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens habe das Integrationsamt keine andere Möglichkeit, als der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen. Ob ein Betrieb wesentlich eingeschränkt werde, liege ausschließlich im Ermessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse zu einer betriebsbedingten Kündigung berechtigt. Die Zustimmung könne allenfalls verweigert werden, wenn der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nicht vorgenommen habe oder eine erfolgte Sozialauswahl offensichtlich den Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes bzw. dem Sinn des Sozialgesetzbuches IX widerspreche. Hierfür hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Einwendungen seien gewürdigt worden, konnten jedoch lediglich bezüglich der Kündigungsfrist zu einer anderen Entscheidung führen. Da der Kläger als Ersatzbetriebsratsmitglied eingesetzt gewesen sei, könne dieser nur dann gekündigt werden, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliege, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Eine Teilbetriebsschließung sei dann als wichtiger Grund anzusehen, wenn dargelegt werde, dass eine weitere Beschäftigung in den verbleibenden Betriebsteilen unter keinen Umständen möglich sei. Dies habe die Beigeladene auf entsprechende Rückfrage bestätigt. Inwieweit diese Bestätigung das Vorliegen eines wichtigen Grundes darstellen könne, unterliege, wie auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung, nicht dem

3 Prüfungsumfang des Integrationsamtes. Es sei glaubhaft vorgetragen worden, dass ein freier vergleichbarer Arbeitsplatz für den Kläger nicht vorhanden sei. Abgesehen davon ließe sich eine Umsetzung nur bewerkstelligen, wenn ein anderer Arbeitnehmer entlassen würde. Dies würde nicht nur das Direktionsrecht des Arbeitgebers in unzumutbarer Weise einschränken, sondern auch unzulässiger Weise in die Rechtsstellung der anderen Arbeitnehmer eingreifen. 7 Mit vom 18. Februar 2011 führte die Beigeladene gegenüber dem Integrationsamt aus, ihre Ergebnissituation sei geprägt durch hohe Verluste in den vergangenen Jahren. Weitere kapitalunterstützende Maßnahmen seien ohne massive Restrukturierung und Sanierung nicht zielführend. Eine Schließung wesentlicher Betriebsteile sei unumgänglich. Gemäß der unternehmerischen Entscheidung vom 9. September 2010 werde die Produktion vollständig stillgelegt. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers sei geprüft worden. Aufgrund der Stilllegung der kompletten Produktion seien keine gewerblichen Arbeitsplätze mehr verfügbar. Auch im Bereich der Verwaltung seien derzeit alle Plätze besetzt und es würden auch in absehbarer Zeit keine Stellen vakant. Die betroffenen Betriebsräte seien nach der Punktetabelle des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. März AZR 418/07 gemeinsam mit allen betroffenen Mitarbeitern behandelt worden. Interessenausgleich sowie Sozialplan vom 7. Februar 2011 wurden vorgelegt Mit seiner Klage begehrt der Kläger, 9 den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2011 aufzuheben. 10 Aus der Stellungnahme des Betriebsrates gehe hervor, dass keine Maßnahmen zur Verhinderung der Kündigung erfolgten und ein wirtschaftliches Gutachten vorläge, nach dem die Stammbelegschaft erhalten und der Kläger weiterhin eingesetzt werden könne. Die Zustimmung zur Kündigung sei ermessensfehlerhaft, es sei nicht erwiesen, dass der Betrieb tatsächlich wesentlich eingeschränkt werde. Die Schließung der dargelegten Betriebsteile sowie der Vortrag des Beklagten, dass der vorgelegte Sozialplan nur zur Berechung der Abfindungshöhe herangezogen worden und die Sozialauswahl nach der Punktetabelle des Bundesarbeitsgerichtes erfolgt sei, werde mit Nichtwissen bestritten, da sich die Beigeladene sonst im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht... darauf berufen hätte. Die erfolgte Sozialauswahl widerspreche offensichtlich den Grundsätzen des Kündigungsschutz- und Sozialgesetzbuches IX, da der Sozialplan ältere Arbeitnehmer diskriminiere Das Integrationsamt beantragt für den Beklagten, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es sei ein Interessenausgleich zwischen der Beigeladenen und dem Betriebsrat vorgelegt worden, wonach bestimmte Betriebsteile entfielen. Es sei weder vorgetragen noch erkennbar, inwieweit der Kläger weiterbeschäftigt werden könne. Das Integrationsamt habe eine zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führende nachvollziehbare Unternehmensentscheidung hinzunehmen Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15

4 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere steht das Erfordernis eines Vorverfahrens nach 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Zulässigkeit nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, im Hinblick auf 118 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zutreffend ist bzw. richtig erteilt wurde, ist das Vorverfahren hier nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise entbehrlich. Der Beklagte hat sich, vertreten durch das Integrationsamt sowohl als Ausgangs- als auch als Widerspruchsbehörde, im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben, dass er die Zustimmung für rechtmäßig hält (vgl. BVerwG vom Az. 2 C 56/07 <juris>; BVerwG v BVerwGE 64, 325 m.w.n; Deiseroth, jurispr extra 2011, 45). Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach übereinstimmender Einlassung des Klägers und der Beigeladenen nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung seitens der Beigeladenen erfolgte und der Kläger Kündigungsschutzklage erhob Die Klage ist - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region... - Integrationsamt - vom 17. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die erteilte Zustimmung ist 85 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen oder, wie vorliegend, eines gemäß 2 Abs. 2 und 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. 19 Der streitgegenständliche Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere wurden der Kläger und der Betriebsrat der Beigeladenen zur beantragten Zustimmung angehört ( 87 Abs. 2 SGB IX). 20 Die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Klägers frühestens zum 31. August 2011 verletzt auch nicht materielles Recht. 21 Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägen sind (vgl. BayVGH vom Az. 12 B <juris>). Die Ermessensentscheidung unterliegt gemäß 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 22 Bei der hier vorliegenden betriebsbedingten Kündigung ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuwägen (vgl. BVerwG vom BVerwGE 99, 336). Es ist dem Fürsorgegedanken der Regelungen des SGB IX Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen will. Der schwerbehinderte Mensch soll vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden und es soll sichergestellt sein, dass er gegenüber gesunden Menschen nicht benachteiligt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der

5 Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Interessenabwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung ihre Ursache haben; entsprechend geringer ist der Schutz, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. 23 Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es nicht, eine zusätzliche zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen, so dass im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob eine Kündigung nach 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist. Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt, nicht mitwirken (vgl. BVerwG vom BVerwGE 90, 287; BayVGH vom Az. 12 B <juris>). 24 a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Zustimmung des Beklagten nicht zu beanstanden, da die geltend gemachten betriebsbedingten Kündigungsgründe die Zustimmungsentscheidung tragen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. 25 Eine Einschränkung der Ermessensentscheidung gemäß 89 SGB IX ist nicht einschlägig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht vor, da nach den Feststellungen des Integrationsamtes die Gesamtzahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Beigeladenen nach 71 SGB IX nicht ausreicht. Ebenso liegt keiner der Ausnahmetatbestände des 90 SGB IX vor. 26 Zutreffend ging das Integrationsamt im angefochtenen Bescheid von einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aus. Hier ist der Schutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers schwächer ausgeprägt als bei Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen; unternehmerische Entscheidungen sind zu beachten. Zudem ist die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung beim Wegfall des Arbeitsplatzes zu prüfen. Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz freikündigt (vgl. BVerwG vom Az. 5 B <juris>). Die Beigeladene traf - ausweislich des vorgelegten Interessenausgleichs und des Sozialplans - wegen nachhaltiger negativer Jahresergebnisse in der Vergangenheit und negativer Prognosen für die Zukunft die unternehmerische Entscheidung, die Produktion einschließlich der Untergliederung Kunststoffspritzerei zum 31. August 2011 stillzulegen, was zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers führte. Die Schließung dieses Betriebsteils aus wirtschaftlichen Gründen und der Wegfall der betroffenen Arbeitsplätze lässt sich auch zwei Artikeln entnehmen, die in der... Allgemeinen vom 31. August bzw. 10. September 2011 erschienen. Die dargelegte unternehmerische Entscheidung der Beklagten konnte vom Integrationsamt grundsätzlich nicht inhaltlich, sondern nur daraufhin, ob sie unsachlich oder willkürlich ist, überprüft werden (BayVGH vom Az. 12 B <juris>). Das klägerseits angeführte wirtschaftliche Gutachten, welches den Erhalt der Stammbelegschaft als möglich erachtet habe, kann insofern die getroffene unternehmerische Entscheidung nicht in Frage stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Klägers wegfiel und die geltend gemachten betriebsbedingten Kündigungsgründe im maßgeblichen Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Kündigung tatsächlich vorlagen, also nicht lediglich vorgeschoben waren. Ein Zusammenhang zwischen der Stilllegung der Produktion bzw. der Kündigung des Klägers und der Behinderung des Klägers ist nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers, seit dem Wechsel der Geschäfts- und Produktionsleitung im Weg gestanden zu haben, führt unter Berücksichtigung der dargelegten Gegebenheiten insoweit zu keiner anderen Beurteilung. 27

6 Die Beigeladene hat auch hinreichend dargelegt, dass eine weitere Beschäftigung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der arbeitsrechtlichen Kündigung in den verbleibenden Betriebsteilen nicht möglich gewesen ist (vgl. 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX), da keine gewerblichen Arbeitsplätze, sondern nur noch Stellen in den Betriebsteilen Forschung und Entwicklung sowie im kaufmännischen Bereich verblieben, die eine weitergehende Qualifikation voraussetzten. Einsatzmöglichkeiten bestanden demnach für Ingenieure, Techniker, speziell qualifizierte Mitarbeiter für den Bereich Elektronik und ausgebildete Kaufleute mit Zusatzqualifikationen. Der Kläger ist hingegen gelernter Schlosser, der als Werksmeister tätig war; er zeigte demgegenüber keine konkret bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten auf. Insbesondere erfolgte dies nicht dadurch, dass er ausführte, es habe keine Bemühungen des Arbeitgebers gegeben, die Kündigung abzuwenden und er könne weiterbeschäftigt werden. 28 Anhaltspunkte dafür, dass das Integrationsamt bei Erlass des angefochtenen Bescheids die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat, sind weder vom Kläger ausreichend substantiiert vorgetragen worden, noch ersichtlich. 29 b) Darüber hinaus liegen auch sonstige Gründe, die zu einer Verweigerung der Zustimmung des Integrationsamtes hätten führen müssen, nicht vor. Im Rahmen des Kündigungsschutzes nach 85 SGB IX ist es nicht Aufgabe des Integrationsamtes, die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Das Integrationsamt hat deshalb nicht parallel zum Arbeitsgericht über die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung zu entscheiden. 30 Für das Integrationsamt bestand nur die Verpflichtung zu überprüfen, ob die beabsichtigte Kündigung im dargelegten Sinne offensichtlich arbeitsrechtlich unwirksam ist (vgl. BVerwG vom a. a. O.). An einer nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen rechtsmissbräuchlichen Antragstellung fehlt es, da die von der Beklagten genannten Gründe - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nach eigener Einlassung als Ersatzbetriebsratsmitglied eingesetzt war - geeignet sind, eine ordentliche Kündigung zu tragen (vgl. BayVGH vom a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Zustimmung verfolgte Kündigung offensichtlich sozial ungerechtfertigt ist ( 1 Abs. 2 KSchG), sind nicht gegeben. Insbesondere führen der klägerische Vortrag, die erfolgte Sozialauswahl diskriminiere ältere Arbeitnehmer, sowie das schlichte Bestreiten der dargelegten Sozialauswahl insofern nicht zu einer ohne jeden vernünftigen Zweifel offen zu Tage liegenden arbeitsrechtlichen Unwirksamkeit. 31 Auch im Hinblick auf 15 KSchG liegen keine Gründe für eine offensichtlich arbeitsrechtliche Unwirksamkeit vor. Als Ersatzbetriebsratsmitglied steht der Kläger nach Beendigung des Vertretungsfalles, d. h. nach Heranziehung zur Betriebsratsarbeit, unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz des 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG (vgl. BAG vom Az. 2 AZR 163/03 <juris>). Selbst wenn für den Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch dieser Sonderkündigungsschutz greift, soll er entsprechend dem Willen des Gesetzgebers nach 15 Abs. 4 und 5 KSchG bei einer Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung in gleicher Weise gekündigt werden können wie andere von der unternehmerischen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer (vgl. BAG vom Az. 8 AZR 310/06 <juris>). Vor diesem Hintergrund hat die Beigeladene hinreichend dargelegt, dass der Arbeitsplatz des Klägers wegen der Stilllegung der Produktion aus betriebsbedingten Gründen entfallen ist und der Kläger aus betrieblichen Gründen nicht in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden kann, da er nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise weiterbeschäftigt werden kann. 32 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bescheid des Integrationsamtes vom 17. Februar 2011 rechtmäßig ist. 33

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 34 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708, 711 Zivilprozessordnung.

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