Beschluss von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages am in Darmstadt.

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1 Hessischer Städtetag Verband der kreisfreien und kreisangehöriger Städte in Hessen Hessischer Städtetag * Frankfurter Straße 2 * Wiesbaden An den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses im Hessischen Landtag Schlossplatz Wiesbaden Ihre Nachricht vom: Ihr Zeichen: I A 2.7 Unser Zeichen: Durchwahl: (0611) dieter@hess-staedtetag.de Datum: Stellungnahme-Nr Öffentliche Anhörung des Haushaltsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften, E-KIP - LT-Drucks. 19/ Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter Decker, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Hessische Städtetag 1 1. befürwortet grundsätzlich die Pläne des Finanzministeriums zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms. 2. sieht es positiv und beachtlich, dass das Land ein eigenes Landesprogramm auflegt, das zwar als Darlehen ausgestattet wird, aber zu 80 Prozent Tilgungsleistungen des Landes enthalten wird. 3. sieht es positiv und beachtlich, dass das Land zudem ein Wohnungsbau- und Krankenhausinvestitionsprogramm auf Darlehensbasis auflegen will. 1 Beschluss von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages am in Darmstadt. Frankfurter Straße 2 Telefon: (0611) posteingang@hess-staedtetag.de Bank: Nassauische Sparkasse Wiesbaden Wiesbaden Telefax: (0611) Internet: BIC: NASSDE55 IBAN: DE

2 - 2 - I. Wesentliche Elemente für die Haltung des Städtetages Für seine Position hat sich der Verband im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen: Der Hessische Landtag befindet über ein Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsprogramms des Bundes. Das Land verbindet das Gesetz mit einem eigenen Landesinvestitionsprogramm. Die Kommunen finanzieren die diesbezüglichen Investitionen auf Darlehensbasis. Das Land tilgt die Darlehen zu 80-Prozent und fordert in den ersten zehn Jahren der Laufzeit keine Zinsen. Antragsberechtigte "finanzschwache" Kommunen gibt es in Hessen 248. Adressaten des Landesprogramms sind alle Kommunen. Zusätzlich legt das Land ein Wohnungsbau- und ein Krankenhausinvestitionsprogramm jeweils auf Darlehensbasis auf. Insgesamt überschreitet die Summe den Betrag von 1 Mrd. Euro, davon 710 Mio. Darlehen. Mio. Euro Landes- und Bundesprogramm 317 Zuweisung 35 Kofinanzierung Kommunen mit zinsfreiem WI-Bank-Darlehen Bundesprogramm 345 Darlehen mit 80-Prozent-Landestilgung 25 Sonderpr. Erstaufnahme Landesprogramm 230 Darlehen Mietwohnungsbau Land 75 Darlehen Krankenhäuser Land Summe Die zentralen Forderungen des Hessischen Städtetages zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms will der Gesetzentwurf in weiten Teilen erfüllen: Der Maßstab der Finanzschwäche wird nur bezüglich des Bundesprogramms zum Ausschlusskriterium der Förderung/Weiterleitung der Fördermittel. Unsere Forderung, alle hessischen Kommunen an der Investitionsförderung teilhaben zu lassen, erfüllt der Gesetzentwurf mittels des Landesprogramms ganz wesentlich (Kommunaldarlehen, welches das Land zu 80 Prozent tilgt).

3 - 3 - Jede Kommune kann im Rahmen des ihr zugewiesenen Budgets unter Beachtung der bundesgesetzlichen Vorgaben frei über die Mittelverwendung entscheiden. Unsere Forderung ist in vollem Umfang erfüllt. Unsere Forderung, dass das Land sich an den kommunalen Investitionsmaßnahmen mit originären Landesmitteln beteiligt, ist durch das Landesprogramm wenn auch auf Darlehensbasis erfüllt. Als Verteilkriterien hatten wir angesehen: Einwohnerzahl kommunaler Anteil an den Leistungsbeziehern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Jahresdurchschnitt 2011 bis 2013), Stand der kommunalen Schulden zum Ende des Jahres Diesen Vorschlägen kommt der Gesetzentwurf bezüglich der Einwohnerzahl nach. Bezüglich des Kriteriums SGB-II-Empfänger erfüllt der Entwurf die von uns gesetzten Kriterien nicht. Er bewertet allerdings durch den Maßstab der Zahl der SGB-III-Empfänger auch nach sozioökonomischen Kriterien. Der Stand der kommunalen Schulden spielt bei der Verteilung keine Rolle. Die Kritik an den Verteilkriterien relativiert sich durch das Landesprogramm, weil dort sämtliche Kommunen bedacht werden. II. Anmerkungen zu dem Investitionsprogramm Da der Gesetzentwurf den wesentlichen Forderungen des Hessischen Städtetages nachkommt, rücken kritische Gesichtspunkte nicht ins Zentrum der Stellungnahme. Sie werden nachstehend angemerkt. 1. Frist/Förderrichtlinien Die Frist zur Stellungnahme für die kommunalen Spitzenverbände ist außergewöhnlich kurz. Ein vollständiges Bild werden die Investitionsprogramme von Bund und Land erst abgeben, wenn die Förderrichtlinien für die beiden Investitionsprogramme von Bund und Land, das Wohnungsbauprogramm und das Krankenhausprogramm vorliegen. Wir erwarten eine zeitnahe Vorlage der Förderrichtlinien und gegebenenfalls eine Nachgabe im Vortrag auch nach dem Soweit sich zeitnah Rückfragen

4 - 4 - ergeben haben, hat sich das Finanzministerium in sehr kurzer Zeit ausführlich geäußert. 2. Wirkung der Programme auf die kommunale Verschuldung Die Finanzierungsstruktur führt dazu, dass sich die hessischen Kommunen wegen ihrer neuen Investitionen weiter verschulden. Dabei ist bekannt, dass Hessens Städte, Gemeinden und Landkreise heute schon bundesweit die höchsten Investitionskreditschulden aufweisen. Zu klären ist nicht zuletzt deshalb die Frage, ob es vorgesehen ist, Schulden mit überwiegender Tilgungslast beim Land abweichend zu bezeichnen oder jedenfalls mit besonderem Vermerk zu führen. Nur dies gewährleistet Transparenz. Nur dies schafft für alle Beteiligten klare Maßstäbe. Als in diesem Sinne Beteiligte sind zu verstehen die haupt- und ehrenamtlich kommunal Verantwortlichen, Landtag und Landesregierung einschließlich Rechtsaufsicht und Prüfungsbehörden, fachkundige Beobachter von Bund und anderen Ländern, Medien, Finanz- und Rechtswissenschaft pp Landesprogramm könnte weiteren Spielraum öffnen Mit dem Landesprogramm eröffnet der Gesetzgeber Fördertatbestände mit gewissem Gestaltungsraum zugunsten der Kommunen (vgl. 4 Abs. 2 E-KIPG). Er könnte aber noch weitere Gestaltungsoptionen eröffnen, gegebenenfalls durch das Landesprogramm sogar jegliche kommunale Investition erlauben. Mit diesem Begehr zielen wir nicht nur auf einen größeren Spielraum zur kommunalen Selbstverantwortung. Wir wollen damit auch im Interesse der Landesverwaltung vermeiden, dass die Programme im Zug ihrer Umsetzung allzu viele Zweifelsfälle hervorrufen. 4. Rückwirkung auf Bedarfsberechnung im kommunalen Finanzausgleich Offen ist die Rückwirkung der Programme auf die Bedarfsberechnung im kommunalen Finanzausgleich künftiger Jahre. Die Investitionsprogramme würden erheblich entwertet, wenn deren Zuweisungen an die Kommunen in künftigen KFA- Rechnungsjahren über die Anrechnung des Stabilitätsansatz-Zuwachses im Ergebnis 2 Nachdenken dürfte man auch darüber, in welchem Umfang Tilgungspflichten des Landes als Schulden ( Tilgungsschulden ) anzusehen sind. Dieses Thema wird der Hessische Städtetag nicht vertiefen.

5 - 5 - zur Hälfte wieder abgeschmolzen werden. Hier bedarf es einer kommunalfreundlichen Klarstellung. 5. Beteiligung nicht-kommunaler Träger Auf Nachfrage hat das Finanzministerium klargestellt, dass im Bereich Wohnungsbau kommunalersetzende Maßnahmenträger und im Bereich Krankenhausinvestition Krankenhausträger nicht ohne Einvernehmen der Kommune antragsberechtigt sind. Im Gesetzentwurf (E-KIPG) findet sich diese Klarstellung nicht. Darf der Hessische Städtetag darauf vertrauen, dass die beiden für Wohnungsbau und Krankenhäuser zuständigen Ressorts das Einvernehmen der jeweiligen örtlich verantwortlichen Kommunen in den Förderrichtlinien als Voraussetzung für Zuweisungen verankern werden? 6. Versorgung der Flüchtlinge Der Klarstellung bedarf die an zwei Stellen vorgesehene Investitionsförderung im Zusammenhang mit der Versorgung von Flüchtlingen. In der Gesetzesvorspann heißt es dazu: Mit der Förderung der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen stärkt das Land gezielt die positive Bereitschaft der hessischen Kommunen zur Neuaufnahme von Flüchtlingen und entlastet die Haushalte der aufnahmebereiten Kommunen finanziell. Um einem sich durch die zusätzlichen Herausforderungen ergebenden gesteigerten Investitionsbedarf in den Kommunen, auf deren Gebiet ein Standort zur Erstaufnahme von Flüchtlingen betrieben wird, Rechnung zu tragen, ist diesen ein zusätzliches Förderkontingent vorbehalten. 3 So wichtig es ist, dass das Land den hessischen Kommunen zur Flüchtlingsbetreuung unter die Arme greift, so unsicher ist die vorgesehene Förderlage: Sind die Landesinvestitionsmittel in Höhe von 25 Mio. Euro als Motivations- Incentive zur Stärkung der positiven Bereitschaft der Kommunen gedacht oder zur Abgeltung der auch im Fall der Erstaufnahme entstehenden kommunalen Finanzierungslasten? Ersteres ist eine gute Lösung. Letzteres könnte der Hessische Städtetag nicht akzeptieren. Das Land muss die Finanzierung der Flüchtlingsversorgung flächenweit kostendeckend gewährleisten. 3 Siehe Gesetzentwurf E-KIP, B. Lösung, S. 2; im Gesetzestext Förderung von Erstaufnahmestandorten in 1 Abs. 1 Satz 1 E-KIPG; Schaffung zur Unterbringung von Flüchtlingen in 1 Abs. 1 Satz 2 E-KIPG.

6 - 6 - Unsicherheit trägt der Gesetzentwurf damit auch in das Wohnungsbauprogramm. Wie verhält sich die Förderung von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen zur gleichzeitig bestehenden Pflicht des Landes, den Kommunen die vollen Kosten der Unterbringung zu erstatten? 7. Krankenhausinvestitionen Zur Krankenhausfinanzierung besteht wohl die Absicht des zuständigen Ministeriums für Soziales und Integration (HSM), die einst im Zusammenhang mit der Einführung der Pauschalförderung zurückgestellten Listungen von Fördermaßnahmen neu zu beleben. Zu mindestens zwei Punkten bedarf es noch der speziellen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und der Berücksichtigung in der Förderrichtlinie des HSM: Zwar bestehen gegen die partielle Rückkehr in die Zeit der Projektförderung keine prinzipiellen Bedenken. Allerdings muss das HSM die projektbezogenen Krankenhausinvestitionen regional ausgewogen fördern. Der ländliche Raum ist ebenso zu berücksichtigen wie der städtische Raum und der Ballungsraum. Die Auswirkungen der 75-Mio.-Euro-Förderung auf die Pauschalförderung sind zu klären. Die zuletzt projektgeförderten Kommunen müssen nach gegenwärtiger Rechtslage eine Wartezeit hinnehmen, bis sie in den Genuss der vollen 4 Pauschalförderung kommen. Diese Wartezeit muss sich mit Blick auf die nunmehr neu aufgelegte Projektförderung verkürzen. Ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung am behalten wir uns vor. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jürgen Dieter Direktor 4 Je nach Höhe der Zuweisungen im Rahmen der Projektförderung ist eine Kommune bis zum Jahr 2021 gänzlich von der Pauschalförderung ausgeschlossen oder erhält Projektförderung in geringerer Höhe. 23 Abs. 5 Hess. Krankenhausgesetz: In den Jahren 2016 bis 2021 wird die einem Krankenhaus nach Abs. 1 bis 4 zustehende Jahrespauschale um den sechsten Teil der Summe der in den letzten sechs Jahren vor dem jeweiligen Jahr bewilligten Mittel für die Einzelförderung, die Förderung zur Darlehenstilgung und die Förderung der Nutzung von Anlagegütern gekürzt. Die verbleibende Jahrespauschale darf die Förderung durch pauschale Mittelzuweisung im Jahr 2015 nicht unterschreiten.

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