Regionalplan Region Oberpfalz-Nord (6)

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1 Regionalplan Region Oberpfalz-Nord (6) Änderung Kapitel B X Energieversorgung Neuaufstellung Teil B X 5 Windenergie - E N T W U R F vom Inhaltsverzeichnis: - Änderungsbegründung und Verordnungsentwurf (Ziele und Grundsätze) Seite 2 - Begründung Seite 9 - Umweltbericht (als Teil der Begründung) Seite 30 - Karte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie in DIN A0 (Anhang) - Karte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie in DIN A3 (Anhang) - Begründungskarten (Anhang) Bearbeiter: Regionsbeauftragter für die Region 6 bei der Regierung der Oberpfalz

2 Änderungsbegründung Gemäß Art. 14 Abs. 6 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) vom 25. Juni 2012, zuletzt geändert durch 1 ÄndG vom sind Raumordnungspläne bei Bedarf fortzuschreiben. Diese Aufgabe obliegt, soweit die Regionalpläne betroffen sind, gemäß Art. 22 Abs. 1 BayLplG den Regionalen Planungsverbänden. Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) zu entwickeln (Art. 21 Abs. 1 Bay LplG). Gemäß LEP 2013 Ziel ist es Pflichtaufgabe der Regionalen Planungsverbände, in den Regionalplänen die Ausweisung von Vorranggebieten zur Windenergienutzung auf der Grundlage regionaler Steuerungskonzepte zur Ordnung und Lenkung der Windenergienutzung vorzunehmen. Soweit Ausschlussgebiete festgelegt werden, muss der Windenergie nach der Rechtsprechung zu 35 Abs. 3 BauGB sowie gemäß Begründung zu LEP in substanzieller Weise (durch Vorranggebiete) Raum eingeräumt werden. Oberstes Ziel der bayerischen Energiepolitik ist eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung für Bayerns Bürger und Betriebe. Wesentliche Grundlage hierfür ist das Bayerische Energieprogramm vom 20. Oktober 2015, das das Bayerische Energiekonzept von 2011 fortschreibt. Bis 2025 will Bayern den Anteil an der Bruttostromerzeugung auf rund 70 Prozent steigern. Für den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch wird ein Wert von 20 Prozent im Jahr 2025 angestrebt. Gemäß dem Bayerischen Energieprogramm vom November 2015 soll im Jahr 2025 der Anteil der Windenergie 5 bis 6 % an der Bruttostromerzeugung in Bayern betragen. Es gilt daher, die Ausbaupotentiale für Windenergieanlagen auch in der Region Oberpfalz- Nord entsprechend den jeweiligen regionalen Gegebenheiten zu nutzen. Da die Nutzung der Windenergie in vielen Fällen in Konflikt zu anderen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungsvorstellungen steht, besteht für die nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen ein besonderes Planungserfordernis. Aufgrund neuer Anforderungen aus der Rechtsprechung hat der Planungsverband Oberpfalz-Nord in der Sitzung des Planungsausschusses am beschlossen, den Entwurf des Windenergiekonzepts zu überarbeiten. Insbesondere die Ermittlung und die klare Unterscheidung der harten und weichen Tabuzonen ist mittlerweile Teil des von der Rechtsprechung verlangten Plankonzepts für den Außenbereich (Urteil BVerwG vom CN 1.11). Auf Grundlage der vorgenannten neuen Rahmenbedingungen war es erforderlich, die Planungsmethodik sowie den bisher verwendeten Kriterienkatalog für die Festlegung von Ausschluss-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten neu zu fassen. Für die Region Oberpfalz-Nord wurde ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zur Nutzung der Windenergie erstellt, das ein ausreichend hohes Angebot an Positivflächen (44 Vorranggebiete und 25 Vorbehaltsgebiete mit insgesamt ca ha) und damit eine Konzentration der Windenergieanlagen an geeigneten und für Natur, Landschaft und Bevölkerung verträglichen Standorten vorsieht und der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gibt. Außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sind Windenergieanlagen nicht mehr zulässig (Ausschlussgebiete). Durch diese Gebietsfestlegungen kann der unkoordinier- 2

3 ten und zersiedelnden Errichtung zahlreicher Einzelanlagen entgegengewirkt werden und der Ausbau der Windenergie raumverträglich gestaltet werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Regionalplanung weder möglich noch beabsichtigt ist, aus der Karte im Maßstab 1 : eine flurstücksgenaue Abgrenzung der einzelnen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie abzuleiten. Die Erstellung des Umweltberichtes als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs dient dazu, die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu dokumentieren, zu bewerten und Umwelterwägungen in die weitere Planausarbeitung einzubeziehen. Die weitere Beteiligung der Umweltbehörden erfolgt im Anhörungsverfahren. Mit der seit rechtskräftigen und mit Urteil des Bay. VerfGH vom auch als formalrechtlich zulässig erklärten 10 H-Regelung in der Bay. Bauordnung (BayBO) wird die seit 1997 geltende Privilegierung von Windenergieanlagen eingeschränkt. Als Mindestabstand zu Wohngebäuden gilt die zehnfache Höhe der Anlagen. Jedoch können die Gemeinden den entprivilegierten Windenergieanlagen mittels Bebauungsplan zu Baurecht verhelfen. Entsprechend der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2137) soll mit dieser Regelung ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Anforderungen der Energiewende und den zu berücksichtigenden Interessen der örtlichen Wohnbevölkerung geschaffen werden. Die Identifizierung und Lenkung der Windkraft durch die Regionalplanung auf konfliktarme Bereiche hat auch nach In-Kraft-Treten der sog. 10-H-Regelung noch ihre Berechtigung. Zum einen werden durch regionalplanerische Ausschlussgebiete Räume, die für Windenergiegewinnung aus raumordnerischer Sicht ungeeignet sind, von Windenergieanlagen frei gehalten, zum anderen haben Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen in Regionalplänen die raumbedeutsame Windkraftnutzung als solche (bereits ab ca. 50m Anlagenhöhe) zum Gegenstand und sichern geeignete Gebiete vor anderen konkurrierenden Nutzungen. Die 10-H-Regelung der BayBO gilt selbstverständlich auch in den regionalplanerischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windenergieanlagen. 3

4 Entwurf der. Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Oberpfalz- Nord (6): vom Auf Grund des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 6 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl S.254, BayRS W) erlässt der Regionale Planungsverband Oberpfalz-Nord folgende Verordnung: 1 Die normativen Vorgaben des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom , GVBl S. 18, BayRS U, zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Oberpfalz- Nord vom , Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 7/2014, vom ) werden wie folgt geändert: In Kapitel B X Energieversorgung wird folgender neuer Abschnitt 5 Windenergie eingefügt: 5 Windenergie 5.1 (Z) Im Zuge des Aus- und Umbaus der Elektrizitätserzeugung sollen raumbedeutsame Windenergieanlagen auf raum-, natur-, landschafts- und siedlungsverträgliche Standortareale konzentriert werden. 5.2 (Z) Zur räumlichen Steuerung der Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen werden Vorranggebiete Windenergie und ergänzend Vorbehaltsgebiete Windenergie sowie Ausschlussgebiete festgelegt. 5.3 (Z) In nachfolgenden Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen (Vorranggebiete Windenergie) hat die Nutzung der Windenergie Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen: AS 05 AS 06 AS 07 AS 08 AS 09 AS 12 nordöstlich Großschönbrunn, Stadt Hirschau/Markt Freihung östlich Fronhof, Markt Hahnbach/Gemeinde Gebenbach nördlich Hirschau, Stadt Hirschau östlich Krickelsdorf, Stadt Hirschau/Markt Freihung östlich Gebenbach, Gemeinde Gebenbach/Stadt Hirschau nördlich Freudenberg, Stadt Hirschau/Stadt Schnaittenbach 4

5 AS 13 AS 14 AS 17 AS 18 AS 19 AS 21 AS 22 östlich Witzlricht, Gde. Freudenberg/Gde. Schmidgaden/Stadt Schnaittenbach südwestlich Kempfenhof, Stadt Sulzbach-Rosenberg nördlich Ehringsfeld, Gemeinde Ursensollen/Gemeinde Kastl östlich Giggelsberg Gemeinde Kastl/Gemeinde Ursensollen östlich Rückertshof, Gemeinde Ursesollen/Gemeinde Kümmersbruck östlich Diebis, Gemeinde Kümmersbruck östlich Pittersberg, Gemeinde Kümmersbruck/Stadt Schwandorf NEW 01 NEW 06 NEW 07 NEW 08 NEW 10 NEW 14 westlich Altzirkendorf, Markt Kirchenthumbach/Stadt Auerbach i.d.opf. nordöstlich Püchersreuth, Gemeinde Püchersreuth nordöstlich Gailertsreuth, Markt Floß südwestlich Kaltenbrunn, Gemeinde Weiherhammer/Markt Freihung nordöstlich Hannersgrün, Markt Kohlberg südlich Vohenstrauß, Stadt Vohenstrauß SAD 02 SAD 03 SAD 04 SAD 05 SAD 07 SAD 08 SAD 09 SAD 11 SAD 12 SAD 13 SAD 15 SAD 17 SAD 18 SAD 20 nordöstlich Deindorf, Markt Wernberg-Köblitz südöstlich Pamsendorf, Stadt Pfreimd/Gemeinde Guteneck westlich Schömersdorf, Gemeinde Teunz/Gemeinde Guteneck östlich Pischdorf, Gemeinde Guteneck/Gemeinde Niedermurach/Gemeinde Altendorf nördlich Oberviechtach, Stadt Oberviechtach/Gemeinde Teunz nordlich Lind, Stadt Oberviechtach/Stadt Schönsee westlich Neukirchen, gemeindefreies Gebiet Wolferlohe, Stadt Schwandorf, Gemeinde Ensdorf östlich Kirchenbuch, Stadt Burglengenfeld/Stadt Schwandorf nordwestlich Münchshofen, Stadt Teublitz/Stadt Burglengenfeld/Stadt Schwandorf westlich Burglengenfeld, Stadt Burglengenfeld südöstlich Steinberg am See, Gemeinde Steinberg am See südwestlich Steinberg am See, Gemeinde Steinberg am See östlich Wackersdorf, Gemeinde Wackersdorf südlich Penting, Stadt Neunburg vorm Wald 5

6 TIR 01 TIR 02 TIR 07 TIR 09 TIR 10 TIR 11 TIR 12 TIR 13 TIR 14 TIR 15 TIR 18 nördlich Pechbrunn, Gemeinde Pechbrunn südwestlich Konnersreuth, Markt Konnersreuth/Gemeinde Pechbrunn nordöstlich Großklenau, Stadt Tirschenreuth südöstlich Dippersreuth, Markt Mähring südlich Pirk, Markt Falkenberg/Stadt Tirschenreuth südlich Thann, Markt Falkenberg/Stadt Tirschenreuth/Markt Plößberg südwestlich Lengenfeld, Stadt Tirschenreuth/Markt Plößberg südwestlich Grün, Stadt Bärnau/Markt Plößberg südlich Gründlbach, Stadt Tirschenreuth östlich Ellenfeld, Stadt Bärnau westlich Plößberg, Markt Plößberg/Markt Floß Ihre Lage und Abgrenzung bestimmen sich nach der Karte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie, die Bestandteil des Regionalplans ist. In den Vorranggebieten Windenergie sind raumbedeutsame Nutzungen und Festlegungen ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion der Nutzung der Windenergie durch raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht vereinbar sind. 5.4 (G) Als Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (Vorbehaltsgebiete Windenergie) werden festgelegt: AS 03 AS 05 AS 06 AS 09 AS 11 AS 12 AS 13 AS 15 AS 16 AS 17 nördlich Kleinschönbrunn, Markt Freihung nordöstlich Großschönbrunn, Markt Freihung/Stadt Hirschau östlich Fronhof, Markt Hahnbach östlich Gebenbach, Gemeinde Gebenbach/Stadt Hirschau südöstlich Hahnbach, Markt Hahnbach nördlich Freudenberg, Gemeinde Freudenberg östlich Witzlricht, Gde. Freudenberg/Gde. Schmidgaden/Stadt Schnaittenbach nördlich Engelsdorf, Gemeinde Kümmersbruck, Gemeinde Freudenberg östlich Etsdorf, Gemeinde Freudenberg/Gemeinde Schmidgaden nördlich Ehringsfeld, Gemeinde Ursensollen/Gemeinde Kastl NEW 01 NEW 02 NEW 03 westlich Altzirkendorf, Markt Kirchenthumbach/Stadt Auerbach i.d.opf. nordöstlich Thurndorf, gemeindefreies Gebiet Heinersreuther Forst südwestlich Sassenreuth Markt Kirchenthumbach 6

7 NEW 14 L NEW 16 L NEW 17 L südlich Vohenstrauß, Stadt Vohenstrauß südlich Glaubenwies, Markt Luhe-Wildenau nordöstlich Vorbach, Gemeinde Vorbach, gemeindefreies Gebiet SAD 01 SAD 05 SAD 06 SAD 07 SAD 14 SAD 16 SAD 17 SAD 21 nordwestlich Kötschdorf, Markt Wernberg-Köblitz östlich Pischdorf, Gemeinde Guteneck/Gemeinde Niedermurach nördlich Guteneck, Gemeinde Guteneck nördlich Oberviechtach, Stadt Oberviechtach/Gemeinde Teunz östlich Teublitz, Stadt Teublitz/Stadt Maxhütte-Haidhof nordöstlich Reuting, Stadt Nittenau/Gemeinde Steinberg am See südwestlich Steinberg am See, Gemeinde Steinberg am See/Stadt Nittenau südwestlich Mappach, gemeindefreies Gebiet östl. Neubäuer Forst WEN 01 L östlich Weiden i.d.opf., Stadt Weiden i.d.opf. Ihre Lage und Abgrenzung bestimmen sich nach der Karte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie, die Bestandteil des Regionalplans ist. In den Vorbehaltsgebieten Windenergie soll der Nutzung der Windenergie für die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete Windenergie mit Zusatz L liegen in Landschaftsschutzgebieten. Eine verbindliche Festlegung erfolgt vorbehaltlich einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung. 5.5 (Z) Bereiche außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie sind Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung. Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ist in den Ausschlussgebieten unzulässig. Dieser Ausschluss gilt nicht für bereits genehmigte Windenergieanlagen und - wenn bereits bestehende Windenergieanlagen am gleichen Standort ersetzt werden (Repowering) und dies mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar ist - für Geltungsbereiche von Bauleitplänen, die positive Festsetzungen zur Windenergie treffen (Konzentrationszonen oder Sondergebiete für Windenergie) und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Oberpfalz- Nord Rechtskraft erlangt haben 7

8 2 Diese Verordnung tritt am Monatsersten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft. Oberpfalz-Nord, den xx.xx.201x Regionaler Planungsverband Oberpfalz-Nord Andreas Meier Landrat Verbandsvorsitzender 8

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