Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, 22 bis 26 SGB VIII

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1 3.4 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, 22 bis 26 SGB VIII Historische Entwicklung der Kindertagesbetreuung in Deutschland Gesellschaftspolitische Bedeutung Pädagogische und entwicklungspsychologische Aspekte Ausgleich gesellschaftlicher und individueller Benachteiligung Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes Rechtsgrundlagen der Kindertagesbetreuung Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe Integriertes System der Kindertagesbetreuung Nach Altersgruppen differenzierte Leistungsvoraussetzungen Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Förderung von Kindern in Kindertagespflege Finanzierungsformen der Kindertagesbetreuung Historische Entwicklung der Kindertagesbetreuung in Deutschland Dem heutigen System der Kindertagesbetreuung in Deutschland liegt eine ca. 200-jährige Entwicklung zugrunde. Institutionelle Formen der Tagesbetreuung haben ihren Anfang in Bewahranstalten, Warteschulen und christlichen Kleinkinderschulen genommen. Die Betreuung von Kindern in einem anderen Haushalt und damit die Kindertagespflege gehen zurück auf Betreuungsarrangements wie die sog. Zieh-, Halteund Kostkinder. 1 Zur Bewahrung von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl, die während der Erwerbstätigkeit ihrer Mütter unbeaufsichtigt waren und zu verwahrlosen drohten, war die Kindertagesbetreuung schon im 19. Jahrhundert als öffentliche Aufgabe allerdings fast ausschließlich unter fürsorgerischen Gesichtspunkten anerkannt. Erst in den 1970er Jahren konnte sich die Zusammenführung von Bewahr- und Bildungsfunktion in einem einheitlichen Konzept allmählich durchsetzen. 2 Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass bis dahin ein bürgerliches Familien- und Mutterideal vorherrschte, das die Mutterrolle mit der Hausfrauenrolle assoziierte und die Kinderbetreuung im Wesentlichen als Aufgabe der (Haus-)Frau ansah. Die öffentlich verantwortete Tagesbetreuung hingegen wurde als Hilfe im Notfall verstanden. Ein solches Verständnis öffentlich verantworteter Kinderbetreuung ist noch heute in ländlichen Regionen Westdeutschlands im Hinblick auf Kinder unter drei Jahren anzutreffen. 3 Die Auswirkungen dieses Familienideals bzw. die Verkennung der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Kindertagesbetreuung schlagen sich in einem defizitären Betreuungsangebot für Kinder unter drei Jahren, 4 aber auch in einem knappen Angebot an Ganztagsplätzen für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt und an Hortplätzen für Schulkinder in den westdeutschen Flächenländern nieder. In der DDR hingegen Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 15/6014, Vgl. Wiesner/Struck SGB VIII Vorbem. zu 22 Rz. 10; 12. Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 15/6014, Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 15/6014, Nach der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik lag 2002 die durchschnittliche Versorgungsquote bezogen auf Tageseinrichtungen in Westdeutschland (ohne Berlin) bei 2,8 %; 2007 lag die Betreuungsquote (mit Kindertagespflege) im früheren Bundesgebiet (ohne Berlin) bei 9,9 %, im Jahre 2009 bei 14,6 %. 232 Schmid-Obkirchner

2 3.4.2 Gesellschaftspolitische Bedeutung wurde das Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen systematisch ausgebaut, um Frauen und Mütter als Vollzeitbeschäftigte in die Produktion einzubeziehen. 5 Auch heute noch verfügen die neuen Bundesländer über bedarfsgerechte Versorgungsquoten für Kinder aller Altersgruppen Gesellschaftspolitische Bedeutung Pädagogische und entwicklungspsychologische Aspekte Erkenntnisse der Bildungsforschung und der Entwicklungspsychologie zeigen, dass gerade Kinder in den ersten Lebensjahren über ein erhebliches Lernpotenzial verfügen. In diesem frühen Lebensabschnitt werden grundlegende Dispositionen für das spätere Lernverhalten gelegt. Angesichts der Bedeutung der kindlichen Entwicklung in dieser frühen Lebensphase darf die Förderung des Kindes nicht von den persönlichen Kompetenzen und dem individuellen Engagement der Eltern abhängen. Um echte Chancengleichheit für alle Kinder in Bildung und Erziehung zu ermöglichen, müssen die Entwicklungschancen der frühen Lebensphase bestmöglich genutzt werden. Hierfür bedarf es sowohl einer quantitativen Erweiterung des Betreuungsangebots für Kinder unter drei Jahren in Westdeutschland als auch einer qualitativen Verbesserung der Betreuung in Ost und West Ausgleich gesellschaftlicher und individueller Benachteiligung Aus der Zunahme von Kinderarmut, die sich aufgrund inner- und außerfamilialer Belastungsfaktoren nachteilig auf die kindliche Entwicklung auswirkt, resultiert die Notwendigkeit, diese Benachteiligung des Kindes durch Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege auszugleichen. 8 Ähnliches gilt für Migrantenkinder, die insbesondere infolge mangelhafter Deutschkenntnisse insgesamt schlechtere Entwicklungschancen als deutsche Kinder haben. Hier bietet eine frühzeitige Einbindung in öffentlich verantwortete Kinderbetreuung wertvolle Chancen zur Integration vor allem durch Sprachvermittlung. 9 Immer mehr Kinder in Deutschland wachsen als Einzelkinder auf. Sie können daher im familialen Bereich keine Erfahrungen mit anderen Kindern sammeln. 10 Auch dies kann durch die Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege kompensiert werden Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit In der öffentlichen Debatte um die Weiterentwicklung des Systems der Tagesbetreuung spielen gleichstellungs- und beschäftigungspolitische Gesichtspunkte eine größere Rolle als die aus Sicht des Kindes zentralen Aspekte der Herstellung von Chancengerechtigkeit. Qualifizierte Tagesbetreuung ist die entscheidende Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit. Sie ermöglicht, dass Frauen und Männer nach Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 15/6014, lag der durchschnittliche Versorgungsgrad in Bezug auf Kinder unter drei Jahren bei 37 % (ohne Kindertagespflege), 2009 bei 46 % (mit Kindertagespflege). 7 Vgl. BMFSFJ (Hrsg.), 23 f.; 12; BT-Dr. 15/3676, BMFSFJ (Hrsg.), 15 ff. 9 BMFSFJ (Hrsg.), 21 f. 10 Wiesner/Struck SGB VIII Vorbem. zu 22 Rz. 6. Schmid-Obkirchner 233

3 3.4 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ihrer Ausbildung gleichermaßen einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen können und trägt so auch zur Geschlechtergerechtigkeit bei. 11 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1988 den Staat verpflichtet, gesetzliche Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familien- und Erwerbsarbeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt. 12 Vor dem Hintergrund dieses Urteils wurde 1992 im Zusammenhang mit der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem dritten Lebensjahr eingeführt, der am in Kraft getreten ist Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge zu (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Auf dieser Grundlage wurde im Jahre 1990 das Kinder- und Jugendhilfegesetz verabschiedet. Die anlässlich dieses Gesetzgebungsverfahrens zwischen dem Bund und einzelnen Ländern streitige Frage über die kompetenzrechtliche Zuordnung des Kindergartenwesens zur öffentlichen Fürsorge oder zur Bildungskompetenz der Länder wurde in der Folgezeit vom Bundesverfassungsgericht geklärt. Das Gericht hat dem Kindergarten zwar einen Bildungsauftrag bescheinigt, sieht aber den Schwerpunkt des Kindergartenwesens nach wie vor in einer fürsorgenden Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit (präventiver) Konfliktvermeidung. Hinter dieser dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zuzuordnenden Aufgabe stehe der vorschulische Bildungsauftrag zurück. 13 Im Hinblick auf die rechtliche Weiterentwicklung dieses Gebiets unterliegt der Bund jedoch strengen verfassungsrechtlichen Beschränkungen. So kann er Neukonzeptionen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und damit auch im Bereich der Kindertagesbetreuung nur unter den strengen Voraussetzungen der sogenannten Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG vornehmen, die vom Bundesverfassungsgericht sehr eng ausgelegt wird. 14 Danach erfordert die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erst dann ein Eingreifen des Bundes, wenn sich die Lebensverhältnisse in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickeln. 15 Lediglich bei bloßen Modifikationen des geltenden Rechts muss das Erforderlichkeitskriterium nicht erfüllt werden (Art. 125 b Abs. 2 GG). 16 Die Föderalismusreform, die am in Kraft getreten ist, führt zu einer weiteren Einschränkung bundesgesetzlicher Aktivitäten im Bereich der Kindertagesbetreuung. Nunmehr bedürfen Gesetze der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen oder geldwerten Sachleistungen gegenüber Dritten begründen (Art. 104 a Abs. 4 GG). In der Gesetzesbegründung werden Regelungen zur 11 Vgl. BMFSFJ (Hrsg.), 17 ff.; BT-Dr. 15/3676, BVerfGE 88, 203, 258 ff. 13 BVerfGE 97, 332, 342 f.; vgl. auch Wiesner RdJB 1990, 112; ders. ZfSp 2004, 45; ders. 2004, 117; BMFSFJ (Hrsg.), 259 ff. 14 Vgl. BVerfGE 106, 62; BVerfGE 110, 62; BVerfGE 111, 10; BVerfGE 111, BVerfGE 106, 62, BVerfGE 111, 10 und BVerfGE 111, 226; vgl. auch Schmid/Wiesner ZKJ 2006, 392, 395 f. 234 Schmid-Obkirchner

4 3.4.5 Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Jugendhilferecht explizit als Sachleistungen in diesem Sinne benannt Rechtsgrundlagen der Kindertagesbetreuung Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Kindertagesbetreuung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG insbesondere in den 22 bis 26 des SGB VIII Gebrauch gemacht. Diese rechtlichen Grundlagen wurden durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das am in Kraft getreten ist, im Hinblick auf den Ausbau und Erhalt eines qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Angebots der Tagesbetreuung für Kinder insbesondere im Alter unter drei Jahren novelliert. 18 Noch während der im TAG vorgesehenen Ausbauphase setzte der Bund mit dem Kinderförderungsgesetz (KiföG), das am in Kraft getreten ist, neue Ziele für den Ausbau der Tagesbetreuung und passte die betreffenden gesetzlichen Regelungen entsprechend an. 19 Die bundesgesetzlichen Vorgaben des SGB VIII zur Kindertagesbetreuung werden durch Landesausführungsgesetze konkretisiert. Diese Gesetze mit jeweils landesspezifischen Bezeichnungen haben verschiedene Regelungsinhalte und unterscheiden sich auch hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und des Leistungsumfangs. Vor allem die Gesetze der östlichen Bundesländer gehen z.t. weit über die 22 bis 26 SGB VIII hinaus (siehe Rz. 17) Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe Integriertes System der Kindertagesbetreuung Das SGB VIII unterscheidet zwei Formen der Kindertagesbetreuung: Tageseinrichtungen und Kindertagespflege. Beide Formen sind in den Förderauftrag nach 22 SGB VIII einbezogen, der die Elemente Erziehung, Bildung und Betreuung umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes sowie die Vermittlung orientierender Werte und Regeln erstreckt ( 22 Abs. 3 SGB VIII). Seine Umsetzung soll die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen sowie die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation des einzelnen Kindes erleichtern ( 22 Abs. 2 SGB VIII). 20 Die Gewährleistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( 79 Abs. 2 SGB VIII) bezieht sich sowohl auf Tageseinrichtungen für Kinder als auch auf Plätze in Kindertagespflege. Bestand und Bedarf an Plätzen in Kindertagespflege BT-Dr. 16/813, 46; vgl. auch Schmid/Wiesner ZKJ 2006, 392, Auf der Grundlage des TAG sollten zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren bis zum in Westdeutschland geschaffen werden. Bundesweite Zielmarke für das Jahr 2010 war damit ein Gesamtvolumen von ca Plätzen, das einer Versorgungsquote von 21 % im Bundesdurchschnitt entspricht (vgl. BT-Dr. 15/3676, 45). 19 Bis zum Jahr 2013 soll es bundesweit für jedes dritte Kind unter drei Jahren (35 Prozent) einen Betreuungsplatz geben (vgl. BR-Dr. 295/08, 1). 20 Vgl. auch 11. Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 14/8181, 160; 12. Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 15/6014, 194 ff. Schmid-Obkirchner 235

5 3.4 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ebenso wie in Tageseinrichtungen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und kontinuierlich fortzuschreiben Nach Altersgruppen differenzierte Leistungsvoraussetzungen Für Kinder im Alter unter drei Jahren sieht 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII eine objektivrechtliche Verpflichtung zur Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vor, wenn ein gesetzlich anerkannter (Mindest-) Bedarf im Einzelfall festgestellt worden ist. Diese Verpflichtung wird jedenfalls in den Fällen ausgelöst, in denen die Kriterien des 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gegeben sind. Diese Kriterien sehen vor, dass Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege zu fördern sind, wenn diese Förderung für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist ( 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Insbesondere weil dieses Kriterium mit dem gesetzlichen Förderauftrag von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege deckungsgleich ist (vgl. 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII), sind kaum Konstellationen denkbar, in denen die Bedarfslage eines Kindes nicht diesem weitgefassten Kriterium entspricht. Explizit bezieht 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII daneben Kinder ein, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Arbeit suchen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf (siehe Rz. 21). Am wird die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr durch einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung ersetzt. Für Kinder unter einem Jahr wird es bei der mit den genannten Bedarfskriterien untersetzten objektiv-rechtlichen Verpflichtung bleiben. Vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TAG am in den westlichen Flächenländern bestehenden niedrigen Versorgungsquoten 21 räumte das TAG den örtlichen Trägern die Möglichkeit ein, die Anwendung der vorgegebenen Bedarfskriterien bis spätestens hinauszuschieben. Das KiföG hat die Bedarfskriterien des TAG in 24 Abs. 3 SGB VIII erweitert und damit höhere Zielmarken als das TAG für den Ausbau der Betreuungsangebote vorgegeben. Dieser weitergehenden Verpflichtung wurde mit einer verlängerten Übergangsfrist Rechnung getragen. Die Übergangsregelung des 24 a SGB VIII eröffnet nunmehr den örtlichen Trägern die Möglichkeit, die Einhaltung der Bedarfskriterien nach 24 Abs. 3 SGB VIII höchstens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung am hinauszuschieben. Macht der örtliche Träger von dieser Möglichkeit Gebrauch, stellt er also fest, dass ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht (was ggf. zunächst eine Erhebung über die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfskriterien voraussetzt), so ist er nach 24 a Abs. 1 SGB VIII zum stufenweisen Ausbau verpflichtet. Er muss den Übergangszeitraum gemäß 24 a Abs. 2 SGB VIII zielorien- 21 Vgl. Fn Schmid-Obkirchner

6 3.4.5 Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe tiert nutzen. Dabei hat er nach 24 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII einen Stufenplan zu entwickeln und zu beschließen. Dieser Stufenplan hält fest, welche Ausbauschritte in jedem Jahr innerhalb der Übergangsfrist vorzunehmen sind, um an dem von ihm bestimmten Stichtag bzw. spätestens am ein bedarfsgerechtes Angebot vorhalten zu können. Weiterhin muss der örtliche Träger jedes Jahr zum den aktuellen Bedarf auf der Grundlage der in 24 Abs. 3 SGB VIII genannten Kriterien für seinen Zuständigkeitsbereich ermitteln und den erreichten Ausbaustand feststellen, um die Planung der jährlichen Ausbauschritte, die zur Erreichung des Ziels der Bedarfsgerechtigkeit zum anvisierten Zeitpunkt notwendig sind, ggf. modifizieren zu können ( 24 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Bei der Ausbaugeschwindigkeit darf allerdings das durch das TAG bestimmte Zielniveau als Zwischenziel für den Stichtag nicht unterschritten werden ( 24 a Abs. 3 SGB VIII). Während der Übergangsphase sind frei werdende oder neu geschaffene Betreuungsplätze bevorzugt an die Kinder zu vergeben, die die in 24 Abs. 3 SGB VIII genannten Kriterien erfüllen ( 24 a Abs. 4 SGB VIII). Für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt sieht der Gesetzgeber den Rechtsanspruch eines jeden Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, aber kein subjektives Recht auf Kindertagespflege vor. Es besteht lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, auf ein den Kindergarten ergänzendes Förderungsangebot in Kindertagespflege hinzuwirken. Die Tageseinrichtung gilt damit als Regelangebot für diese Altersgruppe. Gegenstand des Anspruchs auf einen Platz in einer Tageseinrichtung ist aber nicht eine Ganztagsbetreuung. Aus den in 22 und 22 a SGB VIII geregelten Grundsätzen der Förderung lässt sich jedoch ableiten, dass der Rechtsanspruch nur dann bedarfsdeckend erfüllt wird, wenn sich die Betreuungsmodalitäten, insbesondere der Umfang der täglichen Betreuungszeit, an den Interessen des Kindes und seiner Familie orientieren und die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung ermöglichen (vgl. auch 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 22 Im Übrigen ist weitergehendes Landesrecht zu beachten. Für das Schulalter gilt wie für Kinder unter drei Jahren die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes, die allerdings für diese Altersgruppe nicht durch Kriterien bundesrechtlich untersetzt wird und damit den zuständigen örtlichen Trägern einen weiteren Spielraum bei der Auslegung des Begriffs bedarfsgerecht eröffnet. Darüber hinaus ist für diese Altersgruppe der Vorrang der Schule ( 10 Abs. 1 SGB VIII) relevant. In dieser Altersgruppe fungiert Tagesbetreuung zunehmend als Teilsegment eines additiven Ganztagsschulkonzepts. 23 Während die Mehrzahl der Bundesländer über die bundesrechtlichen Regelungen nicht hinausgeht und einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz lediglich ab Vollendung des dritten Lebensjahres vorsieht, enthält z.b. das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt einen unbedingten Rechtsanspruch auf einen Halbtagsplatz in einer Tageseinrichtung sowie einen bedingten Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz Struck ZfJ 1996, 157; Lakies in: Münder u.a. FK-SGB VIII 24 Rz. 17 ff. 23 Vgl. Schmid/Wiesner ZfJ 2005, 274, 277. Schmid-Obkirchner 237

7 3.4 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege von Geburt an und sieht vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den siebten Schuljahrgang einen ebenfalls unbedingten Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz vor Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Das SGB VIII definiert Tageseinrichtungen für Kinder als Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten ( 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Diese Definition umfasst die Einrichtungsformen Krippe, Kindergarten und Hort, trägt aber auch der fachlichen Entwicklung Rechnung, die einer stärkeren Altersmischung vor altershomogenen Gruppen den Vorzug gibt. 25 Die Träger von Kindertageseinrichtungen bedürfen für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis ( 45 ff. SGB VIII; siehe Kap. 3.13). Im Hinblick auf die Umsetzung des in 22 SGB VIII gesetzlich verankerten Förderauftrags in Tageseinrichtungen ist die Entwicklung und Anwendung eines pädagogischen Konzepts erforderlich, das pädagogische Qualitätskriterien 26 für die Arbeit in der Einrichtung bestimmt. Die hierdurch definierte Qualität der Förderung muss mittels geeigneter Instrumente und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in der Einrichtung, aber auch der Arbeit des Trägers der Einrichtung, kontinuierlich sichergestellt und weiterentwickelt werden (vgl. 22 a Abs. 1 SGB VIII). 27 Entsprechende Qualitätskriterien sowie Verfahren und Instrumente zur Qualitätsmessung und -entwicklung sind auf bundesweiter Basis innerhalb der Nationalen Qualitätsinitiative im System Tagesbetreuung für Kinder (NQI) entwickelt worden. 28 Grundlegende Qualitätsmerkmale und damit spezifische Anforderungen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seinen Einrichtungen und über vertragliche Vereinbarungen in Einrichtungen anderer Träger sicherstellen soll, sind bundesgesetzlich verankert. So enthält 22 a Abs. 2 SGB VIII verschiedene Kooperationspflichten für die Fachkräfte in den Einrichtungen. Diese sollen sowohl mit den Eltern zusammenarbeiten als auch eine Vernetzung mit anderen Bereichen des Bildungssystems, wie Tagespflegepersonen, anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen sowie der Schule (vgl. 22 a Abs. 2 SGB VIII), herstellen. 29 Richtschnur für die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des Betreuungsangebots sind die Bedürfnisse der Kinder und ihrer Familien ( 22 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Das bedeutet, dass sich die räumlichen Voraussetzungen und die Gruppenstärke in erster Linie am physischen und psychischen Wohlbefinden der Kinder und an der Erfüllung des Förderauftrags zu orientieren haben. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Öffnungszeiten den unterschiedlichen Tagesrhythmen von Familien Rechnung tragen (siehe Rz. 13 und 15). Während der Schließzeiten der Einrichtung (in den Feri- 24 Im Vergleich zum Bundesrecht erweiterte Leistungsverpflichtungen enthalten auch die Ausführungsgesetze der Länder Berlin ( 4 KitaFöG), Brandenburg ( 1 Kita-Gesetz), Hamburg ( 6 KibeG), Mecklenburg-Vorpommern ( 3, 4 KiföG M-V), Rheinland-Pfalz ( 5 KiTaG; Inkrafttreten: ) und Thüringen ( 2 Thür- KitaG). 25 Wiesner/Struck SGB VIII 22 Rz Vgl. 12. Kinder- und Jugendbericht, BT-Dr. 15/6014, 187 ff. 27 BMFSFJ (Hrsg.), 83 ff. 28 BMFSFJ (Hrsg.), 91 ff. 29 Wiesner/Struck SGB VIII 22 a Rz. 4 ff. 238 Schmid-Obkirchner

8 3.4.5 Kindertagesbetreuung als Leistung der Jugendhilfe en) muss eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit durch Abstimmung der Träger untereinander sichergestellt werden (vgl. 22 a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). 30 Das Betreuungsangebot soll ferner so ausgestaltet werden, dass Kinder mit und ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden können ( 22 a Abs. 4 SGB VIII). Die Integration von Kindern mit Behinderung in die Angebote und Aktivitäten der Tageseinrichtung erfordert eine entsprechende Ausstattung der Gruppen, um den erhöhten Anforderungen integrativer Erziehung und den Bedürfnissen der Kinder mit Behinderung gerecht zu werden, sowie eine für die Entwicklung der Kinder notwendige therapeutische Förderung. 31 Trotz der gesetzlichen Normierung eines integrativen Förderauftrags in 22 a Abs. 4 SGB VIII stehen einer gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung noch immer rechtliche und organisatorische Barrieren entgegen. Insbesondere die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Jugendhilfe, der die Eingliederungshilfe für Kinder mit seelischer Behinderung obliegt ( 35 a SGB VIII), und der Sozialhilfe, die für die Eingliederungshilfe für Kinder mit körperlicher und geistiger Behinderung zuständig ist ( 53 ff. SGB XII), erschwert aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsmodalitäten die Realisierung integrativer Konzepte. Integrative Formen der Förderung erfordern daher eine enge Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe Förderung von Kindern in Kindertagespflege Während die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen so gut wie ausschließlich durch öffentlich finanzierte Plätze erfolgt, existiert im Bereich der Kindertagespflege (nach wie vor) ein breites Segment privat finanzierter Plätze. Kindertagespflege wurde lange als rein privates Arrangement angesehen und hat erst in den letzten Jahren eine zunehmende öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Mittelfristig soll die Kindertagespflege insbesondere für Kinder unter drei Jahren zu einer gleichrangigen Alternative ausgebaut werden, was eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung dieser Angebotsform voraussetzt. Die 22 ff. SGB VIII erfassen deshalb die Kindertagespflege nur insoweit, als die Bedarfskriterien nach 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllt werden. Unabhängig davon bedarf aber eine privat finanzierte Tagespflegeperson, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Eltern betreut, hierfür der Erlaubnis, wenn sie die Betreuungstätigkeit mehr als 15 Stunden pro Woche und länger als drei Monate entgeltlich ausübt ( 43 SGB VIII; siehe Kap. 3.13). Hinsichtlich des Profils der Kindertagespflege kennt das SGB VIII zwei Formen: die Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson, die Betreuung des Kindes im Haushalt der Eltern. Das Bundesrecht öffnet sich auch neuen Formen der Kindertagespflege, wie sie sich in Berlin und den neuen Ländern entwickelt haben. Dort wird Kindertagespflege auch in angemieteten Räumen angeboten. Der durch das TAG neu gefasste 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII gibt dem Landesrecht künftig die Möglichkeit zu regeln, dass Kindertages Wiesner/Struck SGB VIII 22 a Rz. 15 ff. 31 BMFSFJ (Hrsg.), 131 ff. 32 Wiesner/Struck SGB VIII Vorbem. zu 22 Rz. 16 und 22 a Rz. 19 f. Schmid-Obkirchner 239

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