Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung Übermittlung einer Gelangensbestätigung

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1 1 Umsatzsteuer 05/ Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung Übermittlung einer Gelangensbestätigung auf elektronischem Weg Einer Kurzinformation des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zufolge hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass zum Beispiel eine Gelangensbestätigung auch als Word-Datei, als Excel-Datei oder als Datei im CSV-Format elektronisch, also etwa per , übertragen werden könne. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an zahlreichen anderen Stellen auf die Regelungen zur Übermittlung der Gelangensbestätigung auf elektronischem Weg verweist. Abgesehen von der Gelangensbestätigung gilt das Vorstehende damit auch für Tracking-und-Tracing-Protokolle, Frachtbriefe und Konnossemente sowie für die weiße Spediteursbescheinigung. Eine , ein Download-Protokoll oder zum Beispiel eine Datei als Anhang einer müsse stets im Original also so, wie sie beim nachweispflichtigen Unternehmer angekommen ist elektronisch oder in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Nur so könne die Unversehrtheit des Inhalts und die Echtheit der Herkunft gewährleistet werden. Im Übrigen enthalte Abschnitt 6a.4 Abs. 6 UStAE die Aussage, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) unberührt blieben. Hingegen könne eine im EDV-System dokumentierte Wareneingangsbuchung einer ausländischen Konzerngesellschaft allein nicht als Form der Gelangensbestätigung anerkannt werden. Abgesehen davon, dass der liefernde Unternehmer über den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung verfügen müsse, mangele es bereits an der Vollständigkeit der vorgesehenen Angaben. Bitte beachten Sie: Diese Regelung betrifft die elektronische Übermittlung von Nachweisen an sich, nicht aber die Frage, ob in einem solchen Fall (unter den weiteren Voraussetzungen) eine Unterschrift des Abnehmers entbehrlich ist. Fundstellen: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation Nr. 2014/02 für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Februar 2014

2 2 9. April 2014 BFH kontra BMF beim Vorsteuerabzug: Welchen Inhalt muss eine Rechnung haben? Mit Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13 hat der BFH entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i.s. der 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen (BFH) 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.s. des 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet (BFH, Urteil v XI R 21/11; veröffentlicht am ) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (BMF) Das BMF hat zu den Auswirkungen des BFH-Urteils v V R 37/10 in Bezug auf die

3 3 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG Stellung genommen und den AEAO entsprechend angepasst (BMF, Schreiben v IV D 3 - S 7279/11/10002) Elektronische Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung (BZSt) Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab elektronisch zu übermitteln. Eine Abgabe in Papierform ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig. Dieser Grundsatz gilt auch für die Berichtigung einer ZM. Darauf weist aktuell das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin Steuerfreie Heilbehandlungen eines Podologen (BMF) Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt an die Rechtsprechung des BFH in Bezug auf die Berufsqualifikation eines Podologen zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen angepasst (BMF, Schreiben v IV D 3 - S 7170/07/10011) Flächenschlüssel vs. Umsatzschlüssel bei der Vorsteueraufteilung (FG) Die Anwendung eines Flächenschlüssels ist für die Aufteilung der Vorsteuer aus nicht direkt zuzurdnenden Mietaufwendungen eines Zwischenvermieters vorrangig vor der Anwendung eines Umsatzschlüssels. Gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung des 15 Abs. 4 S. 3 UStG bestehen auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung in der Rs. BLC Baumarkt keine Bedenken (FG Hamburg, Urteil v K 194/11, Revision eingelegt). Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA

4 4 und das FG müssen daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen BFH zum Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden Der BFH hat mit Urteil vom 22. August 2013 V R 19/09 entschieden, dass die Neuregelung der Vorsteueraufteilung in 15 Abs. 4 Satz 3 des UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem 1. Januar 2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an. In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der Kläger nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor. Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach dem für den Kläger ungünstigeren Flächenschlüssel auf. Der BFH billigte diese Art der Aufteilung. Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach Art. 17 Abs. 5 der 6 der EG- Richtlinie. Deshalb darf ihn der deutsche Gesetzgeber nach dem EuGH-Urteil vom 8. November 2012 C-511/10 vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen. Der Vorrang des Flächenschlüssels nach 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach 15a UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern BMF: Neue Pflichtangaben bei der Ausstellung von Rechnungen Das BMF beschäftigt sich in seinem Schreiben vom mit den neuen Pflichten bei der Rechnungsstellung (Änderungen der 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz). Hintergrund Mit der Veröffentlichung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) am im Bundesgesetzblatt, treten auch etliche Änderungen in Kraft, welche bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden müssen.

5 5 Die Pflichtangaben in einer Rechnung sind in den 14 Abs. 4, 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Die nachfolgend aufgeführten Änderungen sind am in Kraft getreten. Sie sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden ( 27 Abs. 1 UStG). Verwaltungsanweisungen: Neue Rechnungsangabe Gutschrift Die Pflichtangaben in der Rechnung sind um die Rechnungsangabe Gutschrift erweitert worden. Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, muss die Rechnung die Angabe Gutschrift enthalten. Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff Gutschrift verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als Gutschrift führt allein nicht zur Anwendung des 14c UStG. Wird in einem Dokument (Gutschrift) sowohl über empfangene Leistungen als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe Gutschrift enthalten. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig. Neue Rechnungsangabe bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurden ebenfalls die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung präzisiert. Wo bisher ein Hinweis auf die Sonderregelungen genügte, muss nunmehr bei Reiseleistungen ( 25 UStG) die Formulierung Sonderregelung für Reisebüros sowie bei der Differenzbesteuerung ( 25a UStG) die Formulierung Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung, Kunstgegenstände/Sonderregelung oder Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung zwingend verwendet werden. Neue Rechnungsangaben bei Reverse-Charge Leistungen Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren ( 13b UStG) fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. Für diese Formulierung kamen zahlreiche Formulierungen infrage. Seit muss nunmehr die entsprechende Rechnung zwingend die Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an (z.b. Reverse-Charge ).

6 6 Neue Fristen für die Rechnungsstellung Grundsätzlich ist eine Rechnung nach 14 Abs. 2 UStG innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung besteht. Für bestimmte Fälle wurde neu geregelt, bis wann eine Rechnung erteilt werden muss. So muss, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU- Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden ( 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss künftig bis zum 15. des Folgemonats abgerechnet werden ( 14a Abs. 3 Satz 1 UStG). Anmerkung Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei Rechnungen, die bis einschließlich ausgestellt werden, die neuen Pflichtangaben noch nicht berücksichtigt sind. Fundstelle BMF, Schreiben vom , IV D2 S 7280/12/ BMF: Ausübung einer Option bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen Das BMF hat mit Schreiben vom zur Ausübung einer Option bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen bekannt gegeben, dass Abschnitt 9.1 Absatz 3 des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses vom geändert wird. Hintergrund: Vertragsparteien gehen häufig vom Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GIG) aus. Immer wieder herrscht dabei in der Praxis jedoch Unsicherheit, ob nun die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren GIG vorliegen oder nicht. Für den Fall, dass nach einer Betriebsprüfung endgültig das Vorliegen einer GiG abgelehnt würde, wird in solchen Fällen bisher im Kaufvertrag hilfsweise eine Option zur umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung vereinbart. Verwaltungsanweisung: 1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt

7 7 diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam." 2. Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden neue Sätze 4 bis BMF: Leistungsort bei privater Firmenwagennutzung durch Arbeitnehmer geändert Seit dem ist der Leistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Dies könnte umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen für ausländische Unternehmen haben, die Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland beschäftigen. Hintergrund Der Leistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer/Privatpersonen war bis zum dort, wo der Unternehmer (der Leistende) sein Unternehmen betreibt bzw. ansässig ist. Nunmehr wird erstmals die private Firmenwagennutzung durch Arbeitnehmer im Anwendungserlass aufgenommen und als langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer klassifiziert. Verwaltungsanweisung Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom wurde die Regelung geändert und mit Schreiben vom hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer ist nunmehr nach 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Ausnahme gilt nur bei der Vermietung von Sportbooten. Dort ist Leistungsort der Ort, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Die Regelung ist seit dem in Kraft. Praxishinweis Besonders interessant und wichtig ist diese geänderte Regelung für ausländische Unternehmen, die sog. Grenzgänger beschäftigen. Bsp.: Ein belgisches Unternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer (A), der an der deutschen Grenze zu Belgien wohnt. Allen Arbeitnehmern werden die vom Unternehmen erworbenen Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen. Mit der neuen Regelung ist die private Pkw-Nutzung des Arbeitnehmers A in Deutschland zu

8 8 versteuern, denn dieser hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Es ist somit für das belgische Unternehmen unerlässlich, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Alle Unternehmen mit Sitz in den Ländern, die an Deutschland angrenzen (d.h. Dänemark, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien oder Polen) sollten sich daher ein genaues Bild darüber verschaffen, wo ihre Arbeitnehmer, denen ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde, ihren Wohnsitz haben. Sollten einige ihren Wohnsitz in Deutschland haben, so muss eine Registrierung zu umsatzsteuerlichen Zwecken erfolgen. Fundstelle BMF, Schreiben vom , IV D 3-S7117-e/13/ BMF: Beleg- und Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Rechtzeitig zum Inkrafttreten der Neufassung des 17a UStDV am hat das BMF in einem am veröffentlichten Schreiben zu Einzelheiten der neuen Regelung (Gelangensbestätigung) Stellung genommen. Das BMF Schreiben führt umfangreich aus, wie die Nachweise für den Transport von Waren von einem EU-Vertragsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der EU zu führen sind Umsatzsteuerfreiheit für Berufsbetreuer // Umsatzsteuererstattung für alle offenen Veranlagungen Berufsbetreuer können sich in doppelter Hinsicht freuen: Zum einen haben Bundestag und Bundesrat neuen Regelungen des UStG zugestimmt, die die Leistungen der Berufsbetreuer und Vormünder von der Umsatzsteuer befreien. Die Änderungen in 4 Nr. 16 Buchst. k und Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG sind im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG am in Kraft getreten. Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom V R 7/11OAAAE zur Klage einer Berufsbetreuerin entschieden, dass sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Leistungen direkt auf das Unionsrecht berufen kann. Die bisher nach deutschem Recht geltende Umsatzsteuerpflicht ist nicht richtlinienkonform. Dieser Beitrag zeigt auf, wie Erstattungsansprüche aufgrund des BFH- Urteils ermittelt und geltend gemacht werden können. Europarechtliche Aspekte der Entscheidung werden kurz dargestellt. Die gesetzliche Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung wird berücksichtigt.

9 BMF: Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nach den deutschen Bestimmungen nur für die Lieferung von Nahrungsmitteln. Wird die Abgabe von Speisen und Getränken demgegenüber als sonstige Leistung qualifiziert, muss diese als sogenannter Restaurationsumsatz mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % besteuert werden. Verwaltungsanweisung: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um eine Lieferung von Speisen und (bestimmten) Getränken handelt. Werden diese nicht geliefert, sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung abgegeben, greift der reguläre Steuersatz von 19 %. Ob im Einzelfall eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, ist nach einer qualitativen Betrachtung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob der Dienstleistungsanteil nach dem Gesamtbild der Verhältnisse qualitativ überwiegt. Hierzu führt das BMF unter anderem aus: Dienstleistungselemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, führen zur Beurteilung der Speisenabgabe als Restaurationsleistung (allgemeiner Steuersatz 19 %), wenn diese Merkmale qualitativ überwiegen. Hierzu gehören unter anderem: die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (z. B. von Gasträumen, Garderoben und Kundentoiletten sowie von Tischen, Stühlen und Bänken), das Servieren der Speisen und Getränke, die Gestellung von Bedienungs-, Koch- und Reinigungspersonal bzw. die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen beim Kunden, die Überlassung (Leihe) von Geschirr und Besteck; erfüllen die überlassenen Gegenstände (z.b. Geschirr, Platten) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar, die Überlassung von Mobiliar an den Kunden (z. B. von Tischen, Bänken, Stühlen), die Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt, die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke, die Beratung der Kunden hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass. Unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind demnach unter anderem: Die Art der Zubereitung der Speisen. Auch der Verkauf aufwendig zubereiteter Speisen kann ermäßigt besteuert werden.

10 10 Leistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind. Unschädlich für den ermäßigten Steuersatz sind z. B. die Darbietung der Waren in Regalen, der Transport zum Ort des Verzehrs, einschließlich des Kühlens oder Wärmens der Speisen, die Verpackung, die Abgabe von Einweggeschirr oder -besteck etc. Das Bereitstellen behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen (z. B. Ablagebretter, Stehtische). Dienstleistungen Dritter sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Abgabe von Speisen und (bestimmten) Getränken aus Automaten wird stets ermäßigt besteuert. Die Möglichkeit, dass Kunden Speisen und (bestimmte) Getränke zum Mitnehmen erwerben, bleibt weiterhin bestehen. Entscheidend ist, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Absicht äußert, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen zu erwerben. Die bekannte Frage zum hier Essen oder zum Mitnehmen behält also ihre steuerrechtliche Bedeutung. Für die Besteuerung ist es sodann unerheblich, wenn der Verkäufer eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur vorhält (z. B. Tische und Stühle). Es kann ebenfalls festgestellt werden, dass das BMF bei der Abgabe von Speisen in sozialen Bereichen (Krankenhäuser, Schulen, Mahlzeitendienste) sehr darum bemüht ist, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Bei dem sogenannten Essen auf Rädern, welches vorwiegend von älteren Menschen genutzt wird, kommt künftig regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Im Bereich des Schulessens gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungen. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Fundstelle BMF, Schreiben vom , IV D2 S 7100/07/ EUGH-Vorlage zum Thema Medikamenten-Abgabe Der Bundesfinanzhof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Medikamenten (Zytostatika) auch bei einer ambulanten Chemotherapie im Krankenhaus umsatzsteuerfrei sein kann (BFH , V R 19/11). Die Entscheidung betrifft zwar vordergründig die (Mit-)Begünstigung von Medikamentenlieferungen durch Krankenhäuser im Zuge ambulanter Behandlungen, hat möglicherweise jedoch auch inhaltliche Relevanz für Heilberufler und ihre durch 4 Nr. 14 Buchst. a UStG begünstigten Leistungen. Achtung: Umsatzsteuerpflicht ist nicht ausgeschlossen.

11 FG Köln: Vorsteuervergütungsverfahren u. Steuerschuldnerschaft Es geht um die Frage: Ist ein Vorsteuer - Vergütungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen, oder eine Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen? Das FG Köln hat die folgende Rechtsauffassung: Erhält ein im Ausland ansässiger Unternehmer Leistungen eines anderen ausländischen Unternehmers für die er inländische Umsatzsteuer nach 13b UStG schuldet, so bleibt der leistungsempfangende Unternehmer trotz seiner Erklärungspflicht lediglich Entrichtungsschuldner. Der leistende Unternehmer hat den steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt. Führt der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland keine Umsätze aus, hat er die Vergütung seiner abziehbaren Vorsteuerbeträge im Rahmen eines Vergütungsverfahrens zu beantragen. Seine Steuerschuldnerschaft führt nicht zum Ausschluss der Berechtigung, das Vorsteuervergütungsverfahren ( 18 Abs. 9 UStG i.v.m 59 ff. UStDV) zu beantragen. Finanzgericht Köln, Urteil vom , 2 K 2447/10, BFH-anhängig: V R 12/12

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