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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom und Antwort des Senats Betr.: Ausgabe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Das AsylbLG gilt für Asylsuchende, Geduldete, ausreisepflichtige Personen und Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten die Leistungsberechtigten nach 1 Absatz 1 AsylbLG in den ersten 15 Monaten ( 2 Absatz 1 AsylbLG) ihres Aufenthalts, die sogenannten Grundleistungen nach 3, 4 und 6 AsylbLG gewährt. Für den Anspruchsbeginn kommt es auf das Datum der tatsächlichen Einreise an. Im Anschluss daran erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, Leistungen entsprechend dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Neufassung des 3 AsylbLG sieht für die Zeit des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eine erweiterte Deckung des persönlichen Bedarfs durch Sachleistungen vor. Dies entspricht der Regelintention, einen Anreiz zur Inanspruchnahme von Flüchtlingsschutz vor dem Hintergrund der während des Verfahrens geleisteten Geldbeträge abzubauen. 1 In den Hamburger Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen werden Unterkunft einschließlich Heizung, Verpflegung, Bettwäsche, Körperpflege-, Hygieneund Reinigungsmittel als Sachleistung erbracht. Bezüglich der Bekleidung wird geprüft, ob eine ausreichende Grundausstattung vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, werden Berechtigungsscheine für Bekleidungskammern der Freien Wohlfahrtsvereine ausgestellt. Kann dort nachweislich die erforderliche Bekleidung nicht gestellt werden, erhalten die Leistungsberechtigten Einkaufsgutscheine für Firmen ihrer Wahl. 2 Ab dem sind Regelsatzstufen anzuwenden. Diese setzen sich zusammen aus dem notwendigen Bedarf und dem notwendigen persönlichen Bedarf (ehemals Bargeldbedarf). Der Regelsatzstufe 1 (Alleinstehende Leistungsberechtigte) ist beispielsweise eine Summe von zugewiesen. 3 Aus Teil B. II.1.2 der Hamburger Fachanweisung zum AsylbLG ergibt sich, dass bisher ein Geldbetrag in Höhe von 40,90 als Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, zum Beispiel für die Benutzung von Verkehrsmitteln, Genussmitteln und anderen, gewährt wurde. Die Arbeitshilfe zum AsylbLG regelte bis zum , dass Leistungsberechtigten ein Barbetrag in Höhe von 143 (sogenanntes Taschengeld) zustand. Ab 1 ZAR 10/2015, Kluth, Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, S Hamburg, Fachanweisung zum AsylbLG, Teil B II.1. 3 Hamburg, Arbeitshilfe zum AsylLG, II.1, S. 2.

2 Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode dem weist die Tabelle keinen separaten Bargeldbetrag mehr aus. 4 Ab dem ist für Flüchtlinge, die in Hamburg verbleiben, die HVV-Mobilitätskarte verbindlich. Diese wird monatlich in Höhe von 29 (Erwachsene) beziehungsweise 14,50 (Kinder) vom Taschengeld in Abzug gebracht. Zudem sind 15 Zentrale Erstaufnahmen mit WLAN versorgt worden. In öffentlich-rechtlichen Unterkünften befindet sich die Versorgung sukzessive im Aufbau. 5 Der notwendige Bedarf für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 beträgt nicht 1.219, sondern 219 (vergleiche Tabelle zu Fragen 3. und 4. sowie Antwort zu 10.). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie setzen sich die Sachleistungen in den Zentralen Erstaufnahmen konkret zusammen? Welchem Geldbetrag in entspricht jeweils welche Sachleistung beziehungsweise welche Bemessungsgrundlage(n) wendet der Senat jeweils an? Gemäß 3 Absatz 1 Satz 1, 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtungen Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) als Sachleistungen. Da das Gesetz hier Sachleistungen vorsieht, stehen den Posten keine Geldleistungen gegenüber. Zur Berechnung der Leistungen durch den Bundesgesetzgeber siehe 3 Absatz 1 Satz 8, Absatz 4 AsylbLG. Werden danach alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so gelten die in der Tabelle unter Nummer II.1. der Arbeitshilfe zum AsylbLG unter notwendiger Bedarf aufgeführten Sätze (die Tabelle ist in der Antwort auf die Fragen 3. und 4. wiedergegeben). 2. Wie setzen sich die Sachleistungen in den Folgeunterbringungen konkret zusammen? Welchem Geldbetrag in entspricht jeweils welche Sachleistung beziehungsweise welche Bemessungsgrundlage(n) wendet der Senat jeweils an? In der Folgeunterbringung wird gemäß 3 Absatz 2 Satz 4 AsylbLG der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat als Sachleistung erbracht. Da das Gesetz hier Sachleistungen vorsieht, stehen den Posten keine Geldleistungen gegenüber. 3. In welcher Höhe wird ein Bargeldbetrag an die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ausgezahlt? Bitte aufschlüsseln nach Anspruchsberechtigten i.s.d. 1 AsylbLG. Gilt Teil B. II.1.2 der Hamburger Fachanweisung zum AsylbLG 6 noch, nachdem ein Geldbetrag in Höhe von 40,90 als Barbetrag ausgezahlt wird? Bitte begründen. 4. Warum wird in der Arbeitshilfe zum AsylbLG 7 (Tabelle) kein Bargeldbetrag mehr aufgeführt? Findet nach wie vor die Auszahlung eines Taschengeldes statt? Es wird unterstellt, dass die Fragen, die das Taschengeld betreffen, jeweils auf den notwendigen persönlichen Bedarf gerichtet sind. Der notwendige persönliche Bedarf gemäß 3 Absatz 1 Satz 5 8, Absatz 4 AsylbLG (ehemals Bargeldbedarf oder auch Taschengeld ) wird gemäß der unter Nummer II.1. der Arbeitshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz aufgeführten Tabelle geleistet, siehe Er 4 Hamburg, Arbeitshilfe zum AsylLG, II.1, S. 2 Tabelle. 5 Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/2987 der Abgeordneten Jennyfer Dutschke vom

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 findet sich in der letzten Spalte jeweils unter Nummer 2 mit der Überschrift notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf). Die in der Fachanweisung genannten Beträge sind nicht mehr gültig. Dort findet sich an entsprechender Stelle der Hinweis: ACHTUNG: Bitte geänderte Rechtslage beachten. Ausführungen hierzu finden sich in der Arbeitshilfe zum AsylbLG. In der Arbeitshilfe findet sich der Hinweis: Anstelle der in Teil B in der FA unter den Ziffern II. 1., 1.1. sowie Ziffer 1.2. genannten Grundleistungen, Grundbeträgen oder Geldbeträgen sind ab sofort die folgenden Regelsatzstufen und Leistungen anzuwenden. Im Einzelnen siehe Tabelle: Zeitraum bis Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte Regelbedarfsstufe 2: Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen Regelbedarfsstufe 3: Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt Regelbedarfsstufe 4: Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 5: Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 6: Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bis Ab : 1. notwendiger Bedarf 2. notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf) 3. Summe In welcher Höhe wird das sogenannte Taschengeld an die Leistungsberechtigten in bar ausgezahlt? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Wie lange ist der Bezugszeitraum? Wann erfolgten zwischen Januar 2013 und Februar 2016 jeweils welche Anpassungen in Bezug auf die Höhe? Zur Höhe siehe die Antwort auf die Fragen 3. und 4. Der Betroffene muss leistungsberechtigt nach AsylbLG sein. Solange er das ist, hat er einen Anspruch auf Leistungen, zu denen auch der besondere persönliche Bedarf gehört. Zu den Anpassungen ab siehe die Tabelle in der Antwort auf die Fragen 3. und 4. Zu den Anpassungen ab Januar 2013 siehe nachfolgende Tabelle: 3

4 Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Zeitraum Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte Regelbedarfsstufe 2: Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben. Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bis bis Wie wird das Taschengeld rechnerisch bemessen? Welcher Bargeldanteil ist für jeweils welchen Bedarf vorgesehen? Die Berechnung ist in 3 Absatz 4 AsylbLG festgelegt. Zu den einzelnen Zahlen siehe Anlage, Abteilungen 7 bis 12. Die tatsächliche Verwendung und Aufteilung der erhaltenen Leistungen steht im freien Ermessen der Berechtigten. 7. Wo wird der Antrag auf Auszahlung des Taschengelds gestellt? Wer ist zuständig für die Ausgabe des Taschengeldes? In welchen zeitlichen Abständen wird das Taschengeld jeweils ausgegeben? Gemäß 6b AsylbLG i.v.m. 18 SGB XII sind Leistungen nach dem AsylbLG nicht antragsabhängig. Die Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs erfolgt durch die Zahlstellen der Bezirke. Gemäß 3 Absatz 6 Satz 3 AsylbLG werden Geldleistungen längstens einen Monat im Voraus erbracht. 8. Wie lange dauert es zurzeit, bis neu ankommende Flüchtlinge ihr Taschengeld ausgezahlt bekommen? Worauf sind verspätete Auszahlungen zurückzuführen? Bis zur ersten Auszahlung des notwendigen persönlichen Bedarfs vergehen derzeit nach Ankunft in Hamburg durchschnittlich rund vier Wochen. Aufgrund der sehr hohen Asylbewerberzugänge insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2015 haben sich bei der leistungsrechtlichen Ersterfassung Bearbeitungsrückstände gebildet, die jedoch bereits durch geeignete organisatorische Maßnahmen (Einrichtung dezentraler Verwaltungsaußenstellen, Personalaufstockung) weitgehend abgebaut werden konnten. 9. Wird der Leistungsbescheid nach dem AsylbLG auf das Datum der Einreise in die Bundesrepublik/das Datum der Registrierung beziehungsweise auf ein anderes Bezugsberechtigungsdatum rückdatiert? Vor dem Hintergrund der bundesgesetzlichen Vorgabe gemäß 7 AsylbLG, wonach vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG Einkommen und Vermögen eines Leis- 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 tungsberechtigten aufzubrauchen sind, wird mit der Aufnahme in einer Zentralen Erstaufnahme geklärt, ob die aufzunehmende Person über Einkommen und Vermögen verfügt. Bei Mittellosigkeit erfolgt die Leistung ab der Aufnahme und wird rückwirkend berechnet und bezahlt. 10. In welcher Höhe trägt der Bund und in welcher Höhe trägt das Bundesland Hamburg die Kosten für einen Alleinstehenden Leistungsberechtigten der Regelsatzstufe 1 in Höhe von 1.219? Hat das Bundesland Hamburg Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund? Wenn ja, in welcher Höhe? Der notwendige Bedarf für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 beträgt nicht 1.219, sondern 219 (vergleiche Tabelle zu Fragen 3. und 4.). Die Kosten für Leistungen nach dem AsylbLG sind von den Ländern beziehungsweise Kommunen zu tragen. Der Bund trägt ab dem 1. Januar 2016 einen Teil der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlingen für den Zeitraum von der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das geschieht, indem der ermittelte durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 670 monatlich an die Länder erstattet wird. (Einbezogen sind alle Fälle, die am 1. Januar 2016 im Verfahren sind und im Laufe des Jahres ins Verfahren kommen für die jeweilige Dauer.) Für das Jahr 2016 erhalten die Länder eine Abschlagszahlung. Es werden für die Berechnung der Abschlagszahlung durchschnittlich Asylbewerber im Verfahren des BAMF unterstellt und eine Verfahrensdauer von fünf Monaten angenommen. Ende 2016 erfolgt eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird. Darüber hinaus werden den Ländern für diejenigen Antragsteller, die nicht als politisch Verfolgte und Kriegsflüchtlinge anerkannt wurden, für pauschal einen Monat ebenfalls 670 erstattet. Für die Abschlagszahlung wird unterstellt, dass die Hälfte der Antragsteller anerkannt wird. Hieraus ergibt sich eine Abschlagszahlung von 268 Millionen. Auch dieser Betrag wird Ende 2016 anhand der Zahl der nicht anerkannten Bewerber spitzabgerechnet. Gesetzlich geregelt wurde diese Bundesbeteiligung durch eine entsprechende Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer durch Änderung des 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz, die im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom (BGBl. I, 1722 fortfolgende) erfolgte. 11. Nach 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz RBEG) 8 ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Verbrauch in der Abteilung 07 (Verkehr) in Höhe von 22,78 pro Erwachsener. Wie beurteilt der Senat vor diesem Hintergrund die in Hamburg anfallende Ausgabe für erwachsene Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG in Höhe von 29 für die HVV-Mobilitätskarte? An welcher Stelle der Bedarfsberechnung genau werden die überzähligen 6,22 gekürzt? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Kürzung? Verringert sich dadurch der auszuzahlende Barbetrag? Die HVV-Mobilitätskarte zum Preis von 29 für Erwachsene (14,50 für Kinder über sechs Jahren) gilt im Großbereich Hamburg ohne Sperrzeiten. Es handelt sich dabei um eine obligatorische, also verpflichtend abzunehmende Fahrkarte für Flüchtlinge, die Hamburg zugewiesen wurden, in Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen leben und Grundleistungen nach 3 AsylbLG erhalten. Neben Sachleistungen in der Zentralen Erstaufnahme wird auch ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt. Mit diesem sind notwendige Ausgaben, beispielweise für Verkehrsmittel, zu bestreiten. Die 29 entsprechen dem Preis einer CC-Abonnementskarte im Großbereich Hamburg für 49,40 mit Tarifstand abzüglich des Sozialkartenrabatts 8 Siehe auch BT.-Drs. 17/3404, Seite 59. 5

6 Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode von 20,40. Dieser Preis gewährleistet, dass Flüchtlinge nicht besser gestellt werden als andere Menschen in Hamburg, die auf Sozialleistungen angewiesen sind. Der Geldleistungsbetrag wird um den Betrag der HVV-Mobilitätskarte reduziert ausgezahlt. 12. Nach 5 Absatz 1 RBEG ergibt sich ein regelbedarfsrelevanter Verbrauch in der Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) in Höhe von 31,96. Wie wirkt es sich auf die Bedarfsberechnung aus, dass den Leistungsberechtigten kostenlos WLAN, also eine kostenlose Kommunikationsdienstleistung, zur Verfügung gestellt wird? Auswirkungen gibt es nicht. Der in Abteilung 8 für die Regelbedarfsstufe 1 vorgesehene Betrag in Höhe von 35,79 beziehungsweise die entsprechenden Beträge in den übrigen Regelbedarfsstufen beinhalten diverse Posten und können von den Berechtigten nach eigenem Ermessen verwendet werden. 13. Stellen die Zentralen Erstaufnahmen den Bewohnern kostenlose PCs, beispielsweise in einem Computerraum, für die Kommunikation zur Verfügung? Wie viele stehen in den 15 Einrichtungen, die mit WLAN ausgestattet sind, zur Verfügung? Woher stammen die Mittel dafür? In den Zentralen Erstaufnahmen werden keine PCs oder andere Medien als Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt. 14. Bis wann werden nach jetzigem Planungsstand a. alle Erstaufnahmen, b. alle Folgeunterkünfte mit WLAN ausgestattet sein? Die Zentralen Erstaufnahmen werden bis zum und die öffentlichrechtlichen Unterkünfte sukzessive im Jahr 2016 mit WLAN ausgestattet. 15. Wie erfolgt die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen an Leistungsberechtigte für Firmen ihrer Wahl (vergleiche Vortext)? Sind die Gutscheine in ihrer Höhe begrenzt? Wenn ja, in welcher? Wenn nein, warum nicht? Für welche Firmen werden Gutscheine ausgegeben (bitte einzeln aufschlüsseln)? Gibt es diesbezüglich eine Kooperationsvereinbarung? Wenn ja, bitte beifügen. In den Zentralen Erstaufnahmen werden Gutscheine in der jeweils zuständigen Verwaltungsaußenstelle beantragt und ausgestellt. In der Folgeunterbringung erfolgt die Ausgabe von Gutscheinen in der jeweiligen Dienststelle des Grundsicherungsamts beziehungsweise des Sozialen Dienstleistungszentrums. Der Wert des Gutscheines ergibt sich je nach zu deckendem Bedarf aus der Fachanweisung zu 6 AsylbLG. Die Gutscheine werden für eine Firma nach Wahl ausgestellt. Kooperationsvereinbarungen gibt es nicht. 16. Plant der Senat eine Überarbeitung der Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Taschengelds? Falls ja, in welchem Umfang und zu wann? Falls nein, warum nicht? Das AsylbLG ist ein Bundesgesetz. Im Übrigen: entfällt. 17. Wie bewertet der Senat die Praxis der Ausgabe des Taschengeldes an Leistungsberechtigte? Mit den ergriffenen Maßnahmen zur Rückstandsbewältigung bei der leistungsrechtlichen Sachbearbeitung, insbesondere der Personalaufstockung und der Einrichtung der dezentralen Verwaltungsaußenstellen, wurden angesichts der stark angestiege- 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 nen Asylbewerberzugänge wirksame Weichenstellungen getroffen, die vormals zentrale Bearbeitung den veränderten Gegebenheiten anzupassen, sodass der Rückstand bereits maßgeblich verringert werden konnte und nach derzeitiger Planung bis Ende Februar abgebaut sein soll. Die Versorgung der Betroffenen war aufgrund des Sachleistungsprinzips in den Erstaufnahmeeinrichtungen durchgängig gewährleistet. Durch das Maßnahmenpaket kann zukünftig sichergestellt werden, dass Flüchtlinge zügig in die Regelversorgung eingesteuert werden können und standortnah ihre Leistungen erhalten. 7

8 Drucksache 21/3272 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Übersicht Grundleistung und persönlicher Bedarf 2015 und 2016 AsylbLG Anlage Leistungssatz 1 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 141,85 143,82 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 33,57 34,03 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 33,39 33,86 davon Strom: 28,12 28,12 28,12 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 7,19 7,29 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 216,00 219,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 17,59% 25,15 25,51 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 24,68% 35,29 35,79 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 30,86% 44,13 44,74 Abteilung 10 (Bildung) 1,39 1,07% 1,53 1,55 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,53% 7,91 8,02 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 20,27% 28,99 29,39 soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 129,50 100,00% 143,00 145,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 359,00 364,00 Leistungssatz 2 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 127,40 128,71 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 30,15 30,46 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 29,99 30,30 davon Strom: 25,31 25,31 25,31 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 6,46 6,53 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 194,00 196,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 17,59% 22,69 23,04 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 24,68% 31,84 32,33 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 30,86% 39,81 40,43 Abteilung 10 (Bildung) 1,39 1,07% 1,38 1,41 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,53% 7,13 7,24 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 20,27% 26,15 26,55 soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 129,50 100,00% 129,00 131,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 323,00 327,00 Leistungssatz 3 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 128,46 65,67% 114,27 115,58 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 15,54% 27,04 27,35 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 30,24 15,46% 26,90 27,21 davon Strom 22,50 22,50 22,50 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,51 3,33% 5,79 5,86 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 195,61 100,00% 174,00 176,00 Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 17,59% 19,88 20,05 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 31,96 24,68% 27,89 28,14 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 30,86% 34,87 35,18 Abteilung 10 (Bildung) 1,39 1,07% 1,21 1,22 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,16 5,53% 6,25 6,30 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 26,25 20,27% 22,91 23,11 soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 129,50 100,00% 113,00 114,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 287,00 290,00 8

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21. Wahlperiode Drucksache 21/3272 Leistungssatz 4 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 68,95% 136,52 137,90 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 20,69% 40,96 41,38 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 8,53% 16,89 17,06 davon Strom: 13,22 13,22 13,22 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,30 1,83% 3,63 3,66 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 179,87 100,00% 198,00 200,00 Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 16,72% 14,21 14,38 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,79 20,91% 17,78 17,98 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 41,60% 35,36 35,78 Abteilung 10 (Bildung) 0,29 0,38% 0,33 0,33 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 6,33% 5,38 5,44 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,61 14,05% 11,95 12,09 soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 75,50 100,00% 85,00 86,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 283,00 286,00 Leistungssatz 5 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 67,26% 105,60 106,95 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 23,21% 36,44 36,91 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 7,71% 12,11 12,26 davon Strom: 10,17 10,17 10,17 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 2,60 1,81% 2,84 2,88 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 143,54 100,00% 157,00 159,00 Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 16,94% 15,58 15,75 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 18,57% 17,08 17,27 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 50,00% 46,00 46,50 Abteilung 10 (Bildung) 1,16 1,40% 1,29 1,31 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,51 4,25% 3,91 3,95 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 7,31 8,84% 8,14 8,22 soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 82,66 100,00% 92,00 93,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 249,00 252,00 Leistungssatz 6 EVS Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 65,23% 86,75 88,06 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 25,85% 34,38 34,90 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 5,84% 7,76 7,88 davon Strom: 5,32 5,32 5,32 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,72 3,08% 4,10 4,16 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 120,61 100,00% 133,00 135,00 Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 15,71% 13,19 13,35 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 20,98% 17,62 17,83 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 47,86% 40,20 40,68 Abteilung 10 (Bildung) 0,98 1,31% 1,10 1,11 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 1,92% 1,61 1,63 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 9,18 12,23% 10,27 10,40 soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 75,07 100,00% 84,00 85,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 217,00 220,00 9

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