Land Oberösterreich. StF: LGBl.Nr. 10/1994 (GP XXIV RV 338 AB 376 LT 22; Art. 28, Anhang V EWR-Vertrag)

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1 Land Oberösterreich Langtitel Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG) StF: LGBl.Nr. 10/1994 (GP XXIV RV 338 AB 376 LT 22; Art. 28, Anhang V EWR-Vertrag) Änderung idf: LGBl.Nr. 87/1994 (GP XXIV RV 456 AB 468 LT 28, EWR-Anh. V) LGBl.Nr. 65/1995 (GP XXIV RV 600/1995 AB 631/1995 LT 36) LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40) LGBl.Nr. 37/1996 (GP XXIV RV 721/1995 AB 744/1996 LT 43; RL 92/85/EWG, ABl.Nr. L 348 vom , S. 1, und RL 89/654/EWG, ABl.Nr. L 393 vom , S. 1) LGBl.Nr. 83/1996 (GP XXIV RV 788/1996 AB 819/1996 LT 47) LGBl.Nr. 68/1997 (GP XXIV RV 962/1997 AB 998/1997 LT 53) LGBl.Nr. 8/1998 (GP XXV AB 90/1997 LT 3) LGBl.Nr. 104/2000 (GP XXV AB 889/2000 LT 30) LGBl.Nr. 23/2001 (GP XXV RV 850/2000 AB 995/2001 LT 33; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom , S. 25; RL 93/104/EG vom 23. November 1993, ABl.Nr. L 307 vom , S. 18) LGBl.Nr. 28/2001 (GP XXV RV 885/2000 AB 996/2001 LT 33) LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38) LGBl.Nr. 12/2002 (GP XXV RV 1255/2001 LT 41; RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl.Nr. L 145 vom , S. 4) LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom , S. 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom , S. 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom , S. 47) LGBl.Nr. 101/2003 (GP XXV RV 1784/2003 AB 1819/2003 LT 57) LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom , S. 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom , S. 10) LGBl.Nr. 49/2005 (GP XXVI RV 258/2004 AB 446/2005 LT 15; RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, ABl.Nr. L 175 vom , S. 43)

2 LGBl. 93/ Stück Präambel/Promulgationsklausel INHALTSVERZEICHNIS 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Anwendungsbereich 3 Aufnahme 3a Diplomanerkennung 4 Dienstvertrag 5 Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration 6 Allgemeine Dienstpflichten 7 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 8 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters 9 Amtsverschwiegenheit 10 Versetzung 10a Dienstzuteilung 11 Verwendungsbeschränkungen 12 Entsendung 13 Dienstverhinderung 14 Nebenbeschäftigung 15 Bezüge 16 Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen 17 Einreihung 18 Monatsbezug und Monatsentgelt 19 Überstellung 20 Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes 21 Auszahlung 21a Verjährung p21b 21b Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen 22 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen 22a Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit 23 Dienstzeit 23a Höchstgrenzen der Dienstzeit 23b Ruhepausen 23c Tägliche Ruhezeiten 23d Wochenruhezeit 23e Nachtarbeit 23f Ausnahmebestimmungen 23g Sonderbestimmungen für Bedienstete in Kranken-, Pflege- und Kuranstalten 24 Überstunden 25 Bereitschaft und Journaldienst 25a Teilzeitbeschäftigung 25b Freistellung gegen Kürzung der Bezüge 26 Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten 27 Zulagen 28 Nebengebühren und Sachleistungen

3 29 Ansprüche bei Dienstverhinderung 30 Dienstfreistellung 30a Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag 30b Gewährung der erforderlichen freien Zeit 30c Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, Bund oder Ländern 30d Dienstfreistellung für Gemeindemandatare 31 Sozialleistungen 32 Vorrückungsstichtag 33 Anspruch auf Erholungsurlaub 34 Ausmaß des Erholungsurlaubes 35 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung 36 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche 37 Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden 38 Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem vorangehenden Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich 39 Verbrauch des Erholungsurlaubes 40 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche 41 Erkrankung während des Erholungsurlaubes 42 Verfall des Erholungsurlaubes 43 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes 44 Entfallen 45 Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses 46 Entfallen 47 Sonderurlaub 47a Familienhospizfreistellung p47b 47b Vaterschaftsfrühkarenz 48 Karenzurlaub 48a Bildungskarenz p48b 48b Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz 49 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes 50 Pflegefreistellung 51 Enden des Dienstverhältnisses 52 Zeugnis 53 Kündigung 54 Kündigungsfristen 55 Entlassung und Austritt 55a Abfertigung; Anwendung des BMVG 55a Abfertigung; Anwendung des BMSVG 56 Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben 56a Pensionskasse 57 Sonderverträge 58 Sonderregelungen 59 Ersatz der Ausbildungskosten 60 Befristete Funktionen

4 1a. ABSCHNITT Dienstbeurteilung 60a Dienstbeurteilung 60b Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung 60c Leistungshinweis 60d Mitteilung an den Vertragsbediensteten 60e Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung 60f Festsetzung der Dienstbeurteilung 60g Leitungsfunktionen 2. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Vertragslehrer 61 Anwendungsbereich 62 Dienstvertrag 63 Einreihung in Entlohnungsschemata 64 Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen 64a Sonderbestimmungen für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl 65 Zulagen 66 Überstellung 67 Auszahlung der Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L 68 Vergütung für Mehrdienstleistung 68a Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen und für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung 69 Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L 69a Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat, in einem Landtag und für Gemeindemandatare 70 Ferien und Urlaub 70a Entlohnung während der Hauptferien 71 Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L 71a Dienstbeurteilung der Vertragslehrer 72 Abfertigung der Vertragslehrer bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben 3. ABSCHNITT 72a Verwaltungspraktikum 72b Rechte der Verwaltungspraktikanten 72c Beendigung des Verwaltungspraktikums 4. ABSCHNITT 73 Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften 74 Verweisungen 5. ABSCHNITT 75 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen 76 Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1997

5 78a Übergangsbestimmungen zum Oö. Gehaltsreformgesetz 78a Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz Übergangsbestimmungen zur Oö. LVBG-Novelle 2000 p81 81 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2009" Text 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitliche und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen sowie durch angemessene und leistungsorientierte Entlohnung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu gewinnen und zu erhalten. (2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) 2 Anwendungsbereich

6 (1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als Vertragsbedienstete bezeichnet. (2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf: Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Schauspielergesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist; Bedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann jedoch auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abgeschlossen werden; 3. Land- und Forstarbeiter; 4. Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrages vereinbart wird; Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfanges des 5. Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung dieses Landesgesetzes vereinbart wird; 6. Lehrlinge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes; (Anm: LGBl. Nr. 68/1997, 81/2002, 101/2003) 7. Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen." (3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten des Landes von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfanges des Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses erforderlich ist. (4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.

7 (5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird. (6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. 3 Aufnahme (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: 1. die österreichische Staatsbürgerschaft, 2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit, 3. die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und 4. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) (2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern (Inländern) vorbehalten sind ( 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Staates erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003) (2a) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 ist ein Gutachten eines Amtsarztes oder Vertrauensarztes des Dienstgebers einzuholen. Bei Personen mit Behinderung ist dabei auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit der Beistellung geeigneter Arbeitsmittel Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

8 (3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (4) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Landes erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung festlegen, daß für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z. 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht. (5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der 29, 34 und 45 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (6) Wird ein Bediensteter aus einem Landesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003) 3a Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der Einreihung ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 56/2007)

9 (2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und 2. a) b) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) (3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c i.v.m. Art. 13 Art. 11 und nach Art. 3 Abs. 3 gleichgestellte Nachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom , S. 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom , S , ABl. Nr. L 93 vom , S und ABl. Nr. L 33 vom , S. 49. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) (4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländerinnen und Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden, ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung 1. im Wesentlichen entspricht und ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung 2. verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises nach Abs. 3 Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h i.v.m. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Verlangt die Dienstbehörde die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h i.v.m. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, weil sich die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse wesentlich von den nach diesem Landesgesetz geforderten Kenntnissen unterscheiden, so muss sie zuvor prüfen, ob die von der Bewerberin oder vom Bewerber während ihrer oder seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Z. 2 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken. Bei der Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller, von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG abgesehen, das Wahlrecht zu. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) (5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen. Der Antragstellerin oder dem

10 Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Ausgleichsmaßnahmen nach Abs. 4 entfallen, sofern auf Grundlage einer gemeinsamen Plattform im Sinn des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) (6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. Berufspraxis, die in einem Land erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) 4 Dienstvertrag (1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, 1. in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt, 2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, 3. ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, 4. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird, 5. ob der Vertragsbedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist, 6. ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird und 7. daß dieses Landesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) (2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird.

11 (3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. (4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) (5) Abs. 4 gilt nicht, wenn 1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder 2. im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt und diese Ausbildung fortgesetzt werden soll oder 3. für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit sonstige besondere Gründe vorliegen oder das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im 4. Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder 5. das Dienstverhältnis für eine leitende Funktion im Sinn des 8 oder 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 begründet oder verlängert wird. (Anm: LGBl. Nr. 68/1997, 23/2001) (6) Zeiten eines Verwaltungspraktikums nach 72a sind bei der Anwendung der Abs. 4 und 5 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) (7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) (8) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

12 5 Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach 4 Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früher befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen. 6 Allgemeine Dienstpflichten (1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. (3) Der Vertragsbedienstete hat die Kundinnen und Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) (3a) Die oder der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. (3b) Die oder der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstkleidung zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte

13 (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. Diese Bestimmung kann durch Verordnung auch auf Dienstverhältnisse gemäß 2 Abs. 2 Z. 2, 5 und 6 ausgedehnt werden. 24 Abs. 3 Oö. LBG gilt sinngemäß. (4) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, sofern der Grad der Behinderung mit 50% oder mehr festgestellt wurde und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu melden. (5) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten. (6) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. (7) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. (8) Der Vertragsbedienstete, der durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist, hat davon unverzüglich den Dienstgeber schriftlich zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996) (9) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber zu melden: 1. Namensänderung, 2. Standesveränderung,

14 3. jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), 4. Änderung des Wohnsitzes, 5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe, 6. Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, 7. Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) 7 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. (2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen. 8 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisungen erteilen. (2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung

15 sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen. (3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Bediensteten im Sinn des 6 Abs. 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im 6 Abs. 8 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des 6 Abs. 8 bzw. des 55 Z. 8 O.ö. LBG den Vorgesetzten. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 83/1996) 9 Amtsverschwiegenheit (1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). (2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. (3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein Vertragsbediensteter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. 10 Versetzung (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird. (2) Eine Versetzung kann von Amts wegen erfolgen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der

16 dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. 10a Dienstzuteilung (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird. (2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten im Kalenderjahr 13 Wochen nicht überschreiten. (3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist bis zur Dauer von einem Jahr jedoch auch ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. (4) Nicht als Dienstzuteilung oder Versetzung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zum Zweck der Ausbildung. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996) 11 Verwendungsbeschränkungen (1) Vertragsbedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

17 (2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden: 1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Landesbediensteten, 2. bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) (3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) 12 Entsendung (1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden. (2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs zu Ausbildungszwecken oder 2. als zugeteilter Bediensteter oder 3. als Nationaler Experte oder 4. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung entsendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) (3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

18 (4) Auf die Entsendung ins Ausland sind die für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. (5) Sofern der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen. (6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach 39 Oö. GG 2001 bzw. 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Reisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß 21 Oö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 23/2001, 81/2002) 13 Dienstverhinderung (1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist. (2) Ist ein Vertragsbediensteter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden. (3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, so hat der Vertragsbedienstete über Aufforderung des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung des Dienstgebers einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauensarzt des Dienstgebers zu unterziehen. (4) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den

19 Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. (5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, außer er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. 14 Nebenbeschäftigung (1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. (2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die 1. ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, 2. die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft, für den Vertragsbediensteten eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder sonstige wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002) (3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung. (4) Der Vertragsbedienstete hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

20 (5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen. (6) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, hat der Dienstgeber dem Vertragsbediensteten die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der Vertragsbedienstete vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden. (7) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens 1. kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Abs. 6 erfolgt und 2. keine Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ergeht. (7a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung oder nach Ablauf der Frist des Abs. 7 ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung des Dienstgebers ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (8) Der Dienstgeber hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können. (9) Die Abs. 3 bis 8 gelten nicht für Konsiliarfachärzte.

21 (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) 15 Bezüge (1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage, Kinderbeihilfe) bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 37/1996, 23/2001, 81/2002, 49/2005) (2) Soweit in diesem Landesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die gewährte Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage und Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 49/2005) (3) Außer dem Monatsentgelt (Abs. 2) gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderbeihilfe, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002) (4) Lautet die Dienstbeurteilung auf "nicht entsprechend", ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensten gemäß Abs. 1a mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10%

22 zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt mit dem der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf "entsprechend" lautenden Dienstbeurteilung folgt. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007) (5) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Vertragsbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den 10, 10a, 51, 53 und 55, bleiben davon unberührt. " 16 Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen (1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (1a) Das Entlohnungsschema I umfaßt folgende Entlohnungsgruppen: Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst; Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst; Entlohnungsgruppe c = Fachdienst; Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst; Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (2) Das Entlohnungsschema II umfaßt die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5.

23 (3) Die Entlohnungsgruppen a, b und c umfassen jeweils 26 Entlohnungsstufen; die übrigen Entlohnungsgruppen umfassen jeweils 27 Entlohnungsstufen. 17 Einreihung (1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Verwendungen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) 18 Monatsbezug und Monatsentgelt (1) Abs. 1a und 5 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (1a) Das den einzelnen Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzuordnende Monatsentgelt ist - mit Ausnahme der im 64a geregelten Entlohnungsgruppen msl - unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung der Landesregierung wie folgt festzusetzen: Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Festsetzung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf; liegt eine Vereinbarung nach Z. 1 nicht vor, ist bei der Festsetzung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen.

24 Verordnungen zur Festsetzung des Monatsentgelts dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 68/1997, 28/2001, 81/2002) (2) Der Monatsbezug ( 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1 bzw. mit der Gehaltsstufe 1. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (3) Der Monatsbezug ( 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach der Entlohnungsstufe 1 bzw. Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrags zwischen den Entlohnungsstufen 2 und 1 bzw. Gehaltsstufen 2 und 1 zu bemessen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (4) Der Monatsbezug ( 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt ist für den Fall der Festlegung, dass für die Aufnahme als Vertragsbediensteter ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht ( 3 Abs. 4 zweiter Satz), abweichend von den Abs. 2 und 3 unter Bedachtnahme auf Abs. 1a angemessen festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. 19 Überstellung (1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

25 (1a) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt: 1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b und l 3; 2. Entlohnungsgruppen l 2a; 3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichartige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht. (4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt: Überstellung Zeitraum von der in die Ausbildung im Sinn der für Entlohnungsgruppe Landesbeamte geltenden gemäß Abs. 2 Z. Ernennungserfordernisse Jahre

26 mit abgeschlossenem Hochschulstudium in den übrigen Fällen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in den übrigen Fällen (5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Entlohnungsgruppen, so sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen. (6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte. (7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist. (8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen

27 Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. (9) Abweichend vom Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001) 20 Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes (1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (1a) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend. (3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf das Monatsentgelt auch für jenen Zeitraum, der 1. im Fall eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder 2. im Fall eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber

28 hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf das Monatsentgelt ist jedoch einzurechnen, was sich der Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. (4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsentgelts durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001) (5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderbeihilfe sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002) 21 Auszahlung (1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002) (1a) Das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002) (2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen.

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