Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131)
|
|
- Katarina Schmitt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (06131) Fax: (06131) RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 343/14 AZ 160 Le/Si Mainz, den Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Mit der Artikelverordnung ist die Abgabe von Medizinprodukten neu geregelt worden. Durch Änderungen in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung entstehen besondere Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten und neue Vorgaben bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, die zum in Kraft treten. Darüber hinaus sind Änderungen in der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten, der Medizinprodukte-Sicherheitsplan-verordnung sowie der DIMDI-Verordnung vorgenommen worden. Im Bundesgesetzblatt I Nr. 35 vom ist die Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (Anlage) veröffentlicht worden und größtenteils zum in Kraft getreten. Die für die Krankenhäuser relevanten Änderungen in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die neue Vorgaben bei der Aufbereitung von Medizinprodukten und besondere Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten vorsehen, treten jedoch erst zum in Kraft. Nachfolgend werden die für die Krankenhäuser relevanten Änderungen in den einzelnen Verordnungen dargestellt: Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung MPAV) Die neue MPAV, die zum in Kraft getreten ist, ersetzt die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV) und die Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV), die beide zum außer Kraft getreten sind. Verschreibungspflicht für Medizinprodukte 1 Abs. 1 MPAV regelt, dass eine Verschreibungspflicht nur noch für Medizinprodukte erforderlich ist, die nach der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien (Zweckbestimmung) her zur Laienanwendung vorgesehen sind und entweder Stoffe enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen oder in Anlage 1 zur Verordnung aufgeführt sind (Sättigungspräparate auf Cellulosebasis).
2 - 2 - Inhalt der Verschreibung Welche Informationen die Verschreibung enthalten muss, wird in 1 Abs. 2 MPAV geregelt: Neben dem Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen Person wird auch deren Telefon- oder Telefaxnummer und adresse zur Kontaktaufnahme gefordert. Die DKG hatte bereits 2013 im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens darauf hingewiesen, dass für Kliniken bzw. für die in den Kliniken tätigen Ärzte, die Angabe von persönlichen Kontaktdaten zur Kontaktaufnahme nicht praktikabel ist. Leider ist der Gesetzgeber dem Vorschlag der DKG, die Kontaktdaten der Ambulanz/Abteilung anzugeben, nicht gefolgt. Apothekenpflicht für Medizinprodukte 2 MPAV regelt, welche Medizinprodukte zur Laienanwendung apothekenpflichtig sind: Dies sind - Medizinprodukte, die Stoffe enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung unterliegen, - Medizinprodukte, die Stoffe enthalten, die apothekenpflichtig sind und - Medizinprodukte, die in Anlage 2 zur Verordnung aufgeführt sind (Hämodialysekonzentrate). Nicht apothekenpflichtig sind dagegen die in Anlage 1 aufgeführten (verschreibungspflichtigen) Medizinprodukte. Die Vorschrift in 2 MPAV ersetzt dabei die bisherigen 1 und 2 MPVertrV und ist laut Gesetzesbegründung dahingehend vereinfacht worden, dass eine Apothekenpflicht nur noch für bestimmte Medizinprodukte zur Anwendung durch Laien vorgesehen ist. Bei einer Anwendung durch Fachkreise könne davon ausgegangen werden, dass die Produkte fachkundig gehandhabt würden und eine ggf. erforderliche Beratung über Medizinprodukteberater gemäß 31 MPG erfolge. Hierfür sei kein Umweg über eine Apotheke oder Krankenhausapotheke erforderlich, vielmehr könne der sachgerechte Umgang mit diesen Produkten von der betreffenden Organisation (z.b. Krankenhaus oder Arztpraxis) bei der Festlegung ihrer internen Abläufe eigenverantwortlich geregelt werden. Darüber hinaus sei allein durch den Umstand, dass ein Medizinprodukt einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen enthalte, welche bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel im Sinne des 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes angesehen werden könnten und die eine die Funktion des Medizinprodukts ergänzende pharmakologische, metabolische oder immunologische Wirkung ausübten, eine Gleichstellung der Apothekenpflicht mit den Arzneimitteln nicht in allen Fällen gerechtfertigt (Bundesrats-Drucksache 235/14 vom , Seite 30). Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abgabe 3 MPAV enthält Bestimmungen für die Abgabestellen (außer Apotheken deren Anforderungen sind in der Apothekenbetriebsordnung abschließend geregelt). Die Abgabestellen müssen die organisatorischen, räumlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung der Medizinprodukte erfüllen. Darüber hinaus muss die Abgabestelle bei Bedarf eine fachliche Beratung (für Laien) gewährleisten für
3 verschreibungspflichtige, aber nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte (= Medizinprodukte der Anlage 1), - Medizinprodukte, die nicht der Risikoklasse 1 (= geringste Risikoklasse) angehören oder - In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung. In-vitro-Diagnostika zum direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers dürfen dagegen nur an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen (medizinische Laboratorien), Apotheken, Gesundheitsbehörden etc. abgegeben werden ( 3 Abs. 4 MPAV). Das Robert Koch-Institut kann hiervon befristete Ausnahmen zulassen ( 3 Abs. 5 MPAV). In 3 Abs. 3 MPAV wird geregelt, wer die Sachkenntnis zur fachlichen Beratung besitzt: Ärzte, Zahnärzte, Medizinprodukteberater nach 31 MPG, Drogisten und Gesundheitshandwerker. Bei diesen ist ein zusätzlicher Qualifikationsnachweis nicht erforderlich, da die Sachkenntnis zur fachlichen Beratung nur für die jeweils von der Ausbildung erfassten Produktgruppen vorausgesetzt wird. Denkbar ist grundsätzlich, dass auch Krankenhäuser als Abgabestellen fungieren. In diesem Kontext ist jedoch das sog. Depotverbot für Hilfsmittel gemäß 128 Abs. 1 SGB V zu beachten. Artikel 2 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) Die 3 und 4 MPBetreibV werden neu gefasst. 3 MPBetreibV regelt nun die Instandhaltung von Medizinprodukten und 4 MPBetreibV die Aufbereitung von Medizinprodukten. Instandhaltung von Medizinprodukten In 3 Abs. 1 MPBetreibV werden die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung klargestellt. Die Instandhaltung umfasst sowohl Instandhaltungsmaßnahmen als auch die Instandsetzung. Als Instandhaltungsmaßnahmen werden insbesondere Inspektionen und Wartungen bezeichnet, die erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte fortwährend zu gewährleisten. Hierbei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Instandsetzung bezeichnet dagegen die Reparatur zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit. Die Regelung ist zum in Kraft getreten. Aufbereitung von Medizinprodukten Neu ist in 4 Abs. 3 MPBetreibV die aus der gemeinsamen Empfehlung der KRINKO und des BfArM zu Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten übernommene Regelung, dass für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung ( Kritisch C ) die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystemes durch eine von der zuständigen Behörde (= Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten ZLG) anerkannte Stelle erforderlich ist. Diese Vorgabe wird mit einem neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand ( 13 Nr. 3 MPBetreibV) belegt, der ebenso wie die Regelung selbst erst zum in Kraft tritt.
4 - 4 - Weitere personelle und sachliche Anforderungen an die Aufbereiter werden in 4 Abs. 4 MPBetreibV geregelt unter Verweis auf die entsprechenden Anforderungen für die Instandhaltung in 3 Abs. 2 MPBetreibV. Betreiben und Anwenden Gemäß 5 Abs. 2 MPBetreibV dürfen die in der Anlage 1 der MPBetreibV aufgeführten Medizinprodukte nur von Personen angewendet werden, die die Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 MPBetreibV erfüllen und die durch den Hersteller oder durch eine nach 5 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreibV vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind. 5 MPBetreibV wird um einen neuen Absatz 4 ergänzt, wonach Medizinprodukte der Anlage 1, die zur Anwendung von Laien vorgesehen sind, von der Einweisungspflicht (gemäß 5 Abs. 2 MPBetreibV) ausgenommen werden. Einweisungspflichten nach anderen Vorschriften werden hiervon aber nicht berührt. Grund für diese Regelung ist laut Gesetzesbegründung der Umstand, dass von Herstellern inzwischen Medizinprodukte der Anlage 1 angeboten werden, die zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, z.b. automatisierte externe Defibrillatoren (AED). Würde auch für die Anwendung durch Laien die in 5 Abs. 2 MPBetreibV vorgesehene Einweisungspflicht gelten, wäre die vom Hersteller vorgesehene Anwendung durch Laien nur unter erschwerten Bedingungen bzw. gar nicht möglich. Dadurch sollen aber nicht Regelungen zu einer erforderlichen Einweisung in anderen Vorschriften oder Empfehlungen aufgehoben werden, z.b. möglicherweise bestehende Einweisungspflichten für AEDs, die im Rettungswagen eingesetzt werden (Bundesrats-Drucksache 235/14 vom , Seite 33). D.h. für alle anderen Anwender bleibt damit die Verpflichtung, sich durch den Hersteller oder eine beauftragte Person in die sachgerechte Handhabung des Medizinproduktes einweisen zu lassen, bestehen auch wenn sie ein grundsätzlich für die Laienanwendung vorgesehenes Gerät nutzen wollen. Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten In 10 MPBetreibV, der besondere Pflichten bei implantierbaren Medizinprodukten normiert, werden der bisherige Inhalt von 10 MPBetreibV, die neue Vorschrift für einen Implantatpass und die bisherige Regelung des 16 Abs. 2 Medizinprodukte- Sicherheitsplanverordnung (MPSV) zusammengeführt. Die in 10 MPBetreibV vorgesehenen Pflichten treten erst zum in Kraft. Die Einhaltung der neuen Vorgaben ist mit neuen Ordnungswidrigkeitentatbeständen belegt ( 13 Nr. 10 und 10a MPBetreibV), die gleichfalls erst zum in Kraft treten. Für alle in Anlage 3 (neu) genannten implantierbaren Medizinprodukte sind zukünftig eine schriftliche Information über nach der Implantation notwendige Verhaltensanweisungen sowie erforderliche Kontrolluntersuchungen und ein Implantatpass an die Patienten auszuhändigen. Der Impantatpass enthält im Wesentlichen die Informationen, die auch schon bisher seitens des Krankenhauses zu dokumentieren und der Patienteninformation beizufügen waren ( 10 Abs. 1 MPBetreibV). Neu ist die Regelung in 10 Abs. 2 MPBetreibV, wonach der Betreiber einer Einrichtung, in der die in Anlage 3 genannten Medizinprodukte implantiert werden, die Dokumentation zu diesen Implantaten, mit der Patienten im Falle von korrektiven Maßnahmen eindeutig
5 - 5 - identifiziert und erreicht werden können, so aufzubewahren hat, dass der betroffene Patientenkreis innerhalb von drei Werktagen über den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Implantates sowie über den Namen des Herstellers ermittelt werden kann. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation aufzubewahren; danach sind sie unverzüglich zu vernichten. Bzgl. des genauen Umfang der in 10 Abs. 2 MPBetreibV genannten Dokumentation zu Implantaten, mit der Patienten im Falle korrektiver Maßnahmen eindeutig identifiziert und erreicht werden können, kann eine Anleihe bei der bisherigen Regelung in 16 Abs. 2 MPSV genommen werden. Es handelt sich hierbei um - den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Patienten, - das Datum der Implantation, - den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Implantats sowie - den Verantwortlichen nach 5 des Medizinproduktegesetzes. Als Grund für die neue Regelung in 10 Abs. 2 MPBetreibV wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass Patienten, die mit bestimmten implantierbaren Medizinprodukten versorgt worden seien, zum Zweck der Durchführung korrektiver Maßnahmen schnell identifizierbar und erreichbar sein müssten. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass die in bislang in 16 Abs. 2 MPSV geforderte, aber nicht näher beschriebene Führung der dort genannten Aufzeichnungen auf sehr unterschiedliche Art und Weise erfolgt sei. Zum Teil seien diese Informationen in die Patientenakte aufgenommen worden, die aber nicht immer zeitnah verfügbar gewesen sei. Um für künftige Fälle einen vollständigen und zeitnahen Zugriff auf die gewünschten Informationen zu erhalten, soll sichergestellt werden, dass die Dokumentation in Gesundheitseinrichtungen so aufbewahrt wird, dass Patienten in maximal drei Werktagen über den Typ und die Chargen- und Seriennummer des Implantats sowie über den Namen des Verantwortlichen nach 5 des Medizinproduktegesetzes ermittelt werden können (Bundesrats-Drucksache 235/14 vom , Seite 34). Für die Organisation der Aufbewahrung der Dokumentation werden aber keine näheren Vorgaben gemacht, so dass Krankenhäuser dies eigenverantwortlich regeln können, solange bei der Festlegung der internen Abläufe die Erreichbarkeit betroffener Patienten innerhalb von drei Werktagen gewährleistet ist. Kann der Patient über die im Krankenhaus vorhandene Dokumentation nicht erreicht werden (weil er z.b. verzogen ist), kann die Einrichtung unter Angabe der Krankenversicherungsnummer die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten des Patienten von dessen Krankenkasse verlangen ( 10 Abs. 3 MPBetreibV). In der Gesetzesbegründung wird dazu ergänzend ausgeführt, dass als lebenslange Identifizierungsmöglichkeit einzig und allein die Krankenversichertennummer die Chance biete, Patienten und Patientinnen in einem der wenigen Notfälle über ihre Krankenversicherung zu erreichen. Deshalb solle neben der Anschrift künftig auch die Krankenversicherungsnummer erfasst werden. Damit könne für den Fall, dass sich die Kontaktdaten des Patienten zwischenzeitlich geändert haben und er deshalb für die Gesundheitseinrichtung nicht mehr erreichbar sei, über das Institutskennzeichen als Teil der Krankenversichertennummer die Krankenkasse festgestellt werden. Diese verfüge dann in der Regel über die aktuellen Kontaktdaten des Patienten. Dabei sei sicherzustellen, dass die gesamte Krankenversichertennummer (inklusive Institutskennzeichen) aufgenommen werde und nicht nur der unveränderliche, lebenslange Teil der Krankenversichertennummer, der über die Krankenkasse keine Aussage treffe (Bundesrats-Drucksache 235/14 vom , Seite 34f.).
6 - 6 - Die neue Anlage 3 der MPBetreibV ersetzt die bisherige Anlage in der MPSV. Die Regelungen des 10 gelten nun für alle aktiven implantierbaren Medizinprodukte sowie für weitere nichtaktive implantierbare Medizinprodukte: Herzklappen, nicht resorbierbare Gefäßprothesen und stützen, Gelenkersatz für Hüfte oder Knie, Wirbelkörperersatzsysteme, Bandscheibenprothesen und Brustimplantate. Artikel 3 Änderung der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) Antragstellung In 3 Abs. 2 Nr. 3 MPKPV wird klargestellt, dass im Rahmen der Antragstellung für die Durchführung einer klinischen Prüfung mit Vorlage der präklinischen Bewertung auch das zu Grunde liegende wissenschaftliche Erkenntnismaterial vorgelegt werden muss. Antragsunterlagen Im Rahmen der Beantragung einer Befreiung von der Genehmigungspflicht wird für Medizinprodukte, die steril angewendet werden und ein CE-Kennzeichen tragen, eine Ausnahme von der Vorlagenpflicht geschaffen ( 7 MPKPV). Auf Unterlagen zur Aufbereitungs- und Sterilisationsverfahren kann verzichtet werden, da eine entsprechende Prüfung bereits im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahren stattgefunden hat. Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) Meldepflichten Die bisher bestehenden Meldepflichten des Prüfers oder Hauptprüfers gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde entfallen ( 3 Abs. 5 MPSV) sie müssen nur dem Sponsor melden, um so Doppelmeldungen an die zuständige Bundesoberbehörde zu vermeiden. Die Meldepflichten von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen im Zusammenhang mit zu prüfenden Medizinprodukten oder den in der klinischen Studie angewendeten Prozeduren werden geändert ( 3 Abs. 6, 5 Abs. 2 MPSV). Der zuständigen Bundesoberbehörde sollen nur noch solche Ereignisse unverzüglich gemeldet werden, für die ein Zusammenhang mit dem zu prüfenden Medizinprodukt, einem Vergleichsprodukt, den in der Prüfung angewandten therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen oder mit den sonstigen Bedingungen der Durchführung der klinischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden kann. Alle anderen schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse sind periodisch alle 3 Monate oder nach gesonderter Aufforderung der Behörde zu melden. Mitwirkungspflichten Die Änderung in 12 Abs. 4 MPSV stellt sicher, dass auch Medizinprodukte, die in einer klinischen Prüfung eingesetzt werden und im Verdacht stehen, an einem Vorkommnis beteiligt zu sein, nicht verworfen werden (neuer Adressat: Prüfer).
7 - 7 - Mitwirkung an korrektiven Maßnahmen 16 Abs. MPSV 1 wird neu gefasst: Der bisherige Absatz 2 sowie die dazu gehörige Anlage werden gestrichen, da die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen im Falle von Implantationen nunmehr in 10 MPBetreibV verankert wurde. Diese Regelungen treten erst zum in Kraft. Artikel 5 Änderung der DIMDI-Verordnung Medizinprodukte-Datenbanken Entsprechend der Änderung in 3 Abs. 6 MPSV (Meldung von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen durch Sponsoren an die Bundesoberbehörde) wird in 4 Abs. 1 Nr. 5b DIMDI-V eine neue Datenbank beim DIMDI geschaffen, die diese Daten einschließlich der Daten zum Abschluss und zum Ergebnis der Risikobewertung enthält. Nutzung der Datenbanken Die Neufassung des 5 DIMDI-V erweitert die Nutzungsmöglichkeiten der Datenbanken für Benannte Stellen und Ethikkommissionen. Der Forderung der DKG, auch Krankenhäusern zumindest auf einen nach Datenschutzaspekten ausgewählten Teil der Daten Zugang zu gewähren, damit zur hausinternen Risikobewertung über ähnliche Vorkommnisse oder laufende Bewertungsverfahren zeitnah reagiert werden kann, wurde erneut nicht entsprochen. Die Anlagen 1 bis 5 werden an den in der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) enthaltenen Datensatz angepasst. Die Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Anlage
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
Nachfolgend werden die für die Krankenhäuser relevanten Änderungen in den einzelnen Verordnungen dargestellt:
Mitglieder-Info 158/2014 Medizinprodukte Kiel, 25.08.2014 Verordnung Im Bundesgesetzblatt I Nr. 35 vom 28.07.2014 ist die Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher
MehrÄnderungen der MPBetreibV 2014
Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen
MehrMedizinproduktebuch. Blatt 1. Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 4
Medizinproduktebuch Nach 7 MPBetreibV für Medizinprodukte 1 Für das Gerät Inhalt Blatt 1. Geräte-Stammdaten... 2 2. Funktionsprüfung... 3 3. Geräteeinweisung... 4 3.1 Einweisung der vom Betreiber beauftragten
MehrFormblatt MPBetreibV: Betrieb Medizinprodukte Nicht geprüfte Punkte sind zu streichen oder als nicht geprüft zu kennzeichnen.
Dienststelle: Sachbearbeiter(-in): Datum der Überwachung: Formblatt MPBetreibV: Betrieb Medizinprodukte Nicht geprüfte Punkte sind zu streichen oder als nicht geprüft zu kennzeichnen. 1. Name und Anschrift
MehrKanzlei Lücker MP-Recht. MPBetreibV Relevante Änderungen zum AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig
MPBetreibV 2017 Relevante Änderungen zum 1.1.2017 44. AKI Veranstaltung April 2017 Potsdam / Leipzig MPBetreibV neue Fassung: - Neue Sytematik - Neuer Anwendungsbereich - Definitionen für Betreiber, Anwender,
Mehr0.2 Inhalt des Gesamtwerks 1
1 Band 1 Vorwort Blick in die Zukunft Was ändert sich für Hersteller von Medizinprodukten? Die neue Verordnung (EU) Nr. 2017/745 über Medizinprodukte 1 Einführung 2 Anwendungsfristen und Übergangsbestimmungen
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrVerfahrensanweisung: Überwachung nach der Medizinprodukte- Betreiberverordnung (ausgenommen hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten)
Seite 1 von 5 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 3 5.1 Allgemeines... 3 5.2 Überwachung... 3 6 Hinweise und Anmerkungen... 5 7 Änderungsgrund...
MehrÄnderung medizinprodukterechtlicher Vorgaben
Änderung medizinprodukterechtlicher Vorgaben 1. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ab Seite 2 2. Medizinprodukte-Verordnung (MPV) ab Seite 27 3. Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
MehrVerfahrensanweisung: Überwachung nach der Medizinprodukte- Betreiberverordnung (ausgenommen hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten)
Seite 1 von 5 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 3 5.1 Allgemeines... 3 5.2 Überwachung... 3 6 Hinweise und Anmerkungen... 5 7 Änderungsgrund...
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Berlin, 01.03.2013 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrHilfe im Gesetzesdschungel der Medizinprodukte
Hilfe im Gesetzesdschungel der Medizinprodukte Praktische Anwendung des Leitfadens zum Umgang mit Medizinprodukten Dr. Karin Kaster DLRG OG St. Wendel e.v. Stellv. Vorsitzende karin.kaster@stwendel.dlrg.de
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
Mehr1.1 Inhaltsverzeichnis
Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis 1.1 1.1 Inhaltsverzeichnis 1 Verzeichnisse 1.1 Inhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles 2.1 Änderungen des europäischen
MehrFormblatt MPBetreibV: Betrieb Medizinprodukte Nicht geprüfte Punkte sind zu streichen oder als nicht geprüft zu kennzeichnen.
Dienststelle: Sachbearbeiter(-in): Datum der Überwachung: Formblatt MPBetreibV: Betrieb Medizinprodukte Nicht geprüfte Punkte sind zu streichen oder als nicht geprüft zu kennzeichnen. 1. Name und Anschrift
MehrDokumentationen nach MPBetreibV
Dokumentationen nach MPBetreibV Das vorliegende Dokument soll eine beispielhafte Umsetzung von einigen ausgewählten Anforderungen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufzeigen. Anmerkungen in grün
MehrVerordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Bearbeitungsstand: 15.01.2013 15:19 Uhr Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
MehrDie Sicht des Gesetzgebers
Essen, 23. Februar 2005 Aufbereitung von Medizinprodukten die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Die Sicht des Gesetzgebers Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 1 Gliederung
MehrMedizinprodukte Betreiber Verordnung (MPBetreibV) Abschnitt 1Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften
Medizinprodukte Betreiber Verordnung (MPBetreibV) Abschnitt 1Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Errichten, Betreiben, und Anwenden und Instandhalten
Mehr9.1 Medizinproduktegesetz - MPG
9.1 Medizinproduktegesetz - MPG Das Gesetz über den Verkehr mit Medizinprodukten (Medizinproduktegesetz - MPG) dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 90/385/EWG vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrMedizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung...
1 Medizinproduktebuch nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte Inhalt Blatt 1 Geräte-Stammdaten... 2 2 Funktionsprüfung... 3 3 Geräteeinweisung... 4 4 Sicherheitstechnische Kontrollen... 6 5 Messtechnische
MehrRichtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung labormedizinischer Untersuchungen
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung r Dr. Jürgen Attenberger Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Hannover In-vitro-Diagnostika In-vitro-Diagnostika
MehrAufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz
Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz Kassel - 23. 09. 2016 09/2016 Beate Keim - Dez. 35.1 1 Rechtliche Grundlagen Medizinprodukte-Richtlinie
MehrUnterweisungsmodul. Medizinprodukte
Unterweisungsmodul Medizinprodukte Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Was ist in der Praxis wichtig? Was heißt aktives Medizinprodukt? Aufgaben Prüfpflichten Bestandsverzeichnis Medizinproduktebuch
MehrAktuelles aus dem Medizinprodukterecht
KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles aus dem Medizinprodukterecht DGSV-Kongress 2014 Fulda 09.10.2014 Inhalt 1. AUSBLICK
MehrMedizinproduktbuch 1
1 Vertrieb: Hersteller: EyeNovation GmbH Medizin & Service GmbH Heidsieker Heide 90 33739 Bielefeld Boettcherstr.10 09117 Chemnitz Tel: 05206/6031-0 Fax: 05206/6031-11 Tel: 0371/56036-0 Fax: 0371/560-22
Mehr1.1 Inhaltsverzeichnis
Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis 1.1 1.1 Inhaltsverzeichnis 1 Verzeichnisse 1.1 Inhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles 2.1 Änderungen des europäischen
MehrMedizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung...
1 Medizinproduktebuch nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte Inhalt Blatt 1 Geräte-Stammdaten... 2 2 Funktionsprüfung... 3 3 Geräteeinweisung... 4 4 Softwareupdates... 6 5 Sicherheitstechnische Kontrollen...
MehrWas hat sich geändert?
Was hat sich geändert? Bernd Vogler Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg Tel. : 04 41 / 799-2535 Fax : 04 41 / 799-2700 / 2017 Bernd.Vogler@gaa-ol.niedersachsen.de
MehrAfter Sales Service Medizinproduktebuch Bestandsübersicht Arbeitsplatz. Immer auf der sicheren Seite.
After Sales Service Medizinproduktebuch Bestandsübersicht Arbeitsplatz. Immer auf der sicheren Seite. Vertrieb/distribution: KaVo Dental GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 20 D-88447 Warthausen Tel.: 0 73 51
MehrErfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien
Erfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien Yvonne Borck, Universitätsklinik Bonn Arbeitsgemeinschaft für angewandte Humanpharmakologie (AGAH) e.v Hintergrund Nach 26 MPG unterliegen Betriebe und
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrUnterweisungsmodul. Hochfrequenzgeräte
Unterweisungsmodul Hochfrequenzgeräte Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Hochfrequenzgeräte - Was ist in der Praxis wichtig? Hochfrequenzgeräte Was heißt aktives Medizinprodukt? Hochfrequenzgeräte
MehrArbeitshilfe. für die Durchführung von Einweisungen von Medizinprodukten
Arbeitshilfe für die Durchführung von Einweisungen von Medizinprodukten Stand: Juni 2018 Inhalt Das Forum für Medizintechnik FFM e.v. 3 Verordnungsgrundlage 6 Allgemeine Anforderungen 4 Abs. 3 und 5 7
Mehr2. im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung zusätzlich invasive oder andere belastende Untersuchungen durchgeführt werden oder
Information zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer Leistungsbewertungsprüfung gemäß 22a des Medizinproduktegesetzes beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Die Durchführung von Leistungsbewertungsprüfungen
MehrGesetzliche Vorgaben für die Aufbereitung von Instrumenten in der Podologie
Gesetzliche Vorgaben für die Aufbereitung von Instrumenten in der Podologie Rechtliche Abgrenzung zwischen Podologie und Fußpflege Ziele des Medizinprodukterechtes: für die Gesundheit und den erforderlichen
MehrClinic-Master / Vital-Master B C R. Medizinproduktebuch. Walitschek Medizintechnik GmbH 2013 Rev. 1
B C R Medizinproduktebuch B C R R 1 Hersteller/manufacturer: Walitschek Medizintechnik GmbH Fuldablick 3 D-34355 Staufenberg Tel: 05543 4558 Email: info@clinic-master.com B C R 0044 2 Inhalt Medizinproduktebuch
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Gültig ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA 7102-47-6
MehrDas Informationssystem des DIMDI Gegenwart und Zukunft Dr. Renate Laby DIMDI, Köln
Das Informationssystem des DIMDI Gegenwart und Zukunft Dr. Renate Laby DIMDI, Köln Im Geschäftsbereich des Gliederung DIMDI Verordnung, Bekanntmachung Online Erfassungssysteme Datenbanken MPI Dr. Renate
MehrFit für die Praxisbegehung. * Ein Vortrag von Anne Enbergs * Praxis Zentderma * Mönchengladbach
Fit für die Praxisbegehung * Ein Vortrag von Anne Enbergs * Praxis Zentderma * Mönchengladbach Welche Behörden können prüfen ü Gesundheitsamt ü Berufsgenossenschaft / Amt für Arbeitsschutz ü Bezirksregierung
MehrAnlage V zum 2. Kapitel VerfO
Formular zur Übermittlung von Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bewertung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
MehrFormblatt FB 001 Medizinprodukte: Überwachungsprotokoll zur VAW02_001 Überwachung des erstmaligen Inverkehrbringens von Medizinprodukten
Sachbearbeitung: Datum der Überwachung: Überwachungsprotokoll Name und Anschrift des Verantwortlichen für das erstmalige Inverkehrbringen Hersteller Bevollmächtigter Einführer Name Straße PLZ, Ort Tel.:
MehrNur wer über solides Wissen verfügt, weiß wie er sich sicher innerhalb der rechtlichen Grenzen bewegen kann.
Nur wer über solides Wissen verfügt, weiß wie er sich sicher innerhalb der rechtlichen Grenzen bewegen kann. DAS MEDIZIN- PRODUKTEGESETZ Das Medizinproduktegesetz (MPG) ist die nationale Umsetzung der
MehrUnterweisungsmodul. Laser
Unterweisungsmodul Laser Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Laserschutzbeauftragte/r Betriebsanweisung Prüfpflichten Persönliche Schutzausrüstung Bestandsverzeichnis Medizinproduktebuch
MehrAktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus juristischer Sicht. Inhalt
KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles zur Entwicklung der regulativen Anforderungen an die Medizinprodukteaufbereitung aus
MehrUnterweisungsmodul. Laser
Unterweisungsmodul Laser Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Laserschutzbeauftragte/r Anzeigeverfahren Betriebsanweisung Prüfpflichten Persönliche Schutzausrüstung Bestandsverzeichnis
MehrMedizinprodukte sicher betreiben und anwenden Regionaler Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Oldenburg
www.bgw-online.de Medizinprodukte sicher betreiben und anwenden BGW Präventionsdienste Delmenhorst Roter Faden Warum Medizinprodukte Anforderungen an Medizinprodukte Anwender- und Betreiberpflichten Überblick
MehrVERORDNUNG? Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis. TÜV Süd, München. Silja du Mont
VIGILANZ, MELDUNGEN WAS ÄNDERT SICH DURCH DIE EU VERORDNUNG? 07.07.2016 Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis TÜV Süd, München Silja du Mont INHALT Gesetzliche Grundlagen für klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
MehrLeitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 21.04.2009 Inhaltsübersicht I II III IV Zweckbestimmung
MehrAufbereitung von Medizinprodukten - die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Die Sicht der Krankenhausgesellschaft
Aufbereitung von Medizinprodukten - die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Die Sicht der Krankenhausgesellschaft Essen, Universitätsklinikum, 23. Februar 2005 Verantwortung des Betreibers/Anwenders
MehrRili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien
Rili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Medizinproduktegesetz (MPG) 14 Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung
MehrAufbereitung von Medizinprodukten Die Sicht des Landes Nordrhein- Westfalen
Die Sicht Nordrhein- Westfalen Ministerium für Fünfter Abschnitt Überwachung und Schutz vor Risiken 26 MPG Durchführung der Überwachung (1) 1 Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen
MehrBeschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt
Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
MehrChristian Witte Zertifiziertes Qualitätsmanagement bei Aufbereitung von Kritisch-C Produkten gemäß valider Herstelleranweisung?
Christian Witte Zertifiziertes Qualitätsmanagement bei Aufbereitung von Kritisch-C Produkten gemäß valider Herstelleranweisung? MPBetreibV vs. KRINKO/BfArM-Empfehlung? Historie und Ausblick Einstufung
MehrVorwort zur dreiundzwanzigsten Ergänzungs- und Aktualisierungslieferung
Vorwort zur dreiundzwanzigsten Ergänzungs- und Aktualisierungslieferung Liebe Leserinnen und Leser, mit dieser 23. Nachtragslieferung haben wir eine vielfältige Palette an Vorschriften und Umsetzungshilfen
MehrVorschlag zur Umsetzung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für Geräte, die im häuslichen Bereich eingesetzt werden
Vorschlag zur Umsetzung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für Geräte, die im häuslichen 2 Begriffsbestimmungen (2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die
MehrVerordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte
Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte (Medizingeräteverordnung - MedGV) vom 14. Januar 1985 Zusammenfassung der für die rettungsdienstliche Praxis relevanten Paragraphen Erster
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 23.11.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom 07.03.2014 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten
MehrWorkshop Medizinprodukterecht. Peter Pieper Vistec AG
Workshop Peter Pieper Vistec AG Was ist neu? Bisher: Richtlinie 93/42 EWG (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme v. Med.-Produkten) Neu: MDR 2017 (Medical Device Regulation) (Europ. Vorschrift) Medizinproduktegesetz
MehrDie Medical Device Regulation MDR 2017/745. Marcus Wenzel Market DACH, Q&R Hamburg,
Die Medical Device Regulation MDR 2017/745 Marcus Wenzel Market DACH, Q&R Hamburg, 23.11.2017 1 Medical Device Regulation MDR im Überblick Inkrafttreten am 25. Mai 2017 20 Tage nach Veröffentlichung in
MehrBegehungen des Landesamtes für soziale Dienste. Medizinprodukteaufbereitung
Begehungen des Landesamtes für soziale Dienste Medizinprodukteaufbereitung 1. Organisation des Landesamtes 2. Organisation der Medizinprodukteüberwachung in SH 3. Grundlagen zur Begehung von Kliniken und
MehrSicherheitsvorschriften für Medizinprodukte
Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte Kommentar zum MPG und zur MPBetreibV mit weiteren Vorschriften, Texten und Arbeitshilfen Begründet von Matthias Nöthlichs ehemals Ministerialdirigent im Bundesministerium
MehrSPECTARIS zur aktuellen ImplantFiles - Berichterstattung
SPECTARIS e.v. Werderscher Markt 15 10117 Berlin SPECTARIS zur aktuellen ImplantFiles - Berichterstattung Ihr Ansprechpartner: Marcus Kuhlmann Fachverbandsleiter Medizintechnik kuhlmann@spectaris.de Die
MehrRevision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle
RICHTLINIE 2007/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
MehrVerhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV
Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV 18. Fortbildungsseminar der APT 27./28. Juni 2014 MinR in Claudia Sonnek Allgemeines zum Strahlenschutzrecht Rechtsquellen
MehrVom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
MehrPraktische Umsetzung in der Handhabung von Medizinprodukten
Praktische Umsetzung in der Handhabung von Medizinprodukten Andreas Clarin Hygieneakademie Ruhr, Essen Definition Medizinprodukte ( 3 MPG) Medizinprodukte sind alle Instrumente, Apparate, Vorrichtungen,
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 397/16) Berlin, 05.09.2016 Korrespondenzadresse:
MehrR E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz Berlin Telefon
R E C H T S A N W Ä L T E Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de 94. Deutscher Röntgenkongress MPG und MPBetreibV Spagat zwischen Risikomanagement
MehrMedizinproduktbuch 1
1 Vertrieb: EyeNovation GmbH Heidsieker Heide 90 33739 Bielefeld Tel: 05206/6031-0 Fax: 05206/6031-11 Hersteller: CenterVue SpA v. Tommaseo 77 35131 Padova - Italy Tel: +39 049 781 1828 Fax: +39 049 781
MehrMPBetreibV - ein Jahr nach der Novellierung
17.05.2018 MPBetreibV - ein Jahr nach der Novellierung Markus Wortmann Helios Kliniken Die Einzelthemen 1 Anwendungsbereich 3 Betreiberpflichten (inkl. 12 Medizinproduktebuch) 4 Einweisungen 6 MPSB 7 Instandhaltungen
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 14/898 14. Wahlperiode 03. 05. 99 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes A. Problem
MehrMedizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV
Medizinproduktebuch gemäß 7 MPBetreibV Betreiber Bezeichnung des Medizinprodukts Sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinprodukts Art und Typ Nomenklatur f. Medizinprodukte Loscode oder Seriennummer
MehrFAQ zur neuen MPBetreibV und Änderungen MPSV
FAQ zur neuen MPBetreibV und Änderungen MPSV Seit dem 01.01.2017 sind in der MPBetreibV und der MPSV wesentliche Änderungen in Kraft. Aufgrund dieser Änderungen sind bei den Bezirksregierungen in Nordrhein-
Mehr9.5 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV
9.5 -Betreiberverordnung - MPBetreibV Die -Betreiberverordnung (MPBetreibV) regelt das Errichten, Betreiben und Anwenden von n und von Zubehör für. Zubehör sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, S. 3632, ausgegeben zu Bonn am 28.12.2005 Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln Es verordnen Vom 21. Dezember 2005 - das Bundesministerium
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...
Vorwort... V A. Einleitung... 1 1 Grundsätzliches... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Begriffsbestimmungen,Definitionen... 5 3.1 Medizinprodukt... 5 3.1.1 AktiveMedizinprodukte... 7 3.1.2 Sonderproblem: Software
MehrMedizinproduktebuch. nach 7 MPBetreibV. Anschrift des Betreibers: Bezeichnung des Medizinproduktes:
Medizinproduktebuch nach 7 MPBetreibV Anschrift des Betreibers: Bezeichnung des Medizinproduktes: Ansprechpartner / Beauftragter für das Medizinprodukt: Gliederung: MPI - Produktbezeichnung / Identifikation
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrArbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland
Arbeitskreis Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland Information zur Stellung eines Antrags auf Bewertung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsbewertungsprüfung gemäß
MehrAlles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung?
Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Thomas J. Pleiss, öffentlich bestellter und vereidigter
MehrThymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13.
Thymian / Primel Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Seite 1 Antrag Thymiankraut und seine Zubereitungen, auch in
Mehr1.1 Inhaltsverzeichnis
Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis 1.1 1.1 Inhaltsverzeichnis 1 Verzeichnisse 1.1 Inhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles 2.1 Änderungen des europäischen
MehrFragen und Antworten zum HIV-Test zur Eigenanwendung («HIV-Selbsttest»)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit Stand: 06. September 2018 Fragen und Antworten zum HIV-Test zur Eigenanwendung («HIV-Selbsttest»)
MehrUnverzichtbar für ein effizientes Beobachtungs- und Meldesystem sind:
Medizintechnologie.de Vigilanzsystem Probleme mit Medizinprodukten treten häufig erst auf, nachdem die Produkte bereits langfristig im Einsatz sind oder von einer größeren Population von Anwendern oder
MehrMPG-Verordnungen (relevant für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten)
Medizintechnologie.de Klinische Prüfung Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß den 20 bis 23a des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) sind klinische Studien, die die Leistungsfähigkeit und Sicherheit
MehrNeue gesetzliche Anforderungen für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und deren Bedeutung für den Betreiber
Neue gesetzliche Anforderungen für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und deren Bedeutung für den Betreiber (am Beispiel des Steckbeckenspülers) Referent: Frank Hoffmann Leiter Vertrieb Deutschland Reinigungs-
MehrPlasmasterilisation. 15. DGSV-Kongress, 3. bis 5. Oktober 2011 in Fulda
Plasmasterilisation an der Schnittstelle Praxis/Zertifizierung/Recht 15. DGSV-Kongress, 3. bis 5. Oktober 2011 in Fulda Petra Geistberger Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München 4.
MehrKlinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group
Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group Hämatologie im Wandel, Frankfurt 28. Februar 2015 2 Überblick Einführung
MehrMedizinprodukte - Aufbereitung in Deutschland - im 17. Jahr nach der Einführung des
Medizinprodukte - Aufbereitung in Deutschland - im 17. Jahr nach der Einführung des MPG Beantwortete und offene Fragen Prof. Dr. M. Mielke, RKI Patientenschutz bei Medizinprodukten Verpflichtung der Migliedstaaten
MehrZweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
2203 Zweite Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Vom 27. September 2016 Auf Grund des 37 Absatz 1, 5, 7 und 10 in Verbindung mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes, dessen
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
Mehr