Regional geltende Tarifverträge für Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regional geltende Tarifverträge für Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein"

Transkript

1 Regional geltende Tarifverträge für Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein Stand:

2 Tarifvertrag zur befristeten Weitergeltung der Anlage 1 zum BZT-G II (TV-Weitergeltung Erschwerniszuschläge SH) 1 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di), vertreten durch die die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1, Lübeck, anderseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt für 1 Geltungsbereich a) die in den Geltungsbereich des TVöD übergeleiteten und b) für alle ab dem neu eingestellten Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein stehen und auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. 2 Weitergeltung tariflicher Vorschriften Die Regelungen des 8 BZT-G II sowie die Anlage 1 zum BZT-G II (Erschwerniszuschlagsplan) in der Fassung des TV-WBZTV vom finden entgegen 23 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. 19 Abs. 4-5 TVöD für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, weiterhin Anwendung. 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Tarifvertrages zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge im Verbandsbereich des KAV Schleswig-Holstein (TV-Anpassung Entgeltrunde 2008 SH)

3 3 Tarifliche Erhöhungen 1 Im Falle von tariflichen Erhöhungen der Entgelte des TVöD werden die Erschwerniszuschläge um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich das Entgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 erhöht. 2 Die Erhöhung erfolgt zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem die sich das Entgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 2 erhöht. 4 Inkrafttreten, Laufzeit, Nachwirkung 1 Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft und endet 12 Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung. 2 Anschließend wirkt der Erschwerniszuschlagsplan mit der Maßgabe fort, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des 19 Abs. 4 TVöD zu beachten sind. 3 Eine Kündigung ist ausgeschlossen. Kiel/Lübeck, den Auszug aus dem Tarifvertrag zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge im Verbandsbereich des KAV Schleswig-Holstein (TV-Anpassung Entgeltrunde 2010 SH) Artikel 1 Auswirkungen der Tarifeinigung vom auf den Erschwerniszuschlagsplan (Anlage 1 zum BZT-G vom ) 1. Die Erschwerniszuschläge werden wie folgt erhöht: a) ab um 1,2 v. H. b) ab um weitere 0,6 v. H. c) ab um weitere 0,5 v. H. 2. Soweit Erschwerniszuschläge auf Grund von 24 Abs. 6 TVöD oder auf Grund von 25 Abs. 5 BMT-G II i.v.m. 10 BZT-G pauschaliert worden sind, erhöhen sich die vereinbarten Pauschalen entsprechend Ziff Die gem. Nr. 1 Buchstabe a und b erhöhten Erschwerniszuschläge ergeben sich aus dem Anhang A. (Erschwerniszuschlagsplan Anlage 1 zum BZT-G vom ). 2 2 Hinweis: Der Erschwerniszuschlagsplan ist dieser Broschüre als Anhang beigefügt.

4 Tarifvertrag zum Winterdienst und zur Aufhebung des 5 BZT-G Schleswig-Holstein (TV-Winterdienst) 1 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nord, Hansestraße 14, Lübeck, anderseits wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen: 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte und Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD in den jeweiligen durchgeschriebenen Fassungen, der TV-N SH oder der TV-V Anwendung findet bzw. auf deren Ausbildungsverhältnisse der TVAöD Anwendung findet. 2 Winterdienst (1) Beschäftigte, für die in der Zeit vom 15. November bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres Winterdienst zur Schnee- und Glättebeseitigung gilt, wird ein Winterdienst dafür angeordnet, dass sie außerhalb der normalen Arbeitszeit, ggf. auch an dienstfreien Kalendertagen, zur Schnee- und Glättebeseitigung zu erscheinen haben oder die Arbeit entsprechend den Witterungsbedingungen selbständig aufzunehmen haben, erhalten für jeden Tag, für dieser Winterdienst angeordnet ist oder diese Verpflichtung besteht, eine Entschädigung. (2) 1 Der Winterdienst soll nach Möglichkeit drei Kalendertage vor dem jeweiligen Beginn angeordnet werden. 2 Durch Dienst-/Betriebsvereinbarung kann auf die Ankündigungsfrist verzichtet werden. 3 Der Winterdienst kann dergestalt angeordnet werden, dass die Beschäftigten auf Grund der Wit- 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Tarifvertrages zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge im Verbandsbereich des KAV Schleswig-Holstein (TV-Anpassung Entgeltrunde 2010 SH)

5 terungslage selbständig über die Arbeitsaufnahme entscheiden und/oder die Beschäftigten die Arbeit auf Abruf aufzunehmen haben. 4 Als Tag in diesem Sinne gilt ein Zeitraum bis zu 24 Stunden. (3) Die Entschädigung wird auch gezahlt, wenn der Arbeiter zur Schnee- und Glättebeseitigung eingesetzt wird und sich hieraus ein Entgeltanspruch ergibt. (4) 1 Wird der Winterdienst für Tage angeordnet, an denen der oder die Beschäftige dienstplanmäßig arbeitet oder sich im Bereitschaftsdienst befindet, beträgt die Winterdienstentschädigung 8 Euro 2 (ab dem : 10,73 Euro; ab dem : 10,79 Euro; ab dem : 10,84 Euro) je Tag. 2 Wird Winterdienst für Tage angeordnet, an denen der oder die Beschäftigte nicht dienstplanmäßig arbeitet und sich nicht im Bereitschaftsdienst befindet, beträgt die Winterdienstentschädigung 12 Euro 3 (ab dem : 16,09 Euro; ab dem : 16,19 Euro; ab dem : 16,27 Euro) je Tag. 3 Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem der Winterdienst beginnt. (5) Die Höhe der Winterdienstentschädigung nach Abs. 4 ist dynamisch und wird entsprechend der Entwicklung der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des TVöD angepasst. (6) 1 Zur Vergütung der Arbeitsleistungen innerhalb des Winterdienstes einschließlich der erforderlichen Wegezeiten wird jeder Fall der Inanspruchnahme auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden und anfallender Zeitzuschläge gezahlt. 2 Die Buchung auf ein Arbeitszeitkonto ist zulässig, wenn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und der oder die Beschäftigte dem zustimmt. (7) Weitere Pauschalen nach 8 Abs. 3 TVöD werden nicht gezahlt; 5 BZT-G Schleswig-Holstein vom wird aufgehoben. (8) Die Vereinbarung einvernehmlicher Dienst-/Betriebsvereinbarungen zur Pauschalierung der Winterdienstentschädigung und zu freien Arbeitstagen innerhalb der Winterdienstzeit ist zulässig, wenn sie insgesamt günstiger als die vorstehenden Regelungen sind und zur Vereinfachung der Abrechnungsgänge dienen. (9) Die Regelungen dieses Tarifvertrags treten am in Kraft. Kiel/Lübeck, den ab dem Euro, ab dem ,31 Euro, ab dem ,60 Euro ab dem Euro, ab dem ,47 Euro, ab dem ,90 Euro

6 Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) 1 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die die Landesbezirksleitung Nord, Hansestraße 14, Lübeck, anderseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt für c) in den Geltungsbereich des TVöD übergeleitete d) alle nach dem neu eingestellte 1 Geltungsbereich Beschäftigte, die als Schulhausmeister tätig sind, in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein stehen und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Niederschriftserklärung zu 1: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass sie nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages die Einbeziehung der Hausmeister in Verwaltungsgebäuden und Hauswarte in diesen Tarifvertrag prüfen wollen. 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die Arbeitszeit der (Schul-)Hausmeister/innen richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Teil des TVöD sowie des TV-ArbZ SH. 2 Bei Beschäftigten, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, sind abweichend von Satz 6 des Anhangs A zu 9 TVöD die Bereitschaftszeiten auf eine geeignete Art und Weise zu dokumentieren (z. B. Erfassung der Bereitschaftszeiten über Dienstpläne). 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Tarifvertrages zur Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge im Verbandsbereich des KAV Schleswig-Holstein (TV-Anpassung Entgeltrunde 2008 SH)

7 (2) 1 Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes in seiner jeweiligen geltenden Fassung (Fassung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages aus dem Anhang A ersichtlich) können Arbeitszeitmodelle, die auf der Grundlage des Bezirkszusatztarifvertrages zum BAT für Schleswig- Holstein (BZT-A) in der Fassung vom 1. Juni 1979 zulässig waren, fortgesetzt oder neu vereinbart werden. 2 Die Regelung des 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD findet Anwendung. (3) 1 Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 a ArbZG wird die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die Art der Arbeit dies erfordert. 2 Die Kürzung der Ruhezeit ist grundsätzlich innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Protokollerklärung zu Abs. 3: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Kürzung der Ruhezeit nicht zum Regelfall werden darf. 3 Ausgleich für Arbeit nach 2 Abs. 2 (1) Zum Zwecke der Entgeltberechung werden die über die regelmäßige Arbeitszeit nach 2 Abs. 1 Satz 1 in einem Arbeitszeitmodell nach 2 Abs. 2 geleisteten Stunden mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet. (2) 1 Das Entgelt für die nach Abs. 1 zum Zwecke der Entgeltberechnung gewertete Arbeitszeit kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. 2 Die Nebenabrede hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr; sie ist frühestens mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. (3) 1 Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann, soweit ein Arbeitszeitkonto ( 10 TVöD) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, das nach Abs. 2 zu zahlende Entgelt im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 2 Die Freigabe des entsprechenden Zeitanspruchs zur Buchung auf ein Arbeitszeitkonto erfolgt durch eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 3 Die/der Beschäftigte entscheidet für einen in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag festgelegten Zeitraum, in welchem Umfang das im Verhältnis 1:1 umgewandelte Entgelt nach Abs. 2 auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden soll; der höchstmögliche Umfang darf hierbei nur mit Zustimmung des Arbeitgebers mehr als drei Arbeitstage des ermittelten Zeitanspruchs betragen. 4 Im Übrigen finden für die Ausgestaltung der Nebenabrede die Regelungen des 10 Abs. 5 TVöD Anwendung. 5 Die Nebenabrede hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr; sie ist frühestens mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. (1) 1 Beschäftigte, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages eine Pauschale auf der Grundlage und nach Maßgabe des 7 BZT-A gewährt wird, erhalten als Ausgleich für die Arbeit nach 2 Abs. 2 diese Pauschale in der bisherigen Höhe bis zum fortgezahlt,

8 wenn sich ihre Arbeitszeit nach 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages bestimmt. 2 Im Jahr 2008 erhalten die Beschäftigten neben dem Ausgleich für Arbeit nach 2 Abs. 2 eine Besitzstandszulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zwischen der bisherigen Pauschale und dem pauschalierten Entgelt, das ihnen zustehen würde, wenn die Grenzen des nach 2 Abs. 2 zulässigen Arbeitszeitmodells ausgeschöpft werden. 3 Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Berechungsvorganges für die Ermittlung des Differenzbetrages kann bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 3 zugeordnet sind, ein Betrag in Höhe von 413,49 2 und bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 5 zugeordnet sind, ein Betrag in Höhe von 451,06 3 zugrunde gelegt werden. 4 Urlaub (1) Die/der Beschäftigte, dessen Arbeitszeit sich nach 2 Abs. 2 dieses Tarifvertrages bestimmt, kann verlangen, dass von seinem Erholungsurlaubsanspruch ein Urlaubsteil von bis zu zehn Tagen außerhalb der Schulferien erfüllt wird. (2) Der Arbeitgeber hat dem Verlangen der/des Beschäftigten zuzustimmen, soweit dienstliche bzw. betriebliche Gründe, insbesondere das Nichtbestehen einer Vertretung, nicht entgegenstehen. Protokollerklärung zu Abs. 2: Vertretungsregelungen, die der Arbeitgeber für die Fälle der Entgeltfortzahlung getroffen hat, schließen das Vorliegen eines betrieblichen Grundes nicht aus. 5 Inkrafttreten, Laufzeit, Nachwirkung (1) 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2007 in Kraft. 2 Er kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum , gekündigt werden. 3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Protokollerklärung zu Absatz 1: Unabhängig von der Laufzeit dieses Tarifvertrages erklären sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen bereit, wenn die in 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TVöD festgelegte durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich geändert wird. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt 7 des Bezirkszusatztarifvertrages zum BAT für Schleswig-Holstein (BZT-A) vom außer Kraft. Kiel/Lübeck, den bis zum : 391,45 3 bis zum : 451,06

9 Tarifvertrag Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH) 1 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die die Landesbezirksleitung Nord, Hansestraße 14, Lübeck, anderseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1 Alle Vorschriften des TV-ArbZ SH sind zwischenzeitlich ausgelaufen. Der Vorstand des KAV Schleswig- Holstein hat jedoch folgenden Beschluss gefasst: Den Verbandsmitgliedern wird eine übertarifliche Leistung gemäß 6, 10, 11, 12 des Tarifvertrages Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH) gestattet ( 7 Abs. 2 der Satzung).

10 I. Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 1 Die folgenden Regelungen gelten für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD in den jeweiligen durchgeschriebenen Fassungen Anwendung findet. 2 Der Tarifvertrag gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten, Beschäftigte in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen sowie für Beschäftigte in Krankenhäusern, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte oder des TVöD - Krankenhäuser fallen, soweit dies nicht ausdrücklich in den nachfolgenden Regelung bestimmt ist. 3 Der Tarifvertrag gilt nicht für die Beschäftigten der Lübecker Hafen-Gesellschaft mbh. Protokollerklärung: Beschäftigte in der Altenpflege sind bis zum Abschluss eines Tarifvertrages Soziale Dienste ausgenommen, längstens jedoch bis zum oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tarifvertragsparteien das Scheitern dieser Verhandlungen erklärt. II. Änderungen zur Arbeitszeit 2 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39,0 Stunden. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für a) Beschäftigte ab Vollendung des 58. Lebensjahres 38,5 Stunden, b) 1 Beschäftigte, die überwiegend mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten (z. B. Garten- und Friedhofsarbeiterinnen und -arbeiter, Reinigungskräfte, Müllwerker/innen) befasst sind, ab Vollendung des 50. Lebensjahres 38,5 Stunden und ab Vollendung des 58. Lebensjahres 38 Stunden. 2 Durch einvernehmliche Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, welche Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen überwiegend mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten befasst sind. 3 Mit dem Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung ist für alle Beschäftigungsverhältnisse der Dienststelle/des Betriebes der Personenkreis, der überwiegend mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten befasst ist, abschließend und rechtlich verbindlich bestimmt. 4 Ein Wechsel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tritt mit Beginn des Monats ein, in dem die Beschäftigten das jeweilige Lebensjahr vollenden. (3) Das gemäß 8 TVöD zu bestimmende Stundenentgelt wird entsprechend einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden berechnet. (4) 1 Teilzeitbeschäftigte können einmalig zwischen einer Anpassung ihrer anteiligen Stundenzahl an die verlängerte Arbeitszeit nach Abs. 1 und Beibehaltung der alten Arbeitszeit und Entgeltanpas-

11 sung entsprechend 24 Abs. 2 TVöD wählen. 2 Wird bis zum keine Entscheidung getroffen, bleibt es bei der bisherigen Arbeitszeit. 3 Meistbegünstigung 1 Die Regelungen des Tarifvertrages über die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel vom 9. Februar 2005 bleiben unberührt. 2 Eine unmittelbar oder mittelbar darauf begründete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit im Bereich der VKA oberhalb von 39,0 Stunden erhöht auch in Schleswig- Holstein die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abweichend von 2 dieses Vertrages. 4 Sonderurlaubsanspruch 1 Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub von zehn Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, soweit gegen die Gewährung keine dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe sprechen. 2 Der Sonderurlaubsanspruch verfällt am Jahresende und ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 26 TVöD Abs. 4 TVöD findet keine Anwendung. 5 Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit 1 Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf befristete Teilzeitbeschäftigung. 2 Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Antrag ablehnen, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Belange im Sinne von fiskalischen oder unüberwindbaren Wiederbesetzungsproblemen bestehen. Protokollerklärung: Dringende fiskalische Gründe sind z. B. gegeben, wenn die Ersetzung der durch die Teilzeitarbeit entfallenden Arbeitszeit nicht in entsprechender Teilzeitarbeit erfolgen und der Arbeitgeber deswegen insgesamt für mehr als die entfallende Arbeitszeit Entgelt leisten müsste. 6 Reisezeiten innerhalb Schleswig-Holsteins 1 Bei Dienstreisen gilt neben der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort auch die Reisezeit innerhalb Schleswig-Holsteins als Arbeitszeit. 2 Reisezeiten gelten nur insoweit als Arbeitszeit, als sie die üblichen Wegezeiten zwischen Wohn- und Arbeitsort/Arbeitsstelle überschreiten. 3 Die Fahrt zum/zur üblichen Arbeitsort/Arbeitsstelle ist keine Arbeitszeit. 7 Altersteilzeitarbeit 1 Ergänzend zu 2 Abs. 2 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) haben Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des 2 Absatzes 1 TV ATZ erfüllen, Anspruch

12 auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. 2 Alle übrigen Regelungen des TV ATZ bleiben unberührt. 8 Bildungsurlaub Beschäftigte haben pro Jahr Anspruch auf zwei Tage Freistellung für Bildungsmaßnahmen, wenn diese vom Arbeitgeber als weiterqualifizierende Maßnahmen anerkannt werden. III. Bezirkliche Regelungen 9 Höhergruppierungen 1 Erhält der Beschäftigte eine Zulage nach 10 TVÜ-VKA und wird ihm die Tätigkeit, für die er die Zulage erhält, dauerhaft übertragen, so wird ihm im Fall einer Höhergruppierung eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach Höhergruppierung und dem bisherigen Entgelt einschließlich der Zulage gezahlt. 2 Die Besitzstandszulage wird durch jede Erhöhung des Tabellenentgelts/Vergleichsentgelts (z. B. lineare Entgelterhöhung/ Stufensteigerungen/weitere Höhergruppierungen) jeweils in vollem Umfang der Erhöhung abgeschmolzen. 10 Vergütungsgruppenzulage 1 Beschäftigte, denen eine Besitzstandszulage nach 9 Abs. 1 TVÜ-VKA zusteht, erhalten im Falle einer Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe eine persönliche Zulage. 2 Diese Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach Höhergruppierung und dem bisherigen Entgelt einschließlich der Zulage gezahlt Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt entsprechend. 11 Abweichende Bestimmung zu 14 TVöD 1 Anstelle von 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD findet 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, entsprechend Anwendung. 2 Soweit der sich aus 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD ergebende Betrag hierbei unterschritten wird, bleibt es bei der Regelung des 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD. 12 Ersatz für dienstliche Fahrten Für dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW erhalten Beschäftigte ein Kilometergeld in Höhe des steuerlich anerkannten Höchstsatzes.

13 13 Leistungsorientierte Bezahlung (1) 1 Die Tarifvertragsparteien stehen uneingeschränkt zur leistungsbezogenen Bezahlung auf der Grundlage des 18 TVöD. 2 Sie bekräftigen die Betriebsparteien in deren Bestreben, möglichst zügig zu Regelungen zu kommen und diese umzusetzen. (2) 1 Aufgrund der in einigen Verwaltungen und Betrieben erkennbaren zeitlichen Einführungsprobleme kann auf schriftlichen Antrag an die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien die Einführung der leistungsbezogenen Bezahlung verschoben werden; dabei kann die Frist des 18 Abs. 2 TVöD bis zum 31. Juli 2007 verlängert werden. 2 Bei einer Änderung des Einführungstermins verschieben sich auch die Fristen aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 Abs. 4 TVöD um 3 Monate. 3 Die Verschiebung betrifft nicht die Auszahlungstermine. (3) 1 Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen (Leistungsmessung) darf nicht allein durch systematische Leistungsbewertung erfolgen. 2 Werden sowohl Zielvereinbarungen als auch die systematische Leistungsbewertung eingeführt (Kombimodell), so soll die Zielvereinbarung mindestens mit einer Gewichtung von 80 v. H. in die Leistungsmessung eingehen. 3 Die Erreichung dieser Gewichtung kann über einen Zeitraum von drei Jahren nach Einführung der leistungsorientierten Bezahlung gestreckt werden (Stufenplan), wobei im ersten Jahr die Zielvereinbarung mindestens mit einer Gewichtung von 20 v. H. in die Leistungsmessung einfließt. Protokollerklärung zu 13 Abs. 3: Aufgrund einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann von den Regelungen in Satz 1 und 2 abgewichen werden, wenn nicht mehr als 10 v. H. der Beschäftigten davon betroffen sind. (4) Für Dienst- und Betriebsvereinbarungen, die die Grundsätze des Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht berücksichtigen und die vor dem in Kraft getreten sind, gelten die Regelungen ab dem (5) 1 Beschäftigte in Krankenhäusern erhalten bis zum ein Leistungsentgelt entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 Abs. 4 TVöD jeweils in Höhe von 50 v. H. des entsprechenden tariflichen Anspruchs auf Auszahlung. 2 Die weiteren Regelungen des 18 TVöD finden bis zum keine Anwendung. 14 Verhandlungszusage Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, über folgende Themen bis zum in Verhandlungen einzutreten:

14 - Tarifvertrag Soziale Dienste Die Arbeitszeit im Bereich der Altenpflege soll im Rahmen der Tarifverhandlungen TV Soziale Dienste geregelt werden. - Tarifvertrag für Schulhausmeister Ein Tarifvertrag für Schulhausmeister soll die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit (48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von.), eine Bereitschaftszeitdauer von Stunden sowie eine Pauschale für die Beanspruchung durch nichtschulische Zwecke regeln. Alternativ kommt die Regelung einer Pauschale für Überstunden auf der Grundlage einer individuellen Regelung in Betracht. - Tarifvertrag für Theater Ein Tarifvertrag für Theater soll eine Theaterbetriebszulage entsprechend der bisher geltenden Gesamthöhe regeln. - Zulagen im Bezirklichen Tarifrecht Es soll eine tarifvertragliche Regelung über Zulagen nach 33 Abs. 1 Buchst. c BAT, 8 BZT-G und der Anlage 1 zum BZT-G abgeschlossen werden, die die bisherigen Vorschriften unter Beibehaltung des bisherigen betrieblichen Volumens (Gesamthöhe) vereinfacht. - Zulagen im Bereich des TV-V Für den Bereich des TV-V wird ein eigenständiger Tarifvertrag verhandelt. IV. Sonstiges und Schlussbestimmungen 15 Förderung von Angestellten/Lehrgängen 1 Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitgeber geeignete Beschäftigte zur 2. Angestelltenprüfung zulassen. 2 Die Tarifvertragsparteien werden darauf hinwirken, dass ein Ausschuss von Vertretern der Arbeitgeber und der Beschäftigten eingerichtet wird, der Vorschläge zur Optimierung des Nutzens der Lehrgänge zur 2. Angestelltenprüfung für beide Seiten erarbeiten soll. 16 Lübecker Hafengesellschaft und Kreis Schleswig-Flensburg 1 Die Tarifvertragsparteien werden für die Lübecker Hafengesellschaft (LHG) und den Kreis Schleswig- Flensburg (dort in Bezug auf die im Wege der Personalüberlassung an ein privatrechtliches Unternehmen gestellten Beschäftigten der Verkehrsgesellschaft) weitere Tarifverhandlungen/Gespräche führen. 2 Die Tarifverhandlungen für LHG sollen ergänzend zu den Arbeitszeitregelungen dieses Tarifvertrages (Gesamtvolumen dieses Tarifvertrages) hafenspezifische Besonderheiten berücksichtigen.

15 17 Inkrafttreten, Laufzeit, Nachwirkung (1) Die Regelungen dieses Tarifvertrages treten ab in Kraft. (2) Der Vertrag hat eine Laufzeit bis , abweichend hiervon für 7 bis (3) Die Nachwirkung hinsichtlich 7 wird ausgeschlossen. Protokollerklärung zu 17 Abs. 1: Soweit der Tarifvertrag von den Dienststellen/Betrieben ab vollständig umgesetzt worden ist, ist der in 17 Abs. 1 genannte Zeitpunkt maßgeblich; ansonsten tritt der Tarifvertrag ab in Kraft. Kiel/Lübeck, den

16 Tarifvertrag Verwaltungsstrukturreform (TV-VStR) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. (ver.di), vertreten durch die die Landesbezirksleitung Nord, Hansestraße 14, Lübeck, sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand, Friedrichstraße 169/170, Berlin, diese zugleich handelnd für die komba gewerkschaft, anderseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt ergänzend zu den vorhandenen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen die Rechtsfolgen für das Personal kommunaler Dienststellen, die im Zuge der Veränderungen der Verwaltungsstruktur in Schleswig-Holstein von einer in Abs. 2 bezeichneten Maßnahme betroffen sind. (2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind a) Auflösung, Bildung, Erweiterung, Eingliederung oder Fusion von Körperschaften des öffentlichen Rechts, b) Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, c) Verlagerung von Aufgaben auf andere kommunale Dienststellen oder Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft sowie d) Verlagerung von Aufgaben vom Land Schleswig-Holstein auf kommunale Arbeitgeber. (3) Aus Anlass der in Abs. 2 dargestellten Maßnahmen sollen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

17 2 Geltungsbereich (1) 1 Dieser Vertrag gilt für alle Beschäftigten, die am Tage vor dem Wirksamwerden einer in 1 Abs. 2 dargestellten Maßnahme (Stichtag) bei einer betroffenen Dienststelle in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen. 2 Dies schließt Beschäftigte, die beurlaubt sind oder die ihre Arbeitsleistung aufgrund einer Abordnung, Versetzung, Zuweisung oder Personalgestellung bei einem Dritten erbringen, ein. (2) Auf Wunsch einer der Betriebsparteien wird der betroffene Personenkreis einvernehmlich aufgelistet. (3) Im Falle der in 1 Abs. 2 Buchst. d bezeichneten Maßnahme sind für die betroffenen Landesbeschäftigten besondere tarifvertragliche Vereinbarungen zu treffen, die die Überleitung einschließen. Für sie finden die 3 ff. keine Anwendung. 3 Personalübergang (1) Grundsätzlich folgen die Beschäftigten den Aufgaben. (2) Soweit der bisherige Arbeitgeber fortbesteht, ist auf Wunsch der betroffenen Beschäftigten a) zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis und die Beschäftigung durch die Übertragung einer anderen Aufgabe dort fortgesetzt werden kann oder b) anzustreben, das Arbeitsverhältnis dort fortzusetzen und im Zuge der Personalgestellung die Arbeitsleistung bei dem neuen Aufgabenträger wahrzunehmen. (3) In den Fällen, in denen die Möglichkeiten des Abs. 2 nicht realisiert werden, gehen die Arbeitsoder Ausbildungsverhältnisse auf den neuen Aufgabenträger über. 4 Besitzstandsregelungen (1) Die am Stichtag geltenden Tarifverträge werden in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin angewendet, soweit sie nicht durch andere Tarifverträge der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein (KAV Schleswig-Holstein) ergänzt, geändert oder ersetzt werden. (2) 1 Die im bisherigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung werden beim neuen Arbeitgeber so angerechnet, als wenn sie dort zurückgelegt worden wären. 2 Damit bleiben auch die sich aus dem TVÜ-VKA ergebenen Ansprüche unberührt.

18 (3) Die am Stichtag bestehende Rechtsstellung bezüglich Teilzeitarbeit, Befristungen, Elternzeit sowie Beurlaubungen, Urlaubsansprüchen sowie Zeitschuld und Zeitguthaben bleibt unberührt. (4) 1 Werden den Beschäftigten neue Aufgaben zugewiesen, sollen diese bezüglich der eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit den bisherigen Aufgaben entsprechen. 2 Ist dies nicht möglich, können den Beschäftigten auch Tätigkeiten übertragen werden, die nicht ihrer bisherigen Eingruppierung entsprechen. 3 Dabei bleibt die bisherige Eingruppierung unberührt. 4 Es ist in diesem Fall ein Personalentwicklungskonzept zu erstellen, um den Beschäftigten baldmöglichst wieder Aufgaben zu übertragen, die der bisherigen Eingruppierung entsprechen. (5) 1 Müssen die Beschäftigten längere Fahrtzeiten von mehr als 20 km in Kauf nehmen, haben sie Anspruch auf eine Erstattung der infolge der Maßnahme entstehenden zusätzlichen Kosten. 2 Die Erstattung erfolgt im ersten Jahr nach dem Stichtag in voller Höhe, im zweiten Jahr zu 2/3 und im dritten Jahr zu 1/3 auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes. 3 Die Erstattung kann in einer jederzeit kündbaren Nebenabrede pauschaliert werden. 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen (1) Aufgrund einer Maßnahme nach 1 Abs. 2 können für die Dauer von 2 ½ Jahren nach dem Stichtag keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden. (2) 1 Erfolgen nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist betriebsbedingte Änderungskündigungen, die durch 4 Abs. 4 nicht ausgeschlossen sind, erhalten die Beschäftigten zur Sicherung des wirtschaftlichen Besitzstandes eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen den bisherigen ständigen Entgelte zu den aufgrund der Änderungskündigung zustehenden ständigen Entgelten. 2 Die Zulage vermindert sich bei Stufensteigerungen und Lohnerhöhungen, die den Beschäftigten zukünftig zustehen, um 50 v. H. des Betrages, um den die zustehenden ständigen Entgelte ansteigen. (3) Bestehende gesetzliche und tarifvertragliche Kündigungsschutzvorschriften bleiben unberührt. 6 Personalentwicklung (1) 1 Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten über Verwendungsmöglichkeiten individuell beraten werden. 2 Hierzu gehören auch Informationen über und das Angebot für ergänzende Qualifizierungsmöglichkeiten, um neue Aufgaben wahrnehmen zu können. (2) Beschäftigte haben einen Anspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern sie neue Aufgaben übernehmen und dafür die Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erforderlich ist.

19 7 Berücksichtigung sozialer Belange (1) In begründeten Fällen soll sozialen Belangen in besonderer Weise Rechnung getragen werden, indem eine Beschäftigungsmöglichkeit gefunden wird, bei der die Umsetzung der Maßnahme zu einer geringstmöglichen zusätzlichen Belastung führt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die berufliche Mobilität. (2) Ob ein begründeter Fall vorliegt und wie dieser berücksichtigt wird, entscheidet die Dienststelle auf zu begründeten Antrag der oder des Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung der dienstlichen und betrieblichen Belange und der Umstände des Einzelfalles (z.b. Familie und Kinder). (3) Die Berücksichtigung sozialer Belange kann erfolgen, indem die Möglichkeiten des 3 Abs. 2 Buchst. a) ausgeschöpft werden, die Möglichkeiten der flexiblen Gestaltung von Arbeitszeiten genutzt werden, Teilzeit angepasst wird, Telearbeitsplätze eingerichtet werden oder Beschäftigungsmöglichkeiten bei einem anderen Arbeitgeber vermittelt werden. 8 Weitergeltung bestehender Regelungen Bereits bestehende, weitergehende dienststellenbezogene Regelungen zur Verwaltungsstrukturreform bleiben wirksam. 9 Anzeigepflicht 1 Die Anwendung des Tarifvertrages ist den Tarifvertragsparteien anzuzeigen. 2 Der Arbeitgeber hat den KAV zu unterrichten. 3 Ausreichend hierfür ist, wenn bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern eine Anzeige erfolgt. 10 Wirksamkeit 1 Der Tarifvertrag tritt am 01. März 2006 in Kraft. 2 Er kann frühestens zum 31. Dezember 2008 mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kiel, den

20 Tarifvertrag zur personalrechtlichen Begleitung bei Verlagerung von Aufgaben oder dem Aufgabenvollzug auf die kommunale Ebene (Verwaltungsstrukturreform) Zwischen dem Land Schleswig-Holstein, für dieses handelnd das Finanzministerium des Landes, Kiel, - Tarifvertragspartei zu 1 - dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, Kiel, - Tarifvertragspartei zu 2 -, ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - für diese handelnd die Landesbezirksleitung Nord, Hansestraße 14, Lübeck, sowie der dbb tarifunion, für diese handelnd der Vorstand, Friedrichstraße 169/170, Berlin, - Tarifvertragsparteien zu 3 und 4 -, wird der nachstehende Tarifvertrag geschlossen: Präambel Dieser Tarifvertrag regelt die mit dem In-Kraft-Treten der Maßnahmen zur Reform der schleswigholsteinischen Verwaltungsstruktur einhergehenden Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Landes Schleswig-Holstein. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Verwirklichung der Verwaltungsstrukturreform auch den Beschäftigten Mobilität und Flexibilität auferlegen wird. Die Tarifvertragsparteien sind sich deshalb darüber einig, dass die mit den strukturellen Veränderungen einhergehenden personalen Überleitungen bei Verlagerung von Aufgaben oder dem Aufgabenvollzug auf die kommunale Ebene ohne betriebsbedingte Kündigungen realisiert werden.

21 Ferner stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass nicht geplant ist, die übergegangenen Aufgaben in einem absehbaren Zeitraum erneut auf andere, insbesondere private Arbeitgeber zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien zu 1, 3 und 4 stimmen ferner darin überein, dass der nachstehende Tarifvertrag für personale Überleitungen auf Dritte Vorbild gebend ist und damit über seinen eigentlichen Geltungsbereich hinaus Bedeutung zu erlangen besonders geeignet erscheint. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag ergänzt die vorhandenen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zur personalen Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) des Landes Schleswig-Holstein bei Verlagerung von Aufgaben oder Verlagerung des Aufgabenvollzuges auf die Kreise oder kreisfreien Städte (Verwaltungsstrukturreform des Landes). (2) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen und deren Aufgaben durch Verwaltungsstrukturmaßnahmen nach Absatz 1 betroffen sind. 2 Dies gilt nicht nur für die unmittelbare Aufgabenwahrnehmung selbst, sondern auch für die Wahrnehmung entsprechender Querschnittsfunktionen. 3 Dies schließt Beschäftigte, die beurlaubt sind oder die ihre Arbeitsleistung aufgrund einer Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung bei einem Dritten erbringen, ein. Protokollnotiz zu Absatz 2: Erfasst sind damit insbesondere auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Übergangs der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Mutterschutz oder Elternzeit befinden, denen Sonderurlaub gewährt ist oder die außerhalb der Krankengeldbezugsfristen arbeitsunfähig erkrankt sind oder deshalb eine Rente, die zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt, beziehen. (3) Aus Anlass der in Absatz 1 benannten Maßnahmen sollen den Beschäftigten keine tarifvertraglichen Nachteile entstehen. (4) Die Tarifvertragsparteien zu 1, 3 und 4 dieses Tarifvertrages können diesen Tarifvertrag durch Anwendungstarifvertrag weiteren Personalüberleitungen auf sonstige Dritte zu Grunde legen, soweit dieses geboten und der sachlichen Überleitung nach erforderlich und angemessen erscheint. Protokollnotiz zu Absatz 4: Die Tarifvertragsparteien zu 1, 3 und 4 streben an, aus Anlass der Verlagerung des Vollzugs von Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes auf die Unfallkasse Schleswig-Holstein, mit dieser einen mehrseitigen Anwendungstarifvertrag auf der Grundlage dieses Tarifvertrages abzuschließen.

22 Die Tarifvertragsparteien zu 1, 3 und 4 werden im Lichte dieses Tarifvertrages einvernehmlich beraten, ob ein Anwendungstarifvertrag ferner weiteren Personalüberleitungen aus Anlass der Verwaltungsstrukturreform auf sonstige Dritte, die durch diesen Tarifvertrag selbst nicht unmittelbar verpflichtet werden können, zu Grunde zu legen ist. Wird das Einvernehmen hergestellt, sagt die Tarifvertragspartei zu 1, soweit dieses rechtlich und tatsächlich möglich ist, zu, auf einen mehrseitigen Anwendungstarifvertrag hinzuwirken, der auch den Dritten verpflichtet. 2 Personale Überleitung (1) 1 Mit dem Zeitpunkt der Verlagerung der Aufgaben oder des Aufgabenvollzuges gehen die Arbeitsund Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten des Landes, die nach Maßgabe des 1 Absatz 2 von den gesetzlichen Maßnahmen betroffen sind, auf die Kreise oder kreisfreien Städte über. 2 Insoweit folgen die Beschäftigten den Aufgaben. 3 Mit Beginn des jeweiligen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zwischen den Beschäftigten und dem neuen Arbeitgeber ist das bisherige Arbeitsverhältnis aufgelöst. (2) 1 Die überzuleitenden Beschäftigten werden durch das Land rechtzeitig vor der Überleitung über den aufnehmenden kommunalen Arbeitgeber unterrichtet. 2 Bei der Überleitung sind die Interessen des betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen. Protokollnotiz zu Absatz 2: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass dienstliche oder betriebliche Gründe neben individuellen Interessen gleichwertig zu berücksichtigen und abzuwägen sind. (3) Den Beschäftigten ist der Übergang der Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in geeigneter Form schriftlich bekannt zu geben. Protokollnotiz zu Absatz 3: Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aufgrund der beabsichtigten gesetzlichen Überleitung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nicht besteht. (4) 1 Die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden in das für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein geltende Verbandstarifrecht mit den Maßgaben nach 3 übergeleitet. 2 Damit gelangt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) in der jeweils gültigen Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein (KAV) jeweils gültigen Fassung zur Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. (5) Die im bisherigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung werden beim neuen Arbeitgeber so angerechnet, als wenn sie dort zurückgelegt wären.

23 3 Sachliche Überleitung (1) Für Beschäftigte, für die zum Zeitpunkt des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in der Fassung vom 12. Oktober 2006 Anwendung findet, gilt dieser uneingeschränkt fort. (2) 1 Die von 2 erfassten Beschäftigten erhalten bis zum Entgelt nach Maßgabe der Anlage A 2 zu 15 TV-L - Tarifgebiet West, gültig ab Nach dem 1. Januar 2009 richtet sich die jeweilige Entgelthöhe nach Anlage A zu 15 TVöD/ VKA - Tarifgebiet West. (3) Bis zum richtet sich - unbeschadet des 6 Absatz 1 Buchst. b TV-L - die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 6 TV-L; das sind in Schleswig-Holstein 38 Stunden, 42 Minuten. (4) 1 Beschäftigte erhalten in dem Kalenderjahr, in welchem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis übergeleitet worden ist, eine Sonderzahlung nach Maßgabe des 20 TV-L; daneben wird ein Leistungsentgelt gewährt, das gemäß 18 Absatz 5 TV-L auszuzahlen ist. 2 Ab dem auf die Überleitung folgenden Kalenderjahr richten sich die Sonderzahlung nach 20 TVöD und Leistungsentgelt nach 18 TVöD sowie den hierzu jeweils geltenden betrieblichen Vereinbarungen. (5) Die am Tag der Überleitung bestehende Rechtsstellung bezüglich Teilzeitarbeit, Befristungen, Elternzeit sowie Beurlaubungen, Urlaubsansprüchen sowie Zeitschuld und Zeitguthaben bleibt unberührt. (6) Bisherige einzelvertragliche Regelungen der Beschäftigten werden vom neuen Arbeitgeber übernommen, sofern dienstliche Belange nicht entgegen stehen. (7) Soweit mit Teilzeitbeschäftigten Regelungen über die Lage ihrer individuellen Arbeitszeiten getroffen wurden, bleiben diese Regelungen bestehen, soweit nicht dienstliche Regelungen entgegenstehen. 4 Besitzstand (1) 1 Die Beschäftigten sind in der entsprechenden Entgeltgruppe und Stufe eingruppiert, die sie vor ihrem Übergang innehatten. 2 Die diesen Zuordnungen zugrunde liegenden Vergütungs- und Fallgruppen werden unverändert übernommen. 3 Für die Eingruppierung relevante Zeiten einer Tätigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben erhalten und werden entsprechend angerechnet.

24 Protokollnotiz zu Absatz 1: Stufe im Sinne des Satzes 1 kann auch eine individuelle Endstufe nach 6 Absatz 4 TVÜ-L sein. 4 Absatz 4 des im Geltungsbereich der Tarifvertragspartei zu 2 abgeschlossenen Tarifvertrages Verwaltungsstrukturreform (TV VStR) vom gilt entsprechend. Sollte die Anwendung des Tarifvertrages Verwaltungsstrukturreform (TV VStR) vom entsprechend der dort in 1 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen nur deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Voraussetzungen des 2 Absatz 1 nicht gegeben sind, ist dieses unschädlich. (2) Gegenüber einem Beschäftigten, dessen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis gemäß 2 auf kommunale Arbeitgeber übergeleitet ist, wird aus Anlass der Überleitung für die Dauer von 2 1/2 Jahren keine betriebsbedingte Beendigungskündigung oder betriebsbedingte Änderungskündigung mit dem Ziel der Herabgruppierung ausgesprochen. (3) Bestehende gesetzliche und tarifvertragliche Kündigungsschutzvorschriften bleiben unberührt. 5 Wiederaufnahme in den Landesdienst (1) 1 Die Tarifvertragspartei zu 1 unterrichtet die bei den neuen Arbeitgebern tätigen und von Maßnahmen nach 2 Absatz 1 betroffenen Beschäftigten über die in dem Land ausgeschriebenen Stellen. 2 Bewerbungen dieser Beschäftigten auf eine ausgeschriebene Stelle werden wie interne Bewerbungen behandelt. (2) Können Beschäftigte auf Grund von Absatz 1 wieder eingestellt werden, so ermöglicht der neue Arbeitgeber die Lösung des zu ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, der für den Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Protokollnotiz zu 5: Werden Aufgaben auf die Tarifvertragspartei zu 1 zurückverlagert, können die von Maßnahmen nach 2 Absatz 1 betroffenen Beschäftigten, soweit sie im Zeitpunkt der Rückverlagerung die Aufgabe noch überwiegend wahrnehmen, die Wiederbegründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Tarifvertragspartei zu 1 verlangen. Den Beschäftigten bleiben die beim neuen Arbeitgeber jeweils erreichten Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen erhalten. 6 Personalentwicklung (1) 1 Der aufnehmende kommunale Arbeitgeber stellt sicher, dass der Beschäftigte über Verwendungsmöglichkeiten individuell beraten wird. 2 Hierzu gehören auch Informationen über das Angebot für ergänzende Qualifizierungsmöglichkeiten, um neue Aufgaben wahrnehmen zu können.

25 (2) Beschäftigte haben einen Anspruch auf Fort- und Weiterentwicklung bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern sie neue Aufgaben übernehmen und dafür die Fort- oder Weiterbildung bzw. Umschulung erforderlich ist. 7 Nebentätigkeiten Bisherige Nebentätigkeiten der Beschäftigten können nach den Bestimmungen des neuen Arbeitgebers weiter ausgeübt werden. 8 Soziale Belange Die Berücksichtigung sozialer Belange richtet sich nach Ziffer III der Vereinbarung nach 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein über die Begleitung der Verwaltungsstrukturreform, Amtsbl. Schl.-H. 2005, S Dienstvereinbarungen Soweit sich Rechte und Pflichten nach den Vorschriften der bei der bisherigen Dienststelle der Tarifvertragspartei zu 1 geltenden Dienstvereinbarungen richten, werden diese 94 a Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) in entsprechender Anwendung pflichtunterworfen. 10 Altersteilzeit (1) Bisherige Altersteilzeitvereinbarungen werden bei dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortgeführt. (2) Beschäftigte haben mit Vollendung ihres 57. Lebensjahres gegenüber dem neuen Arbeitgeber einen Anspruch auf Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis, sofern neben den allgemeinen Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 im Übrigen die Bedingungen des im Geltungsbereich der Tarifvertragspartei zu 2 abgeschlossenen Tarifvertrages Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH) vom 24. Januar 2007 erfüllt sind. 11 Vorschüsse 1 Beschäftigte müssen bisher gewährte und noch nicht abgewickelte Vorschüsse aus Anlass des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber nicht vorzeitig zurückzahlen. 2 Der Rückzahlungsanspruch kann an den neuen Arbeitgeber abgetreten werden.

26 12 Laufzeit 1 Der Tarifvertrag wird am wirksam. 2 Er kann frühestens zum gekündigt werden. 3 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. 4 Seine Bestimmungen wirken nicht nach, mit Ausnahme des 5, der ein Jahr nachwirkt.

27 Anhang Erschwerniszuschlagsplan Anlage 1 zum BZT-G II vom A. Für sämtliche Verwaltungen und Betriebe 1. Isolieren von kalten Leitungen mit Glas- und Gesteinswolle und entsprechendes Abisolieren 2. Isolieren und Abisolieren von Dampfleitungen, wenn die Lufttemperatur - gemessen in 50 cm Entfernung - mehr als 40 C beträgt 3. Arbeiten an feststehenden Eisen- und Holzkonstruktionen, Arbeiten auf Gerüsten, Arbeiten auf Dächern mit einem Neigungswinkel von mindestens 45 ab ab ab ,29 1,30 1,31 a) in Höhen von 10 bis 20 m b) in Höhen von über 20 m 4. Aufbau von Gerüsten a) in Höhen von 10 bis 20 m b) in Höhen über 20 m 1,29 1,30 1,31 5. Malerarbeiten in einer Höhe über 12 m 6. a) Anstreicharbeiten, bei denen der Arbeiter mindestens zwei Stunden in einer Schicht mit Bleifarbe, Nitrofarbe, Karbolineum, Xylamon, Teeroder Bitumenprodukten in Berührung kommt b) desgl. bei Anstreicharbeiten über Kopf c) desgl. bei Arbeiten in einer Höhe über 12 m d) Maschinelles Entfernen alter Bleifarbenanstriche 7. Arbeiten, bei denen der Arbeiter in erheblichem Maße mit a) Säuren, ätzenden Stoffen oder Säure-, Bleioder Quecksilberdämpfen in Berührung kommt b) konzentrierter Säure oder konzentrierter Lauge in Berührung kommt c) Zweikomponentenklebern oder Zweikomponentenfarben in Berührung kommt, sofern diese in Behältern aufbewahrt sind, die nach der Lösemittelverordnung vom in der jeweils geltenden Fassung als gesundheitsschädlich oder atmungsgefährdend bezeichnet sind 1,29 1,30 1,31 1 zuletzt geändert durch den TV vom

28 8. Arbeiten mit Farbspritzpistolen, Staubspritzapparaten oder Sandstrahlgebläsen 9. a) Schweißarbeiten in Rohrgräben 0,76 0,76 0,76 b) Schweißarbeiten über Kopf 10. Größere Schweiß- und Schneidearbeiten an gestrichenem oder verzinktem Material 11. Arbeiten, bei denen der Arbeiter im Wasser, Schlamm oder flüssiger (nicht gestampfter) Betonmasse steht oder sonst in erheblichem Maße mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommt. Bei geringfügiger Wasser- oder Schlammbildung infolge Niederschlags besteht kein Anspruch auf den Zuschlag. 12. a) Arbeiten in Brunnen bis 5 m Tiefe b) Arbeiten in Brunnen über 5 m Tiefe 13. Reparaturarbeiten bei schwierigen Rohrbrüchen mit starkem Wasserandrang 14. Kanalisationsarbeiten, die von der Erdoberfläche aus durchgeführt werden; Auf- und Abladen von Kanalschlamm und das Reinigen der mit Kanalschlamm beschmutzten Kanalreinigungsgeräte 15. Kanalisationsarbeiten, die unterhalb der Erdoberfläche durchgeführt werden 16. Kanalisationsarbeiten unter der Erdoberfläche unter besonders schwierigen Verhältnissen 17. Arbeiten im Freien an Rohr- und Kabelleitungen, Eisenkonstruktionen und Freileitungen 0,47 0,47 0,47 0,76 0,76 0,76 1,07 1,08 1,09 a) bei Temperaturen von unter - 5 C bis - 10 C b) bei Temperaturen unter - 10 C 18. Reparatur-, Reinigungs- und Betriebsarbeiten in Kohlebunkern 19. a) Reinigungs- und Reparaturarbeiten an stark verschmutzten, insbesondere verölten Rohrleitungen, Apparaten, Maschinen, Kränen, Motoren, Kraftfahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln usw., soweit sie über das normale berufsübliche Maß hinausgehen b) Reinigungs- und Reparaturarbeiten unter stark verschmutzten Kraftfahrzeugen über Kopf

29 c) Reinigungsarbeiten an besonders stark verschmutzten Teilen in Ausnahmefällen (desgleichen beim Schlackenaufzug und Dampfstrahler), wenn diese durch gesundheits- und hautschädigende Stoffe wie Tetra, Urania, Benzol, Rohöl usw. gereinigt werden müssen d) Reinigungsarbeiten wie unter c) über Kopf 20. a) Reinigungs- und Reparaturarbeiten in Behältern, die nur durch ein Einmannloch befahren werden können b) desgl. mit Atemschutzgerät, soweit dies vorgeschrieben ist 21. Entrußung, Entaschung und Reinigungsarbeiten an Großkesseln beim Kraftwerk u. ä. Kesseln anderer Betriebe 22. Reinigung der Füchse an Kesselanlagen 1,29 1,30 1,31 1,29 1,30 1,31 1,29 1,30 1, Reinigung der Züge einschl. Rauchkanal bis zum Rauchschieber bei einer Temperatur von a) mehr als 60 C 4,36 4,39 4,41 b) 40 bis 60 C 1,57 1,58 1,59 c) weniger als 40 C 1,29 1,30 1,31 d) Reinigen der Kessel- und Rauchgasabzüge der Ölkessel 24. Reparaturen an mechanischen Feuerungen sowie Innenreinigungen und Innenreparaturarbeiten in stationären Dampfkesseln sowie in Economiser und in Luftkanälen, Saugzug-, Unterwind- und Sekundärgebläsen bei einer Temperatur von 2,47 2,48 2,49 a) mehr als 60 C 4,36 4,39 4,41 b) 40 bis 60 C 1,57 1,58 1,59 c) weniger als 40 C 1,29 1,30 1, Arbeiten auf und an in Betrieb befindlichen Kesseln (Hochdruck) und Hochdruckdampfsträngen bei Temperaturen über 40 C am Arbeitsplatz (dabei gilt ein außer Betrieb befindlicher Kessel neben einem in Berieb befindlichen desselben Blockes als in Betrieb befindlich) Bei Arbeiten auf den Hochdruckkesseln im Kraftwerk wird nach drei Arbeitsstunden eine bezahlte Ruhepause von einer Stunde - jedoch ohne diesen Zuschlag - gewährt. 26. Reparaturarbeiten an in Betrieb befindlichen Feuerungsanlagen 1,29 1,30 1,31

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten

Mehr

dem Land Schleswig-Holstein, für dieses handelnd das Finanzministerium des Landes,

dem Land Schleswig-Holstein, für dieses handelnd das Finanzministerium des Landes, Tarifvertrag zur personalrechtlichen Begleitung bei Verlagerung von Aufgaben oder dem Aufgabenvollzug auf die kommunale Ebene (Verwaltungsstrukturreform) Zwischen dem Land Schleswig-Holstein, für dieses

Mehr

Tarifvertrag Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH)

Tarifvertrag Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH) Tarifvertrag Arbeitszeit für Schleswig-Holstein (TV-ArbZ SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand, Friedrichstraße

Mehr

Tarifvertrag für Schulhausmeister steht

Tarifvertrag für Schulhausmeister steht Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische

Mehr

Regional geltende Tarifverträge für Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein

Regional geltende Tarifverträge für Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein Regional geltende Tarifverträge für Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein Stand: 01.03.2012 Tarifvertrag zur befristeten Weitergeltung der Anlage 1 zum BZT-G II (TV-Weitergeltung

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005. Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom.. Paraphierte Fassung 31.08.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..2010 Abschluss:..2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist: 3 Monate

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-

Mehr

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind. Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 [ver.di]: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss

Mehr

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6

Änderungstarifvertrag Nr. 6 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits -

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.v., - einerseits - Vierter Tarifvertrag vom 3. November 2011 zur Änderung des Bezirkstarifvertrages für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13. November 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer

Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom Bistums-KODA Speyer Ergänzungsbeschluss Restanten zum TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA vom 15.09.2009 Bistums-KODA Speyer (OVB 2009, S. 403-407) Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.03.2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten

Mehr

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26. März 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen 8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 3

Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungsvereinbarung Nr. 8 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung

Mehr

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind. Liste der Niederschriftserklärungen zu dem TVÜ-VKA: Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu 2 Abs. 1: Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

vom 14. Juni 2011 Zwischen und

vom 14. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 14. Juni 2011 Zwischen der

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V I. Erzieherinnen und Erzieher 1. [Frei aus redaktionellen Gründen] 2. 1

Mehr

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI)

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) vom. Februar 20 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. vom 29. April

Mehr

Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) Vom 21. Januar 2011.

Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) Vom 21. Januar 2011. 1. Änderungstarifvertrag vom 21. Januar 2011 zum Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom 27. September 2010 Abschluss: 21. Januar2011 Gültig

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Zwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4

Zwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4 Anlage 2 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender Arbeitsvertrag 8 geschlossen: 1 (1) Frau/Herr

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 05. Juli 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vitalisklinik Bad Hersfeld (TV-Ärzte Vitalis) vom Januar 2009 Zwischen der Vitalis Klinik Bad Hersfeld GmbH, vertreten

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom

Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom 06.09.2018 Anlage Abl. 12/2018 Erzbistum Berlin Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom 06.09.2018 In der Sitzung am 06.09.2018 in Magdeburg hat

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 8.

Mehr

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und

vom 6. Mai 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) vom 6. Mai

Mehr

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - _ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum

Mehr

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ...

vom 12. Dezember 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ... Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten und der zum Forstwirt Auszubildenden in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme

Mehr

Vorbemerkungen 3. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11

Vorbemerkungen 3. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 OüihÄsveraeDcihiiD Vorbemerkungen 3 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsverträg, Nebenabreden, Probezeit 12 3 Allgemeine

Mehr

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel

Mehr

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27 Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen

Mehr

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des

Mehr

2. Die Bereitschaftsdienstentgelte ( 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) erhöhen sich entsprechend der Ziffer 1

2. Die Bereitschaftsdienstentgelte ( 12 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) erhöhen sich entsprechend der Ziffer 1 Erstes Angebot der VKA im Rahmen der Tarifrunde 2019 zum TV-Ärzte/VKA für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (Marburger Bund hat darüber bisher (noch) nicht verhandelt) Die Vereinigung

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr

43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

10. Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

10. Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Anlage 3 10. Änderungstarifvertrag vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

Änderungstarifvertrag NI'. 4

Änderungstarifvertrag NI'. 4 Änderungstarifvertrag NI'. 4 vom 02. Juni 2010 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Bayern und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Bayern) vom 19. Mai 2008 zwischen

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie

Mehr

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der.

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der. Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der RHÖN-KLINIKUM AG in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar 2008 zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG vertreten durch den Vorstand und dem

Mehr

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

Mehr

Rundschreiben 18/2005

Rundschreiben 18/2005 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 12.12.2005 050 Rundschreiben 18/2005 Tarifverträge zur Einführung des KTD in verschiedenen Einrichtungen Nachfolgend aufgeführte

Mehr