- Außerhalb Deutschland ist kein Vermögen der Eheleute vorhanden.

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 11. Juni 2012 EGBGB Art. 14, 15, 17 Iran: Scheidungsfolgenvereinbarung iranischer Eheleute I. Sachverhalt - Ausschließlich iranische Eheleute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt beide in Deutschland haben, beabsichtigen, sich scheiden zu lassen und auch nach ihrer Scheidung weiterhin in Deutschland zu leben. Geheiratet haben die Eheleute im Jahr 2006 im Iran, wo beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. - Beide Eheleute sind schiitische Muslime. - Außerhalb Deutschland ist kein Vermögen der Eheleute vorhanden. - Die Eheleute möchten eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden lassen, die folgende Komplexe zum Gegenstand haben soll: II. Fragen Eheliches Güterrecht; Versorgungsausgleich; Nachehelicher Unterhalt; Verzicht der Ehefrau auf die Morgengabe. 1. Kann auf eine Morgengabe ohne Weiteres verzichtet werden? 2. Sind hinsichtlich der avisierten Scheidungsfolgenvereinbarung aus Sicht des iranischen Rechts besondere Fallstricke zu beachten? 3. Inwieweit kann eine Rechtswahl hin zum deutschen Recht vereinbart werden? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2012/ fax.doc

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Zum ehelichen Güterstatut der iranischen Eheleute Im deutsch-iranischen Verhältnis ist vorrangig das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran fortgeltende Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom zu beachten (im Folgenden: Niederlassungsabkommen vgl. RGBl II, S. 9; Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 109; Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2003, Anhang zu Art. 4 EGBGB, Rn. 684). Die Weitergeltung des Niederlassungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran ist durch das deutsch-iranische Protokoll vom (vgl. BGBl II, 829) ausdrücklich bestätigt worden (vgl. BGH, Urt. vom , Az. XII ZR 225/01, BeckRS 2004, 10621). Seit der Herstellung der deutschen Einheit erfaßt der räumliche Anwendungsbereich dieses Abkommens auch die fünf neuen Bundesländer und das ehemalige Ostberlin (vgl. BGH, Urt. vom , Az. XII ZR 225/01, BeckRS 2004, 10621). Auch die islamische Revolution im Iran hat an der Weitergeltung des Abkommens nichts geändert (vgl. BGH, Urt. vom , Az. XII ZR 225/01, BeckRS 2004, 10621). Das Niederlassungsabkommen enthält in Art. 8 Abs. 3 auch eine hier relevante Kollisionsnorm, die durch das Schlussprotokoll vom (vgl. RGBl II, S. 1012) erläutert wird. Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens findet insbesondere auch auf Ehen zweier iranischer Eheleute in Deutschland Anwendung (vgl. Schotten/Schmellenkamp, Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 109). Art. 8 Abs. 3 Niederlassungsabkommens lautet wie folgt: In bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem anderen vertragschließenden Staat nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt. Quelle: Das Schlussprotokoll zu Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens hat folgenden Wortlaut: Die vertragsschließenden Staaten sind sich darüber einig, daß das Personen-, Familien- und Erbrecht, d. h. das Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfasst: Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Annahme an Kindes Statt, Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlaßabwicklung und Erbauseinandersetzung, ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen. Quelle:

3 Seite 3 Als eheliches Güterstatut der ausschließlich iranischen Eheleute ist mithin sowohl aus deutscher wie auch aus iranischer Sicht nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens das iranische Recht berufen. 2. Zum gesetzlichen Güterstand des iranischen Rechts Nach (allgemeinen) islamischen Grundsätzen sind Ehemann und Ehefrau was die vermögensrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe angeht auch im iranischen Recht grundsätzlich finanziell getrennt und genießen materielle Selbstständigkeit (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 50). Auch nach der Eheschließung haben beide voneinander unabhängige Einkommen und können jeweils eigenständig über ihr Vermögen verfügen (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 50 f.). Lediglich in drei Bereichen entstehen im Verhältnis zwischen Ehegatten insoweit Berührungspunkte: Bei der Brautgabe, dem Unterhalt und der Mitgift (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 51). Islamisch geprägte Eherechtssysteme zeichnen sich in ehegüterrechtlicher Hinsicht in aller Regel dadurch aus, dass die Eheschließung die Vermögensmassen von Mann und Frau jedenfalls im Wesentlichen unberührt lässt und somit nach deutschem Rechtsverständnis ein Zustand zwischen den Ehegatten herrscht, der sich in unserer Rechtsterminologie am besten als Gütertrennung klassifizieren lässt (vgl. hierzu etwa Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 5. Aufl. 2005, S. 219). 3. Zum Verzicht der Ehefrau auf die Morgen-/Brautgabe Wir gehen davon aus, dass Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens im deutsch-iranischen Verhältnis auch auf die Frage Anwendung findet, welches Recht als Statut eines Verzichts der Ehefrau auf die ihr zustehende Morgen-/Brautgabe berufen ist (so wohl auch: OLG Zweibrücken, Urt. v , Az. 5 UF 74/05, NJW-RR 2007, S. 1232, S f.; OLG Hamm, Urt. v , Az. 12 UF 308/90, BeckRS 2010, 29708; Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2003, Anhang zu Art. 4 EGBGB, Rn. 685). Als Statut eines Verzichts der Ehefrau auf die Morgen-/Brautgabe dürfte mithin sowohl aus deutscher wie auch aus iranischer Sicht nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens ebenfalls das iranische Recht berufen sein. Mit Eheschließung erhält die Ehefrau nach iranischem Recht gegen ihren Ehemann einen gesetzlichen Anspruch auf die Brautgabe; Art ZGB (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 6). Grundsätzlich wird die Brautgabe sofort mit der Eheschließung fällig, wobei gem. Art ZGB allerdings die Brautgabe oder ein Teil davon gestundet werden kann (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 7). Nach Art. 1 Anm. 3 des iranischen Scheidungsgesetzes muss bei einer Scheidung wohl auch die Brautgabe geregelt werden (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 16).

4 Seite 4 Der Anspruch auf die Brautgabe im Zusammenhang mit einer Scheidung hängt nach dem iranischen Recht wohl ganz maßgeblich von der Form der Auflösung der Ehe ab. Das iranische Scheidungsrecht differenziert insoweit wohl zwischen einer Scheidung durch den Ehemann, die ohne Angabe von Gründen beantragt werden kann, der Scheidung auf Antrag der Ehefrau, der ein Scheidungsgrund zur Seite stehen muss und der sog. einverständlichen Scheidung, die in der Form der Khul a-scheidung, bei der die Ehefrau das Scheidungsverfahren initiiert, oder der Mobarat-Scheidung, bei der beide Eheleute einvernehmlich die Scheidung betreiben, vorkommen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v , Az. 17 UF 155/08, NJW-RR 2009, 585). Bei den beiden zuerst genannten Scheidungsformen bleibt der Anspruch auf Zahlung der Brautgabe wohl in voller Höhe bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v , Az. 17 UF 155/08, NJW-RR 2009, 585). Nach Yassari kann eine Ehefrau nach der Eheschließung auf die Brautgabe verzichten, wobei dieser Verzicht formpflichtig ist und nach Yassari im Eheschließungsvertrag vermerkt werden muss (vgl. Yassari, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, NK-BGB, Bd. 4, Familienrecht, 2. Aufl. 2010, Länderbericht Iran, Rn. 17). Auch einer Entscheidung des BGH lässt sich entnehmen, dass ein Verzicht auf die Brautgabe seitens der Ehefrau nach iranischem Recht wohl möglich sein muss (vgl. BGH, Urt. v , Az. XII ZR 107/08, BeckRS 2010, 04537). Ob die Ausführungen von Enayat (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 51), wonach aus der Tatsache, dass sich die Verpflichtung zur Leistung der Brautgabe aus dem Gesetz ergebe, hergeleitet werden könne, dass die Parteien die Erbringung einer Brautgabe nicht ausschließen können, so zu verstehen ist, dass nach Enayat auch ein Verzicht auf die Brautgabe nicht möglich sein soll, entzieht sich leider unserer Kenntnis. 4. Zum Versorgungsausgleich Nachdem der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens im deutsch-iranischen Verhältnis insbesondere auch den Versorgungsausgleich erfasst (vgl. Andrae, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, NK-BGB, Bd. 1 Allgemeiner Teil/EGBGB, 2. Aufl. 2011, Rn. 1; BGH, Beschl. v , Az. XII ZB 50/03; NJW-RR 2005, 1449; OLG Köln, Beschl. v , Az. 21 UF 35/01, FamRZ 2002, S. 613), dürfte als Statut eines Versorgungsausgleiches mithin ebenfalls das iranische Heimatrecht der Eheleute berufen sein. Das iranische Recht kennt ein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut allerdings nicht (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 15; BGH, Beschl. v , Az. XII ZB 50/03; NJW-RR 2005, 1449). Zwischen ausschließlich iranischen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich auch dann nicht statt, wenn ein Ehegatte während der Ehe in Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat (so ausdrücklich: BGH, Beschl. v , Az. XII ZB 50/03; NJW-RR 2005, 1449).

5 Seite 5 Art. 17 Absatz 3 S. 2 EGBGB (Versorgungsausgleich auf Antrag) findet keine Anwendung (so ausdrücklich: BGH, Beschl. v , Az. XII ZB 50/03; NJW-RR 2005, 1449). 5. Zum nachehelichen Unterhalt Da der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens im deutschiranischen Verhältnis insbesondere auch den (nachehelichen) Unterhalt erfasst (vgl. Andrae, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, NK-BGB, Bd. 1 Allgemeiner Teil/EGBGB, 2. Aufl. 2011, Rn. 1; OLG Stuttgart, Beschl. v , Az. 17 UF 142/03, BeckRS 2004, 00850), dürfte als Statut des nachehelichen Unterhalts mithin ebenfalls das iranische Heimatrecht der Eheleute berufen sein. Ob das iranische Recht einen vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zulässt, ist uns leider nicht bekannt. Nach Unger können die Ehegatten zwar die Unterhaltsansprüche der (vormaligen) Ehefrau nach der Scheidung über die sog. Wartezeit der (vormaligen) Ehefrau hinaus festlegen (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 13 f.), also eine unterhaltsverstärkende Regelung treffen. Ob dies allerdings bedeutet, dass der nacheheliche Unterhalt damit gänzlich zur Disposition der (vormaligen) Ehegatten steht, wissen wir leider nicht. Ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit sei auf folgende Informationen zum nachehelichen Unterhalt nach iranischem Recht verwiesen, aus denen insbesondere ersichtlich wird, dass die nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen des iranischen Rechts ohnehin regelmäßig kaum ins Gewicht fallen: - Im iranischen Recht geht der eheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann nach Art ZGB durch eine Scheidung unter (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 55). - Zu beachten ist allerdings, dass eine (vormalige) Ehefrau während ihrer sog. Wartezeit, in der sie noch nicht erneut heiraten darf, nach Art ZGB nach wie vor einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihren (vormaligen) Ehemann hat (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 69). - Die Wartezeit einer (vormaligen) Ehefrau nach der Scheidung beträgt nach Art ZGB drei Monatsblutungen bzw. drei Monate, wenn die Frau trotz geeigneten Alters keine Monatsblutungen bekommt. Nach Art ZGB dauert die Wartezeit einer (vormaligen) Ehefrau, die schwanger ist, bis zu ihrer Niederkunft. Nach Art ZGB besteht offenbar keine Wartezeit der (vormaligen) Ehefrau, wenn zwischen den Ehegatten überhaupt nie Geschlechtsverkehr stattgefunden hat oder aber die Frau wegen ihres fortgeschrittenen Alters keine Menstruationsblutungen mehr bekommt (vgl. hierzu: Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 129, Fn. 102). - Nach Art HS ZGB ist der (vormalige) Ehemann während der Wartezeit der (vormaligen) Ehefrau jedoch nur dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn seine (vormalige) Ehefrau ihren gesetzlichen Pflichten nachkommt (bzw. nachgekommen ist) (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kind-

6 Seite 6 schaftsrecht, Iran, Stand: , S. 69). So besteht nach Art HS ZGB ausdrücklich kein Unterhaltsanspruch der (vormaligen) Ehefrau während ihrer Wartezeit, wenn die Scheidung wegen Ungehorsams der (vormaligen) Ehefrau stattgefunden hat. - Ferner ist der Ehemann der Ehefrau während der Wartezeit offenbar nur dann unterhaltspflichtig, wenn es sich um eine widerrufliche Scheidung handelt (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 14). Ein Unwiderruflichkeit der Scheidung ist nach Art ZGB in folgenden Fällen gegeben: Eine Scheidung, die vor dem (ersten) Geschlechtsverkehr erfolgt; Eine Scheidung, wenn die Frau aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine Periode mehr bekommt; Eine Scheidung, die auf drei aufeinander folgende Eheschließungen derselben Ehepartner folgt; Die Scheidung von einer Frau, die von ihrem Ehemann nach Art oder 1147 ZGB gegen eine Vermögensleistung aus der Ehe entlassen wird; - Eine aus dem französischen Recht abgeleitete Novität im iranischen Recht ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, der beiden Eheleuten also auch dem (vormaligen) Ehemann gegenüber seiner (vormaligen) Ehefrau zustehen kann und der in Art. 11 des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie verankert ist (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 70). Voraussetzung dieses nachehelichen Unterhalts ist es, dass eine der Parteien eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit einer Versöhnung beantragt hatte, so dass bei einer einvernehmlichen Scheidung ein solcher Anspruch ganz offenbar nicht entstehen kann (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 70). Die Bescheinigung muss sich entweder auf eine eheliche Pflichtverletzung des Anspruchsgegners stützen oder aufgrund des Geisteszustandes oder einer schweren Erkrankung des Anspruchstellers ergangen sein (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 70). Die nacheheliche Unterhaltszahlung erfolgt nur auf Antrag und nur dann, wenn der Anspruchssteller bedürftig und der Anspruchsgegner zahlungsfähig ist (vgl. Enayat, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand: , S. 70). Nachdem die Eheleute vorliegend allerdings wohl eine einvernehmliche Scheidung ins Auge gefasst haben, dürfte der nacheheliche Unterhaltsanspruch in Art. 11 des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie wohl keine Rolle spielen. 6. Zur Möglichkeit einer Rechtswahl im Anwendungsbereichs des Niederlassungsabkommens Nach wohl herrschender Meinung ist Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens eine abschließende und zwingende Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich keine abweichenden Rechtswahlmöglichkeiten zulässt (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2011, Art. 15 EGBGB, Rn. 4; Lehmann, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 1. Aufl. 2010, 14 Das internationale Pflichtteilsrecht, Rn. 99; Kroiß; Heidel/Hüßtege/Mansel/ Noack, NK-BGB, Bd. 1 Allgemeiner Teil/EGBGB, 2. Aufl. 2011, Art. 25 EGBGB, Rn. 3;

7 Seite 7 Emmerling de Oliveira, in: Brambring/Mutter, Beck sches Formularbuch Erbrecht, 2. Aufl. 2009, L. Letztwillige Verfügungen mit Auslandsbezug, 3. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen vom vgl. zur Darstellung der h. M. auch: Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 134 f. sowie S. 274 f.). Hierfür spricht insbesondere der Wortlaut des Niederlassungsabkommens, wonach die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des jeweils anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen bleiben sollen (vgl. Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 134). Hiergegen wenden Schotten/Schmellenkamp allerdings ein, dass das Niederlassungsabkommen dem Entwicklungsstand der damaligen Rechtsdogmatik entsprechend lediglich die objektive Anknüpfung erfasse, wohingegen die Möglichkeit einer Rechtswahl von den vertragschließenden Staaten seinerzeit noch gar nicht habe berücksichtigt werden können, da es solche Rechtswahlmöglichkeiten überhaupt noch nicht gab (vgl. Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 134). Die insoweit (nachträglich) entstandene Lücke müsse daher so Schotten/Schmellenkamp unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Niederlassungsabkommen ausgefüllt werden (vgl. Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 134): Die Bestimmungen in Art. 8 Abs. 1 und 2 des Niederlassungsabkommens zielten so Schotten/Schmellenkamp darauf ab, den Angehörigen des einen Vertragsstaates in dem jeweils anderen Staat die gleiche Behandlung wie Inländern angedeihen zu lassen, wohingegen Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens sicherstelle, dass Iraner bzw. Deutsche sich nicht den personen-, familien- und erbrechtlichen Bestimmungen des jeweils anderen Kulturkreises unterwerfen müssten (vgl. Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 134 f.). Eine Rechtswahl stimme so Schotten/Schmellenkamp mit beiden Zielen überein: Einerseits ermögliche sie iranischen bzw. deutschen Eheleuten, sich dem deutschen bzw. dem iranischen Recht zu unterstellen, andererseits bliebe den iranischen bzw. deutschen Eheleuten der Schutz vor einer unvermuteten Anwendung eines anderen, ihnen fremden Rechts erhalten, da ein anderes als das eigene Recht nur aufgrund einer auf einem freien Willensentschluss der Eheleute beruhenden Rechtswahl zum Zuge komme (vgl. Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 135). Gegen die Überlegungen von Schotten/Schmellenkamp trägt jedoch Birk nicht ohne Berechtigung vor, dass zwar eine in einem bilateralen völkerrechtlichen Abkommen getroffene Regelung wie etwa Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen nicht völlig ausschließe, es sich bei der Möglichkeit einer Rechtswahl indes um eine wesentliche Neuerung handele, die auch international gesehen bisher nicht verbreitet sei und daher im Ergebnis eine Rechtswahl im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens gleichwohl gerade nicht in Betracht komme (vgl. Birk, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 11, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EGBGB, Rn. 296). Nach alledem möchten wir anraten, hinsichtlich der Frage der Möglichkeit einer Rechtswahl im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens der wohl herrschenden Meinung zu folgen und eine solche Möglichkeit dementsprechend zu verneinen.

8 Seite 8 7. Allgemein zur Scheidungsfolgenvereinbarung im iranischen Recht Im Iran kommt der Möglichkeit, Ehescheidungsfolgen durch Ehevertrag zu regeln, offenbar eine große praktische Bedeutung zu (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 13). Zu beachten ist allerdings, dass die konkreten Vereinbarungen einer derartigen Ehescheidungsfolgenvereinbarung aus iranischer Sicht nicht gegen den Koran verstoßen oder die guten Sitten verletzen dürfen (vgl. Unger, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Stand: August 2008, S. 13). Hierzu können wir leider nichts sagen, da uns diesbezüglich jedwede praktische Anschauung fehlt.

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