EGBGB Art. 14, 15, 17, 25, 26 Syrien: Ehevertrag eines deutsch-syrischen Ehepaares christlichen Glaubens

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 24. August 2012 EGBGB Art. 14, 15, 17, 25, 26 Syrien: Ehevertrag eines deutsch-syrischen Ehepaares christlichen Glaubens I. Sachverhalt - Ein deutsch-syrisches Ehepaar die Ehefrau ausschließlich syrische Staatsangehörige, der Ehemann ausschließlich deutscher Staatsangehöriger möchte bzw. hat bereits einen notariellen Ehevertrag beurkunden lassen. - Beide Eheleute sind christliche Aramäer. - Im Zeitpunkt der Eheschließung hatten beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wobei die Ehefrau allerdings erst kurz zuvor aus Syrien nach Deutschland gekommen war. Bereits etwa vier Monate nach der Eheschließung ist die Ehefrau dann jedoch wieder aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. - In dem avisierten Ehevertrag sollen bzw. sind bereits folgende Komplexe geregelt werden: II. Frage a. Vereinbarung von des Güterstandes der Gütertrennung b. Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt c. Verzicht auf Versorgungsausgleich d. Vereinbarung eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob die wirksame Beurkundung des avisierten Ehevertrages möglich ist bzw. war. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2012/ fax.doc

2 Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Zum ehelichen Güterstatut und ehelichen Güterstand der deutsch-syrischen Eheleute a) Zum ehelichen Güterstatut aus der Sicht des deutschen IPR Aus der Sicht des deutschen IPR unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB dem im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen dieser Ehe maßgeblichen Recht. Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen einer Ehe primär dem Recht desjenigen Staates, dem beide Ehegatten gemeinsam angehören, also ihrem gemeinsamen Heimatrecht. Nachdem die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung jedoch gerade keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besessen haben, kommt eine Anknüpfung des ehelichen Güterstatuts nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorliegend gerade nicht in Betracht. Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen einer Ehe hilfsweise dem Recht desjenigen Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nachdem die deutsch-syrischen Eheleute im Zeitpunkt ihrer Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits gemeinsam in Deutschland hatten, ist somit vorliegend aus der Sicht des deutschen IPR nach Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche Recht als ihr eheliches Güterstatut berufen. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen dürften die deutsch-syrischen Eheleute daher aus der Sicht des deutschen Rechts bislang im gesetzlichen Güterstand des deutschen Rechts also in der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts leben bzw. nunmehr gelebt haben. Insoweit steht bzw. stand es den Eheleuten aus der Sicht des deutschen Rechts also frei, für ihre Ehe nach Maßgabe des deutschen Rechts einen anderen ehelichen Güterstand, so insbesondere auch den der Gütertrennung, zu vereinbaren. b) Zum ehelichen Güterstatut aus der Sicht des syrischen IPR Art. 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 84 der Arabischen Republik Syrien vom (im Folgenden: SBGB ), von dem wir mangels gegenteiliger Angaben/Erkenntnisse annehmen, dass es auch auf Christen Anwendung findet, lautet in der deutschen Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 9) wie folgt: Art. 14. (1) Die Wirkungen der Ehe einschließlich der vermögensrechtlichen bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung. [ ] Allerdings bestimmt die insoweit wohl speziellere Norm des Art. 15 SBGB ausdrücklich, dass auf jeden Fall syrisches Recht Anwendung findet, wenn zurzeit der Eheschließung (jedenfalls) ein Ehegatte Syrer war.

3 Seite 3 In der deutschen Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 9) lautet die Norm wie folgt: Art. 15. Ist in einem Fall der beiden vorhergehenden Artikel ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung Syrer, so ist das syrische Gesetz allein maßgeblich, soweit es sich nicht um die Ehefähigkeit handelt. Nachdem die Ehefrau Syrerin ist und damit ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung Syrer war, dürfte aus der Sicht des syrischen IPR also das syrische Recht als eheliches Güterstatut der deutsch-syrischen Eheleute berufen sein. c) Zum ehelichen Güterstand des (materiellen) syrischen Rechts In Syrien gibt es in den Angelegenheiten des Personalstatuts zu denen u. a. wohl auch das Eherecht und insbesondere auch das eheliche Güterrecht zählen dürften offenbar kein einheitliches (materielles) Recht (vgl. IPG 1967/68, Nr. 69, S. 727, S. 735; IPG 1979, Nr. 31, S. 314, S. 316). Der Begriff des Personalstatuts ist hierbei allerdings wohl nicht i. S. d. (deutschen) IPR sondern im Sinne der Begrifflichkeit des loi personelle im französischen Recht zu verstehen, welche den gesamten Bereich des Familien- und Erbrechts umfasst (vgl. IPG 1967/68, Nr. 69, S. 727, S. 735). So kommt es in diesem Bereich im syrischen Recht offenbar zu einer interpersonalen nämlich interreligiösen Rechtsspaltung (vgl. Lorenz, in: Bamberger/Roth, Beck scher Online-Kommentar BGB, EGBGB, Stand: , Zweites Kapitel. Internationales Privatrecht, Einleitung IPR, II. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten, 2. Interlokales, interpersonales und intertemporales Privatrecht, Rn. 9). Syrien ist ein religiös gespaltener Mehrrechtsstaat, d. h. es gelten im Bereich des Familien- und Erbrechts die Rechte mehrerer Religionsgemeinschaften nebeneinander (vgl. Elwan/Menhofer/Otto, Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht, 2005, S. 465, S. 466). Welche Vorschriften anzuwenden sind, bestimmt sich also grds. nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit der Betroffenen (vgl. IPG 1979, Nr. 31, S. 314, S. 316). Nachdem die Eheleute beide christliche Aramäer sind, dürften auf sie bzw. ihre Ehe bzw. ihren ehelichen Güterstand aus syrischer Sicht mithin christlich-religiöse Ehevorschriften Anwendung finden. In Syrien verhält es sich offenbar so, dass es div. christliche Religionsgemeinschaften gibt (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 6). Diejenigen christlichen Religionsgemeinschaften Syriens, die den Papst als Obrigkeit anerkennen, haben offenbar im Jahr 1952 dem syrischen Justizminister auf dessen Veranlassung Vorschläge für ein gemeinsames christliches Personenstandsrecht vorgelegt (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 6).

4 Seite 4 Eine staatliche Regelung dieses Bereiches ist jedenfalls bis 1980 offenbar nicht erfolgt (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 6). Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes bleiben daher wohl die autonomen Gewohnheitsrechte der jeweiligen christlichen Religionsgemeinschaften bindend (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 6). Mangels entsprechender Quellen und auch in Ermangelung der Sachverhaltsinformation, welcher konkreten Religionsgemeinschaft der christlichen Aramäer die deutsch-syrischen Eheleute angehören, können wir leider nicht sagen, welche christlich-religiösen Ehevorschriften im hiesigen Fall aus syrischer Sicht Anwendung finden und wie sich diese darstellen. Insbesondere können wir daher auch leider nicht sagen, wie sich der eheliche Güterstand der deutsch-syrischen Eheleute aus syrischer Sicht darstellt und ob die avisierte bzw. nun wohl vollzogene ehevertragliche Vereinbarung von Gütertrennung im hiesigen Fall aus syrischer Sicht Anerkennung finden würde. Zwar vermuten wir, dass auch für christliche Ehen aus syrischer Sicht entsprechend dem islamischen Vorbild grds. der Güterstand der Gütertrennung herrscht, sicher ist dies jedoch leider nicht. Zwar wurde durch das syrische Gesetz über das Personalstatut vom (im Folgenden: PStG ) im Bereich des Personalstatuts offenbar eine Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt und nach Art. 306 PStG findet das PStG auch grds. auf alle Syrer Anwendung (vgl. IPG 1979, Nr. 31, S. 314, S. 316). Allerdings findet nach Art. 308 PStG das PStG für die christlichen Religionsgemeinschaften im hier relevanten Bereich offenbar gerade keine Anwendung. In der deutschen Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 27) lauten die Art. 306, 308 PStG wie folgt: Art Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Syrer Anwendung, soweit in den beiden folgenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist. Art Für die christliche und die jüdische Gemeinschaft finden die religiösen Gesetzesvorschriften über die Verlobung, die Ehevoraussetzungen, die Eheschließung, die Wirkungen, die Unterhaltspflicht der Ehegatten, den Unterhalt der Kinder, die Nichtigkeit der Ehe, die Auflösung der Ehe und ihre Zerrüttung sowie über die Mitgift und die Sorge für die Kinder Anwendung.

5 Seite 5 2. Zum Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt a) Zum Statut des nachehelichen Unterhalts aus der Sicht des deutschen IPR Das auf etwaigen nachehelichen Unterhalt zwischen den deutsch-syrischen Eheleuten anwendbare Recht wird sich aller Voraussicht nach nach den Regeln des Haager Unterhaltsprotokolls vom (im Folgenden: HUP ) bestimmen, welches gem. Art. 15 der Europäischen Unterhaltsverordnung vom am für Deutschland in Kraft getreten ist. Das HUP findet insbesondere auch auf solche Unterhaltspflichten Anwendung, die aus einer Ehe resultieren (vgl. Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2010, B. Familien- und Erbrecht, B.IV. Kollisionsrecht, HUntStProt 2007, S. 875). Von den Vertragsstaaten wird das HUP unabhängig davon angewandt, ob der Sachverhalt Bezüge zu einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat aufweist, so dass es seinem Charakter nach also als sog. loi uniforme ausgestaltet ist (vgl. Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, Bearb. 2010, B. Familien- und Erbrecht, B.IV. Kollisionsrecht, HUntStProt 2007, S. 876). Aus deutscher Sicht findet das HUP also insbesondere auch im deutsch-syrischen Verhältnis Anwendung. Das HUP sieht gem. Art. 3 Abs. 1 grundsätzlich vor, dass sich Unterhalt nach den Regeln desjenigen Staates richtet, in dem die unterhaltsbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Neu ist auch, dass gem. Art. 8 HUP die Beteiligten das auf den Scheidungsunterhalt anwendbare Recht wählen können. Insbesondere können sie im vorliegenden Fall nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) HUP das deutsche Recht wählen, da der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hierbei sind allerdings insbesondere die Art. 8 Abs. 4 und 8 Abs. 5 des HUP zu beachten: - Gem. Art. 8 Abs. 4 HUP richtet sich die Zulässigkeit eines Unterhaltsverzichts nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Berechtigten. - Gem. Art. 8 Abs. 5 des HUP ist das gewählte Recht nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung für eine der Parteien offensichtlich unbillige oder unangemessene Folgen hätte, es sei denn, dass die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl umfassend unterrichtet und sich der Folgen ihrer Wahl vollständig bewusst sind. b) Zum Statut des nachehelichen Unterhalts aus der Sicht des syrischen IPR Wie das syrische IPR das Statut eines nachehelichen Unterhalts anknüpft, können wir leider nicht mit Gewissheit sagen. Falls das syrische IPR das Statut des nachehlichen Unterhalts nach Art. 14 SBGB anknüpfen sollte, könnte es wohl dahinstehen, ob dies nach Art. 14 Abs. 1 SBGB (eheliches Güterstatut) oder Art. 14 Abs. 2 SBGB (Scheidungsstatut) erfolgen würde,

6 Seite 6 da insoweit dann wegen der syrischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau wohl ohnehin Art. 15 SBGB vorrangig sein dürfte. Art. 14 und 15 SBGB lauten in der deutschen Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 9) wie folgt: Art. 14. (1) Die Wirkungen der Ehe einschließlich der vermögensrechtlichen bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung. (2) Die Verstoßung bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Ehemannes zu der Zeit, in der sie stattfindet; die Ehescheidung und die körperliche Trennung bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Klageerhebung. Art. 15. Ist in einem Fall der beiden vorhergehenden Artikel ein Ehegatte zur Zeit der Eheschließung Syrer, so ist das syrische Gesetz allein maßgebend, soweit es sich nicht um die Ehefähigkeit handelt. Falls was wir jedoch für eher unwahrscheinlich halten das syrische Recht Eheleute als Verwandte kraft Eheschließung ansehen sollte, so könnte sich das Statut des nachehelichen Unterhalts aus der Sicht des syrischen IPR allerdings auch nach Art. 16 SBGB bestimmen, der in der deutschen Übersetzung bei Bergmann/Ferid/Henrich (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 9) wie folgt lautet: Art. 16. Die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Schuldners. c) Zum nachehelichen Unterhalt im (materiellen) syrischen Recht Nachdem gemäß Art. 308 PStG für die christlichen Gemeinschaften Syriens die religiösen Gesetzesvorschriften über die Unterhaltspflicht der Ehegatten und die Auflösung der Ehe Anwendung finden, gehen wir davon aus, dass das die Vorschriften zum (nachehelichen) Ehegattenunterhalt im PStG aus syrischer Sicht im Fall der Ehe zweier Christen keine Anwendung finden. Mangels entsprechender Quellen und auch in Ermangelung der Sachverhaltsinformation, welcher konkreten christlichen Religionsgemeinschaft die deutsch-syrischen Eheleute angehören können wir leider nicht sagen, welche christlich-religiösen Ehevorschriften im hiesigen Fall aus syrischer Sicht Anwendung finden und wie sich diese darstellen. Insbesondere können wir daher auch leider nicht sagen, wie sich das Regime eines etwaigen nachehelichen Ehegattenunterhalts der deutsch-syrischen Eheleute aus syrischer Sicht darstellt und ob der avisierte ehevertragliche Verzicht auf nachehelichen Unterhalt im hiesigen Fall aus syrischer Sicht Anerkennung finden würde.

7 Seite 7 3. Zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich a) Zur deutschen Sicht Der Versorgungsausgleich unterliegt aus deutscher Sicht gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB dem nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzuwendenden Recht. Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt eine Scheidung demjenigen Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Auch der Versorgungsausgleich unterliegt somit als Scheidungsfolge grundsätzlich dem als Scheidungsstatut berufenen Ehewirkungsstatut gem. Art. 14 EGBGB (vgl. Palandt/Thorn, 71. Aufl. 2012, Art. 17 EGBGB, Rn. 19). Aus deutscher Sicht unterliegt der Versorgungsausgleich bei Eheleuten ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit folglich gem. Art. 17 Abs. 3 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem Recht desjenigen Staates, in dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Beantragung der Scheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Sollte im Moment einer etwaigen Scheidung die syrische Ehefrau nach Syrien zurückgekehrt sein, der deutsche Ehemann aber in Deutschland verblieben sein, so würde die Anknüpfung über Art. 17 Abs. 3, 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr Alt. EGBGB ebenfalls zum deutschen Recht führen, da die Eheleute sodann ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten. Dass der Ausgleichsberechtigte seinen Wohnsitz im Ausland hat, schließt die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht aus (vgl. Palandt/Thorn, 71. Aufl. 2012, Art. 17 EGBGB, Rn. 25). Ein Versorgungsausgleich ist nach Art. 17 Abs. 3 S HS. EGBGB allerdings nur dann durchzuführen, wenn deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Aus heutiger Sicht wäre dies bei Beibehaltung des status quo schon insofern unproblematisch, als der Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist, also einem Heimatstaat angehört, dessen Rechtsordnung ein Versorgungsausgleich gerade kennt. Mit einer Geltung deutschen Rechts für den Versorgungsausgleich gehen auch die Möglichkeiten des deutschen Rechts einher, den Versorgungsausgleich vertraglich zu modifizieren oder diesen gar vollständig auszuschließen. Exkurs: Durch das jüngst am erfolgte Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ( Rom-III-Verordnung ) wird sich jedoch voraussichtlich auch der Wortlaut des Art. 17 Abs. 3 EGBGB ändern. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Rom III-VO soll Art. 17 Abs. 3 EGBGB wie folgt gefasst werden:

8 Seite 8 b) Zur syrischen Sicht Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat und soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit entspricht. Die Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 1 EGBGB soll also durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der Rom-III-VO ersetzt werden. Nach Art. 5 Abs. 1 Rom- III-VO können die Ehegatten das auf die Ehescheidung oder die Trennung und Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, wobei es sich entweder um das Recht des Staates handeln muss, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl hat oder das Recht des angerufenen Gerichts. Eine entsprechende Rechtswahlvereinbarung bedarf nach Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO der Schriftform. Sofern die Eheleute eine Rechtswahl nicht geschlossen haben, gilt nach Art. 8 der Rom III-VO in erster Linie das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. zuletzt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder andernfalls das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen bzw. falls sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Art. 18 Abs. 1 Rom-III-VO bestimmt, dass die Rom-III-VO für Vereinbarungen nach Art. 5 Rom-III-VO gilt, die seit dem geschlossen werden. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S HS. des Gesetzesentwurfs auch bei Geltung des deutschen Rechts nur dann durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören bzw. auf Antrag eines der Ehegatten unter den weiteren im Gesetzesentwurf genannten Bedingungen gegeben ist. Wir gehen davon aus, dass das materielle syrische Recht keinen Versorgungsausgleich kennt und dementsprechend das syrische IPR auch keine entsprechende kollisionsrechtliche Regelung vorsieht. Mit Bestimmtheit können wir dies jedoch leider nicht sagen.

9 Seite 9 4. Zum Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht a) Zum Statut eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts aus der Sicht des deutschen IPR Aus der Sicht des deutschen IPR bestimmt sich die Zulässigkeit eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts bei Vorliegen einer Auslandsberührung nach dem Erbstatut (vgl. Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 387 ff.). Obwohl ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht keine Verfügung von Todes wegen darstellt, weil der Erblasser eben gerade nicht verfügt, so wirkt er doch gleichwohl verändernd auf die zu erwartende Erbfolge ein, weshalb ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht erbrechtlich qualifiziert und aus deutscher Sicht somit dem Erbstatut unterstellt wird (vgl. Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB). Auf das Personalstatut des Verzichtenden kommt es hingegen gerade nicht an (vgl. Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 389; Riering, Der Erb- und Pflichtteilsverzicht im islamischen Rechtskreis, ZEV 1998, S. 455, S. 455). Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus der Sicht des deutschen IPR dem Recht desjenigen Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört(e). Hinsichtlich des Anknüpfungszeitpunkts wird Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB analog herangezogen, also auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt (vgl. Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 390). Nach Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB unterliegt die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie demjenigen Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre (sog. Errichtungsstatut). Als Statut eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts des deutschen Ehemannes gegenüber seiner syrischen Ehefrau wäre aus der Sicht des deutschen IPR mithin das syrische Heimatrecht der Ehefrau berufen, weil es insoweit um die Erbfolge nach einer syrischen Staatsangehörigen geht. Als Statut eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts der syrischen Ehefrau gegenüber ihrem deutschen Ehemann wäre aus der Sicht des deutschen IPR hingegen das deutsche Heimatrecht des Ehemannes berufen, weil es insoweit um die Erbfolge nach einem deutschen Staatsangehörigen geht. b) Zum Statut eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts aus der Sicht des syrischen IPR Die erbrechtliche Kollisionsnorm des syrischen IPR findet sich in Art. 18 des SBGB und lautet in der deutschen Übersetzung bei Staudinger/Dörner (vgl. Staudinger/Dörner, Neubearbeitung 2007, Art. 25 und 26 EGBGB, Rn. 822) wie folgt: Art 18 (1) Die Erbfolge, die Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen sind dem Heimatrecht des Erblassers, des Testierenden und des Verfügenden im Zeitpunkt des Todes unterworfen.

10 Seite 10 (2) Die Form des Testaments richtet sich jedoch nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder nach dem Recht des Ortes, wo das Testament errichtet ist. Das gleiche gilt für die Form der übrigen Verfügungen von Todes wegen. Nachdem wir unterstellen, dass wenn überhaupt auch das syrische IPR wie sein deutsches Pendant das Erbstatut derjenigen Person, gegenüber der der Verzicht erklärt wird, als Statut eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht beruft und demnach nach Art 18 Abs. 1 SBGB aus der Sicht des syrischen IPR das Heimatrecht derjenigen Person, gegenüber der Verzicht erklärt wird, maßgeblich sein dürfte, dürfte also auch das syrische IPR als Statut eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts des deutschen Ehemannes gegenüber seiner syrischen Ehefrau das syrische Recht und als Statut eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts der syrischen Ehefrau gegenüber ihrem deutschen Ehemann dessen deutsches Heimatrecht berufen. c) Zum Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht im (materiellen) syrischen Recht Für den Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht des deuschen Ehemannes gegenüber seiner syrischen Ehefrau ist also zu untersuchen, ob das materielle syrische (Erb-)Recht einen solchen Verzicht zulässt. Wie oben bereits ausgeführt, findet das PStG nach Art. 306 PStG grundsätzlich auf alle Syrer Anwendung (vgl. IPG 1979, Nr. 31, S. 314, 316). Auch findet die Ausnahmevorschrift des Art. 308 PStG für Christen im Bereich des Erbrechts offenbar keine Anwendung, denn Art. 308 PStG greift nach seinem Wortlaut nur für die Verlobung, die Ehevoraussetzungen, die Eheschließung, die Wirkungen, die Unterhaltspflicht der Ehegatten, den Unterhalt der Kinder, die Nichtigkeit der Ehe, die Auflösung der Ehe und ihre Zerrüttung sowie über die Mitgift und die Sorge für die Kinder. Bei den Regelungen des PStG handelt es sich offenbar um eine Kodifizierung des islamischen Rechts hanafitischer Prägung (vgl. IPG 1979, Nr. 31, S. 314, 316). Etwaige Lücken im kodifizierten Recht sind insofern durch islamisches Recht der hanafitischen Rechtsschule auszufüllen (vgl. IPG 1979, Nr. 31, S. 314, S. 316; Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Anh. zu Art. 25 und 26 EGBGB, Rn. 824). Das syrische Erbrecht ist ganz offenbar im 5. und im 6. Buch des PStG, nämlich in den Art PStG und in den Art PStG, geregelt (vgl. Elwan/Menhofer/Otto, Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht, 2005, S. 465, S. 467). Zwar konnten wir dem PStG keine diesbezügliche Regelung entnehmen und vermuten daher, dass das syrische Erbrecht die Möglichkeit eines Erb- bzw. Pflichteilsverzichts nicht kennt. Mit Sicherheit können wir dies jedoch leider nicht sagen. Allerdings können wir sagen, dass nach sunnitisch-islamischen Rechtsverständnis, welches wohl auch für das syrische Erbrecht des PStG maßgeblich war/ist, ein Erbverzicht offenbar ganz generell unzulässig ist (vgl. Riering, Der Erb- und Pflichtteilsverzicht im islamischen Rechtskreis, ZEV 1998, S. 455, S. 455 ff.). Wie sich wohl aus Sure 4 Vers 11 des Korans ergibt, erfolgt die Verteilung des Nachlasses nach islamischen Rechtsverständnis aufgrund göttlicher Weisung und ist

11 Seite 11 somit dem Willen der Beteiligten jedenfalls weitgehend entzogen (vgl. Riering, Der Erb- und Pflichtteilsverzicht im islamischen Rechtskreis, ZEV 1998, S. 455, S. 456). Sure 4 Vers 11 und 12 des Korans lauten in einer im Internet verfügbaren deutschen Übersetzung wie folgt: 11. Allah verordnet euch in bezug auf eure Kinder: ein Knabe hat so viel als Anteil wie zwei Mädchen; sind aber (bloß) Mädchen da, und zwar mehr als zwei, dann sollen sie zwei Drittel seiner (des Verstorbenen) Erbschaft haben; ist's nur eines, so hat es die Hälfte. Und für seine Eltern ist je ein Sechstel der Erbschaft, wenn er ein Kind hat; hat er aber kein Kind und seine Eltern sind seine Erben, dann soll seine Mutter ein Drittel haben; und wenn er Geschwister hat, dann soll seine Mutter ein Sechstel erhalten, nach allen etwa von ihm gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Eure Eltern und eure Kinder: ihr wißt nicht, wer von ihnen euch an Nutzen näher steht Eine Verordnung von Allah wahrlich, Allah ist allwissend, allweise. 12. Und ihr habt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie kein Kind haben; haben sie aber ein Kind, dann habt ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und sie haben ein Viertel von eurer Erbschaft, falls ihr kein Kind habt; habt ihr aber ein Kind, dann hat sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um eine Person handelt männlich oder weiblich -, deren Erbschaft geteilt werden soll, und sie hat weder Eltern noch Kinder, hat aber einen Bruder oder eine Schwester, dann haben diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich in ein Drittel teilen zu (gleichen) Teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung eine Vorschrift von Allah, und Allah ist allwissend, milde. Quelle: So ist auch nach Art. 238 PStG ein Testament zugunsten nicht gesetzlicher Erben im syrischen Erbrecht dementsprechend nur in Höhe eines Drittels des reinen Nachlasses vollstreckbar (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: , S. 26). Vor diesem Hintergrund vermuten wir, dass ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht aus der Sicht des syrischen Erbrechts nicht anerkannt werden würde, soweit dieses als Statut eines solchen Verzichts berufen ist. Mit Bestimmtheit können wir dies jedoch leider nicht sagen. Zur Vertiefung dieser Thematik möchten auf die Ausführungen unseres ehemaligen Kollegen Riering verweisen (vgl. Riering, Der Erb- und Pflichtteilsverzicht im islamischen Rechtskreis, ZEV 1998, S ).

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