Die Nichtigerklärung der Ehe

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1 Klaus Lüdicke Die Nichtigerklärung der Ehe Materielles Recht Für Hörer der Vorlesung im Studiengang Kanonisches Recht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster

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3 Inhaltsverzeichnis INHALTSÜBERSICHT Einführung...1 Vorfragen (1)...7 Vorfragen (2)...12 Vorfragen (3)...28 Teil 1: Eheunfähigkeit...34 Kapitel 1 Unfähigkeit zur Eheschließung...35 Abschnitt 1 Mangel an Geistesfähigkeit (can. 1095, 1 )...35 Abschnitt 2 Mangel an Erkenntnisfähigkeit (can. 1095, Abschnitt 3 Mangel an innerer Freiheit (can. 1095, 2 )...53 Kapitel 2 Unfähigkeit zur Eheführung...54 Abschnitt 1 Unfähigkeit zur Eheführung aus psychischen Gründen (can. 1095, 3 55 Abschnitt 2 Unfähigkeit zur Eheführung aus physischen Gründen (Impotenz, can. 1084)...67 Teil 2: Willensmängel...85 Kapitel 1 Willensmängel aufgrund abweichender Absichten (cann und 1102).. 86 Abschnitt 1 Ablehnung der Ehe (= Totalsimulation, ) Abschnitt 2 Eingeschränkter Ehewille A. Vorbehalt gegen das Wesen der Ehe, Partialsimulation (can ) B. Vorbehalt gegen die Geltung der Willenserklärung, Bedingung (can. 1102) Kapitel 2 Willensmängel aufgrund von Unkenntnis oder Irrtum (cann. 1096, 1097 und 1099) Abschnitt 1 Unwissen über die Ehe (can. 1096) Abschnitt 2 Irrtum über die Ehe oder den Partner A. Irrtum über die Ehe (can. 1099) B. Irrtum über den Partner I Irrtum über die Person (can ) II Irrtum über eine Eigenschaft des Partners (can ) Kapitel 3 Willensmängel aufgrund von Unfreiheit oder Täuschung (cann und 1098) Abschnitt 1 Unfreiheit zur Eheschließung (can. 1103) A. Zwang B. Drohung und Furcht Abschnitt 2 Eheschließung aufgrund von Täuschung (can. 1098) Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht III

4 Inhaltsverzeichnis

5 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Einführung: Wozu Nichtigerklärung der Ehe? Die Ehe nach Gottes Willen unauflöslich Die Ehe eine lebens-wichtige Entscheidung Die Ehe ein Sakrament Die Ehe gegründet auf den Konsens der Partner Die Eheschließung ein anspruchsvoller Akt Nichtigerklärung der Ehe Antwort auf die Gültigkeitsvoraussetzungen Ehenichtigkeit Ehenichtigerklärung Ziel und Grenzen dieses Buches...5 Vorfragen (1): Die Funktion des kirchlichen Eherechtes Zur Genese des kirchlichen Eherechts Veränderung der Perspektiven durch das Vaticanum II Die Frage nach dem Ehe-Recht im CIC/ Regeln für den Umgang mit den eherechtlichen Canones Vorfragen (2): Das Eheverständnis des kanonischen Rechts Abschnitt: Eheverständnis des CIC Normative Grundlagen Ansatzpunkte der Begriffsbestimmung Die Ehe ist ein Vertrag sui generis Bestimmung der Ehe anhand ihrer Eigenschaften (proprietates) Bestimmung der Ehe anhand ihrer Zwecke Bestimmung der Ehe anhand der Güter Vergleich der Begriffsbestimmungen mit dem Gesetzeswortlaut Abschnitt: Reform des Eherechts Abschnitt: Eheverständnis des CIC/ Consortium totius vitae Spezifisch rechtliche Problematik ordinatio indole sua naturali a)... im Hinblick auf das matrimonium in facto esse...21 b)... im Hinblick auf das matrimonium in fieri ordinatio ad bonum coniugum a)... im Kontext des matrimonium in facto esse...22 b)... im Hinblick auf das matrimonium in fieri ordinatio ad generationem prolis...24 a)... im Hinblick auf das Hinblick auf das matrimonium in facto esse...24 b)... im Hinblick auf das matrimonium in fieri...25 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht V

6 Inhaltsverzeichnis 6. ordinatio ad educationem prolis Ehe als Sakrament - Identitätslehre...27 Vorfragen (3): Was macht eine Eheschließung ungültig? Zugrundegelegtes Eheverständnis...29 a) Anforderungen an einen ausreichenden Ehewillen b) Anforderungen an die ausreichende Ehefähigkeit Eheunfähigkeit...30 a) Unfähigkeit zur Eheschließung...30 b) Unfähigkeit zur Eheführung Willensmängel...31 a) Willensmängel aufgrund abweichender Absichten (cann und 1102) b) Willensmängel aufgrund von Unkenntnis oder Irrtum (cann. 1096, 1097, 1099)...32 c) Willensmängel aufgrund von Unfreiheit oder Täuschung (cann und 1098) Leitfaden zur Ermittlung des Nichtigkeitsgrundes TEIL 1: EHEUNFÄHIGKEIT...34 Kapitel 1 Unfähigkeit zur Eheschließung...36 Abschnitt 1 Mangel an Geistesfähigkeit (can. 1095,1 ) Vorgeschichte Textgeschichte Rechtsgrundlage Tatbestand...39 a) habitueller/krankheitsbedingter Mangel b) aktueller Mangel Doktrin und Rechtsprechung Beweis...41 Abschnitt 2 Mangel an Erkentnisfähigkeit (can. 1095, 2 ) Vorgeschichte Textgeschichte Rechtsgrundlage Tatbestand...43 a) defectus discretionis iudicii Tatsache oder Fähigkeit? b) Gegenstand der discretio: Ehe (consortium) oder Rechte und Pflichten? c) defectus gravis oder discretio sufficiens? Ursachen Beweisziel...50 VI Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

7 Inhaltsverzeichnis 7. Judikatur...51 Abschnitt 3 Mangel an innerer Freiheit (1095, 2 )...53 Kapitel 2 Unfähigkeit zur Eheführung...54 Abschnitt 1 Unfähigkeit zur Eheführung aus psychischen Gründen (1095, 3 ) Vorgeschichte Textgeschichte Rechtsgrundlage Tatbestand...57 a) absolut und/oder relativ...58 b) Übernahme...59 c) Gegenstand wesentliche Pflichten d) causae naturae psychicae...62 e) Unheilbarkeit?...64 f) Beweisfragen...65 g) Judikatur...66 Abschnitt 2 Unfähigkeit zur Eheführung aus physischen Gründen (Impotenz, can. 1084) Vorgeschichte Textgeschichte Rechtsgrundlage Tatbestand ( 1)...74 a) impotentia antecedens...74 b) impotentia perpetua...75 c) sive ex parte viri sive ex parte mulieris d) sive absoluta sive relativa Ursachen der Impotenz Hindernischarakter Rechtscharakter des Impotenz-Hindernisses a) Diskussion nach Inkrafttreten des CIC/ b) Stellungnahme angesichts des gewandelten Ehebegriffs c) Kritik am Unheilbarkeitserfordernis Zweifel am Vorliegen des Hindernisses ( 2) Sterilität ( 3) Vaticanum II...83 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht VII

8 Inhaltsverzeichnis TEIL 2: WILLENSMÄNGEL...85 Kapitel 1 Willensmängel aufgrund abweichender Absichten (cann und 1102).. 86 Abschnitt 1 Ablehnung der Ehe (= Totalsimulation, can ) Vor- und Textgeschichte Richtigkeitsvermutung der Willenserklärung ( 1) Willentliche Ablehnung der Ehe Totalsimulation Ausschluss durch positiven Willensakt Ehebegriff bei der Totalsimulation Gegenstand des Ausschlusswillens bei der Totalsimulation Gleichwertige Vorbehalte?...91 a) Ehe zu ehefremdem Zweck...91 b) Ablehnung der Sakramentalität...91 c) Ablehnung der Lebensgemeinschaft d) Doktrin zur Totalsimulation...92 e) Rechtsprechung zur Totalsimulation Negative Totalsimulation Ablehnung der kirchlichen Rechtswirkung a) Begriff...92 b) Normalfall: negative Totalsimulation bei der kirchlichen Trauung c) Befreiung von der Formpflicht als Ausschluss der Ehe d) Auseinanderfallen der Willensakte bei Formpflichtbefreiung e) Doktrin zur negativen Totalsimulation f) Rechtsprechung zur negativen Totalsimulation Beweis der Totalsimulation...95 a) Beweis der (positiven) Totalsimulation b) Beweis im Hinblick auf die kirchliche Trauung Abschnitt 2 Eingeschränkter Ehewille...97 A Vorbehalt gegen das Wesen der Ehe (Partialsimulation, can ) I. Allgemeines zur Partialsimulation Vor- und Textgeschichte Charakteristik der Partialsimulation Unterscheidung zwischen Total- und Partialsimulation Die Richtigkeitsvermutung des can bei der Partialsimulation a) Vermutung einer voluntas generalis b) Unterscheidung volitum in se volitum in alio c) Entstehung der Ehe aus dem Willen oder aus dem Gesetz? Besonderheiten des positiven Willensaktes a) Notwendigkeit des positiven Willensaktes - Prävalenztheorie VIII Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

9 Inhaltsverzeichnis b) Heirats- und Simulationsmotiv c) Begriff des positiven Willensaktes bei der Partialsimulation d) Doktrin und Rechtsprechung e) Ausdrucksformen des positiven Willensaktes f) Doktrin zur Notwendigkeit des positiven Willensaktes g) Rechtsprechung zur Notwendigkeit des positiven Willensaktes Gegenstand des Ausschlusswillens a) Gegenstand der Partialsimulation: Recht oder Rechtsgebrauch? b) Zugänge zu den Gegenständen der Partialsimulation II. Die Partialsimulationen im Einzelnen Der Ausschluss der Unauflöslichkeit a) Unauflöslichkeit als Wesenseigenschaft b) Ausschluss der Wesenseigenschaft Unauflöslichkeit c) Absoluter Ausschluss der Unauflöslichkeit d) Bedingter Ausschluss der Unauflöslichkeit e) Scheidbarkeit Ansicht und Absicht f) Absicht zur Zivilscheidung als Ausschluss der Unauflöslichkeit g) Doktrin zum Ausschluss der Unauflöslichkeit h) Rechtsprechung zum Ausschluss der Unauflöslichkeit i) Beweis des Ausschlusses der Unauflöslichkeit Ausschluss der Einpaarigkeit der Ehe (can. 1056) a) Einpaarigkeit als Wesenseigenschaft b) Ausschluss der Wesenseigenschaft Einpaarigkeit c) Doktrin zum Ausschluss der Einpaarigkeit d) Rechtsprechung zum Ausschluss der Einpaarigkeit Der Ausschluss der Treuepflicht der Gatten a) Begriff der Treuepflicht als Wesenselement b) Rechtlicher Begriff der Treuepflicht c) Nur sexuelle Treuepflicht? d) Treuepflicht und Homosexualität e) Doktrin zur Treuepflicht f) Rechtsprechung zur Treuepflicht g) Beweis des Ausschlusses der Treuepflicht h) Rechtsprechung zum Beweis des Ausschlusses der Treuepflicht Der Ausschluss der Nachkommenschaft a) Ausschluss der Hinordnung der Ehe auf Nachkommenschaft als Nichtigkeitsgrund (1) Begriff der ordinatio ad procreationem prolis (2) Doktrin zum Ausschluss der ordinatio ad procreationem als Nichtigkeitsgrund Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht IX

10 Inhaltsverzeichnis (3) Rechtsprechung zum Ausschluss der ordinatio ad procreationem als Nichtigkeitsgrund b) Ausschluss der Nachkommenschaft als Ausschluss der Gattengleichheit Ausschluss der ehelichen Gleichberechtigung und -verpflichtung a) Gleichberechtigung und -verpflichtung als elementum essentiale b) Zentrale Bereiche Sexualität und Elternschaft c) Andere Bereiche d) Formen des Ausschlusses der Gleichberechtigung e) Doktrin zum Ausschluss der Rechtsgleichheit f) Rechtsprechung zum Ausschluss der Rechtsgleichheit g) Beweis Ausschluss des Gattenwohls (bonum coniugum) a) Begriff des bonum coniugum als elementum essentiale b) Formen des Ausschlusses des Gattenwohls c) Doktrin zum Ausschluss des Gattenwohls d) Rechtsprechung zum Ausschluss des Gattenwohls e) Beweis Ausschluss der Sakramentalität a) Sakramentalität als Wesenseigenschaft der christlichen Ehe b) Mangelnder Glaube als Ehenichtigkeitsgrund? c) Doktrin d) Rechtsprechung e) Beweis III. Zum Beweis der Partialsimulation Beweis durch Partei- und Zeugenaussagen Beweis durch Urkunden Gesetzliche Vermutungen zur Beweiswürdigung Richterliche Vermutungen zur Beweiswürdigung B Vorbehalt gegen die Geltung der Willenserklärung, Bedingung (can. 1102) Vorgeschichte Textgeschichte Begriff der Bedingung Arten der Bedingung a) Bedingung auf die Zukunft ( 1) b) Bedingung auf die Gegenwart ( 2) c) Bedingung auf die Vergangenheit ( 2) Möglicher Gegenstand der Bedingung Sachverhalt Sonderfall der Zukunftsbedingung: Potestativbedingung X Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

11 Inhaltsverzeichnis a) Arten der Potestativbedingung b) Potestativbedingung in der Rota-Rechtsprechung c) Stellungnahme Bedingter Ehewille Wissen um die Bedingung Bedingter Geltungswille bei der Eheschließung a) Geltungswille bei Zukunftsbedingung b) Geltungswille bei Gegenwarts- oder Vergangenheitsbedingung Widerruf der Bedingung Ungültigkeit der Ehe a) Ungültigkeit der Ehe bei Zukunftsbedingung b) (Un-)Gültigkeit der Ehe bei Gegenwarts- oder Vergangenheitsbedingung Bedingte Ehe als Putativehe Genehmigungspflicht ( 3) Jawort bei genehmigter Bedingung? Rückwirkung Abgrenzung zum Eigenschaftsirrtum (can ) Abgrenzung zur Simulation (can ) Beweis der Bedingung a) Beweisziel b) Beweismittel (1) Aussage des Bedingungsstellers (2) Aussage/Verhalten in Bezug auf die Aufdeckung des Sachverhalts (3) Bedeutung des Zweifels Bedingung und Vaticanum II Kapitel 2 Willensmängel aufgrund von Unwissen oder Irrtum (cann. 1096, 1097 und 1099) Abschnitt 1 Unwissen über die Ehe Textgeschichte a) Textentwicklung b) Würdigung Mindestwissen über die Ehe Voraussetzung des matrimonium in fieri ( 1) a) saltem non ignoret Unkenntnis b) consortium permanens Dauergemeinschaft c) inter virum et mulierem verschiedengeschlechtliche Gemeinschaft d) ordinatum ad prolem procreandam Ausrichtung auf Nachkommen Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht XI

12 Inhaltsverzeichnis e) cooperatione aliqua sexuali Wissen über den Zeugungsakt Regel über die Beweislast ( 2) Beweisziel im Nichtigkeitsverfahren Vatikanum II Abschnitt: Irrtum über die Ehe oder den Partner (cann und 1097) A. Irrtum über die Ehe (can. 1099) Vorgeschichte Textgeschichte Irrtum Gegenstand des relevanten Irrtums: Eigenschaften der Ehe Irrtum und Wille Verhältnisbestimmung Willensbestimmender Irrtum oder irrtumsbestimmter Willensmangel? Inhaltlicher Willensmangel ohne positiven Willensakt Fehlen einer voluntas generalis im Sinne P. Benedikts XIV Ausgangspunkt: Gültigkeitsvermutung zugunsten der Ehe a) Katholisch-kirchliche Trauung b) Zivile Eheschließung c) Zivile Eheschließung nach Formpflicht-Dispens d) Kichliche Heirat evangelischer Christen Abgrenzungen Doktrin Rechtsprechung Beweis Rechtscharakter des Nichtigkeitsgrundes Gesetzeslücke Irrtum über Wesenselemente B. Irrtum über den Partner I. Irrtum über die Person (can ) Textgeschichte Personirrtum Bestimmung der Person Rechtsprechung II. Irrtum über eine Eigenschaft des Partners (can ) Vor- und Textgeschichte Eigenschaftsirrtum Exkurs 1: Der Eigenschaftsirrtum nach dem CIC Eigenschaftsirrtum nach geltendem Recht a) Eigenschaft b) Irrtum XII Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

13 Inhaltsverzeichnis (1) Irrtum und Unwissen Exkurs 2: habitueller Irrtum (2) Eigenschaftsirrtum als (einfacher) Motivirrtum (a) Eigenschaft als Motiv (b) Eigenschaft als causa contractus (3) Eigenschaftsirrtum als qualifizierter Irrtum (4) qualitas intenta (a) positiver Willensakt (b) keine positiven Willensakte Exkurs 3: directe et principaliter - ein Modell (5) qualitas principaliter intenta (6) qualitas directe intenta (7) Rechtsgrund (8) Rückwirkung (9) Abgrenzungen (a) conditio (b) dolus (10) Beweis (a) Beweisziel (b) Reaktion bei Behebung des Irrtums/Unwissens (11) Vaticanum II Kapitel 3 Willensmängel aufgrund von Unfreiheit oder Täuschung (cann und 1098) Abschnitt 1 Mangelnde Freiheit zur Eheschließung (can. 1103) Textgeschichte Reformarbeiten A. Zwang Zwang kein rechtlich relevanter Wille Rechtsgrund der Nichtigkeit Rechtscharakter des Nichtigkeitsgrundes Rückwirkung B. Drohung und Furcht Furcht coacta voluntas Verhältnis von Furcht und Drohung Spezialfall metus reverentialis Merkmale der Furcht Merkmale der Dohung a) Schwere Furcht b) Von außen eingeflößte Furcht c) Absichtlich oder unabsichtlich eingeflößte Furcht Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht XIII

14 Inhaltsverzeichnis d) Aktuell vorliegende Furcht Kausalität der Furcht Verhältnis zum eigenen Willen Heirat als einziger Ausweg Gegenstand des aus Furcht gefassten Willens Rechtsgrund der Nichtigkeit a) Ungerechtigkeit b) Unfreiheit c) Rota-Rechtsprechung herrschende Meinung d) Rota-Rechtsprechung abweichende Meinungen Rechtscharakter des Nichtigkeitsgrundes Rückwirkung a) Furcht und Eheverständnis c) Anwendung auf Nichtkatholiken d) Rückwirkende Anwendung Abgrenzung zu anderen Nichtigkeitsgründen a)... zur Totalsimulation b)... zur Partialsimulation und Bedingung c)... zum defectus discretionis iudicii (can. 1095, 2 ) Beweis a) Beweisziel b) Beweiselemente Abneigung c) Beweiselemente Parteiaussage d) Beweiselemente Zeugenaussagen Abschnitt 2 Eheschließung aufgrund von Täuschung (can. 1098) Textgeschichte Tatbestand: wer getäuscht heiratet Täuschung - dolus und decipere a) Täuschung und Kenntnis b) Täuschung durch Handeln c) Täuschung durch Unterlassen d) Offenbarungspflicht Täuschung zum Zwecke der Erlangung des Konsenses a) Absicht bei Täuschung durch Handeln b) Absicht bei Täuschung durch Unterlassen Eigenschaft a) Eigenschaft des anderen Partners b) Eingrenzung der relevanten Eigenschaft (1) qualitas quae... graviter perturbare potest (2) Gefährdung des consortium vitae coniugalis (3) suapte natura Rechtsgrund der Nichtigkeit XIV Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

15 Inhaltsverzeichnis a) Konsensmangel des Täuschenden? b) Konsensmangel des Getäuschten - Irrtum? c) Dissens zwischen den Nupturienten? d) Vorbeigehen des Willens am Objekt? e) Schutz vor Täuschung (analog Schutz der Freiheit)? f) Auswertung Vereinbarkeit mit anderen Willensmängeln a) Eigenschaftsirrtum gemäß can b) Simulation gemäß can Rückwirkende Anwendbarkeit Beweis a) Beweisziel b) Beweisregeln Vaticanum II Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht XV

16 Inhaltsverzeichnis XVI Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

17 Einführung Einführung: Wozu Nichtigerklärung der Ehe? In allen modernen Gesellschaften ist die Trennung von Ehepartnern, das Scheitern von Ehen und die Ehescheidung ein häufiges, beklagtes und mit viel persönlichem Leid verbundenes Phänomen. Warum die Ehe nicht mehr dieselbe Stabilität hat, die in den vergangenen Jahrhunderten den Menschen Geborgenheit, Sicherheit, Versorgung und Familienleben bot, hat viele Ursachen, die an dieser Stelle nicht diskutiert werden können. Die Ehescheidung verstößt nach Meinung der Christen gegen den Willen Gottes, da damit etwas getrennt wird, was Gott verbunden hat. Im Matthäus-Evangelium gibt Jesus den Pharisäern auf die Frage, ob ein Mann seine Frau aus jedem Grunde aus der Ehe entlassen dürfe, eine klare Antwort: Dass Moses die Ehescheidung gestattet habe, war nur ein Zugeständnis an die Schwäche der Menschen. Nach der Schöpfungsordnung gelte, dass der Mann Vater und Mutter verlasse, sich an seine Frau binde und mit ihr ein Fleisch werde. Es sind also nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen (Mt 19,6). Die Schwäche der Menschen, die Jesus angesprochen hat, besteht aber fort: Auch Ehen von Christen und zwischen Christen scheitern, die Partner gehen auseinander und wollen oft mit einem anderen Menschen das künftige Schicksal teilen. Die verschiedenen christlichen Kirchen und Konfessionen gehen mit dieser Tatsache verschieden um. Aber nahezu alle tolerieren in irgendeiner Weise die Wiederheirat, indem sie auch zweite Ehen kirchlich trauen, wenn auch vielleicht nicht mit derselben Feierlichkeit. Wenn der katholische Seelsorger seinen Gläubigen, die nach dem Scheitern ihrer Ehe eine andere eingehen wollen, sagt, dass das nach der Lehre der katholischen Kirche nicht möglich sei, stößt er auf wenig Verständnis. Und wenn er dann die Nichtigerklärung der ersten Ehe als Ausweg nennt, wird er noch weniger verstanden. Was also bedeutet dieser katholische Weg zur Lösung des Problems von Scheidung und Wiederheirat? 1. Die Ehe nach Gottes Willen unauflöslich Die katholische Kirche versteht das oben genannte Wort Jesu so, dass der Mensch nicht trennen könne, was Gott verbunden hat. Eine Ehe also, die gültig zustande gekommen ist, kann nicht zerstört werden. Die Partner, die sich in dieser Ehe aneinander gebunden haben, werden auch dann nicht frei zu neuer Heirat, wenn ihnen das Zusammenleben unmöglich geworden ist und sie füreinander nicht mehr Liebe, sondern nur noch Gleichgültigkeit oder gar Hass empfinden. Die Folge dieser Lehre ist, dass so Gebundene, wenn sie nach staatlicher Scheidung eine andere Ehe eingehen, in den Augen der katholischen Kirche in einem rechtlich ungültigen und moralisch unerlaubten Verhältnis leben. Diese Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe sieht die katholische Kirche als unveränderbar an, als eine göttliche Weisung, die nicht nur für Katholiken gilt, sondern für alle Menschen, die eine gültige Ehe geschlossen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie diese Lehre selbst anerkennen. Wenn sie als Partner einer zerbrochenen Ehe eine andere Ehe eingehen wollen, die in den Augen Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 1

18 Einführung der katholischen Kirche gültig sein soll, werden sie mit der katholischen Eheauffassung konfrontiert. 2. Die Ehe eine lebens-wichtige Entscheidung Gerade angesichts der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe nimmt die Kirche die Entscheidung zu heiraten sehr ernst. Wenn für staatliche Instanzen oder auch die Amtsträger anderer Konfessionen die Erklärung ausreichend ist, miteinander die Ehe eingehen zu wollen, verlangt die Kirche, dass die Partner diese Ehe selbst und auch innerlich wirklich wollen. Damit wird nicht nur ausgeschlossen, dass die Entscheidung über die Ehe von Eltern oder Familien- Clans getroffen wird, sondern auch, dass unbedachte Heiraten erfolgen oder solche, bei denen die Partner gar nicht gewußt haben, wozu sie ihr Jawort geben. Da die Ehe eine Bindung auf Lebenszeit ist das kirchliche Gesetzbuch nennt sie eine Gemeinschaft des ganzen Lebens, müssen die Anforderungen an Wissen und Wollen hoch angesetzt werden. Daher verlangt die katholische Kirche zur Gültigkeit einer Ehe, dass die Partner wissen, was die Ehe nach der Lehre der katholischen Kirche ist, wozu sie berechtigt und verpflichtet, eine solche Ehe wirklich und vorbehaltlos eingehen wollen, den gewählten Partner als Ehepartner akzeptieren, so wie er ist, fähig sind, eine Gemeinschaft des ganzen Lebens mit diesem Partner zu realisieren. Um die Einhaltung dieser Forderungen möglichst kontrollieren zu können, bindet die Kirche ihre Gläubigen an eine bestimmte Form der Eheschließung: In der Regel müssen Ehen, an denen wenigstens ein katholischer Partner beteiligt ist, vor dem Pfarrer und zwei Zeugen geschlossen werden. Einer solchen kirchlichen Trauung geht eine möglichst gründliche Ehevorbereitung voraus. 3. Die Ehe ein Sakrament Nach Lehre der katholischen Kirche hat Christus die Ehe zum Sakrament erhoben, das heißt, ihr seine Gnadengaben verheißen. Der Apostel Paulus hat die Ehe als Bund zwischen Mann und Frau mit dem Bund verglichen, den Christus mit seiner Kirche eingegangen ist (vgl. Eph 5,32), und so unwiderruflich dieser Bund zwischen Christus und der Kirche ist, so unwiderruflich ist auch das Sakrament der Ehe. Als Sakrament versteht die Kirche aber nur die Ehen, deren beide Partner getauft sind, weil die Taufe Voraussetzung dafür ist, dass man ein Sakrament überhaupt empfangen kann. 4. Die Ehe gegründet auf den Konsens der Partner So wie ein Sakrament nicht gegen den Willen des Empfängers zustande kommen kann, so kann auch die Ehe nicht zustande kommen, ohne dass die Partner das wirklich wollen. Daher hält das kirchliche Gesetzbuch in can fest, dass die Ehe durch das Wollen rechtlich fähiger Personen zustande kommt und dass dieses Wollen durch keine menschliche Macht ersetzt werden kann. 2 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

19 Einführung Dieser Wille zur Ehe, consensus Übereinstimmung genannt, umfasst entsprechend den oben genannten Voraussetzungen, dass die Partner sich aneinander binden wollen, aber auch, dass sie die Art der Bindung, die sie wählen, akzeptieren. Sie müssen die Ehe als Institution, deren Charakter und Wirkung sie nicht selbst verändern können, annehmen und bejahen. 5. Die Eheschließung ein anspruchsvoller Akt Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Eingehung der Ehe viele Mängel denkbar sind, die die Ehe nicht gültig zustande kommen lassen. Der einfachste Fall ist, dass die Partner sich nicht an die vorgeschriebene Eheschließungsform gehalten haben, also weder vor dem Pfarrer und zwei Zeugen ihren Ehewillen erklärt haben noch von der Pflicht zur Einhaltung der Form befreit worden sind.. Voraussetzung für die Gültigkeit ihrer Ehe ist ferner, dass die Partner ehefähig sind, also zum Beispiel nicht zu eng miteinander verwandt sind. Die Kirche hat für die Ehefähigkeit der Partner Normen aufgestellt, deren Missachtung zur Ungültigkeit der Ehe führt. Mängel können vor allem im Bereich des Ehewillens auftreten. Sie werden bei der Hochzeit nicht leicht zu bemerken sein, wenn es Mängel im inneren Wollen der Partner sind. Heiratet also ein Mann unter dem Vorbehalt, sich von seiner Frau wieder scheiden zu lassen, wenn er mit ihr nicht glücklich werden sollte, wird er das weder ihr noch dem Pfarrer sagen. Und doch lässt ein solcher Vorbehalt die Ehe nicht gültig zustande kommen: Sie hätte als unauflöslich akzeptiert werden müssen. Manche Mängel des Ehewillens wären vielleicht festzustellen gewesen, so etwa wenn eine Person aufgrund einer Drohung heiratet. Aber meistens werden solche Vorgänge erst nach dem Scheitern der Ehe zur Sprache gebracht. 6. Nichtigerklärung der Ehe Antwort auf die Gültigkeitsvoraussetzungen Weil die Kirche hohe Anforderungen an die Gültigkeit einer Ehe stellt, sind die Fälle nicht selten, in denen diese Anforderungen nicht erfüllt waren. Wenn dann nach dem Scheitern einer Ehe geltend gemacht wird, dass die Ehe nicht gültig zustande gekommen sei, stellt die Kirche ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung, in dem diese Frage geprüft wird. Wenn dabei festgestellt werden kann, dass eine Ehe tatsächlich nicht gültig zustande gekommen ist, wird sie für nichtig erklärt. Das bedeutet, dass die Partner rechtlich als unverheiratet gelten und frei sind, eine Ehe mit einer anderen Person zu schließen. Diese gerichtliche Nichtigerklärung will nicht das gelebte Leben der gescheiterten Partner leugnen oder ungeschehen machen. Auch wird die Ehelichkeit der Kinder aus einer solchen ungültigen Ehe nicht berührt: Ehelich sind Kinder aus Ehen, die von beiden Partnern im guten Glauben an die Gültigkeit ihrer Ehe geschlossen sind. Die Nichtigerklärung der Ehe hat in der katholischen Kirche eine lange Geschichte und sie hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Nicht nur der Wandel im Verständnis der Ehe, den das 2. Vatikanische Konzil mit sich gebracht hat, sondern auch die Entwicklung der Humanwissenschaften im 20. Jahrhundert hat dazu beigetragen, dass die Kirche die möglichen Gründe für die Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 3

20 Einführung Nichtigkeit einer Ehe ausdifferenziert hat. Das System, das sich daraus ergeben hat, ist nur für den völlig durchschaubar, der sich damit im Einzelnen beschäftigt hat. 7. Ehenichtigkeit Ehenichtigerklärung Die Nichtigkeit oder Gültigkeit einer Ehe sind Tatsachen, Rechtstatsachen, die sich nicht durch die Beteiligten selbst oder durch eine kirchliche Institution verändern lassen. Es ist möglich, dass ein oder beide Partner einer Ehe überzeugt sind, sie seien nicht gültig verheiratet. Immer wieder ist die Meinung vertreten worden, dass Menschen, die von der Ungültigkeit ihrer ersten Ehe überzeugt sind, guten Gewissens eine andere Ehe eingehen dürften, ja dass sie sogar von ihrem Pfarrer getraut werden sollten.die Kirche erlaubt ein solches Vorgehen nicht, weil die Ehe keine reine Privatangelegenheit, sondern auch eine soziale Wirklichkeit innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft ist. Sie verlangt also eine förmliche, für jedermann nachvollziehbare Regelung sogenannter ungeordneter Verhältnisse. Sie geschieht durch das kirchengerichtliche Ehenichtigkeitsverfahren. 1 Dieses Verfahren hat seine Grenzen: Nicht in allen Fällen kann die Überzeugung eines oder beider Partner, eine ungültige Ehe geschlossen zu haben, durch die nötigen Beweise bestätigt werden. Das Urteil lautet in einem solchen Falle, die Nichtigkeit der Ehe stehe nicht fest. Mit dieser vorsichtigen Formulierung wird erkennbar gemacht, dass die Ehe trotzdem nichtig sein kann. Es kann nichtige Ehen geben, deren Nichtigkeit nicht feststellbar ist. Solche Ehen nennt das kirchliche Recht Putativehen, was so viel heißt wie Gutglaubens-Ehen. Jede Ehe, an deren Gültigkeit auch nur einer der beiden Partner bei der Heirat geglaubt hat, wird von der 2 Kirche als gültig behandelt, und zwar auch, wenn sie objektiv ungültig ist. Wenn also eine Nichtigerklärung nicht gelingt, bedeutet das zweierlei: a) Für die kirchliche Öffentlichkeit wird die Ehe weiterhin als gültig angesehen. Can CIC sagt, dass eine Ehe so lange als gültig angesehen und behandelt wird, wie ihre Ungültigkeit nicht 3 bewiesen ist. b) Die Partner einer solchen Ehe dürfen sich ebenfalls als verheiratet betrachten und wie Eheleute verhalten, auch wenn sie meinen, ihre Ehe sei ungültig. Wenn auch nur einer von ihnen im guten Zu den prozessrechtlichen Fragen des Ehenichtigkeitsverfahrens vgl. Klaus Lüdicke/ Ronny Jenkins, Dignitas Connubii. Norms and Commentary, Alexandria, VA 2006; deutsche Fassung: Klaus Lüdicke, Dignitas Connubii. Die Eheprozessordnung der katholischen Kirche, Essen 2005 (BzMK 42). Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie von wenigstens einem Teil guten Glaubens geschlossen worden ist, so lange bis beide Teile über ihre Ungültigkeit Sicherheit haben (vgl. can CIC). Can CIC sagt: Die Ehe genießt die Rechtsgunst; darum ist im Zweifel an der Gültigkeit der Ehe festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen ist. 4 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

21 Einführung Glauben geheiratet hat, gelten sie als Eheleute, und ihre Kinder sind ehelich, auch wenn ihre Ehe tatsächlich ungültig sein sollte. 4 Wenn sich aus den nachfolgenden Ausführungen über die rechtlichen Gründe für die Nichtigkeit einer Ehe im konkreten Fall ergeben sollte, dass eine Ehe nichtig ist, brauchen die Partner doch eine amtliche Feststellung durch das kirchliche Gericht, um zu einer anderen Ehe zugelassen zu werden. 8. Ziel und Grenzen dieses Buches Ziel dieses Buches ist es, allen Interessierten, vor allem aber den Menschen, die sich beruflich mit der Nichtigerklärung von Ehen befassen, die wichtigsten und in der Praxis am häufigsten vorkommenden Nichtigkeitsgründe zu erläutern. Dabei werden die Ehehindernisse als Nichtigkeitsgründe ausgeklammert, weil sie in der Regel einfach festzustellen sind und auch kaum einmal im gerichtlichen Verfahren behandelt werden müssen. Eine Ausnahme ist zu machen: Das Ehehindernis der Impotenz ist nur in einem gerichtlichen Prozess zu überprüfen und wird daher hier zu erörtern sein. Hauptgegenstand dieses Buches sind die Nichtigkeitsgründe im Bereich des Ehewillens und der für den Willen notwendigen psychischen Ehefähigkeit. Dabei sollen die gedanklichen Hintergründe der einzelnen Themen deutlich werden und die gegenwärtig geltende Norm an den Vorgaben gemessen werden, die das 2. Vatikanische Konzil im Bereich der Ehelehre gesetzt hat. 4 Vgl. dazu can CIC: Ehelich sind Kinder, die in einer gültigen oder putativen Ehe empfangen oder geboren sind. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 5

22 Einführung 6 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

23 Funktion des kirchlichen Eherechts Vorfragen (1): Die Funktion des kirchlichen Eherechtes 1. Zur Genese des kirchlichen Eherechts 2. Veränderung der Perspektiven durch das Vaticanum II 3. Die Frage nach dem Ehe-Recht im CIC 4. Regeln für den Umgang mit den eherechtlichen Canones 1. Zur Genese des kirchlichen Eherechts Wenn man das Eherecht darstellen will, muss man das Ehe-Recht darstellen, nichts anderes. Was aber ist das Ehe-Recht, vor allem was ist kirchliches Ehe-Recht? Ursprünglich ist die Ehe eine Lebensform (maris et feminae consuetudo), die Rechtsfolgen hat wie die Ehelichkeit der Kinder oder Auswirkungen im Erbrecht oder Vermögensrecht. Für die alte Zeit der Kirche stellt sich die Frage einer eigenen rechtlichen Eheordnung noch nicht, weil die Christen wie alle Bürger nach dem Recht ihrer jeweiligen profanen Ordnung leben. Die Frage nach dem Recht kommt in die kirchliche Ehelehre mit zweierlei Entwicklungen: mit der Betonung der Unauflöslichkeit und mit der Sexualmoral wobei beides nicht ohne Zusammenhang ist und nicht ohne Beziehung zum Konsensprinzip, das das kirchliche Ehrecht bestimmt. Die Unauflöslichkeit dient der Verhinderung der sukzessiven Polygamie, die der Einheit der Ehe ( bonum fidei ) und der Ungeschiedenheit ( bonum sacramenti ) widerspricht (nach Augustinus). Die Frage nach dem (eigenen kirchlichen) Recht kommt auf, als die Unauflöslichkeit nicht mehr gesichert erscheint. Erstes Stadium ist die Entwicklung von Normen für die Zulassung zur (hilfsweise: Anerkennung der) Eheschließung, primär zur Vergewisserung über den Ledigenstand. Diese Kategorie von Normen gibt es in allen Rechtssystemen, um synchrone Polygamie zu verhindern, aber auch um z.b. Altersgrenzen zu wahren oder Verwandte vom Heiraten abzuhalten. In der Kirche entwickeln sich diese Vorschriften mit deren zunehmender Rechtsmacht über die Ehe. Dabei ist die Veränderung des römischen Konsensbegriffs der Konsens trägt die Ehe, die mit seinem Wegfall endet hin zum kirchlichen der Konsens begründet die Ehe, sein Wegfall hat aber keine Auswirkung auf den Bestand der Ehe in enger Abhängigkeit zur Forderung nach der Unauflöslichkeit zu sehen. Das zweite Stadium ist das Aufkommen der Frage nach der Gültigkeit das ist die kirchliche Antwort auf das Problem von Scheitern und Wiederheiraten. Was heute den Schwerpunkt des Eherechts ausmacht Ehebegriff und alle Konsensnormen, ist nur deswegen in Normen gefasst, weil man eine vergangene Ehe daraufhin prüfen muss, ob sie einer neuen im Wege steht. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 7

24 Vorfragen (1) Um das tun zu können, konnte man die Ehe nicht nur als Institution verstehen, die einfach ist, wie sie ist. Man musste sie als Vertrag verstehen, der fehlerhaft sein kann und in dem der Vertragswille ausschlaggebend ist. Der Vertrag brauchte auch, wollte man nicht nur Konsens ja oder nein Ehe ja oder nein fragen, einen Vertragsgegenstand, den man mit der augustinischen Moral ( S. 16) auf den Punkt brachte: Ehe wurde als Vertrag über legale Sexualität und damit verbundenes Kinderzeugen verstanden. Letzteres war notwendiger Gegenstand, weil legale Sexualität allein nicht akzeptiert wurde: Geschlechtsverkehr ohne Zeugungswille war auch Eheleuten verboten in der Quintessenz der noch herrschenden Literatur und Rechtsprechungspraxis gilt das mit Abschwächungen bis heute, entgegen der Lehre des 2. Vatikanischen Konzils! Mit dem Vertragsgegenstand verband man organisch die Einheit der Ehe und die Unauflöslichkeit, indem man das ius in corpus als exclusivum und perpetuum bezeichnete (vgl. can CIC/1917). Die Frage im Eherecht des CIC/1917 ist nicht die nach dem matrimonium in facto esse (der Ehe als Stand und Zustand) und auch nicht in erster Linie die nach dem matrimonium in fieri (dem Zustandekommen der Ehe), sondern nach der Pathologie des Ehevertrages, nach den Gründen für das rechtliche Fehlschlagen. Hier liegt das praktische Frageinteresse und der Gegenstand der Rechtsprechung und dem folgend der Schwerpunkt der eherechtlichen Literatur. Dem entsprechend sind auch die Konsensmängel bei der Kodifikation des kanonischen Eherechts formuliert worden. Die Frage des Eherechtes ist die, welche Fehler die Annullierung der Ehe rechtfertigen. Und man verfasste Normen, die in ein Vertragsrecht passten und z.t. adaptierte Allgemeine Normen waren Veränderung der Perspektiven durch das Vaticanum II Durch die Ehelehre des 2. Vatikanums in der Konstitution Gaudium et Spes hat sich die Sichtweise verändert. Das Konzil spricht nicht von der Pathologie des Ehevertrages, gar nicht vom Ehe-Recht, sondern von der Lebensform Ehe, vom matrimonium in facto esse, vom Soll-Bild der Ehe, besonders der christlichen Ehe. Und dieses Bild kann, weil es von der Rechtsdimension völlig fern ist, personalistisch gefasst sein. GS kann die Ehe als Bund bezeichnen, als Schicksalsgemeinschaft des ganzen Lebens, als personale Übereignung. Und das Konzil kann sagen, dass die Ehe, auf solche liebende personale Übereignung aufgebaut, fern ist von jeder Untreue und jeder Scheidung. Was soll das Ehe-Recht mit solchen Aussagen über das Soll-Bild der Ehe anfangen? Es kann aus dem Bund-Modell keine Rechtsfolgen ableiten, außer aufgrund der Annahme, der Bund sei eine 5 Vgl. Lüdicke, Klaus, Matrimonial Consent in Light of a Personalist Concept of Marriage: On the Council's New Way of Thinking about Marriage, in: StCan 33 (1999) Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

25 Funktion des kirchlichen Eherechts auch rechtliche Figur, die vertragliche Elemente beinhaltet. Bleibt der Vertrag also Schlüssel des Eherechts, weil er allein rechtliche Subsumtionen möglich macht? Frage 1: Ist die Gültigkeit der Ehe unter vertragsrechtlichem Gesichtspunkt genauso zu behandeln wie nach dem CIC/1917? Strukturell ja, aber inhaltlich nein, weil der Vertragsgegenstand gestrichen worden ist, genauer: weil an die Stelle eines Vertragsgegenstandes eine personale Zusage der Selbstschenkung und Ganzannahme getreten ist (vgl. die Veränderung von can CIC/1917 zu can im geltenden Codex). Was ist juridisch an die Stelle des ius in corpus getreten? Was ist rechtlich betrachtet die gegenseitige Anvertrauung der Partner? Ist der irrevocabilis personalis consensus überhaupt noch (vertrags-)rechtlich subsumierbar? Diese Frage ist bei der Suche nach dem Ehe-Recht zu beantworten. Frage 2: Gibt es (stattdessen oder zusätzlich) vor-rechtliche Kriterien für die Ungültigkeit einer Ehe? Ist eine Ehe ungültig, weil ein Partner keinen actus oblativus (RR) hat setzen wollen? Und wenn Ehewille und Ehefähigkeit einander zumindest teilweise entsprechen müssen: Gibt es eine fundamentale Eheunfähigkeit, die einen Menschen außerstande setzt, überhaupt bis zu der rechtlichen Dimension von Eheschließung (= Vertrag) vorzudringen? 3. Die Frage nach dem Ehe-Recht im CIC/1983 Was also ist die Rechts-Frage im kanonischen Eherecht, besonders aber in den Normen, die die praxiserhebliche Frage betreffen: Was macht die Ehe ungültig (cann und )? Es ist die Frage danach, welche Fehler man anerkennen will, kann und muss, um den in ihrer Ehe Gescheiterten eine neue Ehe zu gestatten. Beschränkt sich die Antwort auf vertragsrechtliche Elemente (Simulation, Bedingung, Furcht, Irrtum und can. 1095, 1 ) oder sind auch die Eheunfähigkeiten nach can. 1095, 2 und 3 rechtliche Gründe? Und wenn ein Psychologe sagt, jemand sei nicht zur Schaffung einer wahren interpersonalen Gemeinschaft (RR) fähig gewesen, betrifft seine Feststellung dann noch die rechtliche Dimension der Ehe? Das gültige Zustandekommen der Ehe? Oder zielt die Auskunft auf das Soll-Bild der Ehe, auf ihr Ideal? Wenn letzteres der Fall wäre, gehörte die Freigabe zu neuer Ehe dann wohl in die Aufgabe der Pastoral, statt vor das kirchliche Gericht. 4. Regeln für den Umgang mit den eherechtlichen Canones Vor dem Hintergrund dieser fundamentalen Fragen sind die folgenden Vorgaben für ein rechtliches Sprechen über die Ehe und damit für eine Ausdeutung der eherechtlichen Canones zu beachten: a) Es ist eine klare Unterscheidung zwischen matrimonium in facto esse und matrimonium in fieri zu beachten. Für die Ehe als Stand und Zustand sind idealtypische Beschreibungen möglich und angemessen, für das gültige Zustandekommen der Ehe kommt es allein auf das unverzicht- Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 9

26 Vorfragen (1) bare rechtliche Minimum an, das sich aus dem Wesen der Ehe ableitet. Die Lehr- und Rechtsprechungstradition scheint demgegenüber davon auszugehen, dass es ein Recht der Kirche gibt, moralische Forderungen mit den Mitteln des Ehenichtigkeitsrechtes zu urgieren. Einerseits wird die Nichtigkeit der Ehe als Sanktion verstanden die Behauptung, einen Ehewillensmangel gehabt zu haben, wird in der Judikatur als Geständnis bezeichnet, vgl. auch Art Dignitas Connubii, andererseits die Nichtigkeit der Ehe erwogen, wenn Gatten Pflichten verneinen, die nicht aus der Ehe herrühren, sondern aus der Elternschaft (Aufzucht der Kinder, Erziehung der Kinder). b) Es ist eine klare Unterscheidung zwischen Recht und Ideal der Ehe zu beachten. Konsequenz ist die unbeirrbare Frage nach der Rechtsebene bei den Ehenichtigkeitsgründen, d.h. auch nach 6 den vertraglichen Elementen. Rik Torfs schreibt dazu, dass der personnalisme sich nur auf das matrimonium in facto esse beziehe, nicht auf das matrimonium in fieri. Der Personalismus finde sich nicht im Fundament des kanonischen Eherechts, sondern nur in der superstructure. Der Bund finde sich nicht im Konsens, sondern im Inhalt ( contenu ) der Ehe. Das wird man aber nicht so verstehen dürfen, als habe der Personalismus keine Wirkungen auf das Objekt des Vertrages. c) Unfähigkeit zur Ehe muss die Unfähigkeit zur Realisierung ehelicher Rechte sein! Es ist aber zu fragen, ob es über eine Fähigkeit hinaus, die rechtlichen Elemente des consortium vitae ( 1055, 9-12) zu realisieren, auch eine Fähigkeit geben muss, die Ehe als natürliche Gemeinschaft zu leben, d.h. in friedlichem Zusammenleben in Respektierung der beiderseitigen Würde. Sie wäre je nach Blickwinkel als metajuridische Ehefähigkeit, als natürliche, personale, interpersonale Ehefähigkeit, Partnerfähigkeit usw. zu bezeichnen. Diese natürliche Fähigkeit ist einer psychologischen Begutachtung eher zugänglich als eine auf die ehelichen Rechte abstellende. Kriterien dieser natürlichen Ehefähigkeit können sich ergeben aus can (Gemeinschaft des Schicksals) und can (sich Hineingeben, Annehmen des anderen zu einer Schicksalsgemeinschaft). d) Zurückzudrängen ist die Tendenz, Fragen der Angemessenheit einer Zulassung zu neuer Ehe mit der nach der Gültigkeit der Vorehe zu vermengen. Anders gesagt: Die Nichtigerklärung einer Ehe ist eine Rechts-Entscheidung, die über das Nicht-Zustandekommen einer rechtlichen Bindung in der Vergangenheit befindet, sie ist die Feststellung, dass eine Eheschließung rechtlich fehlgeschlagen ist. Davon ist die Frage, ob die Partner bei der Verursachung von Nichtigkeitsgründen moralisch verwerflich gehandelt haben, zu unterscheiden und sie ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant 7 anders als etwa ein Rota-Urteil vom coram de Lanversin und eine Arbeit von F. A. 6 7 La communauté de vie et le contrat, in: RDC 53 (2003) , hier in: MonEccl 120 [1995] ) 10 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

27 Funktion des kirchlichen Eherechts Nastasi nahelegen. Die Nichtigkeitssanktion ist ebensowenig eine Drohung wie das Nichtig- 8 keitsverfahren eine Bestrafung ist, zumal die Nichtigerklärung im heutigen Kontext mindestens für einen Partner der gescheiterten Ehe eine Belohnung ist. 8 Nastasi, Francesca Aurora, La fecondazione artificiale nella prospettiva antropologica del Diritto Canonico del matrimonio e della famiglia, Romae 2005 (Dissertationes, Series canonica XIII, Edizioni Università della Santa Croce) Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 11

28 Vorfragen (2) Vorfragen (2): Das Eheverständnis des kanonischen Rechts 1. Abschnitt: Eheverständnis des CIC/ Normative Grundlagen 2 Ansatzpunkte der Begriffsbestimmung 3 Die Ehe ist ein Vertrag sui generis a) Vertragsverhältnis - matrimonium in facto esse b) Vertragsschließung - matrimonium in fieri 4 Bestimmung der Ehe anhand ihrer Eigenschaften (proprietates) 5 Bestimmung der Ehe anhand ihrer Zwecke a) finis primarius b) finis secundarius 6 Bestimmung der Ehe anhand der Güter a) Konzept der bona matrimonii und ihr Wandel b) Anwendungsort der bona-lehre 7 Vergleich der Begriffsbestimmungen mit dem Gesetzeswortlaut 2. Abschnitt: Reform des Eherechts 3. Abschnitt: Eheverständnis des CIC/ Consortium totius vitae 2. Spezifisch rechtliche Problematik 3. ordinatio indole sua naturali a)... im Hinblick auf das matrimonium in facto esse b)... im Hinblick auf das matrimonium in fieri 4. ordinatio ad bonum coniugum a)... im Hinblick auf das matrimonium in facto esse b)... im Hinblick auf das matrimonium in fieri 5. ordinatio ad generationem prolis a)... im Hinblick auf das matrimonium in facto esse b)... im Hinblick auf das matrimonium in fieri 6. ordinatio ad educationem prolis 7. Ehe als Sakrament 1. ABSCHNITT: EHEVERSTÄNDNIS DES CIC/ Normative Grundlagen Um Doktrin und Judikatur zum kanonischen Eherecht verstehen zu können, muss man sich klar darüber werden, dass beide sich nur begrenzt am Wortlaut des kanonischen Gesetzes, des CIC/1983 orientieren. Sie sind in hohem Maße durch eine Lehrtradition bestimmt, ohne deren Kenntnis nur schwer zu verstehen ist, was in den wissenschaftlichen und rechtsprechenden Auseinandersetzungen mit der Ehe zu lesen ist. Eine Begründung für diesen Befund mag man darin sehen, dass die Ehe als eine Institution göttlichen Rechts, zumindest in der Form einer von Gott geschaffenen Wirklichkeit verstanden wird. Dazu lesen viele Kanonisten die Schöpfungsberichte der Genesis zumeist dem einfachen Wortlaut nach und ohne einen Versuch der exegetischen Überprüfung. Die Schlüsseltexte lauten in der Fassung der Einheitsübersetzung: Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie. Gott segnete sie, und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und vermehrt euch, bevölkert die Erde,... (Gen 1,27-28a). 12 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

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