Die Nichtigerklärung der Ehe

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1 Klaus Lüdicke Die Nichtigerklärung der Ehe Materielles Recht Für Hörer der Vorlesung im Studiengang Kanonisches Recht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster

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3 Teil 2: Willensmängel KAPITEL 3 WILLENSMÄNGEL AUFGRUND VON UNFREIHEIT ODER TÄUSCHUNG (cann und 1098) Abschnitt 1 Mangelnde Freiheit zur Eheschließung (can. 1103) Wie im Teil 1 ausgeführt, muss die Entscheidung zur Ehe so in der Persönlichkeit der Partner verankert sein, dass sie mit ihrem ganzen Erkennen, Wissen und Wollen hinter der Erklärung stehen, die Ehe mit dem gewählten Partner eingehen zu wollen. Seit vielen Jahrhunderten hat die Kirche Einschränkungen der Freiheit dieses Willens zur Ehe ernst genommen und damit dem Prinzip Rechnung getragen, dass die Ehe nur durch das Wollen der Partner selbst, nicht durch das Wollen ihrer Eltern oder Familien zustandekommen kann. Der in can geforderte wirkliche Wille kann durch keine menschliche Macht ersetzt 1 werden, und das heißt auch, dass es der eigene, nicht fremdbestimmte Wille sein muss. Die Allgemeinen Normen des CIC sehen ein Rechtshandeln als anfechtbar an, wenn es aufgrund einer Drohung zustandegekommen ist (can ). Fehlerhaft ist der Rechtsakt danach, wenn die Drohung zu einer schweren Furcht (metus gravis) geführt hat, die ungerecht eingeflößt worden war (metus iniuste incussus), und wenn diese Furcht der ausschlaggebende Beweggrund für den Rechtsakt war. Die Anfechtbarkeit eines solchen Aktes ist eine positiv-gesetzliche Anordnung des Gesetzgebers, der damit den Schutz vor ungerechtfertigter Nötigung erreichen will. In der Umkehr heißt das, dass ein Rechtsakt keinen Fehler hat, wenn er auf einer Drohung beruht, die gerechtfertigt ist: wenn etwa der Betrogene dem Betrüger mit einer Anzeige droht, falls er einen betrügerisch erschlichenen Vertrag nicht rückgängig macht. Die Rechtsfolge der Drohung und Furcht, die Anfechtbarkeit des Rechtsaktes, kann für die Ehe nicht gelten. Die Ehe kommt entweder gültig zustande, und dann ist sie unauflöslich, oder sie kommt nicht zustande. Bereits der CIC von 1917 hatte daher festgelegt, dass eine schwere, von 2 außen ungerecht eingeflößte Furcht die Eheschließung ungültig macht. Wie in can CIC/1917, der in can CIC/1873 weitergeführt wird, ist die Ungerechtigkeit der Drohung das entscheidende Moment für dieses Konsequenz. War eine solche Sichtweise, die nicht zwischen Rechtsakten allgemein und der Eheschließung speziell unterschied, durchaus korrekt, solange die Ehe als ein Vertrag verstanden wurde, der 1 2 Matrimonium facit partium consensus... qui nulla humana potestate suppleri valet. Invalidum quoque est matrimonium initum ob vim vel metum gravem ab extrinseco et iniuste incussum, a quo ut quis se liberet, eligere cogatur matrimonium (can CIC/1917). Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 203

4 Teil 2: Willensmängel sich auf bestimmte Pflichten und Rechte bezog, musste die Neubestimmung des Ehebegriffs im Sinne einer lebenslangen Personengemeinschaft das Kriterium verändern: Wenn die Eheschließung der Akt sein soll, in dem die Partner sich einander unwiderruflich ganz schenken und annehmen, um die Ehe zu begründen, dann kann es nicht darauf ankommen, ob die Fremdbestimmung durch Drohung gerechtfertigt war oder nicht. Es kann vielmehr keine gerechte Einflußnahme auf die Nupturienten geben, die ihnen die Entscheidungsfreiheit nimmt und zu einer Ehewillenserklärung führt, die nicht wirklich ihre eigene ist. Die Codex-Reformkommission hat in ihren Überlegungen Abstand genommen von der Forderung nach der Ungerechtigkeit der durch Drohung eingeflößten Furcht. Sie verlangt damit auch 3 nicht mehr, dass die Furcht durch eine frei handelnde Person verursacht sein müsse. Es können daher auch Bedrohungen durch Institutionen, durch Bräuche, durch gesellschaftliche Erwartungen in Betracht gezogen werden, wenn sie von außen auf die Person einwirken. Denn auf die Forderung, die Furcht müsse von außen (ab extrinseco) eingeflößt sein, hat die Kommission nicht verzichtet. Dass eine Person nicht dem eigenen Wollen folgt, sondern anderen Impulsen und Ängsten zufolge einer Ehe zustimmt, die sie eigentlich ablehnt, kann nicht nur auf einer Drohung beruhen, wie sie in can CIC/1983 gefordert ist, sondern auch auf der inneren, seelischen Disposition. Um auch die Unfreiheit einer Person würdigen zu können, die aufgrund innerer Zwänge und Ängste nicht frei über die Ehe entscheiden kann, hat die Doktrin und Rechtsprechung den Begriff des Mangels im unterscheidendenurteilsvermögen (defectus discretionis iudicii, can Nr. 2 CIC) auf den Mangel an innerer Freiheit erweitert ( oben Teil 1, Kapitel 1 Abschnitt 3). Can lautet: Invalidum est matrimonium initum ob vim vel metum gravem ab extrinseco, etiam haud consulto incussum, a quo ut quis se liberet, eligere cogatur matrimonium. Ungültig ist eine Ehe, die aufgrund von Zwang oder schwerer, von außen auch unabsichtlich eingeflößter Furcht geschlossen wurde, wenn jemand, um sich von ihr zu befreien, die Ehe zu wählen gezwungen war. Der Canon behandelt die Unfreiwilligkeit der Eheschließung unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten, die in die Begriffe Zwang (vis, dazu A) und Furcht (metus, dazu B) gefasst sind. 3 Nach dem Recht des CIC/1917 führte das dazu, dass eine Drohung durch eine geistesgestörte Person keine Folgen für die Gültigkeit der Ehe hatte, weil die Person nicht für ihr Handeln verantwortlich war und die Drohung damit nicht als ungerecht qualifiziert werden konnte. 204 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

5 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) Dabei ist zu beachten, dass die Begriffe nicht auf derselben Ebene liegen: Zwang ist etwas, was auf die Person einwirkt deutlicher in diesem Sinne can : vis ab extrinseco personae illata, während Furcht die Folge einer auf die Person einwirkenden Drohung ist. Der dem Zwang parallel stehende Begriff wäre Drohung (comminatio), während die Furcht parallel der aus dem Zwang folgenden Unfähigkeit zu sehen ist, den eigenen Willen zu verwirklichen, wofür es aber keinen treffenden Begriff gibt. Abschnitt 1 Mangelnde Freiheit zur Eheschließung (can. 1103) Textgeschichte Reformarbeiten A. Zwang Zwang kein rechtlich relevanter Wille Rechtsgrund der Nichtigkeit Rechtscharakter des Nichtigkeitsgrundes Rückwirkung B. Drohung und Furcht Furcht coacta voluntas Verhältnis von Furcht und Drohung Spezialfall metus reverentialis Merkmale der Furcht Merkmale der Dohung a) Schwere Furcht b) Von außen eingeflößte Furcht c) Absichtlich oder unabsichtlich eingeflößte Furcht d) Aktuell vorliegende Furcht Kausalität der Furcht Verhältnis zum eigenen Willen Heirat als einziger Ausweg Gegenstand des aus Furcht gefassten Willens Rechtsgrund der Nichtigkeit a) Ungerechtigkeit b) Unfreiheit c) Rota-Rechtsprechung herrschende Meinung d) Rota-Rechtsprechung abweichende Meinungen Rechtscharakter des Nichtigkeitsgrundes Rückwirkung a) Furcht und Eheverständnis c) Anwendung auf Nichtkatholiken d) Rückwirkende Anwendung Abgrenzung zu anderen Nichtigkeitsgründen a)... zur Totalsimulation b)... zur Partialsimulation und Bedingung 227 c)... zum defectus discretionis iudicii (can. 1095, 2 ) Beweis a) Beweisziel b) Beweiselemente Abneigung c) Beweiselemente Parteiaussage d) Beweiselemente Zeugenaussagen Textgeschichte 4 Can CIC/1917 hatte zwei, deren erster die sogenannte kanonische Furcht definierte, während der zweite die Irrelevanz jeder anderen Furcht statuierte, möge sie auch Grund der Eheschließung sein. Im 1 war neben der Gewalt (vis) die Furcht als ehevernichtend bezeichnet worden, die schwer, von außen und ungerecht eingeflößt und von der Art war, dass jemand die Ehe zu wählen gezwungen war, um sich von der Furcht zu befreien. 4 Can CIC/1917: 1 Invalidum quoque est matrimonium initum ob vim vel metum gravem ab extrinseco et iniuste incussum, a quo ut quis se liberet, eligere cogarut matrimonium. 2 Nullus alius metus, etiamsi det causam contractui, matrimonii nullitatem secumfert. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 205

6 Teil 2: Willensmängel Die Sperrklausel des 2 war insofern nicht angewandt worden, als die Rechtsprechung eine Rechtsfigur des sogenannten metus reverentialis entwickelt hatte, die ihren Grundgedanken darin hatte, dass auch eine dringende Erwartung nahestehender Personen in einem Menschen eine Unfreiheit zu eigener Entscheidung mit sich bringen kann, die so schwer ist, dass seine Zustimmung zur Ehe als Ausweg aus einer anders nicht zu lösenden Konfliktlage anzusehen ist. 2. Reformarbeiten Was die Details der Reformarbeiten angeht, verweise ich auf den MKCIC 1103, 1. Das Fazit sei aber referiert: In der Geschichte der Reformarbeit wird eine zunehmende Distanzierung von dem Maßstab sichtbar, der für can CIC/1917 ausschlaggebend war, der Ungerechtigkeit. Er wird schrittweise durch den Maßstab der Eheschließungsfreiheit ergänzt, schließlich ersetzt. Daran hängt die Entscheidung, auch den metus haud consulte incussus als Nichtigkeitsgrund anzuerkennen, denn die Feststellung einer Ungerechtigkeit setzte ein bewusstes Handeln dessen voraus, dem die Ungerechtigkeit angelastet werden sollte und dessen Handeln bestraft werden sollte. Wenn es auf die Ungerechtigkeit nicht mehr ankommt, entfällt der Grund für den Ausschluss des metus haud consulte incussus. An der äußeren Verursachung der Furcht halten die Konsultoren fest, schließen damit eine innere Furcht (metus intrinsecus) aus dem Tatbestand des can aus. Nicht ganz eindeutig erkennbar ist, ob die Konsultoren den Inhalt des can für Naturrecht hielten. Offenbar wurde can CIC/1917 als rein kirchliches Recht betrachtet und angenommen, sein Fortbestehen charakterisiere den ganzen Canon als ius mere ecclesiasticum. Ob die Streichung des 2 nun aber den naturrechtlichen Charakter der Norm bestätigen soll, ist nicht klar ersichtlich. Indem die Konsultoren sich ausschließlich auf die Freiheits-Kriteriologie beziehen, bleiben sie dem Vertragsdenken, wenn auch abschwächend, verhaftet und tragen einem personalen Eheverständnis noch nicht Rechnung. Sie modifizieren can , der sich auf Rechtsakte bezieht, stellen aber auf den Inhalt eines durch Furcht motivierten Ehewillens nicht ab. Den Spielraum für das erforderliche Maß der Freiheit lassen sie offen. A. ZWANG 1. Zwang kein rechtlich relevanter Wille Mit der Aussage, dass eine unter Zwang geschlossene Ehe nichtig sei, wiederholt can eine Feststellung, die sich schon mit can begründen lässt: Ein aufgrund von Zwang gesetzter Rechtsakt wird als ungültig betrachtet. Unter Zwang ist eine Einwirkung auf die Person zu 206 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

7 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) verstehen, der sie auf keine Weise widerstehen kann. Mangels näherer Qualifikation der vis in can ist auf can zurückzugreifen: zufolge kommt es, unabhängig von der Art oder Bezeichnung des Zwanges, darauf an, dass die gezwungene Person (ipsa) unter den konkreten Umständen (arg: nequaquam... potuit) keine Möglichkeit hatte, sich dem Zwang zu widersetzen. 5 Im Kontext des Eherechts, das von der Unersetzlichkeit des wirklichen und eigenen Willens zur Ehe (Konsensprinzip) ausgeht ( can ), bedeutet der Zwang, dass die Person nicht in der Lage ist, einem eigenen Willen folgend zu handeln, sondern allein dem Zwang gehorcht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das eigene Wollen der Person sich gegen die Ehe richten oder sie bejahen würde, könnte die Person diesem Willen folgend handeln. Ausschlaggebend ist die Unmöglichkeit, anders zu handeln als der Zwang es gebietet. Das Handeln wird nicht als actus humanus gewertet, sondern als bloßer actus hominis, als actus materialiter tantum positus. 6 Angesichts der oben genannten Begriffsbestimmung des Zwanges kommt es nicht darauf an, ob der ausgeübte Zwang physischer oder seelischer Art ist. Ausschlaggebend ist allein die Unmöglichkeit, ihm zu widerstehen. Das gilt sowohl für den Fall, dass eine Person durch körperliche Gewalt gezwungen wird, auf die Frage nach der Bereitschaft zur Ehe zustimmend zu nicken, als auch für den, dass etwa die Bedrohung mit dem Tode im Hintergrund steht, falls die Person das Ja-Wort verweigern sollte. 2. Rechtsgrund der Nichtigkeit In den Fällen des Zwanges ist die Ehe nichtig, weil die gezwungene Person außer Stande ist, einen eigenen Willen zu artikulieren, stimme er mit der abgenötigten Erklärung überein oder nicht. Ihr Handeln ist kein actus humanus, kein von eigenem Wollen und eigener Verantwortung getragenes Tun, sondern ein actus hominis, ein sozusagen werkzeugliches Handeln. Es reicht schon nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen nicht für einen gültigen Rechtsakt, erst recht aber zur Begründung einer Ehe nicht aus, die nur durch das wirkliche innere Wollen beider Partner zustandekommen kann. 3. Rechtscharakter des Nichtigkeitsgrundes Rückwirkung Im Falle der Eheschließung unter Zwang im oben erklärten Sinne ist die Ehe kraft Naturrechtes nichtig. Das kanonische Rechtssystem erachtet den Vollzug eines actus humanus als unverzichtbare Voraussetzung eines gültigen rechtsgeschäftlichen Handelns. Das gilt auch für die 5 6 Pree, Helmuth, in: MKCIC 125, Rdn. 4. Vgl. RR coram Defilippi, RRDec 1998, , 796 n. 15. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 207

8 Teil 2: Willensmängel Ehe, die zwar als Rechtsgeschäft nicht adäquat beschrieben ist, bei der aber doch der konstitutive Eheschließungswille die Voraussetzungen eines Rechtsaktes erfüllen muss. Zu demselben Ergebnis führt die Auffassung der Ehe als ganzpersonale Zusage an einen Partner zur lebenslangen Schicksalsgemeinschaft. Eine solche kann nur durch einen actus humanus erfolgen, durch eine personal verantwortete Entscheidung. Zwang hebt die Verantwortlichkeit für die abgegebene Erklärung auf. In der Folge ist der Ehenichtigkeitsgrund vis auf alle Ehen anzuwenden, seien sie vor oder nach dem Inkrafttreten des CIC/1983 geschlossen, seien sie zwischen oder von Katholiken oder anderen Christen oder Ungetauften geschlossen worden. Die Kirche sieht das Konsensprinzip als Naturrecht an, so dass auch eine Naturehe unter Zwang nicht gültig zustandekommen kann. B. DROHUNG UND FURCHT Wie oben einleitend gesagt, spricht can zwar von metus, handelt damit aber zugleich von der Ursache der Furcht, nämlich der Drohung. 1. Furcht coacta voluntas 7 Furcht ist die Reaktion auf ein gegenwärtig drohendes oder zukünftig erwartetes Übel : Der Nupturient steht vor der Wahl zwischen zwei Übeln, der nicht gewollten Ehe und dem Wirklichwerden des Angedrohten. Anders als bei vis ist die Person im Falle des metus nicht unfähig, den eigenen Willen zu realisieren. Sie entscheidet sich jedoch aus Furcht zur Vermeidung eines angedrohten Übels, beschließt also, den eigenen Willen nicht umzusetzen und die Ehe einzugehen. Die herrschende Meinung versteht diese Situation als Mangel an Eheschließungsfreiheit. 8 Anders als beim Zwang, bei dem es auf die Ausrichtung des eigenen, freien Willens nicht ankommt, kann die Drohung/Furcht nur dann Nichtigkeitsgrund sein, wenn sie die Person zu einem Handeln bewegt, das nicht ihrem eigentlichen Wollen entspricht. Die Nichtigkeit der Ehe ist daher nur gegeben, wenn der eigene, freie Wille die Ehe ablehnt, die Furcht dagegen zur Wahl der Ehe führt. Das ganze Wesen der Nichtigkeit der Ehe wegen Furcht reduziert sich darauf zu beweisen, ob der entgegenstehende Wille des Nupturienten betroffen, gebunden, zerstört worden ist durch den Willen eines anderen, der aus verschiedenen Gründen [die Ehe] 7 8 Ulpian D 4, 2, 1: instantis vel futuri periculi causa mentis trepidatio Zu einer anderen Konzeption siehe unten B, 8d. 208 Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

9 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) befiehlt oder verlangt und damit dem Nupturienten die Freiheit nimmt, die das Naturrecht für eine so wichtige Sache absolut verlangt. 9 Eine mit dem eigenen Willen übereinstimmende Drohung kann dazu führen, dass die Person nicht frei ist, sich von dem eigenen Willen zur Ehe zu distanzieren, aber in diesem Falle ist die Furcht nicht Grund der Eheschließung. Die Ehe wird cum metu, aber nicht ex metu geschlossen. 10 Wer aus Furcht (ex metu) heiratet, will die Ehe ( coacta voluntas semper voluntas ), aber er will sie nicht aus eigenen Motiven und aufgrund eigenen Erstrebens, sondern nur um ein Übel zu vermeiden. 2. Verhältnis von Furcht und Drohung Obwohl can nur von der Folgewirkung einer Drohung, nämlich der Furcht spricht, geht die Norm davon aus, dass der Furcht eine solche Drohung zugrundeliegt. Das ergibt sich aus der Qualifikation der Furcht als ab extrinseco... incussus. Sie muss auf einen äußeren Einfluss, auf eine Einwirkung von außen zurückgehen. Allerdings verlangt der Gesetzestext nicht mehr, dass die Furcht durch eine frei handelnde Person eingeflößt sein muss, wie die Doktrin es aus der Forderung nach der Ungerechtigkeit der Furchteinflößung im Sinne des can CIC/1917 ableitete. Der Begriff Drohung darf hier nicht im engen Sinne eines zielgerichteten Handelns einer Person verstanden werden. Can verlangt nicht (mehr), dass die Einwirkung auf den Nupturienten mit dem Ziel geschehe, ihn zur Eheschließung zu bewegen. Unter Drohung ist daher jedwede auf den Nupturienten von außen einwirkende Inaussichtstellung eines Übels (Bedrohung) zu verstehen. Für die Nichtigkeitswirkung kommt es primär auf die im Nupturienten ausgelöste Furcht an, die im Rahmen des can allerdings nur Berücksichtigung findet, wenn sie ihre Ursache in dem von außen drohenden Übel hat. 3. Spezialfall metus reverentialis Mit einem üblichen Drohungs-Begriff eine Person will eine andere durch Androhung eines Übels zu einem Handeln wider ihren eigenen Willen bewegen ist eine in der Judikatur auf der Basis des CIC/1917 entwickelte Fallgestaltung der ehevernichtenden Furcht nicht zu erfassen, nämlich der sogenannte metus reverentialis, in deutscher Rechtssprache schwer verständlich als Ehrfurchtszwang bezeichnet. In diesem Fall liegt beim Nupturienten eine zur Eheschließung gegen das eigene Wollen motivierende Furcht vor, der keine Drohung im üblichen Sinne zugrundeliegt, sondern die Annahme, eine Verweigerung der Eheschließung werde Unmut, Unwillen, Betrübnis, Verärgerung bei einer Person auslösen, zu der der Nupturient in enger 9 10 RR coram Ragni, RR Dec 1986, , n. 2. Aus dieser Tatsache folgt ein Abgrenzungsproblem zur Simulation, siehe unten B, 10. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 209

10 Teil 2: Willensmängel Beziehung steht: Wie bekannt ist, wird die Furcht in die gewöhnliche und die reverentielle unterschieden. Wenn das Übel, das befürchtet wird, der Unwille der Eltern oder Vorgesetzten ist oder der Verlust ihrer Zuneigung oder Wertschätzung, nennt man [die Furcht] reverentiell. 11 Im typischen Fall heiratet die Tochter einen ungeliebten, an sich abgelehnten Mann, um sich nicht den Unwillen der Eltern zuzuziehen, die diese Ehe offenbar befürworten, aber der Tochter gegenüber niemals irgendwelche Übel angedroht haben, falls sie diese Ehe nicht eingeht. So heißt es in einem Rota-Urteil: Wenn daher jemand so unter der Führung der Mutter steht, dass er auch in Dingen von großer Bedeutung wie der Ehe nicht will und tut, was er selbst möchte, sondern klar dem Willen der Mutter folgt und ihn ausführt, dann ist dieser Wille der Mutter, auch wenn er angemessen geäußert wird, eine drängende Gewalt (vis coactiva impellens), vor der es kein Entrinnen gibt, wenn nicht durch Ausführung des befehlenden und anordnenden Willens. 12 Im Zusammenhang mit dem metus reverentialis wird auch der Begriff der Furcht modifiziert. Die Rota-Rechtsprechung kennt den Begriff der suspicio metus, des Verdachtes der Furcht. Pompedda schreibt in einem Urteil der RR vom von einem Prinzip, das in Rota- Urteilen oft ausgesprochen und akzeptiert worden sei, von dem Verdacht nämlich der Furcht, der ausreicht, um jene psychologische Situation zu bewirken, die in den Nupturienten von außen her die notwendige Freiheit aufhebt. Es kann nämlich geschehen, dass ein Kontrahent angesichts der objektiven und sicheren Umstände, zu denen vor allem die Eigenart und die Gesinnung der Eltern oder Oberen zählen, begründeterweise dazu gebracht wird, die Einflößung einer künftigen und schweren Furcht gegen sich zu vermuten, wenn er die vorgeschlagene Ehe ablehnen würde. Das kann um so leichter geschehen, je mehr der Nupturient den künftigen Unwillen des Elternteils oder Oberen aufgrund der gewöhnlichen Geschehnisse vermuten kann, wenn er sich 13 der auflegten Heirat entzieht. An die Stelle einer realen Furcht tritt hier also die Sorge, in eine Situation der Furcht hineinzugeraten. Dazu auch Andrés Fuentes Calero, der den Fall der suspicio metus so charakterisiert: Wer keinerlei Übel angedroht bekommt, aber in dem Moment, in dem er entscheiden soll, den Verdacht hat, dass aus einer Absage ein großes Übel enstehen werde, und sich deshalb für die Heirat entscheidet, handelt aus Furcht. Unter dem Gesichtspunkt der exterioridad sei das ein Problem, das aber von der Rechtsprechung überwiegend positiv 14 beantwortet worden sei. Allerdings führt er nur Urteile aus der Zeit an, als can. 1095, 2 noch nicht kodifiziert war. Geraldina Boni sieht im metus reverentialis eine andere modalità des RR coram Jarawan, RRDec 1987, , 330 n. 2. SRR coram Palazzini, SRRDec 1972, , 564 n. 7. RRDec 1988, 34-39, 35 n. 5. Fuentes Calero, Andrés, El matrimonio contraído por miedo (can. 1103): comentario a la Respuesta de la Comisión de Intérpretes de 23-IV-1987, in: REDC 58 (2001) 675 Anm Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

11 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) metus, die in den Schuldgefühlen gegenüber der Respektsperson bestehe, in der Angst, Unwillen zu erregen. 15 Die Figur des metus reverentialis macht deutlich, dass primärer Gesichtspunkt die Furcht ist, nicht aber eine ihr (meistens) zugrundeliegende Drohung. 16 Ausführlich äußert sich eine Rota-Entscheidung coram Faltin zum metus reverentialis. Das Urteil hält fest, dass zwei Elemente (anders als beim metus communis) zu unterscheiden seinen, nämlich die legalitas (ein rechtliches Unterordnungsverhältnis) und die affectivitas (ein Band der Ehrfurcht). Der Missbrauch der Überordnung geschehe oft durch Manipulation der Zuneigung, um eine Ehrfucht zu erzeugen, oder durch eine Instrumentalisierung der untergeordneten Person. An sich sei der metus reverentialis nicht gravis, sondern levis, doch könnten die 17 Verletzung des Untergeordneten und der Unwille des Übergeordneten schwer sein in sich oder aufgrund der Umstände, wenn es Zank und Streit gibt, anhaltende und unangemessene Bitten Merkmale der Furcht Merkmale der Dohung Der Canon verlangt, dass die Furcht, die Ursache der Nichtigkeit der Ehe ist, schwer sei (metus gravis) und von außen herrühre (ab extrinseco incussus). Es kommt nicht darauf an, ob die Furcht absichtlich eingeflößt wurde oder nicht. Dabei herrscht keine Einigkeit, was eigentlich schwer sein muss. In einem Urteil der RR vom coram Defilippi heißt es, es gehe um die gravitas der animi trepidatio der Furcht erleidenden Person, um ihre Ratlosigkeit und 19 Verwirrung. Demgegenüber heißt es in dem Urteil der RR vom coram Pompedda, Inhalt des Nichtigkeitsgrundes und damit Gegenstand der richterlichen Nachforschung sei nicht 20 die mentis trepidatio, sondern die Aufhebung der angemessenen Freiheit. a) Schwere Furcht Die Forderung nach der Schwere der Furcht hat die Funktion, die Reichweite des Nichtigkeitsgrundes einzuschränken, so dass nicht jede ängstliche Reaktion des Nupturienten auf negatives Verhalten anderer Personen zur Nichtigkeit der Ehe führt. Der Begriff gravis ist in sich nicht Boni, Geraldina, Il metus reverentialis, in: P. A. Bonnet/C. Gullo (Hrsg.), Diritto matrimoniale canonico, vol II: Il consenso, Città del Vaticano 2003 (Studi giuridici 61), , hier 536. RR coram Faltin, RRDec 1998, 24-33, bes , nn Ebd. 27 n. 7. Ebd. 27 n. 8. RRDec 1998, , 797 n. 18. RRDec 1993, , n. 7. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 211

12 Teil 2: Willensmängel aussagekräftig, sondern bedarf eines Maßstabs, an dem sich die Schwere der Furcht messen lassen kann. Es gibt viele Versuche, das Tatbestandsmerkmal metus gravis zu verifizieren. Sie alle müssen folgende Vorgaben beachten, wenn sie für die Klärung des Tatbestands hilfreich sein sollen: Die Furcht muss ausschlaggebender, d. h. nicht wegdenkbarer Grund dafür sein, dass der Nupturient nicht seinen eigenen Motiven und Absichten folgt, sondern sich einen fremden Willen zu eigen macht und deswegen die Ehe schließt. Die Furcht ist als solcher ausschlaggebender Grund nur plausibel, wenn sie auf ein nach der Einschätzung des betroffenen Nupturienten schwerwiegendes Übel reagiert. Es kommt nicht auf eine objektive Bewertung des Übels an, sondern auf die Sicht des Nupturienten. Die Behauptung, die Furcht sei Grund der Eheschließung im beschriebenen Sinne gewesen, ist also nur schlüssig, wenn das Übel als subjektiv schwerwiegend verstanden wurde. Doktrin und Rechtsprechung waren immer bemüht, den metus gravis vor Subjektivismus zu schützen und objektive Maßstäbe zu setzen. So verwendete die traditionelle Rechtsprechung das Kriterium des vir constans: Eine Furcht, die auch einen standhaften Mann dazu bewegt, ihr gegen seine eigenen Absichten zu folgen, sei metus gravis. Darüber berichtet ein Urteil der RR vom coram Stankiewicz. 21 Das Anliegen, die Furcht subjektiver Beurteilung zu entziehen, kann nicht über die Setzung objektiver Maßstäbe für das Gewicht der Drohung, des Übels oder der Furcht erfüllt werden. Furcht ist ein subjektiver Sachverhalt, der dadurch relevant wird, dass er den Nupturienten dazu bringt, die eigene Ablehnung einer Ehe hinter die Furcht vor dem Übel zurückzustellen. Vgl. RR coram Faltin, wo dieser entscheidende Gesichtspunkt dem objektiven Element der Schwere zugeordnet wird: Bei der Beurteilung der Schwere der Furcht, nicht nur der gewöhnlichen, sondern auch der reverentiellen, muss ein doppeltes Element genau erwogen werden, nämlich: 1) ein objektives, äußerliches Element der Furcht in Form der Gewichtigkeit des drohenden Übels in sich oder objektiv betrachtet, insofern jemand durch Furcht gezwungen wird, wenn er etwas tut, was er sonst nicht wollen würde, um zu vermeiden, was er fürchtet (vgl. Thomas v. A., Suppl. III q. 47, a. 2); 2) ein subjektives oder innerliches Element in Form der subjektiven Prädisposition und Natur der Furcht erleidenden Person, die von einer schweren 22 Verwirrung betroffen wird. Ein Urteil der RR vom coram Civili verlangt, die gravitas der Furcht nicht abstrakt, sondern konkret zu bemessen anhand des Gewichts des 23 angedrohten Übels und der Seelenlage des Bedrohten wie des Drohenden In: IusEccl 15 (2003) , 88 n. 8. RRDec 1992, , n. 11. RRDec 1998, , n Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

13 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) Die subjektive Komponente wird auch mit der Bezeichnung der Schwere als relativ zum Ausdruck gebracht, wie in folgendem Urteil der RR coram Ragni:... nicht jede Furcht verhindert die Gültigkeit des Ehekonsenses, sondern nur die, die wirklich als qualifiziert bewiesen wird, nämlich... wenn sie wenigstens relativ schwer ist (aufgrund der Umstände, des Alters, des Geschlechtes und ähnlichem). 24 Im Ergebnis wird durch diese Gegenüberstellung keine objektive Schwere der Furcht postuliert, sondern die Plausibilität der Furcht anhand des Gewichts des angedrohten Übels überprüft: Wenn eine Drohung unbedeutend ist, kann sie auch nicht ernst genommen worden sein. Die Schwere der Furcht erscheint dann zweifelhaft, wenn eine Person die Entscheidung für oder gegen die Ehe nicht besonders ernst genommen hat. Can ist wie sein Vorgänger (can CIC/1917) in der Annahme formuliert worden, die Entscheidung über Ja oder Nein zur Ehe sei für die Nupturienten immer sehr gravierend, weil gegebenenfalls lebenslang bindend. Einen Menschen, der eine Ehe nicht will, zur lebenslangen Bindung in einer solchen Ehe zu bewegen, bedarf es typischerweise schwerwiegender Einflussnahme. Es muss aber unter heutigen Lebensverhältnissen davon ausgegangen werden, dass das hängt nicht zuletzt mit einer mangelnden Einsicht in die Lebensverbindlichkeit einer Ehe zusammen der Entschluss zur Ehe oft nicht so gewichtig eingeschätzt wird, wie der Gesetzgeber es unterstellt. Um in einem solchen Falle die Ablehnung der Ehe in eine Einwilligung zu verwandeln, bedarf es keiner objektiv schweren Drohung, keiner objektiv schweren Furcht. Will man nicht in die Frage eintreten, ob eine Person zu oberflächlich über die Ehe dachte, um überhaupt in eine ehevernichtende Furcht versetzt werden zu können, muss man auch in solchen Fällen das einzige gültige Kriterium anwenden: Wenn die Furcht ausschlaggebender, d. h. nicht wegdenkbarer Grund der Eheschließung war, ist die Ehe nichtig. Ein besonderes Problem unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Furcht stellt die Figur des metus reverentialis (siehe oben B, 3) dar. Wie Stankiewicz in einem Urteil der RR vom ausführt, wird die Reverentialfurcht nach herrschender Meinung als leicht betrachtet und daher als nicht ehevernichtend. Sie könne aber aufgrund besonderer Umstände wenigstens 25 relativ schwer sein. Diese Überlegung zeigt, wie ungeeignet das Kriterium der Schwere ist, um den Rechtsgedanken des can adäquat zu erfassen. Hilfreicher ist eine Aussage von 26 Urbano Navarrete, die Stankiewicz zitiert, wonach die Abgrenzung einer objektiven Schwere und einer subjektiven Reaktion schwierig sei. Wenn die subjektive Reaktion der Person, die die Furcht erleidet, die ist, dass sie sich zum Eingehen der Ehe entschließt, um sich von dem RRDec 1992, , 606 n. 3. Im gleichen Sinne RR coram Stankiewicz (in: IusEccl 15 [2003] , n. 8-9). In: IusEccl 15 [2003] , 90 n Ebd. 92 n. 13. Vgl. Navarrete, Urbano, Oportetne ut supprimantur verba..., in: Ius Populi Dei, FS Bidagor, Rom 1972, Bd. III, Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 213

14 Teil 2: Willensmängel Übel zu befreien, wird die Schwere der Furcht als ausreichend verstanden, um die Ehe ungültig zu machen. Diese Auffassung hat Navarrete noch einmal präzisiert: Ein einziges und einfaches Kriterium bestimmt die ganze Materie: nämlich, dass die Ehe immer ungültig ist, wenn ein Kontrahent gezwungen ist, die Ehe zu wählen, damit er sich von der Furcht befreie, was auch immer die Absicht des Drohenden sei oder ob sie aus einer notwendigen Ursache welcher Art auch immer 27 herrühre. Damit löst Navarrete das Problem, das er so beschreibt: Auch bei der Einschätzung der Schwere der Furcht, die notwendig ist, um die Ehe ungültig zu machen, entstehen immense Schwierigkeiten zu bestimmen, welches die minimale Schwere ist, die nötig ist, um die Ehe 28 kraft Naturrechtes ungültig zu machen. Giordano Caberletti nennt die objektive und die subjektive Komponente der Schwere der Furcht und hält fest, dass sie ihre Stütze in der Kausalität finde. Er hätte zugespitzter sagen können, dass die Ursächlichkeit der Drohung für die 29 Eheschließung ihre Schwere beweise. Ein Urteil der RR vom coram Monier hält fest, dass beim metus reverentialis keine Drohung nötig sei, damit die Furcht schwer sei. Bei der Bemessung seien das Geschlecht, das Alter, der psychologische Zustand, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der bedrohten Person und andere Umstände der Zeit und des Ortes zu bedenken. 30 In der Rota-Rechtsprechung immer wieder streitig war die Frage, ob die Drohung eines Partners gegen den anderen, Selbstmord zu begehen, wenn es nicht zur Heirat käme, eine schwere sei. Ein Urteil der RR vom coram Funghini bejaht das, weil die Selbstmorddrohung oft nur das letzte Mittel sei, nach einer längeren Phase alltäglichen Drängens den Willen des Partners zu brechen; die Drohung richte sich nicht nur gegen den Drohenden selbst, sondern 31 auch auf die Schuldzuweisung an den Partner. Ein Urteil der RR vom coram Faltin verlangt, damit die Selbstmorddrohung eine schwere Furcht nach sich ziehe, dass der Selbstmord nach allgemeiner Einschätzung oder wenigstens nach der Überzeugung des Bedrohten einen konkreten schweren Schaden nach sich ziehen werde, z. B. die üble Nachrede über ihn 32 oder Nahestehende, Skandal oder ähnliches Navarrete, Urbano, Responsa Pontificiae Commissionis CIC authentice interpretando. Adnotationes, in: Per RMCL 77 (1988) , hier 506. Ebd Caberletti, Giordano, I requisiti dell metus invalidante il consenso coniugale, in: in: P. A. Bonnet/C. Gullo (Hrsg.), Diritto matrimoniale canonico, vol II: Il consenso, Città del Vaticano 2003 (Studi giuridici 61), , hier 598. RRDec 1998, , 637 n. 6, 638 n. 7. RRDec 1991, 14-35, 19 n. 5. RRDec 1998, , 589 n Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

15 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) b) Von außen eingeflößte Furcht Die ehevernichtende Furcht isd can muss ihre Ursache außerhalb der Person des Nupturienten haben. In can CIC/1917 war zusätzlich gefordert, dass die Furcht ungerecht eingeflößt worden sei. Damit war verlangt, dass die Furcht durch eine Drohung seitens einer verantwortlichen, also zu ungerechtem Drohen fähigen Person verursacht war. Die Reform- Kommission hat das Erfordernis der Ungerechtigkeit gestrichen, ohne konsequent zu klären, warum darauf verzichtet wird. Wenn der Grund darin liegt, dass es auf die Ungerechtigkeit der Drohung nicht ankommt, folgt daraus ein anderer Tatbestand, als wenn die Streichung (im Sinne der Relatio) so zu verstehen ist, dass jede Drohung zur Ehe ungerecht sei. In letzterem Falle wird weiterhin unterstellt, dass die Drohung von einer zu ungerechtem Handeln fähigen Person ausgeht; im ersteren ist eine Drohung auch relevant, wenn sie z. B. von einer nicht verantwortungsfähigen Person ausgeht oder auch von der Gesellschaft oder allgemeinen Lebensverhältnissen (Beispiel: Eine schwanger gewordene Frau heiratet, weil sie als uneheliche Mutter keine Chancen in ihrem Lebensumfeld sieht). Giordano Caberletti entnimmt der herrschenden Meinung, die Drohung müsse aufgrund des Tatbestandsmerkmals ab extrinseco von einem Subjekt außerhalb der bedrohten Person, von einem freien Subjekt ausgehen, also einer Person, nicht aber von Umständen, die Furcht 33 einflößen können. Die wiederholte Betonung in der Reform-Arbeit, der Canon bestrafe nicht die drohende Person, sondern schütze die Freiheit der bedrohten, es mache keinen Unterschied, ob der Nupturient gezielt oder ungezielt bedroht werde, lässt erkennen, dass das Merkmal ab extrinseco allein der Abgrenzung zur inneren Furcht dient (vgl. unten 10c), nicht aber der Forderung nach einer verantwortlich handelnden Person als Urheber der Drohung. Uneindeutig äußert sich ein Urteil der RR vom coram Stankiewicz, wo einerseits eine Furcht, die aus einer precaria situatione oeconomica, diffamatione publica etc (nach Michiels zitiert) als von einer nichtmenschlichen Ursache herrührend als unzureichend bezeichnet wird, andererseits betont wird, dass es nur um den Schutz der Freiheit des Nupturienten gehe, so dass die Ungerechtigkeit als selbstständiges Element der Furcht, nicht mehr gefordert wird.. 34 Verengend erscheinen in der Rota-Rechtsprechung gebrauchte Formulierungen wie die, die Furcht müsse bewirkt sein von außen, also von einem Urheber, der nicht die Furcht erleidende 35 Person selbst ist, sondern eine freie Person, oder die Unterscheidung der äußeren von der Caberletti, Giordano, I requisiti dell metus invalidante il consenso coniugale, in: in: P. A. Bonnet/C. Gullo (Hrsg.), Diritto matrimoniale canonico, vol II: Il consenso, Città del Vaticano 2003 (Studi giuridici 61), , hier 592. In: IusEccl 15 (2003) , n. 12. RR coram Ragni, RRDec 1992, , 606 n. 3, ähnlich RR coram Defilippi, RRDec 1998, , 789 n. 19. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 215

16 Teil 2: Willensmängel inneren Furcht mit der Forderung: Die Einflößung der Furcht von außen verlangt nicht nur eine äußere Ursache, sondern auch eine freie, die also von einem Menschen herrührt, während die innere Furcht auch dann angenommen wird, wenn sie hervorgeht aus äußeren Umständen, die die Ehe zur Vermeidung von Übeln notwendig macht, aber von einer freien Ursache ganz unabhängig sind. 36 Demgegenüber vertrete ich die auf den Kriterienwechsel gestützte Meinung, dass ein metus ab extrinseco jede Furcht ist, die auf einen die Willensentscheidung des Nupturienten betreffenden Einfluss folgt, der aus äußeren Fakten oder menschlichen Taten herrührt. Die aus der im alten Recht geforderten Ungerechtigkeit abgeleitete Konsequenz, die Ursache der Furcht müsse ungerecht handeln können, also eine freie Person sein, hat keine Basis mehr im geltenden Recht. In Abgrenzung zum metus ab extrinseco ist eine innere Furcht eine solche, die in der geistigseelischen Dimension des Nupturienten entsteht, ohne dass ein Übel von außen angedroht wäre. Zu denken ist an Phobien, auch an eine krankhafte Überbewertung von Lebensrisiken, die z. B. mit dem Leben als unverheiratete Person verbunden sein könnten ( Torschlusspanik ). Näheres dazu unten 10c. Die Furcht aufgrund einer Drohung mit Selbstmord wird von Funghini in Übereinstimmung 37 mit den jüngeren und jüngsten Rota-Urteilen als Furcht ab extrinseco angesehen. Damit wird offenbar der Vorstellung entgegengetreten, die Selbstmorddrohung enthalte kein Übel für den Bedrohten, sondern dessen metus rühre aus inneren Beweggründen her. c) Absichtlich oder unabsichtlich eingeflößte Furcht Der Gesetzestext stellt es ausdrücklich klar, dass die Nichtigkeitswirkung einer Furcht nicht davon abhängt, ob die auslösende Drohung das Ziel hatte, die Bereitschaft der bedrohten Person zur Ehe zu erreichen. Da es nicht (mehr) um den Schutz des Nupturienten vor Ungerechtigkeit geht, sondern um den Schutz seiner Entscheidungsfreiheit, ist die durch Furcht bewirkte Unfreiheit nicht davon abhängig, welche Motive die drohende Person hatte. Es ist nicht einmal mehr erforderlich, dass das drohende Übel überhaupt von einer konkreten, für ihr Tun verantwortlichen Einzelperson in Aussicht gestellt wurde. Durch den Verzicht auf die Zielgerichtetheit der Drohung gewinnt die Rechtsfigur des metus reverentialis größere Berechtigung denn je. Wie oben gesagt, fehlt es bei dieser Fallgestaltung an einer echten Drohung, erst recht an einer gezielten Einflößung von Furcht (metus consulte incussus). Der metus reverentialis hat daher, anders als nach der Rechtslage aufgrund des can CIC/1917, keinen Ausnahmecharakter mehr gegenüber dem Tatbestand der kanonischen Furcht SRR coram Bruno, SRRDec 1984, , 320 n. 4. RR coram Funghini, RRDec 1991, 14-35, 18 n Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

17 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) Unter dem Begriff des metus indirectus erörtert Luigi de Luca einen Fall, in dem die Furcht darin begründet lag, dass nicht ein Umstand (wie z. B. eine Schwangerschaft), sondern das Handeln von Personen eine Situation unerträglich gemacht hatte, so dass die Ehe als Ausweg gewählt wurde: Das Streiten der Eltern bewog die Tochter dazu, sich von ihrem Freund schwängern zu lassen, damit die Eltern mit ihrer Heirat einverstanden waren. De Luca nennt das einen Grenzfall. 38 d) Aktuell vorliegende Furcht Ein Urteil der RR vom coram Boccafola verlangt ein weiteres Tatbestandsmerkmal:... ein furchtbelasteter oder erzwungener Konsens, der die Ehe nichtig macht, muss sein: 1) aktuell, insofern er [richtig: die Furcht] im Akt der Eheschließung bestehen oder wenigstens als 39 bis dahin fortdauernd angesehen werden muss. Diese Aussage enthält eine Klarstellung darüber, dass ein Mangel im Willen eines Nupturienten im Zeitpunkt der Eheschließung gegeben sein muss, um zur Nichtigkeit der Ehe zu führen. Dabei ist eine Analogie zum positiven Willensakt isd can zu sehen, der aktuell oder virtuell sein kann. 5. Kausalität der Furcht Verhältnis zum eigenen Willen Wie oben gesagt, muss die Furcht ausschlaggebender, d. h. nicht wegzudenkender Grund für die Eingehung der Ehe sein. Das ist nur möglich, wenn der Nupturient vor Einflößung der Furcht keinen Willen hatte, die Ehe einzugehen, oder den Willen hatte, die Ehe nicht einzugehen, und keine andere Möglichkeit sah, dem befürchteten Übel zu entgehen, als die Ehe zu schließen. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, versteht can die Furcht als kausal im Sinne einer causa sine qua non für die Eheschließung. Nur dann ist die Ehe ex metu geschlossen. Dazu ein Rota-Urteil coram Huber: Es ist notwendig, dass ein Zusammenhang besteht zwischen der eingeflößten Furcht und der Eheschließung, so dass die Ehe die Folge der Furcht ist. Diese Bemerkung zeigt den Grund, dessentwegen die Furcht die Ehe ungültig macht. Wenn nämlich der Fürchtende dem Übel, das er fürchtet, in keiner Weise begegnen kann, ist seine Freiheit aufgehoben De Luca, Luigi, Un caso limite di metus indirectus, in: IDE 104 (1993) II , hier 369. RRDec 1997, , 160 n. 6. RR coram Huber, RRDec 1997, , 419 n. 8c. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 217

18 Teil 2: Willensmängel Eine Eheschließung ex metu kommt zunächst in Betracht, wenn der Nupturient keinen eigenen Willen in Richtung auf eine Ehe gebildet hatte, nun aber durch Drohung und eine dadurch verursachte Furcht bewogen wird, die Ehe einzugehen. Eine Eheschließung ex metu kommt ferner in Betracht, wenn der Nupturient sich einer Eheschließung gegenüber ablehnend eingestellt hatte, also schon mit der Erwartung seiner Einwilligung konfrontiert sah, ihr aber nicht folgen wollte. Die Ablehnung kann sich gleichbedeutend auf die Person des Partners, auf die Ehe mit diesem Partner oder auf die Eheschließung mit ihm beziehen, d. h. auf den Zeitpunkt einer an sich beabsichtigten späteren Eheschließung. Eine Eheschließung ex metu ist also nicht dadurch ausgeschlossen, dass der bedrohte Nupturient seine Freundin liebt, auch nicht dadurch, dass er eine spätere Heirat anstrebte. 6. Heirat als einziger Ausweg Die Einwilligung zur Heirat muss, damit aus der Furcht die Nichtigkeit der Ehe folgt, dem Nupturienten als einziger Weg erschienen sein, dem drohenden Übel zu entgehen. Nur in diesem Falle ist die Furcht nicht wegzudenkender Grund der Eheschließung. Anderenfalls war sich der Nupturient einer Wahlmöglichkeit bewusst, die ihm einen Weg offenhielt, dem Übel zu entgehen, ohne zu heiraten. Wenn also der Nupturient vor der Wahl stand, dem Übel durch Heirat oder auf andere Weise zu entgehen, ist die Furcht nicht causa sine qua non der Heirat, sondern es muss noch einen anderen Grund gegeben haben, den Weg der Heirat zu wählen. In diesem Falle führt die Furcht nicht zur Ungültigkeit der Ehe. Vgl. dazu SRR coram Bruno: Furcht ist die Wirkursache des Ehevertrages nur dann, wenn sie die Kraft eines Beweggrundes hat, der überwiegend und vorherrschend ist in der Wahl der Ehe, die als einziger Weg wahrgenommen wird, der Drohung zu entgehen. Denn wenn ein anderes Mittel zur Vermeidung des Übels zur Hand ist und es zu nutzen unterlassen wird, ist zu vermuten, dass der Kontrahent nicht aus Furcht, sondern durch einen anderen Grund zum Heiraten bewogen worden ist Gegenstand des aus Furcht gefassten Willens Was der bedrohte Nupturient aufgrund der Furcht gewollt hat, ist differenzierend zu betrachten. Der vom Gesetzgeber angezielte typische Fall ist der, dass die Furcht in der Person den Willen auslöst, die an sich nicht gewollte Ehe wirklich zu schließen. Wer der Furcht Rechnung trägt in der Annahme, dem Übel nur durch die Ehe mit der anderen Person zu entgehen, nicht schon durch die Eheschließung, will die Ehe ( coacta voluntas semper voluntas ). 41 SRRDec 1984, , 320 n. 4. Ähnlich RR coram Alwan, RRDec 1998, , n Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

19 ... aufgrund von Unfreiheit (can. 1103) Wenn es für ein Ausweichen vor dem Übel genügt, die Zeremonie der Eheschließung mitzumachen, beschränkt sich der Wille des Bedrohten möglicherweise auf diese Zeremonie. Analog dem Totalsimulanten, der sein außerhalb der Ehe liegendes Ziel dadurch erreicht, dass er die Heiratszeremonie mitmacht, ist es möglich, dass eine Person sich durch die Drohung zwar zur Mitfeier der Trauung bewegen lässt, nicht aber zu einem Willen, mit dem Partner verheiratet zu werden. In diesem Falle handelt es sich um eine Totalsimulation (vgl. unten 10a), nicht um einen Fall des can Vgl. dazu RR coram Stankiewicz: Wer nämlich bei der Feier der Eheschließung z. B. mit einer unwillkommenen Partnerin aus schwerwiegendem Grund mitzumachen verpflichtet ist, aber ihr nicht den Konsens gibt, indem er ihr das gegenseitige und verantwortliche Geschenk seiner selbst verweigert, schließt zweifellos den Konsens als Wirkursache der Ehe aus Rechtsgrund der Nichtigkeit Was Grund für die Nichtigkeit eines ex metu gefassten und erklärten Ehewillens ist, ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. In der Codex-Reform ist eine Verschiebung des Rechtsgedankens von der Ungerechtigkeit des Drohens hin zu der Entscheidungsunfreiheit des Bedrohten erkennbar. Wird die Ehe unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten gesehen, wie es der CIC/1917 tat, ist ein Vertrag nicht deswegen ungültig, weil ein Teil in seiner Zustimmung dadurch motiviert war, dass er einem Übel ausweichen wollte. Auch nach dem Recht des CIC ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung in einem solchen Falle nur anfechtbar (vgl. can ). Inhaltlich ist die Erklärung richtig und gewollt, so dass das Rechtsgeschäft keinen Mangel hat. Daran ändert auch das Konsensprinzip als solches nichts. Wer zur Vermeidung eines Übels heiratet, heiratet mit inhaltlich korrektem Willen, der nicht durch Unkenntnis oder Irrtum verfälscht ist und auch nicht durch psychisch bedingte Mängel beeinträchtigt ist. Zu fragen ist, inwieweit die Ungerechtigkeit der Drohung und/oder die Unfreiheit des Willens oder der Mangel an Bejahung der Schicksalsgemeinschaft die Nichtigkeit der Ehe begründen können. a) Ungerechtigkeit Kernpunkt der Aussage des can CIC/1917 war die Nichtigkeitssanktion für eine Ungerechtigkeit, die an einem Nupturienten mit dem Ziel begangen war, ihn zur Eheschließung zu nötigen. Weil es in erster Linie um diese Ungerechtigkeit ging, forderte das Gesetz nicht nur die Furchteinflößung von außen, sondern auch ihre Ungerechtigkeit. Damit folgte das Eherecht dem Maßstab des can CIC/1917 (metus gravis et iniuste incussus), wenngleich als Sanktion die Nichtigkeit statt der Anfechtbarkeit statuiert wurde, weil eine Anfechtung der gültigen Ehe 42 RRDec 1986, n. 6. Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht 219

20 Teil 2: Willensmängel nicht möglich ist. Das neue Recht hat die Forderung nach der Ungerechtigkeit aufgegeben und damit den Canon von der moralischen Begründung abgekoppelt: Auf die Ungerechtigkeit der Drohung kommt es nicht mehr an, bedroht zu werden unterliegt keinem moralischen Urteil. Der Grund für die Nichtigkeitssanktion kann nicht mehr aus allgemein vertragsrechtlichen Gesichtspunkten entnommen werden, weil can eine andere Kriteriologie verwendet als can (früher can CIC/1917). b) Unfreiheit Während can CIC/1917 das Kriterium der Unfreiheit des Bedrohten nicht den Ausschlag geben ließ, weil sie irrelevant war für die Gültigkeit der Ehe, wenn die Beschränkung der Freiheit als gerecht betrachtet wurde etwa bei einer moralisch vertretbaren Forderung an den Schwängerer einer Frau, sie zu heiraten, ist die Unfreiheit in can das punctum saliens, der Kerngedanke des Nichtigkeitsgrundes. So jedenfalls ist die Entwicklung der Überlegungen in der Codex-Reformkommission zu verstehen und die Tatsache, dass die Unfreiheit jetzt nicht mehr dem vorgeschalteten Kriterium der Ungerechtigkeit unterliegt. Allerdings gibt es eine noch tiefere Begründung für die Ehenichtigkeit (siehe unten d) Der Einwand, auch jetzt würden nicht alle Unfreiheiten der Willensentscheidung berücksichtigt, weil nur die von außen eingeflößte Furcht berücksichtigt werde, schlägt nicht durch: Es entsteht dadurch keine Rechtslücke für den Schutz der Willensfreiheit, vielmehr werden die Fälle der Unfreiheit aufgrund innerer Furcht durch can. 1095, 2 erfasst. c) Rota-Rechtsprechung herrschende Meinung Die Rota Romana führt als Grund für die Nichtigkeit der Ehe in den Fällen von metus den Satz aus GS Art. 52 Abs. 1 an, wonach die Erzieher der Jugendlichen sich hüten sollen, sie mit direktem oder indirektem Zwang ( coactione directa vel indirecta ) zum Eingehen einer Ehe oder zur Wahl des Partners zu bestimmen. Außerdem wird immer wieder auf das Recht der 43 freien Standeswahl nach can. 219 hingewiesen. Breite und materialreiche Ausführungen, bezogen auf die zur Eheschließung nötige Freiheit, macht Huber in einem Urteil der RR vom Die Einschränkung der Eheschließungsfreiheit durch die Drohung/Furcht als Grund für die Nichtigkeit der Ehe kann wohl als die gegenwärtig herrschende Meinung in der Rota- Rechtsprechung bezeichnet werden. d) Rota-Rechtsprechung abweichende Meinungen Von der meistens vertretenen Meinung abweichend gibt ein Urteil der RR vom coram Alwan als Rechtsgrund der Nichtigkeit einer unter metus geschlossenen Ehe an, dass ein Akt, mit dem jemand zur Lebensgemeinschaft genötigt wird, das Eheband verletze ( offendit ), Passim, z. B. RR coram Funghini, RRDec 1997, , 430 n. 2. RRDec 1996, , nn Klaus Lüdicke, Die Nichtigerklärung der Ehe materielles Recht

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