ALPMANN SCHMIDT. Schuldrecht BT 2. Besondere Vertragsarten. Darlehen, Miete, Leasing, Reise, Bürgschaft u.a.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ALPMANN SCHMIDT. Schuldrecht BT 2. Besondere Vertragsarten. Darlehen, Miete, Leasing, Reise, Bürgschaft u.a."

Transkript

1 ALPMANN SCHMIDT Schuldrecht BT 2 Besondere Vertragsarten Darlehen, Miete, Leasing, Reise, Bürgschaft u.a. 16. Auflage 2013

2 SCHULDRECHT BT 2 Besondere Vertragsarten Darlehen, Miete, Leasing, Reise, Bürgschaft u.a Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Josef A. Alpmann Rechtsanwalt Mietrecht: Dr. Andreas Siepmann Richter am Amtsgericht Recklinghausen ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG Münster, Alter Fischmarkt 8, Postfach 1169, Telefon (0251) AS-Online:

3 Liebe Leserin, lieber Leser, wir sind stets bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Fehler lassen sich aber nie ganz ausschließen. Sie helfen uns, wenn Sie uns über Druckfehler in diesem Skript oder anderen Printprodukten unseres Hauses informieren. genügt an Danke Ihr AS-Autorenteam Alpmann-Pieper, Annegerd Alpmann, Josef A. Dr. Siepmann, Andreas Schuldrecht BT 2 Besondere Vertragsarten Darlehen, Miete, Leasing, Reise, Bürgschaft u.a. 16. überarbeitete Auflage 2013 ISBN: Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 Inhalt INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Das Darlehen Abschnitt: Das Gelddarlehen...1 A. Einigung...1 B. Wirksamkeit...1 C. Vertragspflichten und Pflichtverletzungen...2 I. Pflichten des Darlehensgebers...2 II. Pflichten des Darlehensnehmers...3 III. Pflichtverletzung des Darlehensgebers...3 IV. Pflichtverletzungen des Darlehensnehmers...3 D. Beendigung des Darlehensvertrags...4 I. Die Beendigung des Darlehensvertrags durch Kündigung...4 II. Verzögerte Rückzahlung Abschnitt: Verbraucherdarlehen ( ), entgeltliche Finanzierungshilfen ( ) und Ratenlieferungsverträge ( 510)...6 A. Überblick...6 B. Persönlicher Anwendungsbereich der I. Unternehmer ( 14)...7 II. Verbraucher ( 13)...7 III. Existenzgründer ( 512)...8 C. Verbraucherdarlehen ( )...8 I. Sachlicher Anwendungsbereich, Fall 1: Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag...9 II. Inhaltliche Regelungen D. Entgeltliche Finanzierungshilfen, I. Sachlicher Anwendungsbereich II. Inhaltliche Regelungen Fall 2: Gestohlenes Abzahlungsmotorrad Fall 3: Kündigung des Leasinggebers gegenüber mehreren Leasingnehmern E. Ratenlieferungsverträge, Abschnitt: Sachdarlehen Teil: Die Schenkung Abschnitt: Das Zustandekommen des Schenkungsvertrags A. Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung I. Zuwendungen unter Ehegatten II. Zuwendungen an Schwiegerkinder III. Zuwendung innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaft B. Die Nichtigkeit der Einigung I. Schenkung an einen (beschränkt geschäftsfähigen) Minderjährigen II. Formverstoß, Abschnitt: Die Rechtsfolgen des Schenkungsvertrags Abschnitt: Das Rückforderungsrecht Abschnitt: Besondere Arten der Schenkung A. Die Schenkung unter Auflage, B. Die Zweckschenkung C. Die gemischte Schenkung I

5 Inhalt D. Die Schenkung auf den Todesfall, E. Nachträgliche Zuwendung...36 n Zusammenfassende Übersicht: Die Schenkung Teil: Die Miete/Pacht Abschnitt: Einleitung...38 A. Vertragsgegenstand...38 B. Regelungsquellen...38 C. Regelungsbedarf Abschnitt: Das Zustandekommen des Mietvertrags und die Vertragspflichten...39 A. Die Einigung der Mietparteien über den Vertragsinhalt...40 I. Die Einigung nach den Regeln über Rechtsgeschäfte...40 II. Der Vertragsinhalt...41 B. Die mit Abschluss des Vertrags entstehenden Vertragspflichten...43 I. Die vereinbarten und gesetzlichen Pflichten des Vermieters...44 II. Die Vertragspflichten des Mieters Abschnitt: Die Mängelansprüche des Mieters...50 A. Mangel der Mietsache...50 I. Der Fehler der Mietsache...50 II. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften...52 Fall 4: Übergroße Wohnung...52 B. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln...54 I. Der Beseitigungs- und Aufwendungsersatzanspruch...54 II. Die automatische Mietminderung gemäß 536 Abs III. Der Schadensersatzanspruch gemäß 536 a Abs Fall 5: Beschädigung der Sachen des Mieters...55 Fall 6: Behördliches Verbot...57 Fall 7: Mangelbrand...58 IV. Das Kündigungsrecht gemäß C. Der Ausschluss der Mängelansprüche...62 I. Der vereinbarte Ausschluss...62 II. Die gesetzlichen Ausschlussgründe...62 D. Die Haftung des Vermieters für Rechtsmängel...63 Fall 8: Doppelvermietung...64 n Zusammenfassende Übersicht: Die Rechte des Mieters wegen Sach- und Rechtsmängeln Abschnitt: Die Anwendung der allgemeinen Regeln bei Verletzung von Vertragspflichten...67 A. Die Verletzung der Vertragspflichten durch den Vermieter...67 I. Die Haftung nach den Regeln des Ausschlusses der Leistungspflicht...67 II. Die Haftung nach den Verzugsregeln...68 Fall 9: Verspäteter Lkw...68 III. Die Haftung bei Pflichtverletzung...69 B. Der Mieter erfüllt die Leistungsverpflichtungen nicht...69 I. Die Zahlungspflicht wird nicht erfüllt...69 II. Die Schönheitsreparaturen werden nicht durchgeführt...69 Fall 10: Verrauchter Kinosaal...69 C. Die Verjährung der Ansprüche des Vermieters und Mieters...71 II

6 Inhalt D. Die Zahlungspflicht des Mieters, wenn er den Gebrauch der mangelfreien Sache unterlässt Fall 11: Vorzeitiger Auszug Abschnitt: Der Schutz der Mietparteien während der Dauer des Mietvertrags A. Der Schutz des Mieters I. Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gemäß 536 a Abs. 2 Nr. 2, 539 Abs II. Der Schutz des Mieters im Falle der Veräußerung, III. Der Schutz des Mieters nach den allgemeinen Vorschriften B. Der Schutz des Vermieters durch das Vermieterpfandrecht I. Die Voraussetzungen für die Entstehung II. Der Umfang der Sicherung III. Die Rechte des Vermieters aufgrund des Pfandrechts Fall 12: Wettlauf der Rechte IV. Das Erlöschen des Vermieterpfandrechts Abschnitt: Die Beendigung des Mietvertrags und die Rechtsfolgen A. Die Kündigung I. Die ordentliche Kündigung II. Die außerordentliche Kündigung bei Mietverträgen über eine bestimmte Zeit III. Besonderheiten bei der Kündigung von Wohnraum IV. Die fristlose Kündigung B. Sonstige Beendigung des Mietvertrages C. Die Rechtsfolgen der Beendigung I. Die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter II. Die Ansprüche des Mieters Abschnitt: Besonderheiten bei der Pacht Teil: Der Leasingvertrag A. Die Gefahrtragung Fall 13: Verbrannt B. Die Mängelansprüche des Leasingnehmers Fall 14: Abbedungene Gewährleistung Teil: Der Leihvertrag A. Das Zustandekommen des Leihvertrags I. Die wirksame Einigung über den Vertragsinhalt II. Die Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen B. Die mit dem Zustandekommen des Vertrags entstehenden Pflichten und die Folgen einer Vertragspflichtverletzung I. Die Pflichten des Verleihers und die Folgen einer Vertragspflichtverletzung II. Die Pflichten des Entleihers und die Folgen einer Vertragspflichtverletzung III. Die Rechtsnatur des Leihvertrags C. Die Beendigung des Leihvertrags n Zusammenfassende Übersicht zum Leihvertrag, Teil: Dienst- und Behandlungsvertrag Abschnitt: Dienstvertrag A. Einigung B. Vertragspflichten III

7 Inhalt I. Pflichten des Dienstverpflichteten II. Pflicht des Dienstberechtigten C. Pflichtverletzungen I. Verursachung der Kündigung durch vertragswidriges Verhalten II. Sonstige Pflichtverletzungen D. Beendigung des (freien) Dienstverhältnisses Abschnitt: Behandlungsvertrag A. Hauptleistungspflichten B. Weitere Vertragspflichten des Behandelnden I. Grundsätzlich keine Behandlung ohne Einwilligung II. Informationspflichten gemäß 630c Abs. 2 und III. Dokumentationspflicht ( 630f), Einsichtnahmerecht ( 630g) IV. Mitwirkungsobliegenheit gemäß 630c Abs C. Haftung und Beweislast ( 630h) Teil: Der Reisevertrag, 651 a ff Abschnitt: Die beteiligten Personen beim Reisevertrag A. Der Reiseveranstalter B. Der Reisende C. Die Leistungsträger Abschnitt: Der Reisevertrag A. Zustandekommen B. Die Pflichten aus dem Reisevertrag I. Des Reiseveranstalters II. Die Pflichten des Reisenden III. Einseitige Änderungen durch den Reiseveranstalter Abschnitt: Die Rechte des Reisenden vor Reisebeginn A. Die Vertragsübertragung gemäß 651 b B. Das Rücktrittsrecht gemäß 651 i C. Rücktritt bei Erhöhung D. Allgemeines Leistungsstörungsrecht Abschnitt: Die Rechte des Reisenden bei Mangel der Reise A. Mangel der Reise I. Fehler II. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft B. Die Rechte des Reisenden bei einem Mangel I. Die Abhilfe, Selbstabhilfe, Aufwendungs- und Schadensersatz Fall 15: Hochklassisch II. Die Minderung und der Schadensersatzanspruch Fall 16: Urlaubsbeeinträchtigung Fall 17: Schlagfertiges Pferd III. Die Kündigung des Reisevertrags gemäß 651 e IV. Das Verhältnis der Mängelansprüche zueinander C. Ausschluss und Verjährung gemäß 651 g Abs. 1 und Abs I. Die Ausschlussfrist gemäß 651 g Abs II. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß 651 g Abs D. Die Rückabwicklung des Reisevertrags infolge höherer Gewalt, 651 j I. Kündigung wegen höherer Gewalt IV

8 Inhalt II. Verhältnis zur Störung der Geschäftsgrundlage ( 313), zur Kündigung nach 651 e und zur Minderung nach 651 d E. Die Sicherstellung des Reisenden, 651 k F. Gastschulaufenthalte, 651 l G. Abweichende Vereinbarungen, 651 m n Zusammenfassende Übersicht: Die Rechtsbeziehungen zwischen Reisendem und Reiseveranstalter Teil: Der Maklervertrag Abschnitt: Einigung Abschnitt: Pflichten und Pflichtverletzungen A. Der Provisionsanspruch des Maklers I. Wirksamer Maklervertrag II. Erbringung der Maklerleistung III. Der Abschluss des Hauptvertrags Fall 18: Getäuschter Käufer IV. Kongruenz V. Ursächlichkeit und Kenntnis von der Maklertätigkeit VI. Kenntnis von der Maklertätigkeit VII. Kein Ausschluss gemäß 654 (analog) B. Die Verletzung der Vertragspflichten I. Pflichtverletzungen des Maklers II. Pflichtverletzungen des Auftraggebers Abschnitt: Die Beendigung des Maklervertrags A. Kündigung des unbefristeten Maklervertrags B. Kündigung des befristeten Maklervertrags C. Sonstige Beendigungsgründe Abschnitt: Besondere Maklerverträge A. Darlehensvermittlungsvertrag zwischen Unternehmerund Verbraucher B. Ehemaklervertrag I. Allgemeines II. Finanzierter Ehemaklervertrag III. Partnervermittlungsvertrag C. Sonderbestimmungen Teil: Die Bürgschaft Abschnitt: Der Anspruch gegen den Bürgen A. Entstehen des Anspruchs aus dem Bürgschaftsvertrag, 765, 766, I. Die Einigung Fall 19: Zahlungszusage II. Die Wirksamkeit der Einigung Fall 20: Warenbeschaffungsnot Fall 21: Transparente Global- und Höchstbürgschaften III. Das Bestehen der Hauptschuld (Akzessorietät) B. Erlöschen der Bürgschaft I. Das Erlöschen der Bürgschaftsforderung II. Die Befreiung III. Störung der Geschäftsgrundlage, V

9 Inhalt C. Die Einreden des Bürgen I. Die eigenen Einreden des Bürgen II. Die Einreden des Schuldners, die vom Bürgen geltend gemacht werden können Abschnitt: Die Rückgriffsansprüche bei Zahlung A. Der Bürge als alleiniger Sicherungsgeber zahlt Fall 22: Bürgenrückgriff B. Ein Mitbürge zahlt I. Übergang der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner II. Der Übergang der Bürgschaftsforderung C. Der Ausgleich im Falle der Bürgschaft und anderer Sicherheiten I. Der Ausgleich im Falle der Bürgschaft und des Schuldbeitritts Fall 23: Ausgleich bei Schuldbeitritt und Bürgschaft II. Der Ausgleich im Falle der Bürgschaft und einer akzessorischen dinglichen Sicherheit Fall 24: Doppelte Sicherheit Abschnitt: Besondere Arten der Bürgschaft A. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern B. Die Nachbürgschaft C. Die Rückbürgschaft D. Die Ausfallbürgschaft n Zusammenfassende Übersicht: Die Bürgschaft Teil: Der Vergleich Abschnitt: Das Zustandekommen des Vergleichs A. Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis B. Gegenseitiges Nachgeben C. Formfreiheit des Vergleichsvertrags Abschnitt: Die Unwirksamkeit des Vergleichs A. Die Beschränkung der Anfechtbarkeit des Vergleichs B. Die Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß C. Der Wegfall der Vergleichsgrundlage Abschnitt: Die Rechtsfolgen des Vergleichs n Zusammenfassende Übersicht: Der Vergleich Teil: Das Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Tatsachenanerkenntnis Abschnitt: Das abstrakte = konstitutive Schuldanerkenntnis bzw. -versprechen A. Das Zustandekommen B. Die Rechtsfolge Fall 25: Alles eine Frage der Beweislast Abschnitt: Das kausale (deklaratorische) Schuldanerkenntnis Abschnitt: Das Tatsachenanerkenntnis Fall 26: Erklärung an der Unfallstelle Stichwortverzeichnis VI

10 Literatur LITERATURVERZEICHNIS AnwK-BGB Anwaltskommentar Schuldrecht Bonn 2005 (zit.: AnwK-BGB/Bearbeiter) Bamberger/Roth Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 1 ( 1 610): 3. Aufl., München 2012 Band 2 ( ): 3. Aufl., München 2012 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Brox/Walker Besonderes Schuldrecht 36. Aufl., München 2012 (zit.: Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht) Bub-Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl., München 2012 (zit.: Bub-Treier/Bearbeiter) Canaris Schuldrechtsmodernisierung 2002 München 2002 (zit.: Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002) Erman Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band ( 1 853) 2. Band ( ) 13. Aufl., Münster/Köln 2011 (zit.: Erman/Bearbeiter) Haas/Medicus/Rolland/ Das neue Schuldrecht Schäfer/Wendtland München 2002 (zit.: Bearbeiter in: Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland) Handkommentar BGB Kommentar zum BGB 7. Aufl., Baden-Baden 2012 (zit.: Hk-BGB/Bearbeiter) Huber/Faust Schuldrechtsmodernisierung Einführung in das neue Recht München 2002 (zit.: Huber/Faust) jurispraxiskommentar BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl und Schuldrecht, 6. Aufl Saarbrücken 2013 (zit.: jurispk-bgb/bearbeiter) Lorenz/Riehm Lehrbuch zum neuen Schuldrecht München 2002 (zit. Lorenz/Riehm) Medicus Bürgerliches Recht 23. Aufl., Köln-Berlin-Bonn-München 2011 (zit.: Medicus BR) Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch Band 1, Allgemeiner Teil ( 1 240, AGB-Gesetz) 6. Aufl., München 2012 Band 2, Schuldrecht Allgemeiner Teil ( ) 6. Aufl., 2012 VII

11 Literatur Oechsler Palandt Schmid Schmidt-Futterer Band 3, Halbband 1 Schuldrecht Besonderer Teil ( CISG) 6. Aufl., München 2012 Band 4, Schuldrecht Besonderer Teil II ( EfZG, TzBfG, KSchG) 5. Aufl., München 2009 Band 5, Schuldrecht Besonderer Teil II ( , PartGG, ProdHG) 5. Aufl., München 2009 (zit.: MünchKomm/Bearbeiter) Vertragliche Schuldverhältnisse 2. Aufl., München 2007 (zit.: Oechsler, Vertragliche Schuldverhältnisse Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., München 2013 (zit.: Palandt/Bearbeiter) Miete und Mietprozess 4. Aufl., München 2003 (zit.: Schmid/Bearbeiter) Mietrecht 10. Aufl., München 2011 (zit.: Schmidt-Futterer/Bearbeiter) Schmidt-Räntsch Das neue Schuldrecht Anwendung und Auswirkungen in der Praxis Köln 2002 (zit.: Schmidt-Räntsch/Bearbeiter) Soergel Staudinger Sternel Bürgerliches Gesetzbuch Band 8/Schuldrecht 6: Aufl., Stuttgart-Berlin-Köln 2007 Schuldrecht 10/Band 12: Aufl., Stuttgart 2005 (zit.: Soergel/Bearbeiter) J.v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Zweites Buch, Recht der Schuldverhältnisse ( ), 2010 ( ), 2006 Drittes Buch, Sachenrecht, ( ), 2006 ( ), 2011 (zit.: Staudinger/Bearbeiter) Mietrecht aktuell 4. Aufl., Köln 2009 (zit.: Sternel aktuell) VIII

12 3. Teil Die Miete/Pacht 3. Abschnitt: Die Mängelansprüche des Mieters 128 Prüfungsschema zum Mängelanspruch I. Wirksamer Mietvertrag II. Mangel der Mietsache III. Wahrnehmung der Mängelansprüche 1. Beseitigung, 535 Abs. 1 S Minderung, Schadensersatz, 536 a 4. Kündigung, 543 IV. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund gemäß 536 b, 536 d besteht. A. Mangel der Mietsache 129 Ein Mangel liegt vor, wenn n die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt ( 536 Abs. 1 S. 1) oder die Tauglichkeit mindert ( 536 Abs. 1 S. 2) oder n ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt ( 536 Abs. 2). I. Der Fehler der Mietsache 130 Die Mietsache ist mit einem beachtlichen Mangel behaftet, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht 171 und dadurch der vertragsmäßige Gebrauch beeinträchtigt wird. 1. Die Mietsache ist mangelhaft, wenn die physischen Eigenschaften = Beschaffenheitsmerkmale fehlen, die zum vertragsgemäßen Gebrauch vorhanden sein müssen. Anknüpfungspunkt ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit, nicht so sehr die Einhaltung technischer Normen. 172 Beispiele: 1. V vermietet dem M eine Wohnung an einer verkehrsreichen Straße. Im Mietvertrag ist bestimmt, dass die Fenster doppelt verglast und schallisoliert sind. Die vermietete Wohnung ist mangelhaft, wenn keine ausreichende Schallisolierung gegeben ist, z.b. wenn die Fenster einfach verglast sind. 2. V vermietet dem M einen Wagen. Die Reifen sind abgefahren und nicht verkehrssicher. Da der Wagen vertragsmäßig nur gebraucht werden kann, wenn er mit verkehrssicheren Reifen ausgerüstet ist, ist der Wagen mangelhaft. 171 Soergel/Heintzmann 536 Rdnr. 2; jurispk-bgb/münch 536 Rdnr BGH, Urt. v VIII ZR 355/03 = NJW 2005,

13 9. Teil Die Bürgschaft Fall 21: Transparente Global- und Höchstbürgschaften Der G war Geschäftsführer der B-GmbH (B), deren alleinige Gesellschafterin seine Ehefrau S war. Vertreten durch G übernahm die B durch formularmäßige Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut K die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der K aus der Geschäftsverbindung mit S. Bei Vertragsschluss unterhielt S bei K drei Girokonten, die einen Sollsaldo von insgesamt aufwiesen. Später duldete K eine Kontoüberziehung bis auf Nachdem S ihrer Verpflichtung, die Konten bis zum Jahresende auszugleichen, nicht nachgekommen war, kündigte K die Kreditvereinbarung und nahm die B auf Rückzahlung von in Anspruch. B ist der Ansicht, sie hafte nur für den Anlasskredit von , die von der K gewährte Überziehung sei von der Bürgschaft nicht gedeckt. Wie ist die Rechtslage? B ist gemäß 765 Abs. 1 zur Zahlung in Höhe von verpflichtet, wenn sie sich in dieser Höhe für die Kreditschulden der S nach 488 Abs. 1 S. 2 gegenüber der K wirksam verbürgt hat. Da K die Bürgschaft durch eine von ihr vorformulierte und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung i.s.v. 305 Abs. 1 S. 1 anzusehende Klausel auf alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen S erstreckt hat, hat sie die B möglicherweise unangemessen benachteiligt und damit gegen 307 Abs. 1 S. 1 verstoßen. 442 A. Eine Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die AGB Vertragsbestandteil geworden sind. I. Die Klausel war in dem Formular abgedruckt, sodass B von ihr in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, 305 Abs. 2. II. Sie ist dennoch nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn es sich um eine überraschende Klausel i.s.d. 305 c Abs. 1 handelt. 1. Überraschend ist eine Klausel dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Dass die Klausel unüblich ist, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Klausel ein Überrumpelungsoder Überteupelungseffekt innewohnen, sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Kunde nach Lage der Umstände vernünftiger Weise nicht gefasst zu sein braucht Für den Bürgen überraschend ist regelmäßig eine Bürgschaft, die aus Anlass eines bestimmten Geschäfts zwischen Hauptschuldner und Gläubiger etwa zur Finanzierung eines bestimmten Gegenstandes übernommen wurde, sich aber unabhängig davon auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung erstreckt. Dies ist hier nicht der Fall, sondern es wurde eine Bürgschaft für drei Girokonten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kreditinstitut K und der S übernommen. Somit sind die AGB Vertragsbestandteil geworden. 613 MünchKomm/Basedow 305 c Rdnr

14 Der Anspruch gegen den Bürgen 1. Abschnitt B. In Betracht kommt ein Verstoß gegen 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 767 (Verbot der Fremddisposition) und ein Verstoß gegen 307 Abs. 1 S. 2 (sog. Transparenzgebot). I. Die Klausel, wonach die Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der K aus der Geschäftsverbindung mit S besteht, könnte eine unangemessene Benachteiligung i.s.d. 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 767 Abs. 1 S. 3 darstellen und deshalb unwirksam sein. 443 Nach der verwendeten Klausel soll die Bürgschaft alle bestehenden und künftigen Forderungen nicht nur aus den konkreten Darlehen absichern, sondern aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen K und S. Damit soll diese sog. Globalbürgschaft alles absichern, was der Hauptschuldner jemals im Verhältnis zur Bank an Verbindlichkeiten erzeugt. Nach der gesetzlichen Konzeption gilt für die Bürgschaft das Verbot der Fremddisposition. Diese soll eine von ihm unbeeinflusste Haftungsausweitung für den Bürgen verhindern. Gerade dieses gesetzliche Leitbild wird aber unterlaufen, wenn und soweit der Bürge für durch den Hauptschuldner begründete Hauptschulden einstehen muss, deren Art und Umfang er im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft nicht übersehen konnte. Damit verstößt die Klausel gegen einen wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes. II. Außerdem ist das Transparenzgebot gemäß 307 Abs. 1 S. 2 zu beachten. Dieses soll gewährleisten, dass der Bürge über die Art und den Umfang der Haftung im Zeitpunkt der Fälligkeit unterrichtet ist. Er soll sein Haftungsrisiko abschätzen können. Dies ist nur gewährleistet, wenn auch die konkrete Höhe der Bürgschaft und die gesicherte Forderung bestimmt sind. Auch dieses Erfordernis ist vorliegend nicht gewahrt. III. Rechtsfolge: Der Verstoß gegen 307 führt dazu, dass gemäß 306 Abs. 1 die Klausel nichtig ist. Jedoch geht der BGH davon aus, dass der Bürge nicht mehr geschützt werden muss, als er schutzwürdig erscheint: Soweit die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die den konkreten Anlass für die Bürgschaft bildet, feststeht, liegt weder ein Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition noch gegen das Transparenzgebot vor Es ist also zu differenzieren zwischen einer Haftung für die Verbindlichkeit, die Anlass für die Bürgschaftsübernahme war und einer darüber hinausgehenden Bürgenhaftung (sog. Anlassrechtsprechung). 614 In Höhe der Verbindlichkeit, die Anlass der Verbürgung war, ist die Bürgschaft danach wirksam. Sie ist demgegenüber unwirksam, soweit dieser Anlass formularmäßig überschritten wurde. Die Übernahme der Bürgschaft ist im Wege der an 306 Abs. 1 orientierten ergänzenden Vertragsauslegung nur für die Schuld, die den Bürgen zur Übernahme der Bürgschaft veranlasst hat (hier: ), wirksam. Nur darüber hinaus ist die Bürgschaft unwirksam (also Teilunwirksamkeit gemäß 306 Abs. 1) Urt. v IX ZR 294/00, RÜ 2002, St.Rspr. BGH, Urt. v IX ZR 171/00 = BGHZ 153, 293 = NJW 2003, 1521, 1522; 2002, 3167, 3169 m.w.n.; BGHZ 137, 153, 156 = RÜ 1998,

15 9. Teil Die Bürgschaft 446 C. Fraglich ist aber, ob eine andere Beurteilung geboten ist, weil B die Bürgschaft als Kaufmann i.s.d. 6 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG 616 bzw. als juristische Person 617 erteilt hat. Dies ist jedoch grundsätzlich abzulehnen, da auch geschäftserfahrene Bürgen schützenswert sind, sofern sie nicht in der Lage sind, die Entschließung des Hauptschuldners nach ihrem Willen und Interesse zu steuern. 618 Es kommt also darauf an, ob B den Umfang der von ihrer Alleingesellschafterin S aufgenommenen Kredite beeinflussen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Bürgschaft Forderungen deckt, die die Alleingesellschafterin auch ohne oder gegen den Willen der B begründen kann. Die Alleingesellschafterin kann die Rechtshandlung der Gesellschaft regelmäßig nach eigenen Vorstellungen steuern, dagegen gilt dies umgekehrt gerade nicht. Denn die Gesellschaft hat keine rechtliche Handhabe, darauf einzuwirken, welche Verbindlichkeiten der Alleingesellschafter außerhalb des Geschäftsbetriebs der GmbH begründet. 619 Da B keine rechtliche Handhabe hatte, Kontoüberziehungen durch ihre Alleingesellschafterin S zu verhindern oder sich vor deren drohenden Nachteilen zu schützen, ist die formularmäßig weite Zweckerklärung unwirksam. Der Überziehungskredit in Höhe von ist nicht von der Bürgschaft gedeckt. Ergebnis: B ist nur in Höhe von zur Zahlung verpflichtet. 447 D. Der Bürgschaftsvertrag könnte wegen Sittenwidrigkeit gemäß 138 Abs. 1 insgesamt nichtig sein. Dann müsste die B-GmbH durch die Übernahme der Bürgschaft finanziell überfordert worden sein. Eine erhebliche finanzielle Überforderung liegt in der Regel vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der übernommenen Haftungsverpflichtung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht. Eine solche krasse finanzielle Überforderung ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene bei Übernahme der Bürgschaft voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die Zinslast der Hauptschuld bei Eintritt des Sicherungsfalls aus seinem pfändbaren Vermögen dauerhaft zu tragen. 620 Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Somit scheidet eine Gesamtnichtigkeit nach 138 Abs. 1 aus. III. Das Bestehen der Hauptschuld (Akzessorietät) 448 Da der Bürge sich gemäß 765 Abs. 1 nur dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, haftet er nur dann, wenn neben dem Bürgschaftsvertrag auch die zu sichernde Forderung entstanden ist. 616 BGH NJW 1998, BGH NJW-RR 2002, BGH NJW 2002, 3167, BGH NJW 2002, 3176, BGH, Urt. v XI ZR 539/07, RÜ 2009, 545,

16 Der Anspruch gegen den Bürgen 1. Abschnitt Er haftet nur so lange, wie Bürgschaftsvertrag und die zu sichernde Forderung nicht erloschen sind (vgl. zu Letzterem 767 Abs. 1 S. 1). Die Bürgschaftsverpflichtung ist nur durchsetzbar, wenn keine (rechtshemmenden) Einreden aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (also aus dem Bürgschaftsvertrag) bestehen und die gesicherte Forderung durchsetzbar (vgl. 768) oder nicht gestaltbar ist (vgl. 770). Die Bürgschaftsschuld ist daher in ihrem Entstehen, Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld (also dem Rechtsverhältnis zwischen Hauptschuldner und Gläubiger) abhängig, d.h. sie ist akzessorisch. 449 Das bedeutet im Einzelnen: n n n Unter dem Prüfungspunkt Entstehen der Hauptschuld ist die Wirksamkeit der Einigung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner über die Hauptschuld zu prüfen. Ist keine Einigung erzielt worden oder greifen Nichtigkeitsgründe ein, z.b. 142 Abs. 1, 125, so ist auch die Bürgschaft nicht entstanden. Falls es sich bei der Hauptschuld um eine bestimmbare künftige oder bedingte Forderung handelt, so ist die Bürgschaft zunächst schwebend unwirksam; sie wird erst dann endgültig wirksam, wenn die Hauptschuld entsteht (Fall des 765 Abs. 2). 621 Falls die Hauptschuld gleichgültig aus welchem Grunde nicht entsteht, so entsteht auch die Bürgschaftsschuld nicht. n Ist die zu sichernde Hauptschuld nicht entstanden, so kann die Bürgschaft nicht zur zusätzlichen Sicherung einer früheren Verbindlichkeit genutzt werden. Es bedarf dann vielmehr des Abschlusses eines neues Bürgschaftsvertrags. n Ist wegen der Nichtigkeit der Hauptschuld die Hauptforderung (z.b. 488 Abs. 2 S. 2) nicht entstanden, sondern nur ein Anspruch auf Rückzahlung nach Bereicherungsrecht, so sichert die Bürgschaft nicht ohne Weiteres den Bereicherungsanspruch. Vielmehr muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob die Bürgschaft auch für diesen Fall gedacht ist. 622 n n Geht die Hauptschuld wegen einer Leistungsstörung unter, etwa weil der Hauptschuldner zurückgetreten ist ( 323), die Leistung unmöglich ist ( 275, 326 Abs. 1) oder der Hauptschuldner Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat ( 281 Abs. 4), so geht auch die Bürgschaft unter. Falls der Hauptschuldner mit dem Gläubiger vereinbart, dass die Schuld erweitert bzw. der Haftungsmaßstab verschärft werden soll, so ist dies dem Bürgen gegenüber unwirksam ( 767 Abs. 1 S. 3). Vereinbarungen, die die Hauptschuld mindern oder mildern, sind hingegen auch gegenüber dem Bürgen wirksam. n Die Abtretung der Hauptforderungen dagegen hat grds. zur Folge, dass die Bürgschaft gemäß 401 Abs. 1 mit übergeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Übergang 621 MünchKomm/Habersack 765 Rdnr. 66, OLG Frankfurt NJW 1980,

17 9. Teil Die Bürgschaft der Bürgschaft aufgrund einer Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar ausgeschlossen wird. Eine solche isolierte Abtretung der Hauptforderung ohne die Rechte aus der Bürgschaft führt entsprechend dem Rechtsgedanken des 1250 Abs. 2 zum Erlöschen der Bürgschaft. 623 B. Erlöschen der Bürgschaft I. Das Erlöschen der Bürgschaftsforderung Die Bürgschaft erlischt aufgrund der Akzessorietät, wenn die gesicherte Forderung erlischt. 2. Wenn die Bürgschaft zeitlich begrenzt, also ein Endtermin für die Bürgschaft bestimmt ist, so erlischt diese grds. beim Eintritt des Endtermins gemäß 777 Abs. 1 S. 1, es sei denn, dass der Gläubiger unverzüglich die Inanspruchnahme des Bürgen betreibt; doch ist die unverzügliche Klageerhebung nicht erforderlich Der Bürge wird gemäß 776 frei, wenn der Gläubiger auf eine für die Hauptforderung bestellte Sicherheit verzichtet, die im Falle der Befriedigung der Forderung auf den Bürgen gemäß 774, 412, 401 übergegangen wäre. Der Bürge hat wegen dieses gesetzlich bestimmten Forderungsübergangs nebst den Sicherheiten ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Sicherheiten bestehen bleiben. Verzichtet der Gläubiger auf eine dieser Sicherheiten, dann soll der Bürge befreit sein, soweit diese Sicherheiten mit der Forderung auf ihn übergegangen wären. 776 enthält kein zwingendes Recht, sondern ist grds. abdingbar. Eine Klausel in den AGB, in der der Bürge auf die Rechte nach 776 BGB generell verzichtet, verstößt jedoch gegen 307 Abs. 1 und Abs Unter 776 fallen alle akzessorischen Rechte wie Pfandrechte, Hypotheken, Rechte des Mitbürgen. Die Vorschrift des 776 ist auch auf solche selbstständigen Sicherungsrechte analog anwendbar, deren Abtretung im Falle eines Forderungsübergangs der neue Gläubiger gemäß 401, 412 verlangen könnte, was insbesondere für die Grundschuld zutrifft. 626 Nach OLG Köln NJW 1990, 3214 ist die Vereitelung eines Sicherungsrechts i.s.d. 776 auch dann gegeben, wenn einem anderen Nebenrecht vor diesem der Vorrang eingeräumt wird, sodass der Bürge aus dem Sicherungsrecht keinen Ersatz mehr verlangen kann. Auf andere Fälle der Risikoübernahme, wie Schuldbeitritt oder Garantievertrag, ist 776 nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar Die Bürgschaft kann durch Kündigung erlöschen. Die Kündigung des Bürgschaftsvertrags durch den Bürgen ist grds. nur im Fall der Vereinbarung zulässig. Im Übrigen kann die auf unbestimmte Zeit eingegangene Kreditbürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums mit angemessener Frist oder aus 623 Palandt/Grüneberg 401 Rdnr BGH NJW 1983, BGH NJW 2002, 295; abweichend BGH NJW 1981, 748; 1986, OLG Köln NJW 1990, Palandt/Sprau 776 Rdnr

18 Stichworte Stichwortverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Randnummern. Abstraktes Schuldanerkenntnis Rechtsfolge Zustandekommen Anwartschaftsrecht... 91, 170, 172 Arbeitgeberdarlehen Arbeitsvermittlung Arten der Leihe Aufbewahrungspflicht Aufrechnungsverbot Ausfallbürgschaft Bedürftigkeit Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit Beendigung des Leihvertrags Beendigung des Maklervertrags Beendigung des Mietvertrags Befreiende Schuldübernahme Befreiung Behandelnder Behandlungsrisiko Behandlungsvertrag ff. Beschenkten Besondere Maklerverträge Blankobürgschaft Bürgschaft Formbedürftigkeit Besondere Arten Wirksamkeit Bürgschaft auf erstes Anfordern Darlehensvermittlungsvertrag Dienstvertrag ff. Dokumentationspflicht Ehemaklervertrag Einrede der Anfechtbarkeit Einrede der Aufrechenbarkeit Einrede der Vorausklage Einreden des Bürgen Einreden des Schuldners Einsichtnahmerecht Einwendungsverzicht Entgeltliche Finanzierungshilfe Entgeltlicher Darlehensvertrag Entgeltlicher Zahlungsaufschub Erhaltungskosten Erlöschen der Bürgschaftsforderung Feststellungsgeschäft Finanzierungshilfen...1, 24 Formnichtigkeit des Schenkungsversprechens...91 Garantie Garantievertrag , 405, 408 Gastschulaufenthalte Gebrauchsgestattung Gefälligkeitsverhältnis Gegenseitiges Nachgeben Gemischte Schenkung...98 Gesundheitliche Spätschäden Gewährleistungsrechte Globalbürgschaften Gratifikationen Grober Undank...97 Handelsmakler Höchstbürgschaften Höhere Gewalt Kausales Schuldanerkenntnis Konstitutive Wirkung Zustandekommen Kleindarlehen...38 Kosten der Gebrauchsermöglichung Krasse finanzielle Überforderung Kündigung... 15, 140, 176 des Darlehensvertrags...15 des Reisevertrags von Wohnraum Kündigungsrecht des Mieters Leasingvertrag Leihvertrag Abgrenzung Arten Beendigung Gegenstand Rechtsnatur Rückgabepflicht Zustandekommen Maklerleistung Maklervertrag Beendigung Besondere Maklerverträge Pflichtverletzungen des Maklers Provisionsanspruch...374, 381 Mängelansprüche des Leasingnehmers Mängelansprüche des Mieters Ausschluss

19 Stichworte Mängelrüge während der Reise Medizinische Behandlung Mietminderung Mietvertrag Beendigung Kündigung Mängelansprüche des Mieters Pflichten des Mieters Pflichten des Vermieters Vertragspflichten Zustandekommen Mietverträge über bestimmte Zeit Minderung , 318 Mithaftung aus Schuldbeitritt Nachbürgschaft Nachweistätigkeit Nahbereichspersonen Notarielle Beurkundung...90 Notbedarf...85 Pacht Kündigung Mitverpachtung Partnervermittlungsvertrag Patientenverfügung Pflichtverletzungen des Auftraggebers Ratenlieferungsverträge...77 Rechtssubjektswechsel...92 Reisebüro...282, 287, 356 Reiseleiter Reiseveranstalter...282, 296 Reisevertrag Kündigung Rückabwicklung Renumeratorische Schenkung Rückbürgschaft Rückforderungsrecht...95 Rückgabepflicht Rückgaberecht bei Teilzahlungsgeschäften...72 Rückgriffsansprüche Rücktrittsrecht des Reisenden Sachdarlehensvertrag Schadensbeseitigungskosten Schadensersatzanspruch des Mieters Scheckverbot...47 Schenkung...81, 226 auf den Todesfall unter Auflage Schönheitsreparaturen , 156 Schuldbeitritt...30, 406 Schutz des Mieters Schutz des Vermieters Selbstabhilfe , 314 Sicherstellung des Reisenden Sicherungsgrundschuld Sozialversicherungsträger Störung der Geschäftsgrundlage...21, 98, 208, 363 Tatsachenanerkenntnis Teilleistungen Übergang der Bürgschaftsforderung Unentgeltlichkeit der Leihe Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis Unternehmer Verbraucher als Darlehensnehmer Verbraucherdarlehen Vergleich Rechtsfolgen Unwirksamkeit Zustandekommen Verjährung...158, 241, 326 Vermieterpfandrecht Vermittlungstätigkeit Verpachtung eines Grundstücks Vertragsübernahme...36, 301 Vertragsübertragung Verwahrung Verwendungsersatz Verzugszinsen Wechselverbindlichkeit Wechselverbot Wegfall der Vergleichsgrundlage Widerrufsrechtbeim Verbraucherdarlehensvertrag Wohnungsvermittlung Zuwendung unter Ehegatten Zuwendung von Forderungen Zweckschenkung

Skript Schuldrecht BT 2

Skript Schuldrecht BT 2 Skripten Zivilrecht - Alpmann-Schmidt Skript Schuldrecht BT 2 Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen und Bürgschaft u.a. Bearbeitet von Von Dr. Tobias Wirtz, Rechtsanwalt und Repetitor, und Dr. Jan

Mehr

Skript Schuldrecht BT 2

Skript Schuldrecht BT 2 Skripten Zivilrecht - Alpmann-Schmidt Skript Schuldrecht BT 2 Darlehen, Miete, Leasing, Reise, Bürgschaft u.a. 2016 Bearbeitet von Dr. Tobias Wirtz, Dr. Jan Stefan Lüdde INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Darlehensvertrag...1

Mehr

1. Teil: Darlehensvertrag...1

1. Teil: Darlehensvertrag...1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Darlehensvertrag...1 1. Abschnitt: Gelddarlehen...1 A. Zustandekommen...1 I. Einigung...1 II. Wirksamkeit...1 B. Vertragspflichten und Pflichtverletzungen...3 I. Pflichten des

Mehr

Skript Schuldrecht BT 2

Skript Schuldrecht BT 2 Skripten Zivilrecht - Alpmann-Schmidt Skript Schuldrecht BT 2 Darlehen, Miete, Leasing, Reise, Bürgschaft u.a. 2016 Bearbeitet von Dr. Tobias Wirtz, Dr. Jan Stefan Lüdde 17., überarbeitete Auflage 2016.

Mehr

Skript Schuldrecht BT 2

Skript Schuldrecht BT 2 Skripten Zivilrecht - Alpmann-Schmidt Skript Schuldrecht BT 2 Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen und Bürgschaft u.a. Bearbeitet von Von Dr. Tobias Wirtz, Rechtsanwalt und Repetitor, und Dr. Jan

Mehr

INHALTSÜBERSICHT. 1. Teil: Darlehensvertrag - Gelddarlehensvertrag, Sachdarlehensvertrag, Teil: Mietvertrag, 535, und Pachtvertrag, 571

INHALTSÜBERSICHT. 1. Teil: Darlehensvertrag - Gelddarlehensvertrag, Sachdarlehensvertrag, Teil: Mietvertrag, 535, und Pachtvertrag, 571 INHALTSÜBERSICHT 1. Teil: Darlehensvertrag - Gelddarlehensvertrag, 488 - Sachdarlehensvertrag, 607 2. Teil: Mietvertrag, 535, und Pachtvertrag, 571 3. Teil: Leasingvertrag, 311 Abs. 1 4. Teil: Leihvertrag,

Mehr

1. Teil: Der Darlehensvertrag 1 1. Abschnitt: Der Darlehensvertrag, 488-490

1. Teil: Der Darlehensvertrag 1 1. Abschnitt: Der Darlehensvertrag, 488-490 INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Der Darlehensvertrag 1 1. Abschnitt: Der Darlehensvertrag, 488-490 1 1. Das Zustandekommen des Darlehensvertrags sowie die Vertragspflichten, 1 1.1 Die wirksame Einigung über

Mehr

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung

Mehr

Inhaltsverzeichnis V IX XIX

Inhaltsverzeichnis V IX XIX Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V IX XIX I.Teil Gebrauchsüberlassungsverträge 1 1 A. Der Mietvertrag 1 1 I. Wirksamer Mietvertrag 3 2 1. Vertragsschluss mit Inhalt gem.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Miete 1. A) Inhalt, System und Zustandekommen 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Miete 1. A) Inhalt, System und Zustandekommen 1 1 Miete 1 A) Inhalt, System und Zustandekommen 1 B) Hauptpflichten beim Mietvertrag 9 I. Hauptpflichten des Vermieters 9 1. Überlassung der Mietsache während der Mietzeit, 535 BGB 10 2. Instandhalten der

Mehr

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Das Werkvertragsrecht 1 Prüfungsschema für den Anspruch aus einem Werkvertrag 1 1. Kapitel: Das Zustandekommen des Werkvertrags 1 1. Abschnitt: Der Inhalt der Einigung 1 1.

Mehr

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153 Bürgschaft Bürgschaft ist das typische Mittel der persönlichen Kreditsicherung (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung). Der Bürge verpflichtet sich

Mehr

Schuldrecht BT 2. Verbraucherschutz. . Miet- und Pachtvertrag Mängelansprüche des Mieters Schönheitsreparaturen Mieterschutz

Schuldrecht BT 2. Verbraucherschutz. . Miet- und Pachtvertrag Mängelansprüche des Mieters Schönheitsreparaturen Mieterschutz ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Schuldrecht BT 2 Besondere Vertragsarten Darlehen, Miete, Leihe, Reise, Bürgschaft, Verbraucherschutz u.a. 15. Auflage 2008 Schuldrecht BT 2 Besondere Vertragsarten

Mehr

Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05

Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 5 (Lösung) vertiefend BGH NJW 2002, 2228; 2002, 2230; NJW 2000, 1566; NJW 1999, 2814; NJW 1999, 2584; NJW 1999, 58;

Mehr

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25 Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse

Mehr

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen:

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: 1. Konstellation: Mieter repariert nicht, Vermieter verlangt Schadensersatz Anspruchsgrundlage 280 I, III, 281 I 1 Pflichtverletzung: keine Durchführung

Mehr

SCHULDRECHT BT. Kaufrecht. Annegerd Alpmann-Piep er Rechtsanwältin und Notarin in Münster

SCHULDRECHT BT. Kaufrecht. Annegerd Alpmann-Piep er Rechtsanwältin und Notarin in Münster SCHULDRECHT BT Kaufrecht 2006 Annegerd Alpmann-Piep er Rechtsanwältin und Notarin in Münster ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

Lerneinheit

Lerneinheit Lerneinheit 10 2.2.2010 C. Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte 13 Bürgschaft, Schuldmitübernahme und Garantievertrag 14 Grundzüge moderner Vertragsformen 1 Fall: A kauft von B eine Kopiermaschine unter

Mehr

Fall 18 - Lösungsskizze

Fall 18 - Lösungsskizze Fall 18 - Lösungsskizze A. Anspruch S gegen C auf Zahlung von 500.000 aus Bürgschaftsvertrag (vgl. 765 I) S kann gegen C einen Anspruch auf Zahlung von 500.000 aus Bürgschaftsvertrag haben (vgl. 765 I).

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft (Hg.) Schuldrecht Besonderer Teil

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick:,, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter... Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...

Mehr

Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags

Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags 4. Widerruf der Bürgschaftserklärung nach verbraucherschützenden Vorschriften außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, 312b,

Mehr

Materielles Recht im Zivilprozess

Materielles Recht im Zivilprozess Materielles Recht im Zivilprozess Schwerpunkte der zivilrichterlichen Praxis von Dr. Otto Tempel Vorsitzender Richter am Landgericht a.d. Frankfurt a.m. und Dr. Bernhard Seyderhelm Vorsitzender Richter

Mehr

Vertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen)

Vertragsrecht III. Darlehen, , (ohne Verbraucherdarlehen) Vertragsrecht III Darlehen, 488 490, 607 609 (ohne Verbraucherdarlehen) Überblick: Gesetz unterscheidet: Gelddarlehen allgemeine Vorschriften: 488 490 Verbraucherdarlehen, 491 ff. Sachdarlehen ( 607 609)

Mehr

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang... Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und

Mehr

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com )

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Bürgschaften [1] Neue Wege zu einer Bürgschaft Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11

Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Wichtige Probleme des Mietrechts Hinweis: Mietrecht wird im Examen gerne geprüft, gerade in Verbindung mit aktueller Rechtsprechung (z.b.

Mehr

Überlassung eines vereinbarten Geldbetrages gegen einen geschuldeten Zins mit der Verpflichtung zur Rückerstattung, 488 I.

Überlassung eines vereinbarten Geldbetrages gegen einen geschuldeten Zins mit der Verpflichtung zur Rückerstattung, 488 I. - 37-38 Darlehensver trag 38 Darlehensvertrag Überblick: Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( 488-507) Untertitel

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,

Mehr

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)

Mehr

BGB I: Vertragsrecht

BGB I: Vertragsrecht Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

23 I. Vertragliche Schuldverhältnisse. 27 I. Vertragsfreiheit. 27 II. Zwingendes Vertragsrecht

23 I. Vertragliche Schuldverhältnisse. 27 I. Vertragsfreiheit. 27 II. Zwingendes Vertragsrecht Vorwort 5 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage 6 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 19 Teil A: Einleitung 1 Vertragliche Schuldverhältnisse und Vertragsrecht 23 I. Vertragliche Schuldverhältnisse

Mehr

Inhaltsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Vorwort...................................................... Inhaltsverzeichnis............................................. Literaturverzeichnis...........................................

Mehr

Fall 2 21 (Kaufrecht: Pferdekauf; Unmöglichkeit der Nacherfüllung; Abgrenzung von Mangel- und Mangelfolgeschäden; Aufwendungsersatzanspruch

Fall 2 21 (Kaufrecht: Pferdekauf; Unmöglichkeit der Nacherfüllung; Abgrenzung von Mangel- und Mangelfolgeschäden; Aufwendungsersatzanspruch Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VII XI XIII Fall 1 1 (Kaufrecht: Einführung in die Mängelhaftung; Begriff und Arten des Sachmangels; Nacherfüllung beim Stückkauf; fehlendes Eigentum

Mehr

Provisionen im Maklerrecht

Provisionen im Maklerrecht Provisionen im Maklerrecht Das Abwälzen der Provisionslast auf Dritte von Dr. iur. Randolf Ohnesorge Rechtsanwalt RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden Geleitwort 13

Mehr

Folgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert

Folgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert Folgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert im Verhältnis L LG: LG muss L die Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückübereignen im Verhältnis LN LG: dem Leasingvertrag

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt 31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes)

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 04.01.2010: Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Überblick

Mehr

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 9., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Erläutern Sie die Probleme einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Globalbürgschaft vorsieht. Aus welchen Vorschriften kann sich ein Widerrufsrecht bezüglich eines Bürgschaftsvertrags

Mehr

Die Schuldrechtsklausur

Die Schuldrechtsklausur Peter Balzer Stefan Kröll Bernd Scholl Die Schuldrechtsklausur Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung Springer Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhalts Verzeichnis Literaturverzeichnis

Mehr

infobrief 27/08 Stichwörter Sachverhalt Stellungnahme Rechtsnatur Donnerstag, 2. Oktober 2008

infobrief 27/08 Stichwörter Sachverhalt Stellungnahme Rechtsnatur Donnerstag, 2. Oktober 2008 infobrief 27/08 Donnerstag, 2. Oktober 2008 KV - Seit 1995 - Ein Service des iff für die Verbraucherzentralen und den VZBV - Seit 1995 - Infobriefe im Internet: http://news.iff-hh.de/index.php?id=2599

Mehr

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5 ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6

Mehr

Leitfaden des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Leitfaden des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Leitfaden des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von Rechtsanwalt Dr. Mario Axmann Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart und Rechtsanwalt Ingo Hauffe Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Vereinigung 140 E. Vereinigung Vereinigung oder Konfusion: wenn Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person zusammentreffen ( 1445) zb: Gläubiger beerbt seinen Schuldner

Mehr

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden FB 13.1: Bürgschaft Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung und Bürgschaftsschuld, Anfechtung, Einrede der Anfechtbarkeit Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1.

Mehr

Materielles Recht im Zivilprozeß

Materielles Recht im Zivilprozeß Materielles Recht im Zivilprozeß Schwerpunkte der zivilrichterlichen Praxis Dr. Otto Tempel Vorsitzender Richter am Landgericht a.d. Frankfurt am Main 3. überarbeitete Auflage B C.H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG

Mehr

Schuldrecht BT 2 Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen und Bürgschaft u.a.

Schuldrecht BT 2 Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen und Bürgschaft u.a. Skripten von Alpmann Schmidt das komplette Examenswissen, systematisch und klausurtypisch aufbereitet S Schuldrecht BT 2 18. Auflage 2018 Das Schuldrecht ist das examensrelevanteste Gebiet des Zivilrechts.

Mehr

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO 3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherungsrecht Kreditsicherungsrecht von Dr. Hansjörg Weber Professor an der Hochschule Fulda unter Mitarbeit von Dr. Jörg-Andreas Weber, LL.M. Rechtsanwalt in Freiburg 8., neu bearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München

Mehr

Die Schuldrechtsklausur

Die Schuldrechtsklausur Peter Balzer Stefan Kröll Bernd Scholl Die Schuldrechtsklausur Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung Dritte, aktualisierte und erweiterte Auflage ^ Spri ringer Vorwort

Mehr

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1

Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1 Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 1 Vertragliche Schuldverhältnisse Bearbeitet von Peter Huber, Ivo Bach 5., neu bearbeitete Auflage 2016. Buch. XXIII, 296 S. Softcover ISBN 978 3 8114 4272 6

Mehr

Wettlauf der Sicherheiten

Wettlauf der Sicherheiten Wettlauf der Sicherheiten Fall 12 : A möchte sich endlich seinen Wunsch erfüllen und sich selbstständig machen.allerdings könnte er sich aufgrund seiner schlechten Bezahlung seines alten Jobs nicht viel

Mehr

Bereicherungsrecht (3)

Bereicherungsrecht (3) Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1 Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen

Mehr

Beispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 1 zur Form. Folie 168. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 1 zur Form Mieter kündigt seinen Wohnraummietvertrag per E-Mail an seinen Vermieter V. Dann überlegt er sich, doch in der Wohnung bleiben zu wollen. Muss er räumen? Anspruch auf Räumung des V

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 Prof. Dr. Reinhard Bork Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 2 Literatur Bülow Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl. 2012, C. F. Müller; 119,95 Krüger Kreditsicherungsrecht, 2011, Vahlen; 19,80 Muscheler/Schewe

Mehr

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar. Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart

Mehr

BGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis

BGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis BGB-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen Klunzinger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht Allgemeiner Teil Seite A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses 7 I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 8 II. Rechtsgeschäftliche

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018 Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht

Mehr

Wichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht

Wichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 10 Seite 1 von 7 Wichtige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht Das Reisevertragsrecht ist in seiner Systematik an das Werkvertragsrecht angelehnt. Das Reisevertragsrecht

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen,

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Fall 11: Bürgschaft und Wettlauf der Sicherungsgeber

Fall 11: Bürgschaft und Wettlauf der Sicherungsgeber TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 11: Bürgschaft und Wettlauf der Sicherungsgeber S möchte seinen Friseursalon modernisieren und will zu diesem Zweck ein Darlehen in Höhe von 100.000 bei seiner Hausbank

Mehr

Schuldrecht BT 2. Karteikarten. Alpmann Schmidt. Schuldrecht BT Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen und Bürgschaft u.a.

Schuldrecht BT 2. Karteikarten. Alpmann Schmidt. Schuldrecht BT Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen und Bürgschaft u.a. Aus dem Inhalt: Darlehensvertrag Verbraucherdarlehen, entgeltliche Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge Sachdarlehen Schenkung Mietvertrag Leasing Leihe ISBN: 978-3-86752-653-1 Karteikarten

Mehr

Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherungsrecht Kreditsicherungsrecht von Dr. Hansjörg Weber em. Professor an der Hochschule Fulda ab der 9. Auflage fortgeführt von Dr. Jörg-Andreas Weber, LL. M, StB Professor an der Hochschule Offenburg 9., neu bearbeitete

Mehr

Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz

Mehr

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Einführung Folie 1 Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Zweites Buch des BGB Allgemeiner Teil: 241-432, d.h.: Vorschriften anwendbar für alle Schuldverhältnisse ( Klammerprinzip ) (z.b.: 122, 823, 989

Mehr

Test Personalsicherheiten

Test Personalsicherheiten Test Personalsicherheiten [1] Dr. Jacoby Personalsicherheiten vor A. Def. Personalsicherheiten? [1] Dr. Jacoby Personalsicherheiten vor A. Personalsicherheiten Def: Sicherung von Ansprüchen durch einen

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,

Mehr

A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Problemstellung...2 III. Gegenstand der Untersuchung... 6 IV. Aufbau... 7

A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Problemstellung...2 III. Gegenstand der Untersuchung... 6 IV. Aufbau... 7 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Problemstellung...2 III. Gegenstand der Untersuchung... 6 IV. Aufbau... 7 B. Europäisches Verbraucherkreditrecht...9 I. Richtlinie 87/102/EWG

Mehr

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen)

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen) 40. Lehreinheit: Personalsicherheiten I. Formen Personalsicherheiten 765 ff. Bürgschaft 311 I Garantie Schuldbeitritt/ Schuldübernahme 414 ff. 1273 ff. 398 ff. Sicherungszession* Dingliche Sicherheiten

Mehr

Mugele: Vertragsrecht

Mugele: Vertragsrecht Mugele: Vertragsrecht Dr. Karl Mugele Vertragsrecht Praktische Erläuterungen zu den wichtigsten schuldrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen und des Handelsrechts Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...

Mehr

2. Kapitel: Rechtsvergleichende Analyse der Bürgschaftsrechtskonzepte in Deutschland, Frankreich, England, Italien und anderen deutschsprachigen

2. Kapitel: Rechtsvergleichende Analyse der Bürgschaftsrechtskonzepte in Deutschland, Frankreich, England, Italien und anderen deutschsprachigen Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel: Einleitung, Fragestellungen 19 2. Kapitel: Rechtsvergleichende Analyse der Bürgschaftsrechtskonzepte in Deutschland, Frankreich, England, Italien

Mehr

Plan der Vorlesung im Überblick

Plan der Vorlesung im Überblick Universität Potsdam Schuldrecht Besonderer Teil I Juristische Fakultät (Vertragliche Schuldverhältnisse) Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018 / 2019 Dienstags 14 17 Uhr Raum H03 (Neubau Griebnitzsee)

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

BG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis

BG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis BG B-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht - Allgemeiner Teil A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 11. Rechtsgeschäftliche

Mehr