Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten. (Arbeitsunterlage) Präsentation Gemeinsame Bestimmungen
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1 ! Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten HIER STEHT DER TITEL (Arbeitsunterlage) Präsentation Gemeinsame Bestimmungen Mag. Martin Holzinger / Mag. Stefan Jöchtl
2 Aufbau des Kollektivvertrages (1) 1.Teil: Allgemeine Bestimmungen 2.Teil: Dienstordnung A. Bestimmungen für alle ArbeitnehmerInnen B. Bestimmungen für das wissenschaftliche (künstlerische) Unipersonal C. Bestimmungen für das allgemeine Unipersonal D. Sonderbestimmungen für MedUni und VetmedUni Wien 2
3 Aufbau des Kollektivvertrages (2) 3.Teil: Gehaltsordnung A. Wissenschaftliches (künstlerisches) Unipersonal B. Allgemeines Universitätspersonal C. Gemeinsame Regelungen D. Sonderbestimmungen für MedUni und VetmedUni Wien 4.Teil: Altersvorsorge 5.Teil: Schlussbestimmungen Anhang 1 Auflistung von Tätigkeiten und Berufsbildern (Beispiele) 3
4 Geltungsbereich - 2 Gilt persönlich für: alle AN der Uni, deren AV nach dem begründet wurde alle AN der Uni, deren AV gem. 134 UG übergeleitet wurde Alle AN der Uni, deren AV vor dem begründet wurde und die innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten Übertrittserklärung abgeben Alle zugewiesenen Beamten/Beamtinnen, die innerhalb von 3 Jahren ab Definitivstellung Austritt erklären und AV zur Uni begründen Alle zugewiesenen Beamten/Beamtinnen, mit denen sonst eine Übertrittsvereinbarung getroffen wurde 4
5 Betriebsvereinbarungsermächtigung - 4 MitarbeiterInnengespräch Bildungsurlaub/Studienurlaub Sabbatical Definition wesentliche dienstliche Interessen bei Nebenbeschäftigung Verlängerung Durchrechnungszeitraum der Normalarbeitszeit Betrauung mit Patientenversorgung zu außergewöhnlichen Zeiten Reisegebühren Fahrtkostenzuschuss... BV-Ermächtigung? für 21 Themenkomplexe wurde durch den KV die Ermächtigung zu näheren Regelung durch BV geschaffen 5
6 Allgemeine Pflichten des/der AN - 8 Arbeitsort ist Gemeinde, wo Uni ihren Sitz hat bei Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes Mitwirkung des BR Arbeitsleistung auch an anderen von Uni bestimmten Orten oder Gesellschaften mehrere regelmäßige Arbeitsorte (Gemeinden)? Vertrag wenn mehr als 2 solche Orte, dann Weg zum weitesten Arbeitsort wie Dienstreise Kommentar: im wesentlichen wurde hier die ständige Judikatur zur Verpflichtung zur Arbeitsleistung an nicht regelmäßigen Arbeitsorten wiedergegeben 6
7 Pflichten des/der Vorgesetzten - 9 Einsatz der AN nach ihren Fähigkeiten nachweisliches Mitarbeitergespräch einmal im Kalenderjahr (Beiziehung des BR oder sonstiger Vertrauensperson möglich) Bei Verteilung der Aufgaben und Festlegung der Arbeitszeit Rücksichtnahme auf Kinderbetreuungspflichten Kommentar: Vergleichbar mit den Regeln des Dienstrechtes neu: Rücksicht auf Kinderbetreuung 7
8 Fortbildung, Ausbildungskosten - 10 Fortbildungsveranstaltung des Arbeitgebers? volles Entgelt sonst.fortbildungsveranstaltung: Freistellung mit/ohne Entfall der Bezüge zu vereinbaren Ausbildungskosten: keine Rückforderung unter Bagatellgrenze 2.000,-- Kommentar: verbesserte Regelung im Vergleich zum Gesetz bei AN-Kündigung bzw. Entlassung innerhalb von 4 Jahren Rückersatz verringert sich um 2% pro Monat nach Abschluss 8
9 Bildungsurlaub, Sabbatical - 11 frühestens nach 7 Jahren ununterbrochener Beschäftigung Bildungsurlaub: Anspruch auf Freistellung für bis zu 2 Monate Sabbatical: geblockte Freizeit, wichtiger dienstl. Grund nicht entgegenstehend Voraussetzung in beiden Fällen: Betriebsvereinbarung 9
10 Nebenbeschäftigung - 12 Meldepflicht, wenn erwerbsmäßig Unterlassungspflicht, wenn arbeitsvertragliche Verpflichtungen oder wesentliche Interessen der Uni (dieser Begriff ist durch BV zu definieren) beeinträchtigt Kommentar: dadurch kann jede Uni individuell mit dem Betriebsrat festlegen, wann Nebenbeschäftigungen die Interessen der Uni beeinträchtigen und somit zu unterlassen sind. 10
11 Dienstverhinderung - 16 unverzügliche Meldepflicht, wenn Krankheit oder Unglücksfall wenn länger als 3 Tage, dann Bestätigungspflicht durch Arzt über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sonstige persönliche Verhinderungsgründe: Verständigung möglichst zuvor Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung für im KV genannte Familienangelegenheiten wie eigene Eheschließung, Geburt, Wohnungswechsel,... Definition naher Angehöriger 24. und grundsätzlich frei Angehörige staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften erhalten bis zu 2 Tage mehr als nach ARG 11
12 Teilzeitarbeit - 17 Beschäftigungsausmaß als wöchentliche Normalarbeitszeit im Vertrag festzulegen Festlegung, ob TZ befristet oder unbefristet auf Wunsch des AN Wechsel auf Vollzeit, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe dagegen bevorzugte Behandlung bei Besetzung freier Stelle, wenn Wechsel auf Vollbeschäftigung 32 und 35: Anordnung von Mehrarbeit max. 10% der wnaz, außer außergewöhnlicher Fall oder Vereinbarung Kommentar: die Limitierung der Heranziehung zu Mehrleistung dient dem Schutz der AN. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung ist unter Einbindung des BR möglich ( 35). 12
13 Endigung befristetes Arbeitsverhältnis - 20 Zeitablauf Dauer bis zu 2 Jahren: vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit rechtsunwirksam Dauer über 2 Jahre: Kündigungsausspruch frühestens nach 2 Jahren Voraussetzung: Kündigungsgrund nach 22 Abs. 2 lit. a bis d Projektfinanzierung durch Dritte: Kündigung frühestens nach 18 Monaten möglich, wenn Wegfall oder Reduzierung der Finanzierung Verlängerungstatbestände: z.b. Beschäftigungsverbot bzw. Karenz nach MSchG/VKG, Karenzierung wegen facheinschlägiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit 13
14 Kündigung 21 durch Arbeitgeber: zum Letzten eines jeden Kalendermonats nach vollendeten 5. Dienstjahr: Quartalsende Kündigungsfristen: 6 Wochen, nach 2 Jahren 2 Monate, nach 5 Jahren 3 Monate, nach 15 Jahren 4 Monate, nach 25 Jahren 5 Monate durch Arbeitnehmer: zum Letzten eines jeden Kalendermonats Kündigungsfrist: ein Monat kann vertraglich bis auf das Ausmaß des Arbeitgebers verlängert werden 14
15 Erweiterter Kündigungsschutz 22 nur unter Angabe eines Grundes kündbar, wenn seit 20 Jahren bei jeweiligen Uni beschäftigt 45. Lebensjahr vollendet und seit 15 Jahren bei jeweiliger Uni beschäftigt 50. Lebensjahr vollendet und seit 10 Jahren bei jeweiliger Uni beschäftigt Kündigungsgründe (taxative Aufzählung im KV): gröbliche Verletzung der Arbeitsvertragspflichten mangelnder Arbeitserfolg zweimalige schriftl. Ermahnung erforderlich Verstoß gegen Nebenbeschäftigungsregeln Änderung des Arbeitsumfanges oder Organisation der Uni? Versetzung auf Arbeitsplatz oder Umschulung, soweit zumutbar? nur bei Weigerung des AN liegt Kündigungsgrund vor... 15
16 Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (1) Journaldienstzulage - 57 Differenzierung nach zeitlicher Lage des Journaldienstes unterschiedlicher Prozentsatz des jeweiligen Bruttoentgelts Vereinbarung einer Abgeltung in Zeitausgleich möglich Rufbereitschaftsentschädigung - 58 Differenzierung nach zeitlicher Lage der Rufbereitschaft unterschiedlicher Prozentsatz des Bruttoentgelts VG IIIb/Grundstufe Heranziehung zur Arbeitsleistung? als Mehrleistung/Überstunde abzugelten 16
17 Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (2) Strahlen-/Infektionsgefährdungszulage - 59 Verwendung, wo dauerhaft und wesentlich gefährdet Auszahlung 12 x pro Jahr unterschiedlicher Prozentsatz des Bruttoentgeltes VG IIIb/ Regelstufe 1? 4 bis 8 Stunden pro Tag...3% 2 bis 4 Stunden pro Tag...2 % Aliquotierung bei Teilzeit Schmutzzulage - 60 Verwendung, wo erhebliche Verschmutzung erfolgt 1,25 % des Bruttoentgeltes VG IIIb/ Regelstufe 1 Auszahlung 12 x pro Jahr Aliquotierung bei Teilzeit 17
18 Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (3) Fahrtkostenzuschuss - 61 Voraussetzung: Wegstrecke zwischen regelmäßigem Arbeitsort und nächstgelegene Wohnung mehr als 3 Kilometer beträgt und mindestens an 3 Arbeitstagen/Woche zurückgelegt Höhe: Differenz zwischen Kosten öffentl.verkehrsmittel und Eigenanteil von 50 Euro (Eigenanteil durch BV abweichend in % des Gehaltes regelbar) 12 x pro Jahr Dienstreisen - 62 über Auftrag der Uni mehr als 3 Kilometer von Arbeitsstätte entfernen Details durch Betriebsvereinbarung zu regeln 18
19 Gehaltsordnung gemeinsame Bestimmungen (4) Jubiläumszuwendung, Gehaltsvorschuss - 63 Rechtsanspruch bei längerer Betriebszugehörigkeit Voraussetzungen und Ausmaß sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln Geltendmachung von Ansprüchen - 64 innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen nach Übermittlung abschlägiger Entscheidung binnen 3 Monaten bei Gericht durch Klage geltend zu machen (6 Monate bei Nichtäußerung). Ansprüche aufgrund Dienstreise 4 Monate nach Ende der Reise mittels Rechnungslegung geltend zu machen Ansprüche des Arbeitgebers verjähren nach 6 Monaten 19
20 Altersvorsorge - Pensionskasse 71ff Voraussetzungen Vollendung 18.Lebensjahr länger als 24 Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zur Uni (ab dann rückwirkende Beitragsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) gilt nicht für Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte im Rahmen von Drittmittel, wenn vor In-Kraft-Treten des KV begründet wurde jede Uni schließt Pensionskassenvertrag ab Beiträge beitragsorientiertes System Annahme: 3% Rechnungszinssatz Arbeitgeberbeiträge: Univ-Prof.: 10% des Monatsbezuges alle anderen AN: 3% bis Höchstbeitragsgrundlage, darüber hinaus 10% Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge sowie Arbeitnehmerbeiträge 20
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