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1 Neue Maschinen jetzt noch mit 50 % abschreiben! Nur noch bis zum Jahresende können Sie 20 % Sonderabschreibung und bis zu 30 % degressive AfA kombinieren. Bei der steuerlichen Abschreibung von Maschinen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern (z. B. Silos, Stalleinrichtungen) stehen wichtige Änderungen bevor. So wird die degressive AfA, die bis zu 30 % betragen kann, nur noch für Maschinen gewährt, die Sie in diesem Jahr neu anschaffen. Dafür können ab 1. Januar 2008 viele Betriebe, die gebrauchte Maschinen kaufen, hierfür eine 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese wurde bisher nur für neue Maschinen gewährt. Aus steuerlicher Sicht kann es sich also lohnen, den Kauf neuer Maschinen vorzuziehen und den Kauf von gebrauchten Maschinen auf 2008 zu verschieben! Maschinenkauf: Schon wieder neue Abschreibungsregeln. Foto: Heil Das gilt beim Kauf neuer Maschinen Um die Investitionen anzukurbeln, hatte der Gesetzgeber die degressive AfA für die Jahre 2006 und 2007 von früher 20 % auf maximal 30 % erhöht. Ab 2008 sollte sie wieder höchstens 20 % betragen. Doch daraus wird nichts. Vielmehr fällt die degressive AfA im Zuge der Unternehmenssteuerreform künftig ersatzlos weg. Ab können Sie deshalb für neue Maschinen und Betriebsvorrichtungen nur noch die lineare AfA geltend machen, die abhängig von der Nutzungsdauer ist und sich aus der amtlichen AfA-Tabelle ergibt. Beispiel: Landwirt Cordes erwirbt einen neuen Radlader für E. Nach der amtlichen AfA-Tabelle wird dafür eine Nutzungsdauer von acht Jahren mit einem linearen AfA-Satz von 12,5 % angenommen. Erfolgt die Anschaffung noch vor dem 1. Januar 2008, kann der Landwirt für die neue Maschine statt der linearen noch die degressive AfA in Anspruch nehmen. Diese beträgt das dreifache der linearen AfA, maximal aber 30 %. Im Fall des Radladers könnte er daher eine degressive AfA in Höhe von E geltend machen und damit seinen zu versteuernden Gewinn mindern. Wird der Radlader erst 2008 angeschafft, kann er linear nur noch mit 12,5 % abgeschrieben werden, so dass im ersten Jahr nur noch ein Abschreibungsvolumen von E zur Verfügung steht. Reform der Unternehmenssteuer Mitten im Sommer zur Haupterntezeit hat der Gesetzgeber die Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Sie hat auch wichtige Auswirkungen für die Landwirtschaft. Hierüber informiert Sie in diesem und im nächsten Heft Steuerberater Ralf Stephany von der Parta-Buchstelle in Bonn. Das heißt: Im Vergleich zur degressiven AfA erhöht sich der zu versteuernde Gewinn um E. Bei einem Steuersatz von z. B. 25 % bedeutet dies eine steuerliche Mehrbelastung von ca E einschließlich Solidaritätszuschlag. Bei Maschinenkäufen, die Sie noch 2007 tätigen, können Sie die steuerliche Abschreibung im Anschaffungsjahr sogar auf bis zu 50 % erhöhen, indem Sie die degressive AfA mit der 20%igen Sonderabschreibung kombinieren. Dazu müssen Sie vorab zwar noch eine entsprechende Anspar- Rücklage nach bisherigem Recht bilden, weil das die Voraussetzung für die Sonder- AfA ist. Das ist aber kein Problem, weil jetzt erst in vielen Betrieben die Bilanzen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 erstellt werden. Darin ist die Rücklage aufzunehmen, wozu alle Betriebe mit einem Einheitswert von maximal E berechtigt sind. Nutzt Landwirt Cordes in unserem Beispiel diese Möglichkeit, könnte er seinen E teuren Radlader sofort zur Hälfte ( E degressive AfA E Sonder-Afa) steuerlich abschreiben. Wenn Sie sich nur die 20%ige Sonderabschreibung für neu anzuschaffende 32 top agrar 9/2007

2 Maschinen oder Betriebsvorrichtungen sichern wollen, genügt schon eine kleine, sozusagen symbolische Rücklage von z. B. 100 E. Natürlich können Sie letztmalig auch die volle gewinnmindernde Wirkung einer solchen Ansparrücklage im Rahmen der bisher geltenden Grenzen ausschöpfen, wenn dies für Ihren Betrieb steuerlich sinnvoll erscheint. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag auf den folgenden Seiten. Achtung: Um sich die maximal 30 %ige degressive AfA letztmalig zu sichern, müssen die betreffenden Maschinen oder Geräte bis spätestens auf Ihrem Hof sein. Die rechtzeitige Lieferung können Sie z. B. durch Rechnung oder Lieferschein nachweisen. Bei Betriebsvorrichtungen (z. B. Silos, Stalleinrichtungen Fütterungsanlagen) kommt es darauf an, dass auch die Montage vor dem 1. Januar 2008 beendet ist! Denn die steuerlich maßgebende Anschaffung ist hier erst mit der Montage abgeschlossen. Sorgen Sie also dafür, dass dies noch bis Ende 2007 geschieht, damit Sie für die neue Betriebsvorrichtung noch die maximal 30%ige degressive AfA in Anspruch nehmen können. Das gilt beim Kauf von gebrauchten Maschinen Wichtige steuerliche Änderungen gibt es ab 1. Januar 2008 beim Kauf von gebrauchten Maschinen und Betriebsvorrichtungen. Denn die 20%ige Sonderabschreibung, die bisher nur für neue Maschinen gilt, wird künftig auch beim Gebrauchtkauf gewährt und zwar unabhängig davon, ob Sie den mit der Reform neu eingeführten Investitionsabzug nutzen oder nicht. Auch hierzu ein Beispiel: Landwirt Meyer erwirbt 2008 einen Gebraucht- Schlepper für E. Die technische Restnutzungsdauer setzt er mit fünf Jahren an. Dann kann er den Kaufpreis linear mit jährlich 20 % abschreiben. Dazu käme im Anschaffungsjahr die 20%ige Sonderabschreibung. Landwirt Meyer könnte den gebraucht gekauften Schlepper also schon im Anschaffungsjahr mit 40 % von E = E steuerlich abschreiben und in dieser Höhe seinen zu versteuernden Gewinn mindern. Wichtig: Die lineare AfA beim Kauf einer gebrauchten Maschine richtet sich nicht unbedingt nach der amtlichen AfA- Tabelle, sondern nach der voraussichtlichen Restnutzungsdauer, die häufig deutlich kürzer ist. Beispiel: Ein älterer, gebrauchter Schlepper soll technisch nur noch eine Restnutzungsdauer von drei Jahren haben. Dann könnte der Kaufpreis schon im Anschaffungsjahr mit insgesamt 53 % steuerlich abgeschrieben werden (33 % lineare AfA + 20 % Sonder-AfA). Die Gewährung der 20%igen Sonder- Neue Büromöbel bald anschaffen Achtung: Ab 2008 schlechtere Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter Sie brauchen einen neuen Schlagbohrer der Profi-Klasse, eine stabile Transportkarre für den Hof oder neue Möbel für Ihr Betriebsbüro? Dann sollten Sie mit dem Kauf möglicherweise nicht mehr lange warten, sondern noch 2007 aktiv werden. Denn ab 1. Januar 2008 verschlechtern sich auch die steuerlichen Regeln für die Abschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern. Darum geht es: Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 E netto betragen, verzichtet der Gesetzgeber bislang auf eine aufwendige Bilanzierung und Abschreibung. Vielmehr können Sie die Kosten dafür sofort im Jahr der Anschaffung zu 100 % als Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2008 gilt dies nur noch für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 E netto. Anstatt die Grenze, die seit vielen Jahren unverändert ist, zu erhöhen (und damit auch Bürokratie abzubauen), wird sie jetzt im Gegenteil sogar noch abgesenkt. Sinnvoll ist das nicht! Für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 E und E wird ab 2008 ein sogenannter Sammelposten neu eingeführt, der zwingend über fünf Jahre abzuschreiben ist. In der Buchführung soll dies so funktionieren, dass alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 E und E zu einem Jahres-Sammelposten zusammengefasst werden und dieser dann unverändert über fünf Jahre, also jährlich mit 20 %, abzuschreiben ist. Scheidet ein Wirtschaftsgut innerhalb der fünf Jahre aus, spielt dies keine Rolle; der Abschreibungsbetrag für den Jahres-Sammelposten bleibt davon unberührt. Hierzu ein Beispiel: Landwirt Müller stattet sein Büro neu aus. Dafür kauft er drei Regale à 400 E, einen Aktenvernichter für 300 E, einen Schreibtisch für 400 E, einen Bürostuhl für 300 E und eine Schreibtischlampe für 100 E. Nach bisherigem Recht (also noch bis Ende 2007) könnte der Landwirt alle Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend machen. Sein steuerpflichtiger Gewinn würde damit um E gemindert. Nach neuem Recht könnte er nur noch die Schreibtischlampe von 100 E sofort als Aufwand geltend machen. Die anderen Wirtschaftsgüter müsste er in einem Jahres-Sammelposten 2008 zusammenfassen. Dieser wäre dann über fünf Jahre gleichmäßig aufzulösen. Bei Anschaffungskosten von E könnte der Landwirt daher im Jahr der Anschaffung nur 440 E sowie die Kosten für die Schreibtischlampe von 100 E sofort steuerlich geltend machen. Er sollte sich daher überlegen, den Kauf der Büromöbel noch 2007 zu tätigen. Übrigens: Von dieser neuen Pool-Bildung soll die bewährte Tierbewertung in der Landwirtschaft nicht betroffen sein. Der Finanzausschuss des Bundestages hat die Finanzverwaltung gebeten, dies auch ausdrücklich klarzustellen. abschreibung ob für gebrauchte oder für neue Maschinen ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese sehen ab 2008 wie folgt aus: Begünstigt sind nur landwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert von höchstens E (für gewerbliche Betriebe liegt die Grenze bei E Betriebsvermögen). Bei Betrieben mit Einnahme-Überschussrechnung darf der Gewinn nicht über E liegen, sonst entfällt die Berechtigung für die 20%ige Sonderabschreibung. Die neu oder gebraucht gekauften Maschinen bzw. Betriebsvorrichtungen, für die Sie 20 % Sonder-AfA in Anspruch nehmen, müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und das mindestens im Jahr der Anschaffung sowie im folgenden Wirtschaftsjahr. Für die 20%ige Sonder-AfA gelten damit ab 2008 die gleichen Bedingungen wie für den Investitionsabzug, der mit der Unternehmenssteuerreform neu eingeführt wird, und über den wir Sie auf den folgenden Seiten ausführlicher informieren. Wir halten fest Die degressive AfA von maximal 30 % läuft zum Jahresende aus. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Kauf neuer Maschinen und Betriebsvorrichtungen vorzuziehen. Beim Kauf gebrauchter Maschinen fahren viele Betriebe dagegegen ab besser, weil sie dafür dann die 20%ige Sonderabschreibung nutzen können. -hgttop agrar 9/

3 Den Gewinn glätten einmal geht s noch! Der neue Investitionsabzug löst die bewährte Ansparrücklage ab. Ziehen Sie deshalb letztmalig alle Register! Um Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgütern steuerlich zu erleichtern, dürfen viele Betriebe bisher eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Diese sogenannte Ansparrücklage wird jetzt durch einen neuen Investitionsabzugsbetrag abgelöst. So sieht es die Reform der Unternehmenssteuer vor. Den neuen Investitionsabzug können Sie erstmals am Ende des laufenden Wirtschaftsjahres 2007/2008 vornehmen und dann z. B. für Maschinenkäufe in den Folgejahren nutzen. Er bringt für einige Betriebe Vorteile, für andere aber auch deutliche Nachteile im Vergleich zur bisherigen Regelung. Das zeigt ein Blick in unsere Übersicht 1. Das sind die Vorteile Hier die wichtigsten Vorteile des neuen Investitionsabzugsbetrages: Künftig können erheblich mehr Betriebe diese steuerliche Erleichterung nutzen! Denn bislang durfte der Einheitswert des Betriebes nicht über E liegen. Im Einheitswert ist aber sowohl der Wirtschafts- als auch der Wohnungswert des selbstgenutzten, privatisierten Wohnhauses enthalten. Dieser macht im Regelfall % des Einheitswertes aus. Die neue Grenze wird jetzt durch den Wirtschaftswert definiert, der nicht höher als E sein darf. In diesen Wert fließen nur die im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Flächen, nicht aber die Pachtflächen ein. In den neuen Bundesländern ist unverändert der Ersatzwirtschaftswert der Eigentumsflächen maßgebend. Der Höchstbetrag der gewinnmindernden Rücklage wird deutlich angehoben. Nach der bisherigen Regelung durften alle Anspar-Rücklagen zusammen pro Betrieb nicht mehr als E betragen. Beim Bei der Bildung von Investitionsrücklagen ist jetzt eine clevere Strategie gefragt. Foto: Heil neuen Investitionsabzug wird diese Grenze auf E angehoben. Der Kreis der Wirtschaftsgüter, für die Sie eine Investitionsrücklage bilden dürfen, wird erweitert. Bisher waren nur neue Maschinen und Betriebsvorrichtungen begünstigt (der Fachbegriff lautet neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ). Künftig können Sie den Investitionsabzug auch für gebrauchte Maschinen bzw. Betriebsvorrichtungen nutzen, ebenso wie die 20%ige steuerliche Sonderabschreibung (siehe Beitrag ab S. 32). Investitionen, für die eine steuersparende Rücklage gebildet wurde, müssen nicht mehr innerhalb von zwei Jahren, sondern künftig innerhalb von drei Jahren verwirklicht werden. Die Investitionsfristen werden also um ein Jahr verlängert. Die Vorschriften, wie genau die geplante Investition bei Bildung der Rücklage bezeichnet werden muss, werden gelockert. Nach altem Recht waren hier sehr penible Angaben erforderlich. Künftig ist lediglich noch eine Funktionsbezeichnung erforderlich. Dadurch werden die Betriebe erheblich flexibler, denn z. B. die Angabe landwirtschaftliches Nutzfahrzeug umfasst sowohl den Schlepper, Mähdrescher, Radlader oder auch einen Roder. Der steuerliche Effekt der Rücklagenbildung verbessert sich durch die Neuregelung, weil künftig anders gerechnet wird. Bisher erhöhte die Rücklage, wenn sie im Zuge der Durchführung der Investition wieder aufgelöst wurde, den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres. Diesen Effekt konnte der Landwirt nur durch die 20% ige Sonderabschreibung in Kombination mit der linearen oder degressiven AfA wieder neutralisieren. Künftig wird das gleiche Ergebnis dadurch erreicht, dass die Anschaffungskosten der Maschine oder Betriebsvorrichtung buchtechnisch um die vorher gebildete Rücklage gekürzt werden. Die Folge: Sie können anschließend nicht mehr von 100 % der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben, sondern nur noch von einem geringeren Betrag, z. B. 60 %. Unter dem Strich führt diese Methode in den beiden ersten Jahren jedoch zu einer stärkeren Gewinnminderung als die bisherige Anspar-Rücklage, wie Übersicht 2 zeigt. Leider können Sie diese Verbesserung erst bei Investitionen ab dem Wirtschafts- 34 top agrar 9/2007

4 jahr 2008/09 nutzen. Denn vorher müssen Sie zunächst in der Bilanz zum eine Rücklage nach neuem Recht gebildet haben. Bei Maschinenkäufen, die vorher anstehen, sollten Sie deshalb prüfen, ob diese nicht noch auf 2007 vorgezogen werden können. Denn damit würden Sie sich zumindest noch die degressive AfA von maximal 30 % sichern, eventuell kombiniert mit der 20%igen Sonderabschreibung und einer Ansparrücklage nach altem Recht (siehe hierzu unseren Beitrag ab Seite 32).... und das die Nachteile Übers. 1: Das ändert sich bei der Investitionsrücklage Betriebsgrößen j Land- und Forstwirtschaft j Gewerbe j Einnahme/Überschussrechner Umfang des Abzugs Höchstbetrag je Betrieb und Wirtschaftsjahr Begünstigte Wirtschaftsgüter Erforderliche Angaben in Buchführung Ansparrücklage (alt) Einheitswert bis E Betriebsvermögen bis E keine Grenze maximal 40 % der Anschaffungskosten Investitionsabzug (neu) Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bis E Betriebsvermögen bis E Gewinn E maximal 40 % der Anschaffungskosten E E neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; betriebliche Nutzung mehr als 10 % genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter, die fast ausschließlich (90 %) betrieblich genutzt werden nur Funktionsbezeichnung erforderlich Investitionszeitraum 2 Jahre 3 Jahre Rechtsfolge bei fehlender Investition Besonderheiten für Existenzgründer Auflösung nach zwei Jahren mit 12 % Verzinsung (6% pro Jahr) Rücklage bis E 5 Jahre Investitionszeitraum kein Zinszuschlag bei Auflösung rückwirkende Auflösung im Jahr der Bildung und Verzinsung der Mehrsteuer (6 %/Jahr) gestrichen Neben diesen Vorteilen bringt der neue Investitionsabzug für manche Betriebe aber auch erhebliche Nachteile mit sich. Hier die wichtigsten: Eine Rücklage darf künftig nur noch für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden. Damit scheidet ein Investitionsabzug für gemischt genutzte Pkw und für andere Wirtschaftsgüter, die auch privat genutzt werden können, aus. Für Betriebe, die ihren Gewinn mit einer so genannten Einnahme-Überschusstop agrar 9/

5 Der Investitionsabzug führt anfangs zu einem höheren Steuereffekt (Gewinnminderung). rechnung ermitteln, Bildung der Rücklage wird eine Einkommensgrenze eingeführt. Sie Wirtschaftsjahr der Auflösung der Rücklage dürfen den Investitionsabzugsbetrag nur Minderung Anschaffungskosten dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Gewinn nicht höher als (maximal 30 %) Degressive AfA E ist. Ersatzlos gestrichen werden die erheblich besseren Bedingungen für Existenzgründer. Diese konnten bisher in den ersten fünf Jahren eine Anspar-Rücklage bis zur Höhe von E bilden und mussten die spätere Auflösung der Rücklage sofern keine Investition erfolgte nicht verzinsen. Diese Regelung wird mit der Reform gekippt. Wenn nicht investiert wird Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Auflösung der Rücklage, wenn nicht investiert worden ist. Bisher galt in diesen Fällen folgende Regelung: Die Rücklage war spätestens 2 Jahre Übers. 2: Der Effekt der Rücklage Beispiel: Maschine für E, 8 Jahre Nutzungsdauer, gebildete Rücklage E (= 40 %) Im Vergleich Ansparrücklage Investitionsabzug (alt) (neu) Wirtschaftsjahr der E E E E E E Lineare AfA (10%) E Sonder-AfA (20%) E E Gewinnminderung G G nach ihrer Bildung zwangsweise aufzulösen, und zwar erhöht um einen Zinszuschlag von 6 % pro Jahr, wenn die geplante Investition dann doch nicht getätigt wurde. Beispiel: Zum 30. Juni 2005 wurde für einen Schlepper, der E kosten sollte, eine Anspar-Rücklage in Höhe von E gebildet (40 %). Wurde der Schlepper dann doch nicht angeschafft, musste die Rücklage zum 30. Juni 2007 dem Gewinn des Wirtschaftsjahres 2006/07 zugeschlagen werden, erhöht um insgesamt 12 % auf E. Beim neuen Investitionsabzug wird zwar der Zeitraum, in dem Sie investieren müssen, von zwei auf drei Jahre ausgeweitet. Dafür passiert jedoch künftig folgendes, falls Sie dann doch nicht investieren: Die Bildung der Rücklage wird komplett rückabgewickelt. Das heißt: Die Steuerersparnis, die Sie durch die Bildung der Rücklage in dem betreffenden Jahr erzielt haben, wird Ihnen rückwirkend wieder gestrichen. Auf die Mehrsteuer, die sich dadurch ergibt, müssen Sie außerdem 6 % Strafzinsen pro Jahr des Bestehens der Rücklage zahlen, bei 3 Jahren also z. B. 18 %. Der bisher gerne genutzte Effekt der Anspar-Rücklage, in einem Wirtschaftsjahr mit hohem Gewinn (und Steuersatz) zur Steuerminderung eine Rücklage zu bilden und diese in einem späteren, gewinnschwachen Wirtschaftsjahr (mit niedrigerem Steuersatz) wieder aufzulösen, verpufft daher. Der neue Investitionsabzugsbetrag kann insofern nicht mehr zur Gewinnglättung bzw. für eine Steuerpause genutzt werden. Ein Hinweis zum Schluss: Die Beispiele in unserem Beitrag beziehen sich auf Betriebe, deren Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres läuft. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren (z. B. Futterbau, Weinbau, Forst, Gewerbe) ergeben sich andere Stichtage für die letztmalige Inanspruchnahme der bisherigen Ansparrücklage. Fragen Sie Ihre Buchstelle. Steuerberater Ralf Stephany Eine Anspar-Rücklage jetzt noch bilden! Eine Anspar-Rücklage nach altem Recht können Sie letztmalig in Ihrer Bilanz zum oder soweit noch nicht abgegeben zum bilden. In folgenden Fällen kann es sinnvoll sein, diese Chance letztmalig zu nutzen: 1 Sie haben im Wirtschaftsjahr 2006/07 einen relativ hohen Gewinn erzielt und rechnen damit, dass dieser in den folgenden Jahren stagniert oder sogar wieder sinken könnte. Dann kappen Sie mit einer Anspar-Rücklage die Steuerprogression und sparen endgültig einen Teil der Steuern auch wenn Sie nicht investieren und deshalb die Rücklage später gewinnerhöhend wieder auflösen müssen. Bedenken Sie dabei: Der steuerpflichtige Gewinn des Kalenderjahres 2007, in dem z. B. die deutlich gestiegenen Getreidepreise zu Buche schlagen werden, wird immerhin noch zur Hälfte vom Gewinn des Wirtschaftsjahres 2006/07 bestimmt. Wenn dieser durch die Bildung einer Anspar-Rücklage nach altem Recht gedrückt wird, wirkt sich das auf den Gesamtgewinn des Kalenderjahres 2007 steuermindernd aus. Fazit: Sprechen Sie jetzt mit Ihrer Buchstelle darüber, ob und wie die Anspar-Rücklage nach altem Recht in Ihrem Betrieb letztmalig zur Gewinnglättung eingesetzt werden kann. 2 Denken Sie daran, in den nächsten zwei Jahren (bis zum 30. Juni 2009) einen gemischt genutzten Pkw neu anzuschaffen? Dann bietet es sich an, dafür ebenfalls noch eine Anspar-Rücklage nach altem Recht zu bilden. Denn dafür reicht es aus, wenn der Pkw später einen betrieblichen Anteil von mindestens 10 % haben wird. Dagegen wird der neue Investitionsabzug nur noch gewährt, wenn der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 90 % liegt! 3 Existenzgründer können ebenfalls letztmalig im Wirtschaftsjahr 2006/ 2007 die besonderen Vorteile der bisherigen Anspar-Rücklage in Anspruch nehmen nämlich u. a. den Höchstbetrag von E und die zinsfreie Auflösung bei Verzicht auf Investitionen. Dies gilt für alle Existenzgründer, die ihr Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2001/02 gegründet haben. Sie müssen jedoch alle Voraussetzungen erfüllen, um auch tatsächlich als Existenzgründer anerkannt zu werden. So liegt z. B. nach dem Gesetz keine Existenzgründung vor, wenn ein Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen wurde oder ein Betrieb durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft fortgeführt worden ist. 4 Landwirte, die ihren Gewinn per Einnahme-Überschussrechnung (so genannte Schuhkarton-Buchführung) ermitteln, sollten ebenfalls prüfen, ob sie nicht noch eine Anspar-Rücklage nach altem Recht bilden sollten. Denn künftig ist dies nicht mehr möglich, wenn ihr Gewinn über E liegt. 36 top agrar 9/2007

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