Strafrecht Allgemeiner Teil I

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I 9 Die Schuld Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 268 ff.; STRATENWERTH, 11

2 Einstiegsfall: Woyzecks Mord an der Geliebten Leipzig, 3. Juni 1821: Der 41-jährige stellungslose Perückenmachergeselle Johann Christian Woyzeck ersticht seine gelegentliche Geliebte, die 46-jährige Witwe Johanna Christiane Woost. Vordergründig eine Tat aus Eifersucht, doch fördern die Vernehmungen multiple Ursachen zu Tage: Dauerarbeitslosigkeit, Verelendung, depressive Schübe, Verfolgungswahn, Halluzinationen. Gleichwohl diagnostizierte der Leipziger Stadtphysikus, Hofrat Clarus, vollständige Schuldfähigkeit von Woyzeck, weil dessen Willensfreiheit zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen sei. Woyzeck wurde zum Tode verurteilt und am 27. August 1824 auf dem Marktplatz von Leipzig mit dem Schwert hingerichtet. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 230

3 Unterscheidungen im Begriff der Schuld Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung formeller Schuldbegriff: betrifft die Frage, welche Elemente im systematischen Verbrechensaufbau innerhalb der Stufe Schuld zu prüfen sind materieller Schuldbegriff: betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die subjektivpersönliche Zurechnung der Tat zum Täter als «sozialethischer Tadel» gerechtfertigt werden kann zum formellen Schuldbegriff gehören Fragen wie: Schuldfähigkeit (Art. 19, 20 StGB)?, kein Schuldausschliessungsgrund? zum materiellen Schuldbegriff gehören Fragen wie: Gibt es einen freien Willen? Ist so etwas für die Schuld erforderlich? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 231

4 Georg Büchner, Woyzeck (1836/37), Szene 8, Beim Doktor: Doktor: Was erleb ich, Woyzeck? Ein Mann von Wort! Woyzeck: Was denn, Herr Doktor? Doktor: Ich hab s gesehn, Woyzeck; er hat auf die Straß gepißt, an die Wand gepißt, wie ein Hund. [ ] Woyzeck, das ist schlecht; die Welt wird schlecht, sehr schlecht! Woyzeck: Aber, Herr Doktor, wenn einem die Natur kommt. Doktor: Die Natur kommt, die Natur kommt! Die Natur! Hab ich nicht nachgewiesen, daß der Musculus constrictor vesicae [= Schliessmuskel] dem Willen unterworfen ist? Die Natur! Woyzeck, der Mensch ist frei, in dem Menschen verklärt sich die Individualität zur Freiheit. [ ] Wohnhaus von Georg Büchner in Zürich (Fotografie um 1950) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 232

5 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung «Der freie Wille als Märchen des Gehirns?» HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 233

6 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Strafrechtliche Schuld: ist keine allein in der Täterpersönlichkeit feststellbare und vorfindbare Grösse, sondern eine regelgeleitete Zuschreibung, die von unserer inneren Erfahrung von Freiheit und von erheblichen Konzessionen an kriminalpolitische Bedürfnisse geprägt ist. Denn: Es wird weithin zugestanden, dass die generelle Existenz von Willensfreiheit mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln weder zu belegen noch zu widerlegen ist; gleichwohl rechnet das Gesetz als Normalfall mit einem Individuum, das in der Lage ist, die Ge- und Verbote des Strafrechts zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten; die Selektion und Konzeption der Schuldausschliessungs- und Entschuldigungsgründe ist offenkundig von generalpräventiven Anliegen mitbestimmt. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 234

7 Gliederungsstufen der Straftat Reminder Verhalten gehört zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind Unrechtsurteil Tatbestandsverwirklichung objektiver Tatbestand subjektiver Tatbestand Vorsatz ggf. weitere Merkmale Es liegen keine Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist Rechtswidrigkeit (= Fehlen von Rechtfertigungsgründen) objektives Rechtfertigungselement subjektives Rechtfertigungselement Vorwerfbarkeit des Verhaltens Dem Täter kann sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfen werden Schuld (= Fehlen von Schuldausschliessungsgründen) Schuldfähigkeit (potentielles) Unrechtsbewusstsein Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens ( Entschuldigungsgründe) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 235

8 Schuld = Vorwerfbarkeit der Normverletzung Voraussetzungen: Täter muss schuldfähig sein hieran fehlt es, wenn er aufgrund bestimmter Defekte nicht fähig ist, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder soweit er einsichtsfähig ist seiner Einsicht gemäss zu handeln (Art. 19 StGB) für den Täter muss im konkreten Fall zumindest die Möglichkeit bestanden haben, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen (potentielles Unrechtsbewusstsein) hieran fehlt es, wenn sich der Täter in einem unvermeidbaren «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» befindet, Art. 21 StGB (ausführlich dazu in der Irrtumslehre) das normgemässe Verhalten muss für den Täter zumutbar sein hieran fehlt es, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die das Verhalten des Täters zwar nicht rechtfertigen, aber doch entschuldigen (vgl. insb. Art. 16, 18 StGB) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 236

9 Übersicht I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Schuldfähigkeit a. Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) b. Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) c. Vorsätzliche / fahrlässige actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) 2. (potentielles) Unrechtsbewusstsein ( kein unvermeidbarer «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» i.s.v. Art. 21 StGB) 3. Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens ( Entschuldigungsgründe) a. Notwehrexzess (Art. 16 StGB) b. entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) c. weitere Regelungen, evt. übergesetzlicher Schuldausschlussgrund HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 237

10 Die Schuld als Prüfungsstufe Reminder Grundsätzlich wird unterstellt, dass ein volljähriger Mensch für sein Verhalten verantwortlich ist. Hieraus folgt für die Fallbearbeitung: es werden nur diejenigen Schuldausschlussgründe geprüft, die im Einzelfall aufgrund konkreter Anknüpfungspunkte problematisch erscheinen liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Erörterung einzelner Schuldausschlussgründe notwendig erscheinen lassen, beschränkt man sich auf den Satz, dass Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich sind und damit der Täter schuldhaft gehandelt hat HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 238

11 Übersicht I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Schuldfähigkeit a. Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) b. Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) c. Vorsätzliche / fahrlässige actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) 2. (potentielles) Unrechtsbewusstsein ( kein unvermeidbarer «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» i.s.v. Art. 21 StGB) 3. Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens ( Entschuldigungsgründe) a. Notwehrexzess (Art. 16 StGB) b. entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) c. weitere Regelungen, evt. übergesetzlicher Schuldausschlussgrund HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 239

12 Art. 19 StGB Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. 3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59 61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden. 4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1 3 nicht anwendbar. Schuldunfähigkeit verminderte Schuldfähigkeit Vorbehalt von Massnahmen Regelung der «actio libera in causa» HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 240

13 Die gesetzliche Regelung zur Schuldunfähigkeit im Wandel der Zeit Art. 10 StGB/1937 Wer wegen Geisteskrankheit, Blödsinns oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Art. 17 E-StGB/2002 War der Täter zur Zeit der Tat wegen einer schweren psychischen Störung nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Art. 19 Abs. 1 StGB War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. biologischpsychologische Methode biologischpsychologische Methode Methode? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 241

14 Prüfung der Schuld(un)fähigkeit nach der biologisch-psychologischen Methode zur Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt es auf den Ausschluss oder die Verminderung der Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit im Tatzeitpunkt an psychische Anomalien können nur dann zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führen, wenn der Täter nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit) Mögliche Ausschlussgründe der Schuldfähigkeit: Psychosen (z.b. Demenz, Wahnstörungen, Manie, Depression) Mangel an Intelligenz, kurz: Schwachsinn (Debilität, Imbezillität, Idiotie) schwere Bewusstseinsstörungen pathologischer, physiologischer oder psychologischer Natur (z.b. Trauma, Intoxikation, schwerste Affekte) DONATSCH/TAG, S. 274 ff.; STRATENWERTH, 11 N 11 ff. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 242

15 Art. 20 StGB Zweifelhafte Schuldfähigkeit Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Mad or bad verrückt oder böse? «Schon nach dem ersten Tag im Prozess gegen Anders Behring Breivik wird deutlich, worauf alles hinauslaufen wird: Welches psychiatrische Gutachten hat recht? Das erste, das den Attentäter für schizophren erklärte? Oder das zweite, gegenteilige, das ihm strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit bescheinigt? Was wie ein Streit zwischen Psychiatern klingt, weist auf ein Problem der Justiz im Umgang mit Geistesgestörten und seelisch Kranken hin.» (Süddeutsche Zeitung vom 17. April 2012) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 243

16 Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: wenn die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 StGB gegeben sind «actio libera in causa» = die zwar nicht in der Ausführung, aber in ihrem Ursprung (causa) freiverantwortete (libera) Tathandlung (actio) bei einem Vorsatzdelikt muss eine vorsätzliche actio libera in causa gegeben sein, damit eine Verurteilung aus dem Vorsatzdelikt erfolgen kann (streitig) ist nur eine fahrlässige actio libera in causa gegeben, kann eine Bestrafung auch nur aus einem Fahrlässigkeitstatbestand erfolgen (streitig) DONATSCH/TAG, S. 280 ff.; STRATENWERTH, 11 N 32 ff. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 244

17 Fallbeispiel: Wer nicht mehr gehen kann, der fährt A konsumiert im Wirtshaus bedenkenlos Schnaps um Schnaps, obwohl er vorhat, später noch mit seinem Auto nach Hause zu fahren. Auf der Heimfahrt (mit 3,5 Blutalkoholgehalt) gerät A alkoholbedingt ins Schlingern und erfasst mit seinem Wagen den B, der auf dem Trottoir geht. B stirbt an den Folgen seiner Verletzungen. Strafbarkeit des A? Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter [ ] Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; [ ].» Art. 2 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012: «Als qualifiziert gelten: eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr; [ ]» (vgl. BGE 117 IV 292; 120 IV 169; 122 IV 49) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 245

18 Promille-Rechtsprechung des Bundesgerichts «Wie im medizinischen Schrifttum hervorgehoben wird, gibt es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie; stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Als grobe Faustregel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist [ ] Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen kann somit im Regelfall von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden. [ ] Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden.» (BGE 122 IV 50) Grobe Faustregel: verminderte Schuldfähigkeit bei einer BAK zwischen 2 und 3 Schuldunfähigkeit bei einer BAK von > 3 HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 246

19 Figur der actio libera in causa (a.l.i.c), Art. 19 Abs. 4 StGB Voraussetzungen der vorsätzlichen a.l.i.c.: Zu dem Zeitpunkt, als er noch voll schuldfähig war, muss der Täter Vorsatz in Bezug auf die Versetzung in den Zustand der Schuldunfähigkeit und Vorsatz in Bezug auf die spätere Tatbegehung gehabt haben. Beispiele: Täter betrinkt sich, um im Zustand der Schuldunfähigkeit ein bestimmtes Delikt begehen zu können Täter betrinkt sich und nimmt dabei in Kauf, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit ein bestimmtes Delikt begehen könnte Merke: Es reicht doppelter Eventualvorsatz in Bezug auf den Ausschluss der Schuldfähigkeit und die potentielle Tatbestandsverwirklichung aus. Bei einem Vorsatzdelikt tritt dieser Doppelvorsatz zu dem regulären Vorsatz des jeweiligen Tatbestandes hinzu, so dass bei der vorsätzlichen a.l.i.c. ein Vorsatz dann insgesamt 3mal zu prüfen ist. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 247

20 Figur der actio libera in causa (a.l.i.c), Art. 19 Abs. 4 StGB Konstellationen der fahrlässigen a.l.i.c.: Vorsatz-/ Fahrlässigkeitskombination: Täter führt den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbei und bedenkt sorgfaltswidrig nicht, dass er in diesem Zustand ein solches Delikt begehen werde (unbewusste Fahrlässigkeit) oder setzt sich im Vertrauen darauf, dass es schon gut gehen werde, über die erkannte Möglichkeit der Straftatbegehung hinweg (bewusste Fahrlässigkeit) Fahrlässigkeits-/Fahrlässigkeitskombination: Täter gerät fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit und bedenkt dabei sorgfaltswidrig nicht, dass er in diesem Zustand eine bestimmte Tat begehen werde (unbewusste Fahrlässigkeit) oder setzt sich im Vertrauen darauf, dass es schon gut gehen werde, über die erkannte Möglichkeit einer Straftatbegehung hinweg (bewusste Fahrlässigkeit) Fahrlässigkeits-/Vorsatzkombination: Täter gerät fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit und führt darin eine vorab geplante Straftat aus HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 248

21 Delikt liegt vor (TB + RW sind erfüllt) Feststellung, dass der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig ist Prüfung der Voraussetzungen der a.l.i.c. vorsätzliche a.l.i.c. fahrlässige a.l.i.c. weder vorsätzliche noch fahrlässige a.l.i.c. Bestrafung aus dem ursprünglichen Delikt Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikt (soweit vorhanden) Prüfung des Art. 263 StGB HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 249

22 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Je später der Abend, desto schöner die Gäste Die 78-jährige A. wurde nachts in einem Lokal Opfer einer versuchten Vergewaltigung. Sie war letzter Gast und wollte gerade das Lokal von X. verlassen, als der ihr einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Er schleifte sie die Treppe hinunter in den Keller, riss ihr die Kleider vom Leib und versuchte, mit seinem Penis in sie einzudringen. Im anschliessenden Strafverfahren wurde A in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung Schuldunfähigkeit attestiert. Er hatte 5 Stangen Bier und eine Flasche Raki getrunken und war in einen alkoholinduzierten Dämmerzustand gefallen. Freispruch? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Spiegel Online vom (vgl. BGer, Urteil 6S.49/2006 vom 3. November 2006) Folie 250

23 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) Kriminalpolitischer Hintergrund: Täter, der seine Schuldunfähigkeit verschuldet herbeiführt und in diesem Zustand dann ein Delikt begeht, müsste straflos bleiben, falls er nicht «die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen» (Art. 19 Abs. 4 StGB) konnte. Selbst wenn die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt) vorhersehbar war (fahrlässige a.l.i.c), kann eine Bestrafung aus einem Fahrlässigkeitsdelikt nur erfolgen, soweit ein solches existiert (z.b. nicht bei Hausfriedensbruch, Diebstahl, Sachbeschädigung etc.) Beseitigung dieser Strafbarkeitslücken durch die Schaffung von Art. 263 StGB als Auffangnorm HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 251

24 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 252

25 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Täter versetzt sich in den Zustand einer schuldausschliessenden Trunkenheit oder Betäubung 2. subjektiver Tatbestand selbstverschuldet (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen objektive Bedingung der Strafbarkeit: Täter verübt im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ein (vollendetes oder versuchtes) Verbrechen oder Vergehen (= sog. Rauschtat) V. Strafantragserfordernis, soweit die Rauschtat ein Antragsdelikt ist? (str.) DONATSCH/TAG, S. 281 f.; STRATENWERTH, 11 N 37 ff. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 253

26 Übersicht I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Schuldfähigkeit a. Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) b. Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) c. Vorsätzliche / fahrlässige actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) 2. (potentielles) Unrechtsbewusstsein ( kein unvermeidbarer «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» i.s.v. Art. 21 StGB) 3. Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens ( Entschuldigungsgründe) a. Notwehrexzess (Art. 16 StGB) b. entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) c. weitere Regelungen, evt. übergesetzlicher Schuldausschlussgrund HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 254

27 Tötungsdelikt in Embrach Notwehrrecht weit überschritten «Silvan B. hatte am Tatabend seine serbische Freundin Dragana S.* im Durchgangszentrum besucht. Gemäss Anklage begann er mit Anwar A. und seinem Freund Hichem J.* zu streiten, nachdem diese kurz vor Mitternacht plötzlich beim Hinterausgang auftauchten. [ ] Das unbewaffnete Opfer habe sich aggressiv verhalten, räumte der Gerichtsvorsitzende heute ein. Mit zwei Schüssen auf den Oberkörper aus nächster Nähe habe der geübte Schütze aber das Notwehrrecht weit überschritten.» Blick vom HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 255

28 Entschuldbare Notwehr (Art. 16 StGB, sog. Notwehrexzess) 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. Szenario: Angegriffener überschreitet die Grenzen des Notwehrrechts Verteidigungshandlung ist rechtswidrig der besonderen Lage des rechtswidrig Angegriffenen wird aber auf der Ebene der Schuld durch Art. 16 StGB Rechnung getragen: in Anbetracht eines rechtswidrigen Angriffs sind Unrecht und Schuld der Tat prinzipiell deutlich verringert obligatorische Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB bei einem Exzess aus «entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff» (asthenischer Affekt) ist das Verhalten nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldigt HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 256

29 Voraussetzungen des entschuldigenden Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 2 StGB) 1. Überschreitung der Grenzen der Notwehr unstreitig (+), wenn der Notwehrübende sich bei gegebener Notwehrlage nicht auf eine angemessene Verteidigung beschränkt (= sog. intensiver Notwehrexzess) Anwendbarkeit umstritten, wenn Täter die Abwehrhandlung zu früh oder zu spät vornimmt, eine Notwehrlage im Tatzeitpunkt also nicht gegeben ist (= sog. extensiver Notwehrexzess) 2. in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff a. entschuldigungstauglicher Affekt: (+) bei einem asthenischen Affekt (= Affekt aus der «Schwäche», defensiver Charakter des Erregungszustandes [Furcht, Schrecken, Panik etc.]) ( ) bei einem sthenischen Affekt (= Affekt aus der «Stärke», offensiver Charakter des Erregungszustandes [Wut, Zorn, Rache etc.]) nur Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 257

30 Voraussetzungen des entschuldigenden Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 2 StGB) b. Entschuldbarkeit der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gemäss Bundesgericht: nur dann, «wenn der rechtswidrige Angriff es war, welcher allein oder doch vorwiegend die Aufregung oder die Bestürzung des Täters verursacht hat» wenn «Art und Umstände des Angriffs derart sind, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Entschuldbar müssen also [ ] Aufregung oder Bestürzung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Angegriffenen» umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung erforderlich, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet hat der Angegriffene den Angriff schuldhaft verursacht, kann er diesen bei Überschreitung des Notwehrrechts nicht zur Entschuldigung seines Affektzustandes für sich reklamieren Vgl. BGE 102 IV 7; 109 IV 7; 136 IV 52 ff.; 142 IV 17 HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 258

31 Tötungsdelikt in Embrach entschuldigender Notwehrexzess? «Zugunsten des Beschuldigten ging das Gericht [ ] zwar davon aus, dass [ ] die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung bestanden habe. Das Opfer sei aber ohne Jacke sichtbar unbewaffnet und der 25 Kilogramm schwerere Täter ihm körperlich klar überlegen gewesen. Zur Abwehr hätte er niemals schiessen oder höchstens einen Warnschuss abgeben dürfen, aber als geübter Schütze sicher nicht aus nur zwei bis drei Metern Distanz zwei Schüsse auf den Oberkörper. Eine Notwehrsituation habe zwar bestanden, der Täter habe aber unangemessen reagiert. Ein entschuldbarer Notwehrexzess könne ihm nicht zugestanden werden. Seine Tat zeuge vielmehr von einer krassen Geringschätzung des Lebens.» NZZ vom HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 259

32 Fallbeispiel: Mehrfache Messerstiche Aus heiterem Himmel beginnt der körperlich weit unterlegene B damit, den A mit Faustschlägen zu traktieren. Der völlig überraschte A zieht ein Springmesser und sticht auf B ein. B geht schwer verletzt zu Boden. Aus seiner kampfbedingten Erregung heraus versetzt A dem am Boden liegenden B noch einen Messerstich. B wird gerettet. Strafbarkeit des A? (vgl. BGE 93 IV 81; 102 IV 1; 109 IV 5) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 260

33 Extensiver Notwehrexzess Anwendbarkeit von Art. 16 StGB? 1. Meinung: extensiver Exzess nicht von Art. 16 StGB erfasst (TRECHSEL/NOLL) Begründung: im Moment der «Abwehr» gar keine Notwehrlage 2. Meinung: extensiver Exzess bei geringfügigen zeitlichen Abweichungen mit umfasst (SEELMANN/GETH; STRATENWERTH; tendenziell wohl auch BGer, Urteil 6B_383/2011, E. 5.4 m.w.n) Begründung: Vermeidung von Wertungswidersprüchen; beim intensiven Exzess wären (bei entschuldbarem Affekt) schwerste Folgen stets entschuldigt, beim extensiven Exzess wären sogar glimpfliche Folgen nie entschuldbar 3. Meinung: nur nachzeitiger extensiver Exzess mit umfasst (vgl. DONATSCH/TAG) Begründung: Es macht keinen Unterschied, ob der Notwehrleistende «einmal zu fest oder einmal zu viel zutritt»; beide Situationen sind vergleichbar, wenn eine Notwehrlage bereits vorlag HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 261

34 Übersicht I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Schuldfähigkeit a. Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) b. Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) c. Vorsätzliche / fahrlässige actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB) 2. (potentielles) Unrechtsbewusstsein ( kein unvermeidbarer «Irrtum über die Rechtswidrigkeit» i.s.v. Art. 21 StGB) 3. Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens ( Entschuldigungsgründe) a. Notwehrexzess (Art. 16 StGB) b. entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) c. weitere Regelungen, evt. übergesetzlicher Schuldausschlussgrund HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 262

35 Einführung: Super-GAU am Sihlsee-Staudamm Der Sihlsee-Staudamm bei Einsiedeln wurde durch ein heftiges Erdbeben irreparabel beschädigt. Der Bruch der Talsperre steht kurz bevor. Für Zürich bedeutet das: Die Wassermassen des Sihlsees werden sich 40 Kilometer weit in das Sihltal ergiessen. Nach einer Stunde und 25 Minuten wird die Flut Leimbach erreichen. Nach einer Stunde und 50 Minuten hat sie die Innenstadt acht Meter hoch unter Wasser gesetzt. Die Überflutung Zürichs wird vier bis fünf Stunden andauern. Einen Evakuationsplan hat die Stadt Zürich nicht, die Menschen müssen sich selber helfen. Abwenden liesse sich dieses Szenario allein dadurch, dass das Wasser in eine spärlich besiedelte Richtung umgeleitet wird; allerdings würden dann die in jener Gegend wohnenden Familien getötet. Macht sich der Leiter L des Teams für den Katastrophenschutz nach Art. 111 StGB strafbar, falls er die Umleitung anordnet? 20-Minuten-online vom 9. Februar 2010 HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 263

36 Voraussetzungen des entschuldbaren Notstands (Art. 18 StGB) 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. 1. Vorliegen einer Notstandslage unmittelbare Gefahr für ein hochwertiges Individualrechtsgut 2. Erforderlichkeit der Abwehrhandlung («nicht anders abwendbar») 3. Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes wenn ( ): Art. 18 Abs. 1 StGB: Täter wird milder bestraft wenn (+): Art. 18 Abs. 2 StGB: Täter handelt nicht schuldhaft 4. Handeln mit Rettungswillen («um zu») HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 264

37 Rechtfertigender Notstand Entschuldbarer Notstand Art. 17 StGB Rechtfertigender Notstand Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Art. 18 StGB Entschuldbarer Notstand 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 265

38 Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes Beachte: wenn ein Überwiegen des durch die Abwehr geschützten Interesses gegeben ist, liegt ein rechtfertigender Notstand vor für den entschuldigenden Notstand verbleiben die Fälle, in denen die geschützten Interessen entweder gleichrangig sind oder sogar das durch die Abwehr beeinträchtigte Interesse überwiegt entscheidend (und noch nicht abschliessend geklärt) ist, wo man in diesen Fällen die Grenze der Zumutbarkeit setzt HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 266

39 Fortführung: Super-GAU am Sihlsee-Staudamm Der Sihlsee-Staudamm bei Einsiedeln wurde durch einen Terrorakt irreparabel beschädigt. Der Bruch der Talsperre steht kurz bevor. Für Zürich bedeutet das: Die Wassermassen des Sihlsees werden sich 40 Kilometer weit in das Sihltal ergiessen. Nach einer Stunde und 25 Minuten wird die Flut Leimbach erreichen. Nach einer Stunde und 50 Minuten hat sie die Innenstadt acht Meter hoch unter Wasser gesetzt. Die Überflutung Zürichs wird vier bis fünf Stunden andauern. Einen Evakuationsplan hat die Stadt Zürich nicht, die Menschen müssen sich selber helfen. Abwenden liesse sich dieses Szenario allein dadurch, dass das Wasser in eine spärlich besiedelte Richtung umgeleitet wird; allerdings würden dann die in jener Gegend wohnenden Familien getötet. Macht sich der Leiter L des Teams für den Katastrophenschutz nach Art. 111 StGB strafbar, falls er die Umleitung anordnet? 20-Minuten-online vom 9. Februar 2010 HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 267

40 Fallbeispiel: Abschuss eines von Terroristen bedrohten Passagierflugzeugs (TV-Experiment in CH/AUT/D) Ein Militärpilot schiesst eigenmächtig ein entführtes Flugzeug mit 164 Menschen an Bord ab. Damit verhindert er, dass Terroristen die Maschine in eine mit 70'000 Menschen vollbesetzte Sportarena lenken. Wie lautet Ihr Urteil: Ist der Pilot wegen vorsätzlicher Tötung von 164 Menschen schuldig (Schuldspruch) oder nicht schuldig (Freispruch)? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 268

41 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Abschuss eines von Terroristen bedrohten Passagierflugzeugs (TV-Experiment in CH/AUT/D) Ergebnis des TV-Votings in der Schweiz: unschuldig (84 %) o/terror-ihr-urteil-nichtschuldig?id=8b61cdf7-d3d64e8c-b7a8-a87c1f8f9113 HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 269

42 Fallbeispiel: Im Schlaf erschossen Frau R, die aus dem Kosovo stammt, hatte in der Schweiz ihren Landsmann J geheiratet und in den Jahren zwischen 1974 und 1985 fünf Kinder geboren. Als sich die Familie 1989 im Wallis niederliess, war die Ehe schon weitgehend zerrüttet und die Beziehungskrise spitzte sich zu. J begann, R regelmässig mit einem Staubsaugerkabel zu schlagen, und verbat ihr, das Haus zu verlassen, solange Spuren von den Schlägen sichtbar blieben. Er hatte auch schon ein Messer nach ihr geworfen, worauf sie dann im Spital verarztet werden musste. Schliesslich hatte J einen Revolver gekauft und ihr angekündigt, er würde sie damit umbringen, er hätte es auch schon getan, wenn die Kinder nicht geschrien hätten. In der folgenden Nacht schlief er mit dem Revolver unter dem Kopfkissen. R nahm diesen an sich und überlegte lange, ob sie J umbringen solle. Sie kam zu dem Schluss, dass es für die Kinder besser wäre, wenn sie bei ihr aufwachsen würden, und erschoss den J. Strafbarkeit von R? (vgl. BGE 122 IV 1; 125 IV 55 = Pra 85 (1996) Nr. 191; vgl. auch ROSCH, AJP 2003, 549 ff.) HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 270

43 «Unmittelbarkeit» der Gefahr beim rechtfertigenden / entschuldbaren Notstand Eine Gefahr ist unmittelbar, wenn sie «aktuell und konkret» ist. Davon ist auszugehen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr oder nur unter erheblich grösseren Risiken abgewendet werden könnte. Entscheidend ist also nicht, ob ein Schaden unmittelbar bevorsteht, sondern ob zur Abwendung eines Schadens sofortiges Handeln erforderlich ist! Sofortiges Handeln ist daher auch dann «erforderlich», wenn eine permanente Gefahr gegeben ist, deren Schadensrealisierung zeitlich nicht exakt bestimmbar ist, die also jederzeit in einen konkreten Schaden umschlagen kann. «unmittelbar» ist somit auch eine sog. Dauergefahr, solange sie eben andauert Vgl. BGE 122 IV I = Pra 85 (1996) Nr. 191 HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 271

44 Fallbeispiel: Im Netz der Russen-Mafia Ein 38-jähriger Litauer L hat zwischen Januar 2007 und Juli 2014 diverse Einbruchdiebstähle begangen und Deliktsgut im Wert von über 800'000 Franken erbeutet. In vielen Fällen beging er mit Komplizen sogenannte «Rammbock-Einbrüche». Bei diesen Taten fuhren die Beteiligten mit gestohlenen Fahrzeugen die Türen von Fotofachgeschäften und Bijouterien ein und leerten dann die Auslagen. L wurde gefasst und in Basel vor Gericht gestellt. In der Hauptverhandlung erklärte L: «Ich wurde dazu gezwungen, Straftaten zu begehen, die russische Mafia hat mich unter Druck gesetzt». Fakt ist auch: Zwei seiner früheren Komplizen leben nicht mehr. Einer beging Suizid, der andere starb «unter unklaren Umständen». Angenommen, L hat Einnahmen jeweils anteilig an den Hintermann H als Führungsperson der Gruppe abgeführt, wobei der ihm obendrein angekündigt hatte, L werde «beseitigt», wenn er Mucken mache. Strafbarkeit von L und H? HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 272

45 Nötigungsnotstand Szenario: Täter wird durch Drohungen für seine eigenen Rechtsgüter oder diejenigen einer ihm nahestehenden Person von einem anderen dazu veranlasst, ein Delikt zu verüben Streitpunkt: Kann eine solche Tat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Art. 17 / 18 StGB überhaupt gerechtfertigt oder immer «nur» entschuldigt sein? pro Rechtfertigung: bei Wahrung des höherwertigen Interesses darf Genötigter für die Gefahrenabwendung auf Solidarität der Rechtsgenossen zählen pro Entschuldigung: Rechtfertigung würde dem Dritten das Notwehrrecht nehmen; Handeln auf Seiten des Unrechts allenfalls entschuldbar Straflosigkeit des Genötigten, wenn bei ihm die Voraussetzungen des Notstandes erfüllt sind, aber keine «Strafbarkeitslücke»: Denn der Nötigende ist dann als mittelbarer Täter des von ihm veranlassten Deliktes zu betrachten! Vgl. DONATSCH/TAG, S. 247 f., 297 ff. HS 2016 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 273

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