Prüfungsaufbau vorsätzliches vollendetes Begehungserfolgsdelikt:

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1 Prüfungsaufbau vorsätzliches vollendetes Begehungserfolgsdelikt: Gehört das Verhalten zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind? Liegen Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist? Kann dem Täter kann sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfen werden? Gibt es sonstige Gründe, die einem Schuldspruch/der Verhängung von Strafe entgegenstehen? I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand (bei Sonderdelikten: Täterqualifikation) Taterfolg (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters: Kausalität, objektive Zurechnung 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz in Bezug auf alle obj. TBM u.u. weitere subjektive Merkmale II. Rechtswidrigkeit (= Fehlen von Rechtfertigungsgründen) III. Schuld (= Fehlen von Schuldausschliessungsgründen) Wenn möglicherweise doch ein RFG eingreift, prüfen Sie diesen nach seinen: 1. objektiven Elementen 2. subjektiven Elementen u.u. objektive Bedingung der Strafbarkeit u.u. Strafausschliessungs-/Strafaufhebungsgründe prozessuale Strafverfolgungshindernisse (z.b. fehlender Strafantrag, Eintritt der Verjährung)

2 Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) «Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.» Berghütten-Fall: A wird bei einer Bergwanderung fernab jeglicher Zivilisation von einem Schneesturm überrascht, dringt in die leerstehende Berghütte des B ein, indem er ein Fenster einschlägt, macht sich dort mit den Holzvorräten Feuer und überlebt so die Gefahr. Transplantations-Fall: Chirurg Dr. C hat einen todkranken Patienten P auf der Station mit terminalem Nierenversagen. Um ihn zu retten, entnimmt er während einer Blinddarmoperation dem Patienten X heimlich eine Niere, die er am nächsten Tag dem P implantiert. P wird gerettet. Ohne eine Operation wäre er in wenigen Tagen gestorben. Notstandseingriffsrecht von A und von Dr. C bei ihren Taten? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 29

3 Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. 1. Vorliegen einer Notstandslage (Interessenkollision) Individualrechtsgut (des Täters oder einer dritten Person) betroffen unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbare Gefahr: strikte Subsidiarität der Nottat gegenüber jeder anderen Abhilfe 2. Notstandshandlung (Interessenabwägung) Wahrung höherwertiger Interessen 3. Handeln mit Rettungswillen («um zu») Hinweis: Interessenkonstellation und prinzipielle Begrenzungen des Notstandsrechts beachten! HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 30

4 Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Grundstruktur: mindestens zwei Rechtsgüter sind so miteinander verknüpft, dass das eine nur auf Kosten des anderen gerettet werden kann (Güterkollision) für Rechtfertigung: Rettung des höherwertigen Interesses durch den Täter erforderlich, sonst allenfalls: entschuldbarer Notstand möglich (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) Ursprung der Gefahr spielt grundsätzlich keine Rolle Notwehr geht als Spezialregelung vor Vgl. DONATSCH/TAG, S. 238 f., 245; STRATENWERTH, 10 N 40 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 31

5 Fallbeispiel: Flucht vor der Festnahme A ist wegen Betrugsverdacht zur Verhaftung ausgeschrieben. Er gerät in eine Verkehrskontrolle. Dabei stellen die Polizisten fest, dass nach A gefahndet wird. Sie wollen ihn gerade festnehmen, als A realisiert, was ihm droht. Er versetzt dem Polizisten, der sich zur Fahrertüre beugt, einen Fausthieb ins Gesicht und rast mit quietschenden Reifen davon. Durch den Hieb erfüllt A u.a. den Tatbestand einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB). Ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben? Rechtsmittel im Strafverfahren: Bei Ermittlungshandlungen durch Polizei, vgl. Art. 306 Abs. 2 StPO Bsp: Vorladung, polizeiliche Anhaltung, vorläufige Festnahme, etc. grds. Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); nach erfolgter Freilassung wird beschuldigte Person i.d.r. darauf verwiesen, etwaige Genugtuungsansprüche bei Abschluss des Strafverfahrens geltend zu machen (vgl. BGer 1B_351/2012 vom ) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 32

6 Fallbeispiel: Notfalltransport L wurde abends von einer Nachbarin, Frau M, um Hilfe für deren Ehemann gebeten. Herrn M hatten plötzlich unerträgliche Kopfschmerzen befallen, er rannte wimmernd und mit schmerzverzerrtem Gesicht «wie ein Tier im Käfig» in der Wohnung umher. In Erinnerung an ähnliche Fälle aus der Verwandtschaft des M, die tragisch geendet hatten, gerieten M und L in Panik. Nachdem sich in der Umgebung kein Arzt finden liess, rief L die Uniklinik Zürich an; er wurde angewiesen, M sofort als Notfall nach Zürich zu bringen. Auf der Fahrt dorthin überschritt er die auf 60 km/h begrenzte Geschwindigkeit streckenweise massiv, indem er seinen Wagen zeitweise bis auf 115 km/h beschleunigte. In der Klinik stellte sich das Leiden des M dann als harmlos heraus. Strafbarkeit des L? (vgl. BGE 106 IV 1) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 33

7 Fallbeispiel: Notfalltransport Art. 90 Ziff. 2 SVG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Vorsätzliche grobe VRV (Art. 90 Ziff. 2 i.v.m. Art. 27 Abs. 1, 32 SVG)? I. Tatbestand: 1. objektiver Tatbestand Täter: jeder Strassenbenützer Tathandlung: grobe Verkehrsregelverletzung = Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in gravierender (objektiv schwerer) Weise Taterfolg: ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Kausalität, objektive Zurechnung 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit: Notwehr: (-) Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)? 1. Vorliegen einer Notstandslage Individualrechtsgut (des Täters oder eines Dritten) betroffen unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbare Gefahr 2. Notstandshandlung: Wahrung höherwertiger Interessen 3. Handeln mit Rettungswillen III. Schuld HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 34

8 «Gefahr» im Sinne von Art. 17 StGB Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund irgendwelcher tatsächlicher Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (Prognoseurteil!). Leitfrage beim erforderlichen Mass der Wahrscheinlichkeit: Wann (ab welchem Risikograd) würde ein vernünftiger Mensch im konkreten Fall ein Eingreifen zur Gefahrenabwehr für angezeigt halten? Beurteilungsperspektive bei der Frage, ob Gefahr gegeben ist: Sicht eines vernünftigen Dritten ex ante, d.h. aufgrund der tatsächlichen Umstände, die zum Zeitpunkt der Notstandshandlung vorliegen. (hingegen ex-post-beurteilung der Frage, ob ein Angriff i.s.v. Art. 15 StGB gegeben war, d.h. aufgrund der tatsächlichen Umstände, die dem Rechtsanwender zum Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung bekannt sind) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 35

9 Abwehrhandlung zur Wahrung höherwertiger Interessen Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere: Wertigkeit der involvierten Rechtsgüter Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes für den Inhaber Grad der Gefährdung Ausmass der befürchteten Beeinträchtigung Selbstverschulden des Notstandstäters (aber: nur ein Kriterium neben anderen!) Gefahrtragungspflichten des Gefährdeten Aggressivnotstand oder Defensivnotstand Beachten: Wahrung höherwertiger Interessen = komplexe Abwägung blosse «Güterabwägung» nach dem Motto «welches Rechtsgut ist höherwertig»! 1. Vorliegen einer Notstandslage (Interessenkollision) Individualrechtsgut (des Täters oder einer dritten Person) unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbare Gefahr: strikte Subsidiarität 2. Notstandshandlung Wahrung höherwertiger Interessen 3. Handeln mit Rettungswillen HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 36

10 Fallbeispiel: Wer sich selbstverschuldet in Gefahr gebracht hat, soll darin umkommen? A gerät bei einer Bergwanderung fernab jeglicher Zivilisation in einen Schneesturm, nachdem das Wetter plötzlich umgeschlagen war. Er hatte trotz Warnung von Ortskundigen keine warmen Kleider auf seine Tour eingepackt, weil er zu faul zum Tragen war. Nun droht er in den Bergen zu erfrieren. Er dringt in die leerstehende Berghütte des B ein, indem er ein Fenster einschlägt, macht sich dort mit den Holzvorräten Feuer und überlebt so die Gefahr. Strafbarkeit von A? Art. 17 StGB Rechtfertigender Notstand: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Frühere Fassung: aart. 34 StGB Notstand 1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut [ ] aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 37

11 Fallbeispiel: Erzwungene Blutspende S benötigt dringend eine Bluttransfusion, sonst stirbt er. Er hat eine seltene Blutgruppe, für die das Krankenhaus keine Blutkonserve vorrätig hat. Der zufällig ebenfalls anwesende Patient P hat jedoch die gleiche Blutgruppe wie S. Als sich P weigert, Blut zu spenden, schlägt ihn Arzt A nieder und entnimmt dann (kunstgerecht) das benötigte Blut. S wird gerettet. Strafbarkeit von A? 1. Vorliegen einer Notstandslage (Interessenkollision) Individualrechtsgut (des Täters oder einer dritten Person) unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbare Gefahr: strikte Subsidiarität 2. Notstandshandlung Wahrung höherwertiger Interessen 3. Handeln mit Rettungswillen HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 38

12 Abwehrhandlung zur Wahrung höherwertiger Interessen In wessen Rechtsgüter wird eingegriffen? Regelfall: Eingriff in Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten (sog. Aggressivnotstand) Beispiele: der Eigentümer der Berghütte; der Patient X mit zwei gesunden Nieren; der Patient mit der seltenen Blutgruppe Die Legitimationsgrundlage für das Notstandsrecht liegt in solchen Fällen allein im Prinzip der Minimalsolidarität unter Staatsbürgern. Dem Eingriffsopfer wird von Rechts wegen eine Solidaritätspflicht zugunsten des Täters oder eines in einer Notlage befindlichen Dritten aufgebürdet. Im Rahmen der Interessenabwägung ist daher mit zu berücksichtigen, dass dies nur in engen Grenzen zulässig sein kann. Vgl. DONATSCH/TAG, S. 238 f., 245; STRATENWERTH, 10 N 47 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 39

13 Abwehrhandlung zur Wahrung höherwertiger Interessen? Weitere Fallbeispiele: Kampf um die Rettungsringe: Das Kreuzfahrtschiff sinkt, die Passagiere kämpfen im tiefen Gewässer um die wenigen Rettungsringe. Ein 19-Jähriger schubst im Wasser einen Rentner zur Seite, um den Rettungsring vor ihm zu erreichen. Der Rentner ertrinkt deswegen. Im Krankenhaus: Der Arzt trennt einen Patienten mit 30%iger Überlebenschance vom einzigen im Spital vorhandenen Beatmungsgerät, um einen später eingelieferten Patienten mit 70%iger Überlebenschance zu retten, entnimmt einem Patienten in einer OP heimlich eine Niere und einige Liter Blut einer seltenen Blutgruppe, um dadurch zwei sonst todgeweihte Patienten zu retten. Gerechtfertigt? NEIN! 1. Vorliegen einer Notstandslage (Interessenkollision) Individualrechtsgut (des Täters oder einer dritten Person) unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbare Gefahr: strikte Subsidiarität 2. Notstandshandlung Wahrung höherwertiger Interessen 3. Handeln mit Rettungswillen HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 40

14 Abwehrhandlung zur Wahrung höherwertiger Interessen In wessen Rechtsgüter wird eingegriffen? Sonderfall: Eingriff in Rechtsgüter der Person, aus deren Sphäre der Angriff herrührt (sog. Defensivnotstand) Beachte: Da von Menschen ausgelöste Gefahren vielfach nach den Grundsätzen der Notwehr zu behandeln sind, verbleiben als Fallgruppen für einen Defensivnotstand insbesondere: Bedrohung durch eine Nicht-Handlung Gefährdung durch eine sorgfaltsgemässe und daher nicht rechtswidrige Handlung Präventiv-«Notwehr» (z.b. stets gewaltbereiter Lebenspartner) Gefahrenzuständigkeit des Eingriffsopfers ist im Rahmen der Interessenabwägung zu seinem Nachteil mit zu berücksichtigen. Vgl. DONATSCH/TAG, S. 238 f., 245; STRATENWERTH, 10 N 47 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 41

15 Fallbeispiel: Im Schlaf erschossen Frau R, die aus dem Kosovo stammt, hatte in der Schweiz ihren Landsmann J geheiratet, sie wurden Eltern von fünf Kindern liess sich die Familie im Wallis nieder. Da war die Ehe schon weitgehend zerrüttet und die Beziehungskrise spitzte sich zu. Ab 1993 begann J, R jede Woche mit einem Staubsaugerkabel zu schlagen. Er verbat ihr, das Haus zu verlassen, solange Spuren von den Schlägen sichtbar blieben. Ihren Pass zerriss er und drohte ihr, sie in den Kosovo zurückzuschicken, wo sie getötet werde. Im Januar 1993 sagte J zu seiner ältesten Tochter, R würde im Verlaufe des Jahres sterben. Am 30. Januar warf J ein Fleischermesser nach R und verletzte sie am Bein. R s Bruder griff ein und alarmierte die Polizei. R musste 2 Wochen hospitalisiert werden. Am 15. März 1993 kaufte J einen Revolver und teilte R mit, er werde sie damit umbringen, und dass er das auch schon getan hätte, wenn die Kinder nicht geschrien hätten. In der folgenden Nacht schlief er mit dem Revolver unter dem Kopfkissen. R nahm die Waffe an sich und überlegte lange, ob sie J umbringen solle. Sie kam zu dem Schluss, dass es für die Kinder besser wäre, wenn sie bei ihr aufwachsen würden und erschoss den schlafenden J. Vorsätzliche Tötung des J gerechtfertigt? (vgl. BGE 122 IV 1; 125 IV 55 = Pra 85 (1996) Nr. 191; vgl. auch ROSCH, AJP 2003, 549 ff.) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 42

16 Strafbarkeit von R gem. Art. 111 StGB durch Schuss auf J? I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Tod eines anderen Menschen (Deliktserfolg) rechtlich relevantes Handeln des Täters (= Tathandlung) Kausalität des Täterverhaltens für den Todeserfolg objektive Zurechenbarkeit des Todeserfolgs 2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit 1. Notwehr (Art. 15 StGB)? Bestehen einer Notwehrlage Angriff gegen jemand der gerade stattfindet oder unmittelbar droht Fazit zur Notwehrprüfung: 2. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)? Vorliegen einer Notstandslage Individualrechtsgut betroffen unmittelbare Gefahr (vgl. separate Folie)? nicht anders abwendbare Gefahr? Notstandshandlung: Wahrung höherwertiger Interessen? BGE 122 IV 4 (zu aart. 34 StGB): «Ist das geschützte Rechtsgut wertvoller als das verletzte [ ], ist die notwendige Handlung rechtmässig; widerrechtlich, aber [ ] entschuldigt [ ] ist die notwendige Handlung, wenn die im Konflikt stehenden Rechtsgüter von vergleichbarem Wert sind.» Heutige Fassung: Wahrung höherwertiger Interessen blosse Güterabwägung! Indes gilt auch unter heutiger Fassung: Tötung des Gefahrverantwortlichen in «Präventiv-Notwehr» kann nicht gerechtfertigt sein. Begründung? III. Schuld: entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB)? Ergebnis: HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 43

17 «Unmittelbarkeit» der Gefahr beim rechtfertigenden / entschuldbaren Notstand Eine Gefahr ist unmittelbar, wenn sie «aktuell und konkret» ist. Davon ist auszugehen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr oder nur unter erheblich grösseren Risiken abgewendet werden könnte. Entscheidend ist also nicht, ob ein Schaden unmittelbar bevorsteht, sondern ob zur Abwendung eines Schadens sofortiges Handeln erforderlich ist! Sofortiges Handeln ist daher auch dann «erforderlich», wenn eine permanente Gefahr gegeben ist, deren Schadensrealisierung zeitlich nicht exakt bestimmbar ist, die also jederzeit in einen konkreten Schaden umschlagen kann. «unmittelbar» ist somit auch eine sog. Dauergefahr, solange sie eben andauert Vgl. BGE 122 IV I = Pra 85 (1996) Nr. 191 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 44

18 Fallbeispiel: Halt, Hasso! Die Freundinnen T und F gehen spazieren. Plötzlich biegt der Mischlingsrüde Hasso um eine Strassenecke und läuft knurrend und zähnefletschend auf T zu. Als Hasso ihr zu nahe kommt, greift T den Regenschirm der F und schlägt mit diesem auf den Hund ein. Der kurz darauf um die Strassenecke biegende Hundehalter kann nicht mehr verhindern, dass Hasso erheblich verletzt wird. Auch der Schirm hat die Attacke nicht schadlos überstanden. Strafbarkeit von T? 1. Vorliegen einer Notstandslage (Interessenkollision) Individualrechtsgut (des Täters oder einer dritten Person) betroffen unmittelbare Gefahr nicht anders abwendbare Gefahr 2. Notstandshandlung Wahrung höherwertiger Interessen 3. Handeln mit Rettungswillen (vgl. BGE 97 IV 73 = Praxis 60 [1971] Nr. 112) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 45

19 Begrenzungen des rechtfertigenden Notstands aus dem Wortlaut von Art. 17 StGB aus Prinzipien, die Art. 17 StGB zugrunde liegen und der Gesamt-Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund muss ein rechtfertigender Notstand insbesondere ausscheiden, wenn spezielle Notstandslage anderswo gesetzlich normiert ist Beispiel: Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB zum straflosen Schwangerschaftsabbruch bei hoheitlichen Eingriffen, zu deren Duldung das Gesetz den Täter verpflichtet (z.b. vorläufige Festnahme): Gegenwehr über Rechtsmittel bei institutioneller Sonderzuständigkeit oder ubiquitären allgemeinen Lebensrisiken Beispiele: Hunger, Armut (Sozialhilfe!); Platzregen, Wintereinbruch; anders bei akuter Lebensgefahr (Berghütten-Fall) wenn Eingriff über die rechtlich erzwingbare Solidarität unbeteiligter Dritter hinausgeht: bei allen einigermassen erheblichen körperlichen Eingriffen wenn Leben gegen Leben steht (z.t. umstritten) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 46

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