VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

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1 3 L 665/15.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Antragsgegnerin - w e g e n verkehrspolizeilicher Anordnung hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 28. August 2015, an der teilgenommen haben beschlossen: Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wabnitz Richterin am Verwaltungsgericht Riebel

2 - 2 - Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf festgesetzt. G r ü n d e 1 Der Antrag der Antragstellerin, der bei sachgerechter Auslegung ihres Begehrens ( 122, 88 VwGO) darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. März 2015 gegen die durch die Aufstellung der Verkehrszeichen Zeichen 253 StVO mit dem Zusatzzeichen (Anlieger frei) an den in der Antragsschrift im Einzelnen bezeichneten Standorten bekanntgegebene verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. September 2014 bei der es sich jeweils um einen Dauerverwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung ( 35 Satz 2 VwVfG) handelt anzuordnen, ist gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, denn die aufschiebende Wirkung ihres ordnungsgemäß erhobenen Widerspruchs gegen diese verkehrsregelnde Anordnung entfällt in entsprechender Anwendung von 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO, weil sich die von diesen Anordnungen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar B 189/87, NJW 1988, 2814 = juris Rn. 8). 2 Er ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts handelt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Juni B 181/05, NVwZ 2006, 1072 = juris Rn. 5 m.w.n.), entsprechend 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn sie ist durch die Aufstellung der die verkehrsbehördliche Anordnung umsetzenden Verkehrszeichen als Verkehrsteilnehmer in deren Einwirkungsbereich geraten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober L 1424/13, juris Rn. 20 f.) und es besteht zumindest die Möglichkeit, dass bei der Entscheidung über die getroffene Verkehrsbeschränkung die rechtssatzmäßi

3 - 3 - gen Voraussetzungen nicht gegeben sind bzw. im Rahmen der Ermessensausübung ihre Interessen nicht rechtsfehlerfrei abgewogen wurden. 3 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen von 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass die streitgegenständliche Anordnung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der verkehrsregelnden Anordnung Vorrang der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März B 14/86, NVwZ 1987, 240). 4 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche verkehrsregelnde Anordnung ist wie sich eindeutig aus dem Kontext ihres Erlasses ergibt 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Diese Vorschrift räumt den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis ein, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar C 14/99, NJW 2000, 2121 = juris Rn. 14 m.w.n.). Bei einer Anordnung nach 45 Abs. 1 StVO, die eine Beschränkung oder ein Verbot des fließenden Verkehrs zum Gegenstand hat, hat die Behörde zudem die in 45 Abs. 9 StVO geregelte Einschränkung zu beachten, dass ein Verkehrszeichen nur dort anzuordnen ist, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies setzt voraus, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine konkrete Beeinträchtigung vorliegt, die das im Straßenverkehr allgemein bestehende Gefahren- und Belästigungsrisiko erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April C 23/00, NJW 2001, 3139 = juris Rn. 23). Ob dabei eine Verkehrsbeschränkung aus den Gründen des 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO notwendig ist, unterliegt in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März B 253/90, juris Rn. 3; OVG RP, Beschluss vom 27. November A 10891/13.OVG, S. 3 BA m.w.n.). 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht und gewährt 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was - 4 -

4 - 4 - unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des Einzelfalles; als eine solche Besonderheit ist z.b. angenommen worden, dass eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als sogenannter Schleichweg in Anspruch genommen wurde und damit Lärmbelästigungen ausgelöst worden sind, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.o. = juris Rn. 15). 6 Wendet man diese Grundsätze auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Sachlage gegeben, die der vorbezeichneten hinsichtlich ihrer Berücksichtigungsbedürftigkeit nicht nachsteht. Dies ergibt sich aus folgendem: 7 Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, werden die von der streitgegenständlichen verkehrsregelnden Anordnung betroffenen Straßen während der Zeit der Zuckerrübenernte in erheblichem Maße von Lkw-Verkehr von und zu der Zuckerfabrik der Antragstellerin in O. in Anspruch genommen; so geht die Antragstellerin selbst aufgrund einer von ihr im Zeitraum 16. bis 18. Dezember 2014 veranlassten Verkehrszählung davon aus, dass die betroffenen innerörtlichen Straßen, an die auch Wohnhäuser angrenzen, im Schnitt von mehr als 400 Rübenlastern befahren werden (vgl. Verkehrszählung zum Rübentransport der S. AG durch die Stadt W. vom 22. Januar 2015, S. 3). Berücksichtigt man zudem, dass die Betriebsabläufe in der Zuckerfabrik in O. wie sie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt sind durch einen 24-Stunden-Betrieb geprägt sind, die eine Anlieferung der Rüben rund um die Uhr erfordern, erschließt es sich ohne weiteres dass infolge dieser Faktoren die Anwohner entlang der betroffenen Straßen gerade durch den Rübenlastverkehr Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs, auch und gerade unter Berücksichtigung vorhandener Vorbelastungen durch gewerblichen Ziel- und Quellverkehr als ortsüblich und damit zumutbar hingenommen werden muss. In - 5 -

5 - 5 - Anbetracht dessen, dass ein Lkw im Durchschnitt bei Tempo 50 km/h so laut wie 20 Pkw sind (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg, und auf asphaltierten Fahrbahnen bei einem Lkw-Anteil von über 20 % am Verkehrsaufkommen ein äquivalenter Dauerschallpegel von 73,2 db(a) zu erwarten ist (vgl. Universität Stuttgart, Frequenzanalyse von Straßenverkehrslärm an unterschiedlichen Fahrbahnbelägen, studentische arbeiten /diplomarbeiten /downloads_abgeschlossen/504_frequaenzanalyse_strassenlaerm.pdf), bedurfte es für diese Annahmen keiner detaillierter Lärmmessungen. Hinzu kommt, dass der infolge der erheblichen Inanspruchnahme der betreffenden Straßen durch Rübenlaster als Zu- und Abfahrtsstrecke zur Zuckerfabrik zu erwartende Lkw-bedingte Verkehrslärm auch deshalb nicht mehr als üblicherweise hinzunehmende Immissionen im Zusammenhang mit der Benutzung der Straßen anzusehen ist, weil dieser Verkehr von und zur Zuckerfabrik auch ohne die hier angegriffenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht ohne Weiteres zulässig wäre. Eine derart intensive Nutzung wäre nämlich nicht mehr vom Gemeingebrauch an den Straßen ( 34 Abs. 1 LStrG) gedeckt, sondern als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne von 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG zu qualifizieren (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 28. Januar 2009 Au 3 S 09.15, juris Rn. 24 m.w.n.). 8 Mit der durch die streitgegenständliche verkehrsbehördliche Anordnung erfolgten Sperrung der betreffenden Straßen für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen verfolgt die Antragsgegnerin auch ein legitimes straßenverkehrspolitisches Ziel, nämlich den Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm. In Anbetracht dessen, dass bereits der Verkehr mit Rübenlastern nach den eigenen Feststellungen der Antragstellerin in der Zeit der Rübenernte am Tage im Schnitt rund ein Drittel und in der Nacht mehr als 84 % des Gesamtverkehrs mit Lkw ausmacht und entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht anzunehmen ist, dass der übrige Lkw-Verkehr insbesondere am Tage ausschließlich Anliegerverkehr ist, kann mit der Verlagerung eines erheblichen Teils des Lkw-Verkehrs insbesondere zur sensibleren Nachtzeit eine deutliche Lärmminderung durch Straßenverkehrslärm erreicht werden

6 - 6-9 Schließlich wird durch die angeordnete Verkehrsbeschränkung auch nicht in die auf Grundlage des Straßenrechts erfolgte Widmung der betreffenden Straßen für den Gemeingebrauch eingegriffen. Das Straßenverkehrsrecht deckt Regelungen nur innerhalb des Rahmens, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist; das Straßenverkehrsrecht knüpft an die wegerechtliche Widmung in ihrem gegebenen Bestand an und befasst sich nicht selbst mit ihren Voraussetzungen, insbesondere mit ihrem Umfang (BVerwG, Urteil vom 26. Januar C 29/79, BVerwGE 62, 376 = juris Rn. 14; VG Minden, Urteil vom 27. Oktober K 1945/10, juris Rn. 33). Daraus folgt, dass das Straßenverkehrsrecht nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen berechtigt, die in den Wesensgehalt der wegerechtlichen Widmung der Straße eingreifen. Dies ist in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht der Fall. Verkehrsbeschränkungen, die sich gegen bestimmte Nutzerkreise richten, denen die Straßenbenutzung durch die straßenrechtliche Widmung eröffnet ist, stellen keinen Übergriff in die vorgelagerten wegerechtlichen Kompetenzen dar, da sie den Kraftfahrverkehr durchgehend wenn auch auf bestimmte Nutzerkreise beschränkt aufrecht erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April C 3/96, 11 B 3/96, juris Rn. 4; Urteil vom 25. April C 19/78, DVBl. 1980, 1045 = juris Rn. 19). 10 Soweit demgegenüber die Antragstellerin die vorgenommene Verkehrsbeschränkung unter Hinweis auf die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 1997 (VkBl. Amtlicher Teil 2007, S. 767) für nicht erforderlich hält und ausführt, dass straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen selbst in äußerst sensiblen Bereichen wie beispielsweise an Krankenhäusern oder Kur- und Altenheimen nur dann in Betracht kämen, wenn tagsüber 70 db(a) und nachts 60 db(a) überschritten würden, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV legen ebenso wie die Richtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) keine Grenze fest, ab der eine Lärmbelästigung für die Straßenanlieger als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. Februar 2009 AN 10 K , juris Rn. 45). Wie sich schon aus Nr. 1.2 Satz 1 der Richtlinien selbst ergibt, ist die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte (etwa nach 2 der 16. BImSchV) festgelegt. Des Weiteren - 7 -

7 - 7 - bestimmt Nr. 2.1 der Richtlinien, dass insbesondere Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen, wenn die dort genannten Richtwerte überschritten werden; aus der Verwendung des Wortes insbesondere ergibt sich jedoch, dass Ziffer 2.1. lediglich Regelfälle für die Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Lärmschutzmaßnahmen benennt, diese darüber hinaus aber nicht für andere Fälle ausschließt. 11 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich die getroffene Anordnung auch nicht deshalb als willkürlich und damit als fehlerhaft, weil sie sich letztlich allein auf den Rübenlastverkehr beschränkt. Die infolge der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen schließen den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen generell aus und lassen lediglich den Anliegerverkehr zu den von den betreffenden Straßen erschlossenen (Gewerbe-)Grundstücken zu. Dies ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Aussagen von Bediensteten der Antragsgegnerin in der Presse. Soweit dort davon die Rede ist, eine Kontrolle von Fahrzeugen der Antragstellerin sei sehr wohl möglich (vgl. W. Zeitung vom 6. September 2014), berührt dies nicht die mit der getroffenen Anordnung beabsichtigten Rechtsfolgen, sondern deren Überwachung, die von den Ordnungsbehörden sicherzustellen ist. Dass diese bei Rübentransporten in Abgrenzung zum Anliegerverkehr möglicherweise einfacher zu bewerkstelligen ist als bei anderen Lkw, mag für die Antragstellerin misslich sein, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. 12 Die durch die angefochtene verkehrsbehördliche Anordnung erfolgte Sperrung der betreffenden Straßen für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen genügt ferner auch den Anforderungen des 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der auch in den Fällen des 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anwendung findet. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Hinzu kommt, dass ohne die streitgegenständliche verkehrsbehördliche Anordnung das verkehrspolitische Ziel des Schutzes der Straßenanwohner vor Verkehrslärm infolge Lkw-bedingten Durchgangsverkehrs insbesondere zur Nachtzeit nicht umgesetzt werden könnte

8 Schließlich erweist sich die angegriffene Anordnung der Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber als ermessensfehlerfrei. Ein Verkehrsteilnehmer kann im Rahmen der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen nach 45 Abs. 1 StVO nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen der Verkehrsteilnehmer, nämlich solche, die über das Interesse eines jeden Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996, a.a.o., Rn. 6 m.w.n.). Solange der einzelne nur Repräsentant des allgemeinen Interesses an der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs in dem von der Straßenverkehrsordnung gezogenen Rahmens ist, gibt es keine Verpflichtung der Behörden auf Interessenberücksichtigung (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. März S 1781/93, ESVGH 44, 316 = juris Rn. 16). Hieran gemessen hat die Antragstellerin keine qualifizierten Interessen dargetan, die die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin als fehlerhaft erscheinen lassen. Soweit sie darauf abstellt, dass die Rübenlaster infolge der Sperrung der betroffenen Straßen für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen eine um 7,6 km längere Fahrstrecke von und zur Zuckerfabrik in O. haben und es hierdurch zu Mehrkosten in Höhe von etwa /Tag kommt, übersieht sie, dass tatsächliche Gegebenheiten wie vorliegend die bislang gegebene Möglichkeit der Benutzung einer bestimmten öffentlichen Straße für ein Unternehmen zwar erhebliche Bedeutung haben können, aber nicht dem verfassungsrechtlich gewährten Bestand eines Unternehmens zugeordnet werden und damit nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) unterliegen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober L 1424/13, juris Rn. 52). Die geltend gemachten Umstände stellen auch keine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin dar; insbesondere ist nicht ersichtlich geschweige denn vorgetragen, dass die mit der längeren Fahrstrecke verbundenen Mehrkosten ihre Validität unterstellt die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin in Frage stellen

9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.v.m. Ziffern 1.5 und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

10 RMB 021 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsgefugte Person oder Organisation erfolgen. Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Ermlich gez. Dr. Wabnitz gez. Riebel

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