Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

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1 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen, 13. Oktober 2015

2 Referent Diplom Verwaltungswirt Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung 6 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 8 Steuerfreie Zulagen 10 Mindestlohn 14 Arbeitszeitkonten 15 Pauschalbeiträge 26 Mehrere geringfügige Beschäftigungen 28 Steuerrecht / Arbeitsrecht 31 Kurzfristige Beschäftigung 34 Drei Monate oder 70 Arbeitstage 36 Berufsmäßigkeit 39 Mehrere kurzfristige Beschäftigungen 46 Midijob - Gleitzone 50 3 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

4 Allgemeines Minijobs = geringfügige Beschäftigung 8 SGB IV 4 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

5 Minijobs geringfügig entlohnte Beschäftigung kurzfristige Beschäftigung Voraussetzung: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt max. 450 Euro im Monat. Voraussetzung: Die Beschäftigung wird an nicht mehr als drei Monaten / 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt.* versicherungsfrei, aber beitragspflichtig versicherungs- und beitragsfrei *Regelung ab 1. Januar Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

6 6 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

7 Was ist unter dem Begriff regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zu verstehen? Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrages). Bei Beginn der Beschäftigung sind somit auch eventuell zu erwartende Urlaubs- bzw. Weihnachtsgelder zu berücksichtigen. 7 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

8 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Beispiel 1 Laufendes monatliches Arbeitsentgelt Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld = 440 Euro = 180 Euro Ergebnis: Laufendes Arbeitsentgelt (440 Euro x 12) = Euro Weihnachtsgeld = 180 Euro Zusammen = Euro regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt (5.460 Euro : 12) = 455 Euro Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 8 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

9 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Sonderregelung für Einmalzahlungen Schriftlicher Verzicht ist im Voraus möglich. Dann erfolgt keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Dies ist unabhängig davon, ob der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist. 9 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

10 Steuerfreie Zulagen Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach 3 Nummer 26 EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hierunter fallen beispielsweise Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten. Der Steuerfreibetrag beträgt Euro im Kalenderjahr. Steuerfreier Jahresbetrag kann pro rata (z. B. monatlich mit 200 Euro) angesetzt oder en bloc (beispielsweise jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. 10 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

11 Steuerfreie Zulagen Beispiel 2 Nebenberufliche Lehrtätigkeit monatliches Arbeitsentgelt Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich in Abzug gebracht 640 Euro Euro Ergebnis: regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt = 440 Euro Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 11 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

12 Steuerfreie Zulagen Grundsätzlich sind lohnsteuerfreie laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen kein Arbeitsentgelt, wenn diese zusätzlich gewährt werden. Zum Beispiel sind steuerfreie Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge oder steuerfreie Aufwandsentschädigungen, wie die Ehrenamtspauschale, beitragsfrei. Diese Beitragsfreiheit greift jedoch nur dann, wenn die Steuerfreiheit bereits bei der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berücksichtigt wurde. 12 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

13 Steuerfreie Zulagen Arbeitgeber können bis zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen - spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres - die Entgeltabrechnungen des Vorjahres korrigieren. Eine erst nachträglich geltend gemachte Steuerfreiheit greift nicht rückwirkend in die Beitragspflicht ein. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber irrtümlich zum Beispiel einen Steuerfreibetrag nicht angewandt hat. Dieser Ausschluss einer Erstattung der Beiträge aus einem zunächst versteuerten Arbeitsentgelt gilt gleichermaßen für nicht steuerbare oder pauschalversteuerte Einnahmen, Zuwendungen oder Einnahmen. 13 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

14 Mindestlohn Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen, so gilt dies auch für die dort beschäftigten Minijobber. Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro darf der Minijobber somit ca. 52 ½ Stunden im Monat arbeiten (8,50 Euro x 52,5 Stunden = 446,25 Euro). 14 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

15 Arbeitszeitkonten Das Führen von Arbeitszeitkonten ist auch bei Minijobs möglich. Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Der Minijobber kann hierbei für die Dauer von maximal drei Monaten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt werden. An die Minijob-Zentrale sind ausschließlich die Abgaben des monatlich vereinbarten und ausgezahlten Arbeitsentgelts zu zahlen. 15 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

16 Arbeitszeitkonten Beispiel 3 Für einen Minijobber wird ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet. Er arbeitet vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und erhält ein monatlich gleichbleibendes festes Arbeitsentgelt von 450 Euro. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 10 Euro und einer vereinbarten Soll-Arbeitszeit von 45 Stunden im Monat ergeben sich 540 Arbeitsstunden im Jahr, die flexibel genutzt werden sollen. Der Arbeitgeber zahlt die Abgaben ausgehend vom vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelt (450 Euro). 16 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

17 Arbeitszeitkonten Beispiel 3.1 Das Arbeitszeitkonto ist zum 31. Dezember ausgeglichen. * beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Euro 17 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

18 Arbeitszeitkonten Beispiel 3.2 In den Monaten April bis September ergeben sich Produktionsspitzen. Der Minijobber wird innerhalb des Jahres für einen Zeitraum von drei Monaten von der Arbeitsleistung freigestellt, um mit der Gesamtarbeitszeit die zulässige Entgeltgrenze für den Minijob nicht zu überschreiten. * beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Euro 18 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

19 Arbeitszeitkonten Im Einzelfall darf es auch zu Überschreitungen der Arbeitszeit und damit des zulässigen Gesamtentgelts von Euro pro Jahr kommen. Voraussetzung ist, dass das Überschreiten gelegentlich (maximal dreimal pro Zeitjahr) und nicht vorhersehbar ist. Nicht vorhersehbar wäre z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers. 19 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

20 Arbeitszeitkonten Beispiel 3.3 Mehrstunden aufgrund eines gelegentlichen unvorhersehbaren Ereignisses (Krankheitsvertretung im Dezember). Diese Arbeitsstunden sind abzugelten und nicht als Guthabenstunden ins nächste Kalenderjahr zu übernehmen, um das Arbeitszeitkonto zum Ende des Jahres auszugleichen. * beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Euro 20 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

21 Arbeitszeitkonten Beispiel 3.3 Erläuterung Im September war das Arbeitszeitkonto so aufgefüllt, dass die maximale jährliche Arbeitszeit erreicht war. 135 Stunden : 45 => 3 Monate 540 Stunden á 10 Euro = Euro In den Monaten Oktober bis Dezember hätte keine Arbeit mehr geleistet werden dürfen. Die Arbeitsstunden im Dezember sind in voller Höhe Mehrarbeit. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit findet jedoch keine Anrechnung als Mehrarbeit statt. 21 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

22 Arbeitszeitkonten Ein Minijob liegt spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn vor Jahresablauf (12 Monats-Zeitraum) zu erkennen ist, dass die geleisteten Arbeitsstunden einen Anspruch auf Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat begründen und die zu viel geleisteten Arbeitsstunden im laufenden Jahr nicht mehr ausgeglichen werden können. 22 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

23 Arbeitszeitkonten Beispiel 3.4 * Beginn der mehr als geringfügigen Beschäftigung. ** Die 90 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto des Minijobs sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu entlohnen und als Beitrag dem Monat Oktober zuzuordnen. Das zu meldende Arbeitsentgelt beträgt Euro (10 x 450 Euro zuzüglich Einmalzahlung von 900 Euro). 23 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

24 Arbeitszeitkonten weiter Beispiel 3.4 Spätestens ab November handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, weil die zulässigen 540 Gesamtarbeitsstunden bereits mit Ablauf des Monats Oktober erreicht wurden. In den Monaten November und Dezember hätte der Arbeitnehmer nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sondern es hätte eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen müssen. Diese ist jedoch nicht vorgesehen. Eine Meldung hat ab November anstatt zur Minijob-Zentrale zur zuständigen Krankenkasse zu erfolgen. Aufgrund der höheren Arbeitszeiten ergibt sich ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat und somit eine versicherungspflichtige Beschäftigung. 24 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

25 Arbeitszeitkonten und Mindestlohn Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen mit einem vereinbarten monatlich gleichbleibenden Arbeitsentgelt wird der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden also auch dann erreicht, wenn die geleisteten Arbeitsstunden, je nach Einsatzdauer, zwar nicht im laufenden Monat, aber in den Folgemonaten ausgeglichen werden. Entscheidend ist letztendlich, dass der Jahresverdienst im Verhältnis zur geleisteten Jahresarbeitszeit einem Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro entspricht (z. B Euro : 540 Stunden = 10 Euro Stundenlohn). In diesen Fällen liegt kein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor. 25 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

26 Vom Arbeitgeber zu zahlende (Pauschal-)Beiträge Krankenversicherung = 13 % pauschal ist nur zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert (pflicht-, freiwillig oder familienversichert) ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird nicht erhoben Rentenversicherung = Pflichtbeiträge 18,7 % oder 15 % pauschal bei Rentenversicherungsfreiheit 26 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

27 Vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Lohnfortzahlungsversicherung) einheitliche Pauschsteuer = 2 % (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) U1 = für Aufwendungen bei Krankheit oder Kur* (ab 1. September 2015 erhöht von 0,70 % auf 1,00 %) U2 = für Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz* (ab 1. September 2015 erhöht von 0,24 % auf 0,30 %) U3 = für Aufwendungen bei Insolvenz (0,15 %) *aus Bruttoarbeitsentgelten aller geringfügigen Beschäftigten 27 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

28 Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Besteht eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung?: Ja Der erste Minijob ist versicherungsfrei. Der zweite und jeder weitere ist mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen. Besteht keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sind alle Minijobs zusammenzurechnen. Rechtsfolge: Bei Zusammenrechnung sind die Beschäftigungen als Einheit zu sehen. 28 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

29 Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Beispiel 4 Die Beschäftigte erzielt beim Arbeitgeber A ein monatliches Entgelt von 400 Euro und beim Arbeitgeber B ein monatliches Entgelt von 250 Euro. Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Summe überschreitet die Entgeltgrenze von 450 Euro. Es liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es tritt in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. 29 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

30 Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen mit nicht geringfügiger Beschäftigung Beispiel 5 Die Beschäftigte erzielt beim Arbeitgeber A ein monatliches Einkommen von Euro und beim Arbeitgeber B ein monatliches Einkommen von 250 Euro. Ergebnis: Keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung A. Beschäftigung B ist eine geringfügige Beschäftigung und versicherungsfrei. 30 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

31 Steuerrecht Steuerrechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist lohnsteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vorzunehmen. Arbeitgeber können auf den Abruf der ELStAM verzichten und die Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von zwei Prozent erheben. Im Innenverhältnis kann der Arbeitgeber die Zwei-Prozent-Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. 31 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

32 Arbeitsrecht Wie ist ein Minijob arbeitsrechtlich zu behandeln? Grundsatz: Ein Minijob ist vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag begründet. Treffen von Vereinbarungen über Arbeitszeit, Höhe des Arbeitsentgelts, Urlaubsanspruch etc. Kündigungsfristen sind zu beachten. 32 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

33 Arbeitsrecht Wie ist ein Minijob arbeitsrechtlich zu behandeln? Grundsatz: Ein Minijob ist vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer der Beschäftigung: sechswöchiger Lohnfortzahlungsanspruch Absicherung des Arbeitgebers durch Umlagen zur Lohnfortzahlungs- Versicherung Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (80 %) 33 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

34 Kurzfristige Beschäftigung 34 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

35 Kurzfristige Beschäftigung Definition Die Beschäftigung darf auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart (z. B. Erntehelfer) oder im Voraus vertraglich begrenzt sein. (Regelung ab 1. Januar 2015) 35 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

36 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage* Drei Monate Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche 70 Arbeitstage Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche Befristete Beschäftigung für maximal ein Jahr möglich *Regelung ab 1. Januar Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

37 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Beispiel 7 Beschäftigung vom 1. Juni 2015 bis 31. August Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt Euro. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2015 liegen nicht vor. Ergebnis: Es handelt sich um eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung. 37 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

38 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Beispiel 8 Eine Druckerei vereinbart schriftlich mit einem Zeitungsausträger eine befristete Beschäftigung vom 1. April 2015 bis zum 30. November Es wird festgelegt, dass der Arbeitseinsatz 70 Arbeitstage nicht überschreiten soll. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2015 liegen nicht vor. Ergebnis: Es handelt sich um eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung. 38 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

39 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Eine kurzfristige Beschäftigung ist kein Minijob, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist somit nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat nicht überschreitet, die Beschäftigung aber gleichwohl zeitlich begrenzt ist. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsentgelt bei einer Rahmenvereinbarung, die die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt. 39 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

40 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig. 40 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

41 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 11. Juni RK 30/79 -, USK 80106). Hierzu gehören z. B. Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium. 41 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

42 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Für befristete Beschäftigungen, die zwischen einem Freiwilligendienst und dem beabsichtigten Studium ausgeübt werden, kann sich Berufsmäßigkeit ebenso ergeben. 42 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

43 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten insgesamt im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat berücksichtigt. 43 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

44 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird und die während dieser Zeit eine kurzfristige Beschäftigung (mit mehr als 450 Euro/Monat) ausüben, liegt Berufsmäßigkeit vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Neben einer selbstständigen Tätigkeit wird, auch wenn diese durch die Beschäftigung unterbrochen wird, eine kurzfristige Beschäftigung (mit mehr als 450 Euro/Monat) nicht berufsmäßig ausgeübt. 44 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

45 Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit Arbeitslose zählen zum Personenkreis der Erwerbstätigen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, wenn sie für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildung- oder Arbeitsuchende bei der Arbeitsagentur gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug) und eine kurzfristige Beschäftigung (mit mehr als 450 Euro/Monat) ausüben. 45 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

46 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Grundsatz: Es erfolgt eine Zusammenrechnung ohne Rücksicht auf die Entgelthöhe der Vorbeschäftigung. Rechtsfolge: Von dem Zeitpunkt an, von dem absehbar ist, dass die Grenze von drei Monaten / 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. 46 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

47 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Die Einhaltung der zulässigen Zeitgrenzen (drei Monate / 70 Arbeitstage) ist jeweils zu Beginn der neuen Beschäftigung unter Berücksichtigung bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübter kurzfristiger Beschäftigungen zu prüfen. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind auch dann zusammenzurechnen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. 47 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

48 Kurzfristige Beschäftigung Abgaben im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung Für kurzfristige Beschäftigungen sind im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung pauschal mit 25 % versteuern. (Plus Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und gegebenenfalls Kirchensteuer.) 48 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

49 Kurzfristige Beschäftigung Abgaben im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung Lohnsteuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 68 Euro nicht übersteigt (bis 2014: 62 Euro) und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 12 Euro nicht übersteigt. 49 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

50 Midijob - Gleitzone 50 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

51 Midijob - Gleitzone Übergangsrecht zur Versicherungspflicht Versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro konnten bei der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450,00 Euro am 1. Januar 2013 beantragen, dass sie weiterhin versicherungspflichtig bleiben. Diese Übergangsregelung entfiel zum 1. Januar 2015, so dass bei einem Entgelt bis 450,00 Euro die Regelungen für Minijobber greifen. 51 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen

52

53 Techniker Krankenkasse Fax

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