Dienstrecht (im weiteren Sinn) Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete

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1 Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung) Stand: Jänner 2016 Vorstellung: Christian Wittinghofer Amtsleiter Marktgemeinde Lasberg (Bez. Freistadt) Bezirksobmann der Gewerkschaft Younion seit 1998 Younion Landesvorstandsmitglied und Landespräsidiumsmitglied FCG-Younion Landesfraktionsobmann-Stv. Bundesfraktionsleitungsmitglied der FCG-Younion Mitglied des Verwaltungsausschusses der Krankenfürsorge f. Gden. Dienstrecht (im weiteren Sinn) Dienstrecht Dienstrecht im engen Sinn regelt die Rechte und Pflichten der Bediensteten mit Ausnahme der Besoldung Besoldungsrecht enthält die Besoldungsrechte der Bediensteten Pensionsrecht (bei Beamten) regelt die Ansprüche der Beamten und ihrer Angehörigen 3 1

2 Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne) verfassungsgesetzliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Zuständigkeit der Länder für das Dienstrecht (einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze - Bundesgesetze Verordnungen der Oö. Landesregierung Erlässe der Oö. Landesregierung EU-Recht Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne) (einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze z.b. - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz Oö. GDG Oö. Gemeindebedienstetengesetz Oö. GBG Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 abrufbar im GemNet oder auf der Homepage des Landes OÖ unter Bundesgesetze z.b. Mutterschutz, Väterkarenz, Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz usw. abrufbar im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne) Verordnungen der Oö. Landesregierung z.b. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005, Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnungen Erlässe der Landesregierung im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen erstellt z.b. Begleitregelungen zur Oö. Einreihungsverordnung 2

3 für Schema ALT Rechtsgrundlagen - Oö. Gemeindebedienstetengesetz Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (ab bzw. ab ) Anwendungsbereich Schema ALT - Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli keine Option ins - bei pädagogischen Fachkräften unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme für Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 Dienstrecht (im engeren Sinn) Dienstverhältnis Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Merkmale Verpflichtungsverhältnis Leitung und Verfügung durch den DG persönliche Arbeitspflicht Erfolg und Misserfolg gehen auf Rechnung des DG persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des DN Dienstrecht (im engeren Sinn) Arten der Dienstverhältnisse Beamtin/Beamter Dienstverhältnis wird begründet durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten (mit Dekret) Vertragsbedienstete/r Dienstverhältnis wird durch den Abschluss des Dienstvertrages begründet WICHTIG: Rechtsgrundlage ist das Oö. GDG 2002 (bei pädagogischen Fachkräften: Oö. GBG, Oö. LVBG u. die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist;) 3

4 Dienstpflichten Oö. GDG 2002 Allgemeine und besondere Dienstpflichten 81 Oö. GDG 2002 Die dienstlichen Aufgaben sind aus eigenem unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben sich dabei von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Sie haben in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dienstpflichten Sie müssen die Dienststunden genau einhalten, nötigenfalls die Tätigkeit auch über die Dienststunden hinaus ausdehnen und vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Pflichtenkreises auch andere dienstliche Arbeiten ausführen. Sie haben Ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Dienstantritt haben Sie zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes OÖ zu befolgen und alle mit Ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen (Angelobung). Dienstpflichten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 82 Oö. GDG 2002 Sie müssen Ihre Vorgesetzten unterstützen und deren Weisungen, soweit sie nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, befolgen. Amtsverschwiegenheit 84 Oö. GDG 2002 Sie müssen das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses (!!) bewahren. Verbot der Geschenkannahme 85 Oö. GDG 2002 Es ist Ihnen untersagt, im Hinblick auf Ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen sind orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten oder Vorteile von geringem Wert, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit im Dienst vorliegt u. keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegen stehen. Ehrengeschenke dürfen entgegen genommen werden, der/die Vorgesetzte ist jedoch umgehend davon zu informieren (Bei Untersagung zurückgeben). =>Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 (Strafgesetzbuch) 4

5 Dienstpflichten Meldung von Nebenbeschäftigung 88 Oö. GDG 2002 Jedenfalls ist Meldung zu erstatten. Sie haben um Genehmigung anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (in bar oder in Güterform) voraussichtlich den Betrag von 400 Euro (brutto) in einem Kalendermonat überschreiten wird. (Politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzl. eingerichteten beruflichen Interessensvertretungen sowie Tätigkeit in eig. Land-u Forstwirtschaft sind keine Nebenbeschäftigungen is Oö. GDG). Meldung bei Dienstverhinderung 90 Oö. GDG 2002 Sollten Sie an der Ausübung des Dienstes verhindert sein, haben Sie dies Ihrem Vorgesetzten unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden. Dienstpflichten Meldung strafbarer Handlungen und Schutz vor Benachteiligungen 92, 92a Oö. GDG 2002 o Wenn Ihnen in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird Meldung an zuständigen Vorgesetzten o Bei Meldung einer strafbaren Handlung (im guten Glauben und begründeten Verdacht) entsprechend den Bestimmungen des Bundes über Korruptionsbekämpfung, darf durch den DG nicht benachteiligt werden (whistle blower-schutzbestimmungen) Sonstige Meldepflichten 93 Oö. GDG 2002 o Namensänderung o Standesveränderung o Änderung der Staatsangehörigkeit o Änderung des Hauptwohnsitzes Dienstpflichten Sonstige Meldepflichten 93 Oö. GDG 2002 o Verlust einer für die Dienstausübung erforderlichen Berechtigung o Verlust der Dienstkleidung, des Dienstausweises oder von Sachbehelfen o Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz o Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst o Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld o Unfälle, bei denen Sie durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden sind. o Schwangerschaft 5

6 Dienstpflichten Disziplinäre Verantwortung o des Beamten eigenes Disziplinarrecht mit Strafen (auch Beendigung des Dienstverhältnisses) o Vertragsbedienstete formlose Beanstandung (Rüge, Ermahnung) Kündigung oder Entlassung Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen) Entlohnung Sonderzahlung je Quartal 1/2 Monatsbezug Urlaub o Erholungsurlaub - je Kalenderjahr 200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspr. 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren Stunden bei Vollbeschäftigung (entspr. 36 Werktagen bzw. 30 AT) bei Dienstalter von 25 Jahren oder 51. Lj und 10 J Dienstzeit - für Bedienstete mit Behinderung je nach Grad der Beeinträchtigung 16 bis 40 Stunden (bei Vollbeschäftigung) mehr - bei Eintritt: in den ersten 6 Kalendermonaten (KM) des DV beträgt das Ausmaß für jeden begonnenen KM des DV ein 1/12 des Jahresurlaubes Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen) Urlaub (Fortsetzung) o Vorgesetzte hat einzuwirken, dass Erholungsurlaub verbraucht werden kann o Sonderurlaub o Karenz nach Mutterschutzgesetz o Karenz nach 127 Oö. GDG 2002 (auch Kurzzeitkarenz für max. 4 Wo) o Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (bis 40. LJ des Kindes möglich) Recht auf Teilzeitbeschäftigung 106 und 107 Oö. GDG 2002 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung (bis 7. LJ des Kindes möglich) Familienhospizfreistellung 126 a Oö. GDG 2002 (3 + 3 Monate) 6

7 Rechte der Bediensteten Vaterschaftsfrühkarenz 126b Oö. GDG (Rechtsanspruch auf 1 bis 4 Wochen gegen Entfall der Bezüge) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (2-12 Mon./4-24 Mon.) 128 Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (1 bis 3 Monate) 129a Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) Pflegefreistellung 130 Oö. GDG 2002 (zweite Woche für Kinder bis 12. LJ) Kündigungs- und Entlassungsschutz Abfertigung (Betriebliche Vorsorgekasse für DV ab ) Sozialversicherung Dienstvertrag Enden des Dienstverhältnisses 22 Oö. GDG 2002 o Zeitablauf o einjährige Dienstverhinderung o einvernehmliche Auflösung o Kündigung o vorzeitige Auflösung durch den/die VB o Entlassung Anmerkung: Neu eingeführt wurden Konkurrenzbestimmungen bei Wechsel in Privatwirtschaft Enden des Dienstverhältnisses 22 Oö. GDG 2002 o Durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht bei bestimmten Vorsatzdelikten (zb Quälen oder Vernachlässigen von Unmündigen, bestimmte strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) o Abberufung von einer leitenden Funktion o Pragmatisierung o Tod 7

8 Oö. Kinderbetreuungs- Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Pädagogische Fachkräfte sind Personen die fachliche Anstellungserfordernisse erfüllen und als pädagogische Fachkraft tätig sind. Schema ALT: Jene pädagogischen Fachkräfte, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde begründet haben sind in L 2b 1 (l 2b 1) oder L 3 (l 3) eingestuft. (Vorrückung alle 2 Jahre) Diese Bediensteten können eine Optionserklärung abgeben, falls sie ins neue Schema wechseln wollen. Im Anschluss an die Karenz ist ebenfalls eine Option jederzeit möglich. Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Neue Gehaltsschema-Bezeichnung: KBP Ab 2014 eintretende pädagogische Fachkräfte sowie bereits im Gemeindedienst stehende pädagogische Fachkräfte, die eine Optionserklärung abgeben! Höhere Einstiegsgehältern und eine niedrigere Gehaltskurve. Die Vorrückungen erfolgen wie im Gehaltssystem nach dem Oö. GDG 2002 in Zwei-, Drei-, Vier- oder Fünfjahresschritten. Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Vordienstzeiten: Es können für neu eintretende Bedienstete facheinschlägige Zeiten somit auch private Zeiten (wie z.b. Caritas) zur Gänze angerechnet werden. 95 % - Regel im ersten Jahr: Neu eintretende pädagogische Fachkräfte erhalten im ersten Jahr 95% des Gehalts. Falls facheinschlägige Zeiten bei anderen Rechtsträgern (von mind. 1 Jahr) vorliegen, kommt es zu keiner Kürzung mehr. 8

9 Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Urlaubsanspruch: Für pädagogische Fachkräfte wurde ein Zusatzurlaub von (80 Stunden (10 AT) festgelegt. Der Erholungsurlaub sollte während der Ferienzeit (Haupt-, Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien) verbraucht werden. Darüber hinaus gelten auch für diesen Zusatzurlaub wie auch beim Erholungsurlaub die Bestimmungen des Oö GBG 2001 (Verfall, Aliquotierung etc.) Entlohnungsschema ALT Beamte Unterteilung in Verwendungsgruppen A, B, C, D, E Allgemeine Verwaltung P 1, P 2, P 3, P 4, P 5 Handwerklicher Dienst Dienstklassen, Entlohnungsstufen Vertragsbedienstete Unterteilung in Entlohnungsschemata und gruppen, Entlohnungsstufen Entlohnungsschema I: a, b, c, d, e Allgemeine Verwaltung Entlohnungsschema II: p 1, p 2, p 3, p 4, p 5 Handwerklicher Dienst Entlohnungsschema IL: Kinderbetreuungseinrichtungen Ausnahme: Schema für pädagogische Fachkräfte - KBP (ab im Oö. GBG Gehaltsstufen für Beamte und VB gleich) Grundsätze gleiche Entlohnung für Beamte und VB weitgehende Abkehr vom Vorbildungsprinzip hin zur verwendungsorientierten Entlohnung nahezu gänzliche Abschaffung der Zulagen und Nebengebühren All-inclusive-Gehalt Abflachung der Gehaltskurve bei gleicher Aktivverdienstsumme Anwendungsbereich ab 1. Juli 2002 für alle neu aufgenommenen Bediensteten Bedienstete, die eine Optionserklärung abgegeben haben 9

10 Zuordnung zu den Funktionslaufbahnen bei Gruppen von Bediensteten mit gleichartiger Verwendung durch die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung bei einzelnen Verwendungen durch Einzelbewertung Beispiele - Gemeindebereich Hilfsarbeiter/in, Reinigungskraft GD 25 Angelernte/r Arbeiter/in GD 23 Kindergarten-, Hort-, Krabbelstubenhelfer/innen GD 22 Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst GD 21 Facharbeiter/in GD 19 Sachbearbeiter/in GD 18 Referent/in GD 14 Amtsleiter/in GD 12 GD 5 Beispiele - APH-Bereich Reinigungskraft GD 25 Reinigungskraft im Pflegebereich GD 24 Heimhelfer/in GD 21 Pflegehelfer/in und Altenbetreuer/in GD 20 Altenfachbetreuer/in (FSB A) GD 18 Küchenleiter/in GD 18 GD 14 Dipl. Pflegepersonal GD 16 Gehobener med-techn. Dienst GD 15 Pflegegruppenverantwortliche/r GD 15 Pflegedienstleiter/in GD 14 GD 13 APH-Leiter/in GD 13 GD 12 10

11 25 Funktionslaufbahnen je Funktionslaufbahn 15 Gehaltsstufen Vorrückungen in Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren in Gehaltsstufe 3 6 alle 2 Jahre (d.h: ab Gehaltsstufe 2 bis einschl. 6 alle 2 Jahre) in Gehaltsstufe 7 11 alle 3 Jahre (d.h: wenn in Geh.stufe 6, dann erst nach 3 J in Stufe 7) in Gehaltsstufe alle 4 Jahre 1. Dienstjahr 95 % des Gehaltes (ausgenommen Ausbildungsverwendungen) Begleitregelungen Erlass Gem / Shw/Shü vom 3. Juli 2002 (mit Ergänzungen): Gem / Shü/Shz [Bereich Pflegedienst]; Gem / Shü/Shz [Bereich Wachebedienstete]; Gem / [GHZ Sozialarbeiter/innen] Gem /171/2007 [GHZ Klärwärter/innen]) umfassende und taxative Aufzählung aller noch möglichen Zulagen und Nebengebühren darüber hinausgehende Regelungen erfordern eine Abänderung 11

12 Funktionsweise des Zeitwertkontos Mitarbeiter/in reduziert Gehalt - arbeitet jedoch wie bisher weiter! (= Gleiches Beschäftigungsausmaß - weniger Gehalt Altersteilzeit) Das nicht ausbezahlte Gehalt wird auf einem Konto gesammelt, verzinst und zu einem - von der Mitarbeiter/in selbst bestimmten Zeitpunkt ausbezahlt. In der Einzahlungs-/ Ansparphase sind keine Steuern und Abgaben vom Zeitwertkontobeitrag zu entrichten, dh man spart praktisch brutto für netto! In der Auszahlungs-/ Freizeitphase sind Steuern und Abgaben vom Zeitwertkontobeitrag zu entrichten, man ist voll versichert und erwirbt auch Pensionszeiten MERKMALE: freiwillig --- flexibel --- zukunftsorientiert Zeitwertkonto ANSPARBEITRAG Pro Monat können zwischen zwei und höchstens 15 Prozent des Bruttogehalts auf das Zeitwertkonto eingezahlt werden. (Prozentsatz kann jährlich geändert werden!) VERZINSUNG Guthaben werden jedes Jahr im Ausmaß der Gehaltserhöhung - plus einem Aufschlag von 0,75 Prozent verzinst. Beispiel: Für 2015 war das Ergebnis der Lohnverhandlungen für den öffentlichen Dienst 1,77 Prozent. Das ergäbe 2,52 Prozent Verzinsung. PRINZIP: Das angesparte Guthaben wird arbeits-rechtlich als Zeitausgleich konsumiert! Möglich ist entweder eine Auszeit (DG zustimmen) oder ein früherer, bezahlter Ruhestand Rechtsanspruch! Pensionskassenbeitrag: (seit möglich) Wahlmöglichkeit Pensionskassenbeitrag des Arbeitgebers (anstelle Jubiläumszuwendung!) in ZWK einbezahlen zu lassen (anstatt Valida Zusatzpensionskassa)! Vorteil ZWK gegenüber PK: Pensionskasse leistet Zusatzpension, nur wenn man bereits in Pension ist. Das ZWK kann man auch verwenden um früher in die arbeitsfreie Zeit zu kommen! Pensionskasse (Valida) für Beamte verpflichtend für VB freiwillig (4 Jahre Dienstzeit ab dem 18. LJ = 22 Jahre; Dienstgeberbeitrag 1,5% 14 x anstatt Jubiläumszuwendung) Ab kann der Bedienstete den Betrag auch auf das Zeitwertkonto fließen lassen. Fahrtkostenzuschuss Entfernung zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km (Luftlinie gemessen) Wegstrecke wird an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt Eigenanteil 21,8 Euro maximaler Fahrtkostenzuschuss 72,7 Euro 12

13 Sozialleistungen Bezugsvorschuss - Geldaushilfe Kinderbeihilfe 15 Euro je Kind und Monat (bei Vollbeschäftigung) Haushaltsbeihilfe 200 % der Kinderbeihilfe Auszahlung Juni und Dezember Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe ("Schulbeihilfe") Ersatz der Ausbildungskosten Bei speziellen Ausbildungen hat der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskostenersatz zu leisten (nicht für Modul 1 und 2). siehe 27 und 39 Oö. GDG 2002 Dienstvertrag PRAXIS Schriftform erforderlich Verpflichtung für den DG, Dienstvertrag auszustellen WICHTIG auch bei geringfügig beschäftigten Bediensteten 13

14 Dienstvertrag Mindestinhalt o Beginn des Dienstverhältnisses o Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich o bestimmte oder unbestimmte Zeit o Verwendung o Funktionslaufbahn o Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) o Anrechnung der Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag o Hinweis, dass das Oö. GDG 2002 und dazu erlassene Verordnungen gelten (bei pädagogischen Fachkräften Oö. GBG ivm Oö. LVBG soweit im Oö. Kinderbetreuungs- Dienstgesetz 2014 idgf nicht anderes bestimmt ist) Gleichbehandlung Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG (LGBl. Nr. 63/1999 i.d.g.f.) umfassendes Gleichbehandlungsgebot, insbesondere o bei der Ausschreibung von Dienstposten und der Auswahl der Bediensteten o beim beruflichen Aufstieg o Vertretung von Frauen in Kommissionen in Personalangelegenheiten o Frauenförderprogramm am 1. Jänner jeden 3. Jahres zu erstellen o Verbot sexueller Belästigung o Gleichbehandlungsbeauftragte o Gleichbehandlungskommission Ausblick auf weitere Dienstausbildung erforderliche Module (Verpflichtung) in der Oö. G-DAV 2005 geregelt Beispiele: Kassier (GD 20): M1, M2 (AT 1) Buchhalter (GD 18): M1, M2 (AT 1), M3 (AT 1) Referent (GD 14): M1, M2 (AT 2), M3 (AT 2) Amtsleiter (GD 7): M1, M2 (AT 3), M3 (AT 3), M4 14

15 Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 2 = Allgemeine Ausbildung (Grundausbildung) o Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Abläufe, Inhalte und generelle Rechtsvorschriften der öffentlichen Verwaltung o begleitender Dienstausbildungslehrgang o Schriftliche Dienstprüfung (Klausur 3 Ausbildungstypen) Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 3 = Fachausbildung o Erlangen des Fachwissens für die Verwendung o Lernen an der beruflichen Praxis o Mündliche Fachprüfung vor Kommission (3 Ausbildungstypen) Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 4 = Ausbildung für Führungskräfte Erlangen von Qualifikationen in den Bereichen o Führungsverhalten und -verständnis o Kommunikation o Organisationsgrundlagen und -entwicklung o Teamorientiertes Arbeiten/Verhalten o Umgang mit Konflikten 15

16 Ausblick auf weitere Dienstausbildung Fristen M 2: 36 Mo ab Beginn des Dienstverhältnisses M 3: 24 Mo nach Ablegung von M 2 M 4: 5 Jahre ab Beginn der Verwendung Fristverlängerungen sind möglich Ausblick auf weitere Dienstausbildung Folgen der Nichtablegung von Modul 2: Kürzung Monatsbezug um 5 % Bei VB: Kündigungsgrund von Modul 3: Kürzung Monatsbezug um 5 % Verwendungsänderung, Versetzung Hinweis! Nützen Sie das GemNet! Informationsdrehscheibe für die Gemeinden Erlässe Rechtsauskünfte sonstige Informationen 16

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