Dienstrecht (im weiteren Sinn) Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete
|
|
- Ewald Raske
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung) Stand: Jänner 2016 Vorstellung: Christian Wittinghofer Amtsleiter Marktgemeinde Lasberg (Bez. Freistadt) Bezirksobmann der Gewerkschaft Younion seit 1998 Younion Landesvorstandsmitglied und Landespräsidiumsmitglied FCG-Younion Landesfraktionsobmann-Stv. Bundesfraktionsleitungsmitglied der FCG-Younion Mitglied des Verwaltungsausschusses der Krankenfürsorge f. Gden. Dienstrecht (im weiteren Sinn) Dienstrecht Dienstrecht im engen Sinn regelt die Rechte und Pflichten der Bediensteten mit Ausnahme der Besoldung Besoldungsrecht enthält die Besoldungsrechte der Bediensteten Pensionsrecht (bei Beamten) regelt die Ansprüche der Beamten und ihrer Angehörigen 3 1
2 Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne) verfassungsgesetzliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Zuständigkeit der Länder für das Dienstrecht (einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze - Bundesgesetze Verordnungen der Oö. Landesregierung Erlässe der Oö. Landesregierung EU-Recht Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne) (einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze z.b. - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz Oö. GDG Oö. Gemeindebedienstetengesetz Oö. GBG Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 abrufbar im GemNet oder auf der Homepage des Landes OÖ unter Bundesgesetze z.b. Mutterschutz, Väterkarenz, Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz usw. abrufbar im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne) Verordnungen der Oö. Landesregierung z.b. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005, Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnungen Erlässe der Landesregierung im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen erstellt z.b. Begleitregelungen zur Oö. Einreihungsverordnung 2
3 für Schema ALT Rechtsgrundlagen - Oö. Gemeindebedienstetengesetz Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (ab bzw. ab ) Anwendungsbereich Schema ALT - Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli keine Option ins - bei pädagogischen Fachkräften unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme für Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 Dienstrecht (im engeren Sinn) Dienstverhältnis Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Merkmale Verpflichtungsverhältnis Leitung und Verfügung durch den DG persönliche Arbeitspflicht Erfolg und Misserfolg gehen auf Rechnung des DG persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des DN Dienstrecht (im engeren Sinn) Arten der Dienstverhältnisse Beamtin/Beamter Dienstverhältnis wird begründet durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten (mit Dekret) Vertragsbedienstete/r Dienstverhältnis wird durch den Abschluss des Dienstvertrages begründet WICHTIG: Rechtsgrundlage ist das Oö. GDG 2002 (bei pädagogischen Fachkräften: Oö. GBG, Oö. LVBG u. die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist;) 3
4 Dienstpflichten Oö. GDG 2002 Allgemeine und besondere Dienstpflichten 81 Oö. GDG 2002 Die dienstlichen Aufgaben sind aus eigenem unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben sich dabei von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Sie haben in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dienstpflichten Sie müssen die Dienststunden genau einhalten, nötigenfalls die Tätigkeit auch über die Dienststunden hinaus ausdehnen und vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Pflichtenkreises auch andere dienstliche Arbeiten ausführen. Sie haben Ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Dienstantritt haben Sie zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes OÖ zu befolgen und alle mit Ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen (Angelobung). Dienstpflichten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 82 Oö. GDG 2002 Sie müssen Ihre Vorgesetzten unterstützen und deren Weisungen, soweit sie nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, befolgen. Amtsverschwiegenheit 84 Oö. GDG 2002 Sie müssen das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses (!!) bewahren. Verbot der Geschenkannahme 85 Oö. GDG 2002 Es ist Ihnen untersagt, im Hinblick auf Ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen sind orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten oder Vorteile von geringem Wert, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit im Dienst vorliegt u. keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegen stehen. Ehrengeschenke dürfen entgegen genommen werden, der/die Vorgesetzte ist jedoch umgehend davon zu informieren (Bei Untersagung zurückgeben). =>Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 (Strafgesetzbuch) 4
5 Dienstpflichten Meldung von Nebenbeschäftigung 88 Oö. GDG 2002 Jedenfalls ist Meldung zu erstatten. Sie haben um Genehmigung anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (in bar oder in Güterform) voraussichtlich den Betrag von 400 Euro (brutto) in einem Kalendermonat überschreiten wird. (Politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzl. eingerichteten beruflichen Interessensvertretungen sowie Tätigkeit in eig. Land-u Forstwirtschaft sind keine Nebenbeschäftigungen is Oö. GDG). Meldung bei Dienstverhinderung 90 Oö. GDG 2002 Sollten Sie an der Ausübung des Dienstes verhindert sein, haben Sie dies Ihrem Vorgesetzten unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden. Dienstpflichten Meldung strafbarer Handlungen und Schutz vor Benachteiligungen 92, 92a Oö. GDG 2002 o Wenn Ihnen in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird Meldung an zuständigen Vorgesetzten o Bei Meldung einer strafbaren Handlung (im guten Glauben und begründeten Verdacht) entsprechend den Bestimmungen des Bundes über Korruptionsbekämpfung, darf durch den DG nicht benachteiligt werden (whistle blower-schutzbestimmungen) Sonstige Meldepflichten 93 Oö. GDG 2002 o Namensänderung o Standesveränderung o Änderung der Staatsangehörigkeit o Änderung des Hauptwohnsitzes Dienstpflichten Sonstige Meldepflichten 93 Oö. GDG 2002 o Verlust einer für die Dienstausübung erforderlichen Berechtigung o Verlust der Dienstkleidung, des Dienstausweises oder von Sachbehelfen o Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz o Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst o Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld o Unfälle, bei denen Sie durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden sind. o Schwangerschaft 5
6 Dienstpflichten Disziplinäre Verantwortung o des Beamten eigenes Disziplinarrecht mit Strafen (auch Beendigung des Dienstverhältnisses) o Vertragsbedienstete formlose Beanstandung (Rüge, Ermahnung) Kündigung oder Entlassung Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen) Entlohnung Sonderzahlung je Quartal 1/2 Monatsbezug Urlaub o Erholungsurlaub - je Kalenderjahr 200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspr. 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren Stunden bei Vollbeschäftigung (entspr. 36 Werktagen bzw. 30 AT) bei Dienstalter von 25 Jahren oder 51. Lj und 10 J Dienstzeit - für Bedienstete mit Behinderung je nach Grad der Beeinträchtigung 16 bis 40 Stunden (bei Vollbeschäftigung) mehr - bei Eintritt: in den ersten 6 Kalendermonaten (KM) des DV beträgt das Ausmaß für jeden begonnenen KM des DV ein 1/12 des Jahresurlaubes Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen) Urlaub (Fortsetzung) o Vorgesetzte hat einzuwirken, dass Erholungsurlaub verbraucht werden kann o Sonderurlaub o Karenz nach Mutterschutzgesetz o Karenz nach 127 Oö. GDG 2002 (auch Kurzzeitkarenz für max. 4 Wo) o Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (bis 40. LJ des Kindes möglich) Recht auf Teilzeitbeschäftigung 106 und 107 Oö. GDG 2002 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung (bis 7. LJ des Kindes möglich) Familienhospizfreistellung 126 a Oö. GDG 2002 (3 + 3 Monate) 6
7 Rechte der Bediensteten Vaterschaftsfrühkarenz 126b Oö. GDG (Rechtsanspruch auf 1 bis 4 Wochen gegen Entfall der Bezüge) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (2-12 Mon./4-24 Mon.) 128 Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (1 bis 3 Monate) 129a Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) Pflegefreistellung 130 Oö. GDG 2002 (zweite Woche für Kinder bis 12. LJ) Kündigungs- und Entlassungsschutz Abfertigung (Betriebliche Vorsorgekasse für DV ab ) Sozialversicherung Dienstvertrag Enden des Dienstverhältnisses 22 Oö. GDG 2002 o Zeitablauf o einjährige Dienstverhinderung o einvernehmliche Auflösung o Kündigung o vorzeitige Auflösung durch den/die VB o Entlassung Anmerkung: Neu eingeführt wurden Konkurrenzbestimmungen bei Wechsel in Privatwirtschaft Enden des Dienstverhältnisses 22 Oö. GDG 2002 o Durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht bei bestimmten Vorsatzdelikten (zb Quälen oder Vernachlässigen von Unmündigen, bestimmte strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) o Abberufung von einer leitenden Funktion o Pragmatisierung o Tod 7
8 Oö. Kinderbetreuungs- Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Pädagogische Fachkräfte sind Personen die fachliche Anstellungserfordernisse erfüllen und als pädagogische Fachkraft tätig sind. Schema ALT: Jene pädagogischen Fachkräfte, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde begründet haben sind in L 2b 1 (l 2b 1) oder L 3 (l 3) eingestuft. (Vorrückung alle 2 Jahre) Diese Bediensteten können eine Optionserklärung abgeben, falls sie ins neue Schema wechseln wollen. Im Anschluss an die Karenz ist ebenfalls eine Option jederzeit möglich. Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Neue Gehaltsschema-Bezeichnung: KBP Ab 2014 eintretende pädagogische Fachkräfte sowie bereits im Gemeindedienst stehende pädagogische Fachkräfte, die eine Optionserklärung abgeben! Höhere Einstiegsgehältern und eine niedrigere Gehaltskurve. Die Vorrückungen erfolgen wie im Gehaltssystem nach dem Oö. GDG 2002 in Zwei-, Drei-, Vier- oder Fünfjahresschritten. Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Vordienstzeiten: Es können für neu eintretende Bedienstete facheinschlägige Zeiten somit auch private Zeiten (wie z.b. Caritas) zur Gänze angerechnet werden. 95 % - Regel im ersten Jahr: Neu eintretende pädagogische Fachkräfte erhalten im ersten Jahr 95% des Gehalts. Falls facheinschlägige Zeiten bei anderen Rechtsträgern (von mind. 1 Jahr) vorliegen, kommt es zu keiner Kürzung mehr. 8
9 Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 Urlaubsanspruch: Für pädagogische Fachkräfte wurde ein Zusatzurlaub von (80 Stunden (10 AT) festgelegt. Der Erholungsurlaub sollte während der Ferienzeit (Haupt-, Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien) verbraucht werden. Darüber hinaus gelten auch für diesen Zusatzurlaub wie auch beim Erholungsurlaub die Bestimmungen des Oö GBG 2001 (Verfall, Aliquotierung etc.) Entlohnungsschema ALT Beamte Unterteilung in Verwendungsgruppen A, B, C, D, E Allgemeine Verwaltung P 1, P 2, P 3, P 4, P 5 Handwerklicher Dienst Dienstklassen, Entlohnungsstufen Vertragsbedienstete Unterteilung in Entlohnungsschemata und gruppen, Entlohnungsstufen Entlohnungsschema I: a, b, c, d, e Allgemeine Verwaltung Entlohnungsschema II: p 1, p 2, p 3, p 4, p 5 Handwerklicher Dienst Entlohnungsschema IL: Kinderbetreuungseinrichtungen Ausnahme: Schema für pädagogische Fachkräfte - KBP (ab im Oö. GBG Gehaltsstufen für Beamte und VB gleich) Grundsätze gleiche Entlohnung für Beamte und VB weitgehende Abkehr vom Vorbildungsprinzip hin zur verwendungsorientierten Entlohnung nahezu gänzliche Abschaffung der Zulagen und Nebengebühren All-inclusive-Gehalt Abflachung der Gehaltskurve bei gleicher Aktivverdienstsumme Anwendungsbereich ab 1. Juli 2002 für alle neu aufgenommenen Bediensteten Bedienstete, die eine Optionserklärung abgegeben haben 9
10 Zuordnung zu den Funktionslaufbahnen bei Gruppen von Bediensteten mit gleichartiger Verwendung durch die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung bei einzelnen Verwendungen durch Einzelbewertung Beispiele - Gemeindebereich Hilfsarbeiter/in, Reinigungskraft GD 25 Angelernte/r Arbeiter/in GD 23 Kindergarten-, Hort-, Krabbelstubenhelfer/innen GD 22 Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst GD 21 Facharbeiter/in GD 19 Sachbearbeiter/in GD 18 Referent/in GD 14 Amtsleiter/in GD 12 GD 5 Beispiele - APH-Bereich Reinigungskraft GD 25 Reinigungskraft im Pflegebereich GD 24 Heimhelfer/in GD 21 Pflegehelfer/in und Altenbetreuer/in GD 20 Altenfachbetreuer/in (FSB A) GD 18 Küchenleiter/in GD 18 GD 14 Dipl. Pflegepersonal GD 16 Gehobener med-techn. Dienst GD 15 Pflegegruppenverantwortliche/r GD 15 Pflegedienstleiter/in GD 14 GD 13 APH-Leiter/in GD 13 GD 12 10
11 25 Funktionslaufbahnen je Funktionslaufbahn 15 Gehaltsstufen Vorrückungen in Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren in Gehaltsstufe 3 6 alle 2 Jahre (d.h: ab Gehaltsstufe 2 bis einschl. 6 alle 2 Jahre) in Gehaltsstufe 7 11 alle 3 Jahre (d.h: wenn in Geh.stufe 6, dann erst nach 3 J in Stufe 7) in Gehaltsstufe alle 4 Jahre 1. Dienstjahr 95 % des Gehaltes (ausgenommen Ausbildungsverwendungen) Begleitregelungen Erlass Gem / Shw/Shü vom 3. Juli 2002 (mit Ergänzungen): Gem / Shü/Shz [Bereich Pflegedienst]; Gem / Shü/Shz [Bereich Wachebedienstete]; Gem / [GHZ Sozialarbeiter/innen] Gem /171/2007 [GHZ Klärwärter/innen]) umfassende und taxative Aufzählung aller noch möglichen Zulagen und Nebengebühren darüber hinausgehende Regelungen erfordern eine Abänderung 11
12 Funktionsweise des Zeitwertkontos Mitarbeiter/in reduziert Gehalt - arbeitet jedoch wie bisher weiter! (= Gleiches Beschäftigungsausmaß - weniger Gehalt Altersteilzeit) Das nicht ausbezahlte Gehalt wird auf einem Konto gesammelt, verzinst und zu einem - von der Mitarbeiter/in selbst bestimmten Zeitpunkt ausbezahlt. In der Einzahlungs-/ Ansparphase sind keine Steuern und Abgaben vom Zeitwertkontobeitrag zu entrichten, dh man spart praktisch brutto für netto! In der Auszahlungs-/ Freizeitphase sind Steuern und Abgaben vom Zeitwertkontobeitrag zu entrichten, man ist voll versichert und erwirbt auch Pensionszeiten MERKMALE: freiwillig --- flexibel --- zukunftsorientiert Zeitwertkonto ANSPARBEITRAG Pro Monat können zwischen zwei und höchstens 15 Prozent des Bruttogehalts auf das Zeitwertkonto eingezahlt werden. (Prozentsatz kann jährlich geändert werden!) VERZINSUNG Guthaben werden jedes Jahr im Ausmaß der Gehaltserhöhung - plus einem Aufschlag von 0,75 Prozent verzinst. Beispiel: Für 2015 war das Ergebnis der Lohnverhandlungen für den öffentlichen Dienst 1,77 Prozent. Das ergäbe 2,52 Prozent Verzinsung. PRINZIP: Das angesparte Guthaben wird arbeits-rechtlich als Zeitausgleich konsumiert! Möglich ist entweder eine Auszeit (DG zustimmen) oder ein früherer, bezahlter Ruhestand Rechtsanspruch! Pensionskassenbeitrag: (seit möglich) Wahlmöglichkeit Pensionskassenbeitrag des Arbeitgebers (anstelle Jubiläumszuwendung!) in ZWK einbezahlen zu lassen (anstatt Valida Zusatzpensionskassa)! Vorteil ZWK gegenüber PK: Pensionskasse leistet Zusatzpension, nur wenn man bereits in Pension ist. Das ZWK kann man auch verwenden um früher in die arbeitsfreie Zeit zu kommen! Pensionskasse (Valida) für Beamte verpflichtend für VB freiwillig (4 Jahre Dienstzeit ab dem 18. LJ = 22 Jahre; Dienstgeberbeitrag 1,5% 14 x anstatt Jubiläumszuwendung) Ab kann der Bedienstete den Betrag auch auf das Zeitwertkonto fließen lassen. Fahrtkostenzuschuss Entfernung zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km (Luftlinie gemessen) Wegstrecke wird an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt Eigenanteil 21,8 Euro maximaler Fahrtkostenzuschuss 72,7 Euro 12
13 Sozialleistungen Bezugsvorschuss - Geldaushilfe Kinderbeihilfe 15 Euro je Kind und Monat (bei Vollbeschäftigung) Haushaltsbeihilfe 200 % der Kinderbeihilfe Auszahlung Juni und Dezember Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe ("Schulbeihilfe") Ersatz der Ausbildungskosten Bei speziellen Ausbildungen hat der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskostenersatz zu leisten (nicht für Modul 1 und 2). siehe 27 und 39 Oö. GDG 2002 Dienstvertrag PRAXIS Schriftform erforderlich Verpflichtung für den DG, Dienstvertrag auszustellen WICHTIG auch bei geringfügig beschäftigten Bediensteten 13
14 Dienstvertrag Mindestinhalt o Beginn des Dienstverhältnisses o Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich o bestimmte oder unbestimmte Zeit o Verwendung o Funktionslaufbahn o Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) o Anrechnung der Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag o Hinweis, dass das Oö. GDG 2002 und dazu erlassene Verordnungen gelten (bei pädagogischen Fachkräften Oö. GBG ivm Oö. LVBG soweit im Oö. Kinderbetreuungs- Dienstgesetz 2014 idgf nicht anderes bestimmt ist) Gleichbehandlung Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG (LGBl. Nr. 63/1999 i.d.g.f.) umfassendes Gleichbehandlungsgebot, insbesondere o bei der Ausschreibung von Dienstposten und der Auswahl der Bediensteten o beim beruflichen Aufstieg o Vertretung von Frauen in Kommissionen in Personalangelegenheiten o Frauenförderprogramm am 1. Jänner jeden 3. Jahres zu erstellen o Verbot sexueller Belästigung o Gleichbehandlungsbeauftragte o Gleichbehandlungskommission Ausblick auf weitere Dienstausbildung erforderliche Module (Verpflichtung) in der Oö. G-DAV 2005 geregelt Beispiele: Kassier (GD 20): M1, M2 (AT 1) Buchhalter (GD 18): M1, M2 (AT 1), M3 (AT 1) Referent (GD 14): M1, M2 (AT 2), M3 (AT 2) Amtsleiter (GD 7): M1, M2 (AT 3), M3 (AT 3), M4 14
15 Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 2 = Allgemeine Ausbildung (Grundausbildung) o Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Abläufe, Inhalte und generelle Rechtsvorschriften der öffentlichen Verwaltung o begleitender Dienstausbildungslehrgang o Schriftliche Dienstprüfung (Klausur 3 Ausbildungstypen) Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 3 = Fachausbildung o Erlangen des Fachwissens für die Verwendung o Lernen an der beruflichen Praxis o Mündliche Fachprüfung vor Kommission (3 Ausbildungstypen) Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 4 = Ausbildung für Führungskräfte Erlangen von Qualifikationen in den Bereichen o Führungsverhalten und -verständnis o Kommunikation o Organisationsgrundlagen und -entwicklung o Teamorientiertes Arbeiten/Verhalten o Umgang mit Konflikten 15
16 Ausblick auf weitere Dienstausbildung Fristen M 2: 36 Mo ab Beginn des Dienstverhältnisses M 3: 24 Mo nach Ablegung von M 2 M 4: 5 Jahre ab Beginn der Verwendung Fristverlängerungen sind möglich Ausblick auf weitere Dienstausbildung Folgen der Nichtablegung von Modul 2: Kürzung Monatsbezug um 5 % Bei VB: Kündigungsgrund von Modul 3: Kürzung Monatsbezug um 5 % Verwendungsänderung, Versetzung Hinweis! Nützen Sie das GemNet! Informationsdrehscheibe für die Gemeinden Erlässe Rechtsauskünfte sonstige Informationen 16
17 17
Dienstrecht (im weiteren Sinn) Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete
Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung) Stand: Jänner 2016 Vorstellung: Christian Wittinghofer Amtsleiter
MehrModul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete. Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung)
Mdul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete Infrmatin zum Dienst- und Besldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung) Stand: Jänner 2015 bzw. ab Februar 2015 (DRÄG 2015) Vrstellung:
MehrDienstrecht (im weiteren Sinn) zu meiner Person: Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete
Mdul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete Infrmatin zum Dienst- und Besldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung) Stand: Februar 2017 zu meiner Persn: Ehem. Amtsleiter Gem. Vichtenstein
MehrDienstrecht (im weiteren Sinn) Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete
Mdul 1 Einführungstag für neue Gemeinde- (Verbands)bedienstete Infrmatin zum Dienst- und Besldungsrecht (einschließlich Gleichbehandlung) Stand: Februar 2017 Vrstellung: Mag. a Christine Bargfrieder Persnalverrechnerin
MehrEntwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
PrsG-030.09 Begutachtung Entwurf Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr.
MehrBesoldung Neu im NÖ Landesdienst
Besoldung Neu im NÖ Landesdienst Vill bei Innsbruck 24. November 2006 Inkrafttreten am 1. Juli 2006: NÖ LBG für alle neu eintretenden Bediensteten Optionsrecht in das neue Dienstrecht Novellierung der
MehrLeistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte
LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:
MehrKorruption, Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (aus der Sicht der Verwaltung. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer
Korruption, Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (aus der Sicht der Verwaltung Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer 1 Übersicht Zum Korruptionsbegriff Bestehende Instrumente zur Korruptionsprävention
MehrWorum geht es? Verkürzt gesagt Geld gegen Freizeit. Ansparphase Reduktion um 2-15 % Konsumationsphase. Freistellung oder TZ. Beginn der Pension
Zeitwertkonto Worum geht es? Nach einer Ansparphase, in der die Bezüge reduziert werden, folgt eine Konsumationsphase, in der die einbehaltenen Bezugsteile verzinst als Freistellungsbezug oder als Zulage
Mehr2. Abteilungsleiterinnen und -leiter (in Gemeinden mit mehr als Einwohnern)
Allgemeine Bezugserhöhung ab 1. Jänner 2018 für die Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände (Gehaltsschema ALT ) Auf Grund der Bezugserhöhung ergeben sich ab 1. Jänner 2018 bei den Zulagen
Mehr1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag
BASICS 1) Anstellungs- und Versetzungssituation 2) Vertrag Vertrag mit dem Land NÖ / Verwaltungsbereich LSR. Dieser Vertrag ist ein befristeter II L Vertrag. II L Verträge: sind befristet auf ein Schuljahr
MehrBundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.
Mehrfür den Abschluss der Dienstverträge mit den in Krankenanstalten des Landes Oberösterreich beschäftigten Spitalsärztinnen und -ärzten
Richtlinien für den Abschluss der Dienstverträge mit den in Krankenanstalten des Landes Oberösterreich beschäftigten Spitalsärztinnen und -ärzten Beschluss der Oö. Landesregierung vom 25. Juni 2001, PersR-450000/
MehrBeilage 112/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode
Beilage 112/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Gemischten Ausschusses (Verfassungs-, Verwaltungs-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss und Ausschuss
MehrHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Freigabe zur Abfrage: 2018-02-02 Verlautbarung Nr.: 30/2018 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband der
MehrJahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter am 28. Dezember 2012
Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 28. Dezember 2012 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 585 4. Sess, Ausschussbericht 182 5. Sess)
MehrUrlaubsberechnung Urlaubsrecht - Änderung Beschäftigungsausmaß Beispiel 1
Urlaubsberechnung Die Formel für die Berechnung des Urlaubs finden Sie nachfolgend: (Jahresanspruch Vollzeit in Stunden * Beschäftigungsausmaß in %) / 365 * Tage im Jahr Das Schaltjahr wird nicht berücksichtigt.
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
MehrDIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick
DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-
MehrMerkblatt für Vertragsbedienstete
Merkblatt für Dr. Marianne Klaming Domgasse 5/V, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 0463-536-2871-2876, Fax: 0463-536-2870, kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at INHALTSVERZEICHNIS Dienstpflichten...
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
MehrRechte und Pflichten öffentlich Bediensteter
der Gemeinde-Bediensteten Rechte und Pflichten öffentlich Bediensteter DDr. Markus Matschek Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrÄnderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (2. GVBG-Novelle 2012) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
Mehr5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung
MehrÄnderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrBeilage 482/2005 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode
Beilage 482/2005 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode Bericht des Ausschusses für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-
MehrArbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick
Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht
MehrBundesland Steiermark
Landesrecht Bundesland Steiermark Titel Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer
MehrSpielregeln im Berufsleben einhalten
Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,
MehrMODUL 1 Einführungsveranstaltung WILLKOMMEN
MODUL 1 Einführungsveranstaltung HERZLICH WILLKOMMEN STUNDENPLAN 08:30 Uhr Begrüßung BH Mag. Christoph Schweitzer,MBA 08:45 09:30 Uhr Willkommens-Frühstück 09:30 10:15 Uhr Umgang mit Heimbewohnern 10:15
MehrTextgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 Geltende Fassung Vorrückung Vorrückung 82 82 (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe
MehrBesoldung Neu im NÖ Landesdienst
Zum Projekt Besoldung Neu im NÖ Landesdienst St. Pölten Mai 2006 Folie 1 Warum Besoldungsreform? Besoldung stark vom Lebensalter abhängig große Unterschiede Beamte/VB eingeschränkte Flexibilität derzeitiges
Mehrzum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode
Beilageß.~~/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode Initiativantrag der unterzeichneten Abgeordneten betreffend das Landesgesetz, mit dem das O.Ö. Landes-Verfassungsges
MehrVerwaltungspraktikum in der Vorarlberger Landesverwaltung
Verwaltungspraktikum in der Vorarlberger Landesverwaltung Informationsblatt 1 Warum wir Verwaltungspraktika anbieten Wir wollen jungen Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen die Möglichkeit geben,
MehrWichtiges für die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes (M0120/ )
6 Wichtiges für die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes (M0120/6-2016 08.09.2016) 1 Bekanntgabe der Schwangerschaft Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Leiter/der
MehrGemeindedienst-und - besoldungsrecht -- Finanzverwalterlehrgang Modul 5 --
Gemeindedienst-und - besoldungsrecht -- Finanzverwalterlehrgang Modul 5 -- Kärntner Verwaltungsakademie 30. März 2016 Mag. Mario Flackl 1 Was erwartet Sie heute? Ausgangssituation K-GMG Überblick Kurzüberblick
MehrFachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. KB-DG 2014, LGBl. Nr. 19/2014 ab dem 1.
Fachliches Anstellungserfordernis für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen gemäß Oö. KB-DG 2014, LGBl. Nr. 19/2014 ab dem 1. September 2014 Pädagogin/Pädagoge erfüllt Anstellungserfordernis
MehrLand Oberösterreich. StF: LGBl.Nr. 10/1994 (GP XXIV RV 338 AB 376 LT 22; Art. 28, Anhang V EWR-Vertrag)
Land Oberösterreich Langtitel Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG) StF: LGBl.Nr.
Mehr... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität
Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420,
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
MehrTextgegenüberstellung NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG-Novelle 2002), LGBl.2420
Textgegenüberstellung NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG-Novelle 2002), LGBl.2420 alter Text: neuer Text: 2 Abs.5: 2 Abs.5: (5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig
MehrAbschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen
MehrDienstrecht der Landesbediensteten Arbeitsunterlage zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung in den Dienstzweigen
der Landesbediensteten Arbeitsunterlage zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung in den Dienstzweigen Gehobener Dienst Fachdienst und Mittlerer Dienst Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Allgemeines...1 1. Begriff
MehrDas oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht
Das oberösterreichische Beamten-Pensionsrecht I. G R Ü N D E F Ü R D I E P E N S I O N S H A R M O N I S I E R U N G Ausgangssituation vor der Pensionsreform 2003 A. Eintritte - Situation nach der Pensionsharmonisierung
MehrBegutachtungsentwurf 23. August 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1706/
Seite 1 von 12 Begutachtungsentwurf 23. August 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1706/32-2017 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (30. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz
MehrDer Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I
Gesetz vom 16.11.2017, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (30. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (23. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz,
MehrDer Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Landesgesetz vom... mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten geändert wird. Der Steiermärkische
MehrGIBG. Gleichbehandlung - Antidiskriminierung. Gleichbehandlungsgesetz GBK/GAW-Gesetz Behinderteneinstellungsgesetz. ( 7a-7T) von
GIBG Gleichbehandlung - Antidiskriminierung Gleichbehandlungsgesetz GBK/GAW-Gesetz Behinderteneinstellungsgesetz ( 7a-7T) von Dr. Herbert Hopf Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Klaus Mayr LL. M. Referent
MehrVorlage der Landesregierung
1 von 5 Nr 157 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz
MehrGesetzliche Grundlagen für MitarbeiterInnen. Herzlich Willkommen!
Gesetzliche Grundlagen für MitarbeiterInnen Herzlich Willkommen! 1 Pfarrcaritas, Verein, Caritas für Kinder und Jugendliche = Dienstgeberin Fachstelle für kirchl. Kindertageseinrichtungen der Caritas für
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 29. Dezember
1 von 17 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 29. Dezember 2016 Nr. 87 Landesgesetz: Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode:
Mehr101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz
LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 45 / JAHRGANG 2009 Herausgegeben und versendet am 15. Dezember 2009 101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (10.
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten erhöht werden Auf Grund des 148 Z 1 des Magistrats-Beamtinnen-
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 9. Jänner 2001 Teil I 6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche
Mehr1 - Kollektivvertragsgeltung
abgeschlossen zwischen Herrn/Frau Dr./Dr.med.dent./Dentist....., in weiterer Folge kurz D i e n s t g e b e r genannt u n d Herrn/Frau., geb. am.., wohnhaft in.. in weiterer Folge kurz D i e n s t n e
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 30. März 1984 59. Stück 137. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der
MehrDienstvertrag für Angestellte
Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) Und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender Dienstvertrag für Angestellte Abgeschlossen: Anzuwendender Kollektivvertrag:
MehrDiplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in
Sozialhilfeverband Perg 4320 Perg Dirnbergerstraße 11 Geschäftszeichen: BHPESHV-2012-121025/956-BRS Bearbeiter/in: Silvia Brunner Tel: (+43 7262)551-67320 Fax: (+43 7262) 551-267 399 E-Mail: shv.bh-pe.post@ooe.gv.at
Mehr(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)
Dienstvertrag zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte
MehrBezug: Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und des Gemeindebedienstetengesetzes 1988; Begutachtungsentwurf
Zustellung per Mail: land@vorarlberg.at Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Landesgruppe Vorarlberg - 6850 Dornbirn, Rathausplatz
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrWichtiges für die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes (IVa-301/ )
25 Wichtiges für die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes (IVa-301/134 20.08.2015) 1 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung Es dauert acht Wochen, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen
MehrWichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten
1) Was sind Vordienstzeiten? Vordienstzeiten sind jene Zeiten, die vor dem Eintritt in das aktuelle Dienstverhältnis entweder bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Je
MehrZUVER- LÄSSIGE PARTNER- SCHAFT DAFÜR STEHEN WIR.
ZUVER- LÄSSIGE PARTNER- SCHAFT DAFÜR STEHEN WIR. ABFERTIGUNG NEU GESCHICHTE UND AKTUELLER STAND Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Österreich seit Jahrzehnten unter bestimmten Voraussetzungen bei
MehrPensionsrecht für BeamtInnen. AKh Vortrag,
Pensionsrecht für BeamtInnen AKh Vortrag, 8.10.2015 Pensionsrecht Themen: Ruhestandsversetzung Berechnung der Pensionshöhe Ruhestandsversetzung Beamte wechseln in den Ruhestand: BeamtInnen-Dienstverhältnis
Mehr48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages
48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag der LAbg LTVP Günter Lampert, Dr Gabriele Nußbaumer, KO Gebhard Halder, ÖVP, sowie Hildtraud
MehrIhr Zeichen Vom Unser Zeichen vom A9-403/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Verwaltungspersonal des Landesschulrates, der Bezirksschulräte und der Bundesschulen sowie Bundeslehrer der allgemein bildenden höheren
MehrEckpunkte des Kollektivvertrages für das Allgemeine Personal
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Christoph-Probst-Platz, Innrain 52 6020 Innsbruck http://info.uibk.ac.at Eckpunkte des Kollektivvertrages für das Allgemeine Personal Mag. Theresa Falser Stellvertretende
MehrDienstvertrag Anlage 32 zu den AVR
Dienstvertrag Anlage 32 zu den AVR zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche.
MehrJahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 4. August 2006
Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 523 und Ausschussbericht 567, jeweils 3.
MehrNovelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen
Novelle zum AÜG Neu Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen Im Zuge der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie in das nationale Recht wurde das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert,
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrLANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH
Seite 65 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2014 Ausgegeben und versendet am 28. März 2014 19. Stück Nr. 19 Oö. Kinderbetreuungs-Dienstrechtsänderungsgesetz 2014 - Oö. KB-DRÄG 2014 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:
MehrArbeitszeit gestalten Welche Rechte, Pflichten und Möglichkeiten habe ich? Mag. Peter Eckel Referent Arbeitsrecht Arbeiterkammer Salzburg
Arbeitszeit gestalten Welche Rechte, Pflichten und Möglichkeiten habe ich? Mag. Peter Eckel Referent Arbeitsrecht Arbeiterkammer Salzburg 1 Begriffserklärung: Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit vom
MehrJahrgang 2015 Kundgemacht am 13. Mai
1 von 8 Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2015 Kundgemacht am 13. Mai 2015 44. Gesetz: Salzburger Landes-Beamtengesetz
MehrMUSTERDIENSTVERTRAG. für Angestellte in Ordinationen oder Gruppenpraxen in Wien
MUSTERDIENSTVERTRAG für Angestellte in Ordinationen oder Gruppenpraxen in Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Die Ärztekammer für Wien bietet Ihnen einen Musterdienstvertrag für Angestellte in Ordinationen
MehrVerordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden
E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden Auf Grund der 71a Abs 2, 80a Abs 1 und 97a Abs 2 des Salzburger Landes- Beamtengesetzes
MehrGesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz
21-50 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013,
MehrEinführungslehrgang. Dienstrecht. Mag. Sabine Poms
Mag. Sabine Poms 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG...
MehrGesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
51. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 51/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des
MehrBeilage 1785/2003 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode
Beilage 1785/2003 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz
MehrGlobalrunde im Sozialbereich Forderungsprogramm 2013
Globalrunde im Sozialbereich Forderungsprogramm 2013 BAGS Diakonie Österreich (Diakonie), Karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche Österreichs (Caritas) 13. Dezember 2012 2 Erhöhung der KV-und
MehrARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2019 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN AK Infoservice Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ACH TUNG Seit 1.7.2018 gibt es für Krankenstände, die in Arbeitsjahre
MehrAktive Arbeitsphase. Grundmodell Altersteilzeit mit Zeitwertkonten. ver.di FB 10 SAT Tarifvertrag 160 Zeitwertkonten
Grundmodell Altersteilzeit mit Sie arbeiten die Hälfte ihrer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit. Versteuerung und fällige Sozialabgaben des Guthabens. Sie arbeiten entsprechend Ihres Arbeitsvertrages
MehrVereinbarkeit von Beruf und Familie!
Kontaktpersonen-Schulung: Vereinbarkeit von Beruf und Familie! 05. Februar 2014 Ansprechpartnerinnen in der Abteilung 5 Personal Personalentwicklung: Judith Frewein 4157 Dienstrechtliche Fragen: Mag. Birgit
MehrKollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten. (Arbeitsunterlage) Präsentation Gemeinsame Bestimmungen
! Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten HIER STEHT DER TITEL (Arbeitsunterlage) Präsentation Gemeinsame Bestimmungen Mag. Martin Holzinger / Mag. Stefan Jöchtl Aufbau des Kollektivvertrages
MehrJOB. Arbeitsverhältnis. Tätigkeit. Bewerbung Bewerbungsschreiben Lebenslauf Motivationsschreiben Auswahlverfahren. Beurteilung. Aus- und Weiterbildung
Arbeitsverhältnis Beurteilung Aus- und Weiterbildung Tätigkeit JOB Bewerbung Bewerbungsschreiben Lebenslauf Motivationsschreiben Auswahlverfahren Vertrag Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung Entlassung
MehrNEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK
VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984,
MehrDienstrechtsnovelle 2018 die Details
Dienstag, 27. Februar 2018 Dienstrechtsnovelle 2018 die Details Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit Februar 2018 ist die mit Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner erfolgreich ausverhandelte Dienstrechtsnovelle
MehrANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A. Gültig für Vollzeitbeschäftigte. Gültig ab 1. Jänner 2018
ANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A Gültig für Vollzeitbeschäftigte 1. Gehaltsgruppen und Gehaltsstufen Für die Gehaltsgruppen I bis VIII in den Gehaltsstufen 1 bis 23 gelten folgende Beträge in Euro: I II III IV
MehrRechtliche Grundlagen Neue dienstliche Ausbildung
Rechtliche Grundlagen Neue dienstliche Ausbildung 09.02.2018 Personalstrategie und Allgemeines Personalwesen Mag. Raffaela Lebesmühlbacher Projekt Neue dienstliche Ausbildung Pädagogisches Konzept Salzburger
MehrM u s t e r d i e n s t v e r t r a g. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten (ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde)
M u s t e r d i e n s t v e r t r a g für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten (ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) DIENSTVERTRAG abgeschlossen zwischen Frau/Herrn Dr... Arzt in...
Mehr