Unser Zeichen, Sachbearbeiter WSU/Mag.Ja/Dr.Saw/Mag Garb/mn

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unser Zeichen, Sachbearbeiter WSU/Mag.Ja/Dr.Saw/Mag Garb/mn"

Transkript

1 WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL Wirtschaftskammer Österreich Abteilung für Rechtspolitik Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik Wiedner Hauptstraße Wien Präsidium Wirtschaftskammer Tirol Wilhelm-Greil-Straße 7 I 6020 Innsbruck T I F E praesidium@wktirol.at W WKO.at/tirol Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Rp 258/1/2016/Gt Up/16/33/Ne/BB Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl WSU/Mag.Ja/Dr.Saw/Mag Garb/mn Datum 24. November 2016 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO) geändert wird; Stellungnahme I. BETRIEBSANLAGEN'RECHT Die Wirtschaftskammer Tirol begrüßt das Betriebsanlagenpaket dieser Novelle ausdrücklich. Besonders positiv sind der Wegfall von Verfahrenskosten, die Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfristen( 359a Abs 2 und 359b Abs 4) und die Verbesserung der Rechtssicherheit für IPPC Anlagen in den 77a und 356a GewO. Auch der Wegfall des Liegenschaftseigentümerverzeichnisses gem. 352 Z 2, die Möglichkeit der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger mittels Antrag( 353b) sowie der Wegfalleiniger Anzeigepflichten in 81 Abs 2 GewO (wie zum Beispiel die Anzeige für Public Viewing) werden begrüßt. Lockerung der Genehmigungspflicht für vorübergehende Aktivitäten ( 7 4 Abs 1) Der Wegfall der Betriebsanlagengenehmigung für bloß vorübergehende Tätigkeiten soll eine Erleichterung für Wirte und andere Gewerbetreibende bringen. In den Erläuternden Bemerkungen erwähnt der Gesetzgeber als Beispiel die Gastgewerbetreibenden, denen es künftig ermöglicht werden soll, außerhalb ihres bestehenden Gasthauses zum Beispiel ein Zeltfest zu veranstalten, ohne dafür um eine Betriebsanlagengenehmigung ansuchen zu müssen. Dieses Ansinnen ist zweifellos zu begrüßen. Wir hegen allerdings Zweifel, ob die vorgeschlagene Regelung tauglich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Durch die undifferenzierte, generelle Ausnahme vom Betriebsanlagenrecht werden vor allem auch jene begünstigt, die gastgewerbliche Tätigkeiten vorübergehend nur zu bestimmten Anlässen ausüben wollen und über gar keinen stationären Gastgewerbebetrieb verfügen. Dies betrifft etwa den gewerblichen Ausschank durch Landwirte im Rahmen von Kellergassenfesten, Bauernmärkten, Buschenschankbuffets oder auch Privatpersonen, die Clubbings oder Ähnliches veranstalten. Bei all diesen Personen handelt es sich zweifelsfrei um keine,,gastwirte". Außerdem wird damit die in der GewO vorgesehene Standortgebundenheit des Gastgewerbes konterkariert. Wissen für die Wirtschaft. ~i.-

2 2 Um eine Benachteiligung der stationären Gastgewerbetreibenden durch diese Regelung zu vermeiden, fordern wir jedenfalls folgende Ergänzung in 74 Abs 1:,,Die Ausnahme für eine vorübergehende Tätigkeit gilt jedoch nur dann, wenn die gleiche gewerbliche Tätigkeit tatsächlich in einer anderen Betriebsstätte dauerhaft ausgeübt wird." Weitere Beispiele für mögliche Anwendungsfälle aus anderen Branchen in den Erläuternden Bemerkungen wären unserer Meinung nach auf jeden Fall zu begrüßen. Wegfall von Verfahrenskosten und Verbesserung der Rechtssicherheit Die Veröffentlichungspflichten bei IPPC-Anlagen werden vereinfacht ( 77a (7) und 356a (1 )), was wiederum zu Kostenersparnis führt. Im Sinne der Verfahrensökonomie und rascher Verfahrensabläufe sowie der Rechtssicherheit begrüßt die Wirtschaftskammer Tirol 77a (8), (9). Nachbarn und NGOs können nicht ohne weiteres Beschwerde im IPPC-Verfahren erheben, wenn sie nicht schon im Genehmigungsverfahren Einwendungen vorgebracht haben. Anlagenänderungen ohne neuerliche Behördenverfahren ( 81 Abs 2 Z 5,9, 11 und Abs 3) Es ist sehr zu begrüßen, dass emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und Maschinentausch( 81 Abs 2 Z 5, 9 und 11 GewO) künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen können und das Altgeräte nicht mehr aufbewahrt werden müssen. Jedoch sind Zweifel hinsichtlich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses zb im Rahmen einer 82 b Überprüfung vorprogrammiert. Der Hinweis in den Erläuterungen, dass zur Entkräftung derartiger Zweifel weiterhin eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen zweckmäßig ist, ist unseres Erachtens nach zu wenig konkret. So könnte man zb die Bezeichnung der Maschine, Datenblatt und CE-Kennzeichnung als sinnvolle Dokumente anführen. Aus unserer Sicht sollte jedenfalls ein Konsens über die als Nachweis dienenden Unterlagen mit dem für die Arbeitsinspektorate (Al) zuständigen Sozialministerium herbeigeführt werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Al dann im laufe ihrer Kontrollen, mangels Vorhandenseins aller von ihnen gerne gesehenen Dokumente, die Emissionsneutralität in Zweifel ziehen und dann eine Änderung der Arbeitsstättenbewilligung mit neuen Auflagen gem. 92 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) für nötig erachten. Der Wegfall des Liegenschaftseigentümerverzeichnis gem. 352 Z 2 ist zu befürworten. Die Tatsache, dass bei den Genehmigungsverfahren jedoch weiterhin zwingend ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen ist, widerspricht der Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung. Die Forderung bei Nicht-lPPC-Anlagen auf eine Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts zu verzichten, wird von uns jedenfalls aufrecht gehalten. Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger( 353b) Die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständige ist ein großer Wunsch der Wirtschaftskammer Tirol. Man sollte sogar weiter gehen und fordern, dass es die Option, sich nichtamtlicher Sachverständiger zu bedienen, in jedem Verfahren geben sollte. So sollte eine ähnlich ausgestaltete Regelung auch in 52 AVG aufgenommen werden. Weiters sollte eine Möglichkeit der Ablehnung eines Amtssachverständigen außerhalb der Vorwürfe der Befangenheit oder mangelhaften Fachkunde unter nachvollziehbaren Gründen möglich sein.

3 Nach Ansicht der Wirtschaftskammer Tirol ist jedoch das Procedere in 353b durch den Ausschluss von 13 Abs 3 AVG so gestaltet, dass möglichst wenig solche Anträge überhaupt behandelt werden müssen. So wird normiert, dass ein Antrag die genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten muss, wobei 13 Abs 3 AVG nicht angewendet werden kann. Wenn die Behörde nicht mehr von Amts wegen die Behebung von Mängeln zu veranlassen hat und bei ungenauen Bezeichnungen des Fachgebietes den Antrag sofort unverzüglich zurückweisen kann, werden sicher viele dieser Anträge nicht positiv beurteilt werden können. Vielleicht ist Zeitersparnis ein Argument für den Ausschluss des 13 Abs 3 AVG. Aber dieses Argument ist aus Sicht der Unternehmer nicht zielführend. Jemand, der einen nichtamtlichen SV wünscht, wird auch die Zeit in Kauf nehmen, die er für die Verbesserung seines ungenauen Antrages benötigt. Die Zeit, die für eine Verbesserung anfällt, darf jedoch auch nicht zu Lasten der Behörden innerhalb ihrer verkürzten Entscheidungsfristen gehen. Das Problem könnte gelöst werden, in dem das verfahrenseinleitende Begehren, das zusammen mit dem Antrag auf Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen eingereicht wird, erst dann als eindeutig angesehen werden sollte, wenn der Antrag gemäß 353b genau bezeichnet ist. Der Fristlauf würde dann erst bei Vorliegen eines konkreten Begehrens und Antrages nach 353b beginnen. Der Beisatz, dass 13 Abs 3 AVG nicht angewendet werden kann, sollte also unbedingt gestrichen werden. Die gewünschte Direktverrechnung (Vorsteuerabzug) zwischen Konsenswerber und Leistungserbringer für alle Aufträge an externe Leistungserbringer, insbesondere für Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger, sollte jedenfalls weiterhin gefordert werden. One Stop Shop( 356b) Der neue 356b ist aufgrund der Bündelung einer Vielzahl an Verfahren (neu vor allem auch das Bauverfahren + sämtliche Arten von Wasserentnahmen) mit einer Verhandlung für alte Materien und einem Bescheid ist zu begrüßen und sollte auf Antrag des Projektwerbers vorzusehen sein. Er führt zu Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen und hilft hoffentlich vor allem dabei, die Vorschreibung widersprüchlicher Auflagen in getrennten Bescheiden (Bau- und BA Genehmigungen) vermeiden zu können. Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfristen ( 359a Abs 2 und 359b Abs 4) Die Verkürzung der behördlichen Entscheidungsfrist bei den Betriebsanlageverfahren von sechs Monate auf vier Monate bzw. im vereinfachten Verfahren von drei Monate auf zwei Monate ist als weiterer Schritt in Richtung schnelle und rasche Verfahrensabwicklung grundsätzlich zu begrüßen. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Tirol ist sie jedoch noch zu wenig engagiert. Man könnte hier eine,,dynamikklausel" einführen und zwar dahingehend, dass in einem ersten Schritt eine Verkürzung von sechs auf vier Monate erfolgt und zugleich vorsehen, dass beispielsweise ab 2020 eine Verkürzung um ein weiteres Monat (auf drei Monate im regulären Verfahren) zu erfolgen hat. Auf diese Weise wäre ein Anreiz gegeben, auch in Zukunft auf eine raschere Abwicklung der Anlageverfahren hinzuarbeiten. Neubelebung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens( 359b) Die Zielsetzung, dem vereinfachten Genehmigungsverfahren bei den Betriebsanlagen einen stärkeren Durchbruch zu ermöglichen, unterstützt die Wirtschaftskammer Tirol ausdrücklich. Der Vereinf achungseffekt sott durch den Wegfall der Prognose der Genehmigungsfähigkeit als Voraussetzung für die Wahl dieser Verfahrensart erreicht werden. 3

4 4 Inwieweit diese Neuerung ausreicht, um eine breitere Verwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zur ermöglichen, bleibt aus unser Sicht allerdings offen! Wesentlich wird sein, nach einem gewissen Beobachtungszeitraum (zum Beispiel einem Jahr) zu überprüfen, ob es tatsächlich zu einer verstärkten Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gekommen ist. In Gesprächen mit Behördenvertretern haben diese den gewünschten Effekt bezweifelt, da sie, wann immer möglich, das vereinfachte Genehmigungsverfahren anwenden und sich nicht wie angenommen von dem Procedere der Vorprüfung abschrecken lassen würden. Wenn der positive Effekt nicht eingetreten ist, müssen jedenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden. Zusätzliche Forderungen der Wirtschaftskammer Tirol Genehmigungsfreistellungsverordnung Im Zusammenhang mit den Erleichterungen im Bereich des Betriebsanlagenrechts ist es essentiell, den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellungsverordnung auf kleine Gastronomie- und Hotelleriebetriebe (bis 25 Betten) sowie auf kleine Pferdeeinstellbetriebe auszudehnen. Dies steut eine wesentliche Entlastung für kleine gewerbliche Betriebe dar. Zudem wird es für all jene Personen, die im rechtlichen Graubereich agieren, wie bspw. im Bereich der Zimmervermietung, leichter, ins Gewerbe zu wechseln. II. BERUFSRECHT 32 GewO Die Intentionen und Zielsetzungen des neuen 32, also der Aufbau und die Vertiefung von bestehenden Kundenbeziehungen und die leichtere Abwicklung von Gesamtaufträgen, wird von der Wirtschaftskammer Tirol grundsätzlich unterstützt. Allerdings ist aus unserer Sicht die legistische Formulierung mangelhaft und zum Teil widersprüchlich. Wesentlicher Schwachpunkt ist, dass die Grenzen für die Ausübung von Tätigkeiten als Nebenrechte (30 % bzw. 15 % aus reglementierten Gewerbe) im Abs 2 des 32 vorgenommen wurden und diese Begrenzungen für alle Ziffern des 32 Abs 1 laut Gesetzestext (hier besteht ein Widerspruch zu den Erläuternden Bemerkungen) anzuwenden sind. Konkret könnte dies beispielsweise zur Folge haben, dass die Übernahme von Gesamtaufträgen nach 32 Abs 1 Z 9 im Gegensatz zur gängigen Praxis sogar noch eingeschränkt wird! Um diese Widersprüchlichkeiten zu beseitigen, schlagen wir vor, die Begrenzung der Nebenrechte direkt in 32 Abs 1 Z 1 vorzunehmen und die bisherige Formulierung des 32 Abs 2 beizubehalten. Konkret schlagen wir daher folgende neue Formulierung für 32 Abs 1 Z 1 vor:,, 1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Leistungen anderer Gewerbe dürfen dabei bezo-

5 5 gen auf das Wirtschaftsjahr insgesamt 30 % der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit nicht übersteigen, wobei von diesen 30 % maximal 15 % in den Vorbehaltsbereich eines reglementierten Gewerbes fallen dürfen." Ganz generell ist uns wichtig, dass eine Kontrolle und Überprüfung des neuen 32 im Sinne der,,sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden" durch die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne einer praktikablen Lösung für die Unternehmer, insbesondere auch beim sog.,,herüberarbeiten über die Grenze" gemäß der Dienstleistungs-Richtlinie, sichergestellt sein muss! Darüber hinaus stellt sich uns die Frage, wie in Zukunft die Prüfung der Befugnis, als Teil der Eignungskriterien, bei Vergabeverfahren in der Praxis erfolgen soll. Eignungskriterien sind im Gegensatz zu Auswahlkriterien k.o.-kriterien, d.h. es handelt sich um Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, deren Nichterfüllung einen Ausschluss vom Wettbewerb bedeutet. Unternehmer müssen künftig aufgrund des neuen 32 bei Berufung auf ihre Nebenrechte aus unserer Sicht jeden einzelnen relevanten Auftrag offenlegen. Dies wird für die ausschreibende Stelle und den Bieter sehr zeitaufwendig und bürokratisch werden. Vergabeverfahren sind auch jetzt schon für alle Beteiligten sehr aufwändig und kompliziert. Sollte 32 Abs 2 in dieser Form des Entwurfes beibehalten werden, empfehlen wir im Sinne der Rechtssicherheit und um Missverständnissen der Normunterworfenen vorzubeugen, das Wort,,jedenfalls" in diesem Absatz zu streichen. Einen weiteren Erklärungsbedarf gibt es noch im Hinblick auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen: In den Erläuternden Bemerkungen zu 32 Abs 2 heißt es:,,nebenrechtstätigkeiten, die aus anderen reglementierten Gewerben stammen, soll diese Rechtswirkung nur zukommen, wenn deren Anteil 15 % nicht überschreitet." Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Bezeichnung,,anderen": Hier könnte der Eindruck entstehen, dass Nebenrechtstätigkeiten in reglementierten Gewerben nur ausgeübt werden dürfen, wenn man selbst ein reglementiertes Gewerbe ausübt. Wir denken allerdings nicht, dass dies der Intention des Gesetzes entspricht. Die Bezeichnung,,anderen" ist daher in den Erläuternden Bemerkungen unseres Erachtens nach zu streichen. Zudem heißt es in den Erläuternden Bemerkungen, dass bewusst keine Bewertungsregel geschaffen wurde, in welchen Maßeinheiten das Verhältnis zwischen Tätigkeiten, die aus dem Gewerbeumfang stammen und Tätigkeiten, die aus den Nebenrechten stammen, abgegrenzt werden. Diese Regelung gibt den Unternehmen zwar mehr Flexibilität, bedeutet aber auch, dass in der Praxis die Abgrenzung nur äußerst schwierig nachvollziehbar sein wird. In diesem Zusammenhang wäre es aus unserer Sicht effizienter, den Umsatz als Maßeinheit für die Abgrenzung der Tätigkeiten vorzugeben. Zusätzliche Forderungen der Wirtschaftskammer Tirol Elektrotechnik und Kommunikationselektronik Vorgeschlagen wird, dass die bisherigen reglementierten Gewerbeberechtigungen Elektrotechnik und Kommunikationselektronik zu verbundenen Gewerben erklärt werden. In der Praxis kommt es immer wieder zu Abgrenzungsprobleme zwischen diesen beiden Gewerbeberechtigungen und es gibt bereits viele Elektrotechnikbetriebe, die Leistungen des Kommunikationselektronikgewerbes anbieten.

6 6 Ergänzung in 50 Abs 1 Z 11 Gastwirte, die einen stationären Betrieb (Wirtshaus, Gasthaus, Gasthof etc.) an einem Betriebsstandort betreiben (und dort Mitarbeiter beschäftigen bzw. Lehrlinge ausbilden), sind bei der Ausübung ihres Gewerbes außerhalb des Standortes eingeschränkt. Sie dürfen sich die,,besondere Gelegenheit" (zum Beispiel das Oktoberfest) nicht selbst organisieren (siehe 50 Z 11 ). Wollte man tatsächlich eine Erleichterung für Gastwirte schaffen, würde sich dafür eine Ergänzung in 50 Abs 1 Z 11 wie folgt anbieten:,,dem steht auch nicnt entgegen, dass der Gastgewerbetretbenäe selbst Organjsator (Veranstalter) der besonderen Gelegenhejt ist," 57 Abs1 Nachdem das Medizinproduktegesetz den Begriff "Heilbehelfe" nicht kennt, wird mangels Definition des Umfanges im Sinne einer begrifflichen Klarstellung angeregt, das Wort "Heilbehelfe" durch "Medizinprodukte" zu ersetzen. Raucherregelung für Gastgewerbebetriebe: Änderung in 113 Abs 5 Folgende Punkte sollten aus unserer Sicht unbedingt umgesetzt werden:./ Umwandlung in eine Kann-Bestimmung../ Es muss sich um berechtigte und schutzwürdige Gesundheitsinteressen der Nachbarn handeln, die dauerhaft gefährdet sind../ Bei der Frage, ob es zu einer Vorverlegung der Sperrstunde kommt, hat die Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei in Bezug auf den wirtschaftlichen Fortbestand des Betriebes Verhältnismäßigkeit zu gelten hat. Die diesbezügliche Ergänzung in 113 Abs 5 muss daher sinnvollerweise wie folgt lauten (kursiv): (5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde und dadurch berechtigte schutzwürdjge Gesundtiettsinteressen der Nachbarn dauerhaft gefährdet werden, oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, kann die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühe Sperrstunde vorschreiben. Vor der Beurteiiung, ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des ersten Satzes vorliegt, jst jedenfalls auch Beweis durch einen Amtssachverständjgen aufzunehmen. Be; diesen Maßnahmen hat in Bezug auf den wirtscnai Wchen Fortbestand des Betriebes Verhältnjsmäßjgkejt zu gelten. Ergänzend dazu könnte auch noch ein Absatz 5a eingefügt werden, wie dieser auch bereits in den Arbeitspapieren des Ministeriums als sogenannte,,raucherzonenregelung" enthalten war. Für sich allein - ohne die oben dargestellte Änderung des Abs 5 - ist diese Regelung allerdings zu wenig. (5a) Eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des Abs 5 erster Satz liegt jedenfalls nicht vor, wenn innerhalb der Zeiten, in denen der Gastgewerbebetrieb geöffnet werden darf, 1. sich gleichzeitig höchstens 20 Gäste vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes zum Zweck der Konsumation von Tabakerzeugnissen, verwandten Erzeugnissen oder Wasserpfeifen ( 1 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431 /1995 in der jeweils geltenden Fassung) aufhalten, und

7 2. Anschläge dauerhaft vorn Bereich vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes aus deutlich erkennbar angebracht sind, welche auf die Höchstzahl der gleichzeitig aufhaltenden Gäste gemäß Z1 hinweisen sowie die Aufforderung enthalten, dass die Gäste vor dem Gastgewerbebetrieb lauteres Sprechen als im üblichen Gesprächston der Gäste, Singen udgl. zu unterlassen haben. elektronische Genehrnigungsoperate Eine Forderung der Wirtschaftskammer Tirol ist zudem, elektronische Genehmigungs- und Bewilligungsoperate mit Amtssignatur unter Beachtung eines gesicherten Datenaustausches gesetzlich zu ermöglichen und zu verankern. Der Datenschutz ist hier ein großes Thema; der,,papierkrieg" würde somit zunehmend unterbunden werden können. Die Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Tirol hat sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, die Begrenzung der Nebenrechte weiterhin auftragsbezogen vorzunehmen. Wir schließen daher der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol die Stellungnahme der Sparte Gewerbe und Handwerk nach 4 Abs 9 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer Österreich an. Freundliche Grüße WIRTSCHAFTSKAMM ER TIROL 7 ~en Bodensee, Präsident Lyn Geiger-Anker Direktorin Anhang: Stellungnahme der Sparte Gewerbe und Handwerk vorn 24. November 2016 samt Anlagen 1-13

Die Neuerungen im Betriebsanlagenrecht

Die Neuerungen im Betriebsanlagenrecht Die Neuerungen im Betriebsanlagenrecht Basis Ministerratsbeschluss vom 01.02.2017 1 One Stop Shop - Vorteile One Stop Shop ( 356 b, 356 f für Naturschutz, Bau, TROG): (Fast) alle Genehmigungen aus einer

Mehr

Deregulierungsinitiative des BMWFW im Betriebsanlagenrecht. DI Dr. Michael Struckl BMWFW, Abt. I/2

Deregulierungsinitiative des BMWFW im Betriebsanlagenrecht. DI Dr. Michael Struckl BMWFW, Abt. I/2 Deregulierungsinitiative des BMWFW im Betriebsanlagenrecht DI Dr. Michael Struckl BMWFW, Abt. I/2 GewO - Novelle 1) Neudefinition der regelmäßigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit ( 74 Abs. 1) 2) Vereinfachung

Mehr

Rechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen)

Rechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen) Rechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen) Vortragender: Mag. Bernd Tamanini (BH Landeck) TIWAG 20.10.2016 E-Motion-Days Mag. Bernd Tamanini

Mehr

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt

Mehr

Gewerbeordnungsreform 2016 Alles neu und besser?

Gewerbeordnungsreform 2016 Alles neu und besser? Gewerbeordnungsreform 2016 Alles neu und besser? Dr. Rosemarie Schön Abteilung für Rechtspolitik Wirtschaftskammer Österreich GewO - Liberalisierungsschritte GewO 1859 Ausgangspunkt eines modernen Gewerberechts

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?

Mehr

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird 21-1143 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006,

Mehr

Infoblatt. Kinderbetreuung... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern

Infoblatt. Kinderbetreuung... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern Infoblatt Kinderbetreuung...... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern 1 Begriffsdefinition Beaufsichtigung von Kindern: selbständige, aushilfsweise (d.h. kurzfristige) durchgeführte

Mehr

1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert

Mehr

Internet: DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

Internet:   DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Beilagen E-Mail: post.ru4@noel.gv.at - Telefax

Mehr

Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen. Zusammenfassung

Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen. Zusammenfassung Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen Zusammenfassung Beim Betrieb einer Sportanlagenkantine wird im Normalfall die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen, weshalb

Mehr

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag 1. Die S+F-Clubbing GmbH möchte in einer alten Montagehalle auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz,

Mehr

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus 4000-82344 Telefax:

Mehr

Textgegenüberstellung. Änderung der Gewerbeordnung 1994

Textgegenüberstellung. Änderung der Gewerbeordnung 1994 1 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Änderung der Gewerbeordnung 1994 Vorgeschlagene Fassung 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer ( 39), Pächter

Mehr

Deregulierung im Betriebsanlagenrecht Impulse aus der Praxis

Deregulierung im Betriebsanlagenrecht Impulse aus der Praxis Deregulierung im Betriebsanlagenrecht Impulse aus der Praxis Wilhelm Bergthaler 1.12.2016 1 Erwartungen I Was kann Deregulierung leisten? mehr Freiräume für Betriebe und Behörden näher an der Praxis: einzelfallgerechte

Mehr

Sport- und Freizeitanlagen...

Sport- und Freizeitanlagen... Infoblatt Sport- und Freizeitanlagen...... Fitnesscenter/ Fitnesstrainer Erstellung von Trainingskonzepten Kletteranlage/ Hochseilgarten Sportanlagen Tennis/ Golf Minigolf 1 Sportbetriebe Die gewerbliche

Mehr

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion VIII Radetzkystraße 2 1030 Wien Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Telefon 01/50 105 DW Telefax 01/50 105 DW 5037 Internet: http://wko.at

Mehr

Fachverband Hotellerie. Novelle Gewerbeordnung Änderungen für die Hotellerie

Fachverband Hotellerie. Novelle Gewerbeordnung Änderungen für die Hotellerie Fachverband Hotellerie Novelle Gewerbeordnung Änderungen für die Hotellerie Information,10. Juli 2017 Zusammenfassung wichtiger Änderungen in der Gewerbeordnung 1. Ausweitung der Nebenrechte (nach 32 Abs

Mehr

Fakten & Wissen. Gewerbeordnung neu - Überblick über die wesentlichen Änderungen. Landwirtschaftliche Begriffe gültig ab

Fakten & Wissen. Gewerbeordnung neu - Überblick über die wesentlichen Änderungen. Landwirtschaftliche Begriffe gültig ab Fakten & Wissen Große Neugasse 28/1, 1040 Wien, www.fw.at, office@fw.at Gewerbeordnung neu - Überblick über die wesentlichen Änderungen Statt weniger gibt es durch die Novelle der Gewerbeordnung noch mehr

Mehr

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH

UVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH UVP Verfahren (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Überblick Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren. UVP Verfahren I. Instanz: Landesregierung Über Berufungen

Mehr

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG v 14/SN-242/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 AMT DER WENER LANDESREGERUNG g MD-1546-1/93 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle

Mehr

Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG

Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG Ausblick auf die österreichische Aarhus- Umsetzung am Beispiel des WRG Charlotte Vogl, Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus 05.07.2018 --- 1 --- INHALT 1. Unterscheidung Artikel 9 Abs. 2

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 22-1/13

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl

Klausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl Klausurenkurs Verwaltungsrecht WS 2009/10 Kurt Reindl 1 Skizze F r e i b a d X - S T R A S S E 4021/4 Gastgewerbebetrieb W Öffentliche Parkplätze 4021/3 G 4021/2 4020/3 4020/2 H A Y - S T R A S S E B Umbau

Mehr

Rechtliches für Errichtung und den Betrieb von Elektro-Ladesäule/Tankstellen. Wirtschaft sind wir alle.

Rechtliches für Errichtung und den Betrieb von Elektro-Ladesäule/Tankstellen. Wirtschaft sind wir alle. Rechtliches für Errichtung und den Betrieb von Elektro-Ladesäule/Tankstellen Was erwartet sie in den nächsten min? Eine Information über die in der Regel anzuwendenden elektrizitätsrechtlichen, elektrotechnischen,

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht

Klausurenkurs Verwaltungsrecht Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.-Ass. in Dr. in Johanna Fischerlehner Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer Univ.-Ass. in Dr. in Elisabeth Würthinger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at

Mehr

Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien

Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien Österreichische Finanzmarktaufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien per Boten per email voraus: fma@fma.gv.at Beschwerdeführerin: Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte

Mehr

IKK e.v. Hegelplatz Berlin 030/ Stand

IKK e.v. Hegelplatz Berlin 030/ Stand Stellungnahme des IKK e.v. zum Entwurf einer Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) Stand

Mehr

file:///c:/users/suhrk/appdata/local/temp/temp1_forum_34.zip/fo... NormAn-Online Norm: Friedhofssatzung

file:///c:/users/suhrk/appdata/local/temp/temp1_forum_34.zip/fo... NormAn-Online Norm: Friedhofssatzung 1 von 7 28.08.2014 07:49 Optionen Abmelden NormAn-Online voigt (voigt) ST-Ministerium 1 (P: Admin) Prüfer Ordnermenü Kontrollblatt Norm: Friedhofssatzung Normstatus: Erster Prüfdurchgang abgeschlossen

Mehr

Infoblatt. Rechte der Gastgewerbetreibenden Abgrenzungsfälle zu anderen Gewerben

Infoblatt. Rechte der Gastgewerbetreibenden Abgrenzungsfälle zu anderen Gewerben Infoblatt NEBENRECHTE IN DER GASTRONOMIE UND HOTELLERIE Rechte der Gastgewerbetreibenden Abgrenzungsfälle zu anderen Gewerben DIE RECHTE DER GASTGEWERBETREIBENDEN 32 GewO 1994 normiert sonstige Nebenrechte,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 1. Dezember 2015 Teil II 397. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 397.

Mehr

Fachverband Hotellerie. Abgrenzung Hotellerie Reisebüro

Fachverband Hotellerie. Abgrenzung Hotellerie Reisebüro Fachverband Hotellerie Abgrenzung Hotellerie Reisebüro Information, 12. Juli 2012 Hotellerie Reisebüro Abgrenzungsfragen Die Angebote der Hotellerie haben sich in den letzten Jahren, nicht zuletzt auch

Mehr

JUSTIZ- VERGÜTUNGS- und ENTSCHÄDIGUNGS- GESETZ (aus 2004)

JUSTIZ- VERGÜTUNGS- und ENTSCHÄDIGUNGS- GESETZ (aus 2004) JVEG Reform 2013 JUSTIZ- VERGÜTUNGS- und ENTSCHÄDIGUNGS- GESETZ (aus 2004) F. SCHRÖTER, Kassel e-mail: info@imb-kassel.de Titel der Präsentation 1 9 Stundenhonorar Nicht-medizinische Gutachten: bisher:

Mehr

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer) Änderungsantrag 1 Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer) In 4 Absatz 18 werden in Satz 2 nach dem Wort Arzneimittel die Wörter im Parallelvertrieb oder

Mehr

An das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst. Per Mail:

An das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst. Per Mail: BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.444/0002-DSR/2014 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E -MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst Per Mail: v@bka.gv.at

Mehr

Anlagenrechtsnovelle 2013

Anlagenrechtsnovelle 2013 Anlagenrechtsnovelle 2013 Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 85/2013 Überblick Neuerungen Bescheid-Reform neu ( 79c neu) Betriebsübernahmen ( 79d neu) Bekanntgabe-Verfahren Vorübergehende Abstandnahme von

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.

Mehr

GewO-Novelle 2013 Impulse aus der Praxis

GewO-Novelle 2013 Impulse aus der Praxis GewO-Novelle 2013 RA Mag. Martin Niederhuber Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH www.nhp.eu Nachträgliche Änderungen ( 79c) Welche Änderungen? Auflagen (sonstige)

Mehr

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt: 9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (BT-Drs.

zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (BT-Drs. DEUTSCHER BAUERNVERBAND Berlin, 11. Juni 2013 SGS/21613 Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes (BT-Drs.

Mehr

KONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF. Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018

KONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF. Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018 KONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz); Änderung Gesetz, mit dem das Gesetz über

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Bundesrat Drucksache 661/07 (Beschluss) 09.11.07 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November

Mehr

Synodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1)

Synodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Ressort Sachbearbeitung Präsidialressort Dr. Benno Schnüriger Liliane Gross Ort/Datum Zürich, 6. Juli 2015 Bericht 1. Ausgangslage Mit

Mehr

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen

Mehr

Begutachtungsverfahren ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Begutachtungsverfahren ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz z.hd. Frau Mag. Helga Oberhauser Stubenring 1 1010 Wien Per E-Mail: VII3@bmask.gv.at begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at GZ: BMASK-461.201/0008-VII/A/3/2012

Mehr

Novelle Genehmigungsfreistellungsverordnung

Novelle Genehmigungsfreistellungsverordnung Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Novelle Genehmigungsfreistellungsverordnung 2018 Entfall der Genehmigungspflicht für viele Betriebsanlagen 1. Anwendungsbereich 1.1. erfasste Betriebsanlagen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsdienst Postfach 3768 6002 Luzern Luzern, 2014 GZ Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Juli 2017 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Juli 2017 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Juli 2017 Teil I 96. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 (NR: GP XXV IA 2044/A AB 1753 S. 190. BR: 9826

Mehr

VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS 2016

VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS 2016 VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth 148.050 SS 2016 Dienstag, 5. April 2016 (BA 9910) und Freitag, 8. April 2016 (HS 5): Betriebsanlagenrecht 1 und 2 A. Grundlagen I. Regelungsgegenstand II. Regelungsziele

Mehr

VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS GEWERBERECHT. Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910)

VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS GEWERBERECHT. Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910) VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth 148.050 SS 2016 1 GEWERBERECHT Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910) A. Allgemeines I. Stellung des Gewerberechts im Rechtssystem II. Regelungsbereiche

Mehr

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 68 SGB IX Behinderte Menschen (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für

Mehr

2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP

2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP 2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2554/AB XX.GP In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2628/J betreffend Konkurs Phönix & Tabor Reisen GmbH und Versäumnisse der Gewerbebehörde,

Mehr

2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.

2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen. GZ: DSB-D213.547/0005-DSB/2017 vom 1.6.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Diese Entscheidung wurde nicht pseudonymisiert, da datenschutzrechtlich nur staatliche Behörden und Selbstverwaltungskörper betroffen

Mehr

Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999

Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999 Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Herrn Bundesrat Arnold Koller Bundeshaus West 3003 Bern Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Datum 940/2 30. März 1999 Bundesgesetz über genetische Untersuchungen

Mehr

Mitarbeitergesprächsunterlagen, Stellenbewerberlisten; Ausnahme von Archivierungspflicht (Änderung 7 des Archivgesetzes vom 11.

Mitarbeitergesprächsunterlagen, Stellenbewerberlisten; Ausnahme von Archivierungspflicht (Änderung 7 des Archivgesetzes vom 11. 9358 Ratschlag betreffend Mitarbeitergesprächsunterlagen, Stellenbewerberlisten; Ausnahme von Archivierungspflicht (Änderung 7 des Archivgesetzes vom 11. September 1996) vom 6. Juli 2004 / P030728 /WSD

Mehr

wir bedanken uns für die Einladung zu dem öffentlichen Fachgespräch zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an dem wir gern teilnehmen.

wir bedanken uns für die Einladung zu dem öffentlichen Fachgespräch zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an dem wir gern teilnehmen. Frau Dr. Birgit Reinemund MdB Vorsitzende des Finanzausschusses Deutscher Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: birgit.reinemund@bundestag.de finanzausschuss@bundestag.de Abt. Steuerrecht

Mehr

An a l l e Arbeitsinspektorate

An a l l e Arbeitsinspektorate An a l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Dr. Alexandra Marx/6432 Geschäftszahl: BMWA-460.404/0003-III/3/2005 Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse post@iii3.bmwa.gv.at

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz)

Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) Vernehmlassung zum Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) Antwortformular 1. Angaben zu Gemeinde, Organisation oder Person Gemeinde/Organisation:

Mehr

An das Bundeskanzleramt V 8 - Verfassungsdienst Ballhausplatz Wien.

An das Bundeskanzleramt V 8 - Verfassungsdienst Ballhausplatz Wien. An das Bundeskanzleramt V 8 - Verfassungsdienst Ballhausplatz 2 1010 Wien E-Mail: v8a@bka.gv.at Dieses Schreiben ergeht auch an das Präsidium des Nationalrates unter begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

Mehr

GEWERBEORDNUNGSNOVELLE 2017

GEWERBEORDNUNGSNOVELLE 2017 GEWERBEORDNUNGSNOVELLE 2017 Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 in insgesamt 3 verschiedenen Beschlüssen eine Novelle der Gewerbeordnung 1994 beschlossen. Am 17. Juli 2017 wurden drei Novellen

Mehr

1. Name... Vorname Geboren am:... in: Genaue Bezeichnung des Sachgebiets, für das Sie öffentlich bestellt werden wollen:

1. Name... Vorname Geboren am:... in: Genaue Bezeichnung des Sachgebiets, für das Sie öffentlich bestellt werden wollen: Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen wir darauf hinweisen, dass Sie nicht verpflichtet sind, diesen Bogen auszufüllen und die in der Anlage erbetenen Unterlagen vorzulegen. Die Beurteilung der für

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Fachverband Hotellerie. Gutscheine und Zahlungsdienstegesetz 2018

Fachverband Hotellerie. Gutscheine und Zahlungsdienstegesetz 2018 Fachverband Hotellerie Gutscheine und Zahlungsdienstegesetz 2018 Information, 1. Oktober 2018 Ausnahmen der Konzessionspflicht im Sinne des ZaDiG 2018 Relevanz Hotel- und Restaurantgutscheine Zusammenfassung:

Mehr

II/ /3. An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring Wien. Per

II/ /3. An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring Wien. Per 3/SN-294/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 II/368.372/3 An das Präsidium des Nationalrates Parlament Dr. Karl-Renner-Ring 3 1017 Wien Singerstraße 17-19, 1010

Mehr

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV 1. Diese Meldung betrifft: die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen eine wesentliche Änderung von Umständen, welche

Mehr

Umweltinspektion. DI Dr. Barbara Reiter-Tlapek

Umweltinspektion. DI Dr. Barbara Reiter-Tlapek Umweltinspektion DI Dr. Barbara Reiter-Tlapek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22873-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at ABGRENZUNG

Mehr

Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur

Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur Ass.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer Ass.-Prof. in Dr. in Elisabeth Poltschak Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

wirtschal L.L.Lt.:IIt:: t-illge.1egennelten J;7 (/~tlf.1u übermittelt im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

wirtschal L.L.Lt.:IIt:: t-illge.1egennelten J;7 (/~tlf.1u übermittelt im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst J.. " \ J ; I \ d 1 /Me- 21/ME XVII. GP - Ministerialentwurf (gescanntes Original) 1 von 7 ~-1 REPU~LIK \ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN Geschäftszahl 3 3. 5 0 5 / 6 -

Mehr

2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben.

2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter Extras/Dokumentenschutz aufheben den Schreibschutz aufheben. Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Amt für Gesundheit Adresse : Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Kontaktperson : Beat Planzer Telefon : 041 875 21 57 E-Mail

Mehr

Inhalt. Abschrift der Gewerbeordnung für das Rauchfangkehrergewerbe maßgebende Paragraphen von 1994

Inhalt. Abschrift der Gewerbeordnung für das Rauchfangkehrergewerbe maßgebende Paragraphen von 1994 Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Inhalt Abschrift der Gewerbeordnung für das Rauchfangkehrergewerbe maßgebende Paragraphen von 1994 Geändert am 30. November 2004 www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 4 1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k . \ ( I. C BUNDE M,N,stElIUM FüR FINANZEN P;.rSIDIUM / Zl. 05 0301 /33-Pr. 1 /84 2/SN-94/ME XVI. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien 53 33 Telefon

Mehr

Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Verhandlungsverfahren

Mitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Verhandlungsverfahren 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:120150-2011:text:de:html AT-Wien: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Berlin, 01.03.2013 Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG?

WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG? WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG? Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

:.---- I '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen:

:.---- I '..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen: :.---- I 17-463 Gesetz wird vom.. '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBI.Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert: 1. Im 1

Mehr

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien

Mehr

I. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN:

I. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN: ÖSTERREICHISCHE STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR EINE ÜBERARBEITUNG DER ALLGEMEINEN GRUPPENFREISTELLUNGS-VO VO (EU) NR. 651/2014 VOM 17.6.2014 I. GRUNDSÄTZLICHE ANMERKUNGEN: Unter

Mehr

Antrag. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird

Antrag. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz geändert wird 972/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 6 972/A XX.GP Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Gottfried Feurstein betreffend eine Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes Der Nationalrat wolle beschließen:

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 2)

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 2) VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 2) MÄNGEL UND VERBESSERUNGSAUFTRAG Behörde ist verpflichtet, bei verbesserungsfähigen Mängeln einen sog Verbesserungsauftrag

Mehr

TEILNAHMEANTRAG. betreffend der Verpachtung der neu entstehenden Gastronomie im Museum Gugging

TEILNAHMEANTRAG. betreffend der Verpachtung der neu entstehenden Gastronomie im Museum Gugging TEILNAHMEANTRAG betreffend der Verpachtung der neu entstehenden Gastronomie im Museum Gugging Auftraggeber: NÖ Museum Betriebs GmbH (in der Folge kurz MBG genannt) Kulturbezirk 5 3100 St. Pölten Ausschreibende

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 151 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden vor dem Hintergrund des Inkrafttretens

Mehr

verfasst von Dr. in Renate Hojas, Gewaltschutzzentrum Salzburg

verfasst von Dr. in Renate Hojas, Gewaltschutzzentrum Salzburg Stellungnahme der Gewaltschutzzentren Kärnten, Tirol, Niederösterreich, Burgenland und Salzburg zum Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige

Mehr

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t :

Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- ( ) S a c h v e r h a l t : Anlage 3 zu TOP 3 -öffentlicher Teil- (21.11.2016) 2b Umsatzsteuergesetz - Optionserklärung zur Beibehaltung der alten Rechtslage ab dem 01.01.2017 für - Stadt Kuppenheim - Jagdgenossenschaft Kuppenheim

Mehr

Übung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek /

Übung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek / Beilage zu Texttafel III richtige Beurteilung der Nachbarn in den einzelnen Instanzen Die Frage von Zurück- und Abweisung wird in der Rechtssprechung nicht einheitlich gehandhabt (VwGH 2008/05/0141, VwGH

Mehr

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Textgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird 1 von 7 Textgegenüberstellung Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird 51a. (1) (2) Abs. 1 gilt nicht für dem Rauchfangkehrergewerbe, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen,

Mehr

Öffentliche K U N D M A C H U N G

Öffentliche K U N D M A C H U N G BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WEIZ Bezirkshauptmannschaft Weiz Wirtschaftsreferat Bearb.: Mag. Ronald Müllwisch Tel.: +43 (3172) 600-220 Fax: +43 (3172) 600-550 E-Mail: bhwz@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr