Informationsanlass. Januar 2013

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1 Januar 2013

2 Inhalt Thema Begrüssung Gesetzliche Grundlagen des nrlr Referent D. Schmid D. Lack Kurze Pause Steuerliche Bestimmungen des nrlr Massnahmen / Empfehlungen zur Umsetzung Schluss anschliessend Apéro D. Zimmermann D. Lack D. Schmid 2

3 Inhaltsübersicht Chronologie Umgestaltung Rechnungslegungs- und Gesellschaftsrecht Ziele im Gesetzgebungsprozess Gesetzliche Bestimmungen nrlr 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 1) 2. Abschnitt: Bewertungsvorschriften (Teil 2) Aus zeitlichen Gründen wird auf Ausführungen zur Rechnungslegung für grössere Unternehmen (20/40/250), zum Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung und zur Konzernrechnung verzichtet! 3

4 Chronologie Umgestaltung Rechnungslegungs-/Gesellschaftsrecht Expertenbericht Tschopp Zusatzbotschaft Vorentwurf RRG Entwurf RLR Verabschiedung kleine Revision Botschaft (kleine Revision Aktienrecht) Vorentwurf Rechnungslegungsgesetz In Kraft treten nrlr per Ablauf Übergangsfrist per Ab für alle obligatorisch 4

5 Ziele im Gesetzgebungsprozess Rechtsformneutralität (analog Revisionspflicht) Materielle Massgeblichkeit bleibt erhalten Steuerneutralität ist grundsätzlich gegeben 5

6 Gesetzliche Bestimmungen nrlr 32. Titel des Obligationenrechts Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Art. 957 ff. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 Art. 958f) - Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht, Erleichterungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Art. 959 Art. 960e) - Bilanz/ER-Mindestgliederung, Anhang, Bewertungsgrundsätze zu Aktiv- und Fremdpositionen 3. Abschnitt: RL für grössere Unternehmen (20/40/250) 4. Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur RL 5. Abschnitt: Konzernrechnung 6

7 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 957 OR, Pflicht zu Buchführung und Rechnungslegung 1) Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens Franken im letzten Jahr erzielt haben 2. Juristische Personen 2) Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: Einzelunternehmen/Personengesellschaften mit weniger Umsatz als Franken Vereine/Stiftungen ohne Eintragungspflicht ins HR Stiftungen ohne die Pflicht der Bezeichnung einer Revisionsstelle 7

8 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 957a OR, Buchführung 1) Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens notwendig sind. 2) Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten: 1. Die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte 2. Der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge 3. Die Klarheit; 4. Die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens 5. Die Nachprüfbarkeit 8

9 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 957a OR, Buchführung 3) Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer Form 4) Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung (bisher zwingend in CHF) 5) Die Buchführung erfolgt in der Landessprache oder in Englisch (gemeint sind die Buchungstexte, welche auch englisch erfasst werden können) Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbaren Weise geführt werden. 9

10 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 958 OR, Rechnungslegung 1) Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. «Zuverlässiges Urteil» + Stille Reserven erlaubt = 2) Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. 10

11 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 958 OR, Rechnungslegung 3) Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. 11

12 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 958a OR, Grundlagen der Rechnungslegung 1) Annahme der Fortführung 2) Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen in den nächsten zwölf Monaten beabsichtigt => Veräusserungswerte und 3) Einfluss auf wirtschaftliche Lage im Anhang vermerken Art. 958b OR, Zeitliche und sachliche Abgrenzungen 1) Aufwände und Erträge müssen zeitlich und sachlich abgegrenzt werden 2) Auf zeitliche Abgrenzungen kann verzichtet werden, sofern die Nettoerlöse bzw. Finanzerträge Franken nicht überschreiten 12

13 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 958c OR, Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungsleg. 1) Insbesondere sind folgende Grundsätze massgebend: Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit Übersichtliche, sachgerechte Gliederung und Bezeichnung Grundsatz der Vollständigkeit «insbesondere die vollständige Erfassung aller Verbindlichkeiten» Grundsatz der Verlässlichkeit (Ausnahme: Stille Reserven) Informationen der JR müssen richtig sein/keine wesentlichen Fehler Grundsatz der Wesentlichkeit Weglassen oder fehlerhafte Darstellung beeinflusst Entscheidung Grundsatz der Vorsicht Bei Beurteilung von Risiken eher pessimistische Einschätzung, bei Beurteilung von Chancen nicht zu optimistische Einschätzung Grundsatz der Stetigkeit in Darstellung und Bewertung Gilt uneingeschränkt => Offenlegung Anhang Verrechnungsverbot Gilt uneingeschränkt für Aktiven/Passiven und Aufwand/Ertrag 13

14 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 958c OR, Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungsleg. 2) Der Bestand einzelner Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen 3) Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen Beispiel: Anlageintensive Betriebe müssen eine Anlagebuchhaltung führen

15 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 958d OR, Darstellung, Währung, Sprache 1) Konto- oder Staffelform erlaubt für Bilanz und Erfolgsrechnung. Unwesentliche Positionen sind nicht separat aufzuführen. 2) In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die Werte des Vorjahres anzugeben. 3) Rechnungslegung erfolgt in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Die Landeswährung ist in jedem Fall zusätzlich anzugeben und die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen. 4) Rechnungslegung erfolgt in einer Landessprache oder in Englisch 15

16 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Beispiele Kontoform / Staffelform Erfolgsrechnung (Kontoform) Soll Aufwendungen Jahresgewinn Haben Erträge Erfolgsrechnung (Berichts oder Staffelform) Umsatzerlös - Warenaufwand = Bruttogewinn - Betriebsaufwand einschliesslich Abschreibungen = Betriebsgewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) - Finanzaufwand Betriebsgewinn nach Zinsen, vor Steuern 16

17 Gesetzliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 958e OR, Offenlegung und Einsichtnahme 1) 2) Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Art. 958f OR, Führung und Aufbewahrung Geschäftsb. 1) Geschäftsbücher, Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während 10 Jahren aufzubewahren (auch elektronisch möglich). 2) Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren 17

18 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959 OR, Bilanz 1) Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven 2) Aktiven bilanzieren => über sie verfügt werden kann, Mittelzufluss wahrscheinlich, Wert zuverlässig geschätzt werden kann. 3) Umlaufvermögen = Aktiven, welche voraussichtlich innerhalb eines Jahres realisiert werden 4) Passiven bestehend aus Fremd- und Eigenkapital 5) Verbindlichkeiten => Mittelabfluss wahrscheinlich und Höhe verlässlich geschätzt werden kann 6) Kurzfristige Verbindlichkeiten = Werte, welche voraussichtlich innerhalb eines Jahres zur Zahlung fällig werden 7) Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend zu gliedern 18

19 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959a OR, Mindestgliederung (vorgegebene Reihenfolge!) BILANZ 1. Umlaufvermögen a) Flüssige Mittel und kurzfr. gehaltene Aktiven mit Börsenkurs b) Forderungen aus Lieferungen/Leistungen c) Übrige kurzfristige Forderungen d) Vorräte und nicht fakt. DL e) Aktive Rechnungsabgrenzungen 2. Anlagevermögen a) Finanzanlagen b) Beteiligungen c) Sachanlagen d) Immaterielle Werte e) Nicht einbezahltes Grund., Gesellschafterkapital (Kontoform) 1. Kurzfristiges Fremdkapital a) Verbindlichkeiten aus L.+L. b) Kurzfr. verzinsliche Verbindlichkeiten c) Übrige kurzfr. Verbindlichkeiten d) Passive Rechnungsabgrenzungen 2. Langfristiges Fremdkapital a) Langfr. verzinsliche Verbindlichkeiten b) Übrige langfr. Verbindlichkeiten c) Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnl. Positionen 3. Eigenkapital a) Grund-, Gesellschafterkapital b) Gesetzliche Kapitalreserven c) Gesetzliche Gewinnreserven d) Freiwillige Gewinnreserven oder kum. Verluste als Minusposten e) Eigene Kapitalanteile als Minusposten 19

20 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959b OR, Erfolgsrechnung 1) Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden 2) siehe nächste Folie 3) siehe nächste Folie 4) Bei Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen ausgewiesen werden 5) Weitere Positionen in Erfolgsrechnung oder Anhang einzeln ausweisen, sofern dies für Beurteilung Ertragslage durch Dritte wesentlich oder für Unternehmen mit dieser Tätigkeit üblich 20

21 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959b OR, Erfolgsrechnung Mindestgliederung Produktions-Erfolgsrechnung Absatz-Erfolgsrechnung 1. Nettoerlöse aus L.+L. 2. Bestandesänderungen an unfertigen/fertigen Erzeugnissen sowie nicht fakt. Dienstleistungen 3. Materialaufwand 4. Personalaufwand 5. Übriger betrieblicher Aufwand 6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens 7. Finanzaufwand und Finanzertrag 8. Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag 9. Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag 10. Direkte Steuern 11. Jahresgewinn oder Jahresverlust 1. Nettoerlöse aus L.+L. 2. Anschaffungs-/Herstellkosten der verkauften Produkte/Leistungen 3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand 4. Finanzaufwand und Finanzertrag 5. Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag 6. Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag 7. Direkte Steuern 8. Jahresgewinn oder Jahresverlust 21

22 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959c OR, Anhang Anhang Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung: 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze 2. Angabe, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz/Erfolgsrechnung 3. Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und stillen Reserven (Nettoausweis: übersteigende Auflösung ausweisen) 4. Weitere vom Gesetz verlangte Angaben NICHT MEHR VERLANGT WERDEN: Angaben Brandversicherungswerte Angaben über Durchführung Risikobeurteilung 22

23 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959c OR, Anhang Anhang Der Anhang muss weitere folgende Angaben enthalten, sofern nicht aus Bilanz/Erfolgsrechnung ersichtlich: 1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens 2. Erklärung darüber, ob Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 bzw. 250 liegt 3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, wo direkte oder wesentliche Beteiligungen bestehen mit Angaben Kapital- und Stimmenanteils 4. Anzahl eigener Aktien, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten 5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen 6. Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften, sofern diese nicht innert 12 Monaten auslaufen bzw. gekündigt werden können 7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen 8. Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten 23

24 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959c OR, Anhang Anhang 9. Gesamtbetrag zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten, Aktiven unter Eigentumsvorbehalt 10. Eventualverbindlichkeiten (rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, Mittelabfluss jedoch unwahrscheinlich oder Höhe nicht verlässlich schätzbar 11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten/Optionen auf solche Rechte für Leitungs-/Verwaltungsorgane sowie Mitarbeitenden 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung 13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag 14. Angabe Gründe für vorzeitigen Rücktritt Revisionsstelle 24

25 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung Art. 959c OR, Anhang 3) Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie die Grössenkriterien (20/40/250) nicht überschreiten. Wenn Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz/ Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben fordern => Ausweis in Bilanz/Erfolgsrechnung 4) Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend.. 25

26 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 2) Art. 960, Bewertungsgrundsätze 1) In der Regel werden Aktiven und Verbindlichkeiten einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden 2) Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern 3) Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen 26

27 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 2) Art. 960a, Aktiven im Allgemeinen 1) Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. 2) In der Folgebewertung dürfen die Aktiven nicht höher als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden 3) Nutzungsbedingter, altersbedingter Wertverlust muss durch Abschreibungen/Wertberichtigungen berücksichtigt werden Abschreibungen nach kaufm. Anerkannten Grundsätzen Direkt oder indirekt zu Lasten Erfolgsrechnung Ausweis unter Passiven nicht zulässig 27

28 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 2) Art. 960, Bewertungsgrundsätze Beispiel Einzelbewertung: Anschaffungswert Aktueller Wert Grundsatz Einzelbewertung Liegenschaft A CHF 1.0 Mio. CHF 1.4 Mio. CHF 1.0 Mio. Liegenschaft B CHF 1.0 Mio. CHF 1.0 Mio. CHF 1.0 Mio. Liegenschaft C CHF 1.0 Mio. CHF 0.7 Mio. CHF 0.7 Mio. Total CHF 3.0 Mio. CHF 3.1 Mio. CHF 2.7 Mio. Bilanzwert Liegenschaften nach der Einzelbewertungsmethode CHF 2.7 Mio. 28

29 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 2) Art. 960b, Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis Als Ausnahme dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder anderem beobachtbaren Marktpreis (aktiver Markt) zu diesem bewertet werden, auch wenn er über dem Anschaffungswert liegt Eine Bilanzposition darf nur so bewertete Aktiven enthalten Die so bewerteten Aktiven müssen gesondert offengelegt werden (Bilanz oder Anhang) Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden Es dürfen im Umfang einer Höherbewertung Schwankungsreserven gebildet werden, welche gesondert auszuweisen sind 29

30 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 2) Art. 960c, Bewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen werden maximal zum Anschaffungs- / Herstellungswert oder zum Veräusserungswert abzüglich noch anfallender Kosten bilanziert, wenn der letztere tiefer liegt Zu beachten ist die Präzisierung, dass auch die noch nicht fakturierten Dienstleistungen unter diese Bestimmung fallen und deshalb maximal zum Kostenwert bewertet werden dürfen 30

31 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 2) Art. 960d, Bewertung von Anlagevermögen In Ergänzung zu Art. 659 Ziff. 3 OR wird das Anlagevermögen nochmals definiert. Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden Als «langfristig» gilt ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten Beteiligungen (mindestens 20 Prozent Stimmrechte) 31

32 Gesetzliche Bestimmungen 2. Abschnitt: Jahresrechnung (Teil 2) Art. 960e, Bewertung von Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss erwarten, so müssen die erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden Rückstellung dürfen gebildet werden, insbesondere Regelmässige anf. Aufwendungen aus Garantieverpfl. Sanierungen von Sachanlagen Restrukturierungen Die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens Nicht mehr begründete Rückstellung müssen nicht aufgelöst werden 32

33 Pause 33

34 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Inhalt Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts (nrlr) Massgeblichkeit im Steuerrecht Grundlage für die Erhebung/Abrechnung der MWSt Neuerungen mit dem neuen Rechnungslegungsrecht 34

35 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Verweise auf Steuerrecht im nrlr: Grundsätzlich kein Verweis auf Steuerrecht Zielsetzung der Steuerneutralität Bildung von stillen Reserven ist weiterhin möglich (Art. 960a, Abs. 4 ORrev.: zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen ) 35

36 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Massgeblichkeit im Steuerrecht Saldo handelsrechtliche Erfolgsrechnung Saldo handelsrechtliche Erfolgsrechnung Steuerlich massgeblicher Gewinn Steuerliche Korrekturen 1) 1) z.bsp. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen / Wertberichtigungen / Rückstellungen 36

37 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Massgeblichkeit im Steuerrecht Materielle Massgeblichkeit Ordnungsgemässe Rechnungslegung gilt auch für steuerliche Gewinnermittlung Formelle Massgeblichkeit Unternehmen wird auf den in der Handelsbilanz gewählten Bilanzierungsund Bewertungsvorschriften behaftet Umgekehrte Massgeblichkeit Unternehmen schöpfen idr steuerliche Spielräume aus (Beeinflussung der handelsrechtlichen Darstellung) 37

38 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Massgeblichkeit im Steuerrecht Steuerrechtliche Korrekturvorschriften: Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand Nicht gutgeschriebene Erträge Ersatzbeschaffung Zinsen auf verdecktem Eigenkapital Verlustverrechnung (begrenzt auf 7 Jahre) Weitere Grundsätze: Steuerbehörden dürfen keine handelsrechtswidrigen Buchungen/Bewertungen verlangen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sind zu verbuchen (Prinzip der Buchmässigkeit) Steuerbehörden sind an einen handelsrechtlich korrekten Abschluss gebunden (Verbot der Bilanzänderung) Handelsrechtswidrige Abschlüsse sind zu korrigieren (Gebot der Bilanzberichtigung) 38

39 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Neuerungen mit dem nrlr Grenze für die Buchführungspflicht auf CHF erhöht Unternehmen (nur Personenunternehmen) müssen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen sog. «Milchbüchlein-Rechnung» Auf die zeitlichen Abgrenzungen können nur Personenunternehmen mit weniger als CHF verzichten D.h. im Umkehrschluss: ab CHF Umsatz müssen Personenunternehmen zeitliche und sachliche Abgrenzungen vornehmen (transitorische Aktiven, angefangene Arbeiten) 39

40 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Neuerungen mit dem nrlr Grundlage für Erhebung/Abrechnung der MWSt (MWSt-Info 16) Eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung ist eine wichtige Voraussetzung für die korrekte Erfassung der MWSt. Steuerpflichtige, die nach OR nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, müssen Aufstellungen (Aktiven/Passiven, Einnahmen/Ausgaben, Privatentnahmen/- einlagen) vorweisen können. Mangelhaft geführte Buchhaltung nachteilig bei Steuerkontrollen und uu annäherungsweise Ermittlung der MWSt. Die Prüfspur ist eine wichtige Komponente und stellt die formelle Dokumentation sicher (Verfolgung der Geschäftsvorfälle). Umsatzabstimmung und Vorsteuerplausibilisierung sind zwingend notwendig. 40

41 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Neuerungen mit dem nrlr bis CHF CHF über CHF Nur sachliche Abgrenzungen - Zeitliche und sachliche Abgrenzungen - Milchbüchleinrechnung? Pflicht zur Buchführung/ Rechnungslegung Unterliegen nicht der Pflicht zur Buchführung/ Rechnungslegung und damit nicht den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung Nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung 41

42 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Neuerungen mit dem nrlr Zeitliche Abgrenzung (gemäss HWP): Periodengerechte Abgrenzung des Aufwandes Vollständige Erfassung der Verbindlichkeiten Vorsichts- und Imparitätsprinzip Sachliche Abgrenzung: Kosten sachliche Abgrenzung Aufwand 42

43 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Neuerungen mit dem nrlr Angaben Einnahmen Ausgaben für die Steuererklärung: SOLL- oder IST-Methode zur Auswahl Wenn Kreditoren und Rückstellungen, dann auch ausstehende Fakturen und angefangene Arbeiten! Einnahmen und Ausgaben: fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu (Kassenverkehr) Inventar für die Warenvorräte Angefangene Arbeiten müssen ausgewiesen werden, wenn Missverhältnis zwischen Zahlungseingang und Ausgaben 43

44 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Neuerungen mit dem nrlr 44

45 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Neuerungen mit dem nrlr 45

46 Steuerliche Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts Umsetzungsfragen / Übergangsbestimmungen 2-jährige Übergangsbestimmung Bewertungsanpassungen (erfolgswirksam/erfolgsneutral) Grundsatz: Umstellung auf das nrlr soll steuerneutral sein Gesamtbeträge der Auf- und Abwertungen sind in der Erfolgsrechnung brutto (ausserordentlicher Ertrag/Aufwand) auszuweisen. Die Auf- und Abwertungen sind im Anhang zu erläutern. 46

47 Massnahmenpaket 1. Bestimmung der anzuwendenden Vorschriften (KMU) Einzelfirma, Personengesellschaft Juristische Personen (AG, GmbH, etc.) Jahresumsatz grösser als CHF ? Nein Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage Ja Jahresumsatz kleiner als CHF ? Verzicht auf zeitliche Abgrenzungen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ohne Anhang Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung inklusive Anhang 47

48 Massnahmenpaket 2. Zeitpunkt für die Umsetzung bestimmen Rückwirkend per Per Per Hinweis: Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angegeben werden. 48

49 Massnahmenpaket 3. Wahlrechte prüfen und Optionen festlegen Wahlrechte Massnahme Bilanz / Erfolgsrechnung Kontoform oder Staffelform Rechnungslegung in Landeswährung oder Fremdwährung Rechnungslegung in Landessprache oder Englisch Produktionserfolgsrechnung oder Absatzerfolgsrechnung 49

50 Massnahmenpaket 4. Zusätzliche Massnahmen Bisher Kontoplan nach Käfer => Umstellung auf KMU-Kontenrahmen prüfen Wird KMU-Kontenrahmen angewendet => Anpassung Kontenrahmen an Mindestgliederungsvorschriften Anhang sehr ausführlich => Anhang neu aufbauen Neugliederung verzinsliche, nicht verzinsliche Verbindlichkeiten beachten Darstellung langfristige und kurzfristige Positionen prüfen, anpassen Verschiedene Bewertungsmethoden prüfen und festlegen Evaluation und Einführung neuer Buchhaltungssoftware prüfen, sofern notwendig oder schon lange geplant Möglichkeiten für die geplante Umsetzungen mit ihrer Buchhaltungssoftware prüfen (Muss neuer Mandant eingerichtet werden, Übernahme Stammdaten) 50

51 Massnahmenpaket Hinweis zur Umstellung des Kontenplans: Falls Sie den Kontenplan umstellen wollen, sind die neuen Konten auch in allfälligen Nebenbuchhaltungen wie Auftragsbearbeitung, Lagerbuchhaltung, Lohnprogramm etc. anzupassen. 1. Grundkontenplan festlegen 2. Buchungsrichtlinien überarbeiten 3. Prüfen, wo überall die Konten referenziert werden (Checkliste erstellen) 4. Konten anpassen 5. Wenn möglich Verbuchungstestläufe durchführen 6. Personal schulen 7. Produktiver Einsatz ab definiertem Zeitpunkt 51

52 Massnahmenpaket Zusammenfassung Massnahmen: 1. Bestimmung der anzuwendenden Vorschriften 2. Zeitpunkt für die Umstellung festlegen 3. Wahlrechte prüfen und gewählte Optionen festlegen 4. Zusätzliche Massnahmen prüfen 52

53 Massnahmenpaket Unsere Empfehlungen: Trotz «Vereinfachungen bei der Buchführung» verlangen die Steuerbehörden detaillierte Angaben. Die doppelte Buchhaltung gewährt Transparenz und kann damit lästige Nachfragen des Steueramtes vermindern. Wird auf die Buchführung verzichtet, kann das zu erheblichen Mehraufwendungen bei der privaten Steuererklärung führen. Mit einer doppelten Buchhaltung wirken Sie gegenüber den Banken professioneller und kreditwürdiger. Falls Sie MWSt-pflichtig sind und nach der effektiven Methode abrechnen, drängt sich die Weiterführung der doppelten Buchhaltung praktisch auf (MWStG). Die «Milchbüechlirechnung» ist nur bei sehr kleinen und übersichtlichen Verhältnissen sinnvoll. 53

54 Web-Treuhand Live-Demo im 2.Obergeschoss - Abacus Finanzbuchhaltung - Abacus Debi- & Kreditorenbuchhaltung - Abacus Lohnbuchhaltung - Abacus Auftragsbearbeitung - Abacus Adressverwaltung - Abacus Online-Shop 54

55 Apéro 55

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