1 Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2014

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1 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1 Drucksache 18/XXXX Teil I Allgemeiner Teil 1 Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr Der Bundesrechnungshof hat mit Unterstützung seiner Prüfungsämter die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2014 geprüft. Er stellte dabei keine bedeutsamen Abweichungen zwischen den in den Rechnungen und den in den Büchern aufgeführten Beträgen fest. Dies gilt auch für die Sondervermögen. Um zu prüfen, inwieweit die Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts ordnungsgemäß belegt waren, setzte der Bundesrechnungshof ein mathematisch-statistisches Verfahren ein. Danach lag der Anteil nicht ordnungsgemäß belegter Buchungen bei 2,79 %. Die Gesamtausgaben des Bundes lagen im Haushaltsjahr 2014 mit 295,5 Mrd. Euro um 1,0 Mrd. Euro unter dem Soll des Haushaltsplans von 296,5 Mrd. Euro. Die Einnahmen (ohne Nettokreditaufnahme und Münzeinnahmen) waren 5,4 Mrd. Euro höher als veranschlagt. Erlasse, Niederschlagungen, Vergleiche u. a. führten zu Einnahmeausfällen des Bundes von 1,0 Mrd. Euro. Der Bundeshaushalt kam ohne Nettokreditaufnahme aus. Die seit dem Jahr 2011 geltende neue verfassungsrechtliche Schuldengrenze wurde sowohl bei der Haushaltsaufstellung als auch im Haushaltsvollzug eingehalten. Die strukturelle Nettokreditaufnahme des Haushaltsjahres 2014 betrug -7,5 Mrd. Euro. Damit wurde erstmals seit Einführung der neuen Schuldenregel ein struktureller Überschuss erreicht. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben lagen mit 1,4 Mrd. Euro unter dem Vorjahresergebnis von 1,9 Mrd. Euro. Die nicht genehmigten Ausgaben betrugen 2,6 Mio. Euro. Im Haushaltsjahr 2014 flossen 12,7 Mrd. Euro übertragbare Ausgaben nicht ab. Dieser Betrag war um 0,7 Mrd. Euro geringer als im Vorjahr. Der Rückgang ist vor allem durch geringere übertragbare Mittel bei den Zinsen sowie beim Wohnungswesen und Städtebau bedingt. Von den in das Haushaltsjahr 2014 übertragbaren flexibilisierten Ausgaben von 1,783 Mrd. Euro bildeten die Ressorts 1,649 Mrd. Euro Ausgabereste. Über mehr als 92 % der nicht abgeflossenen Mittel wollen die Ressorts demnach in künftigen Jahren weiter verfügen. Im Haushalt 2014 waren Verpflichtungsermächtigungen von 57,9 Mrd. Euro vorgesehen. Tatsächlich durch Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden 28,1 Mrd. Euro. Der Ausnutzungsgrad von 49 % war erheblich geringer als im Vorjahr. Aus eingegangenen Verpflichtungen sind in den kommenden Haushaltsjahren Ausgaben von 129,5 Mrd. Euro zu leisten (Stand: 31. Dezember 2014). Der künftige Handlungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers wird hierdurch begrenzt. Der Gewährleistungsrahmen des Bundes und seiner Sondervermögen betrug Mrd. Euro. Hiervon wurden bis zum Ende des Jahres 2014 Gewährleistungen von 465 Mrd. Euro übernommen. Der Gesamtbestand an Selbstbewirtschaftungsmitteln stieg gegenüber dem Vorjahr um 42 Mio. Euro an. Er lag am Ende des Jahres 2014 bei 1,079 Mrd. Euro verteilt auf neun Einzelpläne. Ende des Jahres 2014 betrug das erfasste Vermögen nach der Vermögensrechnung des Bundes einschließlich seiner Sonder- und Treuhandvermögen 244 Mrd. Euro. In der Vermögensrechnung ist insbesondere das Immobilienvermögen einschließlich Infrastrukturvermögen noch nicht wertmäßig erfasst. Die Schulden (einschließlich der Versorgungs- und Beihilferückstellungen) lagen bei Mrd. Euro. Die Kreditmarktverbindlichkeiten einschließlich der Kassenverstärkungskredite betrugen Mrd. Euro.

2 Drucksache 18/XXXX 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1.1 Stand der Entlastungsverfahren Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2013 entlastet Für das Haushaltsjahr 2013 entlasteten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die Bundesregierung. 1 Grundlage dafür bildeten die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegte Haushaltsrechnung 2013 und die Vermögensrechnung Der Bundesrechnungshof hatte mit seinen Bemerkungen 2014 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und seinen im April 2015 ergänzend vorgelegten weiteren Prüfungsergebnissen dazu berichtet Vorlage der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung 3 Seit dem Haushaltsjahr 2009 legt das BMF die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung nicht mehr in Form einer zusammengefassten Jahresrechnung, sondern getrennt vor. 4 Die Haushaltsrechnung ist das Spiegelbild des Haushaltsplans. In ihr werden die im Haushaltsjahr gebuchten Einnahmen und Ausgaben den Ansätzen des Bundeshaushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenübergestellt. Sie weist aus, in welcher Höhe die Ermächtigungen des Haushaltsplans in Anspruch genommen wurden und welche Änderungen sich diesem gegenüber ergaben. Die Haushaltsrechnung ist ein Kontrollinstrument des Parlaments für sein Budgetrecht. Die Vermögensrechnung weist das Vermögen und die Schulden des Bundes zu Beginn, die Veränderungen während und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres aus. Sie wird jährlich fortgeschrieben. Ihre Aussagekraft ist bislang begrenzt. So werden wesentliche Vermögenspositionen nicht wertmäßig erfasst, etwa das gesamte Immobilienvermögen einschließlich Bundesfern- und Bundeswasserstraßen sowie das bewegliche Vermögen (vgl. Nr. 1.10). 1.2 Mitteilung nach 97 Absatz 2 Nummer 1 BHO Der Bundesrechnungshof prüfte mit Unterstützung seiner Prüfungsämter die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung Er stellte keine bedeutsamen Abweichungen zwischen den in den Rechnungen aufgeführten und den in den Büchern nachgewiesenen Beträgen fest. Das gilt auch für die Sondervermögen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bundes waren im Allgemeinen ordnungsgemäß belegt. Dies ergab eine stichprobenweise Prüfung. Der Bundesrechnungshof nutzte dazu ein mathematisch-statistisches Verfahren, mit dem auch Aussagen über die ordnungsgemäße Belegung der Buchungsfälle des Bundes insgesamt möglich sind. Für seine Prüfung bestimmte er aus den im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) nachgewiesenen Einzelbuchungen Buchungsfälle durch eine Zufallsauswahl. 2,79 % der geprüften Buchungsfälle wiesen wesentliche, meist formale Fehler auf. Daraus lässt sich schließen, dass der Anteil nicht ordnungsgemäß belegter Zahlungen aller im HKR-Verfahren nachgewiesenen Einzelbuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls in diesem Bereich liegt. 5 Die festgestellten wesentlichen Fehler betrafen wie schon in den Vorjahren insbesondere unvollständige begründende Unterlagen, Vgl. Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 18/121 vom 10. September 2015 i. V. m. Bundestagsdrucksachen 18/1809, 18/1930, Bundesrat: Plenarprotokoll 934 vom 12. Juni 2015 i. V. m. Bundesratsdrucksache 256/14 und zu 256/14. Vgl. Bundestagsdrucksache 18/3330 und 18/4650. Bis einschließlich 2008 wurden Haushalts- und Vermögensrechnung gemeinsam als sog. Jahresrechnung vorgelegt. Haushaltsrechnung: Bundestagsdrucksache 18/5291, zu Bundesratsdrucksache 275/15; Vermögensrechnung: Bundestagsdrucksache 18/5128, Bundesratsdrucksache 275/15. Die Fehlerquote aller im HKR-Verfahren nachgewiesenen Einzelbuchungen (Grundgesamtheit) liegt ohne Berücksichtigung von Schichtungseffekten bei einem Konfidenzniveau von 95 % zwischen 2,04 % und 3,54 %. Ein Konfidenzniveau von 95 % besagt, dass ein statistisch berechneter Wert (hier die Fehlerquote der geprüften Stichprobenelemente) mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit auch für alle Einzelbuchungen (Grundgesamtheit) innerhalb eines errechneten Konfidenzintervalls (hier zwischen 2,04 % und 3,54 %) liegt.

3 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/XXXX Buchungen auf falschem Haushaltstitel (Verstoß gegen die sachliche Bindung von Haushaltsmitteln) und zu hoch oder zu früh veranlasste Auszahlungen. Über festgestellte Fehler im Einzelnen unterrichtete der Bundesrechnungshof die zuständigen Bewirtschafter und forderte sie auf, zukünftig die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist unerlässlich, sorgfältig mit Haushaltsmitteln umzugehen, um die Zuverlässigkeit der öffentlichen Haushalte nicht zu gefährden. Besondere Erkenntnisse, die der Bundesrechnungshof bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes erlangte, werden in den nachfolgenden Teilen dieser Bemerkungen dargestellt (vgl. Teil II ff.). 1.3 Haushaltsabschluss Überblick Das Haushaltsgesetz 2014 vom 15. Juli 2014 sah Einnahmen und Ausgaben von 296,5 Mrd. Euro vor. Das BMF wurde zu einer Nettokreditaufnahme bis zur Höhe von 6,5 Mrd. Euro ermächtigt. Nach der seit dem Jahr 2011 geltenden neuen verfassungsrechtlichen Schuldenregel war eine Nettokreditaufnahme von maximal 34,3 Mrd. Euro erlaubt. Die deutsche Wirtschaft konnte sich im Jahresverlauf 2014 gut behaupten. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt legte gegenüber dem Jahr 2013 um 1,6 % zu. Die wirtschaftliche Entwicklung entlastete den Bundeshaushalt 2014 sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite. Im Haushaltsvollzug lagen die Gesamtausgaben mit 295,5 Mrd. Euro um 1,0 Mrd. Euro unter dem Soll. Die Einnahmen (ohne Nettokreditaufnahme und Münzeinnahmen) übertrafen das Soll um 5,4 Mrd. Euro. Im Ergebnis kam der Bundeshaushalt 2014 ohne Nettokreditaufnahme aus Ausgaben Die Ausgaben entwickelten sich im Haushaltsvollzug etwas günstiger als erwartet. Mit 295,5 Mrd. Euro lagen sie um 1,0 Mrd. Euro unter dem Soll des Haushaltsplans von 296,5 Mrd. Euro. Wesentliche Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsplan waren vor allem in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Die Zinsausgaben verringerten sich aufgrund des günstigen Zinsniveaus (-1,7 Mrd. Euro). Die Personalverstärkungsmittel im Einzelplan 60 wurden durch entsprechende Minderausgaben in den anderen Einzelplänen gegenfinanziert (-1,1 Mrd. Euro). Diesen standen Mehrausgaben in geringerem Umfang in folgenden Bereichen gegenüber: EU-finanzierte Mehrausgaben in verschiedenen Einzelplänen (1,0 Mrd. Euro). Mehrausgaben im Verteidigungsbereich zum überwiegenden Teil durch Personalverstärkungsmittel und Mehreinnahmen gedeckt (0,7 Mrd. Euro) Einnahmen Die Einnahmen (ohne Nettokreditaufnahme und Münzeinnahmen) lagen um 5,4 Mrd. Euro höher als im Haushaltsplan veranschlagt. Die Steuereinnahmen stiegen vor allem aufgrund höherer Umsatz- und Körperschaftsteuereinnahmen um 2,6 Mrd. Euro. Die sonstigen Einnahmen lagen 2,8 Mrd. Euro über dem Soll. Dieser Anstieg ist im Wesentlichen auf die Auflösung der vorsorglich für die Kernbrennstoffsteuer eingestellten Globalen Mindereinnahme (1,6 Mrd. Euro) und Einnahmen aus großen EU-Programmen (0,8 Mrd. Euro) zurückzuführen. Die Ermächtigung zur Nettokreditaufnahme lag im Haushaltsplan bei 6,5 Mrd. Euro. Diese Mittel wurden nicht benötigt, der Bundeshaushalt kam ohne Nettoneuverschuldung aus.

4 Drucksache 18/XXXX 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Neue Schuldenregel Im Haushaltsjahr 2011 wurde erstmals die neue verfassungsrechtliche Schuldenregel nach Artikel 109, 109a, 115 und 143d Grundgesetz angewendet. Mit ihr soll die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern sichergestellt werden. Wesentliche Vorgaben sind: Ein im Grundsatz ausgeglichener Haushalt (ohne Kreditaufnahmen) in konjunkturellen Normallagen (für den Bund ist diese Vorgabe mit einer strukturellen Neuverschuldung von 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts erfüllt). Berücksichtigung von konjunkturbedingten Veränderungen bei der Neuverschuldung durch eine Konjunkturkomponente. Bereinigung von Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen. In einem Übergangszeitraum vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2015 wird es dem Bund ermöglicht, sein strukturelles Defizit in gleichmäßigen Schritten bis zu der ab dem Jahr 2016 dauerhaft geltenden Obergrenze abzubauen (Abbaupfad; vgl. Bemerkung Nr. 2.2). Als Ausgangsbasis für den Abbaupfad hat die Bundesregierung die im Juni 2010 erwartete Neuverschuldung für das Haushaltsjahr 2010 von 65,2 Mrd. Euro zugrunde gelegt. Daraus berechnete sie eine zulässige Nettokreditaufnahme 6 für das Soll des Haushaltsjahres 2014 von 34,3 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.1). Mit einer veranschlagten Nettokreditaufnahme von 6,5 Mrd. Euro wurde die neue Schuldenregel bei der Aufstellung des Haushalts 2014 somit eingehalten. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres wird eine Kontrollrechnung durchgeführt. Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von der zulässigen ab, wird die Differenz zum 1. März des laufenden Jahres vorläufig auf einem Kontrollkonto erfasst und abschließend zum 1. September des laufenden Jahres gebucht. Dabei werden die tatsächliche konjunkturelle Entwicklung und die tatsächlichen finanziellen Transaktionen bei der Neuberechnung der zulässigen Kreditaufnahme berücksichtigt. Für das Haushaltsjahr 2014 errechnete sich so aus dem Ist eine maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme von 26,6 Mrd. Euro. Bereinigt um eine Konjunkturkomponente und den Saldo der finanziellen Transaktionen ergab sich damit eine maximal zulässige Nettokreditaufnahme von 34,9 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.1). Bei einer tatsächlichen Nettokreditaufnahme (einschließlich Finanzierungssaldo aus dem Energie- und Klimafonds sowie aus dem Aufbauhilfefonds vgl. Bemerkung Nr ) von 0,8 Mrd. Euro wurde die neue Schuldenregel somit auch im Haushaltsvollzug eingehalten. Der positive Saldo auf dem Kontrollkonto bedeutet, dass weniger Kredite aufgenommen wurden, als nach der neuen Schuldenregel erlaubt waren. Diese Positivsalden aus dem Übergangszeitraum werden entsprechend der gesetzlichen Regelung im Fiskalvertragsumsetzungsgesetz zum 31. Dezember 2015 gelöscht (vgl. Bemerkung Nr ). Die strukturelle Nettokreditaufnahme des Haushaltsjahres 2014 betrug -7,5 Mrd. Euro. Damit wurde erstmals seit Einführung der neuen Schuldenregel ein struktureller Überschuss erreicht. Wie in den beiden Vorjahren wurde die erst ab dem Jahr 2016 geltende Obergrenze für die strukturelle Nettokreditaufnahme von 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts somit eingehalten. Dieser strukturelle Überschuss ist auf die hohe negative Konjunkturkomponente von 5,9 Mrd. Euro (vgl. Bemerkung Nr ) und den negativen Saldo bei den finanziellen Transaktionen von 2,4 Mrd. Euro zurückzuführen (vgl. Tabelle 1.1). 6 Demgegenüber hat der Bundesrechnungshof für die Haushaltsjahre 2012 bis 2015 in einer Alternativrechnung niedrigere Beträge für die maximal zulässige Neuverschuldung empfohlen (vgl. Bemerkung Nr ).

5 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/XXXX Tabelle 1.1 Berechnung der zulässigen Nettokreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2014 Soll 2014 Ist 2014 a Maximal zulässige Nettokreditaufnahme (in % des Bruttoinlandsprodukts) 0,97 in Mrd. Euro Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 2 737,6 Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme für ,6 Abzüglich Konjunkturkomponente -4,9-5,9 Abzüglich Saldo der finanziellen Transaktionen -2,9-2,4 Nach der Schuldengrenze zulässige Nettokreditaufnahme 34,3 34,9 Für Schuldenregel relevante Nettokreditaufnahme davon: Nettokreditaufnahme Bund Finanzierungssaldo: Energie- und Klimafonds Aufbauhilfefonds 6,6 (6,5) (-0,1) (-) 0,8 (0,0) (-0,1) (-0,7) Strukturelle Nettokreditaufnahme -1,2-7,5 Be-/Entlastung des Kontrollkontos - 34,1 Gesamtsaldo Kontrollkonto Nachrichtlich: - 119,8 (Vorjahr) Erläuterung: a Vgl. BMF-Monatsbericht September 2015, Seite 9. (85,7)

6 Drucksache 18/XXXX 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Soll-Ist-Vergleich Der Soll-Ist-Vergleich zum Bundeshaushalt 2014 zeigt folgendes Ergebnis: Tabelle 1.2 Haushaltsabschluss 2014: Soll-Ist-Vergleich a Soll Ist b Abweichung ggü. Soll in Mrd. Euro in % Ausgaben 296,5 295,5-1,0-0,3 Personalausgaben 28,9 29,2 0,3 1,0 Laufender Sachaufwand (einschl. militärische Beschaffung) 24,2 23,2-1,0-4,2 Zinsausgaben 27,6 25,9-1,7-6,2 Zuweisungen und Zuschüsse c 187,2 187,3 0,1 0,0 Besondere Finanzierungsausgaben d -1,3 0,6 1,9 - Investitionsausgaben 29,9 29,3-0,6-1,9 Einnahmen (ohne Nettokreditaufnahme und Münzeinnahmen) 289,8 295,2 5,4 1,9 Steuereinnahmen Sonstige Einnahmen 268,2 21,6 270,8 24,4 2,6 2,8 1,0 12,9 Münzeinnahmen 0,2 0,3 0,1 36,2 Nettokreditaufnahme 6,5 0-6,5 - Nachrichtlich: Finanzierungssaldo -6,7-0,3-6,4 - a Erläuterungen: Differenzen durch Rundung. b Ohne haushaltstechnische Verrechnungen (einschließlich durchlaufende Posten). c Darunter fallen insbesondere nicht investive Leistungen an die Sozialversicherung und andere Einrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung. d Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen, Globale Mehr- und Minderausgaben Vergleich mit dem Vorjahr 2013 Die Einnahmen (ohne Nettokreditaufnahme und Münzeinnahmen) stiegen gegenüber dem Vorjahr um 9,7 Mrd. Euro bzw. 3,4 %. Während die Steuereinnahmen um 11,0 Mrd. Euro stiegen, sanken die sonstigen Einnahmen u. a. durch geringere Privatisierungserlöse um 1,3 Mrd. Euro. Die Gesamtausgaben lagen im Jahr 2014 um 12,4 Mrd. Euro bzw. 4,0 % unter denen des Vorjahres. Die wesentlichen Rückgänge waren festzustellen bei den Zinsen (-5,4 Mrd. Euro) und

7 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/XXXX Investitionsausgaben aufgrund der planmäßigen Halbierung der Zuführung zum Grundkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM, -4,3 Mrd. Euro). Kleinere Ausgabenzuwächse gab es bei den Zuweisungen und Zuschüssen an die Sozialversicherung (1,0 Mrd. Euro) und Personalausgaben (0,6 Mrd. Euro). Insbesondere aufgrund der erheblichen Steuerzuwächse sowie der Entlastungen bei den Zinsausgaben ging das Finanzierungsdefizit gegenüber dem Vorjahr um 22,0 Mrd. Euro auf 0,3 Mrd. Euro zurück (vgl. Tabelle 1.3). Tabelle 1.3 Vergleich der Abschlussergebnisse der Jahre 2014 und 2013 a Ist 2014 Ist 2013 Veränderung ggü in Mrd. Euro in % Ausgaben b 295,5 307,8-12,4-4,0 Personalausgaben 29,2 28,6 0,6 2,2 Sächliche Verwaltungsausgaben (einschl. militärische Beschaffung) 23,2 23,2 0,0 0,1 Zinsausgaben 25,9 31,3-5,4-17,2 Zuweisungen und Zuschüsse c 187,3 190,8-3,5-1,8 Besondere Finanzierungsausgaben d 0,6 0,6 0,0 8,8 Investitionsausgaben 29,3 33,5-4,2-12,6 Einnahmen (ohne Nettokreditaufnahme und Münzeinnahmen) 295,2 285,5 9,7 3,4 Steuereinnahmen 270,8 259,8 11,0 4,2 Sonstige Einnahmen 24,4 25,6-1,3-5,0 Münzeinnahmen 0,3 0,3 0,0 7,8 Nettokreditaufnahme 0 22,1-22,1 - Nachrichtlich: Finanzierungssaldo -0,3-22,3-22,0 - Erläuterungen: a Differenzen durch Rundung. b Ohne haushaltstechnische Verrechnungen (einschließlich durchlaufende Posten). c Darunter fallen insbesondere nicht investive Leistungen an die Sozialversicherung und andere Einrichtungen außerhalb der Bundesverwaltung. d Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen.

8 Drucksache 18/XXXX 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 1.4 Einzelheiten zu den Einnahmen und den Kreditermächtigungen Verwendung des Bundesbankgewinns Nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (Bundesbankgesetz) hat diese ihren Jahresüberschuss an den Bund abzuführen, soweit er nicht der gesetzlichen Bundesbankrücklage zuzuführen ist ( 27 Bundesbankgesetz). Abzuführen ist jeweils der Gewinn aus dem Vorjahr. Der Teil des Bundesbankgewinns, der den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil überschreitet, fließt an das Sondervermögen Investitions- und Tilgungsfonds (ITF). Damit werden dessen Verbindlichkeiten getilgt ( 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ITF). Veranschlagt war ein Bundesbankgewinn von 2,5 Mrd. Euro. Tatsächlich betrug der von der Bundesbank im Jahr 2013 erzielte und im Jahr 2014 abgeführte Gewinn 4,6 Mrd. Euro. Somit konnten im Jahr 2014 Schulden des ITF von 2,1 Mrd. Euro getilgt werden (vgl. Abbildung 1.1). Abbildung 1.1 Gewinnablieferung der Deutschen Bundesbank und ihre Verwendung Einnahmeausfälle des Bundes Nach der BHO 7 ist der Haushaltsrechnung eine Übersicht über die Gesamtbeträge der erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen beizufügen. In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmeausfälle des Bundes getrennt nach Erlassen, befristeten Niederschlagungen, unbefristeten Niederschlagungen, Vergleichen und Vertragsänderungen sowie Verzichten aus anderen Gründen auf Kapitelebene dargestellt Nummer 4 BHO.

9 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/XXXX Ziel der so erweiterten Übersicht ist es, Parlament und Öffentlichkeit ein möglichst vollständiges Bild der Einnahmeausfälle des Bundes zu vermitteln und zusätzliche Informationen zum Haushaltsvollzug durch die Ressorts zu geben. Zudem liefert die Übersicht weitere Ansatzpunkte für ein angemessenes Forderungsmanagement. Die Übersicht für das Haushaltsjahr 2014 weist Einnahmeausfälle von 1 Mrd. Euro aus. Tabelle 1.4 Einzelplan Ressort Einnahmeausfälle des Bundes a Erlassene Ansprüche Befristet und unbefristet niedergeschlagene Ansprüche Erlassene Ansprüche, aus Vergleichen und Vertragsänderungen oder Ansprüche, auf die aus anderem Grund verzichtet wurde Tausend Euro Summe 01 BPr u.bpra BT 0 785,6 11,7 797,4 03 BR BK 0 4,2 0,1 4,3 05 AA 0 629, , ,9 06 BMI 15, ,9 282, ,0 07 BMJV , , ,5 08 BMF 760, , , ,8 09 BMWi 0 940, , ,8 10 BMEL 1,3 297,5 264,2 563,1 11 BMAS 103, , , ,3 12 BMVI 46, , , ,4 14 BMVg 6,1 470,8 152,4 629,4 15 BMG 0 27,7 0 27,8 16 BMUB 0,0 291,6 163,1 454,9 17 BMFSFJ 19, ,9 54, ,5 19 BVerfG 0 7,0 0,0 7,0 20 BRH BMZ ,6 4,6 4, ,7 30 BMBF , , , ,4 32 Bundesschuld 1 602, , , ,9 60 Allg. Finanzv , , , ,9 Gesamt , , , ,4 Erläuterung: a Differenzen durch Rundung.

10 Drucksache 18/XXXX 10 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Der größte Anteil der Einnahmeausfälle des Bundes entfällt mit 541,3 Mio. Euro auf erlassene Ansprüche. Hierbei wird auf fällige Ansprüche verzichtet, wenn die Einziehung für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde. Durch den Erlass erlischt der Anspruch. In Höhe von 291,2 Mio. Euro wurden Ansprüche befristet und unbefristet niedergeschlagen, d. h. sie wurden nicht weiterverfolgt. Dies kann der Fall sein, wenn die Einziehung mutmaßlich keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Wird ein Anspruch niedergeschlagen, erlischt dieser nicht; die weitere Rechtsverfolgung ist nicht ausgeschlossen. Weitere 174,3 Mio. Euro betreffen solche Ansprüche, auf die im Wege von Vergleichen, Vertragsänderungen oder anderen Gründen verzichtet wurde. Einnahmeausfälle von jeweils mehr als 100 Mio. Euro im Jahr 2014 betreffen das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (486,2 Mio. Euro) und die Allgemeine Finanzverwaltung (251,1 Mio. Euro). Der Bundesrechnungshof hat bereits in früheren Bemerkungen 8 auf die Bedeutung der Überwachung und Steuerung von Forderungen des Bundes hingewiesen. Die obersten Bundesbehörden und das BMF in seiner übergreifenden Zuständigkeit für den Bundeshaushalt bleiben aufgefordert, dem Forderungsmanagement die gebotene Aufmerksamkeit zu schenken Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen Das Haushaltsgesetz 2014 enthielt eine Kreditermächtigung von 6,5 Mrd. Euro zur Deckung von Ausgaben. Hinzu kam eine Restkreditermächtigung 9 aus dem Vorjahr von 3,0 Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.5). Seit dem Haushaltsjahr 2008 muss das BMF zuerst die Kreditermächtigungen des laufenden Jahres in Anspruch nehmen. Erst danach darf es auf die Restkreditermächtigungen des Vorjahres zurückgreifen. 10 Vor Inanspruchnahme eines Betrages der Restkreditermächtigung, der oberhalb von 1,0 % der veranschlagten Gesamtausgaben liegt, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. 11 Da die Kreditermächtigung aus dem Haushaltsgesetz 2014 nicht genutzt werden musste, musste auch die Restkreditermächtigung aus dem Jahr 2013 vom BMF nicht in Anspruch genommen werden. Sie verfiel mit Ablauf des Haushaltsjahres Für den Haushalt 2015 stehen als Restkreditermächtigung aus dem Jahr 2014 insgesamt 6,5 Mrd. Euro zur Verfügung (vgl. Tabelle 1.5). 8 Vgl. Bemerkungen 2012, Bundestagsdrucksache 17/11330 Nr und Bemerkungen 2014, Bundestagsdrucksache 18/3300 Nr Kreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres ( 18 Absatz 3 BHO). 10 Bis zur haushaltsgesetzlichen Neuregelung wurden zuerst die nicht ausgeschöpften Kreditermächtigungen des Vorjahres in Anspruch genommen vgl. im Einzelnen: Bemerkungen 2009, Bundestagsdrucksache 17/77 Nr Vgl. 8 Absatz 8 Haushaltsgesetz 2014; dieser Betrag wurde in den Haushaltsberatungen von 0,5 % auf 1,0 % erhöht.

11 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 11 Drucksache 18/XXXX Tabelle 1.5 Kreditermächtigungen und Inanspruchnahme a Ermächtigungsbetrag 2014 Inanspruchnahme 2014 Abweichung Inanspruchnahme 2013 in Mrd. Euro Restliche Kreditermächtigung aus dem Vorjahr ( 18 Absatz 3 BHO) (davon gesperrt gem. 2 Absatz 8 Haushaltsgesetz 2014) Kreditermächtigung zur Deckung von Ausgaben ( 2 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2014) Gesamtkreditermächtigungsrahmen (einschl. des gesperrten Betrags) Für die Nettokreditaufnahme zur Verfügung stehend Bruttokreditaufnahme in haushaltsmäßiger Abgrenzung Tilgung von Krediten ( 2 Absatz 2 Satz 1 Haushaltsgesetz 2014) 3,0 (0,0) - -3, 0 6,5 - -6,5 b 22,1 9,5 9,5 206,1 204,1-2,1 243,2 200,3 200,3-0,1 224,4 Bruttokreditaufnahme abzüglich Tilgung 5,8 3,8-2,0 18,8 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege; 2 Absatz 5 Haushaltsgesetz 2014) -1,9-2,3-0,4-4,7 Sonstiges c 2,6-1,5 4,2 7,9 Nettokreditaufnahme in haushaltsmäßiger Abgrenzung 6,5 0 3,0 22,1 a Erläuterungen: Differenzen durch Rundung. b In Höhe des Absolutwertes wurde dieser Betrag als Restkreditermächtigung in das Jahr 2015 übertragen. c Selbstbewirtschaftungsmittel, Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau, Sondervermögen Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere, Sondervermögen Aufbauhilfe, Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß Haushaltsvermerk zu Kapitel Einsatz derivativer Finanzinstrumente Die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH nimmt für das BMF das Schuldenmanagement des Bundes wahr. Das Haushaltsgesetz ermächtigt das BMF, bei den Kreditfinanzierungen und bei den Kassenverstärkungskrediten ergänzende Verträge zu folgenden Zwecken abzuschließen: Optimierung der Zinsstruktur und Begrenzung von Zinsänderungsrisiken bis zu einem Vertragsvolumen von 80 Mrd. Euro. Davon waren 69,7 Mrd. Euro Ende des Jahres 2014 in Anspruch genommen Vgl. 2 Absatz 6 Haushaltsgesetz Vgl. Bemerkung Nr. 2.4 der Haushaltsrechnung 2014.

12 Drucksache 18/XXXX 12 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen bis zu einem Vertragsvolumen von 30 Mrd. Euro. Diese Ermächtigung wurde im Jahr 2014 nicht genutzt. Art und Umfang dieser Geschäfte erörtert das geheim tagende Bundesfinanzierungsgremium des Deutschen Bundestages Haushaltsüberschreitungen Haushaltsüberschreitungen liegen vor, wenn ein Ressort im Haushaltsvollzug den Haushaltsansatz einer im Haushaltsplan vorhandenen Zweckbestimmung überschreitet und dies durch haushaltswirtschaftliche Instrumente 15 nicht ausgeglichen werden kann (überplanmäßige Ausgabe) oder eine Ausgabe leistet, für die keine Zweckbestimmung im Haushaltsplan und keine Ausgabereste vorhanden sind (außerplanmäßige Ausgabe). Haushaltsüberschreitungen müssen vom BMF bewilligt werden. Dieses Bewilligungsrecht steht ihm nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs zu. Unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere dann nicht, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig erlassen werden kann (Artikel 112 Grundgesetz, 37 BHO, 4 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2014) Über- und außerplanmäßige Ausgaben Im Haushaltsjahr 2014 leistete die Bundesregierung überplanmäßige Ausgaben von 1,4 Mrd. Euro, außerplanmäßige Ausgaben fielen nicht an (vgl. Abbildung 1.2). Der Betrag von 1,4 Mrd. Euro entspricht 0,46 % des Haushalts-Solls. Er liegt damit um 0,5 Mrd. Euro unter dem Vorjahresergebnis von 1,9 Mrd. Euro. 14 Vgl. 3 Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes Bundesschuldenwesengesetz. 15 Inanspruchnahme von Ausgaberesten, Deckungsmöglichkeiten, Verstärkungen, Haushaltsvorgriffen oder von zweckgebundenen Einnahmen.

13 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 13 Drucksache 18/XXXX Abbildung 1.2 Entwicklung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben Die größten Haushaltsüberschreitungen fielen in folgenden Bereichen an: 525 Mio. Euro für das Arbeitslosengeld II (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), 306 Mio. Euro für Elterngeld (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), 262 Mio. Euro für die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und 97 Mio. Euro für humanitäre Hilfsmaßnahmen im Ausland (Auswärtiges Amt). Sämtliche Haushaltsüberschreitungen wurden durch Minderausgaben an anderen Stellen des Bundeshaushalts ausgeglichen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben oberhalb gesetzlich festgelegter Beträge 16 muss das BMF dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (Haushaltsausschuss) vor seiner Einwilligung vorlegen. Aus zwingenden Gründen kann das BMF den Haushaltsausschuss ausnahmsweise nachträglich über seine Einwilligung unterrichten. Seiner Unterrichtungspflicht kam das BMF im Haushaltsjahr 2014 in allen Fällen nach Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung des BMF In einem Fall überschritt ein Ressort ohne Einwilligung des BMF die bewilligten Haushaltsansätze (vgl. Abbildung 1.3). Dies betraf eine Ausgabe von 2,6 Mio. Euro. Im Vorjahr waren es vier Fälle mit Ausgaben von 10 Mio. Euro. Die Bundespolizei leistete eine überplanmäßige Ausgabe ohne Einwilligung des BMF für die Erstattung von Selbstkosten für die Unterbringung von Bundespolizeidienststellen auf Bahnhöfen, Flug- und Seehäfen. Das BMF erklärte, dass es bei rechtzeitiger Vorlage des Antrags seine Einwilligung erteilt hätte Mio. Euro, wenn durch die Haushaltsüberschreitung eine Rechtsverpflichtung erfüllt wird; 5 Mio. Euro, wenn der Haushaltsüberschreitung keine Rechtsverpflichtung zugrunde liegt ( 37 Absatz 1 Satz 4 BHO, 4 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2014).

14 Drucksache 18/XXXX 14 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Abbildung 1.3 Über- und außerplanmäßige Ausgaben ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Der Bundesrechnungshof erwartet vom Beauftragten für den Haushalt der Bundespolizei, künftig rechtzeitig die Einwilligung des BMF einzuholen. Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung stellen einen Haushaltsrechtsverstoß dar und sind zu beanstanden. 1.6 Ausgabereste Ausgaben aus dem laufenden Haushaltsplan dürfen grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet werden (Jährlichkeitsprinzip). Bei übertragbaren Ausgaben dürfen die Ressorts jedoch Ausgabereste bilden, wenn nicht alle Haushaltsmittel im Haushaltsjahr abgeflossen sind. Ausgabereste stehen grundsätzlich bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres als Ausgabeermächtigung zur Verfügung ( 45 Absatz 2 BHO). Ausgabereste dürfen nur gebildet werden, wenn der Zweck der Ausgaben fortdauert und ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis für die Restebildung besteht. Die Ressorts sind aufgefordert, bei der Restebildung einen strengen Maßstab anzulegen. Bei der späteren Inanspruchnahme der Ausgabereste müssen sie grundsätzlich eine kassenmäßige Einsparung in gleicher Höhe an anderer Stelle leisten. Die Gesamtausgaben des jeweiligen Einzelplans erhöhen sich somit kassenmäßig nicht. Ausgabereste beeinträchtigen die Transparenz des Haushalts, weil sie bislang nicht im Haushaltsplan ausgewiesen wurden. Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten und die entsprechenden kassenmäßigen Einsparungen werden nur in der Haushaltsrechnung ausgewiesen. Allerdings werden seit dem Jahr 2013 die aus dem Vorvorjahr in das Vorjahr übertragenen Ausgabereste im Bundeshaushalt dargestellt. Diese zusätzlichen Informationen dienen vor allem der Unterstützung der parlamentarischen Haushaltsberatungen.

15 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 15 Drucksache 18/XXXX In welcher Höhe die Ressorts Ausgabereste aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr bilden, steht regelmäßig noch nicht fest, wenn die Haushaltsrechnung erstellt wird. Der Bundesrechnungshof kann daher nur einen Überblick über die übertragbaren Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres (2014) geben und über die Restebildung des davorliegenden Jahres (2013) berichten Änderungen gegenüber dem Vorjahr Am Ende des Haushaltsjahres 2013 waren Mittel von 10,3 Mrd. Euro übertragbar. Tatsächlich in das Folgejahr 2014 übertragen wurden Ausgabereste von 9,6 Mrd. Euro (vgl. Abbildung 1.4). Dies waren 0,7 Mrd. Euro weniger als am Ende des Haushaltsjahres Vor allem die Ausgabereste bei den Zinsausgaben waren um 1,7 Mrd. Euro geringer als im Vorjahr. Höhere Ausgabereste fielen bei den Gewährleistungsausgaben (0,5 Mrd. Euro) an.abbildung 1.4 Ausgabereste Übertragbare Ausgaben im Haushaltsjahr 2014 Im Haushaltsjahr 2014 flossen 12,7 Mrd. Euro an übertragbaren Ausgaben nicht ab. Dieser Betrag steht grundsätzlich für die Bildung von Ausgaberesten zur Verfügung. Er ist um 0,7 Mrd. Euro geringer als im Jahr Der Rückgang ist unter anderem auf geringere übertragbare Mittel bei den Zinsen (300 Mio. Euro), beim Wohnungswesen und Städtebau (200 Mio. Euro) sowie bei Maßnahmen des Bundes unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (200 Mio. Euro) zurückzuführen. Die in das Jahr 2015 übertragbaren Mittel ab einem Betrag von 100 Mio. Euro enthält die folgende Übersicht.

16 Drucksache 18/XXXX 16 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Tabelle 1.6 In das Jahr 2015 übertragbare Mittel (über 100 Mio. Euro) Haushaltsstelle im Haushaltsplan 2015 Zweckbestimmung Übertragbare Mittel in Mio. Euro Kap Verzinsung Kap Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Kap Tit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit 771 Kap Eisenbahnen des Bundes 728 Kap Tgr. 01 Maßnahmen des Bundes unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) und Kofinanzierung der Kosten für technische Hilfe 631 Kap Energie und Nachhaltigkeit 505 Kap Wohnungswesen und Städtebau 483 Kap Tgr. 02 Endlagerung radioaktiver Abfälle 350 Kap Hochbau- und Förderungsmaßnahmen in Berlin und Bonn 312 Kap Tit Investitionszuschüsse für Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs an die Deutsche Bahn AG 283 Kap Tgr. 02 Digitalfunk 234 Kap Tit Kap Tit Kap Tit Kap Tit Um-, Aus- und Neubaumaßnahmen an Bundeswasserstraßen Beteiligung an Flughafengesellschaften und Erhöhung von Kapitalrücklagen Zuweisungen für betriebliche Investitionen und wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Zuschüsse zu den Umstellungskosten aus der Freigabe von Frequenzen ( Digitale Dividende ) Gesamt 8 888

17 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 17 Drucksache 18/XXXX Ausgabereste im flexibilisierten Bereich Im flexibilisierten Bereich müssen in Anspruch genommene Ausgabereste von den Ressorts grundsätzlich nicht kassenmäßig im eigenen Einzelplan eingespart werden. Sie werden aus dem Gesamthaushalt finanziert. Die hierfür im Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung (Kapitel 6002 Titel ) vorgehaltenen Haushaltsmittel von 50 Mio. Euro wurden wie in den Vorjahren nicht benötigt. 17 Die in Anspruch genommenen Ausgabereste wurden kassenmäßig durch Minderausgaben in den jeweiligen Einzelplänen gedeckt. Im Unterschied zu den übrigen Ausgaberesten stehen flexibilisierte Ausgabereste zeitlich unbeschränkt zur Verfügung. Deshalb besteht für die Ressorts ein Anreiz, im flexibilisierten Bereich großzügig Reste zu bilden. Aber auch hier gilt, dass für die Bildung von Ausgaberesten ein konkreter sachlicher Bedarf vorliegen muss. Von den in das Haushaltsjahr 2014 übertragbaren flexibilisierten Ausgaben von 1,783 Mrd. Euro bildeten die Ressorts 1,649 Mrd. Euro Ausgabereste. Über mehr als 92 % der nicht abgeflossenen Mittel wollen die Ressorts demnach in künftigen Jahren weiter verfügen. Mit dem Ziel, Ausgabereste im flexibilisierten Bereich nach einheitlichen Maßstäben zu bilden, hat das BMF den Ressorts Vorgaben gemacht. 18 Danach fehlt insbesondere dann ein sachlicher Bedarf für Ausgabereste, wenn Aufgaben dauerhaft wegfallen, Sondertatbestände nicht mehr vorliegen und/oder Baumaßnahmen sowie Beschaffungen langfristig verschoben oder nicht durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Budgethoheit des Parlaments erwartet der Bundesrechnungshof von allen Ressorts, dass sie die Vorgaben bei ihrer Bedarfsprüfung beachten. Sie haben einen strengen Maßstab bei der Restebildung anzulegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die übertragbaren Ausgaben wie bereits im Vorjahr erheblich anstiegen. Von den in das Haushaltsjahr 2015 übertragbaren Ausgaben sind 1,967 Mrd. Euro flexibilisiert. Dies sind 184 Mio. Euro mehr als im Vorjahr. 1.7 Verpflichtungsermächtigungen Ausnutzungsgrad bei Verpflichtungsermächtigungen Die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen ermöglichen es den Ressorts, Verpflichtungen einzugehen, die erst in späteren Haushaltsjahren zu Ausgaben führen. Im Haushaltsplan 2014 waren Verpflichtungsermächtigungen von 57,4 Mrd. Euro veranschlagt. Über- und außerplanmäßig wurden Verpflichtungsermächtigungen von 0,5 Mrd. Euro bewilligt. Insgesamt stand somit ein Verpflichtungsrahmen von 57,9 Mrd. Euro zur Verfügung. Dies waren 4,7 Mrd. Euro mehr als im Vorjahr. Tatsächlich durch Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden davon 28,1 Mrd. Euro (vgl. Abbildung 1.5). Der Ausnutzungsgrad betrug 49 %, im Vorjahr lag der Ausnutzungsgrad bei 59 %. Daneben gingen die Ressorts sonstige Verpflichtungen von 3,2 Mrd. Euro aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen oder für laufende Geschäfte ein ( 38 Absatz 4 BHO). Der Ausnutzungsgrad für das Haushaltsjahr 2014 ging gegenüber den beiden Vorjahren erheblich zurück. Eine geringere Inanspruchnahme der Ermächtigungen könnte auf eine zu hohe Veranschlagung hinweisen. Verpflichtungsermächtigungen sind nur in der Höhe zu veranschlagen, in der sie zur Erfüllung der Aufgaben tatsächlich notwendig und fällig werden ( 6, 11 BHO). Der Bundesrechnungshof erwartet, dass alle Ressorts die Etatreife von Verpflichtungsermächtigungen sorgfältig prüfen. 17 Die veranschlagten Restemittel waren als Folge der Nichtinanspruchnahme deutlich niedriger als in den Vorjahren (Soll 2012: 250 Mio. Euro, Soll 2013: 150 Mio. Euro). 18 Vgl. Schreiben des BMF zur Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich vom 10. Juli 2006 II A 2 H /06.

18 Drucksache 18/XXXX 18 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Den eingegangenen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen hat das BMF zugestimmt. Der Haushaltsausschuss wurde bei Überschreiten von im Haushaltsgesetz festgelegten Betragsgrenzen in allen Fällen unterrichtet. 19 Abbildung 1.5 Verpflichtungsermächtigungen und eingegangene Verpflichtungen Gesamtbestand an Verpflichtungen Zum 31. Dezember 2014 waren aus eingegangenen Verpflichtungen noch 129,5 Mrd. Euro zu leisten. Dies waren 3,9 Mrd. Euro weniger als im Vorjahr (vgl. Abbildung 1.6). Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass im Haushaltsjahr 2013 hohe sonstige Verpflichtungen des Bundesministeriums der Verteidigung für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement (9,6 Mrd. Euro) eingegangen worden waren, die im Jahr 2014 nicht in dieser Höhe notwendig waren. 19 Nach 4 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2014 sind über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab einem Betrag von 5 Mio. Euro (bei nur in einem Haushaltsjahr fällig werdenden Ausgaben) bzw. von 10 Mio. Euro vor Einwilligung des BMF dem Haushaltsausschuss zur Unterrichtung vorzulegen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.

19 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 19 Drucksache 18/XXXX Abbildung 1.6 Gesamtbestand eingegangener Verpflichtungen Von den bis zum Jahr 2014 insgesamt eingegangenen Verpflichtungen entfallen 36,6 Mrd. Euro auf das Haushaltsjahr 2015 und 25,8 Mrd. Euro auf das Haushaltsjahr 2016 (vgl. Abbildung 1.7). Dabei sind die im Haushaltsjahr 2015 eingegangenen Verpflichtungen noch nicht berücksichtigt. Durch die Vorbelastungen aus eingegangenen Verpflichtungen sind weitere Teile des Bundeshaushalts neben den gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen im Bereich der Sozialausgaben, Zinsausgaben sowie Personal- und Versorgungsausgaben festgelegt und so der Disposition durch den Haushaltsgesetzgeber entzogen. 1.8 Gewährleistungen Mit Gewährleistungen (Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen) unterstützt der Bund förderungswürdige oder im staatlichen Interesse liegende Vorhaben im Inund Ausland und sichert finanzielle Verpflichtungen des Bundes gegenüber internationalen Finanzinstitutionen ab. Die Höhe der Gewährleistungsermächtigungen und die mit ihnen verfolgten Ziele werden entweder im Haushaltsgesetz 20 oder in spezialgesetzlichen Regelungen 21 ausgewiesen. Durch das Haushaltsgesetz 2014 war das BMF ermächtigt, Gewährleistungen bis zu 478,4 Mrd. Euro zu übernehmen. Im Vorjahr betrug dieser Gewährleistungsrahmen 449,4 Mrd. Euro. Ende 2014 hatte der Bund hieraus Gewährleistungen von 352,2 Mrd. Euro übernommen (vgl. Tabelle 1.7 sowie Bemerkung Nr ). Gegenüber dem Vorjahr war dies ein Zuwachs von 10,1 Mrd. Euro. Darüber hinaus durfte das BMF nach dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz (WFStG) Gewährleistungen von 22,4 Mrd. Euro eingehen, um Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzusichern. Es nutzte sie in voller Höhe für Garantien für Kredite an Griechenland. Nach dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (EFSM) durfte das BMF Ge- 20 Vgl. 3 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2014 sowie Vorbemerkung zu Kapitel 3208 (Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen). 21 Vgl. z. B. Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz), Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Stabilisierungsmechanismus.

20 Drucksache 18/XXXX 20 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode währleistungen von 211 Mrd. Euro für Finanzierungsgeschäfte übernehmen, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) tätigt. Diese Ermächtigung hat es bis Ende des Jahres 2014 mit 89,2 Mrd. Euro genutzt (vgl. Tabelle 1.7 sowie Bemerkung Nr ). Die Nachfolgeeinrichtung, der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), wurde als internationale Finanzinstitution gegründet und hat als permanenter Krisenbewältigungsmechanismus die temporär eingerichteten EFSF und EFSM abgelöst (vgl. Bemerkung Nr ). Im Gegensatz zu den temporären Rettungsschirmen stellt Deutschland für die Finanzierungsgeschäfte des ESM keine Gewährleistungen in Form von Garantien mehr zur Verfügung. Abbildung 1.7 Fälligkeiten der bis Ende 2014 eingegangenen Verpflichtungen in den Folgejahren a Erläuterung: a Für die Jahre ab 2016 kommen jeweils die im Vorjahr oder in den Vorjahren eingegangenen Verpflichtungen hinzu. Nach dem Haushaltsjahr 2019 werden Verpflichtungen von insgesamt 24,4 Mrd. Euro fällig. Der deutsche Anteil am Kapital des ESM ist auf 21,7 Mrd. Euro eingezahltes und 168,3 Mrd. Euro abrufbares Kapital festgelegt. Das maximale Haftungsrisiko Deutschlands ist auf 190 Mrd. Euro beschränkt. Der deutsche Anteil am ESM ist als Beteiligung des Bundes am Kapital internationaler Einrichtungen in der Vermögensrechnung ausgewiesen (vgl. Nr. 1.10). Auch das Sondervermögen Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) konnte Garantien bis zu 400 Mrd. Euro übernehmen. Bereits im Jahr 2013 waren die letzten noch ausstehenden Garantien von 3,7 Mrd. Euro zurückgegeben worden. Das Sondervermögen Restrukturierungsfonds musste noch keine Garantien übernehmen.

21 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 21 Drucksache 18/XXXX Gewährleistungsrahmen und Ausnutzung im Jahr 2014 Tabelle 1.7 Gewährleistungsrahmen für Ermächtigungsrahmen Ausnutzung zu Jahresbeginn Ausnutzung zum Jahresende Veränderung im Jahresverlauf in Mrd. Euro Gewährleistungen gemäß Haushaltsgesetz Ausfuhren (Exportkreditgarantien) 165,0 129,1 134,1 5,0 Ungebundene Finanzkredite an ausländische Schuldner, Direktinvestitionen im Ausland und andere Binnenwirtschaft und sonstige Zwecke im Inland 65,0 41,7 44,8 3,1 160,0 99,6 97,6-2,0 Internationale Finanzinstitutionen 62,0 56,2 56,8 0,6 Sonstiges 26,4 15,4 18,7 3,3 Summe Haushaltsgesetz 478,4 342,1 352,2 10,1 Gewährleistungen gemäß weiterer Gesetze Garantien für Kredite an Griechenland (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz) Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010) 22,4 22,4 22,4-211,0 84,2 89,2 5,0 Summe weitere Gesetze 233,4 106,6 111,6 5,0 Gewährleistungen der Sondervermögen Garantien des FMS 400, Garantien des Restrukturierungsfonds 100, Sonstiges 2,4 1,3 1,4 0,1 Summe Sondervermögen 502,4 1,3 1,4 0,1 Gesamtsumme 1 214,3 450,0 465,2 15,2 Die aus der Übernahme von Gewährleistungen möglicherweise anfallenden finanziellen Belastungen werden bisher mit Ausnahme des Teilbereichs der Exportkreditgarantien nicht in der Vermögensrechnung ausgewiesen. Für diesen Teilbereich der sogenannten

22 Drucksache 18/XXXX 22 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Hermes--Deckungen bildete das BMF in der Vermögensrechnung 2010 erstmals Rückstellungen. Diese lagen Ende 2014 bei 4,2 Mrd. Euro (vgl. Nr. 1.10). Die Einnahmen aus Gewährleistungsentgelten sowie aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen betrugen im Jahr 2014 insgesamt 1,4 Mrd. Euro. Dem standen Ausgaben für Entschädigungsleistungen, Umschuldungen und sonstige Ausgaben aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen von 0,8 Mrd. Euro gegenüber (vgl. Bemerkung Nr ). 1.9 Selbstbewirtschaftungsmittel Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird ( 15 Absatz 2 BHO). Die Selbstbewirtschaftung setzt zentrale Haushaltsgrundsätze außer Kraft, die das Budgetrecht des Parlaments sichern und die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten im Haushaltsvollzug unterstützen. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen für den jeweiligen Ausgabenzweck über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Sie können den Charakter von Dauerfonds neben den für das laufende Haushaltsjahr parlamentarisch bewilligten Haushaltsmitteln annehmen. Das BMF nahm erstmals in die Haushaltsrechnung 2009 eine Gesamtübersicht über den Bestand an Selbstbewirtschaftungsmitteln auf. Deren Volumen lag Ende 2014 bei Mio. Euro 22 verteilt auf neun Einzelpläne. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Kapitel 0405, verfügt dabei mit 529 Mio. Euro über den größten Bestand. Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (Einzelplan 30) geförderten Forschungseinrichtungen können auf Selbstbewirtschaftungsmittel von 493 Mio. Euro zurückgreifen (vgl. Abbildung 1.8). Gegenüber dem Vorjahr (1 037 Mio. Euro) stieg der Gesamtbestand um 42 Mio. Euro oder 4,1 %. Abbildung 1.8 Entwicklung der Selbstbewirtschaftungsmittel 22 In der Haushaltsrechnung 2014 ist durch einen Summationsfehler irrtümlich ein Betrag von Mio. Euro ausgewiesen.

23 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 23 Drucksache 18/XXXX Werden Haushaltsmittel in die Selbstbewirtschaftung überführt, sind die entsprechenden Beträge haushaltsmäßig sofort zu buchen und erscheinen als Ausgabe in der Haushaltsrechnung. Tatsächlich sind zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Mittel aus dem Bundeshaushalt abgeflossen. Dies beeinträchtigt nach Auffassung des Bundesrechnungshofes die Aussagekraft der grundgesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegung und damit die Kontrollmöglichkeit des Parlaments Vermögensrechnung Seit dem 1. Januar 2013 sind für die Buchführung und Rechnungslegung des Bundes die Verwaltungsvorschriften zu 73, 75, 76, 80 und 86 BHO (VV-ReVuS) anzuwenden. Die Vermögensrechnung des Bundes bezieht sich gemäß den VV-ReVuS ausschließlich auf das Vermögen und die Schulden der Gebietskörperschaft Bund. Nicht erfasst in der Vermögensrechnung des Bundes sind das Vermögen und die Schulden der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des Bundes (sog. mittelbare Bundesverwaltung). Nach den jeweiligen Regelungen in ihren Errichtungsgesetzen oder nach 109 BHO haben diese bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts eigenständig Rechnung zu legen. Die nach dem Vermögenszweck gegliederten Vermögensklassen nach den VV-ReVuS entsprechen nicht dem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Verwaltungskontenrahmen (VKR). 23 Um die Differenzen in den Systematiken zu überbrücken, wurde im Abschnitt 2 der Vermögensrechnung (Vermögen und Schulden im Überblick) eine Gesamtdarstellung gewählt, die sich am VKR orientiert. Die Darstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes wurde weiter vervollständigt. Aufgrund dieser Änderungen sowie des Vorliegens weiterer testierter Jahresabschlüsse für die Kapitalbeteiligungen und Sondervermögen des Bundes sind die Vermögensrechnungen der Jahre 2013 und 2014 nicht unmittelbar vergleichbar. Das wertmäßig dargestellte Vermögen des Bundes einschließlich seiner Sonder- und Treuhandvermögen betrug Ende 2014 insgesamt 244 Mrd. Euro. Die Schulden (einschließlich Rückstellungen) lagen bei Mrd. Euro. Darunter waren Kreditmarktverbindlichkeiten (einschließlich Kassenverstärkungskredite) von Mrd. Euro (vgl. Tabelle 1.8). Gegenüber dem in der Vermögensrechnung 2014 ausgewiesenen Jahresanfangsbestand stieg das Vermögen unterjährig um 11,8 Mrd. Euro. Dieser Anstieg ist im Wesentlichen auf eine höhere Beteiligung Deutschlands am Kapital des ESM (4,6 Mrd. Euro) und Wertzuwächse bei den Sondervermögen des Bundes (5,2 Mrd. Euro) zurückzuführen. Die Schulden des Bundes sind gegenüber dem Anfangsbestand unterjährig um 38,3 Mrd. Euro angewachsen. Dies ist im Wesentlichen auf gestiegene Rückstellungen für Pensionsund Beihilfeleistungen zurückzuführen. Seit dem Jahr 2008 enthält die Vermögensrechnung stichtagsbezogene Angaben zur Höhe der Pensions- und Beihilferückstellungen des Bundes für seine aktiven Beamtinnen und Beamten sowie seine Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Diese Angaben wurden in der Vermögensrechnung 2014 zum Stichtag 31. Dezember 2014 berechnet. Die Pensionsrückstellungen des Bundes bezifferte das Statistische Bundesamt mit 408,6 Mrd. Euro. Die Beihilferückstellungen berechnete das BMF mit 119,3 Mrd. Euro. Dem standen Vermögenswerte von insgesamt 10,3 Mrd. Euro in den Sondervermögen Versorgungsrücklage des Bundes und Versorgungsfonds des Bundes gegenüber. Die Pensionsrückstellungen ermittelte das Statistische Bundesamt, die Beihilferückstellungen das BMF. Beide wendeten versicherungsmathematische Verfahren an. Dazu verwendeten sie einen Diskontsatz von 3,14 %. Dieser entspricht dem siebenjährigen Durchschnitt der Umlaufrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 15- bis 30-jähriger Restlaufzeit. 23 Der VKR ist ein Kontenrahmen für doppisch buchende öffentliche Verwaltungen. Er soll dazu beitragen, das öffentliche Rechnungswesen bundesweit zu vereinheitlichen.

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