Das neue Gemeinschaftspatent: Segen oder Fluch für Patentinhaber?
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- Richard Kaufer
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1 Mandanten Newsletter Ausgabe 02 Taylor Wessing Juli 2003 In dieser Ausgabe: Seite 02 Die Top-Level-Domain.eu kommt Seite 03 Bundesregierung legt Entwurf für neue UWG- Novelle vor Seite 04 BGH pro Deep Links Tipps & Termine Rechtsprechungsübersicht Das neue Gemeinschaftspatent: Segen oder Fluch für Patentinhaber? Am 3. März 2003 hat der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat in Brüssel die Eckpunkte für ein Europäisches Gemeinschaftspatent beschlossen. Das Gemeinschaftspatent soll den Standort Europa deutlich wettbewerbs- und innovationsfähiger machen und die bisherigen nationalen und europäischen Patentschutzsysteme ergänzen. Voraussichtlich ab 2005 wird erstmalig die Möglichkeit bestehen, neben den sog. europäischen Bündelpatenten auch das EU-Gemeinschaftspatent beim Europäischen Patentamt in München anmelden zu können. Mit dem Gemeinschaftspatent wird zukünftig ab dem Jahr 2006 automatisch Patentschutz für das gesamte Gebiet der künftig 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangt. Es unterliegt den Vorschriften der Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Anders als beim europäischen Bündelpatent bedarf es für die Wirksamkeit des Gemeinschaftspatents in den einzelnen EU-Staaten nun keiner Übersetzung der gesamten Patentschrift in die verschiedenen Amtssprachen mehr. Eine Komplettübersetzung des EU- Gemeinschaftspatents muss nur in die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch erfolgen. Lediglich die Patentansprüche, welche den Schutzbereich der Erfindung definieren, müssen nach Erteilung des Gemeinschaftspatents in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden. Für diese Übersetzung bleibt dem Patentinhaber jedoch eine Frist von zwei Jahren nach Patenterteilung. In dieser Zeit soll er fest- Sie brauchen nähere Informationen? Sie hätten gern ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen. der Redaktion:
2 itips 02 stellen, ob eine Verwertung des Patents überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist. Erfolgt nach Abschluss dieser Testphase keine Übersetzung der Ansprüche, verfällt das gesamte Patent. Durch diese Regelung des Übersetzungserfordernisses sollen die durchschnittlichen Kosten für ein Gemeinschaftspatent gegenüber dem Bündelpatent um ca. ein Fünftel gesenkt werden. Für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Patentverletzung hat sich der Rat für die Option eines zentralen Gerichts erster Instanz für alle Gemeinschaftspatente ausgesprochen. Dieses EU- Patentgericht soll nach einer Übergangsfrist ab 2010 bei dem Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg errichtet werden, welches für Berufungsverfahren zuständig sein soll. Ziel ist die Schaffung einer europaweit einheitlichen Rechtssprechung. Bisher war der Inhaber des europäischen Bündelpatents gezwungen, seine Rechte vor den jeweiligen nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten durchzusetzen. Folge waren teilweise nicht nur unterschiedliche, sondern auch unterschiedlich schnelle Entscheidungen. Bis zur Einrichtung des zentralen EU-Patentgericht im Jahr 2010 sollen sich auch weiterhin die nationalen europäischen Patentgerichte erster und zweiter Instanz um EU-Patentstreitigkeiten (auch für das neue Gemeinschaftspatent) kümmern. Insbesondere die Option für ein zentrales EU-Patentgericht ist kritisiert worden. Grund ist die Befürchtung, dass viele Erfinder, besonders kleine und mittlere Unternehmen, davon abgehalten werden, das EU-Gemeinschaftspatent zu nutzen. Tatsächlich besteht ein Interesse der Patentinhaber mit den ihnen vertrauten Patent- und Streitanwälten zusammenzuarbeiten und ihre Rechte an regionalen Gerichten in ihrer Nähe statt an einem Zentralgericht in Luxemburg durchzusetzen und zu verteidigen. Dies könnte auch vorbehaltlich der Möglichkeit gelten, mündliche Verhandlungen auch vor Ort in den einzelnen Mitgliedstaaten oder per Videokonferenz durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass viele Patentinhaber die Alternative des Bündelpatents dem neuen Gemeinschaftspatent vorziehen werden. Hinzu kommt, dass der scheinbare Kostenvorteil des Gemeinschaftspatents im Erteilungsverfahren durch das Streitverfahren wieder zu Nichte gemacht werden könnte, sofern dann wie geplant - alle gerichtlichen Dokumente in die Sprache des jeweiligen Patentverletzers oder eine andere von Patengericht in Ausnahmefällen bestimmte Sprache übersetzt werden müssen (vgl. Art. 25 COM (2002) 480). Aus deutscher Sicht befürchtet man, dass die Zentralisierung der Patentgerichtsbarkeit in Luxemburg zu Lasten der deutschen Patentstreitexpertise geht und die Anzahl der in Deutschland geführten Streitverfahren sinken und der bisherige Standortvorteil entfallen wird. Derzeit werden rund 70% aller europäischen Streitfälle vor den deutschen Patentgerichten in Düsseldorf, München und Mannheim verhandelt. Das deutsche System gilt im internationalen Vergleich als besonders kostengünstig, schnell und fachkundig. Allerdings bleiben die deutschen Gerichte noch bis zur Einrichtung des zentralen Patentgerichts in Die Top-Level-Domain.eu kommt Die Europäische Kommission hat die Einführung.eu als Top- Level-Domain beschlossen. Damit wird.eu als Alternative zu den bereits existierenden Top- Level-Domains wie.com und.de ins Leben gerufen. Es wird damit gerechnet, dass das Register Ende des Jahres voll betriebsfähig sein wird. Zur Registrierung einer Internet-Adresse unter der Domain.eu werden Personen mit Wohnsitz in der EU sowie Unternehmen und Organisationen mit Sitz in der EU berechtigt sein. Die Ausweitung der Verfügbarkeit der.eu- Domain auf Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes wird zur Zeit geprüft. Zur Zeit ist die Kommission damit beschäftigt, die Registerverwaltung zu implementieren. Vor Vergabe der.eu-domains wird die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und der Registerverwaltung allgemeine Grundregeln für den Umgang mit spekulativen und rechtsmissbräuchlichen Registrierung von Domainnamen entwickeln. Es wird anvisiert, Inhabern bestehender Namens- und Markenrechte die Möglichkeit zu geben, an einer ersten Registrierungsrunde teilzunehmen. Sobald es nähere Informationen zum Vergabeverfahren gibt, wird itips hierüber berichten.
3 itips 03 Luxemburg zuständig. Das von Deutschland favorisierte System, für die erste Instanz das derzeitige nationale System zu belassen und erst in der Berufungsinstanz ein einheitliches Europäisches Gericht zu etablieren, hat leider keine Mehrheit gefunden. Allerdings sieht ein Arbeitspapier der Kommission die Einrichtung von Regionalkammern in den am stärksten von Patentstreitigkeiten betroffenen Mitgliedsstaaten vor (vgl. Art. 5 COM (2002) 480), so dass die Bedeutung Deutschlands als bevorzugtem Standort für Patentverletzungsstreitigkeiten über diese Alternative vielleicht doch aufrechterhalten bliebe. xx Bundesregierung legt Entwurf für eine UWG- Novelle vor neue rechtliche Behandlung von Werbe- und Wettbewerbshandlungen Nachdem der Bundestag bereits im Juli 2001 das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung aufgehoben hat, schlägt die Bundesregierung nunmehr auch eine komplette Neufassung des modernisierungsbedürftigen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Der dazu am 7. Mai 2003 vorgelegte Entwurf lässt erkennen, dass das Gesetz schlanker und auch für Nichtjuristen besser verständlich werden soll. Eines der Hauptanliegen des Entwurfes ist, den Verbraucher ausdrücklich als Schutzobjekt in das Gesetz aufzunehmen. Damit soll die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vom Gesetzgeber bestätigt werden. Ein Beispiel ist die neue Regelung zur belästigenden Werbung. Sie soll sich u.a. gegen das heute weitverbreitete sog. Spamming durch unerbetene Telefax-, SMS- oder -Werbung richten. Die Novelle enthält auch weiterhin die aus 1 UWG bekannte Generalklausel zum unlauteren Wettbewerb. Die lediglich sprachlich modifizierten Generalklausel ist wichtig, um den Gerichten die Möglichkeit zu geben, neu auftretende Problemfälle durch Rechtsfortbildung zu lösen. Der Generalklausel soll nunmehr ein nicht abschließender Katalog von Beispielsfällen beigefügt werden, der die Regelung transparenter und verständlicher werden lassen soll. Die gesetzlichen Beschränkungen von Sonderveranstaltungen wie Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufen sollen vollständig gestrichen werden. Händler sollen also in Zukunft selbst entscheiden können, ob und wann sie Reduzierungen über das ganze Sortiment hinweg vornehmen. Aktionen wie die der Textilkette C & A Mode KG zu Beginn der Euro-Einführung die mit Kredit- oder ec-karten zahlenden Käufern Rabatt gewährte, wären in Zukunft zulässig. In diesem Zusammenhang soll auch die Rechtsprechung zur Irreführung der Kunden durch die Werbung mit Preisnachlässen neu in den Entwurf aufgenommen worden. Wer mit einem Preisnachlass auf einen früheren Preis wirbt, muss den höheren Preis auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum gefordert haben. Ein Händler soll nach wie vor dafür sorgen, dass er Waren, die er zu besonders günstigen Preisen anbietet, in ausreichendem Maße verfügbar hält. Neu in das Gesetz aufgenommen werden soll ein Gewinnabschöpfungsanspruch. Diesen sollen die Verbraucherverbände bei unlaute- Veröffentlichungen Jörg Wimmers/Tibor Rode (TW-Büro Hamburg) Computer und Recht Juni 2003, S. 399 ff. Mario Mathias Ohle/Claudia Sebastiani (TW-Büro Berlin) Der angestellte Softwareprogrammierer und die neuen urheberrechtlichen Vergütungsansprüche Argumente für die Fortgeltung der bisher geltenden Grundsätze auch nach dem neuen Urhebervertragsrecht Informationstechnologie und Vergabeverfahren Beschaffung von Informationstechnologie und Informationstechnologie- Dienstleist-ungen durch die öffentliche Hand Computer und Recht Juli 2003, S. 510 ff. ren Wettbewerbshandlungen erhalten, durch die eine Vielzahl von Geschädigten nur einen jeweils geringen Schaden erleiden, der Schädiger aber in der Summe einen großen Gewinn erzielt. Die Gewinnabschöpfung soll zugunsten des Bundeshaushalts erfolgen. Ein Beispielsfall ist der Missbrauch mit 0190er-Telefon-nummern.
4 itips 04 Ferner soll das UWG durch die Streichung einiger nicht mehr zeitgemäßer Vorschriften verschlankt werden. So wird in Zukunft z. B. die bislang gegenüber Endverbrauchern verbotene Werbung mit der Aussage direkt vom Hersteller erlaubt sein. Schließlich sollen die Vorschriften über Vermittlungsverfahren in UWG-Sachen bei den IHK- Einigungsstellen vereinfacht werden, um diese rasche und kostengünstige Streitbeilegungsalternative gerade für die Endverbraucher noch attraktiver zu machen. Oo BGH pro Deep Links In einem Grundsatzurteil vom 17. Juli 2003 hat der BGH die sogenannten Deep-Links für rechtmäßig erachtet und damit das Angebot des Internet-Suchdienstes Paperboy für zulässig erklärt. Die Verlagsgruppe Handelsblatt hatte gegen die Internetsuchmaschine auf Unterlassung geklagt, weil Paperboy es seinen Nutzern ermöglicht hatte, nach einer Suchanfrage über Deep-Links unmittelbar auf Presseartikel der Klägerin im Internet zuzugreifen. Durch Anklicken der Hyperlinks in der Ergebnisliste wurden die Nutzer des Suchdienstes unter Umgehung der Startseite der Klägerin direkt zu den innerhalb des Internetangebots der Klägerin tieferliegenden Seiten (Deep-Link) mit den Presseartikeln geleitet. Die Klägerin sah dadurch ihre Urheberrechte verletzt, zudem beanstandete sie das Angebot von Paperboy als wettbewerbswidrig. Der BGH wies die Klage ab. Die vollständige Begründung des Urteils ist noch nicht veröffentlicht, erste Entscheidungsgründe hat der BGH jedoch schon vorab bekannt gegeben: Nach Ansicht des BGH verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte, insbesondere keine Urheberrechte, der Klägerin. Derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche selbst die vielfältigen Nutzungen seines Angebots. Ein Nutzer könne auch ohne Hyperlink auf eine tieferliegende Datei jederzeit zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Ressource Locator) bekannt sei. Ein Hyperlink stelle nur eine zusätzliche technische Erleichterung dieser Zugriffsmöglichkeit dar. Das Angebot der Beklagten sei auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Zwar sei es möglich, dass der Klägerin dadurch dass die Nutzer durch die Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden, Einnahmen aus der Werbung auf den Startseiten entgingen. Diese Tatsache verleihe der Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass immer der umständlichere Weg über die Startseiten gegangen werde und die Technik des Deep-Links ungenutzt bliebe. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und den Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde bei dem Angebot der Beklagten zudem nicht verschleiert. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten. Die Frage, ob Deep-Links auch dann zulässig sind, wenn dadurch technische Schutzmaßnahmen des Angebots auf das verlinkt wird umgangen werden, ließ der BGH in der Entscheidung ausdrücklich offen, da diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Auch handelte es sich bei dem Internetangebot von Paperboy um ein kostenloses Angebot. Ob bei kostenpflichtigen Diensten die Rechtmäßigkeit von Deep Links anders zu beurteilen ist, ließ der BGH ebenfalls offen. Es empfiehlt sich daher auch in Zukunft, Deep-Links auch in Ansehnung der neuen Rechtsprechung des BGH vor der Verwendung in jedem Einzelfall sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Berlin Brussels Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London Munich Representative offices: Alicante Shanghai
5 itips 05 Rechtsprechungsübersicht ALLGEMEINES Gerichte gehen zunehmend gegen Anbieter von Handy- Klingeltönen vor Werbung, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richtet, um diese zu animieren, Klingeltöne, Logos etc. auf ihr Handy zu laden, ist unlauter, wenn sie gegen den Verhaltenskodex der freiwilligen Selbstkontrolle der Telefonmehrwertdienste e.v. verstößt. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist dies der Fall, wenn ein Waren- oder Dienstleistungsangebot zu einem 3,00 EUR übersteigenden Preis angeboten und entsprechend beworben wird. Auch eine Animation zu Wiederholungsanrufen etwa mittels einer SMS darf nicht erfolgen. Eine solche liegt nach Auffassung des Gerichts sogar bereits vor, wenn die Werbung auf weitere Handy-Leistungen von einer angegebenen Internetseite verweist. LG Hamburg, Urt. v , 312 O 845/01, JurPC Web-Dok 26/03 IT/E-COMMERCE Web-Impressum muss ohne weiteres erreichbar sein, sonst droht Abmahnung! In einem der letzten itips berichteten wir bereits über einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, in dem strenge Anforderungen an die Erreichbarkeit des Web- Impressums gemäß 6 TDG gestellt wurden. Diese Anforderungen wurden nun jüngst auch vom Landgericht Düsseldorf bestätigt und konkretisiert. Anbieterkennzeichnungen müssen gemäß 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach Auffassung des Landgerichts genügt ein Anbieter diesen Anforderungen nicht, wenn der Nutzer nur durch das Anklicken mehrerer Seiten schließlich auf der vierten Website ein Web- Impressum erreicht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß gemäß 1 UWG dar. Da Informations- und Impressumspflichten nach dem Teledienstegesetz immer auch verbraucherschützende Regelungen sind und damit wettbewerbsrechtlichen Charakter hätten, können diese Verstöße zwischen Mitbewerbern abgemahnt werden. LG Düsseldorf, , 34 O 188/02, JurPC Web-doc. 102/2003 DOMAINS-MARKEN- TITEL Keine markenrechtliche Unterscheidungskraft des Kennzeichens Companyline für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen Der EuGH, der in Fragen der Schutzfähigkeit von Marken vielfach großzügiger ist als das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Bundespatentgericht, hat in diesem Verfahren entschieden, dass das Zeichen Companyline nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, da es keine Unterscheidungskraft besitze. Der EuGH bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verbindung der beiden in englischsprachigen Ländern üblichen Begriffe company und line, durch graphische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal aufweise, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, Dienstleistungen des deutschen Versicherungsunternehmens DKV von denen anderer Unternehmer zu unterscheiden. Companyline ist somit nicht als Marke schutzfähig und kann frei benutzt werden. EuGH, Urt. V , GRUR 2003, 58 Titelschutzanzeige ist prioritätsbegründend Das OLG München hat in einer neuen Entscheidung (AZ 6 U 3180/01) die Bedeutung von Titelschutzanzeigen gestärkt. Dem Fall lag eine Auseinandersetzung zwischen zwei identischen Zeitschriftentiteln ENDU- RO-ABENTEUER zugrunde. Die Klägerin hatte am 5. April 2000 eine Titelschutzanzeige für diesen Titel geschaltet. Zu dem Zeitpunkt hatte die Beklagte bereits damit begonnen, unter identischem Titel den Vertrieb ihrer Zeitschrift vorzubereiten. Zu diesem Zweck hatte sie bereits am 29. März 2000 an ihre Händler und Grossisten ein Dispositionsrundschreiben versandt. Obwohl die Zeitschrift der Klägerin erstmals am 12. September 2000 erschien, wurden ihr vom OLG München die prioritätsälteren Rechte an dem Titel und damit Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zuerkannt. Titelschutzbegründend waren nicht die Vertriebsmaßnahmen, sondern die Titelschutzanzeige. OLG München, Rundy Titelschutz Journal, 26. Juni 2003, Nr. 25
6 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels 14 Rue Montoyer 1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage D Frankfurt a. M. Tel +49 (0) Fax +49 (0) frankfurt@taylorwessing.com Hamburg Neuer Wall 44 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Av. Maisonnave, 28 bis, 2-8 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Shanghai 21st Floor HSBC Tower 101 Yin Cheng East Road Pudong New Area PRC Shanghai China Tel +86 (0) Fax +86 (0)
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