Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall
|
|
- Franka Fischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall Dieter Mehnert I. Ausgangslage II. Welche Rechtsformen stehen für Familiengesellschaften zur Verfügung? III. Was bedeutet Begünstigung im Rahmen der Erbschaft- / Schenkungsteuer? Gesetzlich definiertes Betriebsvermögen ( 13 b Abs. 1 ErbStG) Verschonung IV. Begünstigtes Vermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer ( 13 b Abs. 1 ErbStG) Nr. 2 Vermögen (Betriebsvermögen / freiberufliches Vermögen / Mitunternehmer, 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) Nr. 3 Vermögen (Anteile an Kapitalgesellschaften, 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) V. Produktivvermögen als Teilmenge des begünstigten Vermögens Verwaltungsvermögen ( 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 ErbStG) Junges Verwaltungsvermögen als Missbrauchsklausel VI. Verfassungsrechtliche Beurteilung VII. Fazit
2 60 Dieter Mehnert I. Ausgangslage Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist eine sog. Erbanfallsteuer, d.h. nicht die Nachlassmasse, wie dies in den USA der Fall ist, wird besteuert, sondern die individuelle Bereicherung des bzw. der Erben. Sie besteuert quasi die Leistungsfähigkeit des Erblassers. Die Erbschaftsteuer ist eine Substanzsteuer, die mit ca. 5 Milliarden Euro 0,5% zum Gesamthaushalt beiträgt. Gleichlaufend von Todes wegen wird die unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, der Schenkungsfall behandelt. Gerade der geringe Beitrag zum Gesamthaushalt bei gleichzeitig hohen Erhebungskosten stellt den Nutzen einer Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer immer wieder in Frage und hat ihr den Ruf einer Verteilungssteuer eingebracht. II. Welche Rechtsformen stehen für Familiengesellschaften zur Verfügung? Die für eine Familiengesellschaft in Betracht kommenden Rechtsformen sind im Wesentlichen folgende:
3 Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall 61 III. Was bedeutet Begünstigung im Rahmen der Erbschaft- / Schenkungsteuer? Begünstigung bedeutet, dass ein definiertes Vermögen, das im Regelfall mehrheitlich Produktivvermögen sein muss, einer teilweisen bzw. vollständigen Nicht-Versteuerung (Verschonung) unterliegt, falls bestimmte Ausgangsvoraussetzungen (Lohnsummen) erhalten bleiben und des Weiteren der Begünstigte ein gesetzlich gefordertes Wohlverhalten für die nächsten 5 bis 7 Jahre an den Tag legt. 1. Gesetzlich definiertes Betriebsvermögen ( 13 b Abs. 1 ErbStG) Dabei muss es sich um Betriebsvermögen nach ertragsteuerlichen Grundsätzen handeln, d.h. es muss in Gewinneinkunftsarten eingesetzt werden ( 13, 15, 17, 18 EStG). Nach Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 117, 1) hat die Bewertung zum Gemeinen Wert zu erfolgen, so auch 9 Abs. 1 BewG. Damit ergeben sich für Wertpapiere und Gesellschaftsanteile nach 9 Abs. 1 BewG i. V. m. 11 Abs. 1 und Abs. 2 BewG verschiedene zulässige Ableitungen des Gemeinen Werts: - Börsenkurs - VP-Ableitung - Schätzung der Ertragsaussichten - vereinfachtes EW-Verfahren - IDW-S1 Verfahren - andere gebräuchliche Bewertungsverfahren - Substanzwertverfahren (Mindestwert) 2. Verschonung a) Regelverschonung (= Grundmodell) - 85%iger Verschonungsabschlag - 5 Jahre Behaltefrist - 400% Lohnsummenklausel (>20 Beschäftigte) - 50% Verwaltungsvermögen
4 62 Dieter Mehnert - max gleitender Abzugsbetrag ( 3 Mio. = 0) - 1/5 pro Jahr Abschmelzung der Steuerfreiheit (bei Verstoß Behaltefrist) - Kürzung des Verschonungsabschlags um die Differenz von 400% (bei Verstoß Lohnsummenklausel) - Verstoß Behalteklausel; Anzeigeverpflichtung 1 Monat b) Verschonungsoption (= Antragspflicht) - 100%iger Verschonungsabschlag - 7 Jahre Behaltefrist - 700% Lohnsummenklausel (> 20 Beschäftigte) - 10% Verwaltungsvermögen - 1/7 pro Jahr Abschmelzung der Steuerfreiheit - Kürzung des Verschonungsabschlags um die Differenz von 700% ACHTUNG: - Unwiderruflicher schriftlicher Antrag - Einheitlicher Antrag für alle Arten des erworbenen Vermögens, z.b. für alle Beteiligungen - Gefahr der Gesamtinfektion c) Ausgangslohnsumme ( 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG) Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre
5 Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall 63 - Relevante Beschäftigte und Sachverhalte zur Festellung der Lohnsumme: - Saison- und Leiharbeiter - geringfügig Beschäftigte + - Mutterschutz und Elternzeit + - Langzeitkranke + - Azubis + - angestellter GF einer PersG - angestellte GF einer KapG + - mehrfach GF jeweils + - VG A - Rumpfwirtschaftsjahr: Umrechnung auf volles Wirtschaftsjahr - Neugründungen: kürzerer Zeitraum - Lohnsummen aus mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen > 25% : einzubeziehen - Betriebsstätte im Drittstaat: nicht einzubeziehen - Lohnsummen im Zusammenhang mit Verwaltungsvermögen: nicht einzubeziehen - Ausgangslohnsumme: wird durch das Betriebs-Finanzamt ermittelt und im Feststellungsbescheid nachrichtlich aufgenommen d) Behaltefrist
6 64 Dieter Mehnert IV. Begünstigtes Vermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer ( 13 b Abs. 1 ErbStG) Der Umfang des dem Grunde nach begünstigten Vermögens entspricht weitgehend den Vermögensarten, die bereits vor der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 117, 1) in den Begünstigungsbereich des 13a ErbStG a.f. gefallen sind. Wesentlicher nachteiliger Unterschied ist die neu eingeführte Mindestbeteiligungsquote bei Familienkapitalgesellschaften.
7 Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall Nr. 2 Vermögen (Betriebsvermögen / freiberufliches Vermögen / Mitunternehmer, 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist auch erbschaftsteuerlich übrigens wie ertragsteuerlich darauf zu achten, dass der Anteil am Gesamthandvermögen und das Sonderbetriebsvermögen als Einheit gesehen werden. Es muss die Mitunternehmerstellung übertragen werden. Das Kapital etwaiger Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter wird dagegen nicht berücksichtigt, da sie keine zusätzlichen Entnahmerechte gewähren.
8 66 Dieter Mehnert Soweit einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, ist eine erbschaftsteuerliche Begünstigung nicht gegeben, es ist immer ein ganzer Betrieb notwendig. 2. Nr. 3 Vermögen (Anteile an Kapitalgesellschaften, 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) Pooling bei Anteilen an Kapitalgesellschaften - Mindestbeteiligung > 25% - Einheitliche Verfügung, auch eingehalten bei Erstangebot an Poolmitglieder bzw. Verpflichtung zur Übertragung auf Poolmitglieder - Einheitliche Stimmrechtsausübung gegenüber übrigen Gesellschaftern - Laufzeit mindestens 5 bzw. 8 Jahre, ansonsten zeitanteilige Nachversteuerung - Kopflösung für Abtrünnige, keine Infizierung der anderen Poolmitglieder - Steuerrechtlich keine Schriftform erforderlich (Literatur: notarielle Beurkundung)
9 Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall 67 Weitere Problemkreise: - Einräumung eines Nießbrauchs am begünstigten Vermögen (Zuwendungsnießbrauch): kein Wegfall - Verpfändung eines Gesellschaftsanteils: kein Wegfall - Unterbeteiligung (atypisch): Wegfall - Einzelner Gesellschafter verlässt Pool, danach: wenn > 25%, kein Wegfall; wenn 25%: Wegfall? V. Produktivvermögen als Teilmenge des begünstigten Vermögens Der Gesetzgeber wollte ausschließlich vermögensverwaltende Gesellschaften aus der Begünstigung herausnehmen
10 68 Dieter Mehnert 1. Verwaltungsvermögen ( 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 ErbStG) Verwaltungsvermögen wird durch nachfolgende fünf Regeltatbestände beschrieben. Als Produktivvermögen gelten: - Bargeld / Kassenbestände - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - Rückdeckungsversicherungen für eine Pensionszusage Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsvermögen - ErbStR 13 b 20 Abs. 2 S. 5: Kein Abzug der Verbindlichkeiten - Ansonsten anteilig entsprechend steuerverschontem Vermögen
11 Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall Junges Verwaltungsvermögen als Missbrauchsklausel - Folge dieser Regelung: Aus verschonungsfähigem Verwaltungsvermögen wird nichtverschonungsfähiges Vermögen - Prüfung, ob Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren vor der Übertragung in das Betriebsvermögen eingelegt, angeschafft oder hergestellt worden ist Daraus leiten sich zahlreiche Problemfälle für die Praxis ab, die aber gleichzeitig Gestaltungspotential bilden: - Auffüllungsüberlegungen bis zur Unschädlichkeitsgrenze von 10% bzw. 50%: - möglich, wenn mindestens 2 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt - möglich innerhalb von 2 Jahren, wenn eingelegtes Wirtschaftsgut kein Verwaltungsvermögen darstellt, z.b. Geld oder PKW - Cash-GmbH möglich, aber Vorsicht: Gesamtplan bei Gründung einer Cash-GmbH und sofortiger unentgeltlicher Übertragung - Nach Rechtsprechung des BFH ist Verkauf von Wertpapieren und Rückkauf der Wertpapiere unmittelbar danach anerkannt (BFH-NV 2010, 387) - Verzicht auf Verwaltungsvermögen: - Entnahme von Wertpapieren vor dem Übertragungszeitpunkt. Dies führt zwar zu Privatvermögen; falls dieses ebenfalls im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden soll, unterliegt dieses der Schenkungsteuer, aber Nachteil fällt geringer aus, da es als ganzes Betriebsvermögen unbegünstigt der Schenkungsteuer unterliegt - Verlagerung von Verwaltungsvermögen in andere Betriebe (Abschirmwirkung von Beteiligungsstrukturen) - Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke: - Auslagerung, z.b. eines Bürogebäudes in eine separate wirtschaftliche Einheit und Übertragung dieser zu einem späteren Zeitpunkt (z.b. außerhalb der 10-Jahres-Frist)
12 70 Dieter Mehnert - Abschluss von Poolverträgen - Vermeidung von Aktivtausch innerhalb von 2 Jahren vor dem Übertragungszeitpunkt führt zu jungem Verwaltungsvermögen (Verwendung von betrieblichem Festgeld zum Kauf von Anleihefonds) - Berechnung des Verwaltungsvermögens bei mehreren Beteiligungsstufen 1) VI. Verfassungsrechtliche Beurteilung Problematisch kann die unterschiedliche Beurteilung von verschiedenen Vermögensmassen im Rahmen der Erbschaftsteuer unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG sein. Demnach hat der Gesetzgeber Besteuerungsgleichheit herzustellen und dies nicht nur auf Normebene, vielmehr auch im Hinblick auf den Vollzug von Steuergesetzen (vgl. BVerf- GE 84, 239). Deshalb hat der BFH am dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob 13 a und 13 b ErbStG mit Art. 3 I GG vereinbar ist. Zur Begründung führt er hierzu aus, dass die Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften bzw. Anteilen daran durch keine bzw. keine hinreichend gewichtigen Gründe des Allgemeinwohls zu rechtfertigen und damit eine Überprivilegierung sei. Zudem sei es durch geschickte rechtliche Gestaltung möglich, zu einem in unbegrenzter Höhe möglichen erbschaftsteuerfreien Erwerb von Betriebsvermögen zu gelangen (vgl. BFH, DStR 2012, 2063 [2070]). Dagegen bejahen zumindest Teile des Schrifttums zu Recht die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Privilegierung des Betriebsvermögens durch das geltende Erbschaftsteuergesetz. Als Grund wird insbesondere die Sicherung der Liquidität von Unternehmen für Investition und für den Erhalt von Arbeitsplätzen genannt.
13 Begünstigtes Vermögen bei Familiengesellschaften im Erbfall 71 VII. Fazit 1. Anhand der vorliegenden Darstellung des neuen Erbschaft- / Schenkungsteuerrechts bezüglich des Betriebsvermögens bei Familiengesellschaften lässt sich unschwer dessen Komplexität erkennen. 2. Sondertatbestände und Ausnahmen, die man durch die Neuregelung erfassen bzw. ausklammern wollte, führen zu Abgrenzungsproblemen bzw. zu Missbrauchsanimation (darunter könnte man auch die reine Cash-GmbH zählen). 3. Dennoch führen die Neuregelungen dazu, dass bei Vorliegen begünstigten Vermögens im Sinne der vorangestellten Ausführungen Familiengesellschaften äußerst attraktiv in die nächste Generation übergeführt werden können. Dies kann sich in einer bis zu hundertprozentigen Steuerneutralität darstellen.
Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen
Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen 01.01.1996: Aufgabe der Einheitsbewertung
MehrDas neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen
Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung
MehrDie Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht
Die Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Oeconomicum Live,
MehrPrivilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten
Privilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten Vortrag 21.04.2010 Dipl. Kaufmann Werner Biedermann 85354 Freising, Obere Hauptstr. 20 Tel.: 08161/989 260 Fax: 08161/989 26-19
MehrThema 1. Das neue Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen Geklärte und offene Fragen nach den Ländererlassen. Referent Dr. Stephanie Thomas, RA/StB
69. Düsseldorfer Steuerfachtagung 26. Februar 2018 Thema 1 Das neue Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen Geklärte und offene Fragen nach den Ländererlassen Referent Dr. Stephanie Thomas, RA/StB Kommentator
MehrRund um die vorweggenommene Erbfolge
Rund um die vorweggenommene Erbfolge Stand: März 2015 Referent: Prof. Dr. Gerd Brüggemann Dozent an der Fachhochschule für Finanzen NRW ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes
MehrReform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen
Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen 8. Juni 2015 Dr. Rainer Kambeck, DIHK IHK Siegen, 8. Juni 2015
MehrFit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017
Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer
MehrP+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts
P+P Summer Workshops Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts Berlin, 9. Juli 2015 Dr. Andreas Richter Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com
MehrFür die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform
Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,
MehrVeranstaltung am 20. Oktober 2011
Planung und Gestaltung der U N T E R N E H M E N S N A C H F O L G E Veranstaltung am 20. Oktober 2011 Referent: Axel Seebach Wirtschaftsprüfer Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung
HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband
MehrErbschaftsteuerreform 2016
Erbschaftsteuerreform 2016 Rechtsanwalt und Steuerberater Lars Ahlbory, LL.M. (Brüssel) Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) www.rheinfolge.com www.ag-partner.eu I. Welche Regelungen hat
MehrDokument ist urherberrechtlich. Steuergestaltung. (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Christoph Juhn LL.M./StB
Steuergestaltung (5) Vermögens- und Unternehmensnachfolge Christoph Juhn LL.M./StB Vorstellung Christoph Juhn LL.M./StB Kurzvita Station 1 (2007-2010): Studium zum Bachelor of Arts (Steuerrecht) an der
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrAnlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Beteiligungen an Personengesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder
MehrEingabe. der Bundessteuerberaterkammer. Anwendungsproblemen. bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform
Anlage Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zu Anwendungsproblemen bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform Abt. Steuerrecht Telefon: 030/24 00 87-61 Telefax: 030/24 00 87-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de
MehrDer Unternehmer und sein Nachfolger
Der Unternehmer und sein Nachfolger Die steuerliche Situation Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau Rechtsanwalt / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Olching / München 25.10.2011 Schenkung
MehrSteuerfallen für den Mittelstand
CL WP/StB GmbH & Co. KG Steuerfallen für den Mittelstand Dr. Michael Ohmer (WP/StB) CL Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co. KG Douglasstr. 11-15, 76133 Karlsruhe Tel: 0721-912 50 98 Email:
Mehr5. Die Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (seit 2009)
Teil B Bewertung 283 Soll der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts über ein Gutachten geführt werden, ist dazu regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen
MehrBelastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur
Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
MehrBFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit
BFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer I. Allgemeines Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für
MehrErbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012 Einräumung eines Nießbrauchsrechts, Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs oder Verzicht
Mehr5. Die Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (seit 2009)
233 Nach 9 BewG sind aber bei dem Ansatz des gemeinen Werts alle wertbeeinflussenden Umstände am Bewertungsstichtag zu berücksichtigen. Hierzu müssen auch die allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt
MehrAbschlag für Familienunternehmen beim
Erwerb von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Die Diskussion um die Neufassung der 13a, 13b ErbStG aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat letztlich zu neuen Grundsätzen für die Ermittlung
MehrErbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009 Vermögende Privatpersonen und Unternehmer
DISSMANN ORTH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT GMBH www.dolaw.de Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009 Vermögende Privatpersonen und Unternehmer RA/StB/FAStR Dr. Jochen Ettinger
Mehr8. Steuertag. von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
8. Steuertag Fachhochschule h h Worms 30. November 2007 Aktueller Stand der Eb Erbschaftsteuerreform t f von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 1 Koalitionsvertrag vom
MehrInternationale Aspekte der Erbschaftsteuer
9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick
MehrAktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar
Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar RA H.J. Hartmann, HLBS, Berlin RA Stefan Walter, DBV, Berlin 1 Entscheidung
MehrAnlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen Zeile 1 A.
MehrSteuervergünstigungen beim Erwerb eines Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Durch die Ergebnisse der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu den Vergünstigungen bei Betriebsvermögen und die daraus
MehrDurch rechtzeitige Planung und Gestaltung erbschaft- und schenkungsteuerliche Fallstricke umgehen
Durch rechtzeitige Planung und Gestaltung erbschaft- und schenkungsteuerliche Fallstricke umgehen Ines Marquardt Steuerberaterin Stellv. Leiterin der Steuerabteilung Landwirtschaftlicher Buchführungsverband
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 A. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und die dazugehörenden wichtigsten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes... 19 I. Einführung...
MehrBundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben?
Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Mandanten-Info Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Inhalt 1. Einleitung...
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012 Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen 1. Ausgangslohnsumme
MehrVorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung
Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung Steuersparende Gestaltungen bei Einkommen-, Umsatz-, Erbschaftund Grunderwerbsteuer Von Arnold Obermeier Richter am FG 2. Auflage Verlag Neue Wirtschafts-Briefe
Mehr1.2 Hinweise der BStBK zur objektivierten Bewertung von KMU Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens
Inhalt 1 Bewertung von Betrieben 1.1 Allgemeines 1.2 Hinweise der BStBK zur objektivierten Bewertung von KMU 1.2.1 Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens 1.2.2 Besonderheiten von KMU 1.2.3 Abgrenzung
MehrHeinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
persönlicher Freibetrag Erbschaft- und Schenkungsteuer Ehegatte Quelle: ZdH, Berlin Stand: 12.12.2008, Reform ErbSt tritt zum 01.01.09 in Kraft Freibeträge ( 16 ErbStG) Kinder, Stiefk., Kinder verst. K.
MehrGesetze Materialien Erläuterungen. bearbeitet von. Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf
Erbschaftsteuerrefbrm 2016 Gesetze Materialien Erläuterungen bearbeitet von Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf Prof. Dr. Jens Blumenberg Steuerberater in Frankfurt
MehrInhaltsübersicht. Unternehmensnachfolge. Vorausschauende Planung schafft die Basis für eine erfolgreiche Umsetzung
Unternehmensnachfolge Vorausschauende Planung schafft die Basis für eine erfolgreiche Umsetzung Inhaltsübersicht 1. Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen 3. Unentgeltliche Unternehmensnachfolge
MehrAnlage Bitte aufbewahren
Anlage Bitte aufbewahren Merkblatt zu den Steuervergünstigungen beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß 13 a und 19
MehrNeuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts
Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts Was Unternehmer jetzt beachten müssen. 22. September 2015 Agenda 1 Unternehmensvermögen in der Erbschaftsteuer 2 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
MehrErbschaftsteuer, die 3.
IVD-Forum Immobilienwirtschaft IHK Koblenz, 12.05.2016 Erbschaftsteuer, die 3. Handlungsbedarf für Unternehmer? Dr. Michael Fromm Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
MehrErbschaft-/Schenkung-Steuer -
Erbschaft-/Schenkung-Steuer - quo vadis? Presseerklärung der Koalition vom 20.06.2016 Michael Böhlk-Lankes Rechtsanwalt Steuerberater Erb Elsenheimerstraße 43 80687 München Tel: 089 / 57 83 82-0 E-mail:
MehrDie Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Erbschaft- und Schenkungsteuer 2010 Zum 1. Januar 2009 trat die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
MehrWeltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015
Weltweit engagiert Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015 1 Agenda 01 Bisherige Entwicklung 02 Übergangsregelung 03 Begünstigtes Vermögen dem Grunde nach 04 Behaltensfrist
MehrAnlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften
Finanzamt Aktenzeichen/Steuernummer Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag Zutreffende weiße Felder bitte ausfüllen oder ankreuzen
MehrReform der Erbschaftsteuer
Reform der Erbschaftsteuer Folgerungen aus Beschluss des BVerfG Die Zukunft der Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 Hermann-Ulrich Viskorf Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Einführung Eckpunkte
MehrBericht der Abgeordneten Steffen Kampeter, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde
Deutscher Bundestag Drucksache 1611085 16. Wahlperiode 26. 11. 2008 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 167918,
MehrNeue Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Neue Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Gerechtigkeitsdebatte! O Schenkung
Mehrb) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21
Inhalt A. Einführung... 11 I. Entwicklung des Erbschaft- und II. Schenkungsteuerrechts... 11 Bedeutung anderer Rechtsgebiete für die Erbschaftsteuer... 13 III. Hinweise für das Selbststudium... 14 B. Steuerpflicht...
Mehr1. Kapitel Bewertungsgesetz
I. Grundlagen 1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Zweck und Anwendung des BewG. Das Bewertungsgesetz sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter für das gesamte Steuerrecht einheitlich regeln. Es
MehrDie neue Erbschaftund Schenkungsteuer
Die neue Erbschaftund Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit den Vorschlägen der Sachverständigenkommission zur künftigen Bewertung des Grundbesitzes Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt
MehrUmwandlung und Umstrukturierung von Betriebsvermögen und Behaltensregelung
Betriebsvermögen Umwandlung und Umstrukturierung von Betriebsvermögen und Behaltensregelung von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Wer eine Steuerverschonung für gemäß 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStgbegünstigte
MehrErbSt-Reform. Prof. Dr. Lars Zipfel Institut für Unternehmenssteuern und Unternehmensnachfolge (IfUU) Hochschule Ludwigsburg
Prof. Dr. Lars Zipfel Institut für Unternehmenssteuern und Unternehmensnachfolge (IfUU) Hochschule Ludwigsburg BVerfG zur Erbschaftsteuer: Urteilsanalyse im Überblick Positiv verfassungsgemäß sind grundsätzlich
MehrDStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG
1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 1 Regelungsziele des Unternehmertestaments... 17 1.1 Versorgung der nächsten Angehörigen... 17 1.2 Fortführung des Unternehmens... 17 1.2.1 Erhaltung der Liquidität...
Mehr45 Berliner. Steuergespräch Reform der Erbschaftsteuer 12. November 2012
45. Berliner Steuergespräch Reform der Erbschaftsteuer 12. November 2012 25 Jahre verfassungswidrige i Erbschaftsteuer t!? BVerfG Beschluss v. 22. 6. 1995 2 BvR 552/91 ErbStG seit mind. 1987 verfassungswidrig
MehrVorwort............ 5 Abkürzungsverzeichnis........................................ 13 1 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.3 1.4 1.5 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.4.1 2.2.4.2 2.2.4.3 2.2.4.4 2.2.4.5 2.2.4.6
MehrEntwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts 2011 (ErbStR 2011)
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 9. September 2011 608 Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
MehrErste Schwerpunkte in der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für die Land- und Forstwirtschaft
Erste Schwerpunkte in der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für die Land- und Forstwirtschaft Landesverbandstagung HLBS Südwest 15.02.2017 Heidelberg RA in, LB Annette Weißenborn, 1 Überblick A. Neuregelung
MehrLösungen. 3) Die übertragenen Aktien sind Wertpapiere, die nach 11 Abs.1 BewG mit dem Kurswert z zu bewerten sind:
1 Lösungen zum BewG 1) Gem. 2 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Im vorliegenden Fall liegen 2 wirtschaftliche Einheiten vor, somit erhält X 2 Einheitswertbescheide. 2) Nach A
MehrNomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN
NomosPraxis Pflegesozialrecht Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn 6. Auflage 2017. Buch. 283 S. Softcover ISBN 978 3 8487 3745 1 Recht > Sozialrecht > SGB XI - Soziale Pflegeversicherung schnell
MehrEinkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrDIE GRUNDSYSTEMATIK DES 6 ABS. 3 ESTG
I I. DIE GRUNDSYSTEMATIK DES 6 ABS. 3 ESTG 1 1. Die unentgeltliche Übertragung betrieblicher Einheiten, 6 (3) EStG 1 1.1 Die Quotale Übertragung 1 1.2 Die disquotale Übertragung von Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen
MehrPraktiker-Seminare 2014/2015
Praktiker-Seminare 2014/2015 Einkommensteuerliche und ertragsteuerliche Risiken und Möglichkeiten bei der Generationennachfolge Dozent Prof. Dr. Brüggemann Januar 2015 Aachen - Bonn - Düren - Heinsberg
MehrUnternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten
Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten Referent: Dipl.-Kfm. Dr. Stephan Knabe Steuerberater, Wirtschaftsprüfer www.dr-knabe.de Familienunternehmen seit 1928 ISO 9001:2008
Mehr1/0 Inhaltsverzeichnis
Verzeichnisse Teil 1/0 Seite 1 1/0 1/1... Stichwortverzeichnis 1/2... Abkürzungsverzeichnis 2... Aktuelle Informationen 2/0... Inhalt 2/1... Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ONLINE 2/2... Zinsschranke
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesamtdarstellung mit Bewertungsgesetz und den Änderungen zum 1. Januar 2010 Von ^s Dr. Peter Handzik Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht 7., neu bearbeitete
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
MehrDie Auslegung im Erbschaftsteuergesetz
Die Auslegung im Erbschaftsteuergesetz Die Erbschaftsteuer zwischen Zivilrecht und Ertragsteuerrecht Von Hagen Kobor Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 A. Problemstellung 19 B. Untersuchungsgegenstand
MehrFALLGESTALTUNGEN ZUM GESELLSCHAFTSRECHT
I A. FALLGESTALTUNGEN ZUM GESELLSCHAFTSRECHT 1 1. Reichweite und Auslegung von Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften, BGH v. 21.10.2014 II RZ 84/13 1 2. Geschäftsführungsbefugnis
MehrErbschaftsteuerrecht:
Erbschaftsteuerrecht: Neues vom Bundesverfassungsgericht? Streifzug durch jüngste BFH-Rechtsprechung Steuerliche Gestaltungsfallen in der Nachfolgeplanung Rechtsanwalt Jörg Schröder Fachanwalt für Handels-
MehrErbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien
MehrErbschaftsteuerreform
Erbschaftsteuerreform Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.
MehrDas neue Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuerklassen und Freibeträge
1 von 5 09.05.2010 11:45 ApoRisk News Apotheke Wir bringen Sie auf den neuesten Stand! Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker, hier ist der vollständige Text für Sie: ApoRisk News Apotheke:
MehrTransport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN
Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen
MehrBilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter
Bolk Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter Inhaltsverzeichnis 1. Mitunternehmerschaft... 1 1.1 Definition durch Rechtsprechung... 1 1.2 Gewerblich geprägte Personengesellschaften...
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34
Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen
MehrKnappworst & Partner
- Steuerrecht Caputh, 1 Agenda 1. Überblick 2. unentgeltliche Übertragung Ertragsteuern Erbschaftsteuer 3. Veräußerungsbesteuerung Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften 2 Agenda 1. Überblick 2.
MehrHöchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?
Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer
MehrNeuregelung der ErbSt und SchenkSt vom eine kritische Reflektion Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom
Auf dem Jäger 36, D- 44892 Bochum - Fon: 0049-234 - 68 72 640 - michalowski@kanzlei-michalowski.de 10.03.2017 Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom 04.11.2016 - eine kritische Reflektion 2 1 10.03.2017
MehrDas neue Erbschaftsteuerund Bewertungsrecht
Jürgen Hegemann Das neue Erbschaftsteuerund Bewertungsrecht Richtig beraten nach der Erbschaftsteuerreform GABLER Vorwort Bearbeiterverzeichnis 1 Einleitung 2 Bewertungsrecht A. Allgemeines I. Überblick
MehrDie steuerlichen Möglichkeiten: Unternehmensnachfolge steuerlich. Die Steuerklasse I. Die Höhe der Erbschaftsteuer. Schenkung/Erbfall = ErbSt/SchSt
Unternehmensnachfolge steuerlich Scheuer Die steuerlichen Möglichkeiten: Schenkung/Erbfall = ErbSt/SchSt Gemischte Schenkung/ = ESt/KSt bzw. Vorweggenommene ErbSt/SchSt Erbfolge Veräußerung = ESt/KSt Die
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort
VII INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1. Einschränkung des Eigentums, 2. Nießbrauchsberechtigter.... 3. Nießbrauch an Sachen a) Umfang des Nutzungsrechts. b)
MehrERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE Katarzyna Dyla, Denize Hummel 15.03.2018 WO KOMMEN WIR HER? Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft - Berater des Mittelstandes
MehrDRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS
BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Waldstraße 80 D 76661 Philippsburg DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS 30.06.2016
MehrErtrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil
Wirtschaft Melanie Haberer Ertrag- und schenkungsteuerliche Beurteilung des Nießbrauchs am Mitunternehmeranteil Gestaltungsmöglichkeiten durch zivil- und schuldrechtliche Regelungen Bachelorarbeit Ertrag-
MehrAuf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage
Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft 10. Bonner Unternehmertage DIHK Dr. Rainer Kambeck 10. Bonner Unternehmertage, 29. September 2015
MehrErbschaftsteuerreform
Erbschaftsteuerreform I. Jahressteuergesetz 2007 II. Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge III. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer IV. Sachstand und
MehrKritisches zur geplanten Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Joachim Wieland Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kritisches zur geplanten Erbschaftsteuerreform Prof. Dr. Joachim Wieland Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Erbschaftsteuerreform 1. Problemaufriss 2. Rechtslage 3. Verfassungsrecht 4.
MehrBayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a St 34 Karte 2
Bayer. Landesamt für Steuern ErbSt-Kartei vom 11.08.2010 13 a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a.1.1-8 St 34 Karte 2 Ermittlung der für die Lohnsummenregelung des 13a Abs. 1 ErbStG maßgebenden Löhne und Gehälter
MehrLars Zipfel. Vermögensnachfolge. Erbschaftsteuerliche Gestaltungen. und Optimierung. < ) Springer Gabler
Lars Zipfel Vermögensnachfolge Erbschaftsteuerliche Gestaltungen und Optimierung < ) Springer Gabler Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis XV XIX XXIII 1 Grundlegung
Mehr